GVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die wasserpolizeilichen Aufträge 1. bis 5. des angefochtenen Bescheides wie folgt ersetzt werden:
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die wasserpolizeilichen Aufträge
der Punkte
Gemäß Paragraph 15, Absatz 5 a, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) ist der Abfallbesitzer dafür verantwortlich, dass
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahren und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahren und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer
Abs 1 lit a Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) folgender wasserpolizeilicher Auftrag erteilt:Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) folgender wasserpolizeilicher Auftrag erteilt: „
Die Ausnahmebestimmung des § 33g WRG 1959 kommen nicht zur Anwendung, da das „Landhaus A“ erst mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 15.09.2006, Zahl xx2006, baurechtlich genehmigt worden sei. Es liege daher kein Altbestand im Sinne der Ausnahmebestimmung vor. Zumal mit der Anlage lediglich eine mechanische Reinigung erfolge, sei auch von keiner Reinigung nach dem Stand der Technik auszugehen. Durch die nicht unerhebliche Abwassermenge sei mit einer Gewässerverunreinigung des W-Fluss zu rechnen, welche die natürliche Beschaffenheit des Wassers beeinträchtige.In der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass mit der gegenständlichen Anlage Abwässer in den W-Fluss als öffentliches Gewässer eingeleitet würden, ohne dass dafür die
Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, WRG 1959 notwendige wasserrechtliche Bewilligung vorliege. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 33 g, WRG 1959 kommen nicht zur Anwendung, da das „Landhaus A“ erst mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 15.09.2006, Zahl xx2006, baurechtlich genehmigt worden sei. Es liege daher kein Altbestand im Sinne der Ausnahmebestimmung vor. Zumal mit der Anlage lediglich eine mechanische Reinigung erfolge, sei auch von keiner Reinigung nach dem Stand der Technik auszugehen. Durch die nicht unerhebliche Abwassermenge sei mit einer Gewässerverunreinigung des W-Fluss zu rechnen, welche die natürliche Beschaffenheit des Wassers beeinträchtige. Gegen diesen am 19.11.2015 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 07.12.2015 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Der Beschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verwaltungsverfahren einzustellen. In eventu möge der Bescheid behoben und die Sache an die belangte Behörde zurückverwiesen werden. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sein Recht auf Parteiengehör missachtet worden sei. Nachdem die Behörde nämlich unter Beiziehung des kulturbautechnischen Amtssachverständigen am 03.09.2015 einen Lokalaugenschein durchgeführt habe, sei der angefochtene Bescheid erlassen worden, ohne dem Beschwerdeführer vom Ermittlungsergebnis in Kenntnis zu setzen bzw ihm die Möglichkeit einzuräumen, sich dazu zu äußern. Inhaltlich bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm mit Bescheid vom 15.09.2006 die baurechtliche Genehmigung zum Wiederaufbau eines durch einen Brand zerstörten Gebäudes erteilt worden sei. Das ehemalige Gebäude habe zumindest seit Beginn des vorigen Jahrhunderts bestanden. Dieses Gebäude sei unter Berücksichtigung der erteilten Auflagen mit dem Altbestand übereinstimmend im Jahr 2006 wieder errichtet worden, weshalb baurechtlich von einem Altbestand auszugehen sei. Die baurechtliche Bewilligung sei zwar unter der Auflage erteilt worden, dass die Abwässer des Gebäudes in eine dichte Grube einzuleiten seien, der Beschwerdeführer könne jedoch jederzeit
Abs 12 Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) einen Abänderungsantrag hinsichtlich dieser Auflage stellen. Im Übrigen erfolge die Abwasserentsorgung des wiedererrichteten Gebäudes gleich wie beim ursprünglichen Gebäude. Die 3-Kammer-Absetzanlage sei nämlich nach dem Brand unverändert wieder in Betrieb genommen worden. Zudem liege das Gebäude außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes.
Zum Beweis wurde neben der Einvernahme des Beschwerdeführers die Durchführung eines Lokalaugenscheins beantragt.Inhaltlich bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm mit Bescheid vom 15.09.2006 die baurechtliche Genehmigung zum Wiederaufbau eines durch einen Brand zerstörten Gebäudes erteilt worden sei. Das ehemalige Gebäude habe zumindest seit Beginn des vorigen Jahrhunderts bestanden. Dieses Gebäude sei unter Berücksichtigung der erteilten Auflagen mit dem Altbestand übereinstimmend im Jahr 2006 wieder errichtet worden, weshalb baurechtlich von einem Altbestand auszugehen sei. Die baurechtliche Bewilligung sei zwar unter der Auflage erteilt worden, dass die Abwässer des Gebäudes in eine dichte Grube einzuleiten seien, der Beschwerdeführer könne jedoch jederzeit
Paragraph 27, Absatz 12, Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) einen Abänderungsantrag hinsichtlich dieser Auflage stellen. Im Übrigen erfolge die Abwasserentsorgung des wiedererrichteten Gebäudes gleich wie beim ursprünglichen Gebäude. Die 3-Kammer-Absetzanlage sei nämlich nach dem Brand unverändert wieder in Betrieb genommen worden. Zudem liege das Gebäude außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes.
Paragraph 33 g, WRG 1959 liege somit keine Bewilligungspflicht vor. Zum Beweis wurde neben der Einvernahme des Beschwerdeführers die Durchführung eines Lokalaugenscheins beantragt. Am 26.01.2016 führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Im Rahmen dieser Verhandlung hat der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Durchführung des Lokalaugenscheins verzichtet. Jedoch hat er beantragt, dass das Landesverwaltungsgericht Beweis zur Frage aufnehmen möge, dass die gegenständliche Abwasserreinigungsanlage bereits vor dem Jahr 1990 errichtet worden sei. Dieser Beweisantrag wurde in der mündlichen Verhandlung wegen offenbarer Unerheblichkeit
GVG iVm § 43 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer zudem erklärt, dass der Betrieb des „Landhaus A“ mit einer dichten Grube technisch möglich sei. Aufgrund des organisatorischen Aufwandes – insbesondere aufgrund des regelmäßig erforderlichen Abtransportes des Grubeninhaltes – könne dies jedoch nur eine Notlösung für einen kurzen Zeitraum darstellen.Am 26.01.2016 führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Im Rahmen dieser Verhandlung hat der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Durchführung des Lokalaugenscheins verzichtet. Jedoch hat er beantragt, dass das Landesverwaltungsgericht Beweis zur Frage aufnehmen möge, dass die gegenständliche Abwasserreinigungsanlage bereits vor dem Jahr 1990 errichtet worden sei. Dieser Beweisantrag wurde in der mündlichen Verhandlung wegen offenbarer Unerheblichkeit
Paragraph 25, Absatz 5, letzter Satz VwGVG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer zudem erklärt, dass der Betrieb des „Landhaus A“ mit einer dichten Grube technisch möglich sei. Aufgrund des organisatorischen Aufwandes – insbesondere aufgrund des regelmäßig erforderlichen Abtransportes des Grubeninhaltes – könne dies jedoch nur eine Notlösung für einen kurzen Zeitraum darstellen. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr ***/1, KG Y, auf dem ein mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 15.09.2006, Zahl xx2006, baurechtlich genehmigtes Gebäude („A`s Landhaus“) steht. Es handelt sich dabei um die Wiedererrichtung eines durch einen Brand zerstörten Gebäudes („B-Hütte“). Die Abwasserentsorgung erfolgt bzw erfolgte sowohl beim zerstörten Gebäude als auch beim neu errichteten Gebäude über 3-Kammeranlage, welche durch den Brand nicht zerstört wurde und daher im Jahr 2006 nicht neu errichtet wurde. Diese 3-Kammeranlage wird über eine Rohrleitung entleert, die in den bestehenden Kanal einer Viehtränke auf demselben Grundstück mündet. Über diesen Kanal gelangen die Abwässer ohne weitere Klärung in den W-Fluss als Vorfluter.
dem Befund des baurechtlichen Bescheides vom 15.09.2006 war hinsichtlich der Errichtung des neuen Gebäudes auf dem Grundstück Nr ***/1 vorgesehen, dass die Abwasserbeseitigung durch eine wasserdichte Senkgrube erfolgt. Zudem sieht dieser Bescheid in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung folgende Auflagen vor: ● „Die Abwässer von Spülklosetts, Bädern, Küchen usw. sind in eine dichte Grube einzuleiten.“ ● „Die Grube ist wasserdicht herzustellen und tragfähig abzudecken.“ ● „Ohne wasserrechtliche Bewilligung dürfen weder Oberflächen- noch sonstige Abwässer in „öffentliches Gut – Gewässer“ eingeleitet werden.“ ● „Die Abwässer dürfen nur in eine dichte Grube eingeleitet werden, die regelmäßig – falls erforderlich – zu entleeren ist und schadlos für Dritte im Bereich der umgebenden eigenen Landwirtschaft ausgebracht werden müssen.“ Das bestehende Gebäude auf dem Grundstück Nr ***/1 („A`s Landhaus“) verfügt über sechs Schlafzimmer und ist zur Beherbergung für bis zu 15 Personen ausgelegt. Der Beschwerdeführer nutzt dieses Gebäude zu touristischen Zwecken, indem er es zur gleichzeitigen Nächtigung für bis zu 15 Personen vermietet. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus der Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26.01.2016. Der Beschwerdeführer hat den festgestellten Sachverhalt nicht bestritten. Insbesondere hat er der Beschwerdeführer zugegeben, die Bescheidauflagen der baurechtlichen Bewilligung vom 15.09.2006 in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung nicht einzuhalten und die anfallenden Abwässer über eine 3-Kammeranlage und den Kanal der Viehtränke direkt in den W-Fluss zu leiten. Zudem hat er dezidiert ausgesagt, dass das gegenständliche Gebäude für eine Belegung mit bis zu 15 Personen ausgelegt ist und diese Kapazität im Rahmen der touristischen Nutzung fallweise ausgeschöpft wird. Hinsichtlich des Baujahres der 3-Kammeranlage konnte er keine sicheren Angaben machen, er ist jedoch von einem Alter von ca 25 bis 30 Jahren ausgegangen. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten wie folgt: „Bewilligungspflichtige Maßnahmen. § 32.Paragraph 32,
Auf eine solche Einleitung findet § 33c keine Anwendung. Bei der Auflassung einer solchen Einleitung sind die zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Eine derartige Anlage ist der Behörde zu melden. § 12b Abs. 2 gilt sinngemäß. Diese Ausnahme endet, sofern die Frist nicht durch Verordnung nach Absatz 2, verlängert wird, am 31. Dezember 2005, längstens aber mit In-Kraft-Treten einer Maßnahmenverordnung
Paragraph 33 f, für das betroffene Grundwassergebiet. Auf eine solche Einleitung findet Paragraph 33 c, keine Anwendung. Bei der Auflassung einer solchen Einleitung sind die zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Eine derartige Anlage ist der Behörde zu melden. Paragraph 12 b, Absatz 2, gilt sinngemäß.
Abs. 1
Absatz eins,
Ist der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation vor Ablauf der in Abs. 1 und in diesem Absatz genannten Fristen möglich, endet die Ausnahme von der Bewilligungspflicht, sobald diese Anschlussmöglichkeit besteht. bis längstens 22. Dezember 2021 verlängern, wenn auf Grund der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (Paragraph 55 d,) die Verwirklichung der Umweltziele
Paragraph 30 a,, c und d nicht gefährdet wird. Ist der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation vor Ablauf der in Absatz eins und in diesem Absatz genannten Fristen möglich, endet die Ausnahme von der Bewilligungspflicht, sobald diese Anschlussmöglichkeit besteht. (…)“ „Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes. § 138.Paragraph 138,
lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist, b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung
Litera a, nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
Abs. 1 lit. b sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung oder einer Bewilligung nach anderen Vorschriften. Soweit durch solche Maßnahmen Rechte Dritter berührt werden, findet § 72 Anwendung.
Absatz eins, Litera b, sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung oder einer Bewilligung nach anderen Vorschriften. Soweit durch solche Maßnahmen Rechte Dritter berührt werden, findet Paragraph 72, Anwendung. (…)“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.11.2015 betreffend die Verlängerung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht für bestehende Kleinabwasserreinigungsanlagen, LGBl Nr 122/2015, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.11.2015 betreffend die Verlängerung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht für bestehende Kleinabwasserreinigungsanlagen, Landesgesetzblatt Nr 122 aus 2015,, lauten wie folgt: „§ 1 Verlängerung für Kleinkläranlagen in geschlossenen Siedlungsgebieten Abwasserreinigungsanlagen
1 WRG 1959, die innerhalb eines in der Anlage zu dieser Verordnung genannten, geschlossenen Siedlungsgebietes liegen und die am
Paragraph 33 g, Absatz eins, WRG 1959, die innerhalb eines in der Anlage zu dieser Verordnung genannten, geschlossenen Siedlungsgebietes liegen und die am
1 WRG 1959, die außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes liegen und die am
Paragraph 33 g, Absatz eins, WRG 1959, die außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes liegen und die am
Abs 1 WRG 1959 ist nämlich eine Einleitung von kommunalem Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund nach Maßgabe einer allenfalls bestehenden sonstigen Bewilligung von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 nur ausgenommen, wenn die Abwasserreinigungsanlage bereits am 01.07.1990 bestanden hat sowie ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten wird und
Paragraph 33 g, Absatz eins, WRG 1959 ist nämlich eine Einleitung von kommunalem Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund nach Maßgabe einer allenfalls bestehenden sonstigen Bewilligung von der Bewilligungspflicht nach Paragraph 32, WRG 1959 nur ausgenommen, wenn die Abwasserreinigungsanlage bereits am 01.07.1990 bestanden hat sowie ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten wird und
Abs 1 verlängern kann. Der Landeshauptmann von Tirol hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine entsprechende Verordnung erlassen. Aktuell handelt es sich um die Verordnung vom 24.11.2015, LGBl Nr 122/2015, in der zwischen Kleinkläranlagen in geschlossenen Siedlungsgebieten und Kleinkläranlagen außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete unterschieden wird. Zumal es sich gegenständlich unbestritten um eine Anlage außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete handelt, ist § 2 dieser Verordnung anzuwenden, wonach Abwasserreinigungsanlagen
Abs 1 WRG 1959, welche am 01.07.1990 bestanden haben und ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten werden und die mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 10 EW60 belastet werden, von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 bis zum 22.12.2021 ausgenommen sind.Die Ausnahme nach Paragraph 33 g, Absatz eins, WRG 1959 ist grundsätzlich bis 31.12.2005 befristet. Jedoch sieht Paragraph 33 g, Absatz 2, WRG 1959 die Möglichkeit vor, dass der Landeshauptmann unter bestimmten Voraussetzungen mit Verordnung die Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Einleitungen
Absatz eins, verlängern kann. Der Landeshauptmann von Tirol hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine entsprechende Verordnung erlassen. Aktuell handelt es sich um die Verordnung vom 24.11.2015, Landesgesetzblatt Nr 122 aus 2015,, in der zwischen Kleinkläranlagen in geschlossenen Siedlungsgebieten und Kleinkläranlagen außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete unterschieden wird. Zumal es sich gegenständlich unbestritten um eine Anlage außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete handelt, ist Paragraph 2, dieser Verordnung anzuwenden, wonach Abwasserreinigungsanlagen
Paragraph 33 g, Absatz eins, WRG 1959, welche am 01.07.1990 bestanden haben und ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten werden und die mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 10 EW60 belastet werden, von der Bewilligungspflicht nach Paragraph 32, WRG 1959 bis zum 22.12.2021 ausgenommen sind. Wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben hat, verfügt das „Landhaus A“ seit seiner Errichtung im Jahr 2006 über sechs Schlafzimmer und ist zur Beherbergung für bis zu 15 Personen ausgelegt. Im Rahmen der touristischen Nutzung wird dieses Gebäude auch regelmäßig mit bis zu 15 Personen gleichzeitig belegt. Die gegenständliche Abwasserreinigungsanlage wird somit jedenfalls mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von über 10 EW60 belastet. Die verlängerte Frist des § 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.11.2015, LGBl Nr 122/2015, kommt somit nicht zum Tragen.Wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben hat, verfügt das „Landhaus A“ seit seiner Errichtung im Jahr 2006 über sechs Schlafzimmer und ist zur Beherbergung für bis zu 15 Personen ausgelegt. Im Rahmen der touristischen Nutzung wird dieses Gebäude auch regelmäßig mit bis zu 15 Personen gleichzeitig belegt. Die gegenständliche Abwasserreinigungsanlage wird somit jedenfalls mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von über 10 EW60 belastet. Die verlängerte Frist des Paragraph 2, der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.11.2015, Landesgesetzblatt Nr 122 aus 2015,, kommt somit nicht zum Tragen. Der Vollständigkeit halber ist zu betonen, dass unabhängig von der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.11.2015, LGBl Nr 122/2015, eine Anwendung des § 33g Abs 1 WRG 1959 auch daran scheitert, dass nicht nur die maximale tägliche Schmutzfracht von über 10 EW60 der Ziffer 1 überschritten wird, sondern, dass es auch an den für die Anwendung der Ziffer 2 erforderlichen verlässlichen konkreten Planungen und Rechtsvorschriften der Gemeinde eines Verbandes oder des Landes zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation mangelt.Der Vollständigkeit halber ist zu betonen, dass unabhängig von der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.11.2015, Landesgesetzblatt Nr 122 aus 2015,, eine Anwendung des Paragraph 33 g, Absatz eins, WRG 1959 auch daran scheitert, dass nicht nur die maximale tägliche Schmutzfracht von über 10 EW60 der Ziffer 1 überschritten wird, sondern, dass es auch an den für die Anwendung der Ziffer 2 erforderlichen verlässlichen konkreten Planungen und Rechtsvorschriften der Gemeinde eines Verbandes oder des Landes zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation mangelt. Schon allein aufgrund der festgestellten Anlagenkapazität mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von über 10 EW60 scheidet somit die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 33g WRG 1959 aus.Schon allein aufgrund der festgestellten Anlagenkapazität mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von über 10 EW60 scheidet somit die Anwendung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 33 g, WRG 1959 aus. Aber auch wenn die gegenständliche Abwasserreinigungsanlage eine maximale tägliche Schmutzfracht von unter 10 EW60 aufweisen würde, stünde dem ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage das rechtliche Hindernis entgegen, dass diese Anlage
dem Baubescheid vom 15.09.2006 dezidiert nicht mit der bestehenden Betriebsweise, sondern als dichte Grube auszuführen ist. Dem Argument des Beschwerdeführers, dass dieser Bescheid von der Baubehörde abgeändert werden könne, ist entgegen zu halten, dass für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts nur die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung ausschlaggebend ist. Von einem rechtmäßigen Betrieb der Anlage kann somit derzeit keine Rede sein. Dazu ist auch festzuhalten, dass das in § 33g Abs 1 WRG 1959 normierte Tatbestandsmerkmal des ordnungsgemäßen Betriebes nicht nur voraussetzt, dass die Anlage in technisch einwandfreier Weise und entsprechend einer allenfalls bestehenden behördlichen Bewilligung betrieben wird, sondern auch, dass dem Betrieb kein sonstiges rechtliches Hindernis entgegensteht (VwGH 07.07.2005, 2004/07/0178).Aber auch wenn die gegenständliche Abwasserreinigungsanlage eine maximale tägliche Schmutzfracht von unter 10 EW60 aufweisen würde, stünde dem ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage das rechtliche Hindernis entgegen, dass diese Anlage
dem Baubescheid vom 15.09.2006 dezidiert nicht mit der bestehenden Betriebsweise, sondern als dichte Grube auszuführen ist. Dem Argument des Beschwerdeführers, dass dieser Bescheid von der Baubehörde abgeändert werden könne, ist entgegen zu halten, dass für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts nur die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung ausschlaggebend ist. Von einem rechtmäßigen Betrieb der Anlage kann somit derzeit keine Rede sein. Dazu ist auch festzuhalten, dass das in Paragraph 33 g, Absatz eins, WRG 1959 normierte Tatbestandsmerkmal des ordnungsgemäßen Betriebes nicht nur voraussetzt, dass die Anlage in technisch einwandfreier Weise und entsprechend einer allenfalls bestehenden behördlichen Bewilligung betrieben wird, sondern auch, dass dem Betrieb kein sonstiges rechtliches Hindernis entgegensteht (VwGH 07.07.2005, 2004/07/0178). Aus verfahrensökonomischen Gründen war daher nicht mehr weiter zu ermitteln, ob die Anlage in technisch einwandfreier Weise betrieben wird und, ob die Einleitung in den Vorfluter einer zweckentsprechenden Nutzung des Gewässers im Wege steht (VwGH 07.07.2005, 2004/07/0052). Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid unbestritten festgestellt hat, dass durch die Einleitung der Abwässer in den Vorfluter mit Gewässerverunreinigungen zu rechnen ist, welche die natürliche Beschaffenheit des Wassers (Wassergüte) im Sinne des § 30 Abs 3 WRG 1959 beeinträchtigen.Aus verfahrensökonomischen Gründen war daher nicht mehr weiter zu ermitteln, ob die Anlage in technisch einwandfreier Weise betrieben wird und, ob die Einleitung in den Vorfluter einer zweckentsprechenden Nutzung des Gewässers im Wege steht (VwGH 07.07.2005, 2004/07/0052). Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid unbestritten festgestellt hat, dass durch die Einleitung der Abwässer in den Vorfluter mit Gewässerverunreinigungen zu rechnen ist, welche die natürliche Beschaffenheit des Wassers (Wassergüte) im Sinne des Paragraph 30, Absatz 3, WRG 1959 beeinträchtigen. Aus verfahrensökonomischen Gründen kann auch dahingestellt bleiben, ob die Anlage bereits am 01.07.1990 bestanden hat. Auch wenn sich diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung Unklarheiten ergeben haben – der Beschwerdeführer hat das Alter der Anlage mit lediglich 25 bis 30 Jahren angegeben – war der Beweisantrag zur Ermittlung des exakten Alters somit wegen offenbarer Unerheblichkeit
GVG iVm § 43 Abs 2 AVG zurückzuweisen.Aus verfahrensökonomischen Gründen kann auch dahingestellt bleiben, ob die Anlage bereits am 01.07.1990 bestanden hat. Auch wenn sich diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung Unklarheiten ergeben haben – der Beschwerdeführer hat das Alter der Anlage mit lediglich 25 bis 30 Jahren angegeben – war der Beweisantrag zur Ermittlung des exakten Alters somit wegen offenbarer Unerheblichkeit
Paragraph 25, Absatz 5, letzter Satz VwGVG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2, AVG zurückzuweisen. Zumal also die gegenständliche Abwasserreinigungsanlage und die Einleitung der kommunalen Abwässer in das Oberflächengewässer nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 33g WRG 1959 fällt, sondern der Bewilligungspflicht des § 32 WRG 1959 unterliegt und eine derartige Bewilligung unbestritten nicht vorliegt, ist die belangte Behörde zu Recht nach § 138 WRG 1959 vorgegangen. Dazu ist anzumerken, dass es sich bei „eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen“ iSd § 138 Abs 1 lit WRG 1959 nach ständiger Rechtsprechung um Maßnahmen handelt, welche ohne eine wasserrechtlich gebotene Bewilligung durchgeführt wurde [VwGH vom 21.03.2002, 2000/07/0056; Oberleitner/Berger, WRG3
WRG 1959 vorgeschriebenen Maßnahmen waren jedoch insofern abzuändern, als der Wasserrechtsbehörde nicht die Kompetenz zukommt, Maßnahmen zur Einhaltung der baurechtlichen Bewilligung vorzuschreiben. Im wasserrechtlichen Verfahren kann dem Beschwerdeführer somit nicht vorgeschrieben werden, dass er für das „Landhaus A“ entsprechend der baurechtlichen Bewilligung vom 15.09.2006 eine dichte Grube zu errichten hätte. Vielmehr sieht § 138 WRG 1959 nur vor, dass der dem WRG 1959 widersprechende Zustand zu beseitigen ist.Die dem Beschwerdeführer
Paragraph 138, WRG 1959 vorgeschriebenen Maßnahmen waren jedoch insofern abzuändern, als der Wasserrechtsbehörde nicht die Kompetenz zukommt, Maßnahmen zur Einhaltung der baurechtlichen Bewilligung vorzuschreiben. Im wasserrechtlichen Verfahren kann dem Beschwerdeführer somit nicht vorgeschrieben werden, dass er für das „Landhaus A“ entsprechend der baurechtlichen Bewilligung vom 15.09.2006 eine dichte Grube zu errichten hätte. Vielmehr sieht Paragraph 138, WRG 1959 nur vor, dass der dem WRG 1959 widersprechende Zustand zu beseitigen ist. Zudem hat die belangte Behörde auch die ordnungsgemäße Entsorgung der bei der Stilllegung der Abwasserreinigungsanlage anfallenden Abfälle und die Vorlage einer Entsorgungsbestätigung auftragen. Zumal dem Beschwerdeführer aber auch die Möglichkeit der ordnungsgemäßen Verwertung offen gelassen werden muss, wird er lediglich auf § 15 Abs 5a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) hingewiesen. Danach ist er verantwortlich, dass die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit beauftragt wird.Zudem hat die belangte Behörde auch die ordnungsgemäße Entsorgung der bei der Stilllegung der Abwasserreinigungsanlage anfallenden Abfälle und die Vorlage einer Entsorgungsbestätigung auftragen. Zumal dem Beschwerdeführer aber auch die Möglichkeit der ordnungsgemäßen Verwertung offen gelassen werden muss, wird er lediglich auf Paragraph 15, Absatz 5 a, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) hingewiesen. Danach ist er verantwortlich, dass die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit beauftragt wird. Was die Frist zur Erfüllung des wasserpolizeilichen Auftrages betrifft, ist der von der belangten Behörde mit 15.12.2015 festgesetzte Termin bereits verstrichen. Somit war eine neue Frist festzusetzen, deren Angemessenheit sich daraus ergibt, dass der technische Aufwand der vorgeschriebenen Maßnahmen gering ist. Zudem hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst erklärt, dass der vorübergehende Betrieb des „Landhaus A“ mit einer dichten Grube technisch möglich ist. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Einstellung des Betriebes der Abwasserreinigungsanlage für den Beschwerdeführer nicht überraschend kommt. Spätestens seit dem Baubescheid vom 15.09.2006 hätte er nämlich wissen müssen, dass die von ihm betriebene Abwasserbeseitigung rechtswidrig ist. Abschließend wird zur Nebenbestimmung der baurechtlichen Bewilligung vom 15.09.2006, wonach die in die dichte Grube des „Landhaus A“ eingeleiteten Abwässer im Bereich der umgebenden eigenen Landwirtschaft ausgebracht werden müssen (!), bemerkt, dass die Versickerung kommunaler Abwässer in den Untergrund genauso wasserrechtlich bewilligungspflichtig ist wie die Einleitung in ein Oberflächengewässer. Zudem wird auf § 8 Abs 1 Tiroler Feldschutzgesetz 2000 hingewiesen, wonach in Tirol die Ausbringung von Klärschlamm und Produkten, die Klärschlamm enthalten, auf landwirtschaftlichen Grundflächen verboten ist.Abschließend wird zur Nebenbestimmung der baurechtlichen Bewilligung vom 15.09.2006, wonach die in die dichte Grube des „Landhaus A“ eingeleiteten Abwässer im Bereich der umgebenden eigenen Landwirtschaft ausgebracht werden müssen (!), bemerkt, dass die Versickerung kommunaler Abwässer in den Untergrund genauso wasserrechtlich bewilligungspflichtig ist wie die Einleitung in ein Oberflächengewässer. Zudem wird auf Paragraph 8, Absatz eins, Tiroler Feldschutzgesetz 2000 hingewiesen, wonach in Tirol die Ausbringung von Klärschlamm und Produkten, die Klärschlamm enthalten, auf landwirtschaftlichen Grundflächen verboten ist. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im vorliegenden Fall die eindeutige Voraussetzung zur Anwendung des § 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.11.2015, LGBl Nr 122/2015, hinsichtlich der Anlagengröße nicht gegeben ist und das Landesverwaltungsgericht im Übrigen nicht von der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, war keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen. Folglich ist die ordentliche Revision unzulässig.Da im vorliegenden Fall die eindeutige Voraussetzung zur Anwendung des Paragraph 2, der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.11.2015, Landesgesetzblatt Nr 122 aus 2015,, hinsichtlich der Anlagengröße nicht gegeben ist und das Landesverwaltungsgericht im Übrigen nicht von der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, war keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen. Folglich ist die ordentliche Revision unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.44.3173.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.