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{'item': 'LVwG-2015/36/1789-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.02.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/36/1789-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde von Herrn A A, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.06.2015, Zl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe,Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass die Leistungsfrist mit 4 Wochen ab der Zustellung dieses Erkenntnisses festgelegt wird.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Bei einem Ortsaugenschein am 30.06.2015 wurde festgestellt, dass auf den Gsten ***1 und ***2, beide KG Y, eine Holzhütte errichtet wurde und wurden davon Farbfotos angefertigt und zum Akt genommen. Mit Email der Baubehörde vom 30.06.2015 wurde hinsichtlich dieses Gebäudes im Ausmaß von 6,90 m (Länge) x 3,30 m (Breite) und einer Höhe von 2,50 m eine Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen eingeholt. Der hochbautechnische Sachverständige führte dazu mit Email vom 30.06.2015 zusammengefasst aus, dass es sich beim gegenständlichen Holzschuppen um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage gemäß § 21 Abs 1 TBO 2011 handelt und die Voraussetzungen des § 21 Abs 2 und 3 TBO 2011 nicht erfüllt sind. Weiters wurde ausgeführt, dass die Errichtung eines Bauvorhabens auf zwei Grundstücken grundsätzlich nicht zulässig ist – außer es wurden die dafür notwendigen bautechnischen, raumordnungs- und baurechtlichen Vorkehrungen getroffen, was aus dem übermittelten Bild nicht zu nehmen ist.Der hochbautechnische Sachverständige führte dazu mit Email vom 30.06.2015 zusammengefasst aus, dass es sich beim gegenständlichen Holzschuppen um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage gemäß Paragraph 21, Absatz eins, TBO 2011 handelt und die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 2 und 3 TBO 2011 nicht erfüllt sind. Weiters wurde ausgeführt, dass die Errichtung eines Bauvorhabens auf zwei Grundstücken grundsätzlich nicht zulässig ist – außer es wurden die dafür notwendigen bautechnischen, raumordnungs- und baurechtlichen Vorkehrungen getroffen, was aus dem übermittelten Bild nicht zu nehmen ist. In weiterer Folge wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.06.2015, Zl ****, Herrn A A (in der Folge: Beschwerdeführer), als Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage auf den Gsten ***1 und ***2, beide KG Y, die Beseitigung dieser und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen. Mit Bauanzeige vom 15.07.2015 zeigte Herr A A der Baubehörde unter Anschluss von Unterlagen die Errichtung eines Holzlagers mit Wellblechdach und einer Gesamtfläche von 22,77 m2 auf den Gsten ***1 und ***2, beide KG Y, an. Weiters wurde von Herrn A A gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.06.2015, Zl ****, fristgerecht die Beschwerde ebenfalls vom 15.07.2015 eingebracht und darin insbesondere Folgendes ausgeführt: „Ich A A, **** Z möchte hiermit Einspruch und Beschwerde gegen den Bescheid mit der Zahl: **** einbringen. Ich hatte Ihnen die Unterlagen u. Skizzen im Frühjahr 2012 von meinem Holzlager bei der Gemeinde hinterlegt u. auch mit Hr.Arch. DI B B wurde vor Ort die Sachlage besprochen u. angeschaut. Es wurde mir ein ok mitgeteilt, daraufhin ich das Holzlager errichtet habe. Ich habe Ihnen mit einer Bauanzeige meine Unterlagen/Skizzen/Ausmaße noch einmal in 2facher Ausfertigung dazu gegeben. Ich stelle hiermit höflich den Antrag, der Ausführung dieses Bauvorhabens schriftlich zuzustimmen um hiefür eine baurechtliche Bewilligung zu bekommen.“„Ich A A, **** Z möchte hiermit Einspruch und Beschwerde gegen den Bescheid mit der Zahl: **** einbringen. Ich hatte Ihnen die Unterlagen u. Skizzen im Frühjahr 2012 von meinem Holzlager bei der Gemeinde hinterlegt u. auch mit Hr.Arch. DI B B wurde vor Ort die Sachlage besprochen u. angeschaut. Es wurde mir ein ok mitgeteilt, daraufhin ich das Holzlager errichtet habe. Ich habe Ihnen mit einer Bauanzeige meine Unterlagen/Skizzen/Ausmaße noch einmal in 2facher Ausfertigung dazu gegeben. Ich stelle hiermit höflich den Antrag, der Ausführung dieses Bauvorhabens schriftlich zuzustimmen um hiefür eine baurechtliche Bewilligung zu bekommen.“, , II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch von keiner der Parteien beantragt. Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch von keiner der Parteien beantragt. , , III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 103/2015:Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 103/2015: § 2Paragraph 2 Begriffsbestimmungen

(1)Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
(2)Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. (…) § 21Paragraph 21 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt: a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden; (…)
(3)Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen: (…) f) die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind. § 39Paragraph 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. (…)“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Soweit in der Beschwerde zunächst vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer Unterlagen und Skizzen von seinem Holzlager im Frühjahr 2012 bei der Gemeinde hinterlegt habe und auch mit DI B B vor Ort die Sachlage besprochen und angeschaut worden sei und ihm ein ok mitgeteilt worden sei, woraufhin er das Holzlager errichtet habe, ist dazu Folgendes auszuführen: Bauliche Anlagen sind gemäß § 2 Abs 1 TBO 2011 mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Bauliche Anlagen sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Gebäude sind gemäß § 2 Abs 2 TBO 2011 überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.Gebäude sind gemäß Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Wie den im Akt einliegenden Fotos zweifelsfrei entnommen werden kann, ist der gegenständliche Holzschuppen aufgrund seiner Überdachung und Umschließung jedenfalls als Gebäude iSd Legaldefinition des § 2 Abs 2 TBO 2011 zu qualifizieren.Wie den im Akt einliegenden Fotos zweifelsfrei entnommen werden kann, ist der gegenständliche Holzschuppen aufgrund seiner Überdachung und Umschließung jedenfalls als Gebäude iSd Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 zu qualifizieren. Wie in § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 normiert bedürfen der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden, soweit sich aus den Abs 2 und 3 leg cit nichts anderes ergibt, einer Baubewilligung.Wie in Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 normiert bedürfen der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 leg cit nichts anderes ergibt, einer Baubewilligung. Gegenständlich gelangt keiner der in § 21 Abs 2 und 3 TBO 2011 normierten Tatbestände zur Anwendungen und wurde dies im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nie vorgebracht.Gegenständlich gelangt keiner der in Paragraph 21, Absatz 2 und 3 TBO 2011 normierten Tatbestände zur Anwendungen und wurde dies im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nie vorgebracht. So scheidet insbesondere auch eine Anwendung des § 21 Abs 3 TBO 2011 bereits aufgrund der Größe des gegenständlichen Gebäudes aus. Nach dieser Bestimmung wäre nämlich nur die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind, von der baurechtlichen Anzeige- und Bewilligungspflicht ausgenommen.So scheidet insbesondere auch eine Anwendung des Paragraph 21, Absatz 3, TBO 2011 bereits aufgrund der Größe des gegenständlichen Gebäudes aus. Nach dieser Bestimmung wäre nämlich nur die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind, von der baurechtlichen Anzeige- und Bewilligungspflicht ausgenommen. Auch der hochbautechnisch Sachverständige führte in seiner Stellungnahme vom 30.06.2015 ua zusammengefasst aus, dass es sich beim gegenständlichen Holzschuppen um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage gemäß § 21 Abs 1 TBO 2011 handelt und die Voraussetzungen des § 21 Abs 2 und 3 TBO 2011 gegenständlich nicht erfüllt sind. Auch der hochbautechnisch Sachverständige führte in seiner Stellungnahme vom 30.06.2015 ua zusammengefasst aus, dass es sich beim gegenständlichen Holzschuppen um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage gemäß Paragraph 21, Absatz eins, TBO 2011 handelt und die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 2 und 3 TBO 2011 gegenständlich nicht erfüllt sind. Daraus ergibt sich sohin zusammengefasst, dass für die Errichtung des gegenständlichen Holzschuppens auf den Gsten ***1 und ***2, beide KG Y, sowohl im Jahr 2012 als auch nach der geltenden Rechtslage eine Baubewilligung erforderlich gewesen wäre. Das Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer Unterlagen und Skizzen von seinem Holzlager im Frühjahr 2012 bei der Gemeinde hinterlegt habe, wurde seitens der belangten Behörde nicht bestätigt. Im Übrigen konnte dieses Vorbringen, so wie auch die Ausführungen, dass die Sachlage auch mit DI B B vor Ort besprochen und angeschaut sowie ihm ein ok mitgeteilt worden sei, zu keinem Erfolg führen, da nach § 27 Abs 1 TBO 2011 die Baubehörde im Falle einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage über ein Bauansuchen zwingend mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden hat. Im Übrigen konnte dieses Vorbringen, so wie auch die Ausführungen, dass die Sachlage auch mit DI B B vor Ort besprochen und angeschaut sowie ihm ein ok mitgeteilt worden sei, zu keinem Erfolg führen, da nach Paragraph 27, Absatz eins, TBO 2011 die Baubehörde im Falle einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage über ein Bauansuchen zwingend mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden hat. Eine schriftliche Baubewilligung liegt für die gegenständliche bauliche Anlage jedoch bislang unstrittig nicht vor. Es kommt daher dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zu. Wenn in der Beschwerde weiters ausgeführt wird, dass nunmehr noch einmal mit einer Bauanzeige Unterlagen/Skizzen/Ausmaße in 2facher Ausfertigung eingebracht wurden und der Antrag gestellt wurde, der Ausführung dieses Bauvorhabens schriftlich zuzustimmen, um hiefür eine baurechtliche Bewilligung zu bekommen, ist dazu zunächst auszuführen, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Bauanzeige vom 15.07.2015 der Baubehörde und nicht dem Landesverwaltungsgericht zukommt. Eine Entscheidung darüber ist von der Baubehörde bislang nicht erfolgt. Wenngleich die Entscheidung über die eingebrachte Bauanzeige vom 15.07.2015 nicht Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist, so ist dazu im Hinblick auf das baupolizeiliche Verfahren der Vollständigkeit halber Folgendes weiter auszuführen: Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang zunächst auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen, wonach für die Errichtung der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage eine Bewilligungspflicht nach § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 besteht.Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang zunächst auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen, wonach für die Errichtung der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 besteht. Ergibt sich, dass ein angezeigtes Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Baubehörde dies nach § 27 Abs 3 TBO 2011 innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund vor, so hat die Behörde dies ebenfalls festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen.Ergibt sich, dass ein angezeigtes Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Baubehörde dies nach Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund vor, so hat die Behörde dies ebenfalls festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Wird innerhalb der in § 27 Abs 3 TBO 2011 genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf das angezeigte Bauvorhaben gemäß § 27 Abs 4 TBO 2011 grundsätzlich ausgeführt werden. Wird innerhalb der in Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf das angezeigte Bauvorhaben gemäß Paragraph 27, Absatz 4, TBO 2011 grundsätzlich ausgeführt werden. Unbeschadet der in diesem Beschwerdeverfahren nicht dem Landesverwaltungsgericht, sondern der Baubehörde zukommenden Beurteilung des mit Bauanzeige vom 15.07.2015 angezeigten Vorhabens, sowie der eingebrachten Unterlagen und der diesbezüglichen Entscheidung darüber durch die Baubehörde ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass – wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt - ein Bauwerber, wenn er ein in Wahrheit baubewilligungspflichtiges Vorhaben zum Gegenstand einer Bauanzeige macht, durch das Verstreichen der in § 23 Abs 4 TBO 2011 normierten Frist keinen baubehördlichen Konsens erwirbt (vgl VwGH 22.02.2012, Zl 2011/06/0183; ua).Unbeschadet der in diesem Beschwerdeverfahren nicht dem Landesverwaltungsgericht, sondern der Baubehörde zukommenden Beurteilung des mit Bauanzeige vom 15.07.2015 angezeigten Vorhabens, sowie der eingebrachten Unterlagen und der diesbezüglichen Entscheidung darüber durch die Baubehörde ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass – wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt - ein Bauwerber, wenn er ein in Wahrheit baubewilligungspflichtiges Vorhaben zum Gegenstand einer Bauanzeige macht, durch das Verstreichen der in Paragraph 23, Absatz 4, TBO 2011 normierten Frist keinen baubehördlichen Konsens erwirbt vergleiche VwGH 22.02.2012, Zl 2011/06/0183; ua). Daraus ergibt sich sohin zusammengefasst, dass für die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage „Holzschuppen“ auf den Gsten ***1 und ***2, beide KG Y, selbst für den Fall, dass gegenständlich die Voraussetzungen nach § 23 Abs 4 TBO 2011 gegeben sein sollten, im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde als auch zum Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht für diese bewilligungspflichtige bauliche Anlage nach wie vor kein Baukonsens gegeben ist.Daraus ergibt sich sohin zusammengefasst, dass für die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage „Holzschuppen“ auf den Gsten ***1 und ***2, beide KG Y, selbst für den Fall, dass gegenständlich die Voraussetzungen nach Paragraph 23, Absatz 4, TBO 2011 gegeben sein sollten, im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde als auch zum Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht für diese bewilligungspflichtige bauliche Anlage nach wie vor kein Baukonsens gegeben ist. Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Da für das verfahrensgegenständliche Gebäude, dessen Errichtung – wie vorstehend im Detail ausgeführt - bewilligungspflichtig ist, keine Baubewilligung vorliegt und auch sonst kein Baukonsens gegeben bzw zu vermuten ist, war von der belangten Behörde zutreffend nach § 39 Abs 1 TBO 2011 baupolizeilich vorzugehen und die Beseitigung der konsenslos errichteten baulichen Anlage und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.Da für das verfahrensgegenständliche Gebäude, dessen Errichtung – wie vorstehend im Detail ausgeführt - bewilligungspflichtig ist, keine Baubewilligung vorliegt und auch sonst kein Baukonsens gegeben bzw zu vermuten ist, war von der belangten Behörde zutreffend nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 baupolizeilich vorzugehen und die Beseitigung der konsenslos errichteten baulichen Anlage und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Ergänzend ist noch auszuführen, dass der baupolizeiliche Auftrag nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch hinreichend bestimmt ist, was im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nie bestritten wurde (vgl VwGH 25.03.1997, Zl 96/05/0112; VwGH 19.09.2006, Zl 2005/06/0085; VwGH 18.02.2003, Zl 2002/05/0446; VwGH 27.04.2004, Zl 2003/05/0169; ua).Ergänzend ist noch auszuführen, dass der baupolizeiliche Auftrag nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch hinreichend bestimmt ist, was im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nie bestritten wurde vergleiche VwGH 25.03.1997, Zl 96/05/0112; VwGH 19.09.2006, Zl 2005/06/0085; VwGH 18.02.2003, Zl 2002/05/0446; VwGH 27.04.2004, Zl 2003/05/0169; ua). Zur Klarstellung wurde die Leistungsfrist mit 4 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgelegt. Die Dauer von 4 Wochen ist in Anbetracht des Umfanges und der Art der konkret durchzuführenden Maßnahmen – auch während der Wintermonate - jedenfalls als ausreichend zu betrachten (vgl VwGH 23.07.2009, Zl 2008/05/0241; VwGH 20.09.2012, Zl 2011/06/0208; uva). Zur Klarstellung wurde die Leistungsfrist mit 4 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgelegt. Die Dauer von 4 Wochen ist in Anbetracht des Umfanges und der Art der konkret durchzuführenden Maßnahmen – auch während der Wintermonate - jedenfalls als ausreichend zu betrachten vergleiche VwGH 23.07.2009, Zl 2008/05/0241; VwGH 20.09.2012, Zl 2011/06/0208; uva). Die bereits in dieser Dauer im bekämpften Bescheid festgesetzte Leistungsfrist wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer auch weder als zu kurz angefochten noch im Verfahren überhaupt entsprechend thematisiert. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.36.1789.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.