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§ 50§ 52§ 25a§ 134§ 32§ 49§ 17Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.02.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/35/0004-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 11,60 zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 11,60 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 26.11.2015, xxx**1: Aufgrund einer Anzeige der Landesverkehrsabteilung Tirol vom 6.5.2015 wurde die Bezirkshauptmannschaft Z über den Verdacht einer Übertretung nach dem KFG 1967 informiert. Aufgrund einer Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe vom 29.6.2015 teilte der nunmehrige Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1.7.2015 mit, dass er das verfahrensgegenständliche, auf die TP GesmbH zugelassene und in der genannten Anzeige näher konkretisierte Fahrzeug zum angenommenen Tatzeitpunkt gelenkt habe. Nach einer mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 6.7.2015 erfolgten Abtretung des gegenständlichen Strafverfahrens an die Bezirkshauptmannschaft Y erließ diese gegenüber Herrn AA am 16.7.2015 eine Strafverfügung wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 und 5 KFG 1967 und verhängte darin
§ 134
Abs 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von € 58,00.Nach einer mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 6.7.2015 erfolgten Abtretung des gegenständlichen Strafverfahrens an die Bezirkshauptmannschaft Y erließ diese gegenüber Herrn AA am 16.7.2015 eine Strafverfügung wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins und 5 KFG 1967 und verhängte darin
Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von € 58,
- Gegen diese Strafverfügung erhob Herr AA fristgerecht Einspruch und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass es zum Tatzeitpunkt nicht geregnet habe. Der die verfahrensgegenständliche Anzeige erstattende Beamte der Landesverkehrsabteilung führte zu diesen Rechtfertigungsangaben des Beschwerdeführers aus, dass es am angenommenen Tatort zum angenommenen Tatzeitpunkt sehr wohl stark geregnet hätte. Angaben zu seinen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen erstattete der Beschuldigte nicht, obwohl er mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.9.2015 dazu aufgefordert worden war. Mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 06.05.2015, 13.51 Uhr Tatort: W, Richtung/Kreuzung: Westen B***, km 0117.700 Fahrzeug(e): LKW Y-****
- Sie haben bei Regen nicht die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten eingeschaltet gehabt, um dadurch den anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar zu machen, das richtige Abschätzen seiner Breite zu ermöglichen und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend zu beleuchten, obwohl bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden sind. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
- § 99 Abs. 1 und Abs. 5 KFG
- Paragraph 99, Absatz eins und Absatz 5, KFG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): 58,00
: § 134 Abs. 1 KFGParagraph 134, Absatz eins, KFG Ersatzfreiheitsstrafe: 11 Stunden“ Begründend führte die belangte Behörde wie folgt aus: „Der im Spruch angeführte Sachverhalt steht aufgrund des Anzeigeninhaltes sowie des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen fest. Vom Beschuldigten wird die Übertretung in Abrede gestellt. In seinen Einspruchsangaben führt der Beschuldigte an, dass er die im Spruch angeführte(
- n)Übertretung(
- en)nicht gesetzt habe. Im gegenständlichen Fall bestand für die Behörde kein Grund, an den Angaben des Anzeigers zu zweifeln. Es muss einem geschulten Organ der Straßenaufsicht zugebilligt werden, derartige Übertretungen richtig feststellen zu können. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war somit wie im Spruch zu entscheiden. Der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretungen ist als nicht unerheblich zu bezeichnen. Als Verschuldungsgrad kommt Fahrlässigkeit in Betracht. Erschwerend war kein Umstand zu berücksichtigen. Aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit erscheint die nunmehr verhängte Strafe als schuld- und tatangemessen.“ 2. Beschwerde: Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob Herr AA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB, Beschwerde, welche am 18.12.2015 mittels Email an die belangte Behörde übermittelt wurde.Gegen das unter Ziffer eins, genannte Straferkenntnis erhob Herr AA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB, Beschwerde, welche am 18.12.2015 mittels Email an die belangte Behörde übermittelt wurde. Laut behördlichem Akt wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid am 14.12.2015 zugestellt. Begründet wird die vorliegende Beschwerde, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Strafverfahrens begehrt wird, wie folgt: „Das Straferkenntnis wird gänzlich angefochten. Der Bescheid ist mit Rechtswidrigkeit behaftet, es liegen Verfahrensmängel vor. Die belangte Behörde hat sich mit dem Argument des Beschwerdeführers, eine Sichtbehinderung hätte nicht bestanden, nicht auseinandergesetzt. Das Gutachten wurde nicht aufgenommen. Der Vorfall hat sich im Ortsgebiet untertags ereignet. Wenn ein Kennzeichen von einem Beamten abgelesen werden kann, war wohl auch das Fahrzeug des Beschwerdeführers als solches für den übrigen Verkehr wahrnehmbar. Welche Scheinwerfer und Leuchten einzuschalten gewesen wären, wurde auch nicht weiter konkretisiert. Die Vorwürfe nach § 99 Abs. 1 und Abs. 5 KFG wurden vermengt. Der Spruch des Straferkenntnisses entspricht nicht dem Konkretisierungsgebot. Die Beschuldigteneigenschaft wird nicht vorgehalten (Lenker, Zulassungsbesitzer, etc.).“„Das Straferkenntnis wird gänzlich angefochten. Der Bescheid ist mit Rechtswidrigkeit behaftet, es liegen Verfahrensmängel vor. Die belangte Behörde hat sich mit dem Argument des Beschwerdeführers, eine Sichtbehinderung hätte nicht bestanden, nicht auseinandergesetzt. Das Gutachten wurde nicht aufgenommen. Der Vorfall hat sich im Ortsgebiet untertags ereignet. Wenn ein Kennzeichen von einem Beamten abgelesen werden kann, war wohl auch das Fahrzeug des Beschwerdeführers als solches für den übrigen Verkehr wahrnehmbar. Welche Scheinwerfer und Leuchten einzuschalten gewesen wären, wurde auch nicht weiter konkretisiert. Die Vorwürfe nach Paragraph 99, Absatz eins und Absatz 5, KFG wurden vermengt. Der Spruch des Straferkenntnisses entspricht nicht dem Konkretisierungsgebot. Die Beschuldigteneigenschaft wird nicht vorgehalten (Lenker, Zulassungsbesitzer, etc.).“ 3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde in der gegenständlichen Angelegenheit eine Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik über das Wetter am angenommenen Tatort zur angenommenen Tatzeit eingeholt. Aus dem daraufhin erstatteten Schreiben vom 12.1.2016 geht hervor, dass es laut der weitgehend repräsentativen ZAMG-Wetterstation in R am 6.5.2015 zwischen 13.30 Uhr und 14.00 Uhr zeitweise stark regnete (mit bis zu 1,2 Liter in 10 Minuten) bei 10 Grad Celsius. Zudem wurde am 5.2.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verwies. Im Übrigen wurde der Meldungsleger Abteilungsinspektor CC zum gegenständlichen Vorfall als Zeuge einvernommen und schilderte insbesondere nochmals Näheres zum Tatort, zum Wetter und zu den Sichtverhältnissen zum Tatzeitpunkt. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: 1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Herr AA ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens
§ 32Abs 1 VSt
G zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Herr AA ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 32, Absatz eins, VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde zulässig.
- Zur Sache: Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des KFG 1967 (§§ 14, 99 und 134) lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des KFG 1967 (Paragraphen 14, 99 und 134) lauten auszugsweise wie folgt: „§
- Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler für Kraftwagen
(1)Kraftwagen müssen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen paarweise weißes Fernlicht und weißes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Abblendlicht darf nur mit einem Scheinwerferpaar ausgestrahlt werden können. Für Fern- und Abblendlicht sind getrennte Scheinwerfer zulässig. Bei Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h ist jedoch kein Fernlicht erforderlich. Die Scheinwerfer eines jeden Paares müssen in gleicher Höhe und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Das Fernlicht muss eine gerade, in der Richtung parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verlaufende Straße bei Dunkelheit auf eine große Entfernung ausleuchten, das Abblendlicht muss, ohne andere Straßenbenützer zu blenden, oder mehr als unvermeidbar zu stören, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug ausreichend beleuchten können. Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Scheinwerfer für Fernlicht eingeschaltet sind. Die Scheinwerfer dürfen nur gleichzeitig und mit der gleichen Wirkung abblendbar sein. Bei Kraftwagen der Klassen M und N müssen die Scheinwerfer für das Abblendlicht den Anbauvorschriften der Richtlinie 76/756/EWG entsprechen. Sollte dazu eine Leuchtweitenregulierung erforderlich sein, kann diese automatisch oder handbetätigt vom Lenkersitz aus sein. Scheinwerfer für Fern- und/oder Abblendlicht dürfen mit einer Funktion für Kurvenlicht zur besseren Ausleuchtung der Fahrbahn in Kurven ausgestattet sein.
(1a)Kraftwagen dürfen im vorderen Bereich mit zwei Abbiegescheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht auf jenen Teil der Strasse ausgestrahlt werden kann, der sich im Nahbereich der vorderen Ecke des Fahrzeugs an der Seite befindet, zu der das Fahrzeug beim Abbiegen gelenkt wird.
(2)Kraftwagen dürfen vorne zusätzlich mit zwei Tagfahrleuchten ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht ausgestrahlt werden kann. Kraftwagen der Klassen M und N müssen hinten mit einem oder zwei Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht ausgestrahlt werden können muß; sie müssen so beschaffen sein, daß mit ihnen andere Straßenbenützer nicht geblendet werden können und nur Licht ausgestrahlt werden kann, wenn die Vorrichtung zum Rückwärtsfahren eingeschaltet ist. Das Anbringen solcher Rückfahrscheinwerfer an anderen Kraftwagen ist zulässig.
(3)Kraftwagen müssen vorne mit zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht ausgestrahlt und dadurch anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann (Begrenzungslicht); mit ihnen darf jedoch gelbes Licht ausgestrahlt werden können, wenn sie mit Scheinwerfern eine gemeinsame Lichtaustrittsfläche haben, mit denen gelbes Licht ausgestrahlt werden kann. Die Begrenzungsleuchten müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Begrenzungsleuchten müssen Licht ausstrahlen, wenn die im Abs. 1 angeführten Scheinwerfer oder Nebelscheinwerfer Licht ausstrahlen.
(3)Kraftwagen müssen vorne mit zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht ausgestrahlt und dadurch anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann (Begrenzungslicht); mit ihnen darf jedoch gelbes Licht ausgestrahlt werden können, wenn sie mit Scheinwerfern eine gemeinsame Lichtaustrittsfläche haben, mit denen gelbes Licht ausgestrahlt werden kann. Die Begrenzungsleuchten müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Begrenzungsleuchten müssen Licht ausstrahlen, wenn die im Absatz eins, angeführten Scheinwerfer oder Nebelscheinwerfer Licht ausstrahlen.
(4)Kraftwagen müssen hinten mit einer geraden Anzahl von Schlußleuchten ausgerüstet sein, mit denen nach hinten rotes Licht ausgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann (Schlußlicht). Die Schlußleuchten müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Sie müssen Licht ausstrahlen, wenn die im Abs. 1 angeführten Scheinwerfer oder Nebelscheinwerfer oder Begrenzungsleuchten Licht ausstrahlen; dies gilt jedoch nicht, wenn mit den Scheinwerfern optische Warnzeichen abgegeben werden.
(4)Kraftwagen müssen hinten mit einer geraden Anzahl von Schlußleuchten ausgerüstet sein, mit denen nach hinten rotes Licht ausgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann (Schlußlicht). Die Schlußleuchten müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Sie müssen Licht ausstrahlen, wenn die im Absatz eins, angeführten Scheinwerfer oder Nebelscheinwerfer oder Begrenzungsleuchten Licht ausstrahlen; dies gilt jedoch nicht, wenn mit den Scheinwerfern optische Warnzeichen abgegeben werden.
(4a)Kraftwagen der Klassen M und N müssen hinten mit einer oder zwei Nebelschlussleuchten ausgerüstet sein. Mit diesen Nebelschlussleuchten darf nur rotes Licht ausgestrahlt werden können. Werden zwei Nebelschlussleuchten angebracht, so müssen sie symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegen; wird eine Nebelschlussleuchte angebracht, so muss sie links von dieser Ebene oder auf dieser Ebene liegen. Das Anbringen von mehr als zwei Nebelschlussleuchten ist unzulässig. Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Nebelschlussleuchte eingeschaltet ist.
(5)Kraftwagen müssen hinten mit einer geraden Anzahl von Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen im Licht eines Scheinwerfers rotes Licht rückgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breiten ermöglicht werden kann (rote Rückstrahler). Diese Rückstrahler dürfen nicht die Form eines Dreieckes haben. Die Rückstrahler müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Kraftwagen, deren Länge 6 m m übersteigt, müssen an beiden Längsseiten mit Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen im Licht eines Scheinwerfers gelbrotes Licht quer zur Längsmittelebene des Fahrzeuges rückgestrahlt werden kann (gelbrote Rückstrahler). Wenn jedoch der hinterste seitliche Rückstrahler mit der Schlußleuchte, Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte, Bremsleuchte oder der roten hinteren Seitenmarkierungsleuchte zusammengebaut ist oder eine gemeinsame leuchtende Fläche hat, darf er auch so beschaffen sein, daß im Lichte eines Scheinwerfers rotes Licht rückgestrahlt werden kann.
(6)Kraftwagen müssen mit Kennzeichenleuchten ausgerüstet sein, mit denen die hintere oder die
§ 49Abs.
6 seitlich angebrachten Kennzeichentafeln mit weißem, nicht nach hinten ausgestrahltem Licht beleuchtet werden können. Die Kennzeichenleuchten müssen bei Dunkelheit und klarem Wetter das Ablesen des Kennzeichens auf mindestens 20 m m gewährleisten und müssen Licht ausstrahlen, wenn mit den Schlußleuchten Licht ausgestrahlt wird.
(6)Kraftwagen müssen mit Kennzeichenleuchten ausgerüstet sein, mit denen die hintere oder die
Paragraph 49, Absatz 6, seitlich angebrachten Kennzeichentafeln mit weißem, nicht nach hinten ausgestrahltem Licht beleuchtet werden können. Die Kennzeichenleuchten müssen bei Dunkelheit und klarem Wetter das Ablesen des Kennzeichens auf mindestens 20 m m gewährleisten und müssen Licht ausstrahlen, wenn mit den Schlußleuchten Licht ausgestrahlt wird.
(6a)Kraftwagen der Klassen M und N mit einer Breite von mehr als 2 100 mm müssen mit je zwei, von vorne und von hinten sichtbaren, Umrißleuchten ausgestattet sein, die nach vorne weißes und nach hinten rotes Licht ausstrahlen. Die Anbringung von Umrißleuchten an Kraftwagen mit einer Breite zwischen 1 800 mm und 2 100 mm ist zulässig.
(6b)Kraftwagen der Klassen M und N mit einer Länge von mehr als 6 m, ausgenommen Fahrgestelle mit Führerhaus, müssen mit Seitenmarkierungsleuchten, mit denen gelbrotes Licht ausgestrahlt wird, ausgerüstet sein. Wenn jedoch die hinterste Seitenmarkierungsleuchte mit der Schlußleuchte, Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte oder Bremsleuchte zusammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut ist oder Teil einer gemeinsam leuchtenden Fläche mit dem Rückstrahler bildet, darf sie auch rotes Licht ausstrahlen.
(6c)An Kraftwagen der Klassen N2 mit einer Höchstmasse von mehr als 7,5 t und N3 sowie von solchen Fahrzeugen abgeleiteten Spezialkraftwagen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen müssen auffällige Markierungen im Sinne der ECE-Regelung Nr. 104 angebracht sein. An solchen Fahrzeugen mit einer
- Breite von mehr als 2 100 mm muss hinten eine Vollkontur-Markierung und
- Länge von mehr als 6 m muss seitlich eine Teilkonturmarkierung angebracht sein. Das gilt nicht für Fahrgestelle mit Fahrerhaus, unvollständige Fahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge. Ist es wegen der Form, des Aufbaus, der Bauart oder der Betriebsbedingungen nicht möglich, die vorgeschriebene Konturmarkierung anzubringen, darf eine Linienmarkierung angebracht sein. An Feuerwehrfahrzeugen reicht generell eine Linienmarkierung. Diese kann je nach Konstruktion des Fahrzeuges auch unterbrochen sein.
(7)Kraftwagen, deren größte Breite die im § 4 Abs. 6 Z 2 festgesetzte Höchstgrenze überschreitet, müssen außer mit den im Abs. 3 angeführten Begrenzungsleuchten auf beiden Seiten vorne mit je einer weiteren Begrenzungsleuchte und hinten auf beiden Seiten mit mindestens je zwei Schlußleuchten (Abs. 4) ausgerüstet sein; die weiteren Begrenzungsleuchten und je eine Schlußleuchte auf jeder Seite müssen so am äußersten Rand des Fahrzeuges angebracht sein, daß anderen Straßenbenützern dessen größte Breite erkennbar gemacht werden kann. Diese Leuchten müssen Licht ausstrahlen, wenn die vorne am Fahrzeug angebrachten Scheinwerfer oder Leuchten mit Ausnahme der Suchscheinwerfer Licht ausstrahlen.
(7)Kraftwagen, deren größte Breite die im Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, festgesetzte Höchstgrenze überschreitet, müssen außer mit den im Absatz 3, angeführten Begrenzungsleuchten auf beiden Seiten vorne mit je einer weiteren Begrenzungsleuchte und hinten auf beiden Seiten mit mindestens je zwei Schlußleuchten (Absatz 4,) ausgerüstet sein; die weiteren Begrenzungsleuchten und je eine Schlußleuchte auf jeder Seite müssen so am äußersten Rand des Fahrzeuges angebracht sein, daß anderen Straßenbenützern dessen größte Breite erkennbar gemacht werden kann. Diese Leuchten müssen Licht ausstrahlen, wenn die vorne am Fahrzeug angebrachten Scheinwerfer oder Leuchten mit Ausnahme der Suchscheinwerfer Licht ausstrahlen.
(8)Die in den Abs. 1 bis 4, 6 und 7 angeführten Scheinwerfer und Leuchten der Kraftwagen müssen auch bei stillstehendem Motor wirksam sein; Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler gleicher Art dürfen paarweise nur gleichstarkes Licht aus- oder rückstrahlen, doch dürfen bei Personenkraftwagen sowie Fahrzeugen, die nicht länger als 6 m m und nicht breiter als 2 m sind, auch nur die Leuchten einer Seite des Fahrzeuges einschaltbar sein (Parklichtschaltung). Im Abs. 1 angeführte Scheinwerfer und Begrenzungsleuchten dürfen nur Licht gleicher Farbe ausstrahlen. Begrenzungsleuchten (Abs. 3), Schlußleuchten (Abs. 4), Rückstrahler im Lichte eines Scheinwerfers (Abs. 5), Bremsleuchten (§ 18) und Blinkleuchten (§ 19) dürfen nicht blenden und müssen ein auf eine hinreichende Entfernung sichtbares Licht aus- oder rückstrahlen können. Die vorderen Scheinwerfer und Leuchten sowie die hinteren Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler der Kraftwagen dürfen auf jeder Seite jeweils auch gemeinsame Lichtaus- und Lichteintrittsflächen haben.
(8)Die in den Absatz eins bis 4, 6 und 7 angeführten Scheinwerfer und Leuchten der Kraftwagen müssen auch bei stillstehendem Motor wirksam sein; Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler gleicher Art dürfen paarweise nur gleichstarkes Licht aus- oder rückstrahlen, doch dürfen bei Personenkraftwagen sowie Fahrzeugen, die nicht länger als 6 m m und nicht breiter als 2 m sind, auch nur die Leuchten einer Seite des Fahrzeuges einschaltbar sein (Parklichtschaltung). Im Absatz eins, angeführte Scheinwerfer und Begrenzungsleuchten dürfen nur Licht gleicher Farbe ausstrahlen. Begrenzungsleuchten (Absatz 3,), Schlußleuchten (Absatz 4,), Rückstrahler im Lichte eines Scheinwerfers (Absatz 5,), Bremsleuchten (Paragraph 18,) und Blinkleuchten (Paragraph 19,) dürfen nicht blenden und müssen ein auf eine hinreichende Entfernung sichtbares Licht aus- oder rückstrahlen können. Die vorderen Scheinwerfer und Leuchten sowie die hinteren Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler der Kraftwagen dürfen auf jeder Seite jeweils auch gemeinsame Lichtaus- und Lichteintrittsflächen haben.
(9)Die in den Abs. 1 bis 7, § 18 und § 19 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler müssen mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein; dies gilt jedoch nicht für
(9)Die in den Absatz eins bis 7, Paragraph 18 und Paragraph 19, angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler müssen mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein; dies gilt jedoch nicht für
- a)Scheinwerfer mit Vorrichtungen zum Ausfahren oder Abdecken,
- b)die im § 99 Abs. 2 angeführten Ersatzvorrichtungen undb) die im Paragraph 99, Absatz 2, angeführten Ersatzvorrichtungen und
- c)Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler, die nur unter wesentlicher Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges an diesem angebracht werden können, wenn sie auf einem abnehmbaren starren Leuchtenträger angebracht sind.“ „§ 99. Beleuchtung
(1)Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, sind unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 und des § 60 Abs. 3 letzter Satz der StVO. 1960 die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten (§§ 14 bis 17) einzuschalten, durch die anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht, das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend beleuchtet wird; dies gilt jedoch nicht bei Einsatzübungsfahrten von Heeresfahrzeugen, sofern auf andere Art, insbesondere durch das Zusammenwirken mit den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Erfordernissen der Verkehrssicherheit Rechnung getragen wird. An Schneeräumfahrzeugen
§ 17Abs.
1 lit. b zusätzlich angebrachte Scheinwerfer zur Beleuchtung der zu räumenden Fahrbahn dürfen nur bei Fahrten mit vorgebautem Schneeräumgerät eingeschaltet sein.
(1)Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, sind unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 3 bis 6 und des Paragraph 60, Absatz 3, letzter Satz der StVO. 1960 die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten (Paragraphen 14 bis 17) einzuschalten, durch die anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht, das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend beleuchtet wird; dies gilt jedoch nicht bei Einsatzübungsfahrten von Heeresfahrzeugen, sofern auf andere Art, insbesondere durch das Zusammenwirken mit den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Erfordernissen der Verkehrssicherheit Rechnung getragen wird. An Schneeräumfahrzeugen
Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, zusätzlich angebrachte Scheinwerfer zur Beleuchtung der zu räumenden Fahrbahn dürfen nur bei Fahrten mit vorgebautem Schneeräumgerät eingeschaltet sein. (…)
(5)Bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen sind Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden; Fernlicht darf außer während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder bei Nebel an Stelle von Abblendlicht verwendet werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen verwendet werden. Unbeschadet der Bestimmungen über die Verwendung von Fernlicht und von Nebelscheinwerfern ist bei einspurigen Krafträdern während des Fahrens stets Abblendlicht zu verwenden. (…)“ „§ 134. Strafbestimmungen
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“ Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat.Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat. Vor diesem Hintergrund steht im vorliegenden Fall mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen fest, dass der Beschwerdeführer am 6.5.2015 um 13.51 Uhr in W, Richtung/Kreuzung: Westen B***, bei km 0117.700 den LKW mit dem Kennzeichen Y-**** lenkte. Aufgrund des Beschwerdevorbringens war im gegenständlichen Fall zunächst zu prüfen, ob die im angefochtenen Straferkenntnis enthaltene Umschreibung der Tathandlung bzw. des Tatgeschehens den diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben entspricht. § 44a Z 1 VStG normiert in diesem Zusammenhang, dass der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hierzu gilt, dass „die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der angeführten Rechtsvorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und weiters der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.“ (vgl VwGH 12.09.2006, 2004/03/0126; ua).Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG normiert in diesem Zusammenhang, dass der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hierzu gilt, dass „die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der angeführten Rechtsvorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und weiters der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.“ vergleiche VwGH 12.09.2006, 2004/03/0126; ua). Nach VwGH 17.4.2015, Ra 2015/02/0048, setzt die „Beurteilung, ob hinsichtlich einer konkreten Übertretung die Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat iSd § 44a Z 1 VStG ausreichend präzise ist, um den Beschuldigten nicht in seinen Verteidigungsrechten einzuschränken oder einer Gefahr der Doppelbestrafung auszusetzen, (…) eine Berücksichtigung des jeweiligen gesetzlichen Tatbildes und der Umstände des Einzelfalls voraus.“Nach VwGH 17.4.2015, Ra 2015/02/0048, setzt die „Beurteilung, ob hinsichtlich einer konkreten Übertretung die Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ausreichend präzise ist, um den Beschuldigten nicht in seinen Verteidigungsrechten einzuschränken oder einer Gefahr der Doppelbestrafung auszusetzen, (…) eine Berücksichtigung des jeweiligen gesetzlichen Tatbildes und der Umstände des Einzelfalls voraus.“ Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, dass die belangte Behörde das Konkretisierungsgebot deshalb verletzt habe, weil sie nicht klargestellt habe, ob Herr AA als Lenker, Zulassungsbesitzer etc zur Verantwortung gezogen wird, so ist er mit diesem Vorbringen nicht im Recht. Die als verletzt angenommenen Bestimmungen des § 99 Abs 1 und 5 KFG 1967 wenden sich ihrem Wortlaut nach nämlich zweifellos an den Lenker und kann das darin enthaltene Gebot, Scheinwerfer und Leuchten einzuschalten bzw ein bestimmtes Licht zu verwenden, sinnvollerweise auch nur den Lenker treffen. Zudem findet sich im angefochtenen Straferkenntnis auch keinerlei Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer allenfalls eine Verletzung der den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges nach § 103 KFG 1967 treffenden Pflichten vorgeworfen wurde und dieser deshalb als Zulassungsbesitzer bestraft werden sollte. Insofern besteht aber auch kein Zweifel, dass Herr AA im angefochtenen Straferkenntnis als Lenker – diese Lenkereigenschaft wurde vom Beschwerdeführer selbst mit Schreiben vom 1.7.2015 bestätigt – zur Verantwortung gezogen wurde.Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, dass die belangte Behörde das Konkretisierungsgebot deshalb verletzt habe, weil sie nicht klargestellt habe, ob Herr AA als Lenker, Zulassungsbesitzer etc zur Verantwortung gezogen wird, so ist er mit diesem Vorbringen nicht im Recht. Die als verletzt angenommenen Bestimmungen des Paragraph 99, Absatz eins und 5 KFG 1967 wenden sich ihrem Wortlaut nach nämlich zweifellos an den Lenker und kann das darin enthaltene Gebot, Scheinwerfer und Leuchten einzuschalten bzw ein bestimmtes Licht zu verwenden, sinnvollerweise auch nur den Lenker treffen. Zudem findet sich im angefochtenen Straferkenntnis auch keinerlei Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer allenfalls eine Verletzung der den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges nach Paragraph 103, KFG 1967 treffenden Pflichten vorgeworfen wurde und dieser deshalb als Zulassungsbesitzer bestraft werden sollte. Insofern besteht aber auch kein Zweifel, dass Herr AA im angefochtenen Straferkenntnis als Lenker – diese Lenkereigenschaft wurde vom Beschwerdeführer selbst mit Schreiben vom 1.7.2015 bestätigt – zur Verantwortung gezogen wurde. Aber auch ansonsten ist der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ausreichend konkret: Die darin erfolgte Tatumschreibung lässt eindeutige Rückschlüsse darauf zu, welche Übertretung der Beschwerdeführer tatsächlich begangen hat. Darin ist davon die Rede, dass der Beschwerdeführer „die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten“ nicht eingeschalten habe. Der § 99 Abs 1 KFG 1967 verweist in diesem Zusammenhang auf die §§ 14 bis 17, die detailliert die erforderlichen Scheinwerfer und Leuchten umschreiben. Zwar ist - auch wenn von den genannten Bestimmungen im vorliegenden Fall nur der § 14 betreffend die Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler für Kraftwagen relevant sein kann - die dort normierte Zahl an erforderlichen Scheinwerfern und Leuchten relativ groß, sodass der bloße Hinweis im Spruch auf die „vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten“ keine eindeutige Aussage darüber trifft, welche Scheinwerfer und Leuchten konkret nicht eingeschalten wurden; und auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides oder im sonstigen behördlichen Akt finden sich keinerlei Ermittlungsergebnisse zu den tatsächlich nicht eingeschaltenen Scheinwerfern und Leuchten; aus dem VwGH-Erkenntnis vom 25.3.1992, 92/02/0006, ergibt sich allerdings folgender Rechtssatz: „Im Vorwurf, bei Dunkelheit die Fahrzeugbeleuchtung ausgeschaltet zu haben, ist der Vorwurf, sie nicht eingeschaltet zu haben, enthalten, wobei im Spruch des Strafbescheides nicht angeführt werden muß, welche Scheinwerfer und Leuchten im einzelnen einzuschalten gewesen wären.“Die darin erfolgte Tatumschreibung lässt eindeutige Rückschlüsse darauf zu, welche Übertretung der Beschwerdeführer tatsächlich begangen hat. Darin ist davon die Rede, dass der Beschwerdeführer „die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten“ nicht eingeschalten habe. Der Paragraph 99, Absatz eins, KFG 1967 verweist in diesem Zusammenhang auf die Paragraphen 14 bis 17, die detailliert die erforderlichen Scheinwerfer und Leuchten umschreiben. Zwar ist - auch wenn von den genannten Bestimmungen im vorliegenden Fall nur der Paragraph 14, betreffend die Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler für Kraftwagen relevant sein kann - die dort normierte Zahl an erforderlichen Scheinwerfern und Leuchten relativ groß, sodass der bloße Hinweis im Spruch auf die „vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten“ keine eindeutige Aussage darüber trifft, welche Scheinwerfer und Leuchten konkret nicht eingeschalten wurden; und auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides oder im sonstigen behördlichen Akt finden sich keinerlei Ermittlungsergebnisse zu den tatsächlich nicht eingeschaltenen Scheinwerfern und Leuchten; aus dem VwGH-Erkenntnis vom 25.3.1992, 92/02/0006, ergibt sich allerdings folgender Rechtssatz: „Im Vorwurf, bei Dunkelheit die Fahrzeugbeleuchtung ausgeschaltet zu haben, ist der Vorwurf, sie nicht eingeschaltet zu haben, enthalten, wobei im Spruch des Strafbescheides nicht angeführt werden muß, welche Scheinwerfer und Leuchten im einzelnen einzuschalten gewesen wären.“ Insofern ist aber auch im vorliegenden Fall der Spruch des angefochtenen Bescheides ausreichend konkret, um den Beschwerdeführer im Sinn der oben genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung vor einer Doppelbestrafung zu schützen und diesen in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Dies umso mehr, als die nicht eingeschaltenen Scheinwerfer und Leuchten im Spruch des Bescheides durch ihren – im vorliegenden Fall mangels Verwendung nicht erreichten - Zweck konkretisiert wurden, nämlich den anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar zu machen, das richtige Abschätzen seiner Breite zu ermöglichen und die Straße ausreichend zu beleuchten. Auch aus der Formulierung, dass „bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden sind“, lässt sich klar ableiten, dass der Beschwerdeführer jedenfalls weder das Abblend- noch das Nebellicht eingeschalten hat. Zudem hat auch die vom Landesverwaltungsgericht durchgeführte Verhandlung ergeben, dass am Fahrzeug des Beschwerdeführers keinerlei Scheinwerfer und Leuchten eingeschalten waren. Dies konnte der einvernommene Polizeibeamte anhand seiner Aufzeichnungen glaubhaft rekonstruieren. Auch vom Beschwerdeführer selbst wurde nicht konkret bestritten, dass er am angenommenen Tatort zur angenommenen Tatzeit keine Beleuchtung an dem von ihm gelenkten Fahrzeug eingeschalten hatte. Für das Landesverwaltungsgericht steht überdies fest, dass es im Sinn des § 99 Abs 1 KFG 1967 die Witterung erfordert hat, bzw im Sinn des Abs 5 leg cit aufgrund einer Sichtbehinderung durch Regen erforderlich war, diese Scheinwerfer und Leuchten einzuschalten bzw zu verwenden. Für das Landesverwaltungsgericht steht überdies fest, dass es im Sinn des Paragraph 99, Absatz eins, KFG 1967 die Witterung erfordert hat, bzw im Sinn des Absatz 5, leg cit aufgrund einer Sichtbehinderung durch Regen erforderlich war, diese Scheinwerfer und Leuchten einzuschalten bzw zu verwenden. Aus dem VwGH-Erkenntnis vom 9.5.1990, 89/02/0220, ergibt sich in diesem Zusammenhang folgender Rechtssatz: „Den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organen der Sicherheitswache kann zugebilligt werden, mit Sicherheit festzustellen, ob und welche Witterungsverhältnisse die Beleuchtung eines Kraftfahrzeuges erforderlich machen (Hinweis E 16.6.1952, VwSlg 2573/A, 27.1.1966, 1897/64, und 31.3.1966, 493/65).“ Die im Rahmen der durchgeführten Verhandlung erstattete Zeugenaussage des Meldungslegers zeigte klar auf, dass die Sicht aufgrund von starkem Regen beeinträchtigt war und insofern eine Fahrzeugbeleuchtung erforderlich gewesen wäre. Auch trifft die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, dass sich der Vorfall im Ortsgebiet bei einer geringen Fahrtgeschwindigkeit abgespielt hätte, nicht zu, da die Tatortbeschreibung des Zeugen in der Verhandlung mit der Tatortbezeichnung laut angefochtenem Straferkenntnis (B*** Straßenkilometer 0117.700) übereinstimmt und es sich insofern um einen außerhalb des Ortsgebiets liegenden Tatort handelt. Schon diese Ausführungen legen den oben dargelegten Schluss nahe, dass die Verwendung von Scheinwerfern und Leuchten im vorliegenden Fall erforderlich gewesen wäre. Aus dem oben genannten VwGH-Erkenntnis vom 9.5.1990, 89/02/0220, ergibt sich aber auch noch folgender Rechtssatz: „Sind die Angaben des Meldungslegers nicht geeignet, darauf den Schuldspruch hinsichtlich der Witterungsverhältnisse zur Tatzeit zu stützen, so ist eine allenfalls bestehende Möglichkeit zur Überprüfung der Angaben des Meldungslegers durch die Einholung einer Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik wahrzunehmen (Hinweis E 27.11.1979, 2311/79).“ Im Sinne des aus diesem Erkenntnis abgeleiteten Erfordernisses hat das Landesverwaltungsgericht eine Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik eingeholt. Auch aus dieser Auskunft vom 12.1.2016 geht übereinstimmend mit den Angaben des Meldungslegers hervor, dass es laut der weitgehend repräsentativen ZAMG-Wetterstation in R am 6.5.2015 zwischen 13.30 Uhr und 14.00 Uhr zeitweise stark regnete (mit bis zu 1,2 Liter in 10 Minuten). Insgesamt steht für das Landesverwaltungsgericht somit fest, dass der Beschwerdeführer die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Was die innere Tatseite anlangt, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der im vorliegenden Fall angenommenen Verwaltungsübertretung um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).Was die innere Tatseite anlangt, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der im vorliegenden Fall angenommenen Verwaltungsübertretung um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen vergleiche VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua). In diesem Zusammenhang wird von dem Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, welches ein mangelndes Verschulden an den angenommenen Verwaltungsübertretungen nahe legen könnte. Dass es laut Angaben des Beschwerdeführers nur geringen Regen gab und daher für ihn die Erforderlichkeit einer Fahrzeugbeleuchtung nicht erkennbar war, erweist sich vor dem Hintergrund der Aussagen des unter Wahrheitspflicht einvernommenen Meldungslegers, dem als Organ der Straßenaufsicht schon aufgrund seiner Ausbildung eine richtige Erhebung der anzeigegegenständlichen Daten zuzubilligen ist, und vor dem Hintergrund des eingeholten meteorologischen Gutachtens, als Schutzbehauptung. Das Nichteinschalten der vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten und die Nichtverwendung von Abblendlicht und/oder Nebellicht waren somit jedenfalls fahrlässig. Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer also die Übertretung der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Zur Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist im vorliegenden Verfahren - insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass vom Beschwerdeführer hierzu kein Vorbringen erstattet wurde - nichts hervorgekommen, was an der Angemessenheit der von der belangten Behörde verhängten Strafe zweifeln ließe und insbesondere deren Herabsetzung gebieten würde. Dies insofern, als der im vorliegenden Fall vorgesehene Strafrahmen nach § 134 Abs 1 von 5.000,-- Euro nur zu ca 1 % ausgeschöpft wurde, weshalb schon aus diesem Grund der Spielraum für eine weitere Herabsetzung der verhängten Strafe nur sehr gering ist.Dies insofern, als der im vorliegenden Fall vorgesehene Strafrahmen nach Paragraph 134, Absatz eins, von 5.000,-- Euro nur zu ca 1 % ausgeschöpft wurde, weshalb schon aus diesem Grund der Spielraum für eine weitere Herabsetzung der verhängten Strafe nur sehr gering ist. Zudem besteht daran, dass der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung nicht unerheblich ist, kein Zweifel, da durch die angenommene Übertretung die Verkehrssicherheit gefährdet wird. Auch die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 5.2.2016 dargelegten Einkommensverhältnisse - in Kombination mit den zu leistenden Unterhaltsverpflichtungen - erweisen sich nicht als derart unterdurchschnittlich, dass dies eine weitere Herabsetzung der verhängten Geldstrafe rechtfertigen könnte. Unter Zugrundelegung der angeführten Strafbemessungskriterien haben sich trotz des von der belangten Behörde zu Recht angenommenen Fehlens von Erschwerungsgründen und der Annahme der Unbescholtenheit als Milderungsgrund hinsichtlich der durch die Erstinstanz verhängten Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Strafe somit als schuld- und tatangemessen und waren aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Strafe nicht gegeben. Insofern kam der gegenständlichen Beschwerde auch hinsichtlich der Strafhöhe keine Berechtigung zu und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf den angeführten § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten ist.Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf den angeführten Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten ist. 3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im vorliegenden Fall wesentliche Rechtsfrage, ob die als erwiesen angenommene Tat im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entsprechend den Vorgaben des § 44a Z 1 VStG bezeichnet wurde, wurde in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst; ebenso die Frage nach dem Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale der angenommenen Verwaltungsübertretung. Die im vorliegenden Fall wesentliche Rechtsfrage, ob die als erwiesen angenommene Tat im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entsprechend den Vorgaben des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG bezeichnet wurde, wurde in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst; ebenso die Frage nach dem Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale der angenommenen Verwaltungsübertretung. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.35.0004.3