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{'item': 'LVwG-2016/25/0040-2'}

Obsah (7)§ 28§ 35§ 25a§ 4§ 6§ 3§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.02.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/25/0040-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 28Vw

GVG wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und III. die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 35Vw

GVG wird der Antrag auf Ersatz der Aufwendungen der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 35, VwGVG wird der Antrag auf Ersatz der Aufwendungen der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. den B E S C H L U S S gefasst: 3. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der bekämpfte Bescheid

§ 28Abs 3 Satz 2 Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Z zurückverwiesen wird. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der bekämpfte Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Z zurückverwiesen wird. 4. Gegen diese Entscheidung ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Gegen diese Entscheidung ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im bekämpften Bescheid sprach die Bezirkshauptmannschaft Z über das Anbringen von Frau A vom 13.08.2015 betreffend die Errichtung und den Betrieb von vier Mobilheimen auf den Grundstücken **19/1, **19/4 und **23/1, alle KG X, ab. In Spruchpunkt I. wurde die Anzeige zur Hinzunahme des Mobilheimes 2 auf dem Campingplatz „D“ unter Vorschreibung von zehn Auflagen

§ 4Abs 1 und 3 sowie § 5 und § 12 Tiroler Campinggesetz zur Kenntnis genommen.

In Spruchpunkt II. wurde die campingrechtliche Anzeige für die wesentliche Änderung dieses Campingplatzes durch die Hinzunahme der Mobilheime 1, 3 und 4

§ 6Abs 1 AVG i

Vm §§ 4 Abs 1 und 3 und 12 Abs 1 Tiroler Campinggesetz iVm §§ 2 Abs 1 und 53 Abs 1 TBO 2011 mangels Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Z zurückgewiesen. In Spruchpunkt III. erfolgt der Kostenspruch.Im bekämpften Bescheid sprach die Bezirkshauptmannschaft Z über das Anbringen von Frau A vom 13.08.2015 betreffend die Errichtung und den Betrieb von vier Mobilheimen auf den Grundstücken **19/1, **19/4 und **23/1, alle KG römisch zehn, ab. In Spruchpunkt römisch eins. wurde die Anzeige zur Hinzunahme des Mobilheimes 2 auf dem Campingplatz „D“ unter Vorschreibung von zehn Auflagen

Paragraph 4, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 5 und Paragraph 12, Tiroler Campinggesetz zur Kenntnis genommen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde die campingrechtliche Anzeige für die wesentliche Änderung dieses Campingplatzes durch die Hinzunahme der Mobilheime 1, 3 und 4

Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 4, Absatz eins und 3 und 12 Absatz eins, Tiroler Campinggesetz in Verbindung mit Paragraphen 2, Absatz eins und 53 Absatz eins, TBO 2011 mangels Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Z zurückgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. erfolgt der Kostenspruch. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde von Frau A, in welcher diese durch ihren Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass die Erstbehörde eine unrichtige Beweiswürdigung vorgenommen habe, da sie den Nachweis der notwendigen Mobilität für die Objekte 1, 3 und 4 als nicht erbracht ansehe und sich dabei auf das Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen stütze, wonach diese Mobilheime nur mit großem Aufwand und teilweise unter Hinzuziehung von Facharbeitern von ihrem Standort entfernt werden könnten, womit es sich nicht um Mobilheime im Sinn des Tiroler Campinggesetzes handle. Das auf gleicher fachlicher Ebene stehende Gegengutachten von Architekt B B sowie die Stellungnahme der W seien keiner Würdigung unterzogen worden. Die Behörde habe allein aufgrund der Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen entscheiden. Die Dichtheit von Trinkwasser- und Abwasseranschlüssen sowie der Stromversorgung sei der Funktion geschuldet und könne kein Argument bei der Klassifizierung als Mobilheim darstellen. Das gleiche gelte auch für die durchgehende Dachdeckung, die der Dichtheit der Dachfläche geschuldet sei. Objekt 1 könne – wie am Foto erkennbar – als Ganzes auf Rädern an- und wieder abtransportiert werden. Bei Objekt 3 diene der tragende Stahlrahmen, auf dem das Objekt aufgebaut ist, als normgemäßes Mittel zur Beweglichkeit. Dass Objekt 4 vor einem Transport mit Spannelementen soweit ergänzt werden kann, dass keine Überforderung der Holz- und Stahlbauteile durch Krafteinwirkungen stattfindet, sei eine zielführende Maßnahme mit geringem Aufwand, um die Stabilität des Mobilheimes während eines Transports auf weiterer Strecke zu sichern. Die Erstbehörde habe in ihrem Bescheid überhaupt keine Feststellungen getroffen, womit eine rechtliche Beurteilung gar nicht möglich sei. Feststellungen wären zu treffen gewesen, ob die einzelnen Objekte eine dauerhafte Verbindung zum Erdreich haben und diese auch ohne besonderen technischen Aufwand jederzeit entfernt werden können. Der Hinweis, dass der Sachverständige Ausführungen über die Objekte gemacht hat, sei keine dem Gesetz entsprechende Feststellung von Tatsachen. Die Erstbehörde habe nicht ausgeführt, was sie unter der „notwendigen Mobilität“ von mobilen Unterkünften verstehe. Nach der aktuellen Rechtsprechung sei nur zu prüfen und zu beurteilen, ob beim Objekt eine dauerhafte Verbindung zum Erdreich besteht. Ist diese nicht gegeben, sei schon mangels einer solchen Verbindung zu vermuten, dass eine Entfernung des Objekts ohne besonderen technischen Aufwand erfolgen kann. Aufgrund der Ausführungen der beiden Sachverständigen ergebe sich, dass es sich bei all diesen Objekten um Mobilheime bzw mobile Unterkünfte im Sinn des Tiroler Campinggesetzes handelt. Die Erstbehörde gehe irrig davon aus, dass mobile Wohn-heime eine jederzeitige leichte Ortsveränderlichkeit ohne erheblichen Aufwand aufweisen müssen, obwohl sie zB 60 m² Deckungsfläche haben dürfen. Die aktuelle Rechtslage verlange für die Mobilität nur mehr die Objektentfernbarkeit ohne besonderen technischen Aufwand (zB Bagger). Die Erstbehörde stütze ihre rechtliche Beurteilung auf den Umstand, dass die Campingplatzbetreiberin nicht willig gewesen sei, die Umstellung von mobilen Unterkünften unmittelbar vor der Behörde zu demonstrieren. Der Betreiberin sei keinerlei Sanktion bei Unterbleiben dieser Anordnung angedroht worden. Aktenwidrig sei auch die Feststellung, dass vom Rechtsvertreter der Campingbetreiberin eingeworfen worden sei, dass die Herstellung der Mobilität nur unter größten Anstrengungen und größtem Aufwand zu bewerkstelligen sei, da die Objekte dem Grund nach fix mit dem Boden verbunden seien. Eine jederzeitige bzw kurzfristige Herstellung der Mobilität sei jedenfalls nicht möglich und somit habe die Antragstellerin zuerkannt, dass die Objekte nur unter größtem Aufwand mobil gemacht werden könnten. Tatsächlich habe der Rechtsvertreter in seiner Stellungnahme lediglich der an Mutwilligkeit grenzenden Sinnlosigkeit des Verlangens der Behörde widersprochen, da die Behörde wissen hätte müssen, dass mobile Unterkünfte, die Anbauten, Unterbauten, Balkone und Terrassen an den Wohnwegen so konstruiert sind, dass diese für Dauercamper verwendbar sind und gleichzeitig aber die teilweise extremen Witterungs-verhältnisse auf längere Zeit überstehen können müssen. Solche mobile Unterkünfte ziehe man nicht einfach grundlos von einem auf den anderen Stellplatz und wieder zurück. Dieses Verlangen der Behörde sei jedenfalls unzumutbar gewesen und finde im Gesetz keine Deckung. Der Rechtsvertreter habe die Erstbehörde darüber informiert, dass sämtliche Mobilheime mit entsprechenden Kanalverlegungen im Millimeterbereich auf ihren Standorten eingepasst seien. Eine Entfernung würde bewirken, dass die Ein- und Anpassung der Zuläufe, der Anbauten, Unterbauten, Balkone und Terrassen wieder völlig neu eingepasst und neu gemacht werden müssten, was mit einem enormen Aufwand und Schaden verbunden wäre. Er habe damit keine Angaben zur Mobilität der Objekte gemacht. Die Erstbehörde verkenne, dass das Wegstellen nicht den großen Aufwand erzeugen würde, sondern vielmehr das Rückstellen und das neuerliche Einpassen dieser Unterkünfte an die vormals angepasst gewesene Umgebung. Das Aufstellen von Mobilheimen und mobilen Unterkünften stelle keine wesentliche Änderung des Campingplatzes dar. Die Betreiberin spreche sich gegen die spruchgemäße Anführung der Grundparzelle aus, da der Campingplatz aus mehreren Grundparzellen bestehe und gegebenenfalls bei einer Umstellung dieser Objekte allenfalls eine neuerliche Anzeige an die Behörde zu erfolgen hätte. Die Betreiberin sei jedenfalls berechtigt, diese mobilen Unterkünfte auf dem gesamten Campingplatz aufzustellen.

§ 3

Tiroler Campinggesetz habe die Behörde bei Vorliegen von Mängeln nach § 6 Abs 1 die Herstellung des gesetz-mäßigen Zustandes bescheidgemäß aufzutragen. Das Aufstellen von Mobilheimen und mobilen Unterkünften stelle keine wesentliche Änderung des Campingplatzes dar. Die Betreiberin spreche sich gegen die spruchgemäße Anführung der Grundparzelle aus, da der Campingplatz aus mehreren Grundparzellen bestehe und gegebenenfalls bei einer Umstellung dieser Objekte allenfalls eine neuerliche Anzeige an die Behörde zu erfolgen hätte. Die Betreiberin sei jedenfalls berechtigt, diese mobilen Unterkünfte auf dem gesamten Campingplatz aufzustellen.

Paragraph 3, Tiroler Campinggesetz habe die Behörde bei Vorliegen von Mängeln nach Paragraph 6, Absatz eins, die Herstellung des gesetz-mäßigen Zustandes bescheidgemäß aufzutragen. Es werde deshalb ersatzlose Bescheidbehebung und Feststellung beantragt, dass durch das Aufstellen der Objekte 1-4 keine wesentliche Änderung des Campingplatzes

§ 2

lit e des Tiroler Campinggesetzes eingetreten ist, in eventu die campingrechtliche Anzeige zur Hinzunahme der mobilen Unterkünfte 1, 2, 3 und 4 auf dem Campingplatz nach Maßgabe der eingereichten Planunterlagen unter Auflagen zur Kenntnis genommen wird. Weiters werde beantragt,

§ 35Vw

GVG zu erkennen, dass die Bezirkshauptmannschaft Z zum Kostenersatz im Ausmaß von € 767,60 verpflichtet ist. Es werde deshalb ersatzlose Bescheidbehebung und Feststellung beantragt, dass durch das Aufstellen der Objekte 1-4 keine wesentliche Änderung des Campingplatzes

Paragraph 2, Litera e, des Tiroler Campinggesetzes eingetreten ist, in eventu die campingrechtliche Anzeige zur Hinzunahme der mobilen Unterkünfte 1, 2, 3 und 4 auf dem Campingplatz nach Maßgabe der eingereichten Planunterlagen unter Auflagen zur Kenntnis genommen wird. Weiters werde beantragt,

Paragraph 35, VwGVG zu erkennen, dass die Bezirkshauptmannschaft Z zum Kostenersatz im Ausmaß von € 767,60 verpflichtet ist. Beweis aufgenommen wurde in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2016 durch die Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft Z und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Im gegenständlichen Verfahren sind folgende Bestimmungen des Tiroler Campinggesetzes 2001 maßgeblich: „§ 2 Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. a)„Kampieren“ das Nächtigen von Personen in mobilen Unterkünften, wie Zelten, Wohnwägen, Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen, Mobilheimen und dergleichen, im Rahmen des Tourismus;
  2. b)„Campingplätze“ Grundstücke oder Teile davon, die zum Kampieren bereitgestellt werden;
  3. c)„Standplätze“ jene Teile eines Campingplatzes, die dem Auf- oder Abstellen mobiler Unterkünfte dienen;
  4. d)„Autocamp-Plätze“ ein räumlicher und betriebstechnischer Zusammenschluss von Standplätzen, die dem kurzfristigen Kampieren wechselnder Gäste auch außerhalb der Öffnungszeiten eines Campingplatzes dienen;
  5. e)„wesentliche Änderung eines Campingplatzes“ eine Änderung im Bestand oder im Betrieb des Campingplatzes, die Auswirkungen auf die Erfordernisse nach § 5 haben kann;„wesentliche Änderung eines Campingplatzes“ eine Änderung im Bestand oder im Betrieb des Campingplatzes, die Auswirkungen auf die Erfordernisse nach Paragraph 5, haben kann;
  6. f)„wechselnde Gäste“ Personen, die nicht länger als sechs Wochen auf einem Campingplatz kampieren, wobei Unterbrechungen des Aufenthaltes bis zu zwei Wochen unberücksichtigt bleiben. § 4Paragraph 4

(1)Die beabsichtigte Errichtung eines Campingplatzes und die beabsichtigte wesentliche Änderung eines Campingplatzes (Vorhaben) sind der Behörde schriftlich anzuzeigen.
(2)Der Anzeige über die beabsichtigte Errichtung eines Campingplatzes sind alle zur Beurteilung der Voraussetzungen nach § 5 erforderlichen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Jedenfalls sind anzuschließen:
(2)Der Anzeige über die beabsichtigte Errichtung eines Campingplatzes sind alle zur Beurteilung der Voraussetzungen nach Paragraph 5, erforderlichen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Jedenfalls sind anzuschließen:
  1. a)eine technische Beschreibung des Campingplatzes, aus der die Art, der Umfang, die Betriebszeiten, die Anzahl und Lage der Standplätze einschließlich eines allenfalls einzurichtenden Autocamp-Platzes sowie alle sonstigen geplanten Anlagen, Maschinen und Einrichtungen hervorgehen,
  2. b)Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen im Sinne des § 5 Abs. 2 und die zu ihrer Vermeidung oder Verminderung vorgesehenen Maßnahmen,Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2 und die zu ihrer Vermeidung oder Verminderung vorgesehenen Maßnahmen,
  3. c)der Nachweis der Widmung im Sinne des § 5 Abs. 1 und der Nachweis des Eigentums am Grundstück, auf dem der Campingplatz betrieben werden soll, oder, wenn der Anzeigende nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers,der Nachweis der Widmung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins und der Nachweis des Eigentums am Grundstück, auf dem der Campingplatz betrieben werden soll, oder, wenn der Anzeigende nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers,
  4. d)die agrarrechtliche Bewilligung, wenn das Grundstück in ein Zusammenlegungsverfahren oder in ein Flurbereinigungsverfahren einbezogen ist und in der Verordnung über die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens bzw. in der Entscheidung über die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens bestimmt ist, dass die Errichtung oder die wesentliche Änderung eines Campingplatzes einer Bewilligung der Agrarbehörde bedürfen, und
  5. e)eine sicherheitstechnische Beschreibung und Angaben über die zur Vermeidung von Notfällen oder zur Verminderung ihrer Auswirkungen vorgesehenen Maßnahmen.
(3)Bei der Anzeige über die beabsichtigte wesentliche Änderung eines Campingplatzes können sich die Unterlagen nach Abs. 2 auf den betroffenen Teil beschränken, wenn Auswirkungen auf den bestehenden Betrieb nicht zu erwarten sind.
(3)Bei der Anzeige über die beabsichtigte wesentliche Änderung eines Campingplatzes können sich die Unterlagen nach Absatz 2, auf den betroffenen Teil beschränken, wenn Auswirkungen auf den bestehenden Betrieb nicht zu erwarten sind.
(4)Liegt eine vollständige Anzeige vor, so hat die Behörde innerhalb von vier Monaten
  1. a)das angezeigte Vorhaben schriftlich zur Kenntnis zu nehmen,
  2. b)die Zustimmung mit schriftlichem Bescheid befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Sicherstellung der Erfordernisse nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist, oderdie Zustimmung mit schriftlichem Bescheid befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Sicherstellung der Erfordernisse nach Paragraph 5, Absatz 2, erforderlich ist, oder
  3. c)das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn sich ergibt, dass einem der Erfordernisse nach § 5 nicht entsprochen wird.das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn sich ergibt, dass einem der Erfordernisse nach Paragraph 5, nicht entsprochen wird.
(5)Wird innerhalb der im Abs. 4 genannten Frist weder das angezeigte Vorhaben schriftlich zur Kenntnis genommen noch die Zustimmung mit schriftlichem Bescheid befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt oder das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid untersagt, so darf es ausgeführt werden.
(5)Wird innerhalb der im Absatz 4, genannten Frist weder das angezeigte Vorhaben schriftlich zur Kenntnis genommen noch die Zustimmung mit schriftlichem Bescheid befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt oder das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid untersagt, so darf es ausgeführt werden.
(6)Besteht Grund zur Annahme, dass ein Bescheid nach Abs. 4 lit. b oder c nicht innerhalb der genannten Frist rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(6)Besteht Grund zur Annahme, dass ein Bescheid nach Absatz 4, Litera b, oder c nicht innerhalb der genannten Frist rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach Paragraph 23, des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(7)Dem Anzeigenden ist eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen mit der Erledigung nach Abs. 4 zurückzusenden. Im Fall des Abs. 5 ist dem Anzeigenden eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen zurückzusenden.
(7)Dem Anzeigenden ist eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen mit der Erledigung nach Absatz 4, zurückzusenden. Im Fall des Absatz 5, ist dem Anzeigenden eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen zurückzusenden.
(8)Wurde ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne vorherige Anzeige ausgeführt, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten die Fortsetzung des Vorhabens und einen allfälligen Betrieb des Campingplatzes zu untersagen. Wird das Vorhaben nicht innerhalb eines Monats nach der Untersagung nachträglich angezeigt oder wird dieses nach Abs. 4 lit. c untersagt, so hat die Behörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch dann, wenn ein Vorhaben erheblich abweichend von der Anzeige ausgeführt wurde. In diesem Fall kann auch auf Antrag statt der Wiederherstellung des früheren Zustandes die Herstellung des der Anzeige entsprechenden Zustandes aufgetragen werden.
(8)Wurde ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne vorherige Anzeige ausgeführt, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten die Fortsetzung des Vorhabens und einen allfälligen Betrieb des Campingplatzes zu untersagen. Wird das Vorhaben nicht innerhalb eines Monats nach der Untersagung nachträglich angezeigt oder wird dieses nach Absatz 4, Litera c, untersagt, so hat die Behörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch dann, wenn ein Vorhaben erheblich abweichend von der Anzeige ausgeführt wurde. In diesem Fall kann auch auf Antrag statt der Wiederherstellung des früheren Zustandes die Herstellung des der Anzeige entsprechenden Zustandes aufgetragen werden.
(9)Wurde mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Vorhabens vor dem Ablauf von vier Monaten ab der Einbringung der vollständigen Anzeige begonnen, ohne dass die Behörde der Ausführung vorzeitig zugestimmt hat, so hat sie die Fortsetzung des Vorhabens und einen allfälligen Betrieb des Campingplatzes bis zum Ablauf dieser Frist zu untersagen. Wird das angezeigte Vorhaben nach Abs. 4 lit. c untersagt, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen.
(9)Wurde mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Vorhabens vor dem Ablauf von vier Monaten ab der Einbringung der vollständigen Anzeige begonnen, ohne dass die Behörde der Ausführung vorzeitig zugestimmt hat, so hat sie die Fortsetzung des Vorhabens und einen allfälligen Betrieb des Campingplatzes bis zum Ablauf dieser Frist zu untersagen. Wird das angezeigte Vorhaben nach Absatz 4, Litera c, untersagt, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen.
(10)Besteht in den Fällen des Abs. 8 oder 9 eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten die zur Beseitigung der Gefährdung sofort notwendigen Maßnahmen ohne weiteres Verfahren aufzutragen. Kommt der Verpflichtete diesem Auftrag nicht unverzüglich nach, so hat die Behörde die Maßnahmen auf seine Gefahr und Kosten sofort durchführen zu lassen. Der Verpflichtete hat die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden. Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist zulässig.
(10)Besteht in den Fällen des Absatz 8, oder 9 eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten die zur Beseitigung der Gefährdung sofort notwendigen Maßnahmen ohne weiteres Verfahren aufzutragen. Kommt der Verpflichtete diesem Auftrag nicht unverzüglich nach, so hat die Behörde die Maßnahmen auf seine Gefahr und Kosten sofort durchführen zu lassen. Der Verpflichtete hat die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden. Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist zulässig. § 5Paragraph 5
(1)Campingplätze dürfen nur auf Grundstücken oder Teilen davon betrieben werden, die im Flächenwidmungsplan als Sonderfläche für diesen Verwendungszweck gewidmet sind.
(2)Campingplätze sind, unbeschadet sonstiger bundes- und landesrechtlicher Vorschriften, in allen ihren Teilen so zu errichten, zu ändern, zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie
  1. a)dem Stand der Technik, insbesondere den bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen Erfordernissen entsprechen; insbesondere müssen geeignete Feuerlösch- und Rettungsgeräte in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen und ihr wirksamer Einsatz muss an allen Standplätzen und Anlagen gewährleistet sein;
  2. b)den Erfordernissen der Hygiene und des Umweltschutzes entsprechen und die Erfordernisse der Trinkwasserversorgung, der Abwasserentsorgung, der Abfallwirtschaft und der Energieversorgung sichergestellt werden und
  3. c)durch ihren Bestand und Betrieb 1. weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen, noch die Sicherheit von Sachen gefährden und 2. Menschen weder durch Lärm, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung, Schwingungen, Geruch oder Rauch, noch auf andere Weise unzumutbar belästigen. § 6Paragraph 6
(1)Der Inhaber eines Campingplatzes hat dafür zu sorgen, dass
  1. a)die Fläche eines Autocamp-Platzes 10 v. H. der Fläche der übrigen Standplätze des Campingplatzes nicht überschreitet; ein Autocamp-Platz muss weiters von den übrigen Standplätzen durch geeignete Vorkehrungen gut sichtbar abgegrenzt werden;
  2. b)ein Autocamp-Platz und mindestens die Hälfte der Standplätze für wechselnde Gäste freigehalten wird und
  3. c)auf Standplätzen nur errichtet werden: 1. Anlagen, die infrastrukturellen Erfordernissen, insbesondere der Trinkwasser-versorgung, der Abwasserentsorgung, der Energieversorgung oder der Telekommunikation, dienen; 2. handelsübliche Bestandteile mobiler Unterkünfte, wie Vorzelte, Vordächer, Sicherheitsüberdachungen und dergleichen, die jederzeit ortsveränderlich sind; 3. feste Anbauten, Unterbauten, Balkone und Terrassen mobiler Unterkünfte und dergleichen, die dem Erholungszweck dienen oder aus Gründen der Standsicherheit erforderlich sind, sofern sie keine dauerhaften Fundamente aufweisen. Die von der mobilen Unterkunft samt Einrichtungen im Sinn der Z 2 und 3 insgesamt überdeckte Fläche darf 60 m² nicht übersteigen.Die von der mobilen Unterkunft samt Einrichtungen im Sinn der Ziffer 2 und 3 insgesamt überdeckte Fläche darf 60 m² nicht übersteigen.
(2)Der Inhaber eines Campingplatzes hat weiters
  1. a)der Behörde unverzüglich die Aufnahme des Betriebes, die beabsichtigte Unterbrechung des Betriebes für die Dauer von mehr als einem Jahr und die Stilllegung des Betriebes schriftlich anzuzeigen und
  2. b)eine Campingplatzordnung zu erlassen, die das Verhalten der Gäste, insbesondere auch im Falle drohender oder eintretender Gefahren, regelt. Die Campingplatzordnung ist an geeigneten Stellen des Campingplatzes gut sichtbar anzuschlagen und nach Möglichkeit den Gästen bei der Anmeldung zu übergeben.
(3)Kommt der Inhaber eines Campingplatzes den Verpflichtungen nach Abs. 1 oder Abs. 2 lit. b nicht nach, so hat ihm die Behörde die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.“
(3)Kommt der Inhaber eines Campingplatzes den Verpflichtungen nach Absatz eins, oder Absatz 2, Litera b, nicht nach, so hat ihm die Behörde die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.“ Im vorliegende Verfahren ist die Rechtsfrage zu klären, ob die angezeigten Objekte in den Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung 2011 fallen, oder ob nach § 1 Abs 3 lit r TBO dieses Gesetz nicht anzuwenden ist, da es sich um ein Kampieren iSd § 2 lit a Tiroler Campinggesetz 2001 handelt. Im vorliegende Verfahren ist die Rechtsfrage zu klären, ob die angezeigten Objekte in den Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung 2011 fallen, oder ob nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera r, TBO dieses Gesetz nicht anzuwenden ist, da es sich um ein Kampieren iSd Paragraph 2, Litera a, Tiroler Campinggesetz 2001 handelt. Das Tiroler Campinggesetz umschreibt in seinem § 2 lit a, was unter Kampieren zu verstehen ist. Definitionen betreffend der dort beispielsweise angeführten Objekte enthalten die Begriffsbestimmungen jedoch keine. Dies gilt insbesondere für den hier relevanten Begriff der Mobilheime. Die entsprechenden Landesgesetze in Kärnten und im Burgenland beschreiben ein Mobilheim übereinstimmend als ein freistehendes, im Ganzen oder in Teilen transportables Wohnobjekt samt Zubehör (Türvorbauten, Schutzdächer, Freitreppen, Veranden, Gerätehütten und dergleichen), welches während der Freizeit benutzt wird und der Erholung dient (Burgenland). Da die Hersteller von Mobilheimen zumindest für den mittel-europäischen Raum gleichartige Objekte anbieten und verkaufen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass in Kärnten oder im Burgenland der Begriff eines Mobilheimes anders auszulegen wäre als in Tirol. In Ermangelung einer Begriffsbestimmung im Tiroler Campinggesetz wird deshalb im Analogieweg auf die eben zitierte Begriffsbestimmung der beiden Landesgesetze zurückgegriffen. Das Tiroler Campinggesetz umschreibt in seinem Paragraph 2, Litera a,, was unter Kampieren zu verstehen ist. Definitionen betreffend der dort beispielsweise angeführten Objekte enthalten die Begriffsbestimmungen jedoch keine. Dies gilt insbesondere für den hier relevanten Begriff der Mobilheime. Die entsprechenden Landesgesetze in Kärnten und im Burgenland beschreiben ein Mobilheim übereinstimmend als ein freistehendes, im Ganzen oder in Teilen transportables Wohnobjekt samt Zubehör (Türvorbauten, Schutzdächer, Freitreppen, Veranden, Gerätehütten und dergleichen), welches während der Freizeit benutzt wird und der Erholung dient (Burgenland). Da die Hersteller von Mobilheimen zumindest für den mittel-europäischen Raum gleichartige Objekte anbieten und verkaufen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass in Kärnten oder im Burgenland der Begriff eines Mobilheimes anders auszulegen wäre als in Tirol. In Ermangelung einer Begriffsbestimmung im Tiroler Campinggesetz wird deshalb im Analogieweg auf die eben zitierte Begriffsbestimmung der beiden Landesgesetze zurückgegriffen. Die Frage, ob ein solches Mobilheim in den Anwendungsbereich des Tiroler Campinggesetzes fällt oder nicht, ist nach den dortigen Regelungen des § 6 Abs 1 lit c zu beurteilen. Demnach dürfen auf Standplätzen feste Anbauten, Unterbauten, Balkone und Terrassen mobiler Unterkünfte und dergleichen, die dem Erholungszweck dienen oder aus Gründen der Standsicherheit erforderlich sind, nur errichtet werden, sofern sie keine dauerhaften Fundamente aufweisen (Z 3). Weiters müssen handelsübliche Bestandteile mobiler Unterkünfte wie Vorzelte, Vordächer, Sicherheitsüberdachungen und dergleichen jederzeit ortsveränderlich sein (Z 2). Für beide der eben aufgezählten Einrichtungen gilt, dass die von der mobilen Unterkunft insgesamt überdeckte Fläche 60 m² nicht übersteigen darf. Die Frage, ob ein solches Mobilheim in den Anwendungsbereich des Tiroler Campinggesetzes fällt oder nicht, ist nach den dortigen Regelungen des Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, zu beurteilen. Demnach dürfen auf Standplätzen feste Anbauten, Unterbauten, Balkone und Terrassen mobiler Unterkünfte und dergleichen, die dem Erholungszweck dienen oder aus Gründen der Standsicherheit erforderlich sind, nur errichtet werden, sofern sie keine dauerhaften Fundamente aufweisen (Ziffer 3,). Weiters müssen handelsübliche Bestandteile mobiler Unterkünfte wie Vorzelte, Vordächer, Sicherheitsüberdachungen und dergleichen jederzeit ortsveränderlich sein (Ziffer 2,). Für beide der eben aufgezählten Einrichtungen gilt, dass die von der mobilen Unterkunft insgesamt überdeckte Fläche 60 m² nicht übersteigen darf. In den erläuternden Bemerkungen ist zu § 6 Abs 1 lit c unter anderem ausgeführt, dass die Verwendung von mobilen Stabilisierungselementen, wie etwa bloß auf dem Boden aufliegende Platten und/oder ins Erdreich vorgetriebene Stabilsierungsdorne aus Metall sich im Sinn der Z 3 als zulässige Hilfskonstruktionen zur Sicherstellung der Standfestigkeit verstehen. Eine Einschränkung soll insoweit bestehen, als die von der mobilen Unterkunft samt handelsüblichen Bestandteilen oder festen Anbauten, Unterbauten, Balkonen, Terrassen und dergleichen insgesamt überdeckte Fläche das Ausmaß von 60 m² nicht übersteigen darf. Durch diese Regelung soll der Spielraum zur Gestaltung von Standplätzen erweitert und die Möglichkeit geschaffen werden, verstärkt auf die Anforderungen und Bedürfnisse des Gastes einzugehen. In den erläuternden Bemerkungen ist zu Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, unter anderem ausgeführt, dass die Verwendung von mobilen Stabilisierungselementen, wie etwa bloß auf dem Boden aufliegende Platten und/oder ins Erdreich vorgetriebene Stabilsierungsdorne aus Metall sich im Sinn der Ziffer 3, als zulässige Hilfskonstruktionen zur Sicherstellung der Standfestigkeit verstehen. Eine Einschränkung soll insoweit bestehen, als die von der mobilen Unterkunft samt handelsüblichen Bestandteilen oder festen Anbauten, Unterbauten, Balkonen, Terrassen und dergleichen insgesamt überdeckte Fläche das Ausmaß von 60 m² nicht übersteigen darf. Durch diese Regelung soll der Spielraum zur Gestaltung von Standplätzen erweitert und die Möglichkeit geschaffen werden, verstärkt auf die Anforderungen und Bedürfnisse des Gastes einzugehen. Zu Objekt 1 (laut Projekt 59,4 m²): Seitens des hochbautechnischen Sachverständigen finden sich in seinem Gutachten keine Feststellungen, ob hier dauerhafte Fundamente vorhanden sind. Der Sachverständige führt aus, dass die Konstruktion einerseits durch Räder und andererseits durch Unterbauten getragen wird. Im Fall der Räder ist es eindeutig, dass diese keine dauerhaften Fundamente darstellen. Aufgrund der vom Sachverständigen nicht näher beschriebenen Unterbauten kann keine rechtliche Beurteilung abgegeben werden, ob diese dauerhafte Fundamente aufweisen oder nicht. Die Ausführungen des Sachverständigen über die fixen Anschlüsse von Ver- und Entsorgungsleitungen sind laut dem Gesetz für die Beurteilung, ob Derartiges auf Standplätzen errichtet werden darf oder nicht, nicht maßgeblich. Ebenso wenig ist für die rechtliche Beurteilung von Bedeutung, ob das Objekt seit mehreren Jahren umplatziert wurde oder nicht. Die Frage der jederzeitigen Ortsveränderlichkeit ist hinsichtlich handelsüblicher Bestandteile wie Vorzelte, Vordächer, Sicherheitsüberdachungen und dergleichen zu prüfen. Aufgrund der bisher durchgeführten Erhebungen kann hinsichtlich Objekt 1 keine rechtliche Beurteilung vorgenommen werden, ob dieses auf einem Standplatz errichtet werden darf oder nicht. Zu Objekt 3 (laut Projekt 53,1 m²): Auch hier ist wie bei Objekt 1 durch die bloße Beschreibung des Sachverständigen, dass die Konstruktion einerseits durch Räder und andererseits durch Unterbauten getragen wird, nicht beurteilbar, ob dieses Objekt auf einem Standplatz errichtet werden darf oder nicht, da die Frage des Vorhandenseins dauerhafter Fundamente aus der vorhandenen Beschreibung nicht herausgelesen werden kann. Räder stellen – wie bereits oben ausgeführt – keine dauerhaften Fundamente dar, aber es lässt sich nicht beurteilen, ob die angeführten Unterbauten solche sind, die der Z 3 entsprechen oder nicht. Ansonsten gilt für Objekt 3 auch das zu Objekt 1 Ausgeführte.Auch hier ist wie bei Objekt 1 durch die bloße Beschreibung des Sachverständigen, dass die Konstruktion einerseits durch Räder und andererseits durch Unterbauten getragen wird, nicht beurteilbar, ob dieses Objekt auf einem Standplatz errichtet werden darf oder nicht, da die Frage des Vorhandenseins dauerhafter Fundamente aus der vorhandenen Beschreibung nicht herausgelesen werden kann. Räder stellen – wie bereits oben ausgeführt – keine dauerhaften Fundamente dar, aber es lässt sich nicht beurteilen, ob die angeführten Unterbauten solche sind, die der Ziffer 3, entsprechen oder nicht. Ansonsten gilt für Objekt 3 auch das zu Objekt 1 Ausgeführte. Zu Objekt 4 (laut Projekt 56,9 m²): Laut Beschreibung des Sachverständigen liegt die Stahlkonstruktion auf vier kleinen Rädern sowie mehreren Abstützelementen auf, welche auf Betonplatten lagern, die ihrerseits im Gelände aufliegen. Diese Beschreibung des Sachverständigen ist präzise und lässt die rechtliche Beurteilung zu, dass es sich damit um keine dauerhaften Fundamente im Sinn der Z 3 handelt (vgl auch erläuternde Bemerkungen zu § 6 Abs 1 lit c). Laut Beschreibung des Sachverständigen liegt die Stahlkonstruktion auf vier kleinen Rädern sowie mehreren Abstützelementen auf, welche auf Betonplatten lagern, die ihrerseits im Gelände aufliegen. Diese Beschreibung des Sachverständigen ist präzise und lässt die rechtliche Beurteilung zu, dass es sich damit um keine dauerhaften Fundamente im Sinn der Ziffer 3, handelt vergleiche auch erläuternde Bemerkungen zu Paragraph 6, Absatz eins, Litera c,). Der Umstand, dass das Objekt 6 m breit ist, stellt in Anbetracht einer möglichen insgesamt überdeckten Fläche von bis zu 60 m² für sich noch keinen Umstand dar, der gegen die rechtliche Qualifikation als mobile Unterkunft spricht. Nach der im Analogieweg herangezogenen Begriffsbestimmung eines Mobilheimes in den Landesgesetzen Kärntens und des Burgenlandes handelt es sich dabei um ein im Ganzen oder in Teilen transportables Wohnobjekt samt Zubehör. Der Umstand, dass das Objekt vor Ort zusammengebaut wurde, schließt eine Qualifikation als mobile Unterkunft nicht aus, da diese bei Abmessungen von 8 x 6 m nicht im öffentlichen Straßennetz zum Campingplatz herangeschafft werden könnte. Wie bereits zu den Objekten 1 und 3 ausgeführt, ist das Abtrennungserfordernis der Anschlüsse unerheblich, ebenso wie das Erfordernis, wieder eine Deichsel zu montieren. Der Umstand, dass das Objekt 6 m breit ist, stellt in Anbetracht einer möglichen insgesamt überdeckten Fläche von bis zu 60 m² für sich noch keinen Umstand dar, der gegen die rechtliche Qualifikation als mobile Unterkunft spricht. Nach der im Analogieweg herangezogenen Begriffsbestimmung eines Mobilheimes in den Landesgesetzen Kärntens und des Burgenlandes handelt es sich dabei um ein im Ganzen oder in Teilen transportables Wohnobjekt samt Zubehör. Der Umstand, dass das Objekt vor Ort zusammengebaut wurde, schließt eine Qualifikation als mobile Unterkunft nicht aus, da diese bei Abmessungen von , 8 x 6 m nicht im öffentlichen Straßennetz zum Campingplatz herangeschafft werden könnte. Wie bereits zu den Objekten 1 und 3 ausgeführt, ist das Abtrennungserfordernis der Anschlüsse unerheblich, ebenso wie das Erfordernis, wieder eine Deichsel zu montieren. Die vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen lassen eine Beurteilung, dass kein Mobilheim iSd § 2 lit a vorliege, nicht begründen. Die vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen lassen eine Beurteilung, dass kein Mobilheim iSd Paragraph 2, Litera a, vorliege, nicht begründen. Der Nachweis der Widmung iSd § 5 Abs 1 hinsichtlich Grundstück **19/1 kann von der Antragstellerin nachgebracht werden. Der Nachweis der Widmung iSd Paragraph 5, Absatz eins, hinsichtlich Grundstück **19/1 kann von der Antragstellerin nachgebracht werden. Keinerlei gesetzliche Deckung findet die behördliche Forderung, im Zuge des Ortsaugenscheines die bereits mit den Ver- und Entsorgungsleitungen verbundenen Objekte mittels eines Fahrzeuges zu bewegen. Die Beschwerdeführerin weigerte sich dazu mit der Begründung, dass die Wiederherstellung der Anschlüsse mit einem unvertretbaren Aufwand verbunden wäre. Damit hat sie nicht zum Ausdruck gebracht, dass eine Mobilmachung nur unter größtem Aufwand möglich wäre. Nicht zutreffend ist der Standpunkt der Beschwerdeführerin, dass die Aufstellung der vier Mobilheime keine anzeigepflichtige wesentliche Änderung des Campingplatzes darstellen würde. Nach § 2 lit e stellt dies eine solche Änderung in Bestand oder Betrieb dar, die Auswirkungen auf die Erfordernisse nach § 5 haben kann. Das heißt, die bloße Möglichkeit dazu führt zur Anzeigepflicht. Wenn man sich nun hinsichtlich des von der Erstbehörde als Mobilheim zur Kenntnis genommenen Objektes 2 die dort von den Sachverständigen im Interesse von Brandschutz und Sicherheitstechnik als erforderlich erachteten zehn Auflagen vor Augen hält, kann nicht der geringste Zweifel an einer Eignung der Mobilheime zu Auswirkungen auf die allgemeinen Erfordernisse des § 5 Abs 2 bestehen. Nicht zutreffend ist der Standpunkt der Beschwerdeführerin, dass die Aufstellung der vier Mobilheime keine anzeigepflichtige wesentliche Änderung des Campingplatzes darstellen würde. Nach Paragraph 2, Litera e, stellt dies eine solche Änderung in Bestand oder Betrieb dar, die Auswirkungen auf die Erfordernisse nach Paragraph 5, haben kann. Das heißt, die bloße Möglichkeit dazu führt zur Anzeigepflicht. Wenn man sich nun hinsichtlich des von der Erstbehörde als Mobilheim zur Kenntnis genommenen Objektes 2 die dort von den Sachverständigen im Interesse von Brandschutz und Sicherheitstechnik als erforderlich erachteten zehn Auflagen vor Augen hält, kann nicht der geringste Zweifel an einer Eignung der Mobilheime zu Auswirkungen auf die allgemeinen Erfordernisse des Paragraph 5, Absatz 2, bestehen. Die Rüge, dass in Spruchpunkt I. die Grundstücknummer angeführt wird, kann in Anbetracht der Umstände, dass dieses Objekt laut Einreichplan auf dieser Parzelle situiert ist und das Anbringen noch drei weitere zum Teil auf anderen Parzellen postierte Mobilheime umfasst, zum Zweck der unmissverständlichen Beschreibung des Objektes keinesfalls als unzulässig angesehen werden. Die Rüge, dass in Spruchpunkt römisch eins. die Grundstücknummer angeführt wird, kann in Anbetracht der Umstände, dass dieses Objekt laut Einreichplan auf dieser Parzelle situiert ist und das Anbringen noch drei weitere zum Teil auf anderen Parzellen postierte Mobilheime umfasst, zum Zweck der unmissverständlichen Beschreibung des Objektes keinesfalls als unzulässig angesehen werden. Die Auflagen in Spruchpunkt I. wurden ebenso wenig bestritten wie die Kostenaufstellung in Spruchpunkt III. In Spruchpunkt I. wird hinsichtlich Objekt 2 dem Antrag vom 18.08.2015 stattgegeben und besteht somit für die Beschwerdeführerin keine Beschwer. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und III. war deshalb als unbegründet abzuweisen. Die Auflagen in Spruchpunkt römisch eins. wurden ebenso wenig bestritten wie die Kostenaufstellung in Spruchpunkt römisch drei. In Spruchpunkt römisch eins. wird hinsichtlich Objekt 2 dem Antrag vom 18.08.2015 stattgegeben und besteht somit für die Beschwerdeführerin keine Beschwer. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. war deshalb als unbegründet abzuweisen. § 35 VwGVG sieht einen Kostenersatz nur bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) vor. Im gegenständlichen Fall handelt es sich aber um eine Bescheidbeschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG. Für einen Kostenersatz besteht deshalb keine Rechtsgrundlage, weshalb dieses Begehren abzuweisen war. Paragraph 35, VwGVG sieht einen Kostenersatz nur bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) vor. Im gegenständlichen Fall handelt es sich aber um eine Bescheidbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. Für einen Kostenersatz besteht deshalb keine Rechtsgrundlage, weshalb dieses Begehren abzuweisen war.

§ 28Abs 3 Satz 2 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Bezüglich der Objekte 1 und 3 fehlen entscheidungswesentliche Feststellungen, ob dauer-hafte Fundamente vorhanden sind oder nicht. Hinsichtlich aller drei von Spruchpunkt II. umfassten Objekte fehlen jegliche Ermittlungen dazu, welche Auflagen oder Bedingungen zur Sicherstellung der Erfordernisse nach § 5 Abs 2 im Fall der Zustimmung erforderlich sind. Hier sind deshalb zu diesem Spruchpunkt die oben angeführten Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung an die Erstbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides gegeben, was überdies in verwaltungsökonomischer Hinsicht auch zweckmäßig ist. Bezüglich der Objekte 1 und 3 fehlen entscheidungswesentliche Feststellungen, ob dauer-hafte Fundamente vorhanden sind oder nicht. Hinsichtlich aller drei von Spruchpunkt römisch zwei. umfassten Objekte fehlen jegliche Ermittlungen dazu, welche Auflagen oder Bedingungen zur Sicherstellung der Erfordernisse nach Paragraph 5, Absatz 2, im Fall der Zustimmung erforderlich sind. Hier sind deshalb zu diesem Spruchpunkt die oben angeführten Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung an die Erstbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides gegeben, was überdies in verwaltungsökonomischer Hinsicht auch zweckmäßig ist. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung fehlt. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.25.0040.2

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