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LVwG-2015/32/2471-4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.02.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/32/2471-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerden von der 1.) B GmbH & Co.KG. und 2.) Frau C C, beide vertreten durch die RAe Mag. D D und Mag. E E, Adresse, X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 1.9.2015, Zahl 1****, nach der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerden von der 1.) B GmbH & Co.KG. und 2.) Frau C C, beide vertreten durch die RAe Mag. D D und Mag. E E, Adresse, römisch zehn, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 1.9.2015, Zahl 1****, nach der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 1.) Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden mit der Maßgabe der nachfolgenden Ergänzungen des verfahrenseinleitenden Antrags iSd § 13 Abs 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz iVm § 17 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden mit der Maßgabe der nachfolgenden Ergänzungen des verfahrenseinleitenden Antrags iSd Paragraph 13, Absatz 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

  1. a)„Die Höhe der Randsteine um die Grünfläche bei der Tiefgarageneinfahrt wird keinesfalls 8 cm überschreiten.“
  2. b)„Die lichte Treppenlaufbreite zwischen den seitlich begrenzenden Bauteilen des Bestandstiegenhauses wird an keiner Stelle die Breite von 1,14 m unterschreiten.“ 2.) Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 1.9.2015, Zahl 1****, wurde der Neu-, Zu- und Umbau eines Wohn-, Geschäfts- und Appartementhauses auf der Gp 1** KG X unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen baurechtlich bewilligt.Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 1.9.2015, Zahl 1****, wurde der Neu-, Zu- und Umbau eines Wohn-, Geschäfts- und Appartementhauses auf der Gp 1** KG römisch zehn unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen baurechtlich bewilligt. Gegen diesen Bescheid haben die B GmbH & Co.KG. sowie Frau C C, beide rechtsfreundlich vertreten, rechtzeitig in einem Schriftsatz Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. In der Beschwerde wird wie folgt ausgeführt: „Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X als Baubehörde erster Instanz vom 01.09.2015 GZI. 1****, zugestellt am 04.09.2015 wird binnen offener Frist„Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn als Baubehörde erster Instanz vom 01.09.2015 GZI. 1****, zugestellt am 04.09.2015 wird binnen offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und wie folgt ausgeführt: Sachverhalt Im konkreten Fall darf auf den aus dem Bauakt ersichtlichen Sachverhalt verwiesen werden. Dieser wird in den nachfolgenden Seiten auch auszugsweise widergegeben. Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde Die Zulässigkeit der gegenständlichen Bescheidbeschwerde muss nicht weiters erörtert werden, die belangte Behörde hat die Zulässigkeit in ihrer Rechtsmittelbelehrung aufgenommen. Beschwerdebehauptung und Beschwerdegründe Der angefochtene Bescheid verletzt die Beschwerdeführer in ihren subjektiven Nachbarrechten. Aus diesem Grund wird der Bescheid in seinem gesamten Umfang nach hinsichtlich der Erteilung der Baubewilligung (Spruchpunkt II.) angefochten.Der angefochtene Bescheid verletzt die Beschwerdeführer in ihren subjektiven Nachbarrechten. Aus diesem Grund wird der Bescheid in seinem gesamten Umfang nach hinsichtlich der Erteilung der Baubewilligung (Spruchpunkt römisch zwei.) angefochten. Geltend gemacht werden unrichtige rechtliche Beurteilung, unvollständige Sachverhaltserhebungen, Verletzung des Parteiengehörs, unrichtige Beweiswürdigung und unterlassene Einholung maßgeblicher Beweismittel. Der besseren Übersicht halber werden die Themenkomplexe nicht den einzelnen vorhin angeführten rechtlichen Punkten untergeordnet, sondern anhand der tatsächlichen Sachkomplexe dargestellt, wie es auch im Verfahren 1. Instanz gemacht wurde. Die behauptete Rechtsverletzung ergibt sich sohin im Detail aus folgenden Überlegungen: Den einschreitenden Nachbarn ist durchaus bewusst, dass nicht sämtliche hier erhobenen Einwände vorgesehene im Sinne der TBO sind. Aus Sicht der Nachbarn sind aber vom Landesverwaltungsgericht offensichtliche Fehler der Erstbehörde amtswegig aufzugreifen und zu korrigieren. Brandschutz Die Einwendungen zum Brandschutz dienen dem subjektiven Schutz der einschreitenden Nachbarn und nicht nur der Einhaltung allgemeiner Bestimmungen des Brandschutzes, welche keine Auswirkungen auf die Nachbarn hat. Dazu muss Folgendes vorangestellt werden: Vor nicht einmal einem Jahrzehnt hat es bereits einen Brand gegeben, welcher vom Grundstück der jetzigen Bauwerberin ausgegangen ist. Dabei wurde das der einschreitenden Nachbarin gehörende Gebäude beschädigt. Viel dramatischer allerdings ist, dass sich während des Brandes die Mutter der Einschreiterin schlafend im Gebäude befand und nur durch das beherzte Einschreiten des Vize. Bgm. G G (dieser drang in das Gebäude ein) ein größeres Unglück abgewandt werden konnte. Im Hinblick auf die Frage der Breite von Stiegenhäusern und der Evakuierungsmöglichkeit der Gäste und Bewohner durch die Feuerwehr hat dies natürlich Auswirkungen auf die Nachbarn. Durch eine zu geringe Breite von Fluchtwegen oder durch eine mangelnde Zufahrts- und Evakuierungsmöglichkeit kommt es zu Verzögerungen bei der Löschung des Brandes, denn primär werden zuerst die betroffenen Personen aus dem Gebäude evakuiert werden. Die Gefahr für Leib und Eigentum wird durch die verdichtete Bauweise hin zum Gebäude der Nachbarin dramatisch erhöht. Durch die Vorgehensweise rund um das Thema Brandschutz sind die Nachbarn äußerst beunruhigt. Bei der Verhandlung am 22.05.2015 lag eine brandschutztechnische Stellungnahme noch gar nicht vor und die Nachbarn mussten sich gegen den Widerstand der Bauwerberin ein Äußerungsrecht zu dieser Stellungnahme erkämpfen. In dem dann vorliegenden Ergänzungsgutachten vom 29.05.2015 wurde dann ausgeführt „gemäß der uns vorgelegten Bettenaufstellung sollen im Beherbergungsbereich weniger als 100 Gästebetten eingerichtet werden“. Die projektierte Anzahl der Betten ist aber tatsächlich bedeutend höher, es sind laut Verhandlungsschrift vom 22.05.2015 (Seite 3) und laut eigenen Angaben der Bauwerberin vom 17.06.2015 nämlich 124 Betten. Weiters wurde die Breite des Bestandstiegenhauses mit den Worten „soweit im Plan messtechnisch nachvollziehbar“ mit ca. 1,2 m angegeben. Die Nachbarn mussten daraufhin auf eine Ergänzung des Gutachtens hinwirken, da die Angaben seitens der Bauwerberin, welche das Gutachten nennt, offensichtlich nicht richtig waren. Konkret geht es bei der Ergänzung um die Frage, wie breit die Stiege des Bestandstiegenhauses ist und welche Anzahl an Betten nun tatsächlich geplant ist. Mit Schreiben der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 31.07.2015 wird nun unter Annahme einer Bettenanzahl von 124 die Stiegenhausbreite von 114 cm als ausreichend erachtet. Dieser Einschätzung kann aber auf folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Tatsächliche Breite des Stiegenhauses Auf dem dem Schreiben der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 31.07.2015 beiliegenden Plan ist vermerkt, dass die Stiege eine Breite von 114 cm habe. Erklärung dafür sei, dass ein Handlauf in der Breite von 6 cm hineinrage es sich sohin diese Breite ergebe (120 cm - 6 cm). Aus dem Plan ist auch ersichtlich, dass die Gesamtbreite des Stiegenhauses 240 cm ist. Per se ergibt sich dann eine Breite der Stiege (also eines Treppenaufgangs) von 120 cm. Im Plan ist allerdings ein Abstand zwischen den Stiegen - das sogenannte Stiegenhausauge - eingezeichnet. Ein solches Stiegenhausauge hat vermutlich eine Breite von 1 0 - 2 5 cm, die wahren Gegebenheiten sind den Nachbarn nicht bekannt. Der Geschäftsführer der Bauwerberin, Herr H, gab im Zuge der gewerberechtlichen Verhandlung an, dass das Stiegenhaus auch nicht überall dieselbe Breite habe. Es könnte daher zutreffen, dass die wahre Breite nicht einmal oder nur knapp 100 cm beträgt (Breite Stiegenhaus: 240 cm - Handläufe 12 cm - Stiegenhausauge 25
  3. cm)Erforderliche Breite des Stiegenhauses Den Ausführungen im Schreiben der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 31.07.2015 muss rechtlich entgegengetreten werden. Die Tiroler Landesstelle für Brandverhütung argumentiert, dass der Handlauf in die erforderliche Breite von 120 cm hineinragen darf und begründet dies mit der OIB-Richtlinie 4 aus dem Jahr 2015. Dabei wird übersehen, dass die neue OIB-Richtlinie 4 aus dem Jahr 2015 zwar schon vorliegend, aber noch nicht anwendbar ist. Mit Ausnahme des Burgenlandes ist in den anderen Bundesländern noch die OIB-Richtlinie 2011 anzuwenden. Im Pkt. 2.2.4. der geltenden OIB-Richtlinie 4 aus dem Jahr 2011 wird zur Mindestbreite von Treppen wie folgt festgehalten: „Die Mindestbreite von Gängen und Treppen darf durch Einbauten oder vorstehende Bauteile nicht eingeengt werden. Dabei bleiben unberücksichtigt: - Treppenlifte in nicht betriebsbereitem Zustand (Parkstellung) um nicht mehr als 30 cm. - Stellenweise Einengungen in Gängen um nicht mehr als 10 cm auf eine Länge von maximal 100 cm (z.B. Pfeiler, Verzierungen, Beschläge von Türen, Türen in geöffnetem Zustand). “ Eine Ausnahme durch einen Handlauf ist in der derzeit geltenden Fassung daher nicht festgeschrieben. Aus rechtlicher Sicht ist daher die Breite von 114 cm (falls diese Breite überhaupt korrekt ist) gem. derzeit noch geltender OIB-Richtlinie 4 nicht zulässig. Es darf nochmals darauf hingewiesen werden, dass es beim Thema Brandschutz um das allerhöchste Gut, nämlich das Leben und die Gesundheit, sowie um das Eigentum der Nachbarn geht. Die Baubehörde erster Instanz unterliegt hier einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, hätte den Sachverhalt vollständig erheben müssen und hätte den Nachbarn Parteiengehör schenken müssen. Parkplätze Die Baubehörde kommt zur Ansicht, dass 71 Stellplätze erforderlich sind. Dabei fällt auf, dass sowohl im tatsächlichen Nachweis als auch in der Berechnung der Anzahl selbst ein Fehler passiert ist. Nachweis der Parkplätze Laut § 1 der Stellplatzverordnung der Gemeinde X kann auch ein Abstellplatz in einer Entfernung von 300 Metern nachgewiesen werden.Laut Paragraph eins, der Stellplatzverordnung der Gemeinde römisch zehn kann auch ein Abstellplatz in einer Entfernung von 300 Metern nachgewiesen werden. Von den insgesamt 71 Parkplätzen sind 61 in der Tiefgarage und im Nahebereich ist kein einziger an der Oberfläche. 10 Parkplätze werden sodann auf Fremdgrund innerhalb eines Radius von 300 m nachgewiesen bzw. behauptet. Laut Stellplatzverordnung muss die Benutzung der Parkplätze aber auch rechtlich und tatsächlich gewährleistet sein. Dies bedeutet, dass die Parkplätze ausschließlich 24 h / Tag für das Bauvorhaben zur Verfügung stehen und die Benützung rechtlich durch eine schriftliche Vereinbarung gewährleistet sein muss. Diese schriftliche Vereinbarung muss aber eine Laufzeit von mindestens der Bestandsdauer der Bauanlage/Gewerbebetriebs haben. Von der Baubehörde erster Instanz wird auf zwei verbücherungsfähige Mietverträge verwiesen. Bis dato erfolgte die Verbücherung noch nicht, sie wird auch kaum möglich sein. Eine Verbücherung sollte aber zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen. Ein Blick in das Grundbuch eröffnet, dass das Gst 2** massiv mit Pfand rechten der Sparkasse Z AG über EUR 107.900,00 und EUR 300.000,00 belastet ist. Ein Mietvertrag über 5 Parkplätze sieht gar nur einen jährlichen Mietzins von EUR 10,00 (!) vor. Hier wird es spannend, ob die Pfandgläubigerin hinnimmt, dass das Grundstück durch einen solchen Mietvertrag entwertet wird, das darf hier stark bezweifelt werden. Jedenfalls hätte die Behörde aber die Verbücherung vor der Erlassung des Baubescheides fordern müssen. Eine Mietdauer von lediglich 10 Jahren deckt sich nicht mit den Vorgaben der Stellplatzverordnung. Diese sieht vor, dass die Benützung rechtlich und tatsächlich gewährleistet sein muss. Eine andere Regelung wie eine Mietdauer von 10 Jahren würde zu einer völligen Umgehung und Ausschaltung der Stellplatzverordnung und zu unhaltbaren Situationen führen. Im Extremfall hätte dann eine Bauanlage nach 10 Jahren überhaupt keine Parkplätze mehr. Hier wäre dann Benützungsbewilligung zu entziehen. Die Stellplätze sind daher auf die Dauer des Bestandes der Anlage zu verbüchern. Außerdem - und das ist viel entscheidender - kann die Bauwerberin die erforderlichen 10 Stellplätze gar nicht nachweisen, da sie nicht alle 10 Stellplätze mietet. In einem Mietvertrag mietet nämlich die J GmbH und nicht die A GmbH 5 Parkplätze von der Grundstückseigentümerin J J. Die Stellplatzverordnung verlangt aber, dass der Errichter und somit der Bauwerber einer baulichen Anlage die Stellplätze vorweisen muss und nicht ein möglicher Mieter. Dies ist auch folgerichtig, da für die bauliche Anlage ansonsten Stellplätze fehlen werden, wenn das Mietverhältnis beendet wird oder erst gar nicht zustande kommt. Im konkreten Fall kann die Bauwerberin daher nur 66 Stellplätze und nicht die erforderlichen 71 Stellplätze nachweisen, es fehlen sohin 5 Abstellplätze. Das Grundstück 2** dürfte nach Kenntnis der einschreitenden Nachbarn bereits mehrfach als „Parkplatzspender“ (J, Cafe K, etc) gedient haben. Die Baubehörde soll hier offen legen, für welche baulichen Anlagen dies der Fall ist. Es ist zu befürchten, dass durch die gegenständlichen Mietverträge andere bauliche Anlagen die erforderlichen Parkplätze verlieren. Berechnung der erforderlichen Anzahl Die Berechnung der erforderlichen Parkplätze bei der Bauverhandlung berücksichtigt nicht, dass im Bauansuchen folgende Beschreibung steht: „Das Gebäude beinhaltet im Erdgeschoss ein Restaurant und Geschäftsflächen.“ Weiters ist in den Plänen eine Terrasse mit Sitzmöglichkeiten vorgesehen, welche mit Bistro/Terrasse beschrieben wird. Die Stellplatzverordnung der Gemeinde X sieht in § 2 zusätzliche Stellplätze pro gewisser Anzahl von Sitzplätzen (je 10 Sitzplätze oder je 7 Sitzplätze) vor. Dieser Punkt wurde bei der Berechnung der Parkplatzanzahl nicht beachtet.Die Stellplatzverordnung der Gemeinde römisch zehn sieht in Paragraph 2, zusätzliche Stellplätze pro gewisser Anzahl von Sitzplätzen (je 10 Sitzplätze oder je 7 Sitzplätze) vor. Dieser Punkt wurde bei der Berechnung der Parkplatzanzahl nicht beachtet. Wenn man schon im Erdgeschoss sich nicht genau festlegen will, welche Geschäfte errichtet werden sollen, dann ist aber im Bauansuchen auch das Restaurant und die Terrasse mit Sitzmöglichkeiten zu entfernen. Ansonsten hat die Baubehörde davon auszugehen, dass ein Restaurant und eine Terrasse mit Sitzmöglichkeiten errichtet werden und die erforderlichen Stellplätze vorzuschreiben. Es zeigt sich sohin, dass weder der Nachweis für die 71 Auto-Abstellplätze erbracht wurde, noch die erforderliche Anzahl richtig berechnet wurde. Der Baubehörde erster Instanz ist sohin ein Fehler in der rechtlichen Beurteilung unterlaufen. Sie hätte weiters den Sachverhalt vollständig erheben müssen. Garage Die projektierte Garage entspricht nicht den OIB-Richtlinien. Außer Streit steht mittlerweile, dass die Garagen über 1.600 m2 hat. Es ist sohin zwingend eine getrennte Zu- und Abfahrt (2 Rampen) bauseitig herzustellen ist. Der vorliegende Plan entspricht diesem Kriterium nicht. Die Baubehörde geht davon aus, dass diese Abweichung von der OIB-Richtlinien zwar vorliege, das Bauvorhaben aber aufgrund eines verkehrstechnischen Gutachtens dies unter Anwendung der Bestimmung des § 22 Abs 2 lit. e TBO trotzdem zu genehmigen ist.Die Baubehörde geht davon aus, dass diese Abweichung von der OIB-Richtlinien zwar vorliege, das Bauvorhaben aber aufgrund eines verkehrstechnischen Gutachtens dies unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 2, Litera e, TBO trotzdem zu genehmigen ist. Dabei wird übersehen, dass man erst im Zuge des Bauverfahrens entdeckt hat - mitunter auch aufgrund der Einwendungen der hier einschreitenden Nachbarin - dass gegen die OIB-Richtlinie verstoßen wird. Es wurden sodann ein verkehrstechnisches Gutachten des Büros für Verkehrs- und Raumplanung Rauch, Schlosser sowie ein Ergänzungsgutachten desselben Büros angefertigt. Das Gutachten des Büro für Verkehrs- und Raumplanung Rauch, Schlosser kommt zur Überzeugung, dass die Wahrscheinlichkeit, dass es zu einer Situation kommt, wo zwei Fahrzeuge in die Garage einfahren wollen und gleichzeitig Fahrzeuge aus der Garage raus fahren wollen nur 0,07 % beträgt. Das Gutachten beschreibt das Bauvorhaben mit 12 Wohnungen und 4 Geschäftslokalen. Dabei wird völlig außer Acht gelassen, welche Geschäfte das sein sollen. Im Bauansuchen wird ein „Restaurant“ beschrieben und in den Plänen ist eine Sitzfläche für ein Bistro auf der Terrasse vorgesehen. Auch aufgrund des neuen Verkehrskonzeptes ist mit einer wesentlich höheren Frequenz (Busse) im Bereich der Straße S zu rechnen. Es steht daher definitiv fest, dass es im Bereich der Straße S zu einer massiven Erhöhung der Besucher- und Autofrequenz kommen wird. Umso wichtiger ist, dass die Flüssigkeit des Verkehrs durch den neuen Bau nicht beeinträchtigt wird. Für die gewerbliche Fläche von ca. 470 m2 ist direkt am Gebäude kein oberirdischer Parkplatz vorgesehen. Vor dem Gebäude befindet sich lediglich eine Ladezone, auf welcher von den Kunden oder Besuchern nicht geparkt oder gehalten werden darf. Die Erfahrung zeigt, dass - vor allem im ländlichen Bereich - Tiefgaragenplätze leider sehr schlecht angenommen werden. Es wird daher so sein, dass andere, nicht zum Bauvorhaben gehörende Parkplätze, verwendet werden. Dies werden im gegenständlichen Fall jene im Bereich L/M und auch jene auf der Liegenschaft der hier einschreitenden Nachbarin sein. Betrachtet man die nun geplante Tiefgarageneinfahrt, ist davon auszugehen, dass die hier in Planung stehende Tiefgarage keineswegs eine leichte und kundenfreundliche Einfahrt und Ausfahrt ermöglicht. Es ist im Winter folgendes Bild zu skizzieren: 7 Autos wollen in die Garage einfahren, 5 Autos wollen rausfahren, auf der Straße S befinden sich zahlreiche Gäste als Fußgänger und ein Skibus möchte die Straße S ebenfalls passieren. Beanstandet wird die Vorgangsweise, dass die Anzahl der erforderlichen Parkplätze anhand der vorliegenden Pläne unter Außerachtlassung berechnet wird. Das Restaurant und die Terrasse mit Sitzplätzen führen zu einer höheren Anzahl von erforderlichen Parkplätzen. Dies führt aber zu einer noch höheren Anzahl von Besuchern, Gästen und Kunden. Beim vorliegenden verkehrstechnischen Gutachten werden diese Aspekte in der Befundung außer Acht gelassen. Beachtet man diese Aspekte, wird man zwingend eine zweite Rampe benötigen, wie es die OIB-Richtlinien ja auch vorsehen. Ein Anwendungsfall und Sinn und Zweck der Regelung des § 22 Abs 2 lit. e TBO bei Tiefgaragen mit einer Fläche von über 1.600 m2 sind Bauprojekte am Rande einer Ortschaft, welche kaum Auswirkungen auf die Verkehrssituation haben. Im konkreten Fall handelt es sich aber um ein Bauprojekt inmitten der Tourismusgemeinde XEin Anwendungsfall und Sinn und Zweck der Regelung des Paragraph 22, Absatz 2, Litera e, TBO bei Tiefgaragen mit einer Fläche von über 1.600 m2 sind Bauprojekte am Rande einer Ortschaft, welche kaum Auswirkungen auf die Verkehrssituation haben. Im konkreten Fall handelt es sich aber um ein Bauprojekt inmitten der Tourismusgemeinde römisch zehn Die Baubehörde hätte ein neutrales Gutachten zu dieser Frage einholen müssen, wie es die Nachbarn auch beantragt haben. Bohrpfahlwand Die Nachbarn befürchten, dass es durch die Bohrpfahlwand zu Schäden an ihrem Gebäude in Form von beschädigter Statik, Rissbildung, Setzungen, Erschütterungen, Durchbiegung von Decken und Mauern, Verschiebungen, etc. kommen wird. Dabei ist nicht vorhersehbar, wann dieser Schaden zu Tage tritt, dieser kann sofort, erst nach Monaten oder Jahre später auftreten. Eine zukünftige Suche nach der Kausalität des auftretenden Schadens und nach dem Verantwortlichen gestaltet sich dann erfahrungsgemäß sehr schwierig. Die Erstbehörde bewilligte zum Grundstück der Einschreiterin hin eine massive Bohrpfahlwand entlang der gesamten gemeinsamen Grundstücksgrenze. Im konkreten sollen hier über 50 (!) Bohrpfähle in eine Tiefe von 10,5 (!) Meter getrieben werden. Diese Bohrpfähle haben einen Durchmesser von 60 cm und werden in einem Abstand von lediglich 50 cm (!) zur Grundstücksgrenze hin errichtet. Aufgrund der geologischen Lage der Gemeinde X ist damit zu rechnen, dass bei den Grabungs- / Bohrarbeiten massive Gesteinsbrocken (Findlinge) angetroffen werden, deren Durchbohrung bzw. Zertrümmerung kaum möglich sein wird. Jedenfalls kommt es bei der Errichtung der Bohrpfähle zu massiven Erschütterungen. welche eben das bestehende Objekt gefährden.Aufgrund der geologischen Lage der Gemeinde römisch zehn ist damit zu rechnen, dass bei den Grabungs- / Bohrarbeiten massive Gesteinsbrocken (Findlinge) angetroffen werden, deren Durchbohrung bzw. Zertrümmerung kaum möglich sein wird. Jedenfalls kommt es bei der Errichtung der Bohrpfähle zu massiven Erschütterungen. welche eben das bestehende Objekt gefährden. In der von der Bauwerberin in Auftrag gegebenen geotechnischen Stellungnahme vom 07.05.2015 zur Baugrubensicherung der N GmbH kommt zur Ansicht, dass das Material bodenmechanisch als weitgestufter sandiger bis stark sandiger Kies mit Steinen und Blöcken zu benennen ist. In dieser Stellungnahme wird zur Bohrpfahlwand dann ausgeführt: „Aufgrund der aufgeschlossenen Blöcke im Boden kann es im Zuge der Herstellung der Bohrpfahlwand zu Erschütterungen und in weiterer Folge zu Rissbildungen am Nachbargebäude kommen. Eventuell erforderliche Sanierungsmaßnahmen müssen von der Bauherrschaft getragen werden. Es wird daher empfohlen, vor Baubeginn eine Beweissicherung am Nachbargebäude durchzuführen.“ Alleine aufgrund dieser Einschätzung sind die Bedenken der hier einschreitenden Nachbarin mehr als verständlich. Aufgrund diverser Unklarheiten zum Baugrubensicherungskonzept hat die Baubehörde sodann die O GmbH zum nichtamtlichen Sachverständigen mit dem Auftrag bestellt, dass Baugrubensicherungskonzept zu überprüfen. In dieser geotechnischen Stellungnahme zur Beurteilung des Baugrubensicherungskonzeptes vom 20. Mai 2015 wird der Untergrund wie folgt beurteilt: „Der natürliche Untergrund besteht im wesentlichen aus sehr grobblöckigen Bachschuttkegelablagerungen. Neben stark sandiger Kies ist am Bau fällt auch mit einem hohen bis sehr hohen Anteil an Steinen und Blöcken zu rechnen.“ Die O GmbH beurteilt die Bohrpfahlwand wie folgt: „Die Berechnung jenes Bauzustandes, der in den Planunterlagen dem Regelquerschnitt 11 entspricht, fehlt. Es ergeben sich Kopfverformungen in der Größenordnung von ca. 5 cm, welche in Anbetracht der unmittelbar angrenzenden Bebauung als nicht zu lässig erachtet werden. Weiters sei die Herstellermarke der DN 600- Bohrpfahlwand zu hinterfragen. Aus eigenen Erfahrungen werden bei der Herstellung von Bohrpfahlwänden im blockigem Material im Regelfall größere Bohrdurchmesser gewählt, da die Leistungsfähigkeit bei DN 600-Pfählen zu gering und der Materialverschleiß zu hoch ist. Zudem verursacht das notwendige Meißeln im Regelfall unzulässige Erschütterungen und somit gegebenenfalls bauwerksschädigende Sitzungen und insbesondere Rissbildungen am nach paar Bauwerk“ In der Zusammenfassung meint die O GmbH, dass im Bereich der Bohrpfahlwand eine Überarbeitung des Sicherungskonzeptes erforderlich ist. Die im Projekt gewählte Variante einer tangieren den DN 600-Bohrpfahlwand ist möglich, in der Praxis jedoch aufgrund der groben Wirklichkeit des Untergrundes wahrscheinlich schwer umsetzbar. Die in diesem Gutachten erwähnte Überarbeitung des Sicherungskonzeptes liegt bis heute nicht vor, es gibt auch keine positive schriftliche Stellungnahme der O GmbH dazu, dass das Sicherungskonzept nunmehr überarbeitet wurde und richtig ist. Bei der Verhandlung am 22. Mai 2015 hat dann DI I I von der O GmbH gemeint, dass das vorliegende Konzept rechnerisch plausibel sei, wenn es auch aus seiner Sicht schwierig umzusetzen sei. Der Widerspruch zur oben angeführten Stellungnahme und zum Erfordernis der Überarbeitung des Sicherungskonzeptes wurde thematisiert bzw. findet sich der Verhandlungsschrift keine entsprechende Dokumentation zu dieser Ungereimtheit. Auflösbar erscheint diese Ungereimtheit nur dadurch zu sein, dass eben sämtliche unter Punkt vier des Gutachtens der O GmbH vorgeschlagenen Bescheidauflagen eingehalten werden.Bei der Verhandlung am 22. Mai 2015 hat dann DI römisch eins römisch eins von der O GmbH gemeint, dass das vorliegende Konzept rechnerisch plausibel sei, wenn es auch aus seiner Sicht schwierig umzusetzen sei. Der Widerspruch zur oben angeführten Stellungnahme und zum Erfordernis der Überarbeitung des Sicherungskonzeptes wurde thematisiert bzw. findet sich der Verhandlungsschrift keine entsprechende Dokumentation zu dieser Ungereimtheit. Auflösbar erscheint diese Ungereimtheit nur dadurch zu sein, dass eben sämtliche unter Punkt vier des Gutachtens der O GmbH vorgeschlagenen Bescheidauflagen eingehalten werden. Der anwende Sachverständige DI I hat bei der Besprechung am 17.06.2015 zu diesen Auflagen ausgeführt, dass bei der Errichtung der Bohrpfahlwand ein Monitoring so aussehen würde, dass ein Gerät beim Gebäude der einschreitenden Nachbarin angebracht wird, welches Erschütterungen aufzeichnet, anzeigt und direkt mit dem Bohrgerät verbunden ist und dieses notfalls ausschaltet. Dieses Monitoring ist durch einen neutralen Sachverständigen durchzuführen und zu überwachen, die Aufzeichnungen sind der einschreitenden Nachbarin laufend zur Verfügung zu stellen. Werden die Erschütterung zu groß, dann gibt das Gerät ein akustisches / optisches Signal ab und schaltet den Bohrer aus.Der anwende Sachverständige DI römisch eins hat bei der Besprechung am 17.06.2015 zu diesen Auflagen ausgeführt, dass bei der Errichtung der Bohrpfahlwand ein Monitoring so aussehen würde, dass ein Gerät beim Gebäude der einschreitenden Nachbarin angebracht wird, welches Erschütterungen aufzeichnet, anzeigt und direkt mit dem Bohrgerät verbunden ist und dieses notfalls ausschaltet. Dieses Monitoring ist durch einen neutralen Sachverständigen durchzuführen und zu überwachen, die Aufzeichnungen sind der einschreitenden Nachbarin laufend zur Verfügung zu stellen. Werden die Erschütterung zu groß, dann gibt das Gerät ein akustisches / optisches Signal ab und schaltet den Bohrer aus. Der Zustand des Gebäudes der Nachbarin wurde in statischer Hinsicht nicht überprüft. Darin erblickt die Nachbarin ein sehr großes Risiko für ihr Gebäude. Hier geht es nämlich nicht nur um Rissbildungen sondern es besteht die Gefahr, dass das Gebäude teilweise absackt und Wandteile abbröckeln können. Es besteht sohin Gefahr für das Leben der Bewohner dieses Hauses. Aufgrund der Tatsache, dass die Baubehörde keinen Statiker mit der Überprüfung der Statik und den Auswirkungen des Bauvorhabens auf das bestehende Gebäude bestellt hat, haben dies die Nachbarn selbst gemacht. In der Stellungnahme des Statikers P P von der Q GmbH vom 28.07.2015 kommt dieser zur Überzeugung, dass trotz des Monitorings, Schäden infolge von Erschütterungen bzw. Setzungen bei der Herstellung der Bohrpfahlwand mit großer Wahrscheinlichkeit auftreten werden. Mit Schriftsatz vom 28.07.2015 wurde diese Einschätzung der Baubehörde erster Instanz mitgeteilt, wobei auch die Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich der Statik beantragt wurde. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Baubehörde diesem Antrag nicht nachgekommen ist und die Baubewilligung erteilt hat. Hier ist der Baubehörde erster Instanz ein Verfahrensmangel unterlaufen, da sie es unterlassen hat, den Sachverhalt ausreichend zu erheben und nicht sämtliche erforderlichen Beweismittel eingeholt hat. Wenn der Baubehörde nicht nur subjektive Befürchtungen der Nachbarn vorliegen, sondern eine fachlich fundierte Einschätzung eines Statikers, dass das Bauvorhaben mit großer Wahrscheinlichkeit zu Schäden führen wird, dann ist sie verpflichtet, diesen Punkt zu klären. Jedenfalls ist aber das Monitoring wie insbesondere die Erschütterungsmessungen nicht nur durch ein unabhängiges Fachbüro durchzuführen, wie es in der Auflage 76 zur Baubewilligung festgehalten, sondern die Auswahl dieses unabhängigen Fachbüros ist seitens der Gemeinde zu tätigen, damit kein Naheverhältnis zur Bauwerberin bestehen kann und so die Objektivität gewahrt bleibt. Es wird daher beantragt,
  4. a)Auf Kosten der Bauwerberin - ein Gutachten aus dem Fachbereich der Statik einzuholen, - amtswegig ein verkehrstechnische Gutachten einzuholen (dies soll unter Zugrundelegung der tatsächlichen Raumverwendung im Erdgeschoss geschehen); - die brandschutztechnische Stellungnahme ergänzen zu lassen, wobei die wahre Breite der Stiege Vorort nachgemessen werden soll;
  5. b)eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wobei hier jedenfalls Herr DI R R und ein Mitarbeiter der Tiroler Landesleitstelle für
  6. c)sodann in der Sache selbst zu erkennen und den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X als Baubehörde erster Instanz vom 01.09.2015, GZ 1****, dahingehend abändern, dass der Antrag auf Bewilligung des gegenständlichen Vorhabens abgewiesen wird in eventusodann in der Sache selbst zu erkennen und den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn als Baubehörde erster Instanz vom 01.09.2015, GZ 1****, dahingehend abändern, dass der Antrag auf Bewilligung des gegenständlichen Vorhabens abgewiesen wird in eventu
  7. d)den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.“ Durch das Landesverwaltungsgericht Tirol wurde das korrespondierende betriebsanlagenrechtliche Beschwerdeverfahren bereits durchgeführt (Erkenntnis vom 13.1.2016, LVwG-2015/32/2579-9). Im Zuge dieses Verfahren betreffend die GewO 1994 wurde ein Gutachten beim brandschutztechnischen Sachverständigen in Auftrag gegeben. Auf dieses Gutachten hat der brandschutztechnische Sachverständige bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol auch in der gegenständlichen baurechtlichen Angelegenheit Bezug genommen. Dieses Gutachten weist nachstehenden Inhalt auf (Gutachten vom 6.11.2015): „Sehr geehrter Herr Ing. Mag. Herbert Peinstingl! Mit ihrem Schreiben vom 22.10.2015 wurde dem unterfertigenden Sachverständigen, Ing. T T, der gewerberechtliche Genehmigungsbescheid der BH Z vom 07.09.2015 Zahl: ****2 sowie die Beschwerde der Nachbarn B GmbH & CoKG und C C vom 07.10.2015, vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. D D und Mag. E E, zum im Betreff stehenden Sachverhalt übermittelt. Es ergeht ihrerseits die Bitte um Erstattung eines Gutachtens, in Vorbereitung der noch anzuberaumenden mündlichen Verhandlung, dahingehend inwieweit die monierten Fluchtwegbreiten Einfluss auf die im Zusammenhang mit der in der Beschwerde in Rede stehenden Nachbargrundstücken vorgebrachte Eigentumsgefährdung und Gefährdung für Leib und Leben haben können. In der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde unter der Überschrift „Brandschutz“ wird nachstehendes festgehalten: Laut Planunterlagen sollen beide Treppenhäuser (Bestand und Neubau) eine lichte Breite von 1,20 m aufweisen. Nach Vorlage eines Planes im Zuge der Verhandlung am 02.09.2015 wurde sodann festgestellt, dass die nutzbare Treppenbreite des Bestandstreppenhauses nur 1,14 m beträgt, da der Handlauf in den Stiegenlauf hineinragt. Durch die zu geringe Breite der Bestandstreppenanlage wird nun seitens der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass es bei mangelnden Evakuierungsmöglichkeiten der Gäste und Bewohner zu Verzögerungen bei der Löschung eines Brandes kommt, da primär zuerst die betroffenen Personen aus dem Gebäude durch die Feuerwehr evakuiert werden und daraus folgend sich die Gefahr für Leib und Eigentum durch die verdichtete Bauweise zum Gebäude der Nachbarin dramatisch erhöht. Diesbezüglich kann aus der Sicht des vorbeugenden Brandschutzes nachstehendes festgehalten werden: Wie in der abgegebenen brandschutztechnischen Stellungnahme zur gewerberechtlichen Genehmigung bereits festgehalten, sollen im Beherbergungsbereich laut der vorgelegten Auflistung 124 Gästebetten (Bestand 64 Betten und Neubau 60 Betten) eingerichtet werden. Weiters sollen im Neubau insgesamt 50 Betten in privaten Wohnbereichen vorhanden sein. Die Erschließung der einzelnen Geschoße mit Ausnahme des privat genutzten Dachgeschoßes im Neubau soll über zwei in allen Geschossen brandschutztechnisch abgeschlossene Treppenhäuser mit entsprechenden Endausgängen erfolgen, wobei die Zugangstüren der Verbindungsgeschossgänge zwischen den beiden Treppenhäusern zu angrenzende Räume und Bereiche (Ausnahme It. Planunterlagen der Abstellräume) als El230-C ausgebildet werden sollen.Die Erschließung der einzelnen Geschoße mit Ausnahme des privat genutzten Dachgeschoßes im Neubau soll über zwei in allen Geschossen brandschutztechnisch abgeschlossene Treppenhäuser mit entsprechenden Endausgängen erfolgen, wobei die Zugangstüren der Verbindungsgeschossgänge zwischen den beiden Treppenhäusern zu angrenzende Räume und Bereiche (Ausnahme römisch eins t. Planunterlagen der Abstellräume) als El230-C ausgebildet werden sollen. Ein Treppenhaus soll hierbei neu errichtet werden und das zweite Treppenhaus stellt sich als bestehendes Treppenhaus mit einer gegebenen und genehmigten Treppenbreite des Bestandsgebäudes (1,20 m ohne Berücksichtigung der Handläufe) im Sinne der dazumal gültigen Technischen Bauvorschriften der Tiroler Bauordnung dar. Diese beiden Treppenhäuser wurden, unter der Berücksichtigung der sich im Gebäude befindlichen Personen, als zwei Fluchtwege aus dem Gebäude für notwendig erachtet, wobei die Anzahl der flüchtenden Personen auf jeweils drei unmittelbar übereinanderliegende Geschosse berechnet wurde. Wie bereits im, in der Beschwerde angesprochenen, Schreiben der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 31.07.2015 Zahl: ****3 festgehalten, wurde bei der Errichtung des Bestandsgebäude in den damals gültigen Technischen Bauvorschriften der Tiroler Bauordnung (bis zum 01.01.2008 gültig) verlangt, dass für die Erschließung des gegenständlichen Gebäudes ein Treppenhaus mit einer lichten Breite (Stiegenlaufbreite) von 1,20 m erforderlich ist. In den damaligen Technischen Bauvorschriften der Tiroler Bauordnung wurde die Einschränkung der Stiegenlaufbreite durch einen Handlauf nicht berücksichtigt, sodass die damaligen Bestimmungen hinsichtlich der Treppenlaufbreite als erfüllt angesehen sind. Unter der Berücksichtigung des nunmehrig vorliegenden Entwurfes der GIB Richtlinien, insbesondere der GIB Richtlinie 4 aus dem Jahre 2015, welcher bereits von allen Vertretern der Bundesländer abgesegnet wurde, wird, wie bereits in den Technischen Bauvorschriften 1998, die Einengung der Treppenlaufbreite durch den Handlauf nicht mehr berücksichtigt. Daher wurde, da eine Einschränkung der Treppenlaufbreite von 1,20 m lediglich durch die gegebenen Handläufe auf ein Maß von 1,14 m, das gegenständliche Treppenhaus als zweites Erschließungstreppenhaus für das Gebäude und somit als Fluchtweg für die im Gebäude befindlichen Personen als akzeptabel angesehen. Hinsichtlich der Fluchtwege aus dem Gebäude kann festgehalten werden, dass im Sinne der GIB Richtlinien, welche im gewerberechtlichen Verfahren aus der Sicht des Sachverständigen als Regel der Technik heran gezogen werden, als Fluchtweg aus einem Gebäude der Weg, der den Benützern eines Bauwerkes im Gefahrenfall grundsätzlich ohne fremde Hilfe das Erreichen eines sicheren Ortes des angrenzenden Geländes im Freien ermöglicht, angesehen wird. Es wird in diesen Richtlinien bei der Forderung der notwendigen Treppenbreite von Haupttreppen als Fluchtwege aus einem Gebäude nicht auf dem Umstand einer möglichen oder notwendigen Evakuierung von Personen aus einem Gebäude eingegangen. Eine Berücksichtigung von Maßnahmen für Rettungswege zur Evakuierung von Personen durch Einsatzkräfte wird bei Gebäuden mit der gegenständlichen Nutzung im Sinne der OIB - Richtlinie 2 primär für nicht notwendig erachtet, da zwei unabhängige Fluchtwege aus dem Gebäude (wie im gegenständlichen Fall vorhanden) unumgänglich sind. Betreffend der Zugänglichkeit und die Zufahrts- und Aufstellungsflächen für die Einsatzmöglichkeiten der Feuerwehr zur effektiven Brandbekämpfung wurde in der brandschutztechnischen Stellungnahme zur baurechtlichen Genehmigung eine entsprechende Auflage formuliert und eine schriftliche Bestätigung des Bezirksfeuerwehrinspektors an die Genehmigungsbehörde abverlangt. Da diese Auflage sich als eine wesentliche baurechtlich notwendige Auflage darstellt, wurde in der brandschutztechnischen Stellungnahme zur gewerberechtlichen Genehmigung diesbezüglich keine weiteren Forderungen gestellt. Unter der Berücksichtigung obenstehender Feststellungen kann aus der Sicht des Sachverständigen davon ausgegangen werden, dass die gegebene Treppenbreite beim Bestandstreppenhaus keine Auswirkungen oder einen Einfluss auf eine effektive Brandbekämpfung durch die Feuerwehr bei einem allfälligen Brand des Gebäudes haben wird.“ Auf Veranlassung der Antragstellerin hat der Bezirksfeuerwehrinspektor von Z im korrespondierenden betriebsanlagenrechtlichen Beschwerdeverfahren die nachstehende Stellungnahme vom 1.12.2015 abgegeben. Hierzu ist anzumerken, dass der Bezirksfeuerwehrinspektor bei dieser Stellungnahme auf den hier in Rede stehenden Baubescheid abgestellt hat. Die Stellungnahme weist nachstehenden Inhalt auf: „Sehr geehrter Herr F! Zu der von der Gemeinde im Bescheid (AZ: 1****) geforderten Beurteilung der Brandschutztechnischen Auflagen durch den Bezirksfeuerwehrinspektor, wird wie folgt Stellung genommen. Zu Punkt 59 - Anzahl und Aufstellungsorte von Handfeuerlöschgeräte: Die Anzahl und Art der Handfeuerlöscher soll vor Inbetriebnahme des fertigen Objekts im Zuge einer Begehung durch den Ortsfeuerwehrkommandanten oder dem Bezirksfeuerwehrinspektor unter Zugrundelegung der TRVB F 124 festgelegt werden. Die Geräte sind gem. dieser Richtlinie zu kennzeichnen und dauerhaft zugänglich zu halten. Die rechtzeitige Verständigung hierzu obliegt dem Bauwerber! Zu Punkt 60 - Einsatzmöglichkeiten der Feuerwehr: Die vorhandenen öffentlichen Verkehrswege und die Verkehrsflächen der Betriebsanlage können als Zufahrtswege und Aufstellflächen für Einsatzfahrzeuge verwendet werden. Vor Fertigstellung der Außenanlagen sollte eine Befahrung mit dem Höhenrettungsgerät der Feuerwehr X durchgeführt werden, um eventuell benötigte Bewegungsflächen oder Feuerwehrzonen auszuweisen (eventueller Wegfall oder Verkleinerung der Grünanlage bei der Tiefgarageneinfahrt).“Die vorhandenen öffentlichen Verkehrswege und die Verkehrsflächen der Betriebsanlage können als Zufahrtswege und Aufstellflächen für Einsatzfahrzeuge verwendet werden. Vor Fertigstellung der Außenanlagen sollte eine Befahrung mit dem Höhenrettungsgerät der Feuerwehr römisch zehn durchgeführt werden, um eventuell benötigte Bewegungsflächen oder Feuerwehrzonen auszuweisen (eventueller Wegfall oder Verkleinerung der Grünanlage bei der Tiefgarageneinfahrt).“ Nachstehende Unterlagen aus dem genannten betriebsanlagenrechtlichen Beschwerdeverfahren sind den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführern zusammen mit dem Ladungsbeschluss vom 18.1.2016 zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 2.2.2016 im gegenständlichen baurechtlichen Beschwerdeverfahren zugegangenen: ● Gutachten des brandschutztechnischen Sachverständigen vom 6. November 2015 im Zusammenhang mit dem korrespondierenden gewerberechtlichen fahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ● Stellungnahme der rechtsfreundlich vertretenen Antragstellerin vom 4. Dezember 2015 samt beiliegender Stellungnahme des Bezirksfeuerwehrinspektors von Z vom 1. Dezember 2015 im Zusammenhang mit dem korrespondierenden gewerberechtlichen Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ● Verhandlungsschrift vom 20. Dezember 2015 im Zusammenhang mit dem korrespondierenden gewerberechtlichen Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol Im Vorfeld zur mündlichen Verhandlung erging nachstehendes weiteres Vorbringen der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer: „Zum Baubewilligungsverfahren zu GZ LVwG-2015/32/2471-1 wird nachstehendes weiteres Vorbringen erstattet: Wie bereits telefonisch mitgeteilt wurde im Zusammenhang mit der Frage der Anwendung der Stellplatzverordnung der Gemeinde beiliegende Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft überreicht. Gem. § 68 Abs 4 AVG können Bescheide von Amts wegen aufgehoben werden, wenn sie einen strafrechtlichen Erfolg herbeiführen. Ob tatsächlich ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegt oder nicht, ist bis dato offen, weshalb auch eine Sachverhaltsdarstellung (Verdachtsanzeige) und keine Strafanzeige erstattet wurde.Gem. Paragraph 68, Absatz 4, AVG können Bescheide von Amts wegen aufgehoben werden, wenn sie einen strafrechtlichen Erfolg herbeiführen. Ob tatsächlich ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegt oder nicht, ist bis dato offen, weshalb auch eine Sachverhaltsdarstellung (Verdachtsanzeige) und keine Strafanzeige erstattet wurde. Jedenfalls ist die Sachverhaltsdarstellung als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG zu sehen und es macht aus Sicht der hier einschreitenden Nachbarn keinen Sinn das Verfahren bis zur Klärung dieser Vorfrage weiterzuführen.Jedenfalls ist die Sachverhaltsdarstellung als Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG zu sehen und es macht aus Sicht der hier einschreitenden Nachbarn keinen Sinn das Verfahren bis zur Klärung dieser Vorfrage weiterzuführen. Es ergeht hiermit die höfliche Anregung und wird auch gestellt der Antrag, das Verfahren bis zur Klärung dieser Vorfrage gem. § 38 AVG auszusetzen.das Verfahren bis zur Klärung dieser Vorfrage gem. Paragraph 38, AVG auszusetzen. Der hier zuständige Richter, Herr Ing. Mag. Herbert Peinstingl, hat im Verfahren zur Änderung der gewerblichen Betriebsanlage auf der GR 1** KG X, GZ LVwG-2015/32/2579-9, entschieden. In diesem Verfahren ging aus hauptsächlich um die nachbarschaftlichen Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes. Auch in dem hier anhängigen Verfahren werden ähnliche Bedenken vorgebracht und vom Landesverwaltungsgericht Verweisungen und Unterlagen aus dem Gewerbeverfahren herangezogen. Aus Sicht der einschreitenden Nachbarn liegt ein objektiver Befangenheitsgrund iS von § 7 Abs 1 Z 3 iVm Z 4 AVG vor. Durch die Entscheidung in dieser Frage in einem anderen Verfahren liegt nämlich aus Sicht der einschreitenden Nachbarn ein sonstiger wichtiger Grund in Analogie zu einer Berufungsvorentscheidung vor. Die Rechtsvertreter der einschreitenden Nachbarin erheben hiermit dieDer hier zuständige Richter, Herr Ing. Mag. Herbert Peinstingl, hat im Verfahren zur Änderung der gewerblichen Betriebsanlage auf der GR 1** KG römisch zehn, GZ LVwG-2015/32/2579-9, entschieden. In diesem Verfahren ging aus hauptsächlich um die nachbarschaftlichen Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes. Auch in dem hier anhängigen Verfahren werden ähnliche Bedenken vorgebracht und vom Landesverwaltungsgericht Verweisungen und Unterlagen aus dem Gewerbeverfahren herangezogen. Aus Sicht der einschreitenden Nachbarn liegt ein objektiver Befangenheitsgrund iS von Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Ziffer 4, AVG vor. Durch die Entscheidung in dieser Frage in einem anderen Verfahren liegt nämlich aus Sicht der einschreitenden Nachbarn ein sonstiger wichtiger Grund in Analogie zu einer Berufungsvorentscheidung vor. Die Rechtsvertreter der einschreitenden Nachbarin erheben hiermit die Befangenheitseinrede und stellen den Antrag, den Richter durch einen anderen, nicht in diesem Verfahren oder in einem anderen Verfahren, in welchem über eine ähnliche Sache entscheiden wurde, vertreten zu lassen.“ Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 2.2.2016 wurden der brandschutztechnische Sachverständige von der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung und der Bezirksfeuerwehrinspektor von Z als nicht amtliche Sachverständige beigezogen. Beide Sachverständige haben im Vorfeld zur mündlichen Verhandlung die oben angeführten schriftlichen Gutachten bzw Stellungnahmen im Rahmen des korrespondierenden gewerberechtlichen Beschwerdeverfahrens erstattet. Bei der Verhandlung hat die Antragstellerin die oben angeführten beiden Präzisierungen des verfahrenseinleitenden Antrags getroffen. Die beiden Sachverständigen haben unter Bezugnahme auf diese Präzisierungen ihre schriftlichen Ausführungen bei der Verhandlung ergänzt. Sachverhaltsfeststellungen: Aufgrund der antragsgegenständlichen Ergänzung durch die Antragstellerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung von dem Landesverwaltungsrecht Tirol steht fest, dass die Höhe der Randsteine um die Grünfläche bei der Tiefgarageneinfahrt keinesfalls 8 cm überschreiten und die lichte Treppenlaufbreite zwischen den seitlich begrenzenden Bauteilen des Bestandstiegenhauses an keiner Stelle die Breite von 1,14 m unterschreiten wird. In der Stellungnahme vom 6.11.2015 führt der brandschutztechnische Sachverständige von der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung aus, dass laut Planunterlagen das Treppenhaus im Neubau eine lichte Breite von 1,20 m aufweist. Dies hat er bei der mündlichen Verhandlung am 2.2.2016 widerholt. Beweiswürdigung: Der brandschutztechnische Sachverständige der Landesstelle für Brandverhütung hat bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol untermauert, dass es sich um ein bestehendes Treppenhaus handelt, welches im Sinne der bei der Errichtung des Bestandgebäudes damals gültigen Technischen Bauvorschriften der Tiroler Bauordnung (bis zum 01.01.2008 gültig) errichtet wurde und für die Erschließung des gegenständlichen Gebäudes ein Treppenhaus mit einer lichten Breite (Stiegenlaufbreite) vom 1,20 m erforderlich war. In den damaligen Technischen Bauvorschriften der Tiroler Bauordnung wurde die Einschränkung der Stiegenlaufbreite durch einen Handlauf nicht berücksichtigt, sodass die damaligen Bestimmungen hinsichtlich der Treppenlaufbreite als erfüllt anzusehen sind. Hinsichtlich der Fluchtwege aus dem Gebäude konnte seitens des brandschutztechnischen Sachverständigen bei der mündlichen Verhandlung am 2.2.2016 festgehalten werden, dass im Sinne der OIB-Richtlinien der Fluchtweg aus einem Gebäude als jener Weg angesehen wird, der den Benützern eines Bauwerkes im Gefahrenfall grundsätzlich ohne fremde Hilfe das Erreichen eines sicheren Ortes des angrenzenden Geländes im Freien ermöglicht. Es wird in diesen Richtlinien bei der Forderung der notwendigen Treppenbreite von Haupttreppen als Fluchtwege aus einem Gebäude nicht auf den Umstand einer möglichen oder notwendigen Evakuierung von Personen aus einem Gebäude eingegangen. Eine Berücksichtigung von Maßnahmen für Rettungswege zur Evakuierung von Personen durch Einsatzkräfte wird bei Gebäuden mit der gegenständlichen Nutzung im Sinne der OIB-Richtlinie 2 primär für nicht notwendig erachtet, da zwei unabhängige Fluchtwege aus dem Gebäude, wie im gegenständlichen Fall vorhanden, unumgänglich sind. Betreffend der Zugänglichkeit und Zufahrt- und Aufstellflächen für die Einsatzmöglichkeiten der Feuerwehr zur objektiven Brandbekämpfung wurde so der Sachverständige - in der brandschutztechnischen Stellungnahme zur baurechtlichen Genehmigung eine entsprechende Auflage formuliert und eine schriftliche Bestätigung des Bezirksfeuerwehrinspektors an die Genehmigungsbehörde abverlangt. Unter der Berücksichtigung der umstehenden Feststellungen kann aus der Sicht des brandschutztechnischen Sachverständigen davon ausgegangen werden, dass die gegebene Treppenbreite beim Bestandtreppenhaus keine Auswirkungen oder Einfluss auf eine effektive Brandbekämpfung durch die Feuerwehr bei einem allfälligen Brand des Gebäudes haben wird. Der Sachverständige bezog sich auf die OIB-Richtlinie 2 aus dem Jahr 2011, wobei in diesem Zusammenhang nachstehende Erläuterungen durch den brandschutztechnischen Sachverständigen erfolgten: Die Erschließung der einzelnen Geschoße (Ausnahme des privat genutzten Dachgeschoßes im Neubau) soll über zwei in allen Geschoßen brandschutztechnisch abgeschlossenen Treppenhäuser mit entsprechenden Endausgängen erfolgen. Ein Treppenhaus soll hierbei neu errichtet werden und das zweite Treppenhaus stellt sich als bestehendes Treppenhaus mit einer gegebenen und genehmigten Treppenbreite des Bestandsgebäudes (1,20m ohne Berücksichtigung der Handläufe) im Sinne der dazumal gültigen technischen Bauvorschriften der Tiroler Bauordnung dar. Diese beiden Treppenhäuser wurden unter der Berücksichtigung der sich im Gebäude befindlichen 124 Personen als zwei Fluchtwege aus dem Gebäude für notwendig erachtet, wobei die Anzahl der flüchtenden Personen auf jeweils drei unmittelbar übereinander liegenden Geschoßen berechnet wurde. Der brandschutztechnische Sachverständige führte weiters aus, dass bereits in dem in der Beschwerde angesprochenen Schreiben der Landesstelle für Brandverhütung vom 31.07.2015 Zahl ****3 festgehalten wurde, dass bei der Errichtung des Bestandsgebäudes in den damals gültigen technischen Bauvorschriften der Tiroler Bauordnung (bis zum 01.01.2008 gültig) die Erschließung des gegenständlichen Gebäudes ein Treppenhaus mit einer lichten Breite (Stiegenlaufbreite) von 1,20 m verlangt wurde. In den damaligen technischen Bauvorschriften der Tiroler Bauordnung wurde die Einschränkung der Stiegenlaufbreite durch einen Handlauf nicht berücksichtigt, sodass die damaligen Bestimmungen hinsichtlich der Treppenlaufbreite als erfüllt anzusehen sind. In der OIB-Richtlinie 4 Ausgabe 2011 wird unter Punkt 2.2.2 festgelegt, dass bei Treppen die lichte Treppenlaufbreite zwischen seitlich begrenzenden Bauteilen (zB Handläufe, Teile der Umwehrung, Wandoberfläche) die Mindestmaße der Tabelle 1 – bei Haupttreppen ist dies eine Breite von 1,20m – nicht unterschreiten darf; dies wurde beim neu zu errichtenden Treppenhaus bei der Projektierung berücksichtigt. Im gegenständlichen Fall wird die in den OIB-Richtlinien geforderte Breite nur beim bestehenden Treppenhaus durch die Hineinragung des bestehenden Handlaufes auf ein Maß von 1,14 m eingeschränkt. Mit den OIB-Richtlinien wurde ergänzend der Leitfaden „Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte“ Ausgabe 2011 mit Beschluss vom 06.10.2011 herausgegeben. In diesem Leitfaden werden unter Punkt 3 „Abweichung“ unwesentliche Abweichungsfälle und wesentliche Abweichungsfälle festgehalten. Im Absatz der unwesentlichen Abweichungsfälle wird Folgendes ausgesagt: eine Abweichung von den Anforderungen der OIB-Richtlinien ist dann unwesentlich, wenn damit keine Auswirkung hinsichtlich der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen sowie hinsichtlich Brandausbreitung verbunden sind. Unter der Berücksichtigung dieses Leitfadens wird die gegebene Abminderung der Treppenlaufbreite um 6 cm durch den bestehenden Handlauf beim Bestandstreppenhaus im gegenständlichen Fall aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes als unwesentlicher Abweichungsfall von den Anforderungen der OIB-Richtlinie 4 2011 angesehen und das gegenständliche Treppenhaus als zweites Erschließungstreppenhaus für das Gebäude und somit als Fluchtweg für die im Gebäude befindlichen Personen als akzeptabel angesehen. Somit ist aus der Sicht des brandschutztechnischen Sachverständigen die Gesamtfluchtsituation für die Nutzer des Gebäudes aus dem gewerblich genutzten Bereich und dem privat genutzten Bereich bei der Projektierung so konzipiert, dass die Vorgaben des Unterabschnittes 7.3 der OIB-Richtlinie 2 aus 2011 bezüglich der Fluchtwegsituation und Fluchtweggestaltung für Gebäude, in denen mehr als 100 Personen beherbergt werden können, gegeben sind. Daher kann aus brandschutztechnischer Sicht festgehalten werden, dass die gegebene Fluchtwegsituation aus dem Gebäude als akzeptabel angesehen wird und keine zusätzlichen Maßnahmen zu den bereits abgegebenen Stellungnahmen für das gegenständliche Bauvorhaben erforderlich sind. Das Landesverwaltungsgericht Tirol schließt sich den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen an. Sachverhaltsfeststellungen: Für das gegenständliche Vorhaben sind die Zugänglichkeit und die Zu- und Aufstellflächen für eine effektive Brandbekämpfung gegeben. Beweiswürdigung: Im gegenständlichen Baubescheid wurde eine Auflage vorgesehen, wonach für das Gebäude die Einsatzmöglichkeiten der Feuerwehr derart zu berücksichtigen sind, dass die Zugänglichkeit und die Zufahrts- und Aufstellflächen für eine effektive Brandbekämpfung gegeben sein müssen. Diesbezüglich sei eine Bestätigung durch den Bezirksfeuerwehrinspektor beizubringen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Bezirksfeuerwehrinspektor von Z bezugnehmend auf seine Stellungnahme vom 1.12.2015 sowie der Antragsergänzung durch die Antragstellerin (maximale Höhe der Randsteine um die Grünfläche bei der Tiefgarageneinfahrt) dargelegt, dass er einen Ortsaugenschein durchgeführt habe und insbesondere infolge der Antragsergänzung aus Sicht der Feuerwehr die vorhandenen öffentlichen Verkehrswege und Verkehrsflächen der Betriebsanlage als Zufahrtswege und Aufstellflächen für Einsatzfahrzeuge verwendet werden können. Er konnte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass eine Verkleinerung der lichten Breite des Bestandstiegenhauses von 120 cm auf 114 cm Einfluss auf die Brandbekämpfung haben, zumal auch im gegenständlichen Fall ein weiteres Stiegenhaus für die Evakuierung zur Verfügung steht. Zudem verweist er in diesem Zusammenhang auf die Rettungsgeräte der Feuerwehr, insbesondere das Höhenrettungsgerät. Des Weiteren führt der brandschutztechnische Sachverständige bei der mündlichen Verhandlung am 2.2.2016 – wie auch in seiner in der Stellungnahme vom 6.11.2015 - aus, dass eine Berücksichtigung von Maßnahmen für Rettungswege zur Evakuierung von Personen durch Einsatzkräfte bei Gebäuden mit der gegenständlichen Nutzung im Sinne der OIB Richtlinie 2 primär nicht für notwendig erachtet wird, da 2 unabhängige Fluchtwege aus dem Gebäude (wie im gegenständlichen Fall vorhanden) unumgänglich sind. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist auch das Gutachten des nicht amtlichen Sachverständigen für Brandbekämpfung schlüssig und nachvollziehbar. Der Gutachter hat einen Lokalaugenschein durchgeführt, wobei er die Zufahrtswege und Aufstellflächen für Einsatzfahrzeuge grundsätzlich als ausreichend beurteilt hat. Seinen Überlegungen, allenfalls die Grünanlage bei der Tiefgarageneinfahrt zu verkleinern oder ganz wegzulassen, konnten die Antragsteller insofern Rechnung tragen, wonach die maximale Höhe der Randsteine um diese Grünfläche auf 8 cm antragsgegenständlich begrenzt wurde. Damit ist die Grünfläche für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr erreichbar. Das Landesverwaltungsgericht Tirol schließt sich den schlüssigen Ausführungen der beiden Sachverständigen an. Hinsichtlich der beiden Sachverständigenbeweise ist zudem festzuhalten, dass die Ausführungen der beiden Sachverständigen auch nachvollziehbar sind. Sie sind nicht widersprüchlich und folgen den Denkgesetzen (vgl VwGH 20.11.1990, 90/18/0169).Hinsichtlich der beiden Sachverständigenbeweise ist zudem festzuhalten, dass die Ausführungen der beiden Sachverständigen auch nachvollziehbar sind. Sie sind nicht widersprüchlich und folgen den Denkgesetzen vergleiche VwGH 20.11.1990, 90/18/0169). Das Beschwerdevorbringen, das nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgte, vermochte die diesbezüglichen Ausführungen der Sachverständigen nicht erschüttern (vgl VwGH 20.9.1990, 90/07/0113).Das Beschwerdevorbringen, das nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgte, vermochte die diesbezüglichen Ausführungen der Sachverständigen nicht erschüttern vergleiche VwGH 20.9.1990, 90/07/0113). II. Wesentliche Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Wesentliche Rechtsgrundlagen: Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27Paragraph 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28Paragraph 28

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. … § 50Paragraph 50 Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“ Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG): „§ 7
(1)Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
  1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (Paragraph 36 a,) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;
  2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
  3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
  4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben. […]im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (Paragraph 64 a,) mitgewirkt haben. […] § 13Paragraph 13 […]
(8)Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“ § 38Paragraph 38 Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“ Tiroler Bauordnung 1022 (TBO 2011): „§ 26
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  7. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(5)Nachbarn nach Abs. 2, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.Nachbarn nach Absatz 2,, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden.
(6)Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Abs. 2 sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Absatz 2, sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(7)Der Straßenverwalter ist, soweit dadurch die Schutzinteressen der Straße betroffen sind, berechtigt,
  1. a)das Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 3 Abs. 1 unddas Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach Paragraph 3, Absatz eins, und
  2. b)die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 5, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden,die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des Paragraph 5,, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden, geltend zu machen.
(8)Werden in der Bauverhandlung privatrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde möglichst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Partei mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Einwendungen sind in der Baubewilligung ausdrücklich anzuführen.
(9)Mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (§ 37 Abs. 1) erlangt die Baubewilligung auch gegenüber Parteien Rechtskraft, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.“Mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (Paragraph 37, Absatz eins,) erlangt die Baubewilligung auch gegenüber Parteien Rechtskraft, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Wenn die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer auf eine von Ihnen eingebrachte Sachverhaltsdarstellung bei der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Festlegung der Anzahl der Pflichtabstellplätze hinweisen, so ergibt sich in diesem Zusammenhang keine Vorfrage für das Landesverwaltungsgericht Tirol. Auf Grundlage der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde dem erkennenden Richter auch das korrespondierende betriebsanlagenrechtliche Beschwerdeverfahren durch den Präsidenten zugewiesen. Auch wenn in diesem Verfahren das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 13.1.2016 bereits vorliegt, kann in der Mitwirkung des erkennenden Richters im gegenständlichen Verfahren ein objektiver Befangenheitsgrund nach § 7 Abs 1 Z 4 AVG iVm § 17 VwGVG nicht erkannt werden. Zwar waren auch im gewerberechtlichen Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der behaupteten Eigentumsgefährdung Belange des Brandschutzes beachtlich, doch handelt es sich bei diesem Beschwerdeverfahren um ein vom gegenständlichen Beschwerdeverfahren völlig getrenntes verwaltungsgerichtliches Verfahren. Aufgrund der Unbeschränktheit der Beweismittel ist es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (vgl § 39 Abs 1 AVG iVm § 17 VwGVG)), wenn Sachverständigengutachten in mehreren verwaltungsgerichtlichen Verfahren herangezogen werden. Auch wenn in diesem Verfahren das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 13.1.2016 bereits vorliegt, kann in der Mitwirkung des erkennenden Richters im gegenständlichen Verfahren ein objektiver Befangenheitsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG nicht erkannt werden. Zwar waren auch im gewerberechtlichen Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der behaupteten Eigentumsgefährdung Belange des Brandschutzes beachtlich, doch handelt es sich bei diesem Beschwerdeverfahren um ein vom gegenständlichen Beschwerdeverfahren völlig getrenntes verwaltungsgerichtliches Verfahren. Aufgrund der Unbeschränktheit der Beweismittel ist es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis vergleiche Paragraph 39, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG)), wenn Sachverständigengutachten in mehreren verwaltungsgerichtlichen Verfahren herangezogen werden. Anhaltspunkte für eine subjektive Befangenheit liegen ebenfalls nicht vor. In beiden Verfahren wurde jeweils eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt und die erforderlichen Beweise aufgenommen. Die B GmbH & Co.KG. ist nicht Nachbarin nach § 26 TBO
  1. Insofern ist ihr Vorbringen unzulässig und wäre die Beschwerde zurückzuweisen gewesen. Mit der bereits mündlich verkündeten Abweisung wurde sie jedoch nicht in ihren Rechten beeinträchtigt.Die B GmbH & Co.KG. ist nicht Nachbarin nach Paragraph 26, TBO
  2. Insofern ist ihr Vorbringen unzulässig und wäre die Beschwerde zurückzuweisen gewesen. Mit der bereits mündlich verkündeten Abweisung wurde sie jedoch nicht in ihren Rechten beeinträchtigt. Frau C C ist als Eigentümerin von direkt an den Bauplatz angrenzenden Grundstücken Nachbarin iSd § 26 Abs 3 TBO 2011.Frau C C ist als Eigentümerin von direkt an den Bauplatz angrenzenden Grundstücken Nachbarin iSd Paragraph 26, Absatz 3, TBO
  3. Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl. VwGH 01.04.2008, 2007/06/0304; VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152 uva). Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, 2007/06/0304; VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152 uva). Dem Nachbarn steht gemäß § 25 Abs 3 lit b TBO 2001 [nun § 26 Abs 3 lit b] ein Mitspracherecht hinsichtlich der Bestimmungen über den Brandschutz zu. Dies ist aber nicht dahin zu verstehen, dass ihm ein Mitspracherecht hinsichtlich sämtlicher denkbarer Aspekte des Brandschutzes zustünde, sondern vielmehr nur hinsichtlich jener Gefährdungen, die von der geplanten baulichen Anlage bzw deren Benützung selbst ausgehen (VwGH 21.2.2007, 2006/06/0338; Slg 17.351 A/2007; VwGH 21.6.2005, 2004/06/0005; 30.4.2004, 2003/06/0055).Dem Nachbarn steht gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Litera b, TBO 2001 [nun Paragraph 26, Absatz 3, lit b] ein Mitspracherecht hinsichtlich der Bestimmungen über den Brandschutz zu. Dies ist aber nicht dahin zu verstehen, dass ihm ein Mitspracherecht hinsichtlich sämtlicher denkbarer Aspekte des Brandschutzes zustünde, sondern vielmehr nur hinsichtlich jener Gefährdungen, die von der geplanten baulichen Anlage bzw deren Benützung selbst ausgehen (VwGH 21.2.2007, 2006/06/0338; Slg 17.351 A/2007; VwGH 21.6.2005, 2004/06/0005; 30.4.2004, 2003/06/0055). Dem Nachbarn kommt ein Mitspracherecht in Bezug auf Bestimmungen über den Brandschutz gemäß § 25 Abs 3 lit b TBO 2001 [nun § 26 Abs 3 lit b] nur insoweit zu, als die brandschutzrechtliche Bestimmung auch seinem Schutz dient (VwGH 31.3.2009, 2007/06/0212; Slg 17.351 A/2007; 30.4.2004, 2003/06/0055)Dem Nachbarn kommt ein Mitspracherecht in Bezug auf Bestimmungen über den Brandschutz gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Litera b, TBO 2001 [nun Paragraph 26, Absatz 3, lit b] nur insoweit zu, als die brandschutzrechtliche Bestimmung auch seinem Schutz dient (VwGH 31.3.2009, 2007/06/0212; Slg 17.351 A/2007; 30.4.2004, 2003/06/0055) Soweit der Nachbar Fragen des Brandschutzes (dahingehend, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsste), die Verletzung des Ortsbildes sowie die fehlende Zustimmung des Grund-eigentümers zum Bauvorhaben geltend macht, handelt es sich um Rechte, die ihm im Bauverfahren nicht eingeräumt sind (VwSlg 17.351 A/2007). (vgl Heißl in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO
(2014), E 85, E 88 und E 109 zu § 26) vergleiche Heißl in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO
(2014), E 85, E 88 und E 109 zu Paragraph 26,) Soweit man in der Beschwerde gerade noch erkennbar ein Vorbringen zur Thematik Brandschutz im eigenen Interesse der Beschwerdeführer erkennen will, so ist wie folgt auszuführen: Die im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeholten Sachverständigenbeweise (brandschutztechnischer Sachverständiger; Sachverständiger für Brandbekämpfung) haben ergeben, dass das gegenständliche Vorhaben insbesondere den Bestimmungen den Technischen Bauvorschriften 2008 (und den darin für verbindlich erklärt erklärten OIB-Richtlinien) entspricht. Der Sachverständige für Brandschutz konnte darlegen, dass auch in Ansehung der antragsgegenständlichen lichten Breite des Bestandstiegenhauses von lediglich 1,14 m ausreichend Fluchtwegmöglichkeiten gegeben sind, da im gegenständlichen Fall ein 2. Erschließungstreppenhaus vorhanden ist. Der vom brandschutztechnischen Sachverständigen angesprochene Auflagenvorschlag findet sich im angefochtenen Bescheid wieder (vgl Auflagen Punkt 60.). Diesbezüglich liegt die obige Stellungnahme des Bezirksfeuerwehrinspektors vor, welche zur Antragspräzisierung im Rahmen der mündlichen Verhandlung geführt hat. Unter Bezugnahme auf diese Antragsergänzung (Höhe der Randsteine maximal 8
  1. cm)konnte der Sachverständige für Brandschutz nach der Durchführung eines Lokalaugenscheines feststellen, dass ausreichend Aufstellflächen und Zufahrtsmöglichkeiten für die Feuerwehr gegeben sind. Zudem konnte er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass die Veränderung des Bestandstiegenhauses um 6 cm auf 1,14 m Einfluss auf die Evakuierung durch die Feuerwehr haben kann und verweist in diesem Zusammenhang auf die weiteren Evakuierungsmöglichkeiten durch die Feuerwehr mittels Gerätschaften, insbesondere mittels Höhenrettungsgerät.Der Sachverständige für Brandschutz konnte darlegen, dass auch in Ansehung der antragsgegenständlichen lichten Breite des Bestandstiegenhauses von lediglich 1,14 m ausreichend Fluchtwegmöglichkeiten gegeben sind, da im gegenständlichen Fall ein 2. Erschließungstreppenhaus vorhanden ist. Der vom brandschutztechnischen Sachverständigen angesprochene Auflagenvorschlag findet sich im angefochtenen Bescheid wieder vergleiche Auflagen Punkt 60.). Diesbezüglich liegt die obige Stellungnahme des Bezirksfeuerwehrinspektors vor, welche zur Antragspräzisierung im Rahmen der mündlichen Verhandlung geführt hat. Unter Bezugnahme auf diese Antragsergänzung (Höhe der Randsteine maximal 8
  2. cm)konnte der Sachverständige für Brandschutz nach der Durchführung eines Lokalaugenscheines feststellen, dass ausreichend Aufstellflächen und Zufahrtsmöglichkeiten für die Feuerwehr gegeben sind. Zudem konnte er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass die Veränderung des Bestandstiegenhauses um 6 cm auf 1,14 m Einfluss auf die Evakuierung durch die Feuerwehr haben kann und verweist in diesem Zusammenhang auf die weiteren Evakuierungsmöglichkeiten durch die Feuerwehr mittels Gerätschaften, insbesondere mittels Höhenrettungsgerät. Insgesamt ergibt sich sohin das Bild, dass sich auch in Ansehung einer lichten Breite des Bestandtreppenhauses von 1,14 m keine nachteiligen Auswirkungen im Hinblick auf den Brandschutz für die hier einschreitende Nachbarin ergeben. Zum übrigen Beschwerdevorbringen ist auszuführen, dass damit nicht die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten iSd § 26 Abs 3 TBO 2011 vorgebracht werden:Zum übrigen Beschwerdevorbringen ist auszuführen, dass damit nicht die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten iSd Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 vorgebracht werden: Hinsichtlich einer allfälligen Reduktion der Pflichtstellplätze bestehen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte (vgl Heißl in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO
(2014), E 117 und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).Hinsichtlich einer allfälligen Reduktion der Pflichtstellplätze bestehen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte vergleiche Heißl in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO
(2014), E 117 und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). § 26 Abs 3 TBO 2011 sieht im Hinblick auf die allfällige Beeinflussung der Verkehrsverhältnisse durch eine geplante Bauführung kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht vor. Die Wahrnehmung dieses öffentlichen Interesses hinsichtlich der Beeinflussung der Verkehrsverhältnisse durch eine geplante Bauführung ist ausschließlich Angelegenheit der Baubehörde Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 sieht im Hinblick auf die allfällige Beeinflussung der Verkehrsverhältnisse durch eine geplante Bauführung kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht vor. Die Wahrnehmung dieses öffentlichen Interesses hinsichtlich der Beeinflussung der Verkehrsverhältnisse durch eine geplante Bauführung ist ausschließlich Angelegenheit der Baubehörde (vgl Heißl in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO
(2014), E 127 und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).vergleiche Heißl in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO
(2014), E 127 und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). Was die Ausführungen zur statischen Auswirkung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens auf das Gebäude der Nachbarn betrifft, steht ihnen diesbezüglich gemäß den in § 26 Abs 3 TBO 2011 taxativ aufgezählten Nachbarrechten kein Mitspracherecht zu.Was die Ausführungen zur statischen Auswirkung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens auf das Gebäude der Nachbarn betrifft, steht ihnen diesbezüglich gemäß den in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 taxativ aufgezählten Nachbarrechten kein Mitspracherecht zu. (vgl Heißl in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO
(2014), E 123 und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).vergleiche Heißl in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO
(2014), E 123 und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Fragen der Sicherung der Baugrube und der Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden sind Fragen der Bauausführung, nicht aber der Baubewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens. Beeinträchtigung während der Bauausführung begründen demnach keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte (vgl das zur Bauordnung für Oberösterreich ergangene VwGH-Erkenntnis vom
  1. Februar 2015,2013/05/0054, mwN, die zur Bauordnung für Niederösterreich ergangenen VwGH-Erkenntnisse vom
  2. Mai 2014,2011/05/0125-126, mwN, das zur Bauordnung für Wien ergangene VwGH-Erkenntnis vom
  3. Juni 2011,2009-05/0030, mwN sowie den VwGH-Beschluss vom
  4. Dezember 2015, Ra 2015/06/0123).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Fragen der Sicherung der Baugrube und der Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden sind Fragen der Bauausführung, nicht aber der Baubewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens. Beeinträchtigung während der Bauausführung begründen demnach keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte vergleiche das zur Bauordnung für Oberösterreich ergangene VwGH-Erkenntnis vom
  5. Februar 2015,2013/05/0054, mwN, die zur Bauordnung für Niederösterreich ergangenen VwGH-Erkenntnisse vom
  6. Mai 2014,2011/05/0125-126, mwN, das zur Bauordnung für Wien ergangene VwGH-Erkenntnis vom
  7. Juni 2011,2009-05/0030, mwN sowie den VwGH-Beschluss vom
  8. Dezember 2015, Ra 2015/06/0123). IV. Ergebnis:römisch vier. Ergebnis: Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bauvorhaben ein ausreichender Brandschutz für die Nachbarin gegeben ist und auch für die Zufahrt und die Aufstellflächen der Feuerwehr ausreichend gesorgt ist. Das Vorbringen der einschreitenden Kommanditgesellschaft ist mangels Nachbareigenschaft unzulässig. Inhaltlich kann jedoch auf die obigen Ausführungen zum Brandschutz verwiesen werden. Durch die mündlich verkündete Abweisung statt einer Zurückweisung wurde diese Gesellschaft jedoch nicht in ihren Rechten beeinträchtigt. Im Übrigen wurden von der Beschwerde keine Eingriffe in subjektiv-öffentliche Nachbarrechte iSd § 26 Abs 3 TBO 2011 aufgezeigt Im Übrigen wurden von der Beschwerde keine Eingriffe in subjektiv-öffentliche Nachbarrechte iSd Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 aufgezeigt V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.32.2471.4

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