RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.02.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/16/2726-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde von C und Mag. B B, vertreten durch Rechtsanwalt in Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.09.2015, Zl ****, zu Recht erkannt:
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. …“ Die Zurückweisung eines Antrages gemäß § 68 Abs 1 AVG kommt nur dann in Betracht, wenn in der durch formell rechtskräftigen Bescheid bereits entschiedenen Verwaltungssache die Abänderung dieses Bescheides begehrt wird, nicht hingegen dann, wenn sich die die Verwaltungsrechtssache bestimmenden rechtlichen bzw tatsächlichen Umstände verändert haben und daher nicht mehr dieselbe Sache wie die bereits entschiedene vorliegt. Die Sache verliert also ihre Identität, wenn in den entscheidungswesentlichen Fakten bzw in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, dh die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten (siehe Erkenntnis VwGH vom 23.10.1995, 95/10/0012, vom 27.01.1997, 96/10/0213 sowie vom 15.09.1997, 96/10/0105, vom 14.12.1998, 97/10/0115 und vom 03.07.2000, 2000/10/0043 sowie vom 20.09.2000, 97/03/0385).Die Zurückweisung eines Antrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG kommt nur dann in Betracht, wenn in der durch formell rechtskräftigen Bescheid bereits entschiedenen Verwaltungssache die Abänderung dieses Bescheides begehrt wird, nicht hingegen dann, wenn sich die die Verwaltungsrechtssache bestimmenden rechtlichen bzw tatsächlichen Umstände verändert haben und daher nicht mehr dieselbe Sache wie die bereits entschiedene vorliegt. Die Sache verliert also ihre Identität, wenn in den entscheidungswesentlichen Fakten bzw in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, dh die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten (siehe Erkenntnis VwGH vom 23.10.1995, 95/10/0012, vom 27.01.1997, 96/10/0213 sowie vom 15.09.1997, 96/10/0105, vom 14.12.1998, 97/10/0115 und vom 03.07.2000, 2000/10/0043 sowie vom 20.09.2000, 97/03/0385). Der erkennende Richter ist der Ansicht, dass zwischen dem Antrag auf Durchführung von Messungen und dem Antrag der Beschwerdeführer nach § 79 Abs 3 AVG 1991 keine Identität der Sache vorliegt. Es ist zwar von den zugrunde liegenden Untersuchungen her keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten. Die Beschwerdeführer haben aber das Recht auf eine Sachentscheidung, sei sie auch negativer Art über ihren Antrag nach § 79 Abs 3 GewO
- Daher ist der angefochtene Bescheid schon aus diesen Gründen aufzuheben. Der erkennende Richter ist der Ansicht, dass zwischen dem Antrag auf Durchführung von Messungen und dem Antrag der Beschwerdeführer nach Paragraph 79, Absatz 3, AVG 1991 keine Identität der Sache vorliegt. Es ist zwar von den zugrunde liegenden Untersuchungen her keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten. Die Beschwerdeführer haben aber das Recht auf eine Sachentscheidung, sei sie auch negativer Art über ihren Antrag nach Paragraph 79, Absatz 3, GewO
- Daher ist der angefochtene Bescheid schon aus diesen Gründen aufzuheben. Was den Antrag auf Akteneinsicht anbelangt, so ist den Beschwerdeführern im vollen Umfang Akteneinsicht in die noch ersten Lärmbeschwerde durchgeführten Untersuchungen zu gewähren, keinesfalls aber in jene Aktenteile, in denen sie mangels Parteistellung im Genehmigungsverfahren keinen Anspruch auf Einsicht haben. Es ist daher zumindest in die durchgeführten Lärmmessungen und Erschütterungsmessungen der Bezirkshauptmannschaft Y Akteneinsicht zu gewähren. Die darüber hinausgehende Akteneinsicht ist nicht zu gestatten. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zudem ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zudem ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.16.2726.4