VO begangen. Im Hinblick auf die Rechtskraft dieser Bestrafung besteht für das führerscheinrechtliche Verfahren Bindungswirkung. Ergänzend sei in diesem Zusammenhang angeführt, dass die Bindungswirkung erst mit rechtskräftiger Entscheidung der Vorfrage gegeben ist. Die Abweisung der Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht bezüglich der Übertretung gemäß §
VO führt zum Rechtskrafteintritt. Dies bedeutet, dass vom Beschwerdeführer jedenfalls ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand iSd des § 7 Abs 3 Z 1 FSG (nämlich eine Übertretung gemäß §
VO) gesetzt wurde und die Lenkberechtigung zu entziehen war. Der Beschwerdeführer hat eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO begangen. Im Hinblick auf die Rechtskraft dieser Bestrafung besteht für das führerscheinrechtliche Verfahren Bindungswirkung. Ergänzend sei in diesem Zusammenhang angeführt, dass die Bindungswirkung erst mit rechtskräftiger Entscheidung der Vorfrage gegeben ist. Die Abweisung der Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht bezüglich der Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO führt zum Rechtskrafteintritt. Dies bedeutet, dass vom Beschwerdeführer jedenfalls ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand iSd des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG (nämlich eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO) gesetzt wurde und die Lenkberechtigung zu entziehen war. In Bezug auf die Entziehungsdauer war eine Wertung gemäß § 7 Abs 4 FSG vorzunehmen. Hinsichtlich des Vorfalls vom 04.10.2015 war darauf Bedacht zu nehmen, dass der Beschwerdeführer bei dem der Alkotest-Aufforderung vorangegangenen Lenken einen Verkehrsunfall verschuldet (nicht nur verursacht) hat und ohne anzuhalten weitergefahren ist, somit der Anhalteverpflichtung des § 4 Abs 1 lit a StVO nicht entsprochen hat. Weiters war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2012 wegen einer Übertretung gemäß § 14 Abs 8 FSG bestraft wurde.In Bezug auf die Entziehungsdauer war eine Wertung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorzunehmen. Hinsichtlich des Vorfalls vom 04.10.2015 war darauf Bedacht zu nehmen, dass der Beschwerdeführer bei dem der Alkotest-Aufforderung vorangegangenen Lenken einen Verkehrsunfall verschuldet (nicht nur verursacht) hat und ohne anzuhalten weitergefahren ist, somit der Anhalteverpflichtung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO nicht entsprochen hat. Weiters war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2012 wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 14, Absatz 8, FSG bestraft wurde. Die Mindestentziehungsdauer für die Übertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO beträgt gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG sechs Monate. Die Festsetzung der Entziehungsdauer von acht Monaten erscheint angesichts der vorliegenden Begleitumstände nicht unangemessen hoch.Die Mindestentziehungsdauer für die Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO beträgt gemäß , Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG sechs Monate. Die Festsetzung der Entziehungsdauer von acht Monaten erscheint angesichts der vorliegenden Begleitumstände nicht unangemessen hoch. Die Verpflichtungen zur Absolvierung einer Nachschulung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, sind bei einem Weigerungsdelikt gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO, wie sich aus § 26 Abs 3 FSG ergibt, zwingend. Die Verpflichtungen zur Absolvierung einer Nachschulung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, sind bei einem Weigerungsdelikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO, wie sich aus Paragraph 26, Absatz 3, FSG ergibt, zwingend. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.20.3180.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.