GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahren:römisch eins. Verfahren: Mit Schriftsatz vom 16.10.2015 hat der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den Bescheid der Agrarbehörde vom 06.10.2015, Zahl ****4, den Antrag „auf Feststellung der alleinigen Haftung des Obmannes hinsichtlich der Einsetzung eines Sachverwalters und der Auftriebsverweigerung“ eingebracht. Seinen Antrag hat der Beschwerdeführer damit begründet, dass ihm erst eine entsprechende Feststellung durch die Agrarbehörde die Möglichkeit eröffnen würde, auf zivilrechtlichem Weg die Haftung des Obmannes geltend zu machen. Die begehrte Feststellung liege daher im öffentlichen Interesse. Mit Bescheid vom 29.10.2015, Zahl ****1, hat die Agrarbehörde diesen Feststellungsantrag als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass das Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Sinne des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages nicht vorsehe. Es liege entgegen den Ausführungen im Antrag auch kein rechtliches Interesse des Antragstellers an der begehrten Feststellung vor, zumal für ihn die Möglichkeit bestehe, ein Leistungsbegehren zu stellen. Obwohl der Bescheid vom 29.10.2015 an die Agrargemeinschaft Nachbarschaft X, Y, und Z adressiert ist, wurde im Betreff des Bescheides die Agrargemeinschaft V genannt. Im Spruch des Bescheides wird lediglich der Antragsteller, nicht jedoch eine konkrete Agrargemeinschaft genannt. Und in der Bescheidbegründung wird lediglich insofern auf eine bestimmte Agrargemeinschaft Bezug genommen, als die Mitgliedschaft des Antragstellers in der Agrargemeinschaft V als Grundvoraussetzung für die Antragstellung im Agrarverfahren betreffend diese Agrargemeinschaft genannt wird.Obwohl der Bescheid vom 29.10.2015 an die Agrargemeinschaft Nachbarschaft römisch zehn, Y, und Z adressiert ist, wurde im Betreff des Bescheides die Agrargemeinschaft römisch fünf genannt. Im Spruch des Bescheides wird lediglich der Antragsteller, nicht jedoch eine konkrete Agrargemeinschaft genannt. Und in der Bescheidbegründung wird lediglich insofern auf eine bestimmte Agrargemeinschaft Bezug genommen, als die Mitgliedschaft des Antragstellers in der Agrargemeinschaft römisch fünf als Grundvoraussetzung für die Antragstellung im Agrarverfahren betreffend diese Agrargemeinschaft genannt wird. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 16.11.2015 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und beantragt, „den Bescheid vom 29.10.2015 GZ ****1 aufgrund seiner Rechtswidrigkeit, seiner widersprüchlichen Begründung und gegebenenfalls wegen Befangenheit der beschwerten Behörde aufzuheben“ und „festzustellen ob ein vorsätzliches Verhalten eines Organes vorliegt ob Haftungsansprüche gegenüber Mitgliedern oder der Agrargemeinschaft vorliegen und wie diese gegebenenfalls umzusetzen sind.“ II. Beschwerdevorbringen:römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer eingangs darauf, dass er seinen Antrag vom 16.10.2015 als Mitglied der Agrargemeinschaft X, Y, und Z und nicht als Mitglied der Agrargemeinschaft V eingebracht habe. Seiner Ansicht nach wäre daher der Antrag der behördlichen Geschäftszahl **2 und nicht der Geschäftszahl **3 zuzuordnen gewesen.Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer eingangs darauf, dass er seinen Antrag vom 16.10.2015 als Mitglied der Agrargemeinschaft römisch zehn, Y, und Z und nicht als Mitglied der Agrargemeinschaft römisch fünf eingebracht habe. Seiner Ansicht nach wäre daher der Antrag der behördlichen Geschäftszahl **2 und nicht der Geschäftszahl **3 zuzuordnen gewesen. Zudem macht er die Befangenheit der Agrarbehörde geltend, da diese in rechtswidriger Weise offensichtlich überforderte „hauseigene“ Sachverwalter zu seinen Lasten eingesetzt habe. Zur Entscheidung selbst bringt der Beschwerdeführer vor, dass diese mit zahlreichen Widersprüchen behaftet sei. Die belangte Behörde stelle zwar fest, dass ein Mitglied nicht berechtigt sei, das verfahrensgegenständliche Feststellungsbegehren einzubringen, dem widersprechend habe die Agrarbehörde allerdings seinen Feststellungsantrag als Leistungsbescheid qualifiziert. In ihrem Bescheid vom 06.10.2015 habe die Agrarbehörde die Festsetzung einer hohen Entschädigung für die Tätigkeit eines Obmannes mit dessen Haftung gegenüber den Mitgliedern begründet. In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.10.2015 behaupte die Agrarbehörde das Gegenteil und schließe Haftungsansprüche eines Agrargemeinschaftsmitgliedes gegen den Agrarobmann aus. Der Beschwerdeführer hebt hervor, dass sein Antrag vom 16.10.2015 auf die Feststellung abziele, wer im Fall der rechtskräftigen Einsetzung eines Sachverwalters durch die Behörde dem Agrargemeinschaftsmitglied gegenüber haftbar gemacht werden könne. Ein Leistungsbegehren könne erst gestellt werden, wenn die Frage der Haftung geklärt sei. Gerade bei der Einsetzung eines Sachverwalters sei davon auszugehen, dass ein bestimmter Vorsatz eines Handelnden als Voraussetzung heranzuziehen sei. Bei der Schadenersatzforderung im Zusammenhang mit der Auftriebsverweigerung sei zur Frage der Haftung festzustellen, ob ein dem Obmann bekanntes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme einer vorsätzlichen Handlung/Unterlassung ausreiche. Mit dem angefochtenen Bescheid habe die Agrarbehörde dem Obmann und anderen Agrargemeinschaftsorganen die Möglichkeit eingeräumt, ohne rechtliche Konsequenzen Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen der Agrargemeinschaft an sich zu ziehen. Abschließend hält der Beschwerdeführer fest, dass ein öffentliches Interesse an der Feststellung bestehe, ob und wer im gegenständlichen Fall hafte, weil sich ansonsten ein vorsätzliches Fehlverhalten eines Organs immer nachteilig auf die Mitglieder auswirken würde. Ein Vorteil ergebe sich nur für jene, an die gegebenenfalls die Verwaltungsstrafen oder das Vermögen gehe. Nur eine Feststellung zu Haftungsansprüchen schaffe Klarheit zur Rechtsfrage, wie mit dem Vermögen von Agrargemeinschaftsmitgliedern umgegangen werden könne. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) lauten wie folgt: „§ 37 Aufsicht über die Agrargemeinschaft; Streitigkeiten
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nur auf individuelle Verwaltungsorgane (Organwalter) beziehen kann, nicht jedoch auf eine Behörde als solche (VwGH 29.03.2000, 94/12/0180). Für die Frage der Einhaltung des § 7 AVG ist also maßgeblich, ob die natürliche Person, die tatsächlich eine Amtshandlung vorgenommen hat, befangen ist.Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich ein Befangenheitsgrund
Paragraph 7, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nur auf individuelle Verwaltungsorgane (Organwalter) beziehen kann, nicht jedoch auf eine Behörde als solche (VwGH 29.03.2000, 94/12/0180). Für die Frage der Einhaltung des Paragraph 7, AVG ist also maßgeblich, ob die natürliche Person, die tatsächlich eine Amtshandlung vorgenommen hat, befangen ist. Der Beschwerdeführer hat aber nur allgemein die Befangenheit der Agrarbehörde geltend gemacht. Er hat hingegen nicht konkret vorgebracht, worin die Befangenheit der tatsächlich am Verfahren beteiligten Organwalter gelegen sein soll und wodurch der den Bescheid genehmigende Organwalter allgemein oder insbesondere in Bezug auf die begehrte Feststellung am pflichtgemäßen und unparteiischen Handeln gehindert gewesen wäre. Darüber hinaus begründet der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachte Befangenheit der Agrarbehörde mit der seiner Ansicht nach rechtswidrig verfügten Einsetzung von Sachverwaltern. Unabhängig davon, ob die rechtskräftige Einsetzung der Sachverwalter rechtswidrig war oder nicht, geben allfällige Rechtsverletzungen in behördlichen Entscheidungen für sich alleine noch kein Indiz für das Vorliegen einer Befangenheit ab (VwSlg 8783 A/1975). Ansonsten wäre ja jeder Organwalter, dessen Entscheidung infolge eines Rechtsmittels behoben wird, befangen. Der allgemein formulierte Befangenheitsvorwurf ergibt somit keine Anhaltspunkte, die eine Befangenheit eines oder mehrerer Organwalter annehmen ließe. 3. Zur Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens: Mit seinem Antrag vom 16.10.2015 begehrt der Beschwerdeführer die Feststellung der alleinigen Haftung des Obmannes hinsichtlich der Einsetzung eines Sachverwalters und einer Auftriebsverweigerung. Im Rahmen des beantragten Feststellungsverfahrens will der Beschwerdeführer die Frage klären lassen, ob in den angeführten Angelegenheiten eine Haftung des Agrarobmannes gegeben ist. Davon ausgehend will er in weiterer Folge auf dem Zivilrechtsweg Haftungsansprüche gegenüber dem Agrarobmann geltend machen. Das TFLG 1996 sieht aber die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Sinne des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages nicht vor. Nach Lehre und Rechtsprechung kann mangels besonderer gesetzlicher Anordnung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides ein solcher über Antrag einer Partei nur ergehen, wenn diese ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung hat. Ein bloßes wirtschaftliches Interesse kann die Erlassung eines Feststellungsbescheides hingegen nicht rechtfertigen. Vielmehr ist ein hinreichendes Interesse an einer bescheidförmigen Feststellung nur dann anzunehmen, wenn die betreffende Feststellung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung für die antragstellende Partei im Einzelfall ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung bzw Rechtsverfolgung darstellt. Dies setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Antragstellers zu beseitigen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 RZ 75).Das TFLG 1996 sieht aber die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Sinne des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages nicht vor. Nach Lehre und Rechtsprechung kann mangels besonderer gesetzlicher Anordnung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides ein solcher über Antrag einer Partei nur ergehen, wenn diese ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung hat. Ein bloßes wirtschaftliches Interesse kann die Erlassung eines Feststellungsbescheides hingegen nicht rechtfertigen. Vielmehr ist ein hinreichendes Interesse an einer bescheidförmigen Feststellung nur dann anzunehmen, wenn die betreffende Feststellung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung für die antragstellende Partei im Einzelfall ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung bzw Rechtsverfolgung darstellt. Dies setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Antragstellers zu beseitigen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, RZ 75). Nach der Rechtsprechung stellt der (nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehene) Feststellungsbescheid bloß einen subsidiären Rechtsbehelf dar. Danach fehlt es nämlich an einem (privaten oder öffentlichen) Feststellungsinteresse, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens entschieden werden kann. Ist ein Leistungsbescheid möglich, ist für einen Feststellungsbescheid kein Raum. Insbesondere kann auch eine Frage, die im Zuge eines anderen Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden (VwGH 30.03.2004, 2002/06/0199). Der Beschwerdeführer macht in seinem Antrag vom 16.10.2015 geltend, dass nicht näher konkretisierte Kosten einer Sachverwaltung und einer Auftriebsverweigerung auf ein ebenfalls nicht näher konkretisiertes Fehlverhalten des Obmannes zurückzuführen seien. Davon ausgehend möge die grundsätzliche Feststellung getroffen werden, dass der Obmann für die durch sein Fehlverhalten verursachten Kosten des Sachverwalters und der Auftriebsverweigerung zu haften habe. Dazu hält das Landesverwaltungsgericht fest, dass Agrargemeinschaften
Der Agrarbehörde kommen dabei verschiedene Aufsichtsmittel zu, die sich taxativ aus dem TFLG 1996 ergeben. Eines dieser Aufsichtsmittel umschreibt § 37 Abs 3 TFLG 1996: Vernachlässigen demnach die Organe der Agrargemeinschaft ihre gesetz-, verordnungs- und satzungsgemäßen Aufgaben, so hat die Agrarbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der Agrargemeinschaft zu veranlassen. Insbesondere berechtigt diese Bestimmung die Agrarbehörde, einen Sachverwalter mit einzelnen oder allen Befugnissen der Organe auf Kosten der Agrargemeinschaft zu betrauen.Dazu hält das Landesverwaltungsgericht fest, dass Agrargemeinschaften
Paragraph 37, TFLG 1996 der Aufsicht durch die Agrarbehörde unterliegen. Der Agrarbehörde kommen dabei verschiedene Aufsichtsmittel zu, die sich taxativ aus dem TFLG 1996 ergeben. Eines dieser Aufsichtsmittel umschreibt Paragraph 37, Absatz 3, TFLG 1996: Vernachlässigen demnach die Organe der Agrargemeinschaft ihre gesetz-, verordnungs- und satzungsgemäßen Aufgaben, so hat die Agrarbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der Agrargemeinschaft zu veranlassen. Insbesondere berechtigt diese Bestimmung die Agrarbehörde, einen Sachverwalter mit einzelnen oder allen Befugnissen der Organe auf Kosten der Agrargemeinschaft zu betrauen. Vernachlässigt somit der Obmann einer Agrargemeinschaft seine Pflichten, so hat die Agrarbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu setzen und allenfalls einen Sachverwalter einzusetzen. Die dadurch entstehenden Kosten hat die Agrargemeinschaft zu tragen. Nur die Agrargemeinschaft ist daher – gestützt auf die erforderlichen Beschlüsse ihrer Organe – berechtigt, eine Rückerstattung dieser Kosten vom Obmann zu fordern. Zur Klärung einer solchen Streitigkeit ist
In einem derartigen Verfahren hat die Agrarbehörde zu prüfen, ob jene Kosten, die durch behördliche Maßnahmen im Sinne des § 37 Abs 3 TFLG 1996 der Agrargemeinschaft entstanden sind, vom Obmann zu erstatten sind, dieser also für diese Kosten haftet. Vernachlässigt somit der Obmann einer Agrargemeinschaft seine Pflichten, so hat die Agrarbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu setzen und allenfalls einen Sachverwalter einzusetzen. Die dadurch entstehenden Kosten hat die Agrargemeinschaft zu tragen. Nur die Agrargemeinschaft ist daher – gestützt auf die erforderlichen Beschlüsse ihrer Organe – berechtigt, eine Rückerstattung dieser Kosten vom Obmann zu fordern. Zur Klärung einer solchen Streitigkeit ist
Paragraph 37, Absatz 7, Litera a, TFLG 1996 die Agrarbehörde zuständig. In einem derartigen Verfahren hat die Agrarbehörde zu prüfen, ob jene Kosten, die durch behördliche Maßnahmen im Sinne des Paragraph 37, Absatz 3, TFLG 1996 der Agrargemeinschaft entstanden sind, vom Obmann zu erstatten sind, dieser also für diese Kosten haftet. Nach dem TFLG 1996 ist somit die gegenständliche Haftungsfrage im Zuge eines von der Agrargemeinschaft anzustrengenden Verwaltungsverfahren nach § 37 Abs 7 lit a TFLG 1996 zu lösen, welches mit einem Leistungsbescheid abgeschlossen werden kann. In einem derartigen Verfahren verfügt der Beschwerdeführer
Er hat diesbezüglich kein rechtliches Interesse, da die Agrargemeinschaft und nicht er die Kosten für den eingesetzten Sachverwalter zu tragen hat. Dem Beschwerdeführer steht somit kein subjektives öffentliches Recht zu, wonach die Agrargemeinschaft gegenüber dem Obmann einen möglichen Schadenersatz wegen der Einsetzung eines Sachverwalters geltend zu machen hätte.Nach dem TFLG 1996 ist somit die gegenständliche Haftungsfrage im Zuge eines von der Agrargemeinschaft anzustrengenden Verwaltungsverfahren nach Paragraph 37, Absatz 7, Litera a, TFLG 1996 zu lösen, welches mit einem Leistungsbescheid abgeschlossen werden kann. In einem derartigen Verfahren verfügt der Beschwerdeführer
Paragraph 37, Absatz 8, TFLG 1996 über keine Parteistellung. Er hat diesbezüglich kein rechtliches Interesse, da die Agrargemeinschaft und nicht er die Kosten für den eingesetzten Sachverwalter zu tragen hat. Dem Beschwerdeführer steht somit kein subjektives öffentliches Recht zu, wonach die Agrargemeinschaft gegenüber dem Obmann einen möglichen Schadenersatz wegen der Einsetzung eines Sachverwalters geltend zu machen hätte. Unterlassen die zuständigen Organe der Agrargemeinschaft die vom Beschwerdeführer für erforderlich erachtete Inanspruchnahme des Obmannes, so ist dieser – aufgrund einer möglichen Schmälerung des gemeinschaftlichen Vermögens – allenfalls in seinen wirtschaftlichen Interessen berührt. Zur Geltendmachung dieser wirtschaftlichen Interessen könnte er gegebenenfalls selbst ein Verwaltungsverfahren nach § 37 Abs 7 lit a TFLG 1996 anstrengen, um die Agrargemeinschaft in Form eines Leistungsbescheides zur Zahlung eines Schadenersatzes zu verpflichten. Genauso könnte er einen Antrag zur Erlassung eines Leistungsbescheides wegen eines allfälligen Schadens in Zusammenhang mit der behaupteten Auftriebsverweigerung einbringen.Unterlassen die zuständigen Organe der Agrargemeinschaft die vom Beschwerdeführer für erforderlich erachtete Inanspruchnahme des Obmannes, so ist dieser – aufgrund einer möglichen Schmälerung des gemeinschaftlichen Vermögens – allenfalls in seinen wirtschaftlichen Interessen berührt. Zur Geltendmachung dieser wirtschaftlichen Interessen könnte er gegebenenfalls selbst ein Verwaltungsverfahren nach Paragraph 37, Absatz 7, Litera a, TFLG 1996 anstrengen, um die Agrargemeinschaft in Form eines Leistungsbescheides zur Zahlung eines Schadenersatzes zu verpflichten. Genauso könnte er einen Antrag zur Erlassung eines Leistungsbescheides wegen eines allfälligen Schadens in Zusammenhang mit der behaupteten Auftriebsverweigerung einbringen. Nach der zitierten Judikatur kann somit die Feststellung der Haftung des Obmannes nicht aus den in § 37 Abs 7 lit a TFLG 1996 gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden.Nach der zitierten Judikatur kann somit die Feststellung der Haftung des Obmannes nicht aus den in Paragraph 37, Absatz 7, Litera a, TFLG 1996 gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass im Spruch eines Bescheides auch nicht über abstrakte Rechtsfragen entschieden werden kann (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 RZ 72). Eine vom Einzelfall losgelöste Frage, ob ein Agrargemeinschaftsobmann grundsätzlich für ein allfälliges Fehlverhalten haftbar gemacht werden kann, entzieht sich damit jedenfalls einer bescheidmäßigen Feststellung.Im Übrigen ist festzuhalten, dass im Spruch eines Bescheides auch nicht über abstrakte Rechtsfragen entschieden werden kann (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, RZ 72). Eine vom Einzelfall losgelöste Frage, ob ein Agrargemeinschaftsobmann grundsätzlich für ein allfälliges Fehlverhalten haftbar gemacht werden kann, entzieht sich damit jedenfalls einer bescheidmäßigen Feststellung. Zusammengefasst stellt die begehrte Feststellung für den Beschwerdeführer somit kein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar. Zumal also die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht erfüllt sind, war die angefochtene Zurückweisung rechtskonform. Dementsprechend war die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.10.2015 als unbegründet abzuweisen. Abschließend wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Belehrung im angefochtenen Bescheid keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt hat. Auch aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes war keine Verhandlung erforderlich, da aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden über Antrag einer Partei besteht eine detaillierte und gefestigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Landesverwaltungsgericht nicht abgewichen ist. Es war somit keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen. Folglich ist die ordentliche Revision unzulässig.Zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden über Antrag einer Partei besteht eine detaillierte und gefestigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Landesverwaltungsgericht nicht abgewichen ist. Es war somit keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen. Folglich ist die ordentliche Revision unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.44.0238.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.