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{'item': 'LVwG-2015/39/2932-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.02.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/39/2932-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde der Frau A A und des Herrn Mag. B A, beide Adresse, X, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D D, Adresse, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeister der Gemeinde X vom 29.06.2015, Zl ****1, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde der Frau A A und des Herrn Mag. B A, beide Adresse, römisch zehn, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D D, Adresse, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn vom 29.06.2015, Zl ****1, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit Bauansuchen vom 09.09.2014 beantragte Frau C C die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Schlichtsteinbetonmauer an der West- und Nordseite der Gp 1**, KG X, laut Planskizze sowie die Errichtung eines Geräteschuppens westlich hinter der bereits bestehenden gemauerten Garage. Mit Bauansuchen vom 09.09.2014 beantragte Frau C C die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Schlichtsteinbetonmauer an der West- und Nordseite der Gp 1**, KG römisch zehn, laut Planskizze sowie die Errichtung eines Geräteschuppens westlich hinter der bereits bestehenden gemauerten Garage. Mit Schreiben vom 16.09.2014 teilten Frau A A und Herr B A (im Folgenden: Beschwerdeführer) der belangten Behörde mit, dem Bauantrag in vorliegender Form nicht zuzustimmen. In Frage komme ausschließlich eine der Einfriedungsverordnung der Gemeinde X entsprechende Ausführung mit einer maximalen Höhe von 1,30 m. Ohne ihre Zustimmung dürfe der vorhandene Grenzbaum nicht entfernt werden, wäre der angrenzende Schwimmteich vor Verschmutzung und sonstigen Beschädigungen zu schützen, im Falle einer Zufahrt über das Gst 2** (betrifft das Grundstück eines weiteren Nachbarn, Anm.) dürfe das Wegerecht der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt werden und müsse die Zufahrt zu ihrem Haus jederzeit uneingeschränkt möglich sein. Mit Schreiben vom 16.09.2014 teilten Frau A A und Herr B A (im Folgenden: Beschwerdeführer) der belangten Behörde mit, dem Bauantrag in vorliegender Form nicht zuzustimmen. In Frage komme ausschließlich eine der Einfriedungsverordnung der Gemeinde römisch zehn entsprechende Ausführung mit einer maximalen Höhe von 1,30 m. Ohne ihre Zustimmung dürfe der vorhandene Grenzbaum nicht entfernt werden, wäre der angrenzende Schwimmteich vor Verschmutzung und sonstigen Beschädigungen zu schützen, im Falle einer Zufahrt über das Gst 2** (betrifft das Grundstück eines weiteren Nachbarn, Anmerkung dürfe das Wegerecht der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt werden und müsse die Zufahrt zu ihrem Haus jederzeit uneingeschränkt möglich sein. In der am 09.12.2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung nahm der hochbautechnische Sachverständige Bezug auf die laut TBO maximal zulässige Höhe von 2 m von Stützmauer inklusive Absturzsicherung sowie eine laut Einfriedungsverordnung der Gemeinde X zulässige Höhe von maximal 1,30 m. Gefordert wurde eine (hinsichtlich Bemaßung, Lageplan, Maßstab) den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Planeinreichung. In der am 09.12.2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung nahm der hochbautechnische Sachverständige Bezug auf die laut TBO maximal zulässige Höhe von 2 m von Stützmauer inklusive Absturzsicherung sowie eine laut Einfriedungsverordnung der Gemeinde römisch zehn zulässige Höhe von maximal 1,30 m. Gefordert wurde eine (hinsichtlich Bemaßung, Lageplan, Maßstab) den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Planeinreichung. Die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer stimmten in der mündlichen Verhandlung dem Bauvorhaben nicht zu, orteten einen Widerspruch zur Einfriedungsverordnung der Gemeinde X, verstoße das Bauvorhaben auch gegen § 49 TBO. Im Falle der Bewilligung wäre für einen Schutz des Gebäudes sowie des Biotops der Beschwerdeführer auf Gst 3** vor Verschmutzungen Sorge zu tragen. Einer vorübergehenden Benützung ihres Grundstücks werde nicht zugestimmt. Bezüglich des Geräteschuppens wäre kein Lageplan vorgelegt worden, eine Zufahrt für Baumaßnahmen über das Gst 2** sei nicht möglich. Die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer stimmten in der mündlichen Verhandlung dem Bauvorhaben nicht zu, orteten einen Widerspruch zur Einfriedungsverordnung der Gemeinde römisch zehn, verstoße das Bauvorhaben auch gegen Paragraph 49, TBO. Im Falle der Bewilligung wäre für einen Schutz des Gebäudes sowie des Biotops der Beschwerdeführer auf Gst 3** vor Verschmutzungen Sorge zu tragen. Einer vorübergehenden Benützung ihres Grundstücks werde nicht zugestimmt. Bezüglich des Geräteschuppens wäre kein Lageplan vorgelegt worden, eine Zufahrt für Baumaßnahmen über das Gst 2** sei nicht möglich. In der Folge reichte die Bauwerberin geänderte Pläne nach. In der am 26.05.2015 durchgeführten weiteren Verhandlung wiederholten die Beschwerdeführer im Wesentlichen ihr bereits in der Verhandlung am 09.12.2014 erhobenes Vorbringen und beriefen sich hinsichtlich der vorübergehenden Benützung von Nachbargrundstücken auf § 36 TBO
  5. In der am 26.05.2015 durchgeführten weiteren Verhandlung wiederholten die Beschwerdeführer im Wesentlichen ihr bereits in der Verhandlung am 09.12.2014 erhobenes Vorbringen und beriefen sich hinsichtlich der vorübergehenden Benützung von Nachbargrundstücken auf Paragraph 36, TBO
  6. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 29.06.2015, Zl ****1, wurde die baubehördliche Bewilligung für das beantragte Bauvorhaben unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass noch kein Antrag der Bauwerberin nach § 36 TBO 2011 eingebracht worden sei und damit die Einwendung der Beschwerdeführer auf Verweigerung ihrer Zustimmung zur vorübergehenden Benützung ihres Grundstückes als unzulässig zurückzuweisen wäre. Mit dem Einwand der Nichteinhaltung der örtlichen Bauvorschriften werde keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geltend gemacht. Ungeachtet dessen wäre nach Prüfung kein Widerspruch zu den örtlichen Bauvorschriften festgestellt worden. Mit den geäußerten Befürchtungen von Verunreinigungen und Schäden seien die Nachbarn auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 29.06.2015, Zl ****1, wurde die baubehördliche Bewilligung für das beantragte Bauvorhaben unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass noch kein Antrag der Bauwerberin nach Paragraph 36, TBO 2011 eingebracht worden sei und damit die Einwendung der Beschwerdeführer auf Verweigerung ihrer Zustimmung zur vorübergehenden Benützung ihres Grundstückes als unzulässig zurückzuweisen wäre. Mit dem Einwand der Nichteinhaltung der örtlichen Bauvorschriften werde keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geltend gemacht. Ungeachtet dessen wäre nach Prüfung kein Widerspruch zu den örtlichen Bauvorschriften festgestellt worden. Mit den geäußerten Befürchtungen von Verunreinigungen und Schäden seien die Nachbarn auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. In ihrer am 23.07.2015 bei der belangten Behörde eingelangten Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.06.2015 nehmen die Beschwerdeführer Bezug auf die Einfriedungsverordnung der Gemeinde X vom 09.12.1991 mit darin festgelegter zulässiger Einfriedungshöhe von 1,30 m sowie einer darin für eine größere Höhe vorgesehenen ausdrücklichen Zustimmung der betroffenen Nachbarn. Bei dieser vorgeschriebenen Maximalhöhe einer Einfriedungs- oder Stützmauer handle es sich eindeutig um eine Festlegung der Bauhöhe im Sinne des § 26 Abs 3 lit c TBO. Laut Planunterlagen sowie Baubeschreibung im bekämpften Bescheid wäre eine Stützmauer in der Höhe von 1 m mit aufliegendem Maschendrahtzaun in der Höhe von ebenfalls 1 m, insgesamt sohin eine Gesamthöhe von 2 m, vorgesehen. Die Beschwerdeführer hätten in der Bauverhandlung auf die Nichteinhaltung dieser Bauhöhe hingewiesen. In Verkennung der Rechtslage und des Schutzzweckes der Norm habe die belangte Behörde diese Einwendung als kein subjektiv-öffentliches Recht gesehen. Die Einfriedungsverordnung bezwecke gerade auch den Schutz der Nachbarn und deren Grundstücke. Ließen sich aus der Einfriedungsverordnung keine subjektiv-öffentlichen Rechte für die Nachbarn ableiten, wäre diese Verordnung völlig zahn– und somit auch nutzlos. Dass dies nicht dem Regelungszweck und der Intention des Verordnungsgebers entsprechen könne, leite sich allein schon aus der Formulierung im Abs 4 ab, wonach eine größere Höhe von der ausdrücklichen Zustimmung der betroffenen Nachbarn abhängig gemacht werde. Ohne Mitspracherecht der Nachbarn wären größere Höhen nach Gutdünken der Baubehörde erster Instanz auch ohne deren Zustimmung und sogar gegen den ausdrücklichen Willen des betroffenen Nachbarn rechtlich zulässig. Die Beschwerdeführer stellten den Antrag auf Aufhebung des bekämpften Bescheides und Abweisung des Bauansuchens, in eventu auf Aufhebung und neuerliche Entscheidung durch die Baubehörde. In ihrer am 23.07.2015 bei der belangten Behörde eingelangten Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.06.2015 nehmen die Beschwerdeführer Bezug auf die Einfriedungsverordnung der Gemeinde römisch zehn vom 09.12.1991 mit darin festgelegter zulässiger Einfriedungshöhe von 1,30 m sowie einer darin für eine größere Höhe vorgesehenen ausdrücklichen Zustimmung der betroffenen Nachbarn. Bei dieser vorgeschriebenen Maximalhöhe einer Einfriedungs- oder Stützmauer handle es sich eindeutig um eine Festlegung der Bauhöhe im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, Litera c, TBO. Laut Planunterlagen sowie Baubeschreibung im bekämpften Bescheid wäre eine Stützmauer in der Höhe von 1 m mit aufliegendem Maschendrahtzaun in der Höhe von ebenfalls 1 m, insgesamt sohin eine Gesamthöhe von 2 m, vorgesehen. Die Beschwerdeführer hätten in der Bauverhandlung auf die Nichteinhaltung dieser Bauhöhe hingewiesen. In Verkennung der Rechtslage und des Schutzzweckes der Norm habe die belangte Behörde diese Einwendung als kein subjektiv-öffentliches Recht gesehen. Die Einfriedungsverordnung bezwecke gerade auch den Schutz der Nachbarn und deren Grundstücke. Ließen sich aus der Einfriedungsverordnung keine subjektiv-öffentlichen Rechte für die Nachbarn ableiten, wäre diese Verordnung völlig zahn– und somit auch nutzlos. Dass dies nicht dem Regelungszweck und der Intention des Verordnungsgebers entsprechen könne, leite sich allein schon aus der Formulierung im Absatz 4, ab, wonach eine größere Höhe von der ausdrücklichen Zustimmung der betroffenen Nachbarn abhängig gemacht werde. Ohne Mitspracherecht der Nachbarn wären größere Höhen nach Gutdünken der Baubehörde erster Instanz auch ohne deren Zustimmung und sogar gegen den ausdrücklichen Willen des betroffenen Nachbarn rechtlich zulässig. Die Beschwerdeführer stellten den Antrag auf Aufhebung des bekämpften Bescheides und Abweisung des Bauansuchens, in eventu auf Aufhebung und neuerliche Entscheidung durch die Baubehörde. Diese Beschwerde wurde in der Folge mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22.09.2015, LVwG-2015/39/2003-3, als unzulässig zurückgewiesen. Diese Zurückweisung war in der Unzulässigkeit zur Beschwerdeerhebung in Folge vorgelegener Zustellmängel begründet. Statt an den ausgewiesenen Rechtsvertreter wurde der bekämpfte Bescheid so unzulässiger Weise allein an die Beschwerdeführer selbst zugestellt. In weiterer Folge wurde der Baubescheid vom 29.06.2015 am 22.10.2015 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer rechtmäßig zugestellt. Am 27.10.2015 langte die Beschwerde gegen diesen Bescheid bei der belangten Behörde ein. Der Inhalt dieser Beschwerde entspricht wortgleich der vormalig erhobenen Beschwerde. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Es gelten folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 48/2011 idF LGBl Nr 103/2015:Es gelten folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011, in der Fassung LGBl Nr 103/2015: „§ 6 Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen und von anderen baulichen Anlagen (…)

(3)Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden: ….
  1. c)Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffenen Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu; … (…) § 20Paragraph 20 Örtliche Bauvorschriften Die Gemeinde kann durch Verordnung örtliche Bauvorschriften erlassen. Darin können zum Schutz des Orts- oder Straßenbildes oder im Interesse einer das Orts- oder Straßenbild prägenden geordneten baulichen Entwicklung nähere Bestimmungen getroffen werden über:
  2. a)die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen in Gebieten mit erhaltenswerten Orts- oder Straßenbildern oder erhaltenswerten Gebäudegruppen;
  3. b)die Art und die Gestaltung von Einfriedungen; dabei kann auch bestimmt werden, dass Einfriedungen nur eine geringere als die im § 6 Abs. 3 lit. c festgelegte Höhe aufweisen dürfen;die Art und die Gestaltung von Einfriedungen; dabei kann auch bestimmt werden, dass Einfriedungen nur eine geringere als die im Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, festgelegte Höhe aufweisen dürfen;
  4. c)die Art, die Gestaltung, die Größe und die Lichtwirkung von Werbeeinrichtungen;
  5. d)die Zulässigkeit, die Art und das Ausmaß von Bodenversiegelungen bei Zufahrten, Stellplätzen, Vorplätzen, Innenhöfen und dergleichen;
  6. e)die Notwendigkeit und das Ausmaß von Bepflanzungen bei großflächigen baulichen Anlagen, die im Orts- oder Straßenbild besonders wirksam werden, wie Parkplätze, Spielplätze und dergleichen.“ „§ 26 Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  6. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. …
(8)Werden in der Bauverhandlung privatrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde möglichst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Partei mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Einwendungen sind in der Baubewilligung ausdrücklich anzuführen. (…)“ Es kommt folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung, LGBl Nr 33/1989 (WV) idF LGBl Nr 31/1997, zur Anwendung:Es kommt folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr 33 aus 1989, (WV) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 31 aus 1997,, zur Anwendung: „§ 24 Bauvorschriften (…)
(5)Die Gemeinde kann zum Schutz eines erhaltenswerten Orts- oder Straßenbildes durch Verordnung nähere Vorschriften über die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen und von Teilen davon, die im Orts- oder Straßenbild im besonderen Maße wirksam werden, wie beispielsweise Einfriedungen, Werbeeinrichtungen, Schaufenster und Stellplätze, erlassen sowie für Einfriedungen eine geringere als die im § 7 Abs 6 lit b festgelegte höchstzulässige Höhe festsetzen.“
(5)Die Gemeinde kann zum Schutz eines erhaltenswerten Orts- oder Straßenbildes durch Verordnung nähere Vorschriften über die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen und von Teilen davon, die im Orts- oder Straßenbild im besonderen Maße wirksam werden, wie beispielsweise Einfriedungen, Werbeeinrichtungen, Schaufenster und Stellplätze, erlassen sowie für Einfriedungen eine geringere als die im Paragraph 7, Absatz 6, Litera b, festgelegte höchstzulässige Höhe festsetzen.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Das gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015, 27.11.2003, 2002/06/0062).Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Das gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des Paragraph 42, AVG die Parteistellung behalten hat (VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015, 27.11.2003, 2002/06/0062). Die Beschwerdeführer grenzen mit ihrem Grundstück Nr 3**, KG X, im Westen unmittelbar an das Baugrundstück Nr 1**, KG X, an. Als unmittelbare Nachbarn sind sie zur Geltendmachung der in § 26 Abs 3 TBO 2011 taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte berechtigt, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Die Beschwerdeführer grenzen mit ihrem Grundstück Nr 3**, KG römisch zehn, im Westen unmittelbar an das Baugrundstück Nr 1**, KG römisch zehn, an. Als unmittelbare Nachbarn sind sie zur Geltendmachung der in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte berechtigt, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Festgestellt wird, dass das Beschwerdevorbringen eingeschränkt nur mehr gegen die Zulässigkeit der – so von den Beschwerdeführern bezeichnet – Einfriedungs- oder Stützmauer und den aufgesetzten Maschendrahtzaun gerichtet ist. Vorbringen im Zusammenhang mit dem ebenfalls beantragten Geräteschuppen sowie der Zulässigkeit von Aufschüttungen nach § 49 TBO 2011 an sich – wie noch im Vorverfahren erhoben – werden in der Beschwerde hingegen nicht mehr geltend gemacht.Festgestellt wird, dass das Beschwerdevorbringen eingeschränkt nur mehr gegen die Zulässigkeit der – so von den Beschwerdeführern bezeichnet – Einfriedungs- oder Stützmauer und den aufgesetzten Maschendrahtzaun gerichtet ist. Vorbringen im Zusammenhang mit dem ebenfalls beantragten Geräteschuppen sowie der Zulässigkeit von Aufschüttungen nach Paragraph 49, TBO 2011 an sich – wie noch im Vorverfahren erhoben – werden in der Beschwerde hingegen nicht mehr geltend gemacht. Gemäß § 24 Abs 5 der Tiroler Bauordnung 1989, LGBl Nr 33, konnten die Gemeinden zum Schutz eines erhaltenswerten Orts- oder Straßenbildes durch Verordnung nähere Vorschriften über die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen und Teilen davon, die im Orts- oder Straßenbild in besonderem Maße wirksam werden, wie beispielsweise Einfriedungen, Werbeeinrichtungen, Schaufenster und Stellplätze, erlassen sowie für Einfriedungen eine geringere als die im § 7 Abs 6 lit b leg. cit. festgelegte höchstzulässige Höhe festsetzen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 5, der Tiroler Bauordnung 1989, Landesgesetzblatt Nr 33, konnten die Gemeinden zum Schutz eines erhaltenswerten Orts- oder Straßenbildes durch Verordnung nähere Vorschriften über die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen und Teilen davon, die im Orts- oder Straßenbild in besonderem Maße wirksam werden, wie beispielsweise Einfriedungen, Werbeeinrichtungen, Schaufenster und Stellplätze, erlassen sowie für Einfriedungen eine geringere als die im Paragraph 7, Absatz 6, Litera b, leg. cit. festgelegte höchstzulässige Höhe festsetzen. Aufgrund dieser Bestimmung erließ die Gemeinde X die örtlichen Bauvorschriften vom 19.12.1991 (Beschlussdatum).Aufgrund dieser Bestimmung erließ die Gemeinde römisch zehn die örtlichen Bauvorschriften vom 19.12.1991 (Beschlussdatum). Diese lauten auszugsweise: „VERORDNUNG Der Gemeinderat der Gemeinde X hat in seiner Sitzung vom 19. Dezember 1991 auf Grund des § 24 Abs 5 Tiroler Bauordnung (TBO) LGBl Nr 33/1989 einstimmig beschlossen, zum Schutz des Orts- und Straßenbildes nachstehende Verordnung zu erlassen:Der Gemeinderat der Gemeinde römisch zehn hat in seiner Sitzung vom 19. Dezember 1991 auf Grund des Paragraph 24, Absatz 5, Tiroler Bauordnung (TBO) Landesgesetzblatt Nr 33 aus 1989, einstimmig beschlossen, zum Schutz des Orts- und Straßenbildes nachstehende Verordnung zu erlassen: § 1Paragraph eins Einfriedungen … 4) Zu den Nachbargrundstücken dürfen die zulässigen Einfriedungen nur in ortsüblicher Weise mit einer maximalen Höhe von 1,30 m – jeweils vom höheren anschließenden Gelände aus gemessen – errichtet werden. Erfordert es die Geländegegebenheit (zB. Hanglage) ist eine größere Höhe nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn zulässig. …“ Ihre nunmehrige gesetzliche Deckung findet die genannte Verordnung in § 20 Tiroler Bauordnung 2011, nach dessen lit b nähere Bestimmungen über die Art und Gestaltung von Einfriedungen getroffen werden können und dabei auch bestimmt werden kann, dass Einfriedungen nur eine geringere als die im § 6 Abs 3 lit c festgelegte Höhe aufweisen dürfen.Ihre nunmehrige gesetzliche Deckung findet die genannte Verordnung in Paragraph 20, Tiroler Bauordnung 2011, nach dessen Litera b, nähere Bestimmungen über die Art und Gestaltung von Einfriedungen getroffen werden können und dabei auch bestimmt werden kann, dass Einfriedungen nur eine geringere als die im Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, festgelegte Höhe aufweisen dürfen. Der Verwaltungsgerichtshof spricht in einschlägiger Judikatur aus (vgl etwa das Erkenntnis vom 09.09.2008, 2008/06/0044), dass die Bestimmungen verordneter Bauvorschriften dem Nachbarn kein über den taxativen Katalog des § 26 Abs 3 TBO 2011 hinausgehendes Mitspracherecht einräumen. Der Verwaltungsgerichtshof spricht in einschlägiger Judikatur aus vergleiche etwa das Erkenntnis vom 09.09.2008, 2008/06/0044), dass die Bestimmungen verordneter Bauvorschriften dem Nachbarn kein über den taxativen Katalog des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 hinausgehendes Mitspracherecht einräumen. Ein subjektiv-öffentliches nachbarrechtliches Mitspracherecht auf Einhaltung (ausdrücklich) der Bestimmung des § 20 TBO 2011, damit ein generelles Recht auf Mitsprache hinsichtlich verordneter Bestimmungen in örtlichen Bauvorschriften, enthält die taxative Aufzählung der lit a bis f des § 26 Abs 3 TBO 2011 jedoch nicht. Insofern trifft die Rechtsmeinung der Beschwerdeführer, eine „Einfriedungsverordnung“ gemäß § 20 lit b TBO 2011 gewähre den Nachbarn eines Bauverfahrens schon per se einen nachbarrechtlichen Anspruch auf Mitsprache, nicht zu.Ein subjektiv-öffentliches nachbarrechtliches Mitspracherecht auf Einhaltung (ausdrücklich) der Bestimmung des Paragraph 20, TBO 2011, damit ein generelles Recht auf Mitsprache hinsichtlich verordneter Bestimmungen in örtlichen Bauvorschriften, enthält die taxative Aufzählung der Litera a bis f des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 jedoch nicht. Insofern trifft die Rechtsmeinung der Beschwerdeführer, eine „Einfriedungsverordnung“ gemäß Paragraph 20, Litera b, TBO 2011 gewähre den Nachbarn eines Bauverfahrens schon per se einen nachbarrechtlichen Anspruch auf Mitsprache, nicht zu. Darüber hinaus wäre aber auch schon im Hinblick auf die mit der Bestimmung des § 20 TBO 2011 verfolgten Zielsetzungen ein nachbarrechtliches Mitspracherecht jedenfalls nicht begründbar. Regelungszweck des § 20 TBO 2011 ist der Schutz des Orts- und Straßenbildes bzw. das Interesse an einer das Orts- und Straßenbild prägenden geordneten baulichen Entwicklung. Dieses Regelungsziel bestimmt die in den litera a bis e dieser Bestimmung eingeräumten Ermächtigungen.Darüber hinaus wäre aber auch schon im Hinblick auf die mit der Bestimmung des Paragraph 20, TBO 2011 verfolgten Zielsetzungen ein nachbarrechtliches Mitspracherecht jedenfalls nicht begründbar. Regelungszweck des Paragraph 20, TBO 2011 ist der Schutz des Orts- und Straßenbildes bzw. das Interesse an einer das Orts- und Straßenbild prägenden geordneten baulichen Entwicklung. Dieses Regelungsziel bestimmt die in den litera a bis e dieser Bestimmung eingeräumten Ermächtigungen. Nun spricht der Verwaltungsgerichtshof aber in ständiger Rechtsprechung aus, dass Vorschriften betreffend den Ortsbildschutz, den Straßenbildschutz aber auch die architektonische Ausgestaltung von baulichen Anlagen keine Bestimmungen sind, die auch dem Schutz der Nachbarn dienen. Auch unter diesen Gesichtspunkten stünde damit den Beschwerdeführern ein nachbarrechtliches Mitspracherecht bezüglich verordneter örtlicher Bauvorschriften nicht zu. Litera b des § 20 TBO 2011 bedient sich zur Erreichung seiner Zielsetzung des Schutzes des Orts- und Straßenbildes eines Verweises auf § 6 Abs 3 lit c TBO 2011, in dem er die Gemeinde als Verordnungsgeber ermächtigt, im Interesse des Orts- und Straßenbildschutzes für Einfriedungen eine geringere als die aufgrund der allgemeinen Abstandsregelungen sonst für derartige Bauteile vorgesehenen Höhen vorzuschreiben.Litera b des Paragraph 20, TBO 2011 bedient sich zur Erreichung seiner Zielsetzung des Schutzes des Orts- und Straßenbildes eines Verweises auf Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, TBO 2011, in dem er die Gemeinde als Verordnungsgeber ermächtigt, im Interesse des Orts- und Straßenbildschutzes für Einfriedungen eine geringere als die aufgrund der allgemeinen Abstandsregelungen sonst für derartige Bauteile vorgesehenen Höhen vorzuschreiben. Sollte unter Berufung auf diesen, im Besonderen auf die Abstandsvorschrift des § 6 Abs 3 lit c TBO 2011 getroffenen Verweis argumentiert werden wollen, dass damit – wenngleich auch über derartigen Umweg – auch ein subjektives Mitspracherecht des Nachbarn auf Einhaltung der verordneten Höhenbegrenzungen für Einfriedungen in örtlichen Bauvorschriften in den gesetzlichen Mindestabstandsflächen von 3 bzw 4 Metern unter dem Titel des nachbarrechtlichen Abstandsrechts abzuleiten sei, so ist dem wie folgt entgegen zu halten: Sollte unter Berufung auf diesen, im Besonderen auf die Abstandsvorschrift des Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 getroffenen Verweis argumentiert werden wollen, dass damit – wenngleich auch über derartigen Umweg – auch ein subjektives Mitspracherecht des Nachbarn auf Einhaltung der verordneten Höhenbegrenzungen für Einfriedungen in örtlichen Bauvorschriften in den gesetzlichen Mindestabstandsflächen von 3 bzw 4 Metern unter dem Titel des nachbarrechtlichen Abstandsrechts abzuleiten sei, so ist dem wie folgt entgegen zu halten: Zum einen erheben die Beschwerdeführer ihr Vorbringen auf Einhaltung der örtlichen Bauvorschriften (Einfriedungsverordnung) schon nicht erkennbar unter dem Titel der Abstandsregelung bzw –verletzung bzw erklären sie nicht erkennbar, durch die erteilte Baubewilligung (neben einem verletzten nachbarrechtlichen Recht auf Einhaltung örtlicher Bauvorschriften nach § 20 TO 2011) (dadurch auch) in ihrem Recht auf Einhaltung der Abstandsvorschriften an sich verletzt zu sein.Zum einen erheben die Beschwerdeführer ihr Vorbringen auf Einhaltung der örtlichen Bauvorschriften (Einfriedungsverordnung) schon nicht erkennbar unter dem Titel der Abstandsregelung bzw –verletzung bzw erklären sie nicht erkennbar, durch die erteilte Baubewilligung (neben einem verletzten nachbarrechtlichen Recht auf Einhaltung örtlicher Bauvorschriften nach Paragraph 20, TO 2011) (dadurch auch) in ihrem Recht auf Einhaltung der Abstandsvorschriften an sich verletzt zu sein. Zum anderen stünden gemäß ausdrücklicher Diktion des § 26 Abs 3 lit e TBO 2011 nachbarrechtliches Mitspracherecht (eingeschränkt) nur hinsichtlich der Abstandsbestimmungen des § 6 zu. Die Beschwerdeführer monieren nun aber nicht eine Verletzung der Abstandsvorschriften des § 6 TBO 2011, hier im Konkreten nicht des § 6 Abs 3 lit c TBO 2011. Zum anderen stünden gemäß ausdrücklicher Diktion des Paragraph 26, Absatz 3, Litera e, TBO 2011 nachbarrechtliches Mitspracherecht (eingeschränkt) nur hinsichtlich der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, zu. Die Beschwerdeführer monieren nun aber nicht eine Verletzung der Abstandsvorschriften des Paragraph 6, TBO 2011, hier im Konkreten nicht des Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, TBO 2011. Ungeachtet bereits dieser Erwägungen trifft § 6 Abs 3 lit c TBO 2011 (dieser regelt die zulässige Höhe von Einfriedungen in den Mindestabstandsflächen von 3 bzw 4
  1. m)seinerseits aber auch keinen Verweis auf allenfalls nach § 20 lit b TBO 2011 verordnete Bestimmungen (hinsichtlich einer geringerer Höhe von Einfriedungen) bzw ist § 6 Abs 3 lit c TBO 2011 nicht durch die Aufnahme von entsprechenden verweisenden Bedachtnahmegeboten mit nach der Bestimmung des § 20 lit b TBO 2011 verordneten Vorschriften gekoppelt. Ungeachtet bereits dieser Erwägungen trifft Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 (dieser regelt die zulässige Höhe von Einfriedungen in den Mindestabstandsflächen von 3 bzw 4
  2. m)seinerseits aber auch keinen Verweis auf allenfalls nach Paragraph 20, Litera b, TBO 2011 verordnete Bestimmungen (hinsichtlich einer geringerer Höhe von Einfriedungen) bzw ist Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 nicht durch die Aufnahme von entsprechenden verweisenden Bedachtnahmegeboten mit nach der Bestimmung des Paragraph 20, Litera b, TBO 2011 verordneten Vorschriften gekoppelt. Verneint an voriger Stelle zitierte höchstgerichtliche Judikatur aber die Einräumung eines über den taxativen Katalog des § 26 Abs 3 TBO 2011 hinausgehenden Mitspracherechtes durch Bestimmungen verordneter örtlicher Bauvorschriften, käme damit aber mangels entsprechendem Verweis in der Abstandsvorschrift des § 6 TBO 2011 auch unter dem Titel des Abstandsrechts ein nachbarrechtliches Mitspracherecht im Hinblick auf Verordnungsregelungen nach § 20 lit b TBO 2011 nicht zu.Verneint an voriger Stelle zitierte höchstgerichtliche Judikatur aber die Einräumung eines über den taxativen Katalog des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 hinausgehenden Mitspracherechtes durch Bestimmungen verordneter örtlicher Bauvorschriften, käme damit aber mangels entsprechendem Verweis in der Abstandsvorschrift des Paragraph 6, TBO 2011 auch unter dem Titel des Abstandsrechts ein nachbarrechtliches Mitspracherecht im Hinblick auf Verordnungsregelungen nach Paragraph 20, Litera b, TBO 2011 nicht zu. Ungeachtet dessen sei aber darüber hinaus festgehalten: Aus den genehmigten Einreichunterlagen in Zusammenschau mit der Baubeschreibung im Baubescheid ergibt sich, dass zur Seite der Beschwerdeführer hin die Errichtung einer Stützmauer in einer Höhe von 1,00 m plus aufgesetzter Absturzsicherung in Form eines Maschendrahtzaunes in der Höhe von ebenfalls 1,00 m geplant ist. Die Gesamthöhe dieser baulichen Anlagen beträgt sohin 2,00 m. Derartigen Sachverhalt legen auch die Beschwerdeführer ihrem Beschwerdevorbringen ausdrücklich und unbestritten zugrunde bzw wird Gegenteiliges von ihnen nicht behauptet. Im südwestlich daran anschließenden Bereich wird die Einfriedung (Maschendrahtzaun) ohne darunterliegende Stützmauer weitergeführt. Dabei entspricht deren planlich vorgesehene lotrechte Höhe von 1,30 m ihrerseits ebenfalls sowohl der verordneten Höhe (max. 1,30
  3. m)als auch der durch § 6 Abs. 3 lit c TBO 2011 vorgegebenen Höhenbeschränkung (insgesamt 2,00 m).Im südwestlich daran anschließenden Bereich wird die Einfriedung (Maschendrahtzaun) ohne darunterliegende Stützmauer weitergeführt. Dabei entspricht deren planlich vorgesehene lotrechte Höhe von 1,30 m ihrerseits ebenfalls sowohl der verordneten Höhe (max. 1,30
  4. m)als auch der durch Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 vorgegebenen Höhenbeschränkung (insgesamt 2,00 m). Wie nun aus dem Beschwerdevorbringen zu erschließen ist, gehen die Beschwerdeführer in ihren Berechnungen von der Gesamthöhe von 2,00 m (Stützmauer inklusive Maschendrahtzaun) aus und begründen mit dieser so bestimmten Höhe ihren Vorwurf eines Widerspruchs zur verordneten zulässigen Höhe von 1,30 m (zulässig ohne Zustimmung der Nachbarn). Damit verkennen die Beschwerdeführer aber die Rechtslage. Die örtlichen Bauvorschriften der Gemeinde X haben nämlich als Regelungsgegenstand in ihrem § 1 ausschließlich Einfriedungen zum Inhalt. Stützmauern bilden demgegenüber keinen Verordnungsinhalt. Diese auf Einfriedungen eingeschränkte Regelung entspricht auch dem § 20 lit b TBO 2011 (vormals § 24 Abs 5 TBO 1989), als sich dessen Verordnungsermächtigung zur Festsetzung einer geringeren Höhe ausschließlich auf Einfriedungen beschränkt. Gleichartige Ermächtigungen für Stützmauern sieht der Gesetzgeber hingegen nicht vor.Die örtlichen Bauvorschriften der Gemeinde römisch zehn haben nämlich als Regelungsgegenstand in ihrem Paragraph eins, ausschließlich Einfriedungen zum Inhalt. Stützmauern bilden demgegenüber keinen Verordnungsinhalt. Diese auf Einfriedungen eingeschränkte Regelung entspricht auch dem Paragraph 20, Litera b, TBO 2011 (vormals Paragraph 24, Absatz 5, TBO 1989), als sich dessen Verordnungsermächtigung zur Festsetzung einer geringeren Höhe ausschließlich auf Einfriedungen beschränkt. Gleichartige Ermächtigungen für Stützmauern sieht der Gesetzgeber hingegen nicht vor. Derartige Differenzierung im Regelungsgegenstand rechtfertigt sich auch aufgrund des Umstandes, dass sowohl nach der Tiroler Bauordnung 1989 als auch nach der geltenden Tiroler Bauordnung 2011 zwischen Bauteilen, welche Einfriedungen sind, und Bauteilen, welche Stützmauern sind, schon dem baurechtlichen Ansatz nach unterschieden wird. So finden sich derartige Unterscheidungen zwischen diesen baulichen Anlagen etwa ausdrücklich in den §§ 6 Abs 2 lit f, 7 Abs 6 lit b, 25 lit e und h TBO 1989 sowie auch in den §§ 5 Abs 2, 6 Abs 3 lit c, 21 Abs 2 lit b, Abs 3 lit c TBO 2011, in denen Einfriedungen und Stützmauern jeweils für sich als voneinander verschiedene Bauteile getrennt genannt und geregelt sind.Derartige Differenzierung im Regelungsgegenstand rechtfertigt sich auch aufgrund des Umstandes, dass sowohl nach der Tiroler Bauordnung 1989 als auch nach der geltenden Tiroler Bauordnung 2011 zwischen Bauteilen, welche Einfriedungen sind, und Bauteilen, welche Stützmauern sind, schon dem baurechtlichen Ansatz nach unterschieden wird. So finden sich derartige Unterscheidungen zwischen diesen baulichen Anlagen etwa ausdrücklich in den Paragraphen 6, Absatz 2, Litera f,, 7 Absatz 6, Litera b,, 25 Litera e und h TBO 1989 sowie auch in den Paragraphen 5, Absatz 2, 6, Absatz 3, Litera c,, 21 Absatz 2, Litera b,, Absatz 3, Litera c, TBO 2011, in denen Einfriedungen und Stützmauern jeweils für sich als voneinander verschiedene Bauteile getrennt genannt und geregelt sind. Beim vorgesehenen, zu den Beschwerdeführern hin über die gesamte Grundstückslänge geführten Maschendrahtzaun handelt es sich um eine Einfriedung im Sinne der durch den Verwaltungsgerichtshof dazu entwickelten Rechtsprechung. Weisen nun die genehmigten Planunterlagen die auf die Stützmauer aufgesetzte Einfriedung (Maschendrahtzaum) durchgehend in einer Höhe von 1,00 m aus, hält sich derartige Höhe aber im Ausmaß der verordneten Einfriedungshöhe von zulässigen 1,30 m. Auch eine Zustimmung der Beschwerdeführer als betroffene Nachbarn dieses Bauvorhabens ist nach der Diktion der Verordnung, welche eine Zustimmung erst ab einer Höhe von 1,30 m fordert, nicht notwendig. Zudem wäre eine Zustimmung der Nachbarn gemäß Verordnungswortlaut nur unter der näher definierten Voraussetzung einforderbar, dass eine größere Höhe ausschließlich bedingt durch die konkreten Geländegegebenheiten, wobei beispielhaft der Fall einer Hanglage genannt wird, gefordert wäre. Eine Zusammenrechnung von Stützmauerhöhe und Einfriedungshöhe ist nicht vorzunehmen. Damit ist die so errechnete Gesamthöhe der baulichen Anlagen nicht entscheidender Maßstab für die Beurteilung nach Zulässigkeit aufgrund der verordneten örtlichen Bauvorschriften, wie diese Ansicht von den Beschwerdeführern offenkundig vertreten wird. Beurteilungsmaßstab ist allein die Höhe der Einfriedung. Die verordnete Höhe von 1,30 m wird durch den auf die Stützmauer aufgesetzten Maschendrahtzaun in der Höhe von 1,oo m sowie den südwestlich daran anschließenden, ohne Stützmauer geplanten Maschendrahtzaun in lotrechter Höhe von 1,30 m aber jedenfalls eingehalten. Darüber hinaus sei festgestellt, dass die Beschwerdeführer durch die erteilte Baubewilligung aber auch in ihren –von ihnen, wie schon dargelegt, auch nicht ausdrücklich aufgeworfenen -Abstandsrechten nach § 6 Abs 3 lit c TBO 2011 nicht verletzt sein können. So wird nämlich die in dieser Bestimmung erklärte zulässige Gesamthöhe (Einfriedungshöhe 1,00 m und Stützmauerhöhe 1,00
  5. m)von insgesamt 2,00 m nicht überschritten. Auch unter diesem Blickwinkel bedarf es – so die gesetzliche Regelung - keiner Zustimmung der Beschwerdeführer als betroffene Nachbarn zur Bauführung.Darüber hinaus sei festgestellt, dass die Beschwerdeführer durch die erteilte Baubewilligung aber auch in ihren –von ihnen, wie schon dargelegt, auch nicht ausdrücklich aufgeworfenen -Abstandsrechten nach Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 nicht verletzt sein können. So wird nämlich die in dieser Bestimmung erklärte zulässige Gesamthöhe (Einfriedungshöhe 1,00 m und Stützmauerhöhe 1,00
  6. m)von insgesamt 2,00 m nicht überschritten. Auch unter diesem Blickwinkel bedarf es – so die gesetzliche Regelung - keiner Zustimmung der Beschwerdeführer als betroffene Nachbarn zur Bauführung. Unzutreffend ist auch der Vorhalt der Beschwerdeführer, bei der vorgeschriebenen Maximalhöhe einer Einfriedungs- oder Stützmauer handle es sich um eine Festlegung der Bauhöhe im Sinne des § 26 Abs 3 lit c TBO 2011. Steht der dieserart verwendete Begriff der Bauhöhe in ausschließlichem inhaltlichem Zusammenhang mit dem raumordnungsrechtlichen Planungsinstrument eines Bebauungsplanes und definiert sich dieser Begriff der Bauhöhe ausschließlich nach der Bestimmung des § 62 TROG 2011, so ist zudem für das betroffene Baugrundstück ein Bebauungsplan (wie dies von der belangten Behörde über Nachfrage mitgeteilt wurde) aber auch gar nicht verordnet.Unzutreffend ist auch der Vorhalt der Beschwerdeführer, bei der vorgeschriebenen Maximalhöhe einer Einfriedungs- oder Stützmauer handle es sich um eine Festlegung der Bauhöhe im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, Litera c, TBO 2011. Steht der dieserart verwendete Begriff der Bauhöhe in ausschließlichem inhaltlichem Zusammenhang mit dem raumordnungsrechtlichen Planungsinstrument eines Bebauungsplanes und definiert sich dieser Begriff der Bauhöhe ausschließlich nach der Bestimmung des Paragraph 62, TROG 2011, so ist zudem für das betroffene Baugrundstück ein Bebauungsplan (wie dies von der belangten Behörde über Nachfrage mitgeteilt wurde) aber auch gar nicht verordnet. Zuzustimmen ist der Vorgangsweise der belangten Behörde, von den Beschwerdeführern vorgehaltenes Auftreten von Verunreinigungen und Schäden an der Nachbarliegenschaft auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Derartige Einwände wurden in der Beschwerdeschrift auch nicht mehr – wie noch in der mündlichen Verhandlung - geäußert. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und werden auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen stand. Es waren allein Rechtsfragen zu lösen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und werden auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen stand. Es waren allein Rechtsfragen zu lösen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern auch nicht beantragt. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die angeführte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die angeführte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.39.2932.1

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