RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.02.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/39/2932-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde der Frau A A und des Herrn Mag. B A, beide Adresse, X, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D D, Adresse, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeister der Gemeinde X vom 29.06.2015, Zl ****1, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde der Frau A A und des Herrn Mag. B A, beide Adresse, römisch zehn, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D D, Adresse, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn vom 29.06.2015, Zl ****1, zu Recht erkannt:
(5)Die Gemeinde kann zum Schutz eines erhaltenswerten Orts- oder Straßenbildes durch Verordnung nähere Vorschriften über die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen und von Teilen davon, die im Orts- oder Straßenbild im besonderen Maße wirksam werden, wie beispielsweise Einfriedungen, Werbeeinrichtungen, Schaufenster und Stellplätze, erlassen sowie für Einfriedungen eine geringere als die im Paragraph 7, Absatz 6, Litera b, festgelegte höchstzulässige Höhe festsetzen.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Das gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015, 27.11.2003, 2002/06/0062).Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Das gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des Paragraph 42, AVG die Parteistellung behalten hat (VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015, 27.11.2003, 2002/06/0062). Die Beschwerdeführer grenzen mit ihrem Grundstück Nr 3**, KG X, im Westen unmittelbar an das Baugrundstück Nr 1**, KG X, an. Als unmittelbare Nachbarn sind sie zur Geltendmachung der in § 26 Abs 3 TBO 2011 taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte berechtigt, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Die Beschwerdeführer grenzen mit ihrem Grundstück Nr 3**, KG römisch zehn, im Westen unmittelbar an das Baugrundstück Nr 1**, KG römisch zehn, an. Als unmittelbare Nachbarn sind sie zur Geltendmachung der in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte berechtigt, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Festgestellt wird, dass das Beschwerdevorbringen eingeschränkt nur mehr gegen die Zulässigkeit der – so von den Beschwerdeführern bezeichnet – Einfriedungs- oder Stützmauer und den aufgesetzten Maschendrahtzaun gerichtet ist. Vorbringen im Zusammenhang mit dem ebenfalls beantragten Geräteschuppen sowie der Zulässigkeit von Aufschüttungen nach § 49 TBO 2011 an sich – wie noch im Vorverfahren erhoben – werden in der Beschwerde hingegen nicht mehr geltend gemacht.Festgestellt wird, dass das Beschwerdevorbringen eingeschränkt nur mehr gegen die Zulässigkeit der – so von den Beschwerdeführern bezeichnet – Einfriedungs- oder Stützmauer und den aufgesetzten Maschendrahtzaun gerichtet ist. Vorbringen im Zusammenhang mit dem ebenfalls beantragten Geräteschuppen sowie der Zulässigkeit von Aufschüttungen nach Paragraph 49, TBO 2011 an sich – wie noch im Vorverfahren erhoben – werden in der Beschwerde hingegen nicht mehr geltend gemacht. Gemäß § 24 Abs 5 der Tiroler Bauordnung 1989, LGBl Nr 33, konnten die Gemeinden zum Schutz eines erhaltenswerten Orts- oder Straßenbildes durch Verordnung nähere Vorschriften über die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen und Teilen davon, die im Orts- oder Straßenbild in besonderem Maße wirksam werden, wie beispielsweise Einfriedungen, Werbeeinrichtungen, Schaufenster und Stellplätze, erlassen sowie für Einfriedungen eine geringere als die im § 7 Abs 6 lit b leg. cit. festgelegte höchstzulässige Höhe festsetzen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 5, der Tiroler Bauordnung 1989, Landesgesetzblatt Nr 33, konnten die Gemeinden zum Schutz eines erhaltenswerten Orts- oder Straßenbildes durch Verordnung nähere Vorschriften über die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen und Teilen davon, die im Orts- oder Straßenbild in besonderem Maße wirksam werden, wie beispielsweise Einfriedungen, Werbeeinrichtungen, Schaufenster und Stellplätze, erlassen sowie für Einfriedungen eine geringere als die im Paragraph 7, Absatz 6, Litera b, leg. cit. festgelegte höchstzulässige Höhe festsetzen. Aufgrund dieser Bestimmung erließ die Gemeinde X die örtlichen Bauvorschriften vom 19.12.1991 (Beschlussdatum).Aufgrund dieser Bestimmung erließ die Gemeinde römisch zehn die örtlichen Bauvorschriften vom 19.12.1991 (Beschlussdatum). Diese lauten auszugsweise: „VERORDNUNG Der Gemeinderat der Gemeinde X hat in seiner Sitzung vom 19. Dezember 1991 auf Grund des § 24 Abs 5 Tiroler Bauordnung (TBO) LGBl Nr 33/1989 einstimmig beschlossen, zum Schutz des Orts- und Straßenbildes nachstehende Verordnung zu erlassen:Der Gemeinderat der Gemeinde römisch zehn hat in seiner Sitzung vom 19. Dezember 1991 auf Grund des Paragraph 24, Absatz 5, Tiroler Bauordnung (TBO) Landesgesetzblatt Nr 33 aus 1989, einstimmig beschlossen, zum Schutz des Orts- und Straßenbildes nachstehende Verordnung zu erlassen: § 1Paragraph eins Einfriedungen … 4) Zu den Nachbargrundstücken dürfen die zulässigen Einfriedungen nur in ortsüblicher Weise mit einer maximalen Höhe von 1,30 m – jeweils vom höheren anschließenden Gelände aus gemessen – errichtet werden. Erfordert es die Geländegegebenheit (zB. Hanglage) ist eine größere Höhe nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn zulässig. …“ Ihre nunmehrige gesetzliche Deckung findet die genannte Verordnung in § 20 Tiroler Bauordnung 2011, nach dessen lit b nähere Bestimmungen über die Art und Gestaltung von Einfriedungen getroffen werden können und dabei auch bestimmt werden kann, dass Einfriedungen nur eine geringere als die im § 6 Abs 3 lit c festgelegte Höhe aufweisen dürfen.Ihre nunmehrige gesetzliche Deckung findet die genannte Verordnung in Paragraph 20, Tiroler Bauordnung 2011, nach dessen Litera b, nähere Bestimmungen über die Art und Gestaltung von Einfriedungen getroffen werden können und dabei auch bestimmt werden kann, dass Einfriedungen nur eine geringere als die im Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, festgelegte Höhe aufweisen dürfen. Der Verwaltungsgerichtshof spricht in einschlägiger Judikatur aus (vgl etwa das Erkenntnis vom 09.09.2008, 2008/06/0044), dass die Bestimmungen verordneter Bauvorschriften dem Nachbarn kein über den taxativen Katalog des § 26 Abs 3 TBO 2011 hinausgehendes Mitspracherecht einräumen. Der Verwaltungsgerichtshof spricht in einschlägiger Judikatur aus vergleiche etwa das Erkenntnis vom 09.09.2008, 2008/06/0044), dass die Bestimmungen verordneter Bauvorschriften dem Nachbarn kein über den taxativen Katalog des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 hinausgehendes Mitspracherecht einräumen. Ein subjektiv-öffentliches nachbarrechtliches Mitspracherecht auf Einhaltung (ausdrücklich) der Bestimmung des § 20 TBO 2011, damit ein generelles Recht auf Mitsprache hinsichtlich verordneter Bestimmungen in örtlichen Bauvorschriften, enthält die taxative Aufzählung der lit a bis f des § 26 Abs 3 TBO 2011 jedoch nicht. Insofern trifft die Rechtsmeinung der Beschwerdeführer, eine „Einfriedungsverordnung“ gemäß § 20 lit b TBO 2011 gewähre den Nachbarn eines Bauverfahrens schon per se einen nachbarrechtlichen Anspruch auf Mitsprache, nicht zu.Ein subjektiv-öffentliches nachbarrechtliches Mitspracherecht auf Einhaltung (ausdrücklich) der Bestimmung des Paragraph 20, TBO 2011, damit ein generelles Recht auf Mitsprache hinsichtlich verordneter Bestimmungen in örtlichen Bauvorschriften, enthält die taxative Aufzählung der Litera a bis f des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 jedoch nicht. Insofern trifft die Rechtsmeinung der Beschwerdeführer, eine „Einfriedungsverordnung“ gemäß Paragraph 20, Litera b, TBO 2011 gewähre den Nachbarn eines Bauverfahrens schon per se einen nachbarrechtlichen Anspruch auf Mitsprache, nicht zu. Darüber hinaus wäre aber auch schon im Hinblick auf die mit der Bestimmung des § 20 TBO 2011 verfolgten Zielsetzungen ein nachbarrechtliches Mitspracherecht jedenfalls nicht begründbar. Regelungszweck des § 20 TBO 2011 ist der Schutz des Orts- und Straßenbildes bzw. das Interesse an einer das Orts- und Straßenbild prägenden geordneten baulichen Entwicklung. Dieses Regelungsziel bestimmt die in den litera a bis e dieser Bestimmung eingeräumten Ermächtigungen.Darüber hinaus wäre aber auch schon im Hinblick auf die mit der Bestimmung des Paragraph 20, TBO 2011 verfolgten Zielsetzungen ein nachbarrechtliches Mitspracherecht jedenfalls nicht begründbar. Regelungszweck des Paragraph 20, TBO 2011 ist der Schutz des Orts- und Straßenbildes bzw. das Interesse an einer das Orts- und Straßenbild prägenden geordneten baulichen Entwicklung. Dieses Regelungsziel bestimmt die in den litera a bis e dieser Bestimmung eingeräumten Ermächtigungen. Nun spricht der Verwaltungsgerichtshof aber in ständiger Rechtsprechung aus, dass Vorschriften betreffend den Ortsbildschutz, den Straßenbildschutz aber auch die architektonische Ausgestaltung von baulichen Anlagen keine Bestimmungen sind, die auch dem Schutz der Nachbarn dienen. Auch unter diesen Gesichtspunkten stünde damit den Beschwerdeführern ein nachbarrechtliches Mitspracherecht bezüglich verordneter örtlicher Bauvorschriften nicht zu. Litera b des § 20 TBO 2011 bedient sich zur Erreichung seiner Zielsetzung des Schutzes des Orts- und Straßenbildes eines Verweises auf § 6 Abs 3 lit c TBO 2011, in dem er die Gemeinde als Verordnungsgeber ermächtigt, im Interesse des Orts- und Straßenbildschutzes für Einfriedungen eine geringere als die aufgrund der allgemeinen Abstandsregelungen sonst für derartige Bauteile vorgesehenen Höhen vorzuschreiben.Litera b des Paragraph 20, TBO 2011 bedient sich zur Erreichung seiner Zielsetzung des Schutzes des Orts- und Straßenbildes eines Verweises auf Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, TBO 2011, in dem er die Gemeinde als Verordnungsgeber ermächtigt, im Interesse des Orts- und Straßenbildschutzes für Einfriedungen eine geringere als die aufgrund der allgemeinen Abstandsregelungen sonst für derartige Bauteile vorgesehenen Höhen vorzuschreiben. Sollte unter Berufung auf diesen, im Besonderen auf die Abstandsvorschrift des § 6 Abs 3 lit c TBO 2011 getroffenen Verweis argumentiert werden wollen, dass damit – wenngleich auch über derartigen Umweg – auch ein subjektives Mitspracherecht des Nachbarn auf Einhaltung der verordneten Höhenbegrenzungen für Einfriedungen in örtlichen Bauvorschriften in den gesetzlichen Mindestabstandsflächen von 3 bzw 4 Metern unter dem Titel des nachbarrechtlichen Abstandsrechts abzuleiten sei, so ist dem wie folgt entgegen zu halten: Sollte unter Berufung auf diesen, im Besonderen auf die Abstandsvorschrift des Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 getroffenen Verweis argumentiert werden wollen, dass damit – wenngleich auch über derartigen Umweg – auch ein subjektives Mitspracherecht des Nachbarn auf Einhaltung der verordneten Höhenbegrenzungen für Einfriedungen in örtlichen Bauvorschriften in den gesetzlichen Mindestabstandsflächen von 3 bzw 4 Metern unter dem Titel des nachbarrechtlichen Abstandsrechts abzuleiten sei, so ist dem wie folgt entgegen zu halten: Zum einen erheben die Beschwerdeführer ihr Vorbringen auf Einhaltung der örtlichen Bauvorschriften (Einfriedungsverordnung) schon nicht erkennbar unter dem Titel der Abstandsregelung bzw –verletzung bzw erklären sie nicht erkennbar, durch die erteilte Baubewilligung (neben einem verletzten nachbarrechtlichen Recht auf Einhaltung örtlicher Bauvorschriften nach § 20 TO 2011) (dadurch auch) in ihrem Recht auf Einhaltung der Abstandsvorschriften an sich verletzt zu sein.Zum einen erheben die Beschwerdeführer ihr Vorbringen auf Einhaltung der örtlichen Bauvorschriften (Einfriedungsverordnung) schon nicht erkennbar unter dem Titel der Abstandsregelung bzw –verletzung bzw erklären sie nicht erkennbar, durch die erteilte Baubewilligung (neben einem verletzten nachbarrechtlichen Recht auf Einhaltung örtlicher Bauvorschriften nach Paragraph 20, TO 2011) (dadurch auch) in ihrem Recht auf Einhaltung der Abstandsvorschriften an sich verletzt zu sein. Zum anderen stünden gemäß ausdrücklicher Diktion des § 26 Abs 3 lit e TBO 2011 nachbarrechtliches Mitspracherecht (eingeschränkt) nur hinsichtlich der Abstandsbestimmungen des § 6 zu. Die Beschwerdeführer monieren nun aber nicht eine Verletzung der Abstandsvorschriften des § 6 TBO 2011, hier im Konkreten nicht des § 6 Abs 3 lit c TBO 2011. Zum anderen stünden gemäß ausdrücklicher Diktion des Paragraph 26, Absatz 3, Litera e, TBO 2011 nachbarrechtliches Mitspracherecht (eingeschränkt) nur hinsichtlich der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, zu. Die Beschwerdeführer monieren nun aber nicht eine Verletzung der Abstandsvorschriften des Paragraph 6, TBO 2011, hier im Konkreten nicht des Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, TBO 2011. Ungeachtet bereits dieser Erwägungen trifft § 6 Abs 3 lit c TBO 2011 (dieser regelt die zulässige Höhe von Einfriedungen in den Mindestabstandsflächen von 3 bzw 4
- m)seinerseits aber auch keinen Verweis auf allenfalls nach § 20 lit b TBO 2011 verordnete Bestimmungen (hinsichtlich einer geringerer Höhe von Einfriedungen) bzw ist § 6 Abs 3 lit c TBO 2011 nicht durch die Aufnahme von entsprechenden verweisenden Bedachtnahmegeboten mit nach der Bestimmung des § 20 lit b TBO 2011 verordneten Vorschriften gekoppelt. Ungeachtet bereits dieser Erwägungen trifft Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 (dieser regelt die zulässige Höhe von Einfriedungen in den Mindestabstandsflächen von 3 bzw 4
- m)seinerseits aber auch keinen Verweis auf allenfalls nach Paragraph 20, Litera b, TBO 2011 verordnete Bestimmungen (hinsichtlich einer geringerer Höhe von Einfriedungen) bzw ist Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 nicht durch die Aufnahme von entsprechenden verweisenden Bedachtnahmegeboten mit nach der Bestimmung des Paragraph 20, Litera b, TBO 2011 verordneten Vorschriften gekoppelt. Verneint an voriger Stelle zitierte höchstgerichtliche Judikatur aber die Einräumung eines über den taxativen Katalog des § 26 Abs 3 TBO 2011 hinausgehenden Mitspracherechtes durch Bestimmungen verordneter örtlicher Bauvorschriften, käme damit aber mangels entsprechendem Verweis in der Abstandsvorschrift des § 6 TBO 2011 auch unter dem Titel des Abstandsrechts ein nachbarrechtliches Mitspracherecht im Hinblick auf Verordnungsregelungen nach § 20 lit b TBO 2011 nicht zu.Verneint an voriger Stelle zitierte höchstgerichtliche Judikatur aber die Einräumung eines über den taxativen Katalog des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 hinausgehenden Mitspracherechtes durch Bestimmungen verordneter örtlicher Bauvorschriften, käme damit aber mangels entsprechendem Verweis in der Abstandsvorschrift des Paragraph 6, TBO 2011 auch unter dem Titel des Abstandsrechts ein nachbarrechtliches Mitspracherecht im Hinblick auf Verordnungsregelungen nach Paragraph 20, Litera b, TBO 2011 nicht zu. Ungeachtet dessen sei aber darüber hinaus festgehalten: Aus den genehmigten Einreichunterlagen in Zusammenschau mit der Baubeschreibung im Baubescheid ergibt sich, dass zur Seite der Beschwerdeführer hin die Errichtung einer Stützmauer in einer Höhe von 1,00 m plus aufgesetzter Absturzsicherung in Form eines Maschendrahtzaunes in der Höhe von ebenfalls 1,00 m geplant ist. Die Gesamthöhe dieser baulichen Anlagen beträgt sohin 2,00 m. Derartigen Sachverhalt legen auch die Beschwerdeführer ihrem Beschwerdevorbringen ausdrücklich und unbestritten zugrunde bzw wird Gegenteiliges von ihnen nicht behauptet. Im südwestlich daran anschließenden Bereich wird die Einfriedung (Maschendrahtzaun) ohne darunterliegende Stützmauer weitergeführt. Dabei entspricht deren planlich vorgesehene lotrechte Höhe von 1,30 m ihrerseits ebenfalls sowohl der verordneten Höhe (max. 1,30
- m)als auch der durch § 6 Abs. 3 lit c TBO 2011 vorgegebenen Höhenbeschränkung (insgesamt 2,00 m).Im südwestlich daran anschließenden Bereich wird die Einfriedung (Maschendrahtzaun) ohne darunterliegende Stützmauer weitergeführt. Dabei entspricht deren planlich vorgesehene lotrechte Höhe von 1,30 m ihrerseits ebenfalls sowohl der verordneten Höhe (max. 1,30
- m)als auch der durch Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 vorgegebenen Höhenbeschränkung (insgesamt 2,00 m). Wie nun aus dem Beschwerdevorbringen zu erschließen ist, gehen die Beschwerdeführer in ihren Berechnungen von der Gesamthöhe von 2,00 m (Stützmauer inklusive Maschendrahtzaun) aus und begründen mit dieser so bestimmten Höhe ihren Vorwurf eines Widerspruchs zur verordneten zulässigen Höhe von 1,30 m (zulässig ohne Zustimmung der Nachbarn). Damit verkennen die Beschwerdeführer aber die Rechtslage. Die örtlichen Bauvorschriften der Gemeinde X haben nämlich als Regelungsgegenstand in ihrem § 1 ausschließlich Einfriedungen zum Inhalt. Stützmauern bilden demgegenüber keinen Verordnungsinhalt. Diese auf Einfriedungen eingeschränkte Regelung entspricht auch dem § 20 lit b TBO 2011 (vormals § 24 Abs 5 TBO 1989), als sich dessen Verordnungsermächtigung zur Festsetzung einer geringeren Höhe ausschließlich auf Einfriedungen beschränkt. Gleichartige Ermächtigungen für Stützmauern sieht der Gesetzgeber hingegen nicht vor.Die örtlichen Bauvorschriften der Gemeinde römisch zehn haben nämlich als Regelungsgegenstand in ihrem Paragraph eins, ausschließlich Einfriedungen zum Inhalt. Stützmauern bilden demgegenüber keinen Verordnungsinhalt. Diese auf Einfriedungen eingeschränkte Regelung entspricht auch dem Paragraph 20, Litera b, TBO 2011 (vormals Paragraph 24, Absatz 5, TBO 1989), als sich dessen Verordnungsermächtigung zur Festsetzung einer geringeren Höhe ausschließlich auf Einfriedungen beschränkt. Gleichartige Ermächtigungen für Stützmauern sieht der Gesetzgeber hingegen nicht vor. Derartige Differenzierung im Regelungsgegenstand rechtfertigt sich auch aufgrund des Umstandes, dass sowohl nach der Tiroler Bauordnung 1989 als auch nach der geltenden Tiroler Bauordnung 2011 zwischen Bauteilen, welche Einfriedungen sind, und Bauteilen, welche Stützmauern sind, schon dem baurechtlichen Ansatz nach unterschieden wird. So finden sich derartige Unterscheidungen zwischen diesen baulichen Anlagen etwa ausdrücklich in den §§ 6 Abs 2 lit f, 7 Abs 6 lit b, 25 lit e und h TBO 1989 sowie auch in den §§ 5 Abs 2, 6 Abs 3 lit c, 21 Abs 2 lit b, Abs 3 lit c TBO 2011, in denen Einfriedungen und Stützmauern jeweils für sich als voneinander verschiedene Bauteile getrennt genannt und geregelt sind.Derartige Differenzierung im Regelungsgegenstand rechtfertigt sich auch aufgrund des Umstandes, dass sowohl nach der Tiroler Bauordnung 1989 als auch nach der geltenden Tiroler Bauordnung 2011 zwischen Bauteilen, welche Einfriedungen sind, und Bauteilen, welche Stützmauern sind, schon dem baurechtlichen Ansatz nach unterschieden wird. So finden sich derartige Unterscheidungen zwischen diesen baulichen Anlagen etwa ausdrücklich in den Paragraphen 6, Absatz 2, Litera f,, 7 Absatz 6, Litera b,, 25 Litera e und h TBO 1989 sowie auch in den Paragraphen 5, Absatz 2, 6, Absatz 3, Litera c,, 21 Absatz 2, Litera b,, Absatz 3, Litera c, TBO 2011, in denen Einfriedungen und Stützmauern jeweils für sich als voneinander verschiedene Bauteile getrennt genannt und geregelt sind. Beim vorgesehenen, zu den Beschwerdeführern hin über die gesamte Grundstückslänge geführten Maschendrahtzaun handelt es sich um eine Einfriedung im Sinne der durch den Verwaltungsgerichtshof dazu entwickelten Rechtsprechung. Weisen nun die genehmigten Planunterlagen die auf die Stützmauer aufgesetzte Einfriedung (Maschendrahtzaum) durchgehend in einer Höhe von 1,00 m aus, hält sich derartige Höhe aber im Ausmaß der verordneten Einfriedungshöhe von zulässigen 1,30 m. Auch eine Zustimmung der Beschwerdeführer als betroffene Nachbarn dieses Bauvorhabens ist nach der Diktion der Verordnung, welche eine Zustimmung erst ab einer Höhe von 1,30 m fordert, nicht notwendig. Zudem wäre eine Zustimmung der Nachbarn gemäß Verordnungswortlaut nur unter der näher definierten Voraussetzung einforderbar, dass eine größere Höhe ausschließlich bedingt durch die konkreten Geländegegebenheiten, wobei beispielhaft der Fall einer Hanglage genannt wird, gefordert wäre. Eine Zusammenrechnung von Stützmauerhöhe und Einfriedungshöhe ist nicht vorzunehmen. Damit ist die so errechnete Gesamthöhe der baulichen Anlagen nicht entscheidender Maßstab für die Beurteilung nach Zulässigkeit aufgrund der verordneten örtlichen Bauvorschriften, wie diese Ansicht von den Beschwerdeführern offenkundig vertreten wird. Beurteilungsmaßstab ist allein die Höhe der Einfriedung. Die verordnete Höhe von 1,30 m wird durch den auf die Stützmauer aufgesetzten Maschendrahtzaun in der Höhe von 1,oo m sowie den südwestlich daran anschließenden, ohne Stützmauer geplanten Maschendrahtzaun in lotrechter Höhe von 1,30 m aber jedenfalls eingehalten. Darüber hinaus sei festgestellt, dass die Beschwerdeführer durch die erteilte Baubewilligung aber auch in ihren –von ihnen, wie schon dargelegt, auch nicht ausdrücklich aufgeworfenen -Abstandsrechten nach § 6 Abs 3 lit c TBO 2011 nicht verletzt sein können. So wird nämlich die in dieser Bestimmung erklärte zulässige Gesamthöhe (Einfriedungshöhe 1,00 m und Stützmauerhöhe 1,00
- m)von insgesamt 2,00 m nicht überschritten. Auch unter diesem Blickwinkel bedarf es – so die gesetzliche Regelung - keiner Zustimmung der Beschwerdeführer als betroffene Nachbarn zur Bauführung.Darüber hinaus sei festgestellt, dass die Beschwerdeführer durch die erteilte Baubewilligung aber auch in ihren –von ihnen, wie schon dargelegt, auch nicht ausdrücklich aufgeworfenen -Abstandsrechten nach Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 nicht verletzt sein können. So wird nämlich die in dieser Bestimmung erklärte zulässige Gesamthöhe (Einfriedungshöhe 1,00 m und Stützmauerhöhe 1,00
- m)von insgesamt 2,00 m nicht überschritten. Auch unter diesem Blickwinkel bedarf es – so die gesetzliche Regelung - keiner Zustimmung der Beschwerdeführer als betroffene Nachbarn zur Bauführung. Unzutreffend ist auch der Vorhalt der Beschwerdeführer, bei der vorgeschriebenen Maximalhöhe einer Einfriedungs- oder Stützmauer handle es sich um eine Festlegung der Bauhöhe im Sinne des § 26 Abs 3 lit c TBO 2011. Steht der dieserart verwendete Begriff der Bauhöhe in ausschließlichem inhaltlichem Zusammenhang mit dem raumordnungsrechtlichen Planungsinstrument eines Bebauungsplanes und definiert sich dieser Begriff der Bauhöhe ausschließlich nach der Bestimmung des § 62 TROG 2011, so ist zudem für das betroffene Baugrundstück ein Bebauungsplan (wie dies von der belangten Behörde über Nachfrage mitgeteilt wurde) aber auch gar nicht verordnet.Unzutreffend ist auch der Vorhalt der Beschwerdeführer, bei der vorgeschriebenen Maximalhöhe einer Einfriedungs- oder Stützmauer handle es sich um eine Festlegung der Bauhöhe im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, Litera c, TBO 2011. Steht der dieserart verwendete Begriff der Bauhöhe in ausschließlichem inhaltlichem Zusammenhang mit dem raumordnungsrechtlichen Planungsinstrument eines Bebauungsplanes und definiert sich dieser Begriff der Bauhöhe ausschließlich nach der Bestimmung des Paragraph 62, TROG 2011, so ist zudem für das betroffene Baugrundstück ein Bebauungsplan (wie dies von der belangten Behörde über Nachfrage mitgeteilt wurde) aber auch gar nicht verordnet. Zuzustimmen ist der Vorgangsweise der belangten Behörde, von den Beschwerdeführern vorgehaltenes Auftreten von Verunreinigungen und Schäden an der Nachbarliegenschaft auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Derartige Einwände wurden in der Beschwerdeschrift auch nicht mehr – wie noch in der mündlichen Verhandlung - geäußert. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und werden auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen stand. Es waren allein Rechtsfragen zu lösen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und werden auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen stand. Es waren allein Rechtsfragen zu lösen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern auch nicht beantragt. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die angeführte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die angeführte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.39.2932.1