RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.02.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/13/3241-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Dr. Martina Strele über die Beschwerde des A A, vertreten durch B-C-D, Rechtsanwälte in Deutschland, Adresse, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.11.2015, GZ ****1, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt, von seinem ausländischen Führerschein für alle Klassen in Österreich Gebrauch zu machen sowie das Lenken von Kraftfahrzeugen auf die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab dem Tag der Rechtskraft dieses Bescheides (das ist vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bzw sofort nach Zustellung einer diesen Bescheid bestätigenden Entscheidung über ein eingebrachtes Rechtsmittel) verboten. In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass er infolge eines Augenblickversagens übersehen habe, dass eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 40 km/h vorgenommen worden sei. Eine so starke Reduzierung sei ungewöhnlich, sodass ihm eine geringe Fahrlässigkeit zu unterstellen sei, welche allerdings nicht rechtfertige, ein Fahrverbot von zwei Wochen auszusprechen. Er fahre für die Firma E und sei darauf angewiesen, dass seine Fahrberechtigung unbeschränkt anerkannt werde und dass keine Aberkennung der Führerscheinklassen in Österreich bestehe. Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt, den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie insbesondere in den Akt LVwG 2014/13/2757 betreffend den Beschwerdeführer A A. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.08.2014, GZ ****2, wurde dem Beschwerdeführer A A spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: 10.09.2013 um 05.21 Uhr Tatort: Gemeinde W, auf der A **1, bei km 26.094, in Fahrtrichtung Norden Fahrzeug(e): Sattelzugfahrzeug XX-XXX1, Sattelanhänger XX-XXX2
- Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 51 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.
- Sie haben als Lenker eines Lastkraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen „ÜBERHOLEN VERBOTEN“ für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt. Dadurch habe er folgende Rechtsvorschriften verletzt:
- § 52 lit. a Z 10a StVO
- Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO
- § 52 lit a Z 4c StVO
- Paragraph 52, Litera a, Ziffer 4 c, StVO Weshalb über ihn nachfolgende Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen gemäß den angeführten Bestimmungen) verhängt wurden:
- Geldstrafe Euro 340,00 gemäß §§ 99 Abs 2 e StVO (Ersatzfreiheitsstrafe: 130 Stunden).
- Geldstrafe Euro 340,00 gemäß Paragraphen 99, Absatz 2, e StVO (Ersatzfreiheitsstrafe: 130 Stunden).
- Geldstrafe Euro 72,00 gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden).“
- Geldstrafe Euro 72,00 gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden).“ Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.0.2015, GZ LVwG-2014/13/2757-4, wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Seitens des Beschwerdeführers wurde zu Spruchpunkt
- keine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt, von seinem ausländischen Führerschein für alle Klassen in Österreich Gebrauch zu machen sowie das Lenken von Kraftfahrzeugen auf die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab dem Tag der Rechtskraft dieses Bescheides, verboten. Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 10.09.2013 in W das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XX-XXX1 gelenkt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebiets um 51 km/h überschritten hat. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde der Beschwerdeführer mit obgenanntem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.08.2014, GZ ****2, rechtskräftig bestraft. Von der Einleitung des Verfahrens im Zusammenhang mit dem Fahrverbot in Österreich, welches erst nach rechtskräftigem Abschluss des obgenannten Verwaltungsstrafverfahrens (Bezirkshauptmannschaft Z, GZ ****2) fortgeführt werden wird, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.02.2014, GZ ****3 (****2), in Kenntnis gesetzt. Diese Feststellungen sind unbestritten und ergeben sich zweifelsfrei aus dem behördlichen Verwaltungsakt. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Besitzern einer Lenkberechtigung ist diese gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen, wenn sie nicht mehr verkehrszuverlässig sind. Besitzern einer Lenkberechtigung ist diese gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen, wenn sie nicht mehr verkehrszuverlässig sind. Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen kann gemäß § 30 Abs 1 FSG das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen kann gemäß Paragraph 30, Absatz eins, FSG das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Verkehrszuverlässigkeit ist nach § 7 Abs 3 Z 4 FSG nicht mehr gegeben, wenn jemand die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet. Die Verkehrszuverlässigkeit ist nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG nicht mehr gegeben, wenn jemand die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet. Gemäß § 26 Abs 3 Z 1 FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 4 FSG genannten Übertretung, sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht insbesondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs 3 Z 3) oder auch einer Übertretung gemäß Abs 1 oder 2 vorliegt – die Entziehungsdauer zwei Wochen zu betragen. Gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG genannten Übertretung, sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht insbesondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch einer Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 vorliegt – die Entziehungsdauer zwei Wochen zu betragen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur zweiwöchigen Entziehungszeit nach § 26 Abs 3 FSG aufgrund einer Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 4 FSG darf in Fällen, in denen zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens ein Zeitraum von weniger als einem Jahr verstrichen ist, von einer Entziehung der Lenkberechtigung nicht abgesehen werden. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur zweiwöchigen Entziehungszeit nach Paragraph 26, Absatz 3, FSG aufgrund einer Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG darf in Fällen, in denen zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens ein Zeitraum von weniger als einem Jahr verstrichen ist, von einer Entziehung der Lenkberechtigung nicht abgesehen werden. Im Gegenstandsfall erfolgte die Einleitung des Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung bzw die Einleitung eines Verfahrens im Zusammenhang mit einem Fahrverbot in Österreich jedenfalls innerhalb der oben erwähnten, von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für maßgeblich befundenen Frist von einem Jahr. Der Beschwerdeführer hat am 10.09.2013 die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung im Sinne des § 7 Abs 3 Z 4 FSG begangen und wurde seitens der belangten Behörde am 27.02.2014 das Führerscheinentzugsverfahren bzw das Verfahren im Zusammenhang mit einem Fahrverbot in Österreich eingeleitet. Im Gegenstandsfall erfolgte die Einleitung des Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung bzw die Einleitung eines Verfahrens im Zusammenhang mit einem Fahrverbot in Österreich jedenfalls innerhalb der oben erwähnten, von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für maßgeblich befundenen Frist von einem Jahr. Der Beschwerdeführer hat am 10.09.2013 die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG begangen und wurde seitens der belangten Behörde am 27.02.2014 das Führerscheinentzugsverfahren bzw das Verfahren im Zusammenhang mit einem Fahrverbot in Österreich eingeleitet. In diesem Sinn kann die Auffassung der belangten Behörde, das Lenkverbot in Österreich auf die Dauer von zwei Wochen auszusprechen, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann daher keine Rücksicht genommen werden. Es war daher wie in Spruch ausgeführt zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.13.3241.1