← Österreich

{'item': 'LVwG-2016/15/0012-5'}

Obsah (4)§ 25a§ 3Art 10Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.02.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/15/0012-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten für die Unterbringung im C – Asthmazentrum Z, gem § 2 Tiroler Rehabilitationsgesetzes (in Folge kurz: TRG) abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass nach Prüfung durch die Amtsärztin im vorliegenden Fall keine dauernde wesentliche Beeinträchtigung iSd § 2 TRG ableitbar sei. Für eine Therapieoptimierung bzw eine bessere Krankheitseinsicht und Compliance werde aus amtsärztlicher Sicht eine medizinische Rehabilitation für Kinder und Jugendliche in der Indikationsgruppe „Stoffwechsel und Verdauungsapparat“ dringend empfohlen. Für medizinische Rehabilitation liege jedoch die Verantwortung beim Sozialversicherungsträger. Es liege sohin keine Behinderung im Sinne des § 2 TRG vor, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten für die Unterbringung im C – Asthmazentrum Z, gem Paragraph 2, Tiroler Rehabilitationsgesetzes (in Folge kurz: TRG) abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass nach Prüfung durch die Amtsärztin im vorliegenden Fall keine dauernde wesentliche Beeinträchtigung iSd Paragraph 2, TRG ableitbar sei. Für eine Therapieoptimierung bzw eine bessere Krankheitseinsicht und Compliance werde aus amtsärztlicher Sicht eine medizinische Rehabilitation für Kinder und Jugendliche in der Indikationsgruppe „Stoffwechsel und Verdauungsapparat“ dringend empfohlen. Für medizinische Rehabilitation liege jedoch die Verantwortung beim Sozialversicherungsträger. Es liege sohin keine Behinderung im Sinne des Paragraph 2, TRG vor, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Antragstellerin an Diabetes mellitus Typ 1 leide und der Gesamtgrad der Behinderung für voraussichtlich mehr als 3 Jahre 50 vH betrage. Der behandelnde Arzt habe am 15.06.2015 große Ängste um Folgeschäden bei der Antragstellerin geäußert, die aus seiner Sicht nur durch eine Unterbringung in einem Internat mit medizinischer, pädagogischer und psychologischer Betreuung abgewendet werden könne. In Tirol gebe es keine derartige Einrichtung. Jedoch gebe es in Region1, in Z, über das C Land1 eine solche Form der Betreuung. Die Beschwerdeführerin befinde sich in dieser Einrichtung. Sie befinde sich dort in besten Händen, könne medizinisch, pädagogisch und psychologisch betreut werden, was der Mutter Sicherheit gebe und dringend notwendige Entlastung verspreche. Aus diesem Grund sei auch bei der belangten Behörde ein entsprechender Antrag auf Kostenübernahme im Rahmen des TRG eingebracht worden. Dieser sei aus ihrer Sicht nicht nachvollziehbar abgewiesen worden. So leide die Tochter nachweislich an einer von entsprechenden Fachärzten diagnostizierten Krankheit und sei deshalb als zu 50 vH behindert eingestuft. Aus diesem Grund falle sie in den Anwendungsbereich des TRG. Von der Mutter als Vertreterin der Beschwerdeführerin wurde mit der Beschwerde ein Gutachten vorgelegt, in welchem in den für das Verfahren wesentlichen Teilen Folgendes festgehalten wird: „Anamnese: Seit 6/2010 leidet das Kind an einem Diabetes mell. Typ I. Sie ist auf Insulin eingestellt, erledigt vieles mit Unterstützung der Mutter schon selber. Sie besucht die

  1. Klasse Volksschule. Die Betreuung des Kindes erfolgt in W. Keine größeren Probleme. … Untersuchungsbefund: 10 Jahre altes Mädchen in gutem AEZ. 32,5 kg, 1,43m. Intern und neurologisch unauffällig. Status psychicus/ Entwicklungsstand: Freundlich ruhig. … Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend. Diabetes mell. Typ I. Eine Nachuntersuchung in 5 Jahren ist erforderlich. Der (Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Erstellt am 2013-04-25 von D D, Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde. Zugestimmt am 2013-04-27 Leitender Arzt: E E“.„Anamnese: Seit 6 aus 2010, leidet das Kind an einem Diabetes mell. Typ römisch eins. Sie ist auf Insulin eingestellt, erledigt vieles mit Unterstützung der Mutter schon selber. Sie besucht die
  2. Klasse Volksschule. Die Betreuung des Kindes erfolgt in W. Keine größeren Probleme. … Untersuchungsbefund: 10 Jahre altes Mädchen in gutem AEZ. 32,5 kg, 1,43m. Intern und neurologisch unauffällig. Status psychicus/ Entwicklungsstand: Freundlich ruhig. … Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend. Diabetes mell. Typ römisch eins. Eine Nachuntersuchung in 5 Jahren ist erforderlich. Der (Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Erstellt am 2013-04-25 von D D, Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde. Zugestimmt am 2013-04-27 Leitender Arzt: E E“. In einer weiteren von der Mutter als Vertreterin der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vorgelegten Stellungnahme von Dr. F F, RoMed Klinikum W vom 15.06.2015, wird für das Verfahren relevant weiters Folgendes ausgeführt: „Die Erkrankung Diabetes erfordert eine gute Compliance um Spätfolgen im Verlauf zu verhindern. Leider ist diese gewünschte Mitarbeit in den letzten beiden Jahren zunehmend schlechter geworden, da A tagsüber oft auf sich alleine gestellt ist und aus Altersgründen es einfach nicht schafft, immer wieder an die Krankheit und die notwendigen Insulininjektionen zu denken. Auch die Berechnung der Mahlzeiten bereitet ihr große Schwierigkeiten. Die beginnende Pubertät bei A, die eine gewisse Opposition gegenüber vielem Regelhaften beinhaltet, kommt erschwerend hinzu. Trotz regelmäßiger Kontakte und Bemühungen auch über unsere Diabetesberaterin bei As daheim und die Kinderärztin Frau Dr. G in V ist es uns nicht gelungen, den Blutzuckerverlauf in einen akzeptablen Bereich zu bringen. „Die Erkrankung Diabetes erfordert eine gute Compliance um Spätfolgen im Verlauf zu verhindern. Leider ist diese gewünschte Mitarbeit in den letzten beiden Jahren zunehmend schlechter geworden, da A tagsüber oft auf sich alleine gestellt ist und aus Altersgründen es einfach nicht schafft, immer wieder an die Krankheit und die notwendigen Insulininjektionen zu denken. Auch die Berechnung der Mahlzeiten bereitet ihr große Schwierigkeiten. Die beginnende Pubertät bei A, die eine gewisse Opposition gegenüber vielem Regelhaften beinhaltet, kommt erschwerend hinzu. Trotz regelmäßiger Kontakte und Bemühungen auch über unsere Diabetesberaterin bei As daheim und die Kinderärztin Frau Dr. G in römisch fünf ist es uns nicht gelungen, den Blutzuckerverlauf in einen akzeptablen Bereich zu bringen. Es bestehen meinerseits große Ängste um Folgeschäden bei A und aus meiner Sicht kann nur eine Unterbringung in einem Internat mit medizinischer, pädagogischer und psychologischer Betreuung hier Abhilfe schaffen. In Region1 gibt es in Z das C Land1 (C), welches diese Anforderungen für A erfüllen würde. Mutter und Tochter haben bei einem Schnuppertag die Örtlichkeiten und den Ablauf in Z kennengelernt und A würde gern ab dem nächsten Schuljahr im September 2015 dort betreut werden. Frau A wäre mit der Unterbringung in Z ebenfalls einverstanden und fühlt sich damit auch entlastet, hat sie doch noch 2 weitere Kinder alleinerziehend zu versorgen.“ Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat antragsgemäß am 10.02.2016 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Teilgenommen hat an der Verhandlung neben der Beschwerdeführerin auch eine Amtsärztin der Landessanitätsdirektion als medizinische Amtssachverständige. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von folgendem Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin ist 13 Jahre alt und leidet an Diabetes mellitus Typ
  3. Aufgrund dieser Erkrankung muss sie mehrmals täglich ihre Blutzuckerwerte überprüfen und Insulin injizieren. Die bereits von der belangten Behörde herangezogene Amtsärztin hat festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin eine Behinderung im Sinne des § 2 TRG nicht vorliegt. Diese Einschätzung hat die Amtsärztin anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2016 bestätigt. Die bereits von der belangten Behörde herangezogene Amtsärztin hat festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin eine Behinderung im Sinne des Paragraph 2, TRG nicht vorliegt. Diese Einschätzung hat die Amtsärztin anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2016 bestätigt. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol bestehen daher keinerlei Zweifel, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer Erkrankung an einer Diabetes mellitus Typ 1 in ihrer Fähigkeit, ein selbstständiges Leben in der Gemeinschaft zu führen, nicht dauernd wesentlich beeinträchtigt ist. Anhaltspunkte dafür, dass eine Behinderung aus einer anderen Beeinträchtigung resultieren würde, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgetreten; dies wurde im Übrigen auch nicht behauptet. Beweiswürdigung: Fraglich ist im vorliegenden Fall, in wie fern bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung an einer Diabetes mellitus Typ 1 eine Behinderung im Sinne des TRG vorliegt. Diese Frage wurde von der durch das Landesverwaltungsgericht beigezogenen Amtsärztin verneint. Zwar ergibt sich nach ihrer Stellungnahme aus dem Langzeitzuckerwert, dass ein Bedarf an einer Änderung der Behandlung besteht. Allerdings muss für das Vorliegen einer Behinderung eine wesentliche dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung physischer oder psychischer Natur vorliegen, die die soziale Teilhabe beeinträchtigt. Diese Funktionsbeeinträchtigung liegt bei der Beschwerdeführerin allerdings trotz der diagnostizierten Diabetes nicht vor. Außerdem handelt es sich nach den Ausführungen der Amtsärztin bei der mündlichen Verhandlung beim C um eine normale Schule und um keine besondere Therapieeinrichtung. Zusammenfassend kann die Beschwerdeführerin daher nach dieser Stellungnahme grundsätzlich eine normale Schule besuchen und sich wie jedes andere Kind normal im sozialen Leben integrieren. Insgesamt handelt es sich damit bei der diagnostizierten Erkrankung um eine Krankheit, für deren Behandlung eine Zuständigkeit des Sozialversicherungsträgers besteht. Eine Behinderung im Sinne des TRG liegt hingegen nicht vor. Dass bei der Beschwerdeführerin eine Behinderung im Sinne des TRG vorliegen würde ergibt sich auch nicht aus den von der Mutter der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten: So wird im Gutachten vom 25.04.2013 eben nicht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen; auch sonst ist diesem Gutachten kein Hinweis auf eine etwaige Behinderung im Sinne des TRG zu entnehmen (zur Abgrenzung einer Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz bzw Familienlastenausgleichsgesetz vgl die Ausführungen weiter unten). Auch wird in der Stellungnahme von Dr. F vom 15.06.2015 die Frage nicht erörtert, in wie fern eine Behinderung im Sinne des TRG vorliegt; Sachverhaltselemente, aus welchen sich eine Behinderung ergeben würde, lassen sich auch dieser Stellungnahme nicht entnehmen. Beide Dokumente wurden der Amtssachverständigen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zur Verfügung gestellt. Dass bei der Beschwerdeführerin eine Behinderung im Sinne des TRG vorliegen würde ergibt sich auch nicht aus den von der Mutter der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten: So wird im Gutachten vom 25.04.2013 eben nicht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen; auch sonst ist diesem Gutachten kein Hinweis auf eine etwaige Behinderung im Sinne des TRG zu entnehmen (zur Abgrenzung einer Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz bzw Familienlastenausgleichsgesetz vergleiche die Ausführungen weiter unten). Auch wird in der Stellungnahme von Dr. F vom 15.06.2015 die Frage nicht erörtert, in wie fern eine Behinderung im Sinne des TRG vorliegt; Sachverhaltselemente, aus welchen sich eine Behinderung ergeben würde, lassen sich auch dieser Stellungnahme nicht entnehmen. Beide Dokumente wurden der Amtssachverständigen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zur Verfügung gestellt. Dem bei der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2016 erörterten Gutachten der Amtssachverständigen wurde weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, noch sind sonstige Anhaltspunkte im Verfahren aufgetreten, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Ausführungen der Sachverständigen ergeben würden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol stützt sich aus diesem Grund bei der Beurteilung der Erkrankung der Beschwerdeführerin nach dem TRG auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der medizinischen Amtssachverständigen. Rechtliche Erwägungen: Behinderte im Sinne des TRG sind

dessen § 2 Personen, die wegen eines physischen oder psychischen Leidens oder Gebrechens in ihrer Fähigkeit dauernd wesentlich beeinträchtigt sind, ein selbständiges Leben in der Gesellschaft zu führen, insbesondere eine angemessene Erziehung, Schulbildung oder Berufsausbildung zu erhalten oder eine ihnen auf Grund ihrer Schul- und Berufsausbildung zumutbare Beschäftigung zu erlangen oder zu behalten. Behinderte im Sinne des TRG sind

dessen Paragraph 2, Personen, die wegen eines physischen oder psychischen Leidens oder Gebrechens in ihrer Fähigkeit dauernd wesentlich beeinträchtigt sind, ein selbständiges Leben in der Gesellschaft zu führen, insbesondere eine angemessene Erziehung, Schulbildung oder Berufsausbildung zu erhalten oder eine ihnen auf Grund ihrer Schul- und Berufsausbildung zumutbare Beschäftigung zu erlangen oder zu behalten. Kein Anspruch auf Gewährung einer Leistung nach dem TRG besteht

dessen § 3 Abs 1 lit e ua dann, wenn der Behinderte die Möglichkeit hat, nach anderen Rechtsvorschriften gleichartige oder ähnliche Leistungen zu erhalten. Außerdem besteht

§ 3

Abs 5 TRG auch kein Anspruch auf die Gewährung einer bestimmten Rehabilitationsmaßnahme. Kein Anspruch auf Gewährung einer Leistung nach dem TRG besteht

dessen Paragraph 3, Absatz eins, Litera e, ua dann, wenn der Behinderte die Möglichkeit hat, nach anderen Rechtsvorschriften gleichartige oder ähnliche Leistungen zu erhalten. Außerdem besteht

Paragraph 3, Absatz 5, TRG auch kein Anspruch auf die Gewährung einer bestimmten Rehabilitationsmaßnahme. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, liegt bei der Beschwerdeführerin eine Behinderung im Sinne des § 2 TRG nicht vor, da sie trotz ihrer Erkrankung in ihrer Fähigkeit, ein selbständiges Leben in der Gesellschaft zu führen, nicht dauernd wesentlich beeinträchtigt ist. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, liegt bei der Beschwerdeführerin eine Behinderung im Sinne des Paragraph 2, TRG nicht vor, da sie trotz ihrer Erkrankung in ihrer Fähigkeit, ein selbständiges Leben in der Gesellschaft zu führen, nicht dauernd wesentlich beeinträchtigt ist. Dass bei ihr eine „Behinderung“ in der Höhe von 50 vH festgestellt wurde, widerspricht dieser Feststellung nicht: bei dieser Feststellung handelt es sich ganz offensichtlich um eine Einstufung nach § 14 Abs 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes zur Erlangung der erhöhten Familienbeihilfe gem § 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, welche die Beschwerdeführerin nach dem Antrag vom 24.08.2015 auch bezieht. Dass bei ihr eine „Behinderung“ in der Höhe von 50 vH festgestellt wurde, widerspricht dieser Feststellung nicht: bei dieser Feststellung handelt es sich ganz offensichtlich um eine Einstufung nach Paragraph 14, Absatz 3, des Behinderteneinstellungsgesetzes zur Erlangung der erhöhten Familienbeihilfe gem Paragraph 8, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, welche die Beschwerdeführerin nach dem Antrag vom 24.08.2015 auch bezieht. Eine Behinderung im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes ist

dessen § 3 die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Die Einstufung des Grades der Behinderung ergibt sich nach einer Beurteilung gem der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr 261/2010 idF BGBl II Nr 251/2012. Eine Behinderung im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes ist

dessen Paragraph 3, die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Die Einstufung des Grades der Behinderung ergibt sich nach einer Beurteilung gem der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 251 aus 2012,. Ein Vergleich der Begriffsbestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, auf welches auch das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 verweist, mit § 2 TRG zeigt sohin, dass beiden rechtlichen Grundlagen unterschiedliche Begriffsbestimmungen zu Grunde liegen, wann von einer Behinderung auszugehen ist. Ein Vergleich der Begriffsbestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, auf welches auch das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 verweist, mit Paragraph 2, TRG zeigt sohin, dass beiden rechtlichen Grundlagen unterschiedliche Begriffsbestimmungen zu Grunde liegen, wann von einer Behinderung auszugehen ist. Zentrales Element der Begriffsbestimmung nach § 2 TRG ist, dass der Hilfsbedürftige wegen eines physischen oder psychischen Leidens oder Gebrechens in der Funktion dauerhaft wesentlich beeinträchtigt ist, ein selbstständiges Leben in der Gesellschaft zu führen. Diese Fähigkeit ist bei der Beschwerdeführerin allerdings nicht eingeschränkt. Dabei ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass bei einem 13-jährigen Kind die Führung eines selbstständigen Lebens immer auch der Unterstützung durch die Eltern bzw Erziehungsberechtigten bedarf. Wenn die Beschwerdeführerin daher bei der Einnahme von Medikamenten einer Unterstützung bedarf, so ist dies altersbedingt nicht anders zu sehen wie bei anderen Erkrankungen. Außerdem stellt das TRG explizit auf eine dauernde Beeinträchtigung ab, während nach dem Behinderteneinstellungsgesetz eine nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung gefordert wird, die sich im Übrigen auf eine Teilnahme am Arbeitsleben bezieht und eben nicht – wie vom TRG gefordert – auf die Fähigkeit, ein selbständiges Leben in der Gesellschaft zu führen. Zentrales Element der Begriffsbestimmung nach Paragraph 2, TRG ist, dass der Hilfsbedürftige wegen eines physischen oder psychischen Leidens oder Gebrechens in der Funktion dauerhaft wesentlich beeinträchtigt ist, ein selbstständiges Leben in der Gesellschaft zu führen. Diese Fähigkeit ist bei der Beschwerdeführerin allerdings nicht eingeschränkt. Dabei ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass bei einem 13-jährigen Kind die Führung eines selbstständigen Lebens immer auch der Unterstützung durch die Eltern bzw Erziehungsberechtigten bedarf. Wenn die Beschwerdeführerin daher bei der Einnahme von Medikamenten einer Unterstützung bedarf, so ist dies altersbedingt nicht anders zu sehen wie bei anderen Erkrankungen. Außerdem stellt das TRG explizit auf eine dauernde Beeinträchtigung ab, während nach dem Behinderteneinstellungsgesetz eine nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung gefordert wird, die sich im Übrigen auf eine Teilnahme am Arbeitsleben bezieht und eben nicht – wie vom TRG gefordert – auf die Fähigkeit, ein selbständiges Leben in der Gesellschaft zu führen. In Summe handelt es sich daher bei der Erkrankung der Beschwerdeführerin um eine Krankheit im Sinne des ASVG und nicht um eine Behinderung im Sinne des Tiroler Rehabilitationsgesetzes. Aus diesem Grund kommt eine Gewährung von Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz nicht in Frage. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat außerdem keine Bedenken daran, dass die Amtssachverständige ihr Gutachten ohne persönliche Befundung der Beschwerdeführerin erstatten konnte: Keine gesetzliche Bestimmung verlangt, dass der Sachverständige nur auf Grund eines persönlich erhobenen Befundes sein Gutachten abzugeben hat. Dass die Sachverständigen ihren Gutachten Unterlagen zu Grunde legen, die nicht von ihnen erarbeitet wurden, macht Gutachten nicht mangelhaft. Dem Gutachten eines (ärztlichen) Sachverständigen kann auch ein Befund zu Grunde gelegt werden, der von einem anderen Sachverständigen erhoben wurde (vgl VwGH 27.06.2013, 2012/12/0169).Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat außerdem keine Bedenken daran, dass die Amtssachverständige ihr Gutachten ohne persönliche Befundung der Beschwerdeführerin erstatten konnte: Keine gesetzliche Bestimmung verlangt, dass der Sachverständige nur auf Grund eines persönlich erhobenen Befundes sein Gutachten abzugeben hat. Dass die Sachverständigen ihren Gutachten Unterlagen zu Grunde legen, die nicht von ihnen erarbeitet wurden, macht Gutachten nicht mangelhaft. Dem Gutachten eines (ärztlichen) Sachverständigen kann auch ein Befund zu Grunde gelegt werden, der von einem anderen Sachverständigen erhoben wurde vergleiche VwGH 27.06.2013, 2012/12/0169). Zusammenfassend wird daher nochmals darauf hingewiesen, dass für die Behandlung einer Krankheit

Art 10

Abs 1 Z 12 B-VG die Zuständigkeit des Bundes besteht (vgl zur Abgrenzung gegenüber den Zuständigkeiten der Länder etwa VfSlg 13.237/1992). Bei der diagnostizierten Diabetes mellitus Typ 1 handelt es sich um eine Krankheit, weshalb die Kosten der Behandlung vom Bund bzw der allgemeinen Sozialversicherung zu tragen sind. Dies gilt grundsätzlich für alle chronischen Krankheiten, solange diese nicht dazu führen, dass die Fähigkeit dauernd wesentlich beeinträchtigt wird, ein selbständiges Leben in der Gesellschaft zu führen. Bei der Fähigkeit ein selbständiges Leben in der Gesellschaft zu führen ist auch auf das Alter insofern abzustellen, als dass diese Fähigkeit immer im selben Ausmaß vorliegen muss, wie diese auch bei Personen im vergleichbaren Alter ohne die jeweilige Erkrankung gegeben ist. Wenn sich aber eine Einschränkung dieser Selbständigkeit nicht aus der Art der Erkrankung ergibt, sondern aus sozialen Begleitumständen (vgl hier: soziale Aspekte in der Betreuungssituation und die beginnende Pubertät), so kann von einer Behinderung im Sinne des TRG nicht gesprochen werden. Außerdem scheidet die Gewährung einer Leistung nach dem TRG

dessen § 3 Abs 1 lit e dann aus, wenn darauf ein Rechtsanspruch nach anderen Rechtsvorschriften, wie in Österreich beispielsweise nach dem ASVG, besteht. Zusammenfassend wird daher nochmals darauf hingewiesen, dass für die Behandlung einer Krankheit

Artikel 10

, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG die Zuständigkeit des Bundes besteht vergleiche zur Abgrenzung gegenüber den Zuständigkeiten der Länder etwa VfSlg 13.237 aus 1992,). Bei der diagnostizierten Diabetes mellitus Typ 1 handelt es sich um eine Krankheit, weshalb die Kosten der Behandlung vom Bund bzw der allgemeinen Sozialversicherung zu tragen sind. Dies gilt grundsätzlich für alle chronischen Krankheiten, solange diese nicht dazu führen, dass die Fähigkeit dauernd wesentlich beeinträchtigt wird, ein selbständiges Leben in der Gesellschaft zu führen. Bei der Fähigkeit ein selbständiges Leben in der Gesellschaft zu führen ist auch auf das Alter insofern abzustellen, als dass diese Fähigkeit immer im selben Ausmaß vorliegen muss, wie diese auch bei Personen im vergleichbaren Alter ohne die jeweilige Erkrankung gegeben ist. Wenn sich aber eine Einschränkung dieser Selbständigkeit nicht aus der Art der Erkrankung ergibt, sondern aus sozialen Begleitumständen vergleiche hier: soziale Aspekte in der Betreuungssituation und die beginnende Pubertät), so kann von einer Behinderung im Sinne des TRG nicht gesprochen werden. Außerdem scheidet die Gewährung einer Leistung nach dem TRG

dessen Paragraph 3, Absatz eins, Litera e, dann aus, wenn darauf ein Rechtsanspruch nach anderen Rechtsvorschriften, wie in Österreich beispielsweise nach dem ASVG, besteht. Schließlich wird lediglich noch darauf hingewiesen, dass auf Grundlage des vorgelegten Aktes nicht erkennbar ist, in wie fern es sich bei der besagten Einrichtung in Land1 um eine im Sinne des § 18 TRG zur Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen geeignete Einrichtung handeln würde und diese Eignung der Einrichtung durch einen Bescheid gem § 18 TRG festgestellt worden wäre. Weitere Erhebungen dazu waren allerdings entbehrlich, zumal eine Behinderung als Voraussetzung einer Leistungsgewährung nach dem TRG wie ausgeführt nicht vorliegt. Außerdem wird auch nochmals darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Gewährung einer bestimmten Leistung nach dem TRG nicht besteht.Schließlich wird lediglich noch darauf hingewiesen, dass auf Grundlage des vorgelegten Aktes nicht erkennbar ist, in wie fern es sich bei der besagten Einrichtung in Land1 um eine im Sinne des Paragraph 18, TRG zur Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen geeignete Einrichtung handeln würde und diese Eignung der Einrichtung durch einen Bescheid gem Paragraph 18, TRG festgestellt worden wäre. Weitere Erhebungen dazu waren allerdings entbehrlich, zumal eine Behinderung als Voraussetzung einer Leistungsgewährung nach dem TRG wie ausgeführt nicht vorliegt. Außerdem wird auch nochmals darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Gewährung einer bestimmten Leistung nach dem TRG nicht besteht. Abschließend wird daher darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Falle eine Behinderung aufgrund der beschriebenen Diabeteserkrankung ausscheidet. Anders würde sich der Fall lediglich dann darstellen, wenn eine Behinderung aus einem anderen Grund, beispielsweise aus einer psychischen Erkrankung, vorliegen würde. Anhaltspunkte dafür liegen allerdings nicht vor und lassen sich diese auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Gutachten von Dr. D D vom 25.04.2013 ableiten, stellt diese doch eine neurologische Unauffälligkeit fest und erwähnt auch in der Diagnose keinerlei psychologische Erkrankung. Gleiches gilt für die Stellungnahme von Dr. F F vom 15.06.2015. Sollte sich allerdings diesbezüglich eine Änderung des Sachverhaltes ergeben, so steht es der Beschwerdeführerin frei, abermals einen Antrag nach dem TRG einzubringen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So handelt es sich bei der Frage, in wie fern eine Behinderung im Sinne des TRG vorliegt um eine Sachverhaltsfrage und nicht um eine Rechtsfrage. Diese Sachverhaltsfrage wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol unter Zuziehung einer Amtssachverständigen und Erörterung der Einschätzung bei einer mündlichen Verhandlung gelöst. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.15.0012.5

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.