RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.02.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/11/2937-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Präsidenten Dr. Christoph Purtscher über die Beschwerde der Frau A A, vertreten durch Dr. B B, öffentlicher Notar in **** Z, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.10.2015, Zahl ****, betreffend eine Feststellung nach § 11 Abs 4 TGVG 1996, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Präsidenten Dr. Christoph Purtscher über die Beschwerde der Frau A A, vertreten durch Dr. B B, öffentlicher Notar in **** Z, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.10.2015, Zahl ****, betreffend eine Feststellung nach Paragraph 11, Absatz 4, TGVG 1996, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Kaufvertrag vom 08.04.2010 hat A A das Gst ***/1 mit 400 m² aus der Liegenschaft in EZ ****1 GB Y von C C gekauft. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war dieses Grundstück entsprechend dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y als Bauland-Wohngebiet ausgewiesen. Dieses Rechtsgeschäft wurde am 18.05.2010 der Bezirkshauptmannschaft Z angezeigt. Am 11.08.2010 hat die Bezirkshauptmannschaft Z eine Bestätigung der Anzeige im Sinne des § 25a Abs 2 TGVG 1996 ausgestellt. Diese Bestätigung wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 13.08.2010 zu Handen ihres Rechtsvertreters zugestellt.Dieses Rechtsgeschäft wurde am 18.05.2010 der Bezirkshauptmannschaft Z angezeigt. Am 11.08.2010 hat die Bezirkshauptmannschaft Z eine Bestätigung der Anzeige im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 2, TGVG 1996 ausgestellt. Diese Bestätigung wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 13.08.2010 zu Handen ihres Rechtsvertreters zugestellt. Mit Bescheid vom 12.10.2015, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Z gemäß § 11 Abs 4 erster Satz TGVG 1996 festgestellt, dass das Gst ***/1 der Liegenschaft in EZ **2 GB Y nicht innerhalb der Frist gemäß § 11 Abs 3 TGVG 1996, das ist bis zum 11.08.2015, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut wurde. Mit Bescheid vom 12.10.2015, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Z gemäß Paragraph 11, Absatz 4, erster Satz TGVG 1996 festgestellt, dass das Gst ***/1 der Liegenschaft in EZ **2 GB Y nicht innerhalb der Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 3, TGVG 1996, das ist bis zum 11.08.2015, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut wurde. Gegen diese Entscheidung hat die rechtsfreundlich vertretene Frau A A fristgerecht Beschwerde erhoben und begründend ausgeführt, dass sie bereits zum Kaufzeitpunkt ihren Hauptwohnsitz in Y, Adresse 2, gehabt habe. Dieses Wohnhaus befinde sich auf dem unmittelbar nördlich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes gelegenen Nachbargrundstück ***/2 der Liegenschaft in EZ **2 GB Y und stehe im Alleineigentum des Ehegatten D A. Die beiden Grundstücke seien durch einen gemeinsamen Zaun von den umliegenden Grundstücken und den öffentlichen Flächen getrennt. Zwischen den Grundstücken bestehe darüber hinaus keine Trennung, sondern werde das verfahrensgegenständliche Grundstück seit dem Erwerb von ihr und ihrer Familie als Gartenanlage zum bestehenden Hauptwohnsitz auf dem Gst ***/2 genutzt. Ein Bebauungsplan für das Gst ***/1 liege nicht vor. Eine Bebauung sei daher derzeit nicht möglich. Die Nutzung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes ***/1 entspreche im Übrigen dauerhaft der eines zu einem Wohnhaus gehörenden Gartens, welcher von den umliegenden Grundflächen abgetrennt und mit dem Wohnhaus verbunden sei. Eine derartige Nutzung entspreche den örtlichen und regionalen Gegebenheiten und stelle daher in Anbetracht der derzeit nicht zulässigen Bebauung die einzige mögliche Verwendung im Sinne der Flächenwidmung als Bauland dar. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie durch Einholung einer Stellungnahme der raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen. Für das Landesverwaltungsgericht steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Frau A A hat mit Kaufvertrag vom 08.04.2010 das Gst ***/1 mit 400 m² aus der Liegenschaft in EZ ****1 GB Y gekauft. Im durchgeführten grundverkehrsbehördlichen Verfahren hat Frau A A die Erklärung abgegeben, dieses Grundstück innerhalb von fünf Jahren (vorbehaltlich der Verlängerungsmöglichkeit nach § 11 Abs 3 TGVG 1996) zu bebauen. Eine Verlängerung der Bebauungsfrist wurde in weiterer Folge nicht beantragt; eine Bebauung dieses Grundstückes ist bisher nicht erfolgt. Frau A A hat mit Kaufvertrag vom 08.04.2010 das Gst ***/1 mit 400 m² aus der Liegenschaft in EZ ****1 GB Y gekauft. Im durchgeführten grundverkehrsbehördlichen Verfahren hat Frau A A die Erklärung abgegeben, dieses Grundstück innerhalb von fünf Jahren (vorbehaltlich der Verlängerungsmöglichkeit nach Paragraph 11, Absatz 3, TGVG 1996) zu bebauen. Eine Verlängerung der Bebauungsfrist wurde in weiterer Folge nicht beantragt; eine Bebauung dieses Grundstückes ist bisher nicht erfolgt. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (= 08.04.2010) war dieses Grundstück entsprechend dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y als „Bauland-Wohngebiet“ ausgewiesen. Mit Ablauf des 02.08.2010 ist der „neue Gesamtflächenwidmungsplan“ der Gemeinde Y in Kraft getreten und seit diesem Zeitpunkt ist das Gst ***/1 der Liegenschaft in EZ **2 GB Y als „Freiland“ gewidmet. In der Natur wird dieses Grundstück als Garten zu dem auf dem Gst ***/2 der Liegenschaft in EZ **2 GB Y befindlichen Wohnhaus genutzt. Die beiden Grundstücke sind durch einen gemeinsamen Zaun eingefriedet. Diese Feststellungen konnten unbedenklich aufgrund der Unterlagen im Behördenakt sowie aufgrund der Ausführungen der raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen samt den ergänzend beigeschafften Unterlagen getroffen werden. Diese Sachverhaltsfeststellungen stehen im Übrigen auch außer Streit. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG 1996), LGBl Nr 61/1996 idF des Gesetzes LGBl Nr 130/2013, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG 1996), Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, lauten wie folgt: „
- AbschnittAllgemeine Bestimmungen… § 2Paragraph 2Begriffsbestimmungen…
(3)Absatz 3,Baugrundstücke sind: … b) unbebaute Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan als Bauland, als Vorbehaltsfläche oder als Sonderfläche, ausgenommen Sonderflächen für Schipisten, für Hofstellen, für landwirtschaftliche Intensivtierhaltung, für Austraghäuser, für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude und für Anlagen zur Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, gewidmet sind. … 3. Abschnitt Rechtserwerb an Baugrundstücken … § 11Paragraph 11 Inhalt der Erklärung, Frist für die Bebauung …
(3)Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb von fünf Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, wobei Zeiträume, in denen dies aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, in diese Frist nicht einzurechnen sind. Ist das Grundstück demnach mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung, wie einer Garage, eines Geräteschuppens, eines Bienenhauses, eines Gartenhäuschens und dergleichen, nicht als Bebauung. Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag des Rechtserwerbers die im ersten Satz bestimmte Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hierfür vorliegen.
(3)Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb von fünf Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung nach Paragraph 25 a, Absatz 2, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, wobei Zeiträume, in denen dies aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, in diese Frist nicht einzurechnen sind. Ist das Grundstück demnach mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung, wie einer Garage, eines Geräteschuppens, eines Bienenhauses, eines Gartenhäuschens und dergleichen, nicht als Bebauung. Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag des Rechtserwerbers die im ersten Satz bestimmte Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hierfür vorliegen.
(4)Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Abs. 3 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.“
(4)Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 352, der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Vorliegend wurde von der belangten Behörde ein Feststellungsbescheid über die nicht rechtzeitige Bebauung des Gst ***/1 der Liegenschaft in EZ **2 GB Y erlassen. Zum Zeitpunkt des Ankaufes (= 08.04.2010) war dieses Grundstück entsprechend dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y als „Bauland-Wohngebiet“ ausgewiesen. Mit Ablauf des 02.08.2010 ist der „neue Gesamtflächenwidmungsplan“ der Gemeinde Y in Kraft getreten und seit diesem Zeitpunkt ist dieses Grundstück im Flächenwidmungsplan als „Freiland“ ausgewiesen. Damit kann aber dieses Grundstück seit diesem Zeitpunkt nicht (mehr) als Baugrundstück im Sinne des
- Abschnittes des TGVG 1996 eingestuft werden. Damit scheidet auch eine Feststellung nach § 11 Abs 4 erster Satz TGVG 1996 aus. Vorliegend wurde von der belangten Behörde ein Feststellungsbescheid über die nicht rechtzeitige Bebauung des Gst ***/1 der Liegenschaft in EZ **2 GB Y erlassen. Zum Zeitpunkt des Ankaufes (= 08.04.2010) war dieses Grundstück entsprechend dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y als „Bauland-Wohngebiet“ ausgewiesen. Mit Ablauf des 02.08.2010 ist der „neue Gesamtflächenwidmungsplan“ der Gemeinde Y in Kraft getreten und seit diesem Zeitpunkt ist dieses Grundstück im Flächenwidmungsplan als „Freiland“ ausgewiesen. Damit kann aber dieses Grundstück seit diesem Zeitpunkt nicht (mehr) als Baugrundstück im Sinne des
- Abschnittes des TGVG 1996 eingestuft werden. Damit scheidet auch eine Feststellung nach Paragraph 11, Absatz 4, erster Satz TGVG 1996 aus. Ausgehend davon war daher die getroffene Feststellung ersatzlos zu beheben. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gänzlich fehlt. Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gänzlich fehlt. Die Regelungen des § 2 Abs 3 sowie des § 11 Abs 3 und 4 TGVG 1996 sind eindeutig. Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage ist ebenfalls nicht davon auszugehen, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0027). Es war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Die Regelungen des Paragraph 2, Absatz 3, sowie des Paragraph 11, Absatz 3 und 4 TGVG 1996 sind eindeutig. Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage ist ebenfalls nicht davon auszugehen, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt vergleiche VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0027). Es war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Purtscher (Präsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.11.2937.3