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{'item': 'LVwG-2016/44/0238-2'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 7§ 37Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.02.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/44/0238-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahren:römisch eins. Verfahren: Mit Schriftsatz vom 16.10.2015 hat der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den Bescheid der Agrarbehörde vom 06.10.2015, Zahl ****4, den Antrag „auf Feststellung der alleinigen Haftung des Obmannes hinsichtlich der Einsetzung eines Sachverwalters und der Auftriebsverweigerung“ eingebracht. Seinen Antrag hat der Beschwerdeführer damit begründet, dass ihm erst eine entsprechende Feststellung durch die Agrarbehörde die Möglichkeit eröffnen würde, auf zivilrechtlichem Weg die Haftung des Obmannes geltend zu machen. Die begehrte Feststellung liege daher im öffentlichen Interesse. Mit Bescheid vom 29.10.2015, Zahl ****1, hat die Agrarbehörde diesen Feststellungsantrag als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass das Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Sinne des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages nicht vorsehe. Es liege entgegen den Ausführungen im Antrag auch kein rechtliches Interesse des Antragstellers an der begehrten Feststellung vor, zumal für ihn die Möglichkeit bestehe, ein Leistungsbegehren zu stellen. Obwohl der Bescheid vom 29.10.2015 an die Agrargemeinschaft Nachbarschaft X, Y, und Z adressiert ist, wurde im Betreff des Bescheides die Agrargemeinschaft V genannt. Im Spruch des Bescheides wird lediglich der Antragsteller, nicht jedoch eine konkrete Agrargemeinschaft genannt. Und in der Bescheidbegründung wird lediglich insofern auf eine bestimmte Agrargemeinschaft Bezug genommen, als die Mitgliedschaft des Antragstellers in der Agrargemeinschaft V als Grundvoraussetzung für die Antragstellung im Agrarverfahren betreffend diese Agrargemeinschaft genannt wird.Obwohl der Bescheid vom 29.10.2015 an die Agrargemeinschaft Nachbarschaft römisch zehn, Y, und Z adressiert ist, wurde im Betreff des Bescheides die Agrargemeinschaft römisch fünf genannt. Im Spruch des Bescheides wird lediglich der Antragsteller, nicht jedoch eine konkrete Agrargemeinschaft genannt. Und in der Bescheidbegründung wird lediglich insofern auf eine bestimmte Agrargemeinschaft Bezug genommen, als die Mitgliedschaft des Antragstellers in der Agrargemeinschaft römisch fünf als Grundvoraussetzung für die Antragstellung im Agrarverfahren betreffend diese Agrargemeinschaft genannt wird. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 16.11.2015 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und beantragt, „den Bescheid vom 29.10.2015 GZ ****1 aufgrund seiner Rechtswidrigkeit, seiner widersprüchlichen Begründung und gegebenenfalls wegen Befangenheit der beschwerten Behörde aufzuheben“ und „festzustellen ob ein vorsätzliches Verhalten eines Organes vorliegt ob Haftungsansprüche gegenüber Mitgliedern oder der Agrargemeinschaft vorliegen und wie diese gegebenenfalls umzusetzen sind.“ II. Beschwerdevorbringen:römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer eingangs darauf, dass er seinen Antrag vom 16.10.2015 als Mitglied der Agrargemeinschaft X, Y, und Z und nicht als Mitglied der Agrargemeinschaft V eingebracht habe. Seiner Ansicht nach wäre daher der Antrag der behördlichen Geschäftszahl **2 und nicht der Geschäftszahl **3 zuzuordnen gewesen.Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer eingangs darauf, dass er seinen Antrag vom 16.10.2015 als Mitglied der Agrargemeinschaft römisch zehn, Y, und Z und nicht als Mitglied der Agrargemeinschaft römisch fünf eingebracht habe. Seiner Ansicht nach wäre daher der Antrag der behördlichen Geschäftszahl **2 und nicht der Geschäftszahl **3 zuzuordnen gewesen. Zudem macht er die Befangenheit der Agrarbehörde geltend, da diese in rechtswidriger Weise offensichtlich überforderte „hauseigene“ Sachverwalter zu seinen Lasten eingesetzt habe. Zur Entscheidung selbst bringt der Beschwerdeführer vor, dass diese mit zahlreichen Widersprüchen behaftet sei. Die belangte Behörde stelle zwar fest, dass ein Mitglied nicht berechtigt sei, das verfahrensgegenständliche Feststellungsbegehren einzubringen, dem widersprechend habe die Agrarbehörde allerdings seinen Feststellungsantrag als Leistungsbescheid qualifiziert. In ihrem Bescheid vom 06.10.2015 habe die Agrarbehörde die Festsetzung einer hohen Entschädigung für die Tätigkeit eines Obmannes mit dessen Haftung gegenüber den Mitgliedern begründet. In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.10.2015 behaupte die Agrarbehörde das Gegenteil und schließe Haftungsansprüche eines Agrargemeinschaftsmitgliedes gegen den Agrarobmann aus. Der Beschwerdeführer hebt hervor, dass sein Antrag vom 16.10.2015 auf die Feststellung abziele, wer im Fall der rechtskräftigen Einsetzung eines Sachverwalters durch die Behörde dem Agrargemeinschaftsmitglied gegenüber haftbar gemacht werden könne. Ein Leistungsbegehren könne erst gestellt werden, wenn die Frage der Haftung geklärt sei. Gerade bei der Einsetzung eines Sachverwalters sei davon auszugehen, dass ein bestimmter Vorsatz eines Handelnden als Voraussetzung heranzuziehen sei. Bei der Schadenersatzforderung im Zusammenhang mit der Auftriebsverweigerung sei zur Frage der Haftung festzustellen, ob ein dem Obmann bekanntes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme einer vorsätzlichen Handlung/Unterlassung ausreiche. Mit dem angefochtenen Bescheid habe die Agrarbehörde dem Obmann und anderen Agrargemeinschaftsorganen die Möglichkeit eingeräumt, ohne rechtliche Konsequenzen Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen der Agrargemeinschaft an sich zu ziehen. Abschließend hält der Beschwerdeführer fest, dass ein öffentliches Interesse an der Feststellung bestehe, ob und wer im gegenständlichen Fall hafte, weil sich ansonsten ein vorsätzliches Fehlverhalten eines Organs immer nachteilig auf die Mitglieder auswirken würde. Ein Vorteil ergebe sich nur für jene, an die gegebenenfalls die Verwaltungsstrafen oder das Vermögen gehe. Nur eine Feststellung zu Haftungsansprüchen schaffe Klarheit zur Rechtsfrage, wie mit dem Vermögen von Agrargemeinschaftsmitgliedern umgegangen werden könne. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) lauten wie folgt: „§ 37 Aufsicht über die Agrargemeinschaft; Streitigkeiten

(1)Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf
  1. a)die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie
  2. b)die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften.
(2)Die Agrarbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Agrargemeinschaften zu unterrichten. Die Mitglieder und die Organe der Agrargemeinschaften sind verpflichtet, den Organen der Agrarbehörde auf Verlangen Einsicht in Geschäftsunterlagen zu gewähren, Schriftstücke vorzulegen oder sonstige Unterlagen zur Verfügung zu stellen, den Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht erforderlich ist. Die Agrarbehörde kann Sitzungen der Organe der Agrargemeinschaften einberufen. Sie ist ferner berechtigt, zu den Sitzungen der Organe der Agrargemeinschaften Vertreter zu entsenden. Diese sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.
(3)Vernachlässigt eine Agrargemeinschaft die Bestellung der Organe oder vernachlässigen die Organe ihre gesetz-, verordnungs- und satzungsmäßigen Aufgaben, so hat die Agrarbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der Agrargemeinschaft zu veranlassen; sie kann insbesondere einen Sachverwalter mit einzelnen oder allen Befugnissen der Organe auf Kosten der Agrargemeinschaft betrauen. (…)
(6)Beschlüsse (Verfügungen), die gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c auch der Gemeinde verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben. Nach dem Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (Verfügung) ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.
(6)Beschlüsse (Verfügungen), die gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, auch der Gemeinde verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben. Nach dem Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (Verfügung) ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.
(7)Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
  1. a)zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
  2. b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind … Anträge nach Litera a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind … Anträge von Mitgliedern die in dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
(8)In Verfahren nach den Abs. 3 und 4 ist nur die Agrargemeinschaft Partei. In Verfahren nach den Abs. 6 und 7 sind jedenfalls die Agrargemeinschaft und die den Antrag stellenden Mitglieder Parteien; bei Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c ist auch die Gemeinde Partei.“
(8)In Verfahren nach den Absatz 3 und 4 ist nur die Agrargemeinschaft Partei. In Verfahren nach den Absatz 6 und 7 sind jedenfalls die Agrargemeinschaft und die den Antrag stellenden Mitglieder Parteien; bei Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, ist auch die Gemeinde Partei.“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen:
  1. Zur betroffenen Agrargemeinschaft: Eingangs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl Mitglied der Agrargemeinschaft X, Y, und Z (Geschäftszahl der Agrarbehörde: **2) als auch Mitglied der Agrargemeinschaft V (Geschäftszahl der Agrarbehörde: **3) ist. Der Beschwerdeführer hat sein Feststellungsbegehren vom 16.10.2015 ohne einen eindeutigen Bezug auf eine der beiden Agrargemeinschaften gestellt. Jedoch hat er in diesem Antrag den Bescheid der Agrarbehörde vom 06.10.2015, Zahl ****4, zitiert, der die Agrargemeinschaft V betrifft.Eingangs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl Mitglied der Agrargemeinschaft römisch zehn, Y, und Z (Geschäftszahl der Agrarbehörde: **2) als auch Mitglied der Agrargemeinschaft römisch fünf (Geschäftszahl der Agrarbehörde: **3) ist. Der Beschwerdeführer hat sein Feststellungsbegehren vom 16.10.2015 ohne einen eindeutigen Bezug auf eine der beiden Agrargemeinschaften gestellt. Jedoch hat er in diesem Antrag den Bescheid der Agrarbehörde vom 06.10.2015, Zahl ****4, zitiert, der die Agrargemeinschaft römisch fünf betrifft. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Spruch als Bescheidadressaten lediglich den Beschwerdeführer genannt und keinerlei Bezug auf eine konkrete Agrargemeinschaft genommen. In der Zustellungsverfügung hat sie den Bescheid an den Beschwerdeführer und an die Agrargemeinschaft X, Y, und Z adressiert. Sie hat damit jene physischen und juristischen Personen benannt, auf welche sich der Spruch bezieht (VwGH 23.05.2002, 2001/05/1170). Auch der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittel klargestellt, dass er den verfahrenseinleitenden Antrag als Mitglied der Agrargemeinschaft X, Y, und Z gestellt hat. Es besteht somit kein Zweifel, dass die angefochtene Entscheidung die Agrargemeinschaft X, Y, und Z betrifft. Daran ändert auch nichts, dass im Betreff des Bescheides die Agrargemeinschaft V genannt wird und, dass in der Begründung des Bescheides die grundsätzliche Antragslegitimation des Beschwerdeführers mit seiner Mitgliedschaft in der Agrargemeinschaft V argumentiert wird. Lediglich der Spruch des Bescheides stellt nämlich den normativen Teil des Bescheides dar, der in Rechtskraft erwächst und vollstreckt werden kann. Wird – wie im vorliegenden Fall – der Adressatenkreis eines Bescheides im Spruch nicht (abschließend) geregelt, kommt der Zustellverfügung wesentliche Bedeutung zu, weil erst durch sie die notwendige Individualisierung bewirkt wird und der Spruch seinen vollen Inhalt erhält (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 RZ 42).Die belangte Behörde hat im angefochtenen Spruch als Bescheidadressaten lediglich den Beschwerdeführer genannt und keinerlei Bezug auf eine konkrete Agrargemeinschaft genommen. In der Zustellungsverfügung hat sie den Bescheid an den Beschwerdeführer und an die Agrargemeinschaft römisch zehn, Y, und Z adressiert. Sie hat damit jene physischen und juristischen Personen benannt, auf welche sich der Spruch bezieht (VwGH 23.05.2002, 2001/05/1170). Auch der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittel klargestellt, dass er den verfahrenseinleitenden Antrag als Mitglied der Agrargemeinschaft römisch zehn, Y, und Z gestellt hat. Es besteht somit kein Zweifel, dass die angefochtene Entscheidung die Agrargemeinschaft römisch zehn, Y, und Z betrifft. Daran ändert auch nichts, dass im Betreff des Bescheides die Agrargemeinschaft römisch fünf genannt wird und, dass in der Begründung des Bescheides die grundsätzliche Antragslegitimation des Beschwerdeführers mit seiner Mitgliedschaft in der Agrargemeinschaft römisch fünf argumentiert wird. Lediglich der Spruch des Bescheides stellt nämlich den normativen Teil des Bescheides dar, der in Rechtskraft erwächst und vollstreckt werden kann. Wird – wie im vorliegenden Fall – der Adressatenkreis eines Bescheides im Spruch nicht (abschließend) geregelt, kommt der Zustellverfügung wesentliche Bedeutung zu, weil erst durch sie die notwendige Individualisierung bewirkt wird und der Spruch seinen vollen Inhalt erhält (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, RZ 42). Abgesehen davon hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nur mit der Frage der Zulässigkeit des Feststellungsantrages hinsichtlich der Haftung eines Agrarobmannes im Zusammenhang mit der Einsetzung eines Sachverwalters und einer Auftriebsverweigerung auseinandergesetzt. Ob der Beschwerdeführer diesen Feststellungsantrag als Mitglied der Agrargemeinschaft X, Y, und Z oder als Mitglied der Agrargemeinschaft V eingebracht hat, ist unter Berücksichtigung der zu klärenden Rechtsfragen nicht entscheidungswesentlich. Selbst wenn also die Agrarbehörde den Feststellungsantrag – wie der Beschwerdeführer einwendet – einer falschen behördlichen Geschäftszahl zugeordnet haben sollte, wird der Beschwerdeführer dadurch nicht in seinen Rechten verletzt.Abgesehen davon hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nur mit der Frage der Zulässigkeit des Feststellungsantrages hinsichtlich der Haftung eines Agrarobmannes im Zusammenhang mit der Einsetzung eines Sachverwalters und einer Auftriebsverweigerung auseinandergesetzt. Ob der Beschwerdeführer diesen Feststellungsantrag als Mitglied der Agrargemeinschaft römisch zehn, Y, und Z oder als Mitglied der Agrargemeinschaft römisch fünf eingebracht hat, ist unter Berücksichtigung der zu klärenden Rechtsfragen nicht entscheidungswesentlich. Selbst wenn also die Agrarbehörde den Feststellungsantrag – wie der Beschwerdeführer einwendet – einer falschen behördlichen Geschäftszahl zugeordnet haben sollte, wird der Beschwerdeführer dadurch nicht in seinen Rechten verletzt.
  2. Zur eingewandten Befangenheit: Der Beschwerdeführer behauptet, dass eine Befangenheit der Agrarbehörde vorliege, da diese in rechtswidriger Art und Weise „hauseigene“ Sachverwalter zu seinen Lasten eingesetzt habe. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich ein Befangenheitsgrund

§ 7

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nur auf individuelle Verwaltungsorgane (Organwalter) beziehen kann, nicht jedoch auf eine Behörde als solche (VwGH 29.03.2000, 94/12/0180). Für die Frage der Einhaltung des § 7 AVG ist also maßgeblich, ob die natürliche Person, die tatsächlich eine Amtshandlung vorgenommen hat, befangen ist.Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich ein Befangenheitsgrund

Paragraph 7, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nur auf individuelle Verwaltungsorgane (Organwalter) beziehen kann, nicht jedoch auf eine Behörde als solche (VwGH 29.03.2000, 94/12/0180). Für die Frage der Einhaltung des Paragraph 7, AVG ist also maßgeblich, ob die natürliche Person, die tatsächlich eine Amtshandlung vorgenommen hat, befangen ist. Der Beschwerdeführer hat aber nur allgemein die Befangenheit der Agrarbehörde geltend gemacht. Er hat hingegen nicht konkret vorgebracht, worin die Befangenheit der tatsächlich am Verfahren beteiligten Organwalter gelegen sein soll und wodurch der den Bescheid genehmigende Organwalter allgemein oder insbesondere in Bezug auf die begehrte Feststellung am pflichtgemäßen und unparteiischen Handeln gehindert gewesen wäre. Darüber hinaus begründet der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachte Befangenheit der Agrarbehörde mit der seiner Ansicht nach rechtswidrig verfügten Einsetzung von Sachverwaltern. Unabhängig davon, ob die rechtskräftige Einsetzung der Sachverwalter rechtswidrig war oder nicht, geben allfällige Rechtsverletzungen in behördlichen Entscheidungen für sich alleine noch kein Indiz für das Vorliegen einer Befangenheit ab (VwSlg 8783 A/1975). Ansonsten wäre ja jeder Organwalter, dessen Entscheidung infolge eines Rechtsmittels behoben wird, befangen. Der allgemein formulierte Befangenheitsvorwurf ergibt somit keine Anhaltspunkte, die eine Befangenheit eines oder mehrerer Organwalter annehmen ließe. 3. Zur Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens: Mit seinem Antrag vom 16.10.2015 begehrt der Beschwerdeführer die Feststellung der alleinigen Haftung des Obmannes hinsichtlich der Einsetzung eines Sachverwalters und einer Auftriebsverweigerung. Im Rahmen des beantragten Feststellungsverfahrens will der Beschwerdeführer die Frage klären lassen, ob in den angeführten Angelegenheiten eine Haftung des Agrarobmannes gegeben ist. Davon ausgehend will er in weiterer Folge auf dem Zivilrechtsweg Haftungsansprüche gegenüber dem Agrarobmann geltend machen. Das TFLG 1996 sieht aber die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Sinne des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages nicht vor. Nach Lehre und Rechtsprechung kann mangels besonderer gesetzlicher Anordnung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides ein solcher über Antrag einer Partei nur ergehen, wenn diese ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung hat. Ein bloßes wirtschaftliches Interesse kann die Erlassung eines Feststellungsbescheides hingegen nicht rechtfertigen. Vielmehr ist ein hinreichendes Interesse an einer bescheidförmigen Feststellung nur dann anzunehmen, wenn die betreffende Feststellung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung für die antragstellende Partei im Einzelfall ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung bzw Rechtsverfolgung darstellt. Dies setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Antragstellers zu beseitigen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 RZ 75).Das TFLG 1996 sieht aber die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Sinne des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages nicht vor. Nach Lehre und Rechtsprechung kann mangels besonderer gesetzlicher Anordnung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides ein solcher über Antrag einer Partei nur ergehen, wenn diese ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung hat. Ein bloßes wirtschaftliches Interesse kann die Erlassung eines Feststellungsbescheides hingegen nicht rechtfertigen. Vielmehr ist ein hinreichendes Interesse an einer bescheidförmigen Feststellung nur dann anzunehmen, wenn die betreffende Feststellung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung für die antragstellende Partei im Einzelfall ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung bzw Rechtsverfolgung darstellt. Dies setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Antragstellers zu beseitigen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, RZ 75). Nach der Rechtsprechung stellt der (nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehene) Feststellungsbescheid bloß einen subsidiären Rechtsbehelf dar. Danach fehlt es nämlich an einem (privaten oder öffentlichen) Feststellungsinteresse, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens entschieden werden kann. Ist ein Leistungsbescheid möglich, ist für einen Feststellungsbescheid kein Raum. Insbesondere kann auch eine Frage, die im Zuge eines anderen Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden (VwGH 30.03.2004, 2002/06/0199). Der Beschwerdeführer macht in seinem Antrag vom 16.10.2015 geltend, dass nicht näher konkretisierte Kosten einer Sachverwaltung und einer Auftriebsverweigerung auf ein ebenfalls nicht näher konkretisiertes Fehlverhalten des Obmannes zurückzuführen seien. Davon ausgehend möge die grundsätzliche Feststellung getroffen werden, dass der Obmann für die durch sein Fehlverhalten verursachten Kosten des Sachverwalters und der Auftriebsverweigerung zu haften habe. Dazu hält das Landesverwaltungsgericht fest, dass Agrargemeinschaften

§ 37TFLG 1996 der Aufsicht durch die Agrarbehörde unterliegen.

Der Agrarbehörde kommen dabei verschiedene Aufsichtsmittel zu, die sich taxativ aus dem TFLG 1996 ergeben. Eines dieser Aufsichtsmittel umschreibt § 37 Abs 3 TFLG 1996: Vernachlässigen demnach die Organe der Agrargemeinschaft ihre gesetz-, verordnungs- und satzungsgemäßen Aufgaben, so hat die Agrarbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der Agrargemeinschaft zu veranlassen. Insbesondere berechtigt diese Bestimmung die Agrarbehörde, einen Sachverwalter mit einzelnen oder allen Befugnissen der Organe auf Kosten der Agrargemeinschaft zu betrauen.Dazu hält das Landesverwaltungsgericht fest, dass Agrargemeinschaften

Paragraph 37, TFLG 1996 der Aufsicht durch die Agrarbehörde unterliegen. Der Agrarbehörde kommen dabei verschiedene Aufsichtsmittel zu, die sich taxativ aus dem TFLG 1996 ergeben. Eines dieser Aufsichtsmittel umschreibt Paragraph 37, Absatz 3, TFLG 1996: Vernachlässigen demnach die Organe der Agrargemeinschaft ihre gesetz-, verordnungs- und satzungsgemäßen Aufgaben, so hat die Agrarbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der Agrargemeinschaft zu veranlassen. Insbesondere berechtigt diese Bestimmung die Agrarbehörde, einen Sachverwalter mit einzelnen oder allen Befugnissen der Organe auf Kosten der Agrargemeinschaft zu betrauen. Vernachlässigt somit der Obmann einer Agrargemeinschaft seine Pflichten, so hat die Agrarbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu setzen und allenfalls einen Sachverwalter einzusetzen. Die dadurch entstehenden Kosten hat die Agrargemeinschaft zu tragen. Nur die Agrargemeinschaft ist daher – gestützt auf die erforderlichen Beschlüsse ihrer Organe – berechtigt, eine Rückerstattung dieser Kosten vom Obmann zu fordern. Zur Klärung einer solchen Streitigkeit ist

§ 37Abs 7 lit a TFLG 1996 die Agrarbehörde zuständig.

In einem derartigen Verfahren hat die Agrarbehörde zu prüfen, ob jene Kosten, die durch behördliche Maßnahmen im Sinne des § 37 Abs 3 TFLG 1996 der Agrargemeinschaft entstanden sind, vom Obmann zu erstatten sind, dieser also für diese Kosten haftet. Vernachlässigt somit der Obmann einer Agrargemeinschaft seine Pflichten, so hat die Agrarbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu setzen und allenfalls einen Sachverwalter einzusetzen. Die dadurch entstehenden Kosten hat die Agrargemeinschaft zu tragen. Nur die Agrargemeinschaft ist daher – gestützt auf die erforderlichen Beschlüsse ihrer Organe – berechtigt, eine Rückerstattung dieser Kosten vom Obmann zu fordern. Zur Klärung einer solchen Streitigkeit ist

Paragraph 37, Absatz 7, Litera a, TFLG 1996 die Agrarbehörde zuständig. In einem derartigen Verfahren hat die Agrarbehörde zu prüfen, ob jene Kosten, die durch behördliche Maßnahmen im Sinne des Paragraph 37, Absatz 3, TFLG 1996 der Agrargemeinschaft entstanden sind, vom Obmann zu erstatten sind, dieser also für diese Kosten haftet. Nach dem TFLG 1996 ist somit die gegenständliche Haftungsfrage im Zuge eines von der Agrargemeinschaft anzustrengenden Verwaltungsverfahren nach § 37 Abs 7 lit a TFLG 1996 zu lösen, welches mit einem Leistungsbescheid abgeschlossen werden kann. In einem derartigen Verfahren verfügt der Beschwerdeführer

§ 37Abs 8 TFLG 1996 über keine Parteistellung.

Er hat diesbezüglich kein rechtliches Interesse, da die Agrargemeinschaft und nicht er die Kosten für den eingesetzten Sachverwalter zu tragen hat. Dem Beschwerdeführer steht somit kein subjektives öffentliches Recht zu, wonach die Agrargemeinschaft gegenüber dem Obmann einen möglichen Schadenersatz wegen der Einsetzung eines Sachverwalters geltend zu machen hätte.Nach dem TFLG 1996 ist somit die gegenständliche Haftungsfrage im Zuge eines von der Agrargemeinschaft anzustrengenden Verwaltungsverfahren nach Paragraph 37, Absatz 7, Litera a, TFLG 1996 zu lösen, welches mit einem Leistungsbescheid abgeschlossen werden kann. In einem derartigen Verfahren verfügt der Beschwerdeführer

Paragraph 37, Absatz 8, TFLG 1996 über keine Parteistellung. Er hat diesbezüglich kein rechtliches Interesse, da die Agrargemeinschaft und nicht er die Kosten für den eingesetzten Sachverwalter zu tragen hat. Dem Beschwerdeführer steht somit kein subjektives öffentliches Recht zu, wonach die Agrargemeinschaft gegenüber dem Obmann einen möglichen Schadenersatz wegen der Einsetzung eines Sachverwalters geltend zu machen hätte. Unterlassen die zuständigen Organe der Agrargemeinschaft die vom Beschwerdeführer für erforderlich erachtete Inanspruchnahme des Obmannes, so ist dieser – aufgrund einer möglichen Schmälerung des gemeinschaftlichen Vermögens – allenfalls in seinen wirtschaftlichen Interessen berührt. Zur Geltendmachung dieser wirtschaftlichen Interessen könnte er gegebenenfalls selbst ein Verwaltungsverfahren nach § 37 Abs 7 lit a TFLG 1996 anstrengen, um die Agrargemeinschaft in Form eines Leistungsbescheides zur Zahlung eines Schadenersatzes zu verpflichten. Genauso könnte er einen Antrag zur Erlassung eines Leistungsbescheides wegen eines allfälligen Schadens in Zusammenhang mit der behaupteten Auftriebsverweigerung einbringen.Unterlassen die zuständigen Organe der Agrargemeinschaft die vom Beschwerdeführer für erforderlich erachtete Inanspruchnahme des Obmannes, so ist dieser – aufgrund einer möglichen Schmälerung des gemeinschaftlichen Vermögens – allenfalls in seinen wirtschaftlichen Interessen berührt. Zur Geltendmachung dieser wirtschaftlichen Interessen könnte er gegebenenfalls selbst ein Verwaltungsverfahren nach Paragraph 37, Absatz 7, Litera a, TFLG 1996 anstrengen, um die Agrargemeinschaft in Form eines Leistungsbescheides zur Zahlung eines Schadenersatzes zu verpflichten. Genauso könnte er einen Antrag zur Erlassung eines Leistungsbescheides wegen eines allfälligen Schadens in Zusammenhang mit der behaupteten Auftriebsverweigerung einbringen. Nach der zitierten Judikatur kann somit die Feststellung der Haftung des Obmannes nicht aus den in § 37 Abs 7 lit a TFLG 1996 gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden.Nach der zitierten Judikatur kann somit die Feststellung der Haftung des Obmannes nicht aus den in Paragraph 37, Absatz 7, Litera a, TFLG 1996 gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass im Spruch eines Bescheides auch nicht über abstrakte Rechtsfragen entschieden werden kann (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 RZ 72). Eine vom Einzelfall losgelöste Frage, ob ein Agrargemeinschaftsobmann grundsätzlich für ein allfälliges Fehlverhalten haftbar gemacht werden kann, entzieht sich damit jedenfalls einer bescheidmäßigen Feststellung.Im Übrigen ist festzuhalten, dass im Spruch eines Bescheides auch nicht über abstrakte Rechtsfragen entschieden werden kann (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, RZ 72). Eine vom Einzelfall losgelöste Frage, ob ein Agrargemeinschaftsobmann grundsätzlich für ein allfälliges Fehlverhalten haftbar gemacht werden kann, entzieht sich damit jedenfalls einer bescheidmäßigen Feststellung. Zusammengefasst stellt die begehrte Feststellung für den Beschwerdeführer somit kein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar. Zumal also die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht erfüllt sind, war die angefochtene Zurückweisung rechtskonform. Dementsprechend war die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.10.2015 als unbegründet abzuweisen. Abschließend wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Belehrung im angefochtenen Bescheid keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt hat. Auch aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes war keine Verhandlung erforderlich, da aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden über Antrag einer Partei besteht eine detaillierte und gefestigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Landesverwaltungsgericht nicht abgewichen ist. Es war somit keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen. Folglich ist die ordentliche Revision unzulässig.Zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden über Antrag einer Partei besteht eine detaillierte und gefestigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Landesverwaltungsgericht nicht abgewichen ist. Es war somit keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen. Folglich ist die ordentliche Revision unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.44.0238.2

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