RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.02.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/26/3078-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 1
Abs 1 nicht beeinträchtigt oder wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die
Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder 2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
§ 1
Abs 1 überwiegen.wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 2 Z 2 ist die naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß § 29 Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 dennoch zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die
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Abs 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 2, Ziffer 2, ist die naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 dennoch zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die
Paragraph eins, Absatz eins, nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Im Gegenstandsfall vertritt der beschwerdeführende Landesumweltanwalt die Meinung, dass die von der Antragstellerin vorgelegten Projektunterlagen der gesetzlichen Bestimmung des § 43 Abs 2 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 nicht gerecht würden, die im Verfahren erfolgte naturkundliche Begutachtung des Vorhabens unvollständig geblieben sei und solcherart der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht geklärt habe werden können. Im Gegenstandsfall vertritt der beschwerdeführende Landesumweltanwalt die Meinung, dass die von der Antragstellerin vorgelegten Projektunterlagen der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 nicht gerecht würden, die im Verfahren erfolgte naturkundliche Begutachtung des Vorhabens unvollständig geblieben sei und solcherart der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht geklärt habe werden können. Dieser Ansicht vermag das erkennende Verwaltungsgericht nicht zu folgen, wozu im Einzelnen wie folgt auszuführen ist: Entsprechend der vom Landesumweltanwalt vorgetragenen Argumentation – insbesondere bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 21.01.2016 – leitet dieser aus der Vorschrift des § 43 Abs 2 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 ab, es wären von der antragstellenden Marktgemeinde vorliegend pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen für das zu erschließende Waldgebiet vorzulegen gewesen, was nicht geschehen sei. Entsprechend der vom Landesumweltanwalt vorgetragenen Argumentation – insbesondere bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 21.01.2016 – leitet dieser aus der Vorschrift des Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 ab, es wären von der antragstellenden Marktgemeinde vorliegend pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen für das zu erschließende Waldgebiet vorzulegen gewesen, was nicht geschehen sei. Aus der herangezogenen Gesetzesnorm vermag das erkennende Verwaltungsgericht jedoch diese Schlussfolgerung des Landesumweltanwaltes nicht nachzuvollziehen, ist doch in der angesprochenen Gesetzesregelung festgelegt, dass dem Antrag (auf Naturschutzbewilligung) ferner alle Unterlagen anzuschließen sind, die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz, nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und nach den in der Anlage zu § 48 Abs 1 genannten Gesetzen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten, des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes erforderlich sind, wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen und dergleichen. Aus der herangezogenen Gesetzesnorm vermag das erkennende Verwaltungsgericht jedoch diese Schlussfolgerung des Landesumweltanwaltes nicht nachzuvollziehen, ist doch in der angesprochenen Gesetzesregelung festgelegt, dass dem Antrag (auf Naturschutzbewilligung) ferner alle Unterlagen anzuschließen sind, die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz, nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und nach den in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetzen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten, des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes erforderlich sind, wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen und dergleichen. Mit der Wendung „die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens… erforderlich sind“ hat der Tiroler Landesgesetzgeber den Vollzugsbehörden einen relativ großen Spielraum eingeräumt. Dies verwundert das Landesverwaltungsgericht Tirol angesichts der Vielzahl und der Unterschiedlichkeit der einem naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren unterliegenden Vorhaben nicht. Mit der Wendung „die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens… erforderlich sind“ hat der Tiroler Landesgesetzgeber den Vollzugsbehörden einen relativ großen Spielraum eingeräumt. Dies verwundert das Landesverwaltungsgericht Tirol angesichts der Vielzahl , und der Unterschiedlichkeit der einem naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren unterliegenden Vorhaben nicht. So macht es nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts einen großen Unterschied, ob nun ein Projekt vorsieht, ein Waldgebiet einer anderen Nutzung zuzuführen, womit der betroffene Lebensraum „Wald“ verloren ginge, oder mit einem Projekt nur beabsichtigt ist, den Lebensraum „Wald“ mit einem Weg zu erschließen, um eine Waldbewirtschaftung zu ermöglichen und auf diese Weise den Lebensraum „Wald“ durch Stabilisierung der Bestände zu erhalten. Im Fall der Beseitigung des Lebensraumes „Wald“ werden weitergehende Erhebungen und Unterlagen erforderlich sein, um beurteilen zu können, welche Wertigkeit der verlustig gehende Lebensraum hat, wogegen im Fall der bloßen Erschließung und Bewirtschaftung des Lebensraumes „Wald“, ohne dass dieser Lebensraum verloren gehen soll, es weniger an Erhebungen und Unterlagen über das Vorhaben benötigt. Daher hat nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol der Tiroler Landesgesetzgeber mit der in § 43 Abs 2 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 gewählten Formulierung „die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens… erforderlich sind“ den Vollzugsorganen eine geeignete Regelung in die Hand gegeben, um in Bezug auf die Anforderung von Unterlagen den unterschiedlichen Projekten mit den verschiedensten Eingriffsstärken gerecht zu werden. Daher hat nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol der Tiroler Landesgesetzgeber mit der in Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 gewählten Formulierung „die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens… erforderlich sind“ den Vollzugsorganen eine geeignete Regelung in die Hand gegeben, um in Bezug auf die Anforderung von Unterlagen den unterschiedlichen Projekten mit den verschiedensten Eingriffsstärken gerecht zu werden. Jedenfalls kann aber aus der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung nicht zwingend abgeleitet werden, es wären für das vorliegende Wegerschließungsprojekt, bei dem der betroffene Lebensraum „Wald“ grundsätzlich für die darin vorkommenden Tiere und Pflanzen erhalten bleiben soll, unbedingt pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen vorzulegen gewesen. Der dem Verfahren beigezogene naturkundefachliche Gutachter hat nämlich für das erkennende Verwaltungsgericht einleuchtend und nachvollziehbar dargelegt, dass es beim streitverfangenen Vorhaben um die Errichtung eines nicht intensiv befahrenen Forstweg geht, für den 1 % der zu erschließenden Waldfläche von 154 ha beansprucht wird, wobei dieser forstliche Standardweg seiner Einschätzung nach aufgrund der Geländegegebenheiten überwiegend sehr leicht zu bauen ist. Dieser Weg soll – so der Sachverständige weiter – dazu dienen, das bisher unerschlossene Waldgebiet einer kleinflächigen forstlichen Nutzung zuzuführen, um die dringend notwendige Verjüngung der überalterten Bestände einzuleiten, weiters sollen dringend anstehende Durchforstungsmaßnahmen vorgenommen werden und die bisher nicht erfolgte, aber notwendige Schadholzaufarbeitung in Angriff genommen werden, dies zur Hintanhaltung einer Ausbreitung des Borkenkäfers. Insgesamt wird daher nach den Darlegungen des beigezogenen Sachverständigen das Ziel verfolgt, den Wald im Erschließungsbereich durch forstliche Bewirtschaftungsmaßnahmen in seinem Bestand zu stabilisieren und solcherart den Lebensraum „Wald“ im Projektgebiet langfristig zu sichern. Nachdem also mit dem gegenständlichen Vorhaben das Ziel verfolgt wird, das betroffene Waldgebiet in seinem Bestand zu erhalten, hat der vom Gericht befasste Sachverständige die Auswirkungen auf die in diesem Lebensraum vorkommenden Pflanzen und Tiere als nicht derart gravierend bewertet, dass diese in ihrem Bestand durch die vorgesehene Wegbaumaßnahme gefährdet würden bzw aufgrund der beantragten Maßnahme aus dem zu erschließenden Gebiet abwandern werden. Mit Blick auf den Umstand, dass mit dem beantragten Projekt die Intention verfolgt wird, den gegebenen Lebensraum „Wald“ langfristig in seinem Bestand zu sichern, also als Wald zu erhalten, sind die vorstehenden Ausführungen des befassten Sachverständigen für das erkennende Verwaltungsgericht sehr überzeugend und plausibel. Vor diesem Hintergrund ist aber auch die Erklärung des beigezogenen Sachverständigen einleuchtend und nachvollziehbar, dass weitergehende Untersuchungen über die im gegenständlichen Lebensraum „Wald“ vorkommenden Pflanzen- und Tierarten für eine naturkundliche Einschätzung und Beurteilung des Projekts nicht notwendig sind, wenn doch dieser Lebensraum bloß mit einem Forstweg erschlossen werden soll, um eine forstliche Bewirtschaftung vornehmen zu können, im Übrigen aber der Lebensraum „Wald“ erhalten werden soll. In Bezug auf die vom beschwerdeführenden Landesumweltanwalt geforderten Erhebungen und Beschreibungen hinsichtlich der betroffenen Gewässerquerungen legte der Sachverständige bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 21.01.2016 Folgendes dar: „Bezüglich der Gewässerquerungen habe ich entsprechende Auflagen vorgeschlagen, die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheid aufgenommen worden sind. Ich habe vorgesehen, dass die bei den Gewässerquerungen einzulegenden Rohre einen sehr großen Durchmesser (80
- cm)aufweisen müssen, dies deshalb, dass aufgrund der ebenfalls vorgeschriebenen flachen Verlegung sich im Rohr eine ca 30 cm hohe Schottersohle einstellen kann, sodass die Gewässerlebewelt durch diese Art der Gewässerquerungen nicht stark beeinträchtigt werden dürfte. Angesichts dieser Umstände halte ich weitergehende Untersuchungen bezüglich der Gewässerquerungen nicht für erforderlich.“ Auch diesen Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen vermag sich das erkennende Verwaltungsgericht anzuschließen. Wenn der Sachverständige eine Begehung der in Aussicht genommenen Wegtrasse und des Erschließungsgebietes vorgenommen hat und dabei die betroffenen Gewässerquerungen in Augenschein nehmen konnte, sodass für ihn eine naturkundliche Bewertung dieser Gewässerquerungen möglich war, so sind weitergehende Beschreibungen und Untersuchungen in Bezug auf diese Gewässerquerungen entbehrlich. Der Sachverständige hat auch zur Hintanhaltung stärkerer Beeinträchtigungen der Gewässerlebewelt entsprechende Auflagen vorgeschlagen, welche letztlich von der belangten Behörde auch in den angefochtenen Bescheid aufgenommen worden sind. Insgesamt kann daher das erkennende Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen nicht finden, dass gegenständlich weitere Unterlagen (aufgrund tiefergehender Untersuchungen) vorzulegen gewesen wären oder das erstattete naturkundliche Gutachten mangelhaft wäre, dies mit Blick auf den Lokalaugenschein und das darauf gegründete Fachgutachten des beigezogenen Sachverständigen. Entgegen der Auffassung des Landesumweltanwaltes wurde vorliegend der entscheidungswesentliche Sachverhalt sehr wohl klargestellt. Den gegenteiligen Ausführungen des Landesumweltanwaltes könnte nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol dann beigetreten werden, wenn Gegenstand des Projekts wäre, dass der vorliegend gegebene Lebensraum „Wald“ einer anderen Nutzung zugeführt werden solle und damit der Lebensraum „Wald“ verloren ginge. Diesfalls hätte es zweifels-ohne weitergehender Untersuchungen des Projektgebietes bedurft. Aufgrund dieser Überlegungen war vom erkennenden Verwaltungsgericht den Beweis-anträgen des Landesumweltanwaltes auf Einholung weiterer (ergänzender) naturkunde-fachlicher Gutachten nicht nachzukommen, zumal im Gegenstandsfall der verfahrens-betroffene Geländebereich weiterhin als Lebensraum „Wald“ bestehen bleiben soll und demnach für den beantragten forstlichen Erschließungsweg entsprechend den nachvoll-ziehbaren Ausführungen des befassten Sachverständigen die für die Beurteilung der naturschutzrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erforderlichen Unterlagen von der Antragstellerin vorgelegt worden sind. 2) In der Beschwerde des Landesumweltanwaltes wird weiters vorgetragen, dass der befasste Sachverständige die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 durch das vorliegende Wegprojekt deutlich unterschätzt habe. Auch dieser vom beschwerdeführenden Landesumweltanwalt vertretenen Auffassung vermag das erkennende Verwaltungsgericht nicht beizutreten, wozu wie folgt festzuhalten ist:
- a)Der Landesumweltanwalt hat im gegebenen Zusammenhang ua unzutreffende Annahmen in Bezug auf die Steilheit des betroffenen Geländes, die Nichtberücksichtigung von berührten Ameisenhaufen im Trassenverlauf und die fehlerhafte Einschätzung der Einsichtigkeit der Wegtrasse vom Inntal aus ins Treffen geführt. Dazu hat der vom Gericht beigezogene Sachverständige bei der mündlichen Rechtsmittel-verhandlung am 21.01.2016 Folgendes zu Protokoll gegeben: „Ich glaube auch, dass ich die Auswirkungen des gegenständlichen Wegprojekts auf die Schutzgüter nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 richtig eingeschätzt habe. Ich sehe mich nicht veranlasst, meine Ausführungen im naturkundefachlichen Gutachten zu korrigieren. Was etwa steile Geländebereiche betrifft, die durch den Wegbau berührt werden, gebe ich an, dass zwar derartige steile Geländebereiche teilweise vorhanden sind, dies nicht nur am Anfang, sondern auch in anderen Wegteilen, jedoch der Weg überwiegend in einem günstigen, also nicht so steilen Gelände trassiert wurde. Steile Geländebereiche dürften vom Weg in einem Ausmaß von 6 bis 7 % betroffen werden, daraus ist zu ersehen, dass der Weg ganz überwiegend in günstigem, also nicht so steilem Gelände errichtet werden soll. Was die in der Beschwerde angesprochenen Ameisenhaufen im Trassenverlauf betrifft, gebe ich an, dass durch die Wegerrichtung zwar nicht viele, aber doch Ameisenhaufen betroffen sein können. Hier ist es üblich, dass derartige Ameisenhaufen mit dem Bagger fachgerecht versetzt werden. Es sollte daher eine Ergänzung der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen in der Richtung erfolgen, dass im Trassenverlauf gegebene Ameisenhaufen, denen nicht ausgewichen werden kann, mit der Baggerschaufel fachgerecht versetzt werden sollen. Was die Einsichtigkeit der Wegtrasse und insbesondere der Wegkehren und die damit einhergehenden Auswirkungen auf Landschaftsbild und Erholungswert angeht, führe ich aus, dass die vorliegende Wegtrasse vom Inntal aus sicherlich nicht besonders einsichtig sein wird, allenfalls aus dem Raum Angerberg wird eine gewisse Einsichtigkeit gegeben sein. Meiner Meinung nach wurden die Kehrenstellen sehr gut gewählt, nämlich in Bereichen von Verflachungen. Außerdem habe ich zwei Auflagen im gegebenen Zusammenhang vorgeschlagen, die von der belangten Behörde im bekämpften Spruchpunkt B) als Auflagen Nr 2 und Nr 6 in die Entscheidung aufgenommen worden sind. So habe ich vorgesehen, dass der talseitige Baumbestand im unmittelbaren Wegbereich vorerst stehen zu lassen ist, damit die Einsichtigkeit auf die Wegtrasse nicht gegeben ist. Bezüglich der ersten 176 m der Wegtrasse, die in felsigem Gelände verlaufen, habe ich zur Beschleunigung der Verwitterung der entstehenden Felsböschungen vorgesehen, dass diese mittels Spritzbegrünung zu behandeln sind, sodass weit sichtbare helle Felsböschungen nicht lange bestehen. Bezüglich des 1. Wegstückes von 176 m ist festzuhalten, dass hier schon ein Eingriff in die Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes erfolgt. Allerdings ist auch darauf hinzuweisen, dass im Gegenstandsbereich immer wieder felsige Bereiche und Schotterriesen gegeben sind, sodass ein Fels im Gegenstandsbereich nicht unbedingt als Fremdkörper wahrgenommen wird, dies nur dann, wenn dieser frisch entstanden ist und sohin aufgrund seiner hellen Farbe weit sichtbar ist. Wenn der Fels verwittert ist, würde er nicht mehr als Fremdkörper in Erscheinung treten.“ Diese fachlichen Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen sind für das erkennende Gericht schlüssig und nachvollziehbar, es besteht für das Landesverwaltungsgericht Tirol daher keinerlei Veranlassung, den fachlichen Darlegungen des beigezogenen Sachverständigen zu misstrauen und diesen nicht zu folgen. Vom erkennenden Verwaltungsgericht wurde entsprechend diesen Ausführungen eine zusätzliche Auflage vorgesehen, nämlich dass allfällige Ameisenhaufen, die nicht umfahren werden können, fachgerecht mittels Baggerschaufel zu versetzen sind. Weiters wurde auf Vorschlag des Sachverständigen angeordnet, dass die Bauausführung in den Herbstmonaten zu erfolgen hat, dies deshalb, um die im Waldgebiet vorkommenden Vögel in ihrer Brutzeit nicht zu stören.
- b)Wenn der Landesumweltanwalt beklagt, mit dem gegenständlichen Wegprojekt werde das zu erschließende Gebiet für Menschen besser zugänglich gemacht und sei es zu erwarten, dass die erhöhte menschliche Präsenz die Wildtiere beunruhige, weshalb der durch das vorliegende Wegprojekt mögliche Rundwanderweg nicht positiv zu sehen sei, ist er auf einen Widerspruch in seiner Argumentation hinzuweisen. Der Landesumweltanwalt moniert nämlich auch eine deutliche Schmälerung des Erholungswertes, zumal die Erholungswertressource des bis dato unberührten Gebietes für Wanderer durch eine hochtechnisch angelegte Forststraße nachhaltig reduziert werde. Nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts ist das Schutzgut „Erholungswert“ nach § 1 Abs 1 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 auf den Menschen bezogen zu sehen, wenn in der angeführten Bestimmung ausgeführt wird, dass das Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zum Ziel hat, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass ua ihr „Erholungswert“ bewahrt und nachhaltig gesichert wird. Nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts ist das Schutzgut „Erholungswert“ nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 auf den Menschen bezogen zu sehen, wenn in der angeführten Bestimmung ausgeführt wird, dass das Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zum Ziel hat, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass ua ihr „Erholungswert“ bewahrt und nachhaltig gesichert wird. Wenn nun der Landesumweltanwalt in seiner Argumentation eine erhöhte menschliche Präsenz im zu erschließenden Waldgebiet durch die aufgrund des Projekts bessere Zugänglichkeit als „Störfaktor“ betrachtet, so ist zumindest nicht ganz verständlich, dass er die vom befassten Sachverständigen angeführte Erweiterung des Erholungsangebotes durch einen wegen des Wegbauprojekts möglichen Rundwanderweg nicht zu erblicken vermag, sondern sogar von einer Schmälerung des Erholungswertes für Wanderer spricht, wenn doch keine erhöhte menschliche Präsenz im betreffenden Waldgebiet herbeigeführt werden soll, dies durch den beantragten Weg. Jedenfalls ist für das erkennende Verwaltungsgericht die vorstehende Argumentation des Landesumweltanwaltes nicht ganz stimmig.
- c)Insoweit der Landesumweltanwalt in seinem Beschwerdeschriftsatz darlegt, dass die mit dem strittigen Weg möglich werdende forstliche Bewirtschaftung des erschlossenen Waldgebietes auch kritisch zu sehen sei und eine Außernutzungsstellung der in Rede stehenden Waldbereiche zu überlegen sei, übersieht der Landesumweltanwalt, dass das zu erschließende Waldgebiet teilweise auch aus Schutzwald besteht und nach § 22 Abs 1 Forstgesetz 1975 der Eigentümer eines Schutzwaldes diesen entsprechend den örtlichen Verhältnissen jeweils so zu behandeln hat, dass seine Erhaltung als möglichst stabiler, dem Standort entsprechender Bewuchs mit kräftigem inneren Gefüge bei rechtzeitiger Erneuerung gewährleistet ist. Insoweit der Landesumweltanwalt in seinem Beschwerdeschriftsatz darlegt, dass die mit dem strittigen Weg möglich werdende forstliche Bewirtschaftung des erschlossenen Waldgebietes auch kritisch zu sehen sei und eine Außernutzungsstellung der in Rede stehenden Waldbereiche zu überlegen sei, übersieht der Landesumweltanwalt, dass das zu erschließende Waldgebiet teilweise auch aus Schutzwald besteht und nach Paragraph 22, Absatz eins, Forstgesetz 1975 der Eigentümer eines Schutzwaldes diesen entsprechend den örtlichen Verhältnissen jeweils so zu behandeln hat, dass seine Erhaltung als möglichst stabiler, dem Standort entsprechender Bewuchs mit kräftigem inneren Gefüge bei rechtzeitiger Erneuerung gewährleistet ist. Im gegenständlichen Verfahren wurde vom beigezogenen Sachverständigen überzeugend dargetan, dass in Ansehung des zu erschließenden Waldgebietes dringend forstliche Maßnahmen zur Stabilisierung des Waldes erforderlich sind (kleinflächige Nutzungen zur Verjüngungseinleitung der teilweise überalterten Bestände, Durchforstungsmaßnahmen und Schadholzaufarbeitung), wobei diese forstlichen Maßnahmen eine wegemäßige Erschließung voraussetzen.
- d)Der Landesumweltanwalt moniert schließlich noch, dass das streitverfangene Vorhaben negative Auswirkungen auf nahegelegene Schluchtwaldbereiche, in welchen zahlreiche geschützte Orchideenarten vorkämen, mit sich bringen könne, dies durch die Möglichkeit der teilweisen forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung der angrenzenden, naturZich sehr wertvollen Schluchtwälder. Dazu ist vom Landesverwaltungsgericht Tirol vorweg festzustellen, dass eine direkte Berührung des angesprochenen Schluchtwaldes nur am Wegbeginn gegeben ist, dieser Eingriff wurde vom befassten Sachverständigen auch als Beeinträchtigung der Schutzgüter nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 eingestuft. Im Übrigen ist eine direkte Betroffenheit der Schluchtwälder durch das vorliegende Projekt nicht gegeben. Dass tatsächlich auch teilweise eine forstliche Bewirtschaftung der Schluchtwälder erfolgen könnte, ist eine Annahme bzw Befürchtung des Landesumweltanwaltes, welche jedenfalls aus den vorliegenden Aktenunterlagen nicht nachvollzogen werden kann.
- e)Soweit der Landesumweltanwalt im Gegenstandsfall mit seinem Vorbringen die Kompetenz des beigezogenen Sachverständigen zur Erstattung eines naturkundlichen Gutachtens für das in Prüfung stehende Wegbauprojekt in Zweifel zu ziehen suchte, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht klarzustellen, dass der vom Gericht befasste Sachverständige aufgrund seiner Ausbildung und mit Blick auf den Umstand, dass er sich Zeit seines Arbeitslebens in einer Bezirksforstinspektion mit dem Lebensraum „Wald“ intensiv beschäftigt hat, zweifellos in der Lage ist, das vorliegende Projekt der Errichtung eines Forstweges in einem zu erschließenden Waldgebiet auch aus naturkundefachlicher Sicht zu beurteilen. Aufgrund des bei der mündlichen Verhandlung am 21.01.2016 vom Sachverständigen gewonnenen Eindruckes bestehen beim Landesverwaltungsgericht Tirol überhaupt keine Bedenken, dass dieser nicht über das nötige Fachwissen verfügte, um das streitverfangene Vorhaben naturZich zu bewerten. 3) Der Landesumweltanwalt übt in seiner Beschwerde weiters Kritik an der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung. Es seien langfristige öffentliche Interessen notwendig, um die zu erwartenden erheblichen und im Verfahren der belangten Behörde unterschätzten Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 überwiegen zu können. Die zukünftige Bewirtschaftung von Waldflächen sei nicht geeignet, das notwendige Überwiegen zu bewirken. Im Gegenteil stehe zu befürchten, dass eine forstliche Nutzung der Schluchtenwälder geschehe, womit sich der Natureingriff noch verstärke. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und insbesondere mit Blick auf die Fachausführungen des verfahrensbeteiligten Sachverständigen geht das Landesverwaltungs-gericht Tirol in Übereinstimmung mit der belangten Behörde im Gegenstandsfall davon aus, dass das streitverfangene Wegbauprojekt nicht zu den vom Landesumweltanwalt befürchteten gravierenden Auswirkungen auf die Schutzgüter des Tiroler Naturschutz-gesetzes 2005 führen wird. Das erkennende Verwaltungsgericht schließt sich hier der Fachbeurteilung des beigezogenen Sachverständigen an, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass mit dem streitverfangenen Vorhaben bloß eine wegemäßige Erschließung, nicht aber eine Beseitigung des zu erschließenden Lebensraumes „Wald“ (in Form einer anderen Nutzung des Projektgebietes etwa als Schiraum oder als Baugebiet) angestrebt wird. Intention des strittigen Projekts ist es sogar, durch die mit dem Wegbauvorhaben möglich werdende Waldbewirtschaftung den vorliegend gegebenen Lebensraum „Wald“ in seinem Bestand zu stabilisieren bzw zu stärken, dies durch Einleitung einer Verjüngung von überalterten Beständen, durch Vornahme von Durchforstungsmaßnahmen und durch Inangriffnahme der Aufarbeitung von Schadholz. Entgegen der Auffassung des Landesumweltanwaltes ist im durchgeführten Verfahren sehr wohl hervorgekommen, dass dem streitverfangenen Projekt langfristiges öffentliches Interesse zuzugestehen ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol vermag nämlich der Argumentation der belangten Behörde beizutreten, dass aus den Vorschriften des Forstgesetzes 1975 erschlossen werden kann, dass ein langfristiges öffentliches Interesse am Schutz des Waldes gegeben ist, was eine nachhaltige Waldbewirtschaftung durch Pflege und Nutzung der Wälder erfordert. Die vom erkennenden Gericht vorgenommene Befragung des beigezogenen Sachverständigen bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 21.01.2016 hat in diesem Zusammenhang Folgendes erbracht: „Im konkreten Fall werden mit dem beantragten Weg 154 ha Waldfläche erschlossen, die bisher unerschlossen sind. In diesem Gebiet befinden sich teilweise Altbestände, wo dringend eine Nutzung zur Verjüngungseinleitung vorzunehmen ist. Teilweise ist das zu erschließende Waldgebiet auch Schutzwald und befinden sich dort auch mehrere nicht aufgearbeitete Windwürfe bzw Windbrüche, die aus forstlicher Sicht dringend aufzuarbeiten wären, da bei liegendem Schadholz ansonsten die Gefahr sehr groß ist, dass sich der Borkenkäfer ausbreitet, was auch für den noch stehenden Wald eine Gefahr darstellt. Teilweise sind auch Durchforstungsmaßnahmen erforderlich, dies zur Stabilisierung der Bestände. Jedenfalls ist aus forstfachlicher Sicht festzuhalten, dass der gegenständliche Waldbereich dringend zu erschließen ist, um die notwendige Verjüngungseinleitung vornehmen zu können und die notwendige Schadholzaufarbeitung vorzunehmen. Aus meiner fachlichen Sicht sind die aufgezeigten Waldbewirtschaftungsmaßnahmen dringend erforderlich, um den Bestand des Waldes im Gegenstandsbereich zu sichern.“ Bezüglich der Waldbewirtschaftung hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien bereits in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass das Interesse an der (wirtschaftlichen) Nutzung des Waldes als „langfristiges öffentliches Interesse“ im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes in Betracht kommt (vgl dazu die Entscheidungen des VwGH vom 31.05.2006, Zl 2002/10/0220, vom 04.11.2002, Zl 2000/10/0064, und vom 18.10.1993, Zl 92/10/0134).Bezüglich der Waldbewirtschaftung hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien bereits in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass das Interesse an der (wirtschaftlichen) Nutzung des Waldes als „langfristiges öffentliches Interesse“ im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes in Betracht kommt vergleiche dazu die Entscheidungen des VwGH vom 31.05.2006, Zl 2002/10/0220, vom 04.11.2002, Zl 2000/10/0064, und vom 18.10.1993, Zl 92/10/0134). Für das erkennende Gericht besteht nun im Gegenstandsfall kein Zweifel daran, dass entsprechend den überzeugenden Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen das antragsgegenständliche Wegbauvorhaben erst eine (wirtschaftliche) Nutzung des zu erschließenden Waldes ermöglichen wird und derzeit aufgrund der nicht gegebenen wegemäßigen Erschließung eigentlich keine (wirtschaftliche) Waldbewirtschaftung denkbar ist. Insofern ist dem streitverfangenen Wegbauprojekt aus dem Blickwinkel einer wirtschaftlichen Waldbewirtschaftung nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts langfristiges öffentliches Interesse im Sinne der Bestimmung des § 29 Abs 2 Z 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zuzumessen.Insofern ist dem streitverfangenen Wegbauprojekt aus dem Blickwinkel einer wirtschaftlichen Waldbewirtschaftung nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts langfristiges öffentliches Interesse im Sinne der Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zuzumessen. Nach Überzeugung des erkennenden Verwaltungsgerichts sind im konkreten Fall die gegebenen langfristigen öffentlichen Interessen an einer Waldbewirtschaftung aufgrund der vom beigezogenen Sachverständigen plausibel dargelegten Notwendigkeit einer Schadholz-aufarbeitung sowie einer Verjüngungseinleitung, dies zur Bestandssicherung des Waldes, derart gelagert, dass vorliegend die Interessenabwägung selbst dann zu Gunsten des Projekts ausfiele, wenn die vom Landesumweltanwalt befürchteten stärkeren Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 gegeben wären, welche Meinung allerdings – wie bereits aufgezeigt – vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht geteilt wird. 4) Der beschwerdeführende Landesumweltanwalt beklagt, dass die belangte Behörde die notwendige Alternativenprüfung entsprechend der gesetzlichen Vorgabe der Bestimmung des § 29 Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 unterlassen habe. Der beschwerdeführende Landesumweltanwalt beklagt, dass die belangte Behörde die notwendige Alternativenprüfung entsprechend der gesetzlichen Vorgabe der Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 4, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 unterlassen habe. Damit ist der Landesumweltanwalt im Recht. In dem in Beschwerde gezogenen Bescheid fehlt eine dem § 29 Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 gerecht werdende Alternativen-prüfung. Damit ist der Landesumweltanwalt im Recht. In dem in Beschwerde gezogenen Bescheid fehlt eine dem Paragraph 29, Absatz 4, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 gerecht werdende Alternativen-prüfung. Die Befragung des vom Gericht beigezogenen Sachverständigen, der einen genauen Lokalaugenschein in dem zu erschließenden Waldgebiet vorgenommen hat, hat hier Folgendes erbracht: „Bei meiner Begehung des verfahrensbetroffenen Geländebereiches waren für mich Alternativtrassen im Gelände nicht erkennbar. Es verhält sich im gegenständlichen Fall so, dass der Anfangspunkt der Wegtrasse insofern praktisch vorgegeben ist, als ansonsten keine Wegerschließung in den Nahebereich des zu erschließenden Waldgebietes führt, sodass eben von jenem Weg auszugehen ist, der in den Nahebereich des zu erschließenden Waldgebietes führt. Einzuräumen ist, dass das erste Wegstück von 176 m schwierig zu errichten ist und dies mit Auswirkungen auf die Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 verbunden ist, doch ist der weitere Wegverlauf aufgrund des gegebenen Geländes praktisch vorgegeben, dies so, wie den Verlauf eben auch die beantragte Wegtrasse vorgesehen hat. Diese ist aus meiner Sicht sehr gut gewählt, da hier nicht so steile Geländebereiche für die Wegführung gewählt worden sind und auch die Kehren in Verflachungen vorgesehen sind. Andere Alternativen – etwa Hubschrauberbringungen anstelle einer wegemäßigen Erschließung – sind für mich ebenfalls nicht vorstellbar, da Hubschrauberbringungen viel zu teuer sind und damit eine Waldbewirtschaftung nicht wirtschaftlich vorgenommen werden kann. Die gegebenen Holzpreise rechtfertigen den Einsatz weder von Hubschraubern noch von größeren Seilbahnen zur Holzbringung. Die im Projektgebiet geplante kleinräumige Waldbewirtschaftung erfordert eben eine entsprechende wegemäßige Erschließung. Was Pflegemaßnahmen betrifft, sind diese nur möglich, wenn eine entsprechende wegemäßige Erschließung gegeben ist. Pflegemaßnahmen unter Einsatz von Hubschraubern sind aus wirtschaftlicher Sicht für mich nicht denkbar. Über Frage durch den Amtsleiter der Marktgemeinde Z führte der Sachverständige aus, dass der Einsatz von Hubschraubern für die Bewirtschaftung des zu erschließenden Waldgebietes auch aus ökologischer Sicht zu hinterfragen wäre, da viele Hubschrauberflüge notwendig wären und derartige Flüge aus ökologischer Sicht auch eine Belastung für das zu erschließende Gebiet und die darin vorkommenden Tierarten darstellen. Der Einsatz von Hubschraubern für die Bewirtschaftung des gegenständlichen Gebietes wäre absolut unüblich.“ Angesichts dieser plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen des verfahrensbeteiligten Sachverständigen sind nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts im Gegenstandsfall keine Alternativen zum beantragten Wegbauprojekt gegeben. Dass Hubschrauberflüge zur Waldbewirtschaftung im konkreten Fall weder wirtschaftlich sind noch ökologisch vertretbar, wurde für das erkennende Gericht vom befassten Sachverständigen einleuchtend dargetan. Eine mit Bedachtnahme auf die zu wahrenden Naturschutzinteressen bessere Wegvariante (als die zur Genehmigung beantragte Wegtrasse) ist jedenfalls nicht ersichtlich, auch wurde eine solche vom beschwerdeführenden Landesumweltanwalt nicht aufgezeigt. Insoweit der Landesumweltanwalt in seiner Rechtsmittelargumentation eine Außernutzungs-stellung des verfahrensgegenständlichen Waldgebietes vorschlägt, da er eine forstliche Nutzung des Gegenstandsbereiches aus naturkundlicher Sicht zumindest teilweise kritisch sieht, ist er auf die klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien wie folgt zu verweisen: Ist der „angestrebte Zweck“ iSd § 29 Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 die (wirtschaftliche) Waldnutzung, wie dies im vorliegenden Fall mit dem streitverfangenen Wegbauprojekt von der Antragstellerin angestrebt wird, so wird dieser Zweck nicht im Sinne des Gesetzes „auf eine andere Weise erreicht“, wenn die Waldnutzung – wie vom Landes-umweltanwalt vorgeschlagen – unterlassen wird (vgl in diesem Zusammenhang das zur vergleichbaren Bestimmung des § 27 Abs 3 Tiroler Naturschutzgesetz 1991 ergangene VwGH-Erkenntnis vom 17.02.1997, Zl 94/10/0032).Ist der „angestrebte Zweck“ iSd Paragraph 29, Absatz 4, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 die (wirtschaftliche) Waldnutzung, wie dies im vorliegenden Fall mit dem streitverfangenen Wegbauprojekt von der Antragstellerin angestrebt wird, so wird dieser Zweck nicht im Sinne des Gesetzes „auf eine andere Weise erreicht“, wenn die Waldnutzung – wie vom Landes-umweltanwalt vorgeschlagen – unterlassen wird vergleiche in diesem Zusammenhang das zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 3, Tiroler Naturschutzgesetz 1991 ergangene VwGH-Erkenntnis vom 17.02.1997, Zl 94/10/0032). Aus dem Argument des Landesumweltanwaltes, der verfahrensgegenständliche Standort (für die Errichtung eines Forstweges) eigne sich für die Schaffung eines „Schutzgebietes mit Außernutzungsstellung der Waldbereiche“, ist das Vorliegen tatsächlicher Umstände nicht ersichtlich, unter denen das Gesetz es zuließe, den Waldeigentümer anstelle einer naturschutzrechtlichen Bewilligung auf das Unterlassen der wirtschaftlichen Waldnutzung zu verweisen (siehe dazu das bereits zuvor zitierte VwGH-Erkenntnis unter Hinweis auf ein Vorjudikat). Insgesamt kommt nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts eine auf § 29 Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 gestützte Versagung der beantragten Naturschutz-bewilligung nicht in Frage, da eben keine wirkliche Alternative im Verfahren hervorgekommen ist. Insgesamt kommt nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts eine auf Paragraph 29, Absatz 4, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 gestützte Versagung der beantragten Naturschutz-bewilligung nicht in Frage, da eben keine wirkliche Alternative im Verfahren hervorgekommen ist. 5) Zusammenfassend ist im vorliegenden Beschwerdefall festzuhalten, dass entgegen der vom beschwerdeführenden Landesumweltanwalt vertretenen Meinung der entscheidungs-wesentliche Sachverhalt vorliegend ausreichend geklärt werden konnte, da hinreichende Unterlagen von der Antragstellerin zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens vorgelegt worden sind, dies mit Blick auf den Umstand, dass das streitverfangene Projekt nicht vorsieht, den verfahrensbetroffenen Lebensraum „Wald“ zu beseitigen, sondern bloß zu erschließen und durch forstliche Bewirtschaftungsmaßnahmen den Bestand des Lebens-raumes „Wald“ zu sichern. Insofern erweist sich auch das erstattete naturkundliche Gutachten als vollständig und mängelfrei. Unstrittig gehen mit der projektgegenständlichen Maßnahme der konsenswerbenden Markt-gemeinde Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen einher. Die deshalb notwendige Interessenabwägung ist entgegen der Beschwerde des Landesumweltanwaltes und in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zu Gunsten der Konsenswerberin und ihres Vorhabens vorzunehmen, weil die mit dem vorliegenden Wegerschließungsprojekt angestrebte Waldbewirtschaftung als im langfristigen öffentlichen Interesse gelegen zu betrachten ist. Diese Interessen vermögen im konkreten Fall auch das öffentliche Interesse an einer Vermeidung von Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 nach Meinung des erkennenden Gerichts zu überwiegen, wobei bezüglich der Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen vorliegend als maßgeblich festzuhalten ist, dass diese entsprechend den Fachausführungen des beigezogenen Sachverständigen nicht massiv und gravierend sind. Dem beschwerdeführenden Landesumweltanwalt ist es demnach im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht gelungen, die zutreffende Interessenabwägung der belangten Behörde zu erschüttern. Alternativen iSd § 29 Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sind nicht hervorgekommen. Alternativen iSd Paragraph 29, Absatz 4, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sind nicht hervorgekommen. Insgesamt erweist sich folglich die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung als rechtsrichtig und war demgemäß die dagegen erhobene Beschwerde des Landesumwelt-anwaltes als unbegründet abzuweisen. Lediglich zwei zusätzliche Auflagen waren vom erkennenden Verwaltungsgericht vorzusehen, um den zu wahrenden Naturschutzinteressen bestmöglich zu entsprechen, dies in Bezug auf allenfalls zu versetzende Ameisenhaufen sowie in Bezug auf die Nichtstörung von Vögeln in der Brutzeit. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien bereits in seinen Entscheidungen behandelt, insbesondere hat das Höchstgericht zu der in Naturschutzverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung schon klare Leitlinien vorgegeben (vgl dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 27.03.2014, Zl 2010/10/0182, vom 27.03.2014, Zl 2011/10/0214, und vom 30.01.2014, Zl 2013/10/0001).Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien bereits in seinen Entscheidungen behandelt, insbesondere hat das Höchstgericht zu der in Naturschutzverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung schon klare Leitlinien vorgegeben vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 27.03.2014, Zl 2010/10/0182, vom 27.03.2014, Zl 2011/10/0214, und vom 30.01.2014, Zl 2013/10/0001). Gleichermaßen hat das Höchstgericht zur Fragestellung eines langfristigen öffentlichen Interesses an der (wirtschaftlichen) Nutzung des Waldes bereits Stellung bezogen, die diesbezüglichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wurden in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitiert. Eine außerhalb der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist somit für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. An die aufgezeigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auch gehalten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.26.3078.9