GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als ein Kostenersatz von insgesamt Euro 19.688,69 gegenüber dem Land Tirol, Landesstraßenverwaltung als Enteignerin zuerkannt wird.1.
Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als ein Kostenersatz von insgesamt Euro 19.688,69 gegenüber dem Land Tirol, Landesstraßenverwaltung als Enteignerin zuerkannt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Festsetzung der Leistungsfrist: Das Land Tirol, Landesstraßenverwaltung als Enteignerin hat innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an das Land Tirol, Landesstraßenverwaltung, den Betrag von Euro 19.688,69
CC LL.M., Adresse, auf dessen Konto bei der XY-Bank, BIC: *****, IBAN: AT***** zu entrichten.Das Land Tirol, Landesstraßenverwaltung als Enteignerin hat innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an das Land Tirol, Landesstraßenverwaltung, den Betrag von Euro 19.688,69
Paragraph 19 a, RAO zu Handen des Rechtsvertreters Dr. CC LL.M., Adresse, auf dessen Konto bei der XY-Bank, BIC: *****, IBAN: AT***** zu entrichten. Kommt die Enteignerin ihrer Verpflichtung nicht innerhalb der Leistungsfrist nach, so hat sie die gesetzlichen Verzugszinsen vom Beginn der Leistungsfrist an zu vergüten. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,-- zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28.08.2015, Zl STR***2, wurde der Antrag des Landes Tirol, Landesstraßenverwaltung vom 13.02.2013, Zl xxx**1, auf Durchführung eines Enteignungsverfahrens
ff Tiroler Straßengesetz infolge des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2015, Zln 2012/06/0104-11, 2012/06/0203-9, 2012/06/0132-12, mit welchem der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21.05.2012, Zl xxx**2, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde, mangels Vorliegens einer rechtskräftigen Straßenbaubewilligung
Vm § 62 Abs 2 Tiroler Straßengesetz als unzulässig zurückgewiesen. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28.08.2015, Zl STR***2, wurde der Antrag des Landes Tirol, Landesstraßenverwaltung vom 13.02.2013, Zl xxx**1, auf Durchführung eines Enteignungsverfahrens
Paragraphen 67, ff Tiroler Straßengesetz infolge des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2015, Zln 2012/06/0104-11, 2012/06/0203-9, 2012/06/0132-12, mit welchem der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21.05.2012, Zl xxx**2, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde, mangels Vorliegens einer rechtskräftigen Straßenbaubewilligung
Paragraph 62, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 2, Tiroler Straßengesetz als unzulässig zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 21.09.2015 haben die Enteigneten DI AA und BB durch ihren Rechtsvertreter Dr. CC LL.M., Adresse, auf Grundlage des § 74 Tiroler Straßengesetz und einer geltend gemachten Bemessungsgrundlage von Euro 480.000,-- vollen Ersatz der im Enteignungsverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten für deren rechtsfreundliche Vertretung in Höhe von Euro 38.539,96 (inklusive Euro 162,56 für den Kostenbestimmungsantrag) bei der Tiroler Landesregierung als zuständiger Enteignungsbehörde begehrt.Mit Schriftsatz vom 21.09.2015 haben die Enteigneten DI AA und BB durch ihren Rechtsvertreter Dr. CC LL.M., Adresse, auf Grundlage des Paragraph 74, Tiroler Straßengesetz und einer geltend gemachten Bemessungsgrundlage von Euro 480.000,-- vollen Ersatz der im Enteignungsverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten für deren rechtsfreundliche Vertretung in Höhe von Euro 38.539,96 (inklusive Euro 162,56 für den Kostenbestimmungsantrag) bei der Tiroler Landesregierung als zuständiger Enteignungsbehörde begehrt. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 16.10.2015, STR***1, wurde nunmehr über den den Enteigneten zustehenden Kostenersatz für deren rechtsfreundliche Vertretung im Enteignungsverfahren abgesprochen und ein Ersatz von insgesamt Euro 11.561,16 gegenüber dem Land Tirol, Landesstraßenverwaltung als Enteignerin zuerkannt. Gegen diesen letztgenannten Bescheid haben die rechtsfreundlich vertretenen Enteigneten DI AA und BB fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass die Begründung der belangten Behörde bezüglich der Abweisung des Kostenmehrbegehrens nicht nachvollziehbar sei.
GVG – gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes – den angefochtenen Bescheid abändern und die Bemessungsgrundlage für den Kostenersatz mit Euro 480.000,-- festlegen und den Beschwerdeführern einen Kostenersatz von gesamt Euro 38.539,96 sowie für den Kostenbestimmungsantrag einen Betrag von Euro 162,56 und die Kosten dieser Beschwerde gegenüber dem Land Tirol, Landesstraßenverwaltung als Enteignerin zuerkennen, in eventu
GVG den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen,
GVG eine mündliche Verhandlung durchführen.Schließlich wurden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge
, Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG – gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes – den angefochtenen Bescheid abändern und die Bemessungsgrundlage für den Kostenersatz mit Euro 480.000,-- festlegen und den Beschwerdeführern einen Kostenersatz von gesamt Euro 38.539,96 sowie für den Kostenbestimmungsantrag einen Betrag von Euro 162,56 und die Kosten dieser Beschwerde gegenüber dem Land Tirol, Landesstraßenverwaltung als Enteignerin zuerkennen, in eventu
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen,
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den gesamten verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären waren. Zudem waren ausschließlich rechtliche Fragen zu erörtern. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Es konnte daher trotz diesbezüglicher Anträge der Beschwerdeführer von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG abgesehen werden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären waren. Zudem waren ausschließlich rechtliche Fragen zu erörtern. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Es konnte daher trotz diesbezüglicher Anträge der Beschwerdeführer von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes 1989, LGBl Nr 13/1989 idgF LGBl Nr 187/2014 lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes 1989, Landesgesetzblatt Nr 13 aus 1989, idgF Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014, lauten wie folgt: § 74Paragraph 74KostenersatzIm Enteignungsverfahren haben der Enteignete und der Nebenberechtigte gegen den Enteigner Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung. Dem Enteigneten und dem Nebenberechtigten gebührt voller Kostenersatz, soweit der Enteignungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder in einem nicht nur geringfügigen Umfang zurückgezogen wird. In allen anderen Fällen gebührt dem Enteigneten und dem Nebenberechtigten eine Pauschalvergütung in Höhe von 1,5 v. H. der festgesetzten Vergütung, mindestens aber von 500,– Euro und höchstens von 7.500,– Euro. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: 1. Soweit die Beschwerdeführer rügen, dass von der Behörde eine unrichtige, nämlich zu niedrige, Bemessungsgrundlage zur Berechnung des Kostenersatzes herangezogen wurde, ist Folgendes auszuführen: Nach höchstgerichtlicher Judikatur, kommt als Bemessungsgrundlage in einem Enteignungsverfahren nach den Straßengesetzen grundsätzlich höchstens der tatsächlich gebührende (das ist in der Regel der von der Behörde zuerkannte) Entschädigungsbetrag in Betracht (vgl VwGH vom 21.05.1996, 95/05/0121 mit Hinweis E 14.04.1994, 93/06/0231).Nach höchstgerichtlicher Judikatur, kommt als Bemessungsgrundlage in einem Enteignungsverfahren nach den Straßengesetzen grundsätzlich höchstens der tatsächlich gebührende (das ist in der Regel der von der Behörde zuerkannte) Entschädigungsbetrag in Betracht vergleiche VwGH vom 21.05.1996, 95/05/0121 mit Hinweis E 14.04.1994, 93/06/0231). Im Gegenstandsfall verhält es sich nun so, dass infolge des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes und der dadurch erfolgten Zurückweisung des Enteignungsantrages von der Behörde kein Entschädigungsbetrag zuerkannt wurde. Es wurden jedoch Gutachten bezüglich der Bewertung der von der Enteignung betroffenen Liegenschaften bzw Teilflächen eingeholt, darunter auch das Privatgutachten des von der Stadtgemeinde Z als Projektpartnerin und Antragstellerin beauftragten Sachverständigen Dipl. Ing. EE. Bezüglich der im Gegenstandsfall relevanten Flächen, welche die Beschwerdeführer betreffen, wurde in der aktualisierten Fassung des Privatgutachtens des Sachverständigen vom 23.07.2013, ****, hinsichtlich der für die Landesstraße beanspruchten Teilflächen 3.1 und 3.2 (Gst ***/5 und ***/6 KG 8**** Y) der Gesamtentschädigungsbetrag mit Euro 130.620,-- festgesetzt. Diesen Betrag hat die belangte Behörde als Bemessungsgrundlage für die Kostenentscheidung herangezogen. Dem Beschwerdevorbringen folgend, solle jedoch als Bemessungsgrundlage jener Nachteil herangezogen werden, den die Beschwerdeführer tatsächlich erleiden. Dieser sei einerseits die vom Sachverständigen Ing. DD angeführte Minderung des Grundwertes um Euro 500.000,-- und andererseits die vorzunehmenden Rückbauten im Ausmaß von zumindest Euro 100.000,--. Richtigerweise könne daher eine Bemessungsgrundlage von Euro 600.000,-- (dies ohne Berücksichtigung der vorübergehenden Inanspruchnahme) herangezogen werden und wären die dem Kostenbestimmungsantrag zugrunde gelegten Euro 480.000,-- ohnedies moderat angesetzt. Dem Beschwerdevorbringen folgend, solle jedoch als Bemessungsgrundlage jener Nachteil herangezogen werden, den die Beschwerdeführer tatsächlich erleiden. Dieser sei einerseits die vom Sachverständigen Ing. DD angeführte Minderung des Grundwertes um Euro 500.000,-- und andererseits die vorzunehmenden Rückbauten im Ausmaß von zumindest Euro 100.000,--. Richtigerweise könne daher eine Bemessungsgrundlage von Euro , 600.000,-- (dies ohne Berücksichtigung der vorübergehenden Inanspruchnahme) herangezogen werden und wären die dem Kostenbestimmungsantrag zugrunde gelegten Euro 480.000,-- ohnedies moderat angesetzt. Die Angemessenheit dieser der Beschwerde zugrunde gelegten Bemessungsgrundlage versuchten die Beschwerdeführer auch mit dem Hinweis auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. EE zu bekräftigen, der einen Entschädigungsbetrag von Euro 373.200,-- errechnet habe, wobei die vorübergehende Inanspruchnahme von 74m² ebenfalls nicht berücksichtigt sei. Auch aus diesem Gutachten gehe hervor, dass zahlreiche Rückbauten vorzunehmen wären, wofür ein Betrag von zumindest Euro 100.000,-- aufzuwenden wäre und sich schließlich ein Betrag in der Höhe von Euro 473.200,-- ergeben würde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol teilt diesbezüglich jedoch die Ansicht der belangten Behörde, die der Kostenentscheidung ausschließlich den gutachterlich festgelegten Gesamtentschädigungsbetrag für den Landesstraßenteil im Sinne des errechneten Bodenwertes für die beanspruchten Teilflächen als Bemessungsgrundlage herangezogen hat. Es kann nämlich nicht sein, dass in die im Kostenbestimmungsverfahren
Tiroler Straßengesetz heranzuziehende Bemessungsgrundlage auch zukünftige Zahlungen bzw allenfalls vorzunehmende Aufwendungen (wie zB Rückbauten) einfließen. Unter Bedachtnahme auf die zur Angemessenheit der Kosten ergangene und bereits zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung (vgl VwGH vom 21.05.1996, 95/05/0121) wäre eine solcherart berechnete Bemessungsgrundlage nicht nachvollziehbar.Es kann nämlich nicht sein, dass in die im Kostenbestimmungsverfahren
Paragraph 74, Tiroler Straßengesetz heranzuziehende Bemessungsgrundlage auch zukünftige Zahlungen bzw allenfalls vorzunehmende Aufwendungen (wie zB Rückbauten) einfließen. Unter Bedachtnahme auf die zur Angemessenheit der Kosten ergangene und bereits zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung vergleiche VwGH vom 21.05.1996, 95/05/0121) wäre eine solcherart berechnete Bemessungsgrundlage nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig können im Lichte der Angemessenheit die noch nicht abschätzbare vorübergehende Inanspruchnahme von Teilflächen und die unter der bloßen Annahme eines auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen Bestandsvertrages geltend gemachte (geschätzte) Entschädigung bei der Festlegung der Bemessungsgrundlage miteinbezogen werden. Die belangte Behörde hat daher zutreffend ausschließlich die durch das Gutachten festgelegte Gesamtentschädigung für die durch den Landesstraßenteil abzutretenden Teilflächen 3.1 und 3.2, nämlich Euro 130.620,--, als Bemessungsgrundlage für die Kostenentscheidung herangezogen. 2. Berechtigung kommt dem Beschwerdevorbingen jedoch betreffend den Kostenersatz für die beiden durchgeführten mündlichen Verhandlungen zu. Das diesbezügliche Vorbringen ist dahingehend berechtigt, dass nicht bloß für die Dauer, in der über die eigene Enteignungssache abgesprochen wurde, ein Kostenersatz gebührt, sondern für die gesamte Dauer der Anwesenheit bei einer Verhandlung. Hiezu ist auf die Bestimmung nach § 8 Abs 4 RATG zu verweisen, die normiert, dass in Enteignungssachen für die Zeit, in der über die Enteignungssache der eigenen Partei verhandelt wird, je angefangene Stunde das Honorar
TP 3 RATG, für die übrige, notwendige Zeit der Anwesenheit bei der Enteignungsverhandlung das Honorar
TP 2 RATG als angemessen betrachtet werden kann.Hiezu ist auf die Bestimmung nach Paragraph 8, Absatz 4, RATG zu verweisen, die normiert, dass in Enteignungssachen für die Zeit, in der über die Enteignungssache der eigenen Partei verhandelt wird, je angefangene Stunde das Honorar
TP 3 RATG, für die übrige, notwendige Zeit der Anwesenheit bei der Enteignungsverhandlung das Honorar
TP 2 RATG als angemessen betrachtet werden kann. Die belangte Behörde hat mit der Begründung, dass es denkunmöglich sei, dass mit den in der Verhandlungsschrift angeführten 11 betroffenen Enteigneten zeitgleich über die gesamte Dauer die jeweilige Enteignungssache ausschließlich verhandelt wurde, lediglich 1/2 Stunden bis 2/2 Stunden zugesprochen. In Ansehung der vorzitierten Bestimmung des RATG ist es jedoch nicht möglich lediglich jene Zeit, in der über die Enteignungssache der eigenen Partei verhandelt wird, zuzusprechen und die Kosten für die gesamte restliche Zeit, in der der Rechtsvertreter bei der mündlichen Verhandlung anwesend war, mit der Begründung abzuweisen, dass die Anwesenheit bei der Verhandlung über die restlichen Enteignungssachen nicht nötig gewesen wäre.
Abs 4 RATG gebührt den Beschwerdeführern daher ein Ersatz für die mündliche Verhandlung am 04.06.2013 für 1/2 Stunde nach TP 3A und für 10/2 Stunden nach TP 2, sowie für die Verhandlung am 11.09.2013 für 1/2 Stunde nach TP 3A und für 5/2 Stunden nach TP 2.
Paragraph 8, Absatz 4, RATG gebührt den Beschwerdeführern daher ein Ersatz für die mündliche Verhandlung am 04.06.2013 für 1/2 Stunde nach TP 3A und für 10/2 Stunden nach TP 2, sowie für die Verhandlung am 11.09.2013 für 1/2 Stunde nach TP 3A und für 5/2 Stunden nach TP
der Autonomen Honorar-Richtlinien des österreichischen Rechtsanwaltskammertages (AHR) für die Ermittlung der angemessenen Entlohnung des Rechtsanwaltes und der Vergütung der sachverständigen Beratung eine maßgebliche Erkenntnisquelle sind, sodass das Honorar des Rechtsanwaltes unter sinngemäßer Anwendung des RATG in seiner jeweiligen Fassung, insbesondere durch Anwendung der Bestimmungen über den Einheitssatz und die Tarifposten des RATG, zu errechnen ist (vgl VwGH vom 29.01.2008, 2006/05/0252). Im bekämpften Bescheid wird festgehalten, dass die Tarifbestimmungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) im Enteignungsverfahren zwar nicht unmittelbar anzuwenden sind, jedoch
Paragraph 6, der Autonomen Honorar-Richtlinien des österreichischen Rechtsanwaltskammertages (AHR) für die Ermittlung der angemessenen Entlohnung des Rechtsanwaltes und der Vergütung der sachverständigen Beratung eine maßgebliche Erkenntnisquelle sind, sodass das Honorar des Rechtsanwaltes unter sinngemäßer Anwendung des RATG in seiner jeweiligen Fassung, insbesondere durch Anwendung der Bestimmungen über den Einheitssatz und die Tarifposten des RATG, zu errechnen ist vergleiche VwGH vom 29.01.2008, 2006/05/0252). Wenn nun die belangte Behörde im Gegenstandsfall auf die Bestimmungen des RATG zurückgegriffen hat, ist darauf zu verweisen, dass unter den in TP 1 I d RATG aufgezählten Schriftsätzen ausdrücklich auch der Antrag auf Kostenbestimmung genannt ist. Der Kostenbestimmungsantrag ist daher nach dieser Bestimmung zuzusprechen. Wenn nun die belangte Behörde im Gegenstandsfall auf die Bestimmungen des RATG zurückgegriffen hat, ist darauf zu verweisen, dass unter den in TP 1 römisch eins d RATG aufgezählten Schriftsätzen ausdrücklich auch der Antrag auf Kostenbestimmung genannt ist. Der Kostenbestimmungsantrag ist daher nach dieser Bestimmung zuzusprechen. Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass nach § 11 Abs 1 RATG bei Verfahren über Anträge auf Kostenbestimmung jener Kostenbetrag als Bemessungsgrundlage dient, dessen Zuspruch beantragt wird. Daher bemisst sich die im gegenständlichen Fall heranzuziehende Bemessungsgrundlage für den Kostenbestimmungsantrag vom 14.09.2015 mit den von den Beschwerdeführern begehrten Euro 38.539,96.Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass nach Paragraph 11, Absatz eins, RATG bei Verfahren über Anträge auf Kostenbestimmung jener Kostenbetrag als Bemessungsgrundlage dient, dessen Zuspruch beantragt wird. Daher bemisst sich die im gegenständlichen Fall heranzuziehende Bemessungsgrundlage für den Kostenbestimmungsantrag vom 14.09.2015 mit den von den Beschwerdeführern begehrten Euro 38.539,
Ein Kostenersatz zwischen den Beteiligten findet
Derartige Anordnungen finden sich allerdings nur selten.8. Was schließlich den Antrag auf Zuerkennung der Kosten der vorliegenden Beschwerde betrifft, ist festzuhalten, dass im Verwaltungsverfahren
Paragraph 74, Absatz eins, AVG der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten gilt. Ein Kostenersatz zwischen den Beteiligten findet
, Paragraph 74, Absatz 2, AVG nur dort statt, wo er in den Verwaltungsvorschriften geregelt ist. Derartige Anordnungen finden sich allerdings nur selten. § 44 EisbEG ist jedoch eine derartige Vorschrift über die Verpflichtung des Enteigners zur Tragung der dem Enteignungsgegner erwachsenen Parteikosten im Allgemeinen bzw der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung im Besonderen (vgl E eines VS vom 11.2.1993, Zl. 90/06/0211, VwSlg 13777 A/1993). Paragraph 44, EisbEG ist jedoch eine derartige Vorschrift über die Verpflichtung des Enteigners zur Tragung der dem Enteignungsgegner erwachsenen Parteikosten im Allgemeinen bzw der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung im Besonderen vergleiche E eines VS vom 11.2.1993, Zl. 90/06/0211, VwSlg 13777 A/1993). Mangels Judikatur zu § 74 Tiroler Straßengesetz hat die belangte Behörde im bekämpften Bescheid zutreffend ausgeführt, dass im Gegenstandsfall die zu § 44 EisbEG ergangene Judikatur zur Beurteilung der Angemessenheit der Kosten auf das Tiroler Straßengesetz sinngemäß herangezogen wird. Mangels Judikatur zu Paragraph 74, Tiroler Straßengesetz hat die belangte Behörde im bekämpften Bescheid zutreffend ausgeführt, dass im Gegenstandsfall die zu Paragraph 44, EisbEG ergangene Judikatur zur Beurteilung der Angemessenheit der Kosten auf das Tiroler Straßengesetz sinngemäß herangezogen wird. Zur sinngemäßen Anwendung dieser letztgenannten Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch ausgesprochen, dass diese nichts daran ändert, dass es sich bei diesen Parteikosten
Abs 1 AVG nur um im jeweiligen Verwaltungsverfahren […] erwachsende Kosten handeln kann. Hiezu kommt, dass § 44 Abs 2 EisbEG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, ausdrücklich von "durch das Gerichtsverfahren" (zur Feststellung der Entschädigung) "verursachten Kosten" spricht (vgl VwGH vom 02.06.2004, 2002/04/0028).Zur sinngemäßen Anwendung dieser letztgenannten Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch ausgesprochen, dass diese nichts daran ändert, dass es sich bei diesen Parteikosten
Paragraph 74, Absatz eins, AVG nur um im jeweiligen Verwaltungsverfahren […] erwachsende Kosten handeln kann. Hiezu kommt, dass Paragraph 44, Absatz 2, EisbEG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,, ausdrücklich von "durch das Gerichtsverfahren" (zur Feststellung der Entschädigung) "verursachten Kosten" spricht vergleiche VwGH vom 02.06.2004, 2002/04/0028). Das (nach dem Verfahren über die Entschädigungshöhe und über die dabei anfallenden Kosten geführte) weitere Verfahren ist im Kostenpunkt vom Enteignungsverfahren zu unterscheiden, weshalb auf den im Berufungsverfahren auszutragenden Kostenstreit die Bestimmung des § 44 EisbEG 1954 nicht mehr angewendet werden kann. Soweit sich daher an das Verwaltungsverfahren erster Instanz ein Rechtsmittelverfahren im Kostenpunkt anschließt, besteht hinsichtlich dieses zusätzlichen Aufwandes keine Kostenersatzpflicht des Enteignungswerbers im Verwaltungswege (vgl VwGH vom 21.11.2006, 2003/11/0191; mit Hinweis E
Honorarnote vom 20.09.2013, 4/2013 5.640,00 Gesamt: 19.688,69 Es war sohin insgesamt wie im Spruch zu entscheiden. V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick darauf, dass bezüglich des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt und auch die Rechtsprechung in dieser Frage nicht einheitlich ist, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol der Auffassung, dass die Voraussetzung des § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz vorliegt und war daher für diese Rechtsfrage eine ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG zuzulassen.Im Hinblick darauf, dass bezüglich des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt und auch die Rechtsprechung in dieser Frage nicht einheitlich ist, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol der Auffassung, dass die Voraussetzung des Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz vorliegt und war daher für diese Rechtsfrage eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zuzulassen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.33.2948.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.