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{'item': 'LVwG-2015/33/0725-7'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.02.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/33/0725-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde des Herrn B B, vertreten durch Rechtsanwalt in Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.02.2015, Zl ****, betreffend die Versagung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Rechtserwerb an der Liegenschaft in EZ **043 GB **132 Z durch B B gemäß Kaufvertrag vom 16.04.2014 samt landwirtschaftlichem Betriebskonzept (eingebracht mit Schriftsatz vom 10.07.2014) samt Ergänzungen vom 07.11.2014, 30.09.2015, 05.12.2015 gemäß den §§ 4 Abs 1 lit a, 6 Abs 1 und 25 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl Nr 61/1996 idF LGBl Nr 130/2013, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Rechtserwerb an der Liegenschaft in EZ **043 GB **132 Z durch B B gemäß Kaufvertrag vom 16.04.2014 samt landwirtschaftlichem Betriebskonzept (eingebracht mit Schriftsatz vom 10.07.2014) samt Ergänzungen vom 07.11.2014, 30.09.2015, 05.12.2015 gemäß den Paragraphen 4, Absatz eins, Litera a,, 6 Absatz eins und 25 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Kaufvertrag vom 16.04.2014 hat Herr B B die Liegenschaft in EZ **043 GB **132 Z im Gesamtausmaß von 20.071m² von Frau A A erworben. Entsprechend der Vorschrift des § 23 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 wurde dieses Rechtsgeschäft der Bezirkshauptmannschaft Y angezeigt. Mit Kaufvertrag vom 16.04.2014 hat Herr B B die Liegenschaft in EZ **043 GB **132 Z im Gesamtausmaß von 20.071m² von Frau A A erworben. Entsprechend der Vorschrift des Paragraph 23, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 wurde dieses Rechtsgeschäft der Bezirkshauptmannschaft Y angezeigt. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde vom Rechtserwerber mit Schriftsatz vom 10.07.2014 unter anderem ein Betriebskonzept vorgelegt. Zur Frage, ob das vorgelegte Betriebskonzept hinsichtlich des Hinzuerwerbes der Liegenschaft in EZ **043 GB Z schlüssig ist, hat die belangte Behörde einen agrarfachlichen Sachverständigen um Abgabe einer Stellungnahme ersucht. Die agrarfachliche Amtssachverständige hat in ihrer Stellungnahme vom 29.07.2014, Zl ****, im Wesentlichen ausgeführt, dass aus dem Betriebskonzept zwar oberflächlich allgemeine Ziele und Planungen hervorgehen würden, eine genaue Darstellung, wie der Betrieb bewirtschaftet werden solle, jedoch fehle. Bezüglich der Mitbenützung der Hofstelle in EZ **017 GB U sei aus agrarwirtschaftlicher Sicht für die Nutzung der Hofstelle jedoch eine langfristige beiderseitige vertragliche Sicherstellung vorzulegen. Abschließend hat die agrarfachliche Amtssachverständige ausgeführt, dass mit dem gegenständlichen Rechtsgeschäft ein nicht mehr selbstbewirtschafteter geschlossener Hof ohne Hofstelle an einen derzeit nicht aktiven Landwirt, der das ehemalige Stallgebäude des Vaters nutzen kann, übergehe. Die im Betriebskonzept vorgelegten langfristigen Ziele des Rechtserwerbers (Zusammenführung der Liegenschaften) würden den Grundsätzen des § 6 Tiroler Grundverkehrsgesetz entsprechen und demnach der Schaffung, Erhaltung und Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe und der Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes.Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde vom Rechtserwerber mit Schriftsatz vom 10.07.2014 unter anderem ein Betriebskonzept vorgelegt. Zur Frage, ob das vorgelegte Betriebskonzept hinsichtlich des Hinzuerwerbes der Liegenschaft in EZ **043 GB Z schlüssig ist, hat die belangte Behörde einen agrarfachlichen Sachverständigen um Abgabe einer Stellungnahme ersucht. Die agrarfachliche Amtssachverständige hat in ihrer Stellungnahme vom 29.07.2014, Zl ****, im Wesentlichen ausgeführt, dass aus dem Betriebskonzept zwar oberflächlich allgemeine Ziele und Planungen hervorgehen würden, eine genaue Darstellung, wie der Betrieb bewirtschaftet werden solle, jedoch fehle. Bezüglich der Mitbenützung der Hofstelle in EZ **017 GB U sei aus agrarwirtschaftlicher Sicht für die Nutzung der Hofstelle jedoch eine langfristige beiderseitige vertragliche Sicherstellung vorzulegen. Abschließend hat die agrarfachliche Amtssachverständige ausgeführt, dass mit dem gegenständlichen Rechtsgeschäft ein nicht mehr selbstbewirtschafteter geschlossener Hof ohne Hofstelle an einen derzeit nicht aktiven Landwirt, der das ehemalige Stallgebäude des Vaters nutzen kann, übergehe. Die im Betriebskonzept vorgelegten langfristigen Ziele des Rechtserwerbers (Zusammenführung der Liegenschaften) würden den Grundsätzen des Paragraph 6, Tiroler Grundverkehrsgesetz entsprechen und demnach der Schaffung, Erhaltung und Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe und der Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde von der belangten Behörde auch eine Stellungnahme der Bezirkslandwirtschaftskammer eingeholt, welche mit Stellungnahme vom 26.08.2014 im Wesentlichen ausgeführt hat, dass aus der Sicht der Betriebslandwirtschaftskammer Y die Grundsätze im Sinne des § 6 Tiroler Grundverkehrsgesetz in keinster Weise erfüllt seien. Bei den kaufgegenständlichen Flächen handelt es sich um landwirtschaftlich interessante Flächen und sei der Kaufpreis ein sehr günstiger.Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde von der belangten Behörde auch eine Stellungnahme der Bezirkslandwirtschaftskammer eingeholt, welche mit Stellungnahme vom 26.08.2014 im Wesentlichen ausgeführt hat, dass aus der Sicht der Betriebslandwirtschaftskammer Y die Grundsätze im Sinne des Paragraph 6, Tiroler Grundverkehrsgesetz in keinster Weise erfüllt seien. Bei den kaufgegenständlichen Flächen handelt es sich um landwirtschaftlich interessante Flächen und sei der Kaufpreis ein sehr günstiger. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.02.2015, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y diesem Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Erwerber zunächst beizupflichten sei, dass aufgrund seiner Herkunft von einem landwirtschaftlichen Betrieb und mit dem Vorhandensein des Facharbeiterbriefs davon auszugehen sei, dass er über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge, einen landwirtschaftlichen Betrieb zu führen. Auch sei zuzustimmen, dass er mit der auf Gst **3/1 KG V betrieben Fischzucht eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübe. Festzustellen sei, dass der Erwerber derzeit nicht über einen vollständigen landwirtschaftlichen Betrieb verfüge, da er nicht über eine Betriebsbasis im Sinne einer Hofstelle verfüge. Jene Hofstelle, über die er verfügen könne, stehe im Eigentum seines Vaters, der diesen Hof selbst durch Pferdehaltung bewirtschafte, aber auch die jederzeitige (Mit) Benutzung dieser Hofstelle zugesagt habe. In der eingeholten agrarwirtschaftlichen Stellungnahme werde ausgeführt, dass das vom Käufer vorgelegte Betriebskonzept nur oberflächliche allgemeine Ziele darlege, jedoch eine genaue Darstellung, wie der Betrieb bewirtschaftet werden solle (Form der Tierhaltung, Form des Futter- und Feldfruchtanbaus etc) vermissen lasse. Dieser Eindruck decke sich mit jenem der erkennenden Behörde. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Käufer in seiner Stellungnahme vom 07.11.2014 nun mehr angegeben habe, er beabsichtige teils den Anbau von Futtermais, Teils Gemüse- und Kartoffelanbau für die Selbstversorgung und Teils Grünland- Futtererzeugung. Auch sei die Haltung von Freilandweidegänsen beabsichtigt. Diese Angaben würden bei der erkennenden Behörde eher den Eindruck erwecken, dass der Erwerber, um sich nicht mehr dem Vorwurf eines mangelnden Betriebskonzeptes auszusetzen, konkretere, aber beliebige Angaben gemacht habe. Insgesamt seien die Angaben des Erwerbers über seine Absichten als sehr vage zu bezeichnen. Daher werde auch die Einschätzung der Amtssachverständigen, der Erwerb entspreche den in § 6 TGVG 1996 genannten Grundsätzen, nicht geteilt. In Zusammenschau der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sei die Behörde zu dem Schluss gekommen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung des gegenständlichen Rechtserwerbs nicht vorliegen würden, da der besondere Versagungsgrund nach § 7 Abs 1 lit a TGVG 1996 erfüllt sei, wodurch auch ein Widerspruch zu den in § 6 Abs 1 TGVG 1996 angeführten öffentlichen Interessen vorliege. Aus diesem Grund sei die beantragte Genehmigung zu versagen und sohin spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.02.2015, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y diesem Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Erwerber zunächst beizupflichten sei, dass aufgrund seiner Herkunft von einem landwirtschaftlichen Betrieb und mit dem Vorhandensein des Facharbeiterbriefs davon auszugehen sei, dass er über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge, einen landwirtschaftlichen Betrieb zu führen. Auch sei zuzustimmen, dass er mit der auf Gst **3/1 KG römisch fünf betrieben Fischzucht eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübe. Festzustellen sei, dass der Erwerber derzeit nicht über einen vollständigen landwirtschaftlichen Betrieb verfüge, da er nicht über eine Betriebsbasis im Sinne einer Hofstelle verfüge. Jene Hofstelle, über die er verfügen könne, stehe im Eigentum seines Vaters, der diesen Hof selbst durch Pferdehaltung bewirtschafte, aber auch die jederzeitige (Mit) Benutzung dieser Hofstelle zugesagt habe. In der eingeholten agrarwirtschaftlichen Stellungnahme werde ausgeführt, dass das vom Käufer vorgelegte Betriebskonzept nur oberflächliche allgemeine Ziele darlege, jedoch eine genaue Darstellung, wie der Betrieb bewirtschaftet werden solle (Form der Tierhaltung, Form des Futter- und Feldfruchtanbaus etc) vermissen lasse. Dieser Eindruck decke sich mit jenem der erkennenden Behörde. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Käufer in seiner Stellungnahme vom 07.11.2014 nun mehr angegeben habe, er beabsichtige teils den Anbau von Futtermais, Teils Gemüse- und Kartoffelanbau für die Selbstversorgung und Teils Grünland- Futtererzeugung. Auch sei die Haltung von Freilandweidegänsen beabsichtigt. Diese Angaben würden bei der erkennenden Behörde eher den Eindruck erwecken, dass der Erwerber, um sich nicht mehr dem Vorwurf eines mangelnden Betriebskonzeptes auszusetzen, konkretere, aber beliebige Angaben gemacht habe. Insgesamt seien die Angaben des Erwerbers über seine Absichten als sehr vage zu bezeichnen. Daher werde auch die Einschätzung der Amtssachverständigen, der Erwerb entspreche den in Paragraph 6, TGVG 1996 genannten Grundsätzen, nicht geteilt. In Zusammenschau der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sei die Behörde zu dem Schluss gekommen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung des gegenständlichen Rechtserwerbs nicht vorliegen würden, da der besondere Versagungsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, TGVG 1996 erfüllt sei, wodurch auch ein Widerspruch zu den in Paragraph 6, Absatz eins, TGVG 1996 angeführten öffentlichen Interessen vorliege. Aus diesem Grund sei die beantragte Genehmigung zu versagen und sohin spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Dagegen hat Herr B B rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass zum Vorliegen des Versagungsgrundes gemäß § 7 Abs 1 lit a TGVG 1996 sich die belangte Behörde ausnahmslos auf den Gebieten der Spekulation und der Mutmaßung befinde. Konkrete Beweisergebnisse dafür würden nicht vorliegen, im Gegenteil, der Beschwerdeführer habe wohl mit Nachdruck dargetan, dass er auch die zu erwerbenden Flächen nachhaltig bewirtschaften werde, wobei ja die Behörde einräume, dass er über die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge. Im Übrigen beweise der Beschwerdeführer ja tagtäglich, dass er auch seinen bisherigen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz nachhaltig und ordnungsgemäß bewirtschafte. Der herangezogene Versagungsgrund des § 7 Abs 1 lit a TGVG 1996 liege daher nicht vor. Die belangte Behörde treffe die Verpflichtung, den ihr erheblich scheinenden Sachverhalt zu erörtern und insbesondere dem Antragsteller die Möglichkeit zu eröffnen, allenfalls von der belangten Behörde als „sehr vage“ bezeichnete Ausführungen entsprechend zu konkretisieren und allfällige Unklarheiten konkret auszuräumen. So sei es auch unrichtig, dass der Beschwerdeführer bisher landwirtschaftlich nicht aktiv sei, zumal auch bereits bisher die Parzellen **9, **8 und **6 selbst bewirtschaftet würden und zudem Fischzucht auf einer weiteren Parzelle betrieben werde. Die belangte Behörde sei ihrer Erörterungspflicht nicht nachgekommen, sondern habe den Beschwerdeführer mit ihren Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis überrascht. Das Verfahren sei daher bisher mangelhaft geblieben. Es wäre vielmehr Aufgabe des Ermittlungsverfahrens gewesen, mit dem Beschwerdeführer allenfalls noch ungenaue Angaben zu erörtern, zumal für ihn nicht erkennbar gewesen sei, dass seine schriftlichen Ausführungen in einigen Punkten von der Behörde als zu vage eingeschätzt worden seien. Bei entsprechend vollständiger Erörterung und Beweisaufnahme wäre die Behörde zur Feststellung gelangt, dass insbesondere die nachhaltige und ordentliche Bewirtschaftung der Kaufgrundstücke in der Zukunft gewährleistet sei. Abschließend wurde beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das Landesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid in der Weise abändern, dass dem Kaufvertrag vom 16.04.2014 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt werde, in eventu aufheben und nach Ergänzung des Verfahrens in der Sache selbst Punkt
  3. entscheiden.Dagegen hat Herr B B rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass zum Vorliegen des Versagungsgrundes gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, TGVG 1996 sich die belangte Behörde ausnahmslos auf den Gebieten der Spekulation und der Mutmaßung befinde. Konkrete Beweisergebnisse dafür würden nicht vorliegen, im Gegenteil, der Beschwerdeführer habe wohl mit Nachdruck dargetan, dass er auch die zu erwerbenden Flächen nachhaltig bewirtschaften werde, wobei ja die Behörde einräume, dass er über die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge. Im Übrigen beweise der Beschwerdeführer ja tagtäglich, dass er auch seinen bisherigen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz nachhaltig und ordnungsgemäß bewirtschafte. Der herangezogene Versagungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, TGVG 1996 liege daher nicht vor. Die belangte Behörde treffe die Verpflichtung, den ihr erheblich scheinenden Sachverhalt zu erörtern und insbesondere dem Antragsteller die Möglichkeit zu eröffnen, allenfalls von der belangten Behörde als „sehr vage“ bezeichnete Ausführungen entsprechend zu konkretisieren und allfällige Unklarheiten konkret auszuräumen. So sei es auch unrichtig, dass der Beschwerdeführer bisher landwirtschaftlich nicht aktiv sei, zumal auch bereits bisher die Parzellen **9, **8 und **6 selbst bewirtschaftet würden und zudem Fischzucht auf einer weiteren Parzelle betrieben werde. Die belangte Behörde sei ihrer Erörterungspflicht nicht nachgekommen, sondern habe den Beschwerdeführer mit ihren Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis überrascht. Das Verfahren sei daher bisher mangelhaft geblieben. Es wäre vielmehr Aufgabe des Ermittlungsverfahrens gewesen, mit dem Beschwerdeführer allenfalls noch ungenaue Angaben zu erörtern, zumal für ihn nicht erkennbar gewesen sei, dass seine schriftlichen Ausführungen in einigen Punkten von der Behörde als zu vage eingeschätzt worden seien. Bei entsprechend vollständiger Erörterung und Beweisaufnahme wäre die Behörde zur Feststellung gelangt, dass insbesondere die nachhaltige und ordentliche Bewirtschaftung der Kaufgrundstücke in der Zukunft gewährleistet sei. Abschließend wurde beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das Landesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid in der Weise abändern, dass dem Kaufvertrag vom 16.04.2014 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt werde, in eventu aufheben und nach Ergänzung des Verfahrens in der Sache selbst Punkt
  4. entscheiden. In Folge der Beschwerde wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17.09.2015 aufgefordert, das Betriebskonzept zu ergänzen und die dort gestellten Fragen zu beantworten. Mit Schriftsatz vom 06.10.2015 hat der Beschwerdeführer ein ergänzendes Betriebskonzept vom 30.09.2015 samt sechs Beilagen vorgelegt. Dieses ergänzte Betriebskonzept wurde der agrarfachlichen Amtssachverständigen übermittelt und wurde diese um Beurteilung ersucht, ob der vorliegende Rechtserwerb unter Berücksichtigung des überarbeiteten Betriebskonzeptes im Sinne der öffentlichen Interessen gemäß § 6 Tiroler Grundverkehrsgesetz gelegen ist. Mit Schriftsatz vom 06.10.2015 hat der Beschwerdeführer ein ergänzendes Betriebskonzept vom 30.09.2015 samt sechs Beilagen vorgelegt. Dieses ergänzte Betriebskonzept wurde der agrarfachlichen Amtssachverständigen übermittelt und wurde diese um Beurteilung ersucht, ob der vorliegende Rechtserwerb unter Berücksichtigung des überarbeiteten Betriebskonzeptes im Sinne der öffentlichen Interessen gemäß Paragraph 6, Tiroler Grundverkehrsgesetz gelegen ist. In ihrer Stellungnahme vom 11.11.2015, Zl ****, hat die Amtssachverständige zusammengefasst ausgeführt, dass die, in Anlehnung an die von Experten erarbeitete Förderungsrichtlinie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, geforderten Mindestbestandteile im vorliegenden Betriebskonzept des Herrn B nicht enthalten seien. Da die geforderten Mindestbestandteile nicht vorhanden seien, sei das vorliegende Betriebskonzept nicht vollständig und schlüssig. In Wahrung des Parteiengehörs wurde die Stellungnahme der agrarfachlichen Amtssachverständige dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Mit Schriftsatz vom 07.12.2015 wurde nunmehr ein neuerlich überarbeitetes Betriebskonzept vom 05.12.2015 vorgelegt, welches wiederum der agrarfachlichen Amtssachverständigen übermittelt wurde. In ihrer Stellungnahme vom 21.01.2016, Zl ****, hat die agrarfachliche Amtssachverständige im Wesentlichen und zusammenfassend festgestellt, dass das vorliegende Konzept unter Berücksichtigung der übergebenden Aufstellung („voraussichtliche Kosten und Nutzenaufstellung Weideganshaltung“) und den Gespräch mit Herrn B am 18.01.2015 schlüssig und nachvollziehbar sei. Bezüglich der Beurteilung, ob der vorliegende Erwerb unter Berücksichtigung des überarbeiteten Betriebskonzeptes im Sinne der öffentlichen Interessen gemäß § 6 Tiroler Grundverkehrsgesetz gelegen sei, werde auf die bereits von der ha. Abteilung erstellte Stellungnahme vom 29.07.2014 verwiesen. Zusammenfassend werde dort ausgeführt, dass unter Beachtung der langfristigen Ziele im Betriebskonzept (Zusammenführung der Liegenschaften mit dem zu erwarteten Erbe des elterlichen Betriebes; Schaffung eines kostendeckenden, landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebes) den Grundsätzen des § 6 Tiroler Grundverkehrsgesetz und demnach der Schaffung, Erhaltung und Stärkung leistungsfähiger land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und der Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes entsprochen werde.In ihrer Stellungnahme vom 21.01.2016, Zl ****, hat die agrarfachliche Amtssachverständige im Wesentlichen und zusammenfassend festgestellt, dass das vorliegende Konzept unter Berücksichtigung der übergebenden Aufstellung („voraussichtliche Kosten und Nutzenaufstellung Weideganshaltung“) und den Gespräch mit Herrn B am 18.01.2015 schlüssig und nachvollziehbar sei. Bezüglich der Beurteilung, ob der vorliegende Erwerb unter Berücksichtigung des überarbeiteten Betriebskonzeptes im Sinne der öffentlichen Interessen gemäß Paragraph 6, Tiroler Grundverkehrsgesetz gelegen sei, werde auf die bereits von der ha. Abteilung erstellte Stellungnahme vom 29.07.2014 verwiesen. Zusammenfassend werde dort ausgeführt, dass unter Beachtung der langfristigen Ziele im Betriebskonzept (Zusammenführung der Liegenschaften mit dem zu erwarteten Erbe des elterlichen Betriebes; Schaffung eines kostendeckenden, landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebes) den Grundsätzen des Paragraph 6, Tiroler Grundverkehrsgesetz und demnach der Schaffung, Erhaltung und Stärkung leistungsfähiger land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und der Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes entsprochen werde. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zl ****. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl LVwG-2015/33/
  5. II. Rechtsgrundlagen, rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen, rechtliche Erwägungen: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl Nr 61/1996 idF LGBl Nr 130/2013, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, lauten wie folgt: § 2Paragraph 2 Begriffsbestimmungen

(1)Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Abs. 3) sowie Grundstücke, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, in der jeweils geltenden Fassung, zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke.Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Absatz 3,) sowie Grundstücke, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach Paragraph 31, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, Landesgesetzblatt Nr. 56, in der jeweils geltenden Fassung, zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke.
(2)Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ist jede selbstständige wirtschaftliche Einheit, in deren Rahmen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet werden und die geeignet ist, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters und seiner Familie beizutragen. […]
(5)Als Landwirt gilt,
  1. a)wer einen landwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet oder
  2. b)wer nach dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines landwirtschaftlichen Grundstückes eine Tätigkeit im Sinn der lit. a ausüben will und die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund seiner praktischen Tätigkeit oder fachlichen Ausbildung nachweisen und die Absicht der nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung durch ein Betriebskonzept glaubhaft machen kann.wer nach dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines landwirtschaftlichen Grundstückes eine Tätigkeit im Sinn der Litera a, ausüben will und die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund seiner praktischen Tätigkeit oder fachlichen Ausbildung nachweisen und die Absicht der nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung durch ein Betriebskonzept glaubhaft machen kann. Rechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken § 4Paragraph 4 Genehmigungspflicht
(1)Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben: a) den Erwerb des Eigentums; […] § 6Paragraph 6 Genehmigungsvoraussetzungen
(1)Die Genehmigung nach § 4 ist, soweit in den Abs. 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wennDie Genehmigung nach Paragraph 4, ist, soweit in den Absatz 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn
  1. a)der Rechtserwerb im öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol den Grundsätzen 1. der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe, 2. der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und 3. der Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen nicht widerspricht und
  2. b)der Erwerber erklärt, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll. […] § 25Paragraph 25 Erteilung der Genehmigung
(1)Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für den angezeigten Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück oder durch einen Ausländer vor, so hat die Grundverkehrsbehörde mit schriftlichem Bescheid die Genehmigung zu erteilen. […]“ Mit Kaufvertrag vom 16.04.2014 erwirbt Herr B B die Liegenschaft in EZ **043 GB **132 Z im Gesamtausmaß von 20.071m². Weiters hat der Beschwerdeführer mit Erfolg die Facharbeiterprüfung abgelegt und ist zur Führung der Berufsbezeichnung „landwirtschaftlicher Facharbeiter“ berechtigt (siehe Kopie des Facharbeiterbriefs vom 24.04.1985). Weiters ist der Beschwerdeführer Eigentümer der Liegenschaften in EZ **0 und **0 je GB **112 V. In dem mit Schriftsatz vom 10.07.2014 vorgelegten Betriebskonzept hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er als ältester Sohn des Herrn C B als Hofübernehmer für die Liegenschaft in EZ **017 GB **134 U vorgesehen ist. Als langfristiges Ziel wurde in dem Betriebskonzept die Zusammenführung der Liegenschaften angeführt.Mit Kaufvertrag vom 16.04.2014 erwirbt Herr B B die Liegenschaft in EZ **043 GB **132 Z im Gesamtausmaß von 20.071m². Weiters hat der Beschwerdeführer mit Erfolg die Facharbeiterprüfung abgelegt und ist zur Führung der Berufsbezeichnung „landwirtschaftlicher Facharbeiter“ berechtigt (siehe Kopie des Facharbeiterbriefs vom 24.04.1985). Weiters ist der Beschwerdeführer Eigentümer der Liegenschaften in EZ **0 und **0 je GB **112 römisch fünf. In dem mit Schriftsatz vom 10.07.2014 vorgelegten Betriebskonzept hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er als ältester Sohn des Herrn C B als Hofübernehmer für die Liegenschaft in EZ **017 GB **134 U vorgesehen ist. Als langfristiges Ziel wurde in dem Betriebskonzept die Zusammenführung der Liegenschaften angeführt. Bereits in der Stellungnahme der agrarfachlichen Amtssachverständigen vom 29.07.2014 wurde ausgeführt, dass unter Beachtung der langfristigen Ziele im Betriebskonzept den Grundsätzen des § 6 Tiroler Grundverkehrsgesetz und demnach der Schaffung, Erhaltung und Stärkung leistungsfähiger land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und der Stärkung eines wirtschaftlichen gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes entsprochen wird. Der Beschwerdeführer hat über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sein Betriebskonzept so weit überarbeitet, dass es auch den geforderten Mindestbestandteilen der Förderungsrichtlinien des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entspricht. Unter Berücksichtigung der Kosten/Nutzenaufstellung ist die agrarfachliche Amtssachverständige in ihrer Stellungnahme vom 21.01.2016 zusammenfassend zum Schluss gekommen, dass das nunmehr vorliegende Konzept unter Berücksichtigung der übergebenen Aufstellung „voraussichtliche Kosten und Nutzenaufstellung Weideganshaltung“ und einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer am 18.01.2015 schlüssig und nachvollziehbar ist. Weiters hat die Amtssachverständige ausgeführt, dass bereits in der Stellungnahme vom 29.07.2014 ausgeführt worden ist, dass unter Berücksichtigung der langfristigen Ziele im Betriebskonzept der Rechtserwerb den Grundsätzen des § 6 Tiroler Grundverkehrsgesetz entspricht.Bereits in der Stellungnahme der agrarfachlichen Amtssachverständigen vom 29.07.2014 wurde ausgeführt, dass unter Beachtung der langfristigen Ziele im Betriebskonzept den Grundsätzen des Paragraph 6, Tiroler Grundverkehrsgesetz und demnach der Schaffung, Erhaltung und Stärkung leistungsfähiger land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und der Stärkung eines wirtschaftlichen gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes entsprochen wird. Der Beschwerdeführer hat über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sein Betriebskonzept so weit überarbeitet, dass es auch den geforderten Mindestbestandteilen der Förderungsrichtlinien des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entspricht. Unter Berücksichtigung der Kosten/Nutzenaufstellung ist die agrarfachliche Amtssachverständige in ihrer Stellungnahme vom 21.01.2016 zusammenfassend zum Schluss gekommen, dass das nunmehr vorliegende Konzept unter Berücksichtigung der übergebenen Aufstellung „voraussichtliche Kosten und Nutzenaufstellung Weideganshaltung“ und einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer am 18.01.2015 schlüssig und nachvollziehbar ist. Weiters hat die Amtssachverständige ausgeführt, dass bereits in der Stellungnahme vom 29.07.2014 ausgeführt worden ist, dass unter Berücksichtigung der langfristigen Ziele im Betriebskonzept der Rechtserwerb den Grundsätzen des Paragraph 6, Tiroler Grundverkehrsgesetz entspricht. Da einerseits die fachlichen Voraussetzungen beim Beschwerdeführer vorliegen, er somit als Landwirt im Sinne des § 2 Abs 5 lit b gilt und das zuletzt vorgelegte Betriebskonzept nach den Ausführungen der Amtssachverständigen für Agrarwirtschaft auch den Zielsetzungen des § 6 Tiroler Grundverkehrsgesetz entspricht, war wie im Spruch zu entscheiden.Da einerseits die fachlichen Voraussetzungen beim Beschwerdeführer vorliegen, er somit als Landwirt im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, Litera b, gilt und das zuletzt vorgelegte Betriebskonzept nach den Ausführungen der Amtssachverständigen für Agrarwirtschaft auch den Zielsetzungen des Paragraph 6, Tiroler Grundverkehrsgesetz entspricht, war wie im Spruch zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.33.0725.7

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