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{'item': 'LVwG-2015/16/2726-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.02.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/16/2726-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde von C und Mag. B B, vertreten durch Rechtsanwalt in Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.09.2015, Zl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Die A GmbH besitzt in X eine Betriebsanlagengenehmigung für Produktionsanlagen für Autozubehörteile in X. Die letzte Genehmigung ist datiert vom 26.03.2008, Zl ****. Am 04.10.2010 hat sich erstmals Herr Ing. Mag. B, der vormals nie Partei im Betriebsanlagenverfahren war, gemeldet, dass er Immissionen durch Lärm und Erschütterung, hervorgerufen seiner Meinung nach durch das ehemalige D-Werk der Firma A, in seiner Wohnung verspüre. Es dürfte sich vermutlich um eine Körperschallübertragung handeln. Auch im Aktenvermerk vom 29.10.2010 ist festgehalten, dass sich Ing. B über niederfrequenten Lärm, insbesondere in den Nachtstunden von ca 23.00 – 03.00 Uhr aus dem A-Betrieb beschwere. Durch diesen Lärm werde sein Schlaf gestört und er somit in seiner Gesundheit beeinträchtigt. Aufgrund dessen fanden Lärmmessungen und Erschütterungsmessungen am Tag statt. Der Sachverständige E führte am 17.01.2011 einen ersten Ortsaugenschein durch, bei dem er feststellte, dass vor dem Kompressorraum, somit vor dem Haus von Herrn B, subjektiv kein Lärm ausgehend von den Aggregaten wahrzunehmen sei. Es sei ein Kompressor unter Volllast und einer unter Teillast gelaufen. Danach führte er eine Lärmmessung durch. Die Lärmmessung im Freien erbrachte das Ergebnis, dass bereits in einem Meter Entfernung keine Immissionen der Kompressoren festgestellt werden konnten. Es wurde nur der Umgebungslärm aufgezeichnet. Subjektiv konnten keine Geräusche, verursacht durch die Kompressoren wahrgenommen werden (siehe Messbericht vom 21.03.2011, Zl ****). Ein Gutachten, bezogen auf die Auswirkungen durch Erschütterungen, wurde seitens des Sachverständigen Ing. F F der Abteilung Emissionen Sicherheitstechnik Anlagen vom 15.06.2011 erstattet. Dabei wurden Schwingungsmessungen im Aufstellungsraum der Kompressoren, am Vorplatz der Betriebsanlage und in den von den Nachbarn in dem Raum der stärksten Immission bezeichneten Kinderzimmer durchgeführt. Es wurden in dem Zimmer der Nachbarn Schwingungen unter 0,1 kp, somit unter der Fühlbarkeitsschwelle festgestellt. Obgleich der Nachbar während der Messung die Vibrationen wahrnahm. In der Diskussion der Messergebnisse und der Beurteilung hält der Sachverständige folgendes fest:Die A GmbH besitzt in römisch zehn eine Betriebsanlagengenehmigung für Produktionsanlagen für Autozubehörteile in römisch zehn. Die letzte Genehmigung ist datiert vom 26.03.2008, Zl ****. Am 04.10.2010 hat sich erstmals Herr Ing. Mag. B, der vormals nie Partei im Betriebsanlagenverfahren war, gemeldet, dass er Immissionen durch Lärm und Erschütterung, hervorgerufen seiner Meinung nach durch das ehemalige D-Werk der Firma A, in seiner Wohnung verspüre. Es dürfte sich vermutlich um eine Körperschallübertragung handeln. Auch im Aktenvermerk vom 29.10.2010 ist festgehalten, dass sich Ing. B über niederfrequenten Lärm, insbesondere in den Nachtstunden von ca 23.00 – 03.00 Uhr aus dem A-Betrieb beschwere. Durch diesen Lärm werde sein Schlaf gestört und er somit in seiner Gesundheit beeinträchtigt. Aufgrund dessen fanden Lärmmessungen und Erschütterungsmessungen am Tag statt. Der Sachverständige E führte am 17.01.2011 einen ersten Ortsaugenschein durch, bei dem er feststellte, dass vor dem Kompressorraum, somit vor dem Haus von Herrn B, subjektiv kein Lärm ausgehend von den Aggregaten wahrzunehmen sei. Es sei ein Kompressor unter Volllast und einer unter Teillast gelaufen. Danach führte er eine Lärmmessung durch. Die Lärmmessung im Freien erbrachte das Ergebnis, dass bereits in einem Meter Entfernung keine Immissionen der Kompressoren festgestellt werden konnten. Es wurde nur der Umgebungslärm aufgezeichnet. Subjektiv konnten keine Geräusche, verursacht durch die Kompressoren wahrgenommen werden (siehe Messbericht vom 21.03.2011, Zl ****). Ein Gutachten, bezogen auf die Auswirkungen durch Erschütterungen, wurde seitens des Sachverständigen Ing. F F der Abteilung Emissionen Sicherheitstechnik Anlagen vom 15.06.2011 erstattet. Dabei wurden Schwingungsmessungen im Aufstellungsraum der Kompressoren, am Vorplatz der Betriebsanlage und in den von den Nachbarn in dem Raum der stärksten Immission bezeichneten Kinderzimmer durchgeführt. Es wurden in dem Zimmer der Nachbarn Schwingungen unter 0,1 kp, somit unter der Fühlbarkeitsschwelle festgestellt. Obgleich der Nachbar während der Messung die Vibrationen wahrnahm. In der Diskussion der Messergebnisse und der Beurteilung hält der Sachverständige folgendes fest: „Bereits im Zuge der Befundung wird klar, dass sich die im Aufstellungsraum der Kompressoranlage eindeutig festgestellten Schwingfrequenzen von 69 Hz bzw 49 Hz in der Messung am Vorplatz der A GmbH nicht mehr wiederfinden. Dies kann darauf zurückgeführt werden, da sich durch die hohe Drehzahl der Kompressoren die für mechanische Schwingungen hochfrequenten Schwingfrequenzen ergeben. Hochfrequente Schwingungen werden durch das Erdreich besser gedämpft als tieffrequente, was wiederum eine geringere spürbare Reichweite zur Folge hat. Eine Feststellung der maßgeblichen Schwingfrequenzen beim Nachbarn wäre somit nicht plausibel. Werden die Messwerte der Messung im Aufenthaltsraum mittels der ebenfalls zulässigen ÖNORM S9010 ausgewertet, ergibt sich, ohne hier eine nähere Beschreibung dieser Norm zu tätigen, ein Wert, welcher im Aufstellungsraum, zwischen den Kompressoren, unterhalb der Fühlschwelle liegt. Dies deckt sich mit dem subjektiven Eindruck. Die niedrigen Messwerte der Messung beim Nachbarn werden weiters durch das Fehlen von Sekundärerscheinungen in Form von „Kräuseln“ der Wasseroberfläche der Wasserschlüssel untermauert.“ In einen weiteren Absatz, der die Angaben des Nachbarn betrifft äußert der Sachverständige Zweifel, dass die Vibrationen überhaupt von der Betriebsanlage der A GmbH ausgehen. Eine Untersuchung auf andere Emittenten ist im Betriebsanlagenverfahren nicht erfolgt. Ebenso wurde am 22.07.2011 durch den gewerbetechnischen Sachverständigen Ing. E E eine Begehung der Betriebsanlage durchgeführt, ob andere Gerätschaften außer der Kompressoren Verursacher für eine mögliche Belästigung sein könnten. Es wurden dabei Betriebsanlagenteile im Erdgeschoss und im Untergeschoss besichtigt. Aus lärmtechnischer Sicht wurde festgehalten, dass aufgrund der Begehung vor Ort und des dadurch entstandenen subjektiven Höreindruckes nicht auf eine Immission, hergerufen durch die Automotivhalle bei den Nachbarn rückgeschlossen werden könne. Als Grund hierfür können auch die Eindrücke des Nachbarn, wie etwa Brummen, Dröhnen, Vibrationen, die vor allem in der Nacht genannt werden, welche im Zusammenhang mit der Automotivhalle als nicht plausibel erscheinen. Der Sachverständige verwies nochmals auf die bereits vorangegangenen Messungen. In einem Schreiben an den Landesvolksanwalt vertrag die Bezirkshauptmannschaft Y die Ansicht, dass kein Grund für ein weiteres Einschreiten wäre. Dem Landesvolksanwalt wurde das schall- und schwingungstechnische Gutachten übermittelt. Am 16.01.2012 wurde das Gutachten von Zivilingenieur G für die Beschwerdeführer erstattet. Im Gutachten geht der Zivilingenieur davon aus, dass die Immissionen in den Wohnbereich der Familie B von der Betriebsanlage A verursacht werden. Das Gutachten wurde dem Sachverständigen der Abteilung ESA zur Interpretation übermittelt (mit Schreiben vom 18.01.2012). Der gewerbetechnische Sachverständige Ing. F hat festgehalten, dass das vorliegende Privatgutachten nach Durchsicht im beschränkten Maß nachvollziehbar sowie plausibel erscheine. Auch die gelisteten Messwerte würden sich in einem Bereich befinden, welche sich mit jenem des amtlichen Gutachtens vom 15.06.2011 decken. Im amtlichen Gutachten sei sogar ein höherer Wert der für die Beurteilung maßgeblichen maximal bewerteten Schwingstärke (KBFmax) ermittelt worden, was eine Beurteilung in Richtung sicherer Seite für den Beschwerdeführer bedeutet. Bei beiden Gutachten, dem amtlichen sowie dem privaten sei beschrieben, dass sich die gemessenen Werte unterhalb der Spürbarkeitsgrenze befinden. Die Unterschreitung der Spürbarkeitsgrenze und in weiterer Folge die Unterschreitung der Anforderungen nach DIN 4150-2 bedeute weiterhin, dass es zu keiner unzumutbaren Belästigung aufgrund von mechanischen Schwingungen ausgehend von der Kompressoranlage beim Nachbarn komme. Die Kernaussage der Beurteilung des amtlichen Gutachtens vom 15.06.2011 bleibe somit vollinhaltlich aufrecht. Am 05.12.2012 haben die Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt einen Antrag auf Genehmigung von Messungen zur Erhebung der Lärmerregung durch Kompressoren eingebracht. Die Bezirkshauptmannschaft Y wies diesen Antrag mit Bescheid vom 31.01.2013, Zl ****, als unzulässig ab und stützte sich auf § 79 Abs 1 GewO
  5. In über die dagegen fristgerecht erhobene Berufung entschied der Unabhängige Verwaltungssenat mit dem Berufungserkenntnis vom 08.03.2013, Zl UVS-2013/25/0565-1, dahingehend, dass die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen werde, als der Antrag vom 05.11.2012 nicht als unzulässig zurückgewiesen werde, sondern als unbegründet abgewiesen werde. Das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates wurde nicht mehr angefochten. Am 05.12.2012 haben die Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt einen Antrag auf Genehmigung von Messungen zur Erhebung der Lärmerregung durch Kompressoren eingebracht. Die Bezirkshauptmannschaft Y wies diesen Antrag mit Bescheid vom 31.01.2013, Zl ****, als unzulässig ab und stützte sich auf Paragraph 79, Absatz eins, GewO
  6. In über die dagegen fristgerecht erhobene Berufung entschied der Unabhängige Verwaltungssenat mit dem Berufungserkenntnis vom 08.03.2013, Zl UVS-2013/25/0565-1, dahingehend, dass die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen werde, als der Antrag vom 05.11.2012 nicht als unzulässig zurückgewiesen werde, sondern als unbegründet abgewiesen werde. Das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates wurde nicht mehr angefochten. Mit den nun verfahrensgegenständlichen Antrag nach § 79a Abs 3 GewO 1994 wurde das medizinische Gutachten über die Auswirkungen der Immissionen auf die Nachbarn vorgelegt und der Schlussantrag gestellt, es möge den Antragstellern Akteneinsicht in den Akt ****, insbesondere in die der erlassenen Betriebsanlagenbewilligungsbescheide gewährt werden und möge das ordentliche Verfahren gem § 79 eingeleitet werden und geeignete Auflagen vorgeschrieben werden, die die Gesundheit der Beschwerdeführer sicherstellen.Mit den nun verfahrensgegenständlichen Antrag nach Paragraph 79 a, Absatz 3, GewO 1994 wurde das medizinische Gutachten über die Auswirkungen der Immissionen auf die Nachbarn vorgelegt und der Schlussantrag gestellt, es möge den Antragstellern Akteneinsicht in den Akt ****, insbesondere in die der erlassenen Betriebsanlagenbewilligungsbescheide gewährt werden und möge das ordentliche Verfahren gem Paragraph 79, eingeleitet werden und geeignete Auflagen vorgeschrieben werden, die die Gesundheit der Beschwerdeführer sicherstellen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Bezirkshauptmannschaft Y diesen Antrag wegen entschiedener Sache zurück und stützte sich auf zahlreiche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Zur Sache sind keine neuen Unterlagen vorgelegt worden, die eine Sachentscheidung erfordern würden. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird geltend gemacht, dass keine entschiedene Rechtssache vorliege unter anderem auch, da die Beschwerdeführer keinen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens nach § 79 GewO gestellt hätten und die zuständige Gewerbebehörde über einen solchen Antrag nicht entschieden habe. Zusätzlich wurde eine mündliche Verhandlung beantragt. Hinsichtlich des Rechts auf Akteneinsicht wurde von den Beschwerdeführern folgendes vorgebracht:In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird geltend gemacht, dass keine entschiedene Rechtssache vorliege unter anderem auch, da die Beschwerdeführer keinen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 79, GewO gestellt hätten und die zuständige Gewerbebehörde über einen solchen Antrag nicht entschieden habe. Zusätzlich wurde eine mündliche Verhandlung beantragt. Hinsichtlich des Rechts auf Akteneinsicht wurde von den Beschwerdeführern folgendes vorgebracht: „Das Betriebsanlagenbewilligungsverfahren dient unter anderem dem Schutz der betroffenen Nachbarn und haben diese grundsätzlich im Verfahren auch Parteistellung. Dass die Beschwerdeführer Parteistellung haben, hat bereits der Unabhängige Verwaltungssenat in seinem Erkenntnis vom 08.03.2013 ausgesprochen und steht ihnen daher auch das Recht auf Einsicht in die Betriebsanlagenbewilligungsbescheide zu. Sie haben daran ein rechtliches Interesse. Im Jahr 2010 kann es zu Änderungen an den Kompressoren auf dem Betriebsgelände der Antragsgegnerin. Seit diesem Zeitpunkt stellen die Antragsteller die sie beeinträchtigenden, erheblich störenden Geräusche vor allem durch Körperschall und Vibrationen fest. Um überhaupt beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 79 GewO vorliegen, ist den Antragstellern als Parteien Einsicht in die vorliegenden Betriebsanlagengenehmigungen zu gewähren. Das Betriebsanlagenverfahren dient unter anderem auch dem Schutz der Nachbarn, sodass diese jedenfalls Einsicht in die Genehmigungsbescheide einschließlich der erteilten Auflagen zu gewähren ist. Anders ist es weder den Beschwerdeführern, noch den von ihnen zu Rate gezogenen Sachverständigen möglich, auszuschließen, dass die Beeinträchtigungen vom Betriebsgelände der Antragsgegnerin ausgehen. Ebenso wenig kann beurteilt werden, ob die von der Behörde erteilten Auflagen ausreichend sind, um die Beschwerdeführer vor den Auswirkungen der Betriebsanlage hinreichend zu schützen. Die Antragsteller haben als Nachbarn auch in zivilrechtlicher Hinsicht einen Rechtsanspruch auf Unterlassung von Immissionen, sei es durch Lärm oder Körperschall, sofern die Immissionen nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 364a ABGB fallen. Die Antragsteller und Beschwerdeführer haben daher ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht. Den Beschwerdeführern die Akteneinsicht unter dem Hinweis auf eine entschiedene Rechtssache zu verweigern, stellt einen schweren Eingriff in ihre subjektiven Rechte als Nachbarn dar, das Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Y leidet durch die Verweigerung der Akteneinsicht auch an einem schweren Verfahrensfehler.“Im Jahr 2010 kann es zu Änderungen an den Kompressoren auf dem Betriebsgelände der Antragsgegnerin. Seit diesem Zeitpunkt stellen die Antragsteller die sie beeinträchtigenden, erheblich störenden Geräusche vor allem durch Körperschall und Vibrationen fest. Um überhaupt beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen für ein Verfahren nach Paragraph 79, GewO vorliegen, ist den Antragstellern als Parteien Einsicht in die vorliegenden Betriebsanlagengenehmigungen zu gewähren. Das Betriebsanlagenverfahren dient unter anderem auch dem Schutz der Nachbarn, sodass diese jedenfalls Einsicht in die Genehmigungsbescheide einschließlich der erteilten Auflagen zu gewähren ist. Anders ist es weder den Beschwerdeführern, noch den von ihnen zu Rate gezogenen Sachverständigen möglich, auszuschließen, dass die Beeinträchtigungen vom Betriebsgelände der Antragsgegnerin ausgehen. Ebenso wenig kann beurteilt werden, ob die von der Behörde erteilten Auflagen ausreichend sind, um die Beschwerdeführer vor den Auswirkungen der Betriebsanlage hinreichend zu schützen. Die Antragsteller haben als Nachbarn auch in zivilrechtlicher Hinsicht einen Rechtsanspruch auf Unterlassung von Immissionen, sei es durch Lärm oder Körperschall, sofern die Immissionen nicht unter den Ausnahmetatbestand des Paragraph 364 a, ABGB fallen. Die Antragsteller und Beschwerdeführer haben daher ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht. Den Beschwerdeführern die Akteneinsicht unter dem Hinweis auf eine entschiedene Rechtssache zu verweigern, stellt einen schweren Eingriff in ihre subjektiven Rechte als Nachbarn dar, das Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Y leidet durch die Verweigerung der Akteneinsicht auch an einem schweren Verfahrensfehler.“ Aufgrund der Beschwerde wurde am 19.01.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Sachverständige für Erschütterungsmessungen zu seinen beiden früheren Gutachten befragt wurde. Er hielt dabei die Grundaussagen seiner Gutachten aufrecht. Der Vertreter der Beschwerdeführer sprach sich gegen die Verlesung der erstinstanzlichen Akten aus, da keine Akteneinsicht gewährt worden wäre. Der Vertreter der Beschwerdegegnerin sprach sich für die Verlesung der Betriebsanlagenakten aus. Er spricht sich auch gegen eine Akteneinsicht bezüglich jener Unterlagen und Pläne aus, die ein Betriebsgeheimnis der Firma A gefährden könnten. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: § 68 AVG 1991Paragraph 68, AVG 1991 „

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.„
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. …“ Die Zurückweisung eines Antrages gemäß § 68 Abs 1 AVG kommt nur dann in Betracht, wenn in der durch formell rechtskräftigen Bescheid bereits entschiedenen Verwaltungssache die Abänderung dieses Bescheides begehrt wird, nicht hingegen dann, wenn sich die die Verwaltungsrechtssache bestimmenden rechtlichen bzw tatsächlichen Umstände verändert haben und daher nicht mehr dieselbe Sache wie die bereits entschiedene vorliegt. Die Sache verliert also ihre Identität, wenn in den entscheidungswesentlichen Fakten bzw in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, dh die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten (siehe Erkenntnis VwGH vom 23.10.1995, 95/10/0012, vom 27.01.1997, 96/10/0213 sowie vom 15.09.1997, 96/10/0105, vom 14.12.1998, 97/10/0115 und vom 03.07.2000, 2000/10/0043 sowie vom 20.09.2000, 97/03/0385).Die Zurückweisung eines Antrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG kommt nur dann in Betracht, wenn in der durch formell rechtskräftigen Bescheid bereits entschiedenen Verwaltungssache die Abänderung dieses Bescheides begehrt wird, nicht hingegen dann, wenn sich die die Verwaltungsrechtssache bestimmenden rechtlichen bzw tatsächlichen Umstände verändert haben und daher nicht mehr dieselbe Sache wie die bereits entschiedene vorliegt. Die Sache verliert also ihre Identität, wenn in den entscheidungswesentlichen Fakten bzw in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, dh die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten (siehe Erkenntnis VwGH vom 23.10.1995, 95/10/0012, vom 27.01.1997, 96/10/0213 sowie vom 15.09.1997, 96/10/0105, vom 14.12.1998, 97/10/0115 und vom 03.07.2000, 2000/10/0043 sowie vom 20.09.2000, 97/03/0385). Der erkennende Richter ist der Ansicht, dass zwischen dem Antrag auf Durchführung von Messungen und dem Antrag der Beschwerdeführer nach § 79 Abs 3 AVG 1991 keine Identität der Sache vorliegt. Es ist zwar von den zugrunde liegenden Untersuchungen her keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten. Die Beschwerdeführer haben aber das Recht auf eine Sachentscheidung, sei sie auch negativer Art über ihren Antrag nach § 79 Abs 3 GewO
  1. Daher ist der angefochtene Bescheid schon aus diesen Gründen aufzuheben. Der erkennende Richter ist der Ansicht, dass zwischen dem Antrag auf Durchführung von Messungen und dem Antrag der Beschwerdeführer nach Paragraph 79, Absatz 3, AVG 1991 keine Identität der Sache vorliegt. Es ist zwar von den zugrunde liegenden Untersuchungen her keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten. Die Beschwerdeführer haben aber das Recht auf eine Sachentscheidung, sei sie auch negativer Art über ihren Antrag nach Paragraph 79, Absatz 3, GewO
  2. Daher ist der angefochtene Bescheid schon aus diesen Gründen aufzuheben. Was den Antrag auf Akteneinsicht anbelangt, so ist den Beschwerdeführern im vollen Umfang Akteneinsicht in die noch ersten Lärmbeschwerde durchgeführten Untersuchungen zu gewähren, keinesfalls aber in jene Aktenteile, in denen sie mangels Parteistellung im Genehmigungsverfahren keinen Anspruch auf Einsicht haben. Es ist daher zumindest in die durchgeführten Lärmmessungen und Erschütterungsmessungen der Bezirkshauptmannschaft Y Akteneinsicht zu gewähren. Die darüber hinausgehende Akteneinsicht ist nicht zu gestatten. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zudem ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zudem ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.16.2726.4

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.