RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.02.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/18/0180-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Beschwerde der A GmbH, D-X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.12.2015, Zl ****1, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.12.2015, ZL ****1, lautet bis zur Rechtsmittelbelehrung wie folgt: „Die am 27.11.2015 von der „A GmbH“, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichtes X unter der Nummer HRB xxxxx, mit Sitz in Deutschland, X, Adresse 1, eingebrachte „Meldung einer beabsichtigten Ausübung der Tätigkeit einer Schischule im Rahmen des Ausflugsverkehrs aus anderen Ländern und Staaten" wird betreffend dem gemeldeten Schilehrer B B, geb. xx.xx.xxxx in Y, britischer Staatsangehöriger, gemäß § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 i.V.m. § 4a Abs 6 Tiroler Schischulgesetz 1995 zurückgewiesen.“„Die am 27.11.2015 von der „A GmbH“, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichtes römisch zehn unter der Nummer HRB xxxxx, mit Sitz in Deutschland, römisch zehn, Adresse 1, eingebrachte „Meldung einer beabsichtigten Ausübung der Tätigkeit einer Schischule im Rahmen des Ausflugsverkehrs aus anderen Ländern und Staaten" wird betreffend dem gemeldeten Schilehrer B B, geb. xx.xx.xxxx in Y, britischer Staatsangehöriger, gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in Verbindung mit Paragraph 4 a, Absatz 6, Tiroler Schischulgesetz 1995 zurückgewiesen.“ Dagegen hat die A GmbH mit Schreiben vom 25.01.2016 Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde wie folgt ausgeführt: „Sehr geehrte Damen und Herren, die Skischule der A GmbH hat am 6.11.2015 dem Tiroler Schilehrerverband mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, in der Saison 15/16 mit den Skikursen tageweise und 1 x für ein Wochenende im Rahmen des Ausflugsverkehrs in Tirol tätig zu werden. Alle geforderten Unterlagen wurden übermittelt. Sämtlichen damals gemeldeten Skilehrern (Kinderbetreuungsperson, Level 1, Level 3 und Staatlich geprüfte Skilehrer) wurde die fachliche Befähigung zuerkannt. Mit Schreiben 24.11.2015 bestätigte die Bezirkshauptmannschaft Z die Meldung von Frau C (Kinderbetreuungsperson) und teilte mit, dass keine Prüfung einer fachlichen Befähigung von Frau C erforderlich ist. Somit darf Frau C Kinder bis zum
- Lebensjahr unterrichten. Herr Prof. B B wurde am 27.11.2015 von der Skischule der A GmbH für eine beabsichtigte Tätigkeit im Rahmen des Ausflugsverkehrs, nur auf geöffneten Pisten, an den Tiroler Schilehrerverband nachgemeldet. Mit Schreiben vom 30.12.2015 hat die Bezirkshauptmannschaft Z die Meldung des Skilehrers B B zurückgewiesen. Siehe dazu Bescheid ****
- Herr Prof. B B, geb. am xx.xx.xxxx in Y, Chile, ist seit 2010 Hilfsskilehrer (Praktikant) in der Skischule der A GmbH und wird max. an 5 Tagen pro Saison, insbesondere für die spanisch sprechenden erwachsenen Skikursteilnehmer, eingesetzt, die größtenteils aus seinem näheren Bekanntenkreis kommen. Im Einklang mit der Richtlinie im Herkunftsland, der BayBergSkiV v. 16.7.2014, darf Herr Prof. B unter Überwachung (eines staatlich geprüften Skilehrers) Skiunterricht erteilen. Siehe § 4 der anliegenden BayBergSkiV. Es gibt dort keine Beschränkung auf das Unterrichten für Kinder bis zum
- Lebensjahr. Nachdem Herr Prof. B in Salzburg und Vorarlberg ebenfalls wie in Bayern erwachsene Skikursteilnehmer unterrichten darf, ist nicht einzusehen, weshalb dies in Tirol nicht möglich sein sollte. In Salzburg ist Herr Prof. B ebenfalls angemeldet. Es erfolgte dort keine Zurückweisung. Es geht im vorliegenden Fall nicht um eine Meldung von B B als Kinderbetreuer (für Kinder bis zum
- Lebensjahr), sondern um den Einsatz als Skilehrer primär im Erwachsenenbereich.Im Einklang mit der Richtlinie im Herkunftsland, der BayBergSkiV v. 16.7.2014, darf Herr Prof. B unter Überwachung (eines staatlich geprüften Skilehrers) Skiunterricht erteilen. Siehe Paragraph 4, der anliegenden BayBergSkiV. Es gibt dort keine Beschränkung auf das Unterrichten für Kinder bis zum
- Lebensjahr. Nachdem Herr Prof. B in Salzburg und Vorarlberg ebenfalls wie in Bayern erwachsene Skikursteilnehmer unterrichten darf, ist nicht einzusehen, weshalb dies in Tirol nicht möglich sein sollte. In Salzburg ist Herr Prof. B ebenfalls angemeldet. Es erfolgte dort keine Zurückweisung. Es geht im vorliegenden Fall nicht um eine Meldung von B B als Kinderbetreuer (für Kinder bis zum
- Lebensjahr), sondern um den Einsatz als Skilehrer primär im Erwachsenenbereich. Jeder, der auch nur die geringste Ahnung und Erfahrung im Skilehrwesen hat, sollte eigentlich wissen, dass es wesentlich verantwortungsvoller ist, Kinder bis zum
- Lebensjahr zu unterrichten. Herr Prof. B hat die gleiche Ausbildung in der Skischule der A GmbH erhalten wie Frau C C. Frau C darf in Tirol unterrichten, weil es sich ja nur um Kinder bis zum
- Lebensjahr handelt. Herr Prof. B darf nicht in Tirol unterrichten, weil es sich um erwachsene Teilnehmer handelt, die offensichtlich in Tirol als besonders schutzbedürftig gelten. Laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.12.2015 gilt aus rechtlicher Sicht folgendes: „Gem. Abs. 3 des Tiroler Schischulgesetzes sind Personen fachlich befähigt, die eine Ausbildung zum Schilehrer aufweisen, die unter Berücksichtigung auch der Berufspraxis in den zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung wesentlichen theoretischen und praktischen Fachbereichen jene Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die zur Gewährleistung der Sicherheit der Gäste und Dritter unbedingt erforderlich sind."Laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.12.2015 gilt aus rechtlicher Sicht folgendes: „Gem. Absatz 3, des Tiroler Schischulgesetzes sind Personen fachlich befähigt, die eine Ausbildung zum Schilehrer aufweisen, die unter Berücksichtigung auch der Berufspraxis in den zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung wesentlichen theoretischen und praktischen Fachbereichen jene Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die zur Gewährleistung der Sicherheit der Gäste und Dritter unbedingt erforderlich sind." Alle Skilehrer, die eine skischulinterne Ausbildung der A GmbH durchlaufen haben UND als „Hilfsskilehrer" eingesetzt werden, besitzen die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten! Diese sind u.a.: Eigenkönnen zum sicheren Befahren von blauen , roten und schwarzen Pisten Kenntnisse der FIS-Verhaltensregeln Kenntnisse über sichere Sportausübung Kenntnisse der sicheren Benützung der für die Erteilung von Unterricht erforderlichen Anlagen Kenntnisse und Fähigkeit, Erste Hilfe bei Schneesportunfällen zu leisten Kenntnisse und Fähigkeit einen alpinen Notruf abzusetzen und einen Abtransport eines Verletzten organisieren zu können. Herr Prof. B hat in der Skischule der A GmbH in der Saison 2009/2010 an einem viertägigen Skilehrernachwuchskurs und in den Folgejahren regelmäßig an den von der Skischule angebotenen mehrtägigen Pflicht- und Sonderausbildungen teilgenommen. Ein Lehrgang in Erster Hilfe wurde nachgewiesen. Herr Prof. B besitzt die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im alpinen Skilauf.Herr Prof. B hat in der Skischule der A GmbH in der Saison 2009 aus 2010, an einem viertägigen Skilehrernachwuchskurs und in den Folgejahren regelmäßig an den von der Skischule angebotenen mehrtägigen Pflicht- und Sonderausbildungen teilgenommen. Ein Lehrgang in Erster Hilfe wurde nachgewiesen. Herr Prof. B besitzt die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im alpinen Skilauf. Mit Entscheidung LVwG Tirol LVwG-****2 vom 02.04.2015 wurde festgestellt, dass das Tiroler Schischulgesetz 1995 keine Rechtsgrundlage für eine bloße Zurückweisung der Meldung einer beabsichtigten Ausübung der Tätigkeit einer Skischule im Rahmen des Ausflugsverkehrs bietet. Mit Entscheidung LVwG Tirol LVwG-****2 vom 02.04.2015 wurde festgestellt, dass Level 1-Schneesportlehrer in Tirol im Ausflugsverkehr eingesetzt werden können. Gem. der BayBergSkiV darf ein staatlich geprüfter Skilehrer bis zu zehn Level 1-Skilehrer überwachen. Bei Skilehrern ohne eine verbandliche Ausbildung (Prof. B B) darf ein staatlich geprüfter Skilehrer bis zu fünf sogenannte Hilfskräfte (Hilfsskilehrer/Praktikanten) überwachen. Außerdem wurde die Berufspraxis von Herrn Prof. B weder von der Bezirkshauptmannschaft noch vom Tiroler Schilehrerverband abgefragt noch berücksichtigt. Eine Abfrage der Berufspraxis sehen die Formulare des Tiroler Skilehrerverbandes allerdings auch nicht vor. Die Skilehrertätigkeit von Herrn Prof. B wird seit 2010 ausgeübt. Die Skischule der A GmbH beantragt, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.12.2015 aufgehoben bzw. zurückgewiesen wird und Herr Prof. B B unter entsprechender Überwachung eines staatlich geprüften Skilehrers und aufgrund seiner erhaltenen skischulinternen Ausbildung und seiner Berufspraxis als Skilehrer Skiunterricht in Tirol auch für erwachsene Teilnehmer auf geöffneten Pisten erteilen darf. Der Ordnung halber weise ich darauf hin, dass der EUGH bereits festgestellt hat, dass Verwaltungskosten, die im Zusammenhang mit der Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung stehen, NICHT erhoben werden dürfen. Auf Anfrage hat das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mitgeteilt: „Wenn eine Dienstleistungsanzeige erstattet wird, so ist das für den Dienstleistungserbringer mit KEINEN Kosten verbunden". Anlässlich der Meldung von Herrn Prof. B in Salzburg wurden korrekterweise weder Landes-Verwaltungsabgaben noch Bundesgebühren erhoben! gez. D D Staatl. gepr. Skilehrer und Leiter der Skischule der A GmbH PS: Ich bitte etwaige Korrespondenz an meine o.g. E-Mail-Adresse oder an meine Privatanschrift zu richten. D D Adresse D-W Anlage: BayBergSkiV vom
- Juli 2014“ Dieser Beschwerde kam Berechtigung zu. Im Akt der Bezirkshauptmannschaft Z zu Zahl ****1, befindet sich ein E-Mail des D D (Schischulleiter der Schischule der A GmbH) an den „E“ vom 27.11.2015 12.13 Uhr unter Betreff „Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr/Skischule A GmbH, X
(2)“ mit folgenden Inhalt:Im Akt der Bezirkshauptmannschaft Z zu Zahl ****1, befindet sich ein E-Mail des D D (Schischulleiter der Schischule der A GmbH) an den „E“ vom 27.11.2015 12.13 Uhr unter Betreff „Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr/Skischule A GmbH, römisch zehn
(2)“ mit folgenden Inhalt: „Sehr geehrte Damen und Herren, die Skischule A GmbH, X meldet hiermit, in Ergänzung meiner Mail vom 6.11.2015, Herrn Prof. B B nach. die Skischule A GmbH, römisch zehn meldet hiermit, in Ergänzung meiner Mail vom 6.11.2015, Herrn Prof. B B nach. Anliegend finden Sie eine Kopie von seinem britischen Pass. Er ist britischer und chilenischer Staatsbürger. Herr Prof. B ist Chilene und wird insbesondere für unsere spanisch sprechenden Teilnehmer benötigt. B B, geb. xx.xx.xxxx, Y. Art des Skilaufs: Alpin – nur auf geöffneten Pisten. Herr B ist zur Level 1 Ausbildung und Prüfung beim DSLV angemeldet. Mit freundlichem Gruß, D D“ Nachdem diese Meldung an den „E“ von diesem der Bezirkshauptmannschaft Z übermittelt worden ist, erging seitens dieser Behörde an D D per E-Mail vom 30.11.2015 nachstehende Anordnung: „Sehr geehrter Herr D! In Ergänzung zum Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.11.2015, ****3, werden Sie als Schischulleiter der „Skischule A GmbH“ gemäß § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 aufgefordert, binnen zwei Wochen betreffend dem gemeldeten Schilehrer B B, geb xx.xx.xxxx, folgende Unterlage nachzureichen:In Ergänzung zum Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.11.2015, ****3, werden Sie als Schischulleiter der „Skischule A GmbH“ gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 aufgefordert, binnen zwei Wochen betreffend dem gemeldeten Schilehrer B B, geb xx.xx.xxxx, folgende Unterlage nachzureichen: ● Prüfungszeugnis des Deutschen Skilehrerverbandes (kein Schilehrer-Ausweis und keine Bestätigungen der DSLV) Sollten Sie dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen, wird die „Meldung des Ausflugsverkehrs“ hinsichtlich dieses Schilehrers zurückgewiesen. Es wird ersucht, zukünftige Meldungen von Schilehrern im Rahmen des Ausflugsverkehrs erst dann beim Tiroler Schilehrerverband einzubringen, wenn der betreffende Schilehrer die fachlichen Erfordernisse durch Prüfungszeugnisse nachweisen kann. Die Anmeldung zu einer Ausbildung ist für eine Meldung des Ausflugsverkehrs nicht ausreichen. Mit freundlichen Grüßen Für den Bezirkshauptmann (F F)“ Hierauf richtete D D am 14.12.2015 eine E-Mail an F F (Bezirkshauptmannschaft Z) mit folgendem Inhalt: „Sehr geehrte Frau F, nachstehend erhalten Sie die Mail, aus der hervorgeht, dass die Anmeldung von Herrn B B zur Skilehrer Level 1 – Ausbildung und Prüfung beim DSLV erfolgt ist. Meine Dienstleistungsanzeige vom 27.11.2015 ist zu entnehmen, dass Herr B noch nicht im Besitz einer DSLV-Skilehrerausweises sein kann. Im Einklang mit der Richtlinie im Herkunftsland, also der BayBergSkiV v. 16.7.2014, darf Herr B unter entsprechender Aufsicht uneingeschränkt Skiunterricht erteilen. Nachdem er dies in Salzburg und Vorarlberg auch darf, ist nicht einzusehen, weshalb dies in Tirol nicht möglich sein sollte. Nennen Sie mir bitte die Rechtsgrundlage unter Beachtung der Richtlinie 2005/36/EG, aufgrund derer dies in Tirol untersagt ist. Mit der Anmeldung von Herrn Prof. B beim Tiroler Skilehrerverband (27.11.2015) habe ich der Meldeverpflichtung aus der Richtlinie 2005/36/EG Genüge getan. Falls aufgrund der Dienstleistungsanzeige Gebühren erhoben werden sollten, verweise ich auf meine Ausführungen, die Sie mit meiner Mail vom 7.12.2015 erhalten haben. Mit freundlichem Grüß D D“ In der Folge erging sodann ohne weiteres Verfahren der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z. Die vorliegenden verfahrensrelevanten Bestimmungen des Tiroler Schischulgesetzes 1995, LGBl Nr 15/1995 idgF lauten wie folgt:Die vorliegenden verfahrensrelevanten Bestimmungen des Tiroler Schischulgesetzes 1995, Landesgesetzblatt Nr 15 aus 1995, idgF lauten wie folgt: Ausflugsverkehr aus anderen Ländern und anderen Staaten § 4aParagraph 4 a Voraussetzungen, Meldung
(1)Die Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs von Schischulen und Schilehrern aus einem anderen Land oder anderen Staat ist zulässig, wenn
- a)der Ausflugsverkehr vorübergehend und gelegentlich erfolgt,
- b)eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, deren räumlicher Geltungsbereich Tirol einschließt und die im Fall des Ausflugsverkehrs von Schischulen auch die eingesetzten Lehrkräfte umfasst, und
- c)die Gäste im betreffenden Land oder Staat aufgenommen wurden. Bei der Beurteilung des vorübergehenden und gelegentlichen Charakters des Ausflugsverkehrs ist insbesondere auf die Dauer, die Häufigkeit, die Regelmäßigkeit und die Kontinuität der Aufenthalte Bedacht zu nehmen. Der Ausflugsverkehr von Schischulen und Schilehrern aus einem Land oder Staat, nach dessen Recht die entsprechende Tätigkeit auch ohne eine bestimmte fachliche Befähigung ausgeübt werden darf, ist nur zulässig, wenn diese Tätigkeit während der letzten zehn Jahre zumindest zwei Jahre lang ausgeübt wurde.
(2)Im Rahmen des Ausflugsverkehrs dürfen nur Schilehrer tätig bzw. eingesetzt werden, die
- a)fachlich befähigt im Sinn des Abs. 3 sind unda) fachlich befähigt im Sinn des Absatz 3, sind und
- b)über die im Interesse der Sicherheit der Gäste unbedingt erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
(3)Fachlich befähigt sind Personen, die eine Ausbildung zum Schilehrer aufweisen, die unter Berücksichtigung auch der Berufspraxis in der zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung wesentlichen theoretischen und praktischen Fachbereichen jene Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die zur Gewährleistung der Sicherheit der Gäste und Dritter unbedingt erforderlich sind.
(4)Die beabsichtigte Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs ist vom Schilehrer oder, wenn die betreffende Tätigkeit im Rahmen einer Schischule ausgeübt wird, von der Schischule dem Tiroler Schilehrerverband spätestens drei Wochen vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu melden. Die Meldung hat den Namen des Schilehrers bzw. der Schischule, die Adresse der Niederlassung sowie Angaben über die Haftpflichtversicherung im Sinn des Abs. 1 lit. b, und zwar zumindest den Namen und die Adresse des Versicherers, die Polizzennummer und die Versicherungssumme, zu enthalten. Der Meldung sind anzuschließen:
(4)Die beabsichtigte Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs ist vom Schilehrer oder, wenn die betreffende Tätigkeit im Rahmen einer Schischule ausgeübt wird, von der Schischule dem Tiroler Schilehrerverband spätestens drei Wochen vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu melden. Die Meldung hat den Namen des Schilehrers bzw. der Schischule, die Adresse der Niederlassung sowie Angaben über die Haftpflichtversicherung im Sinn des Absatz eins, Litera b,, und zwar zumindest den Namen und die Adresse des Versicherers, die Polizzennummer und die Versicherungssumme, zu enthalten. Der Meldung sind anzuschließen:
- a)eine Bescheinigung einer Behörde oder eines Berufsverbandes des betreffenden Landes oder Staates, dass der Schilehrer bzw. die Schischule rechtmäßig niedergelassen ist und dass ihm (ihr) die Berufsausübung nicht, und sei es auch nur vorübergehend, untersagt ist,
- b)im Fall des Abs. 1 dritter Satz ein Nachweis in beliebiger Form über die entsprechende Dauer der Berufsausübung,
- b)im Fall des Absatz eins, dritter Satz ein Nachweis in beliebiger Form über die entsprechende Dauer der Berufsausübung,
- c)Bescheinigungen über die einschlägige Ausbildung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufspraxis der Schilehrer, die im Rahmen des Ausflugsverkehrs tätig bzw. eingesetzt werden sollen, im Original oder als Kopien. Die Art bzw. die Arten des Schilaufens, auf die sich die Tätigkeit dieser Schilehrer beziehen soll, sind in der Meldung zu bezeichnen.
(5)Der Tiroler Schilehrerverband hat die Meldung nach Abs. 4 mit einem Eingangsvermerk zu versehen und diese zusammen mit den Bescheinigungen nach Abs. 4 lit. b und c unverzüglich in elektronischer Form der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.
(5)Der Tiroler Schilehrerverband hat die Meldung nach Absatz 4, mit einem Eingangsvermerk zu versehen und diese zusammen mit den Bescheinigungen nach Absatz 4, Litera b und c unverzüglich in elektronischer Form der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.
(6)Liegen die Bescheinigungen nicht oder nicht vollständig vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Einschreiter einen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu erteilen. Bescheinigungen über allfällige Zeiten einer Berufspraxis dürfen dabei nur verlangt werden, wenn diese zur Prüfung der fachlichen Befähigung im Sinn des Abs. 7 zweiter Satz erforderlich sind.
(6)Liegen die Bescheinigungen nicht oder nicht vollständig vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Einschreiter einen Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu erteilen. Bescheinigungen über allfällige Zeiten einer Berufspraxis dürfen dabei nur verlangt werden, wenn diese zur Prüfung der fachlichen Befähigung im Sinn des Absatz 7, zweiter Satz erforderlich sind.
(7)Aufgrund der vollständig vorliegenden Bescheinigungen hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen, ob die fachliche Befähigung des Schilehrers im Hinblick auf jene Arten des Schilaufens, auf die sich seine Tätigkeit beziehen soll, offenkundig gegeben ist, weil seine Ausbildung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Ausbildung im Wesentlichen entspricht. Trifft dies hinsichtlich einer oder mehrerer Arten des Schilaufens nicht zu, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde näher zu prüfen, ob die Ausbildung, gegebenenfalls in Verbindung mit der bescheinigten Berufspraxis, zumindest eine fachliche Befähigung im Sinn des Abs. 3 vermittelt. Liegt eine entsprechende Ausbildung vor, so ist dem Einschreiter und dem Tiroler Schilehrerverband ohne weiteres Verfahren unverzüglich in schriftlicher Form mitzuteilen, dass die fachliche Befähigung im Hinblick auf die betroffenen Arten des Schilaufens gegeben ist.
(7)Aufgrund der vollständig vorliegenden Bescheinigungen hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen, ob die fachliche Befähigung des Schilehrers im Hinblick auf jene Arten des Schilaufens, auf die sich seine Tätigkeit beziehen soll, offenkundig gegeben ist, weil seine Ausbildung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Ausbildung im Wesentlichen entspricht. Trifft dies hinsichtlich einer oder mehrerer Arten des Schilaufens nicht zu, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde näher zu prüfen, ob die Ausbildung, gegebenenfalls in Verbindung mit der bescheinigten Berufspraxis, zumindest eine fachliche Befähigung im Sinn des Absatz 3, vermittelt. Liegt eine entsprechende Ausbildung vor, so ist dem Einschreiter und dem Tiroler Schilehrerverband ohne weiteres Verfahren unverzüglich in schriftlicher Form mitzuteilen, dass die fachliche Befähigung im Hinblick auf die betroffenen Arten des Schilaufens gegeben ist.
(8)Andernfalls hat die Bezirksverwaltungsbehörde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb eines Monats nach dem Einlangen der vollständigen Bescheinigungen, mit Bescheid auszusprechen, dass die fachliche Befähigung nur unter der Voraussetzung der erfolgreichen Ablegung einer geeigneten Ergänzungsprüfung gegeben ist. Über die erfolgreiche Ablegung der Ergänzungsprüfung ist der Bezirksverwaltungsbehörde eine Bescheinigung vorzulegen. Nach dem Einlangen einer solchen Bescheinigung ist nach Abs. 7 dritter Satz vorzugehen.
(8)Andernfalls hat die Bezirksverwaltungsbehörde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb eines Monats nach dem Einlangen der vollständigen Bescheinigungen, mit Bescheid auszusprechen, dass die fachliche Befähigung nur unter der Voraussetzung der erfolgreichen Ablegung einer geeigneten Ergänzungsprüfung gegeben ist. Über die erfolgreiche Ablegung der Ergänzungsprüfung ist der Bezirksverwaltungsbehörde eine Bescheinigung vorzulegen. Nach dem Einlangen einer solchen Bescheinigung ist nach Absatz 7, dritter Satz vorzugehen.
(9)Die Ergänzungsprüfung nach Abs. 8 hat in der Ablegung einer Prüfung über die im Hinblick auf die Anforderungen nach Abs. 3 fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten zu bestehen. Im Bescheid nach Abs. 8 erster Satz ist der genaue Umfang der Ergänzungsprüfung festzulegen. Die Ergänzungsprüfung ist von der nach § 34 Abs. 1 eingerichteten Prüfungskommission abzunehmen. § 34 Abs. 3 gilt sinngemäß. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Ergänzungsprüfung auszustellen, aus der deren genauer Umfang ersichtlich ist.
(9)Die Ergänzungsprüfung nach Absatz 8, hat in der Ablegung einer Prüfung über die im Hinblick auf die Anforderungen nach Absatz 3, fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten zu bestehen. Im Bescheid nach Absatz 8, erster Satz ist der genaue Umfang der Ergänzungsprüfung festzulegen. Die Ergänzungsprüfung ist von der nach Paragraph 34, Absatz eins, eingerichteten Prüfungskommission abzunehmen. Paragraph 34, Absatz 3, gilt sinngemäß. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Ergänzungsprüfung auszustellen, aus der deren genauer Umfang ersichtlich ist.
(10)Ist die nähere Prüfung der fachlichen Befähigung innerhalb eines Monats aufgrund besonderer Schwierigkeiten nicht möglich, so sind dem Einschreiter die hierfür maßgebenden Gründe sowie die voraussichtliche weitere Dauer des Verfahrens mitzuteilen. In diesem Fall ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach dem Vorliegen der vollständigen Bescheinigungen zu entscheiden. Erfolgt eine Entscheidung innerhalb dieser Frist nicht, so gilt die fachliche Befähigung als gegeben. Auf Verlangen des Einschreiters ist darüber eine Bestätigung auszustellen.“ Im gegenständlichen Fall war es von der Bezirkshauptmannschaft Z verfehlt, die eingebrachte Meldung der beabsichtigten Ausübung der Tätigkeiten einer Schischule im Rahmen des Ausflugsverkehrs hinsichtlich dem gemeldeten Schilehrer B B gem § 13 Abs 3 AVG iVm § 4a Abs 6 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 zurückzuweisen. In § 13 Abs 3 AVG ist angeordnet, dass Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung ermächtigen, sondern die Behörde viel mehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen hat und dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen kann, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Im gegenständlichen Fall war es von der Bezirkshauptmannschaft Z verfehlt, die eingebrachte Meldung der beabsichtigten Ausübung der Tätigkeiten einer Schischule im Rahmen des Ausflugsverkehrs hinsichtlich dem gemeldeten Schilehrer B B gem Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 4 a, Absatz 6, des Tiroler Schischulgesetzes 1995 zurückzuweisen. In Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist angeordnet, dass Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung ermächtigen, sondern die Behörde viel mehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen hat und dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen kann, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Verbesserungsfähige Mängel sind neben den schon früher verbesserungsfähigen Formgebrechen auch inhaltliche Mängel einer Eingabe, die zur Unzulässigkeit eines Anbringens führen. Nicht verbesserungsfähig sind hingegen Mängel, die die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, also einer positiven Erledigung entgegenstehen. Verbesserungsfähige Mängel hingegen stellen lediglich auf die Zulässigkeit ab. Werden solche Mängel nach einem Mängelverbesserungsverfahren nach § 13 Abs 3 AVG rechtzeitig saniert, bewirkt dies die Zulässigkeit des Antrages, während damit jedoch über die inhaltliche Berechtigung des Antrages noch nicht abgesprochen ist, sondern diese im Verwaltungsverfahren zu prüfen ist. Verbesserungsfähige Mängel sind neben den schon früher verbesserungsfähigen Formgebrechen auch inhaltliche Mängel einer Eingabe, die zur Unzulässigkeit eines Anbringens führen. Nicht verbesserungsfähig sind hingegen Mängel, die die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, also einer positiven Erledigung entgegenstehen. Verbesserungsfähige Mängel hingegen stellen lediglich auf die Zulässigkeit ab. Werden solche Mängel nach einem Mängelverbesserungsverfahren nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG rechtzeitig saniert, bewirkt dies die Zulässigkeit des Antrages, während damit jedoch über die inhaltliche Berechtigung des Antrages noch nicht abgesprochen ist, sondern diese im Verwaltungsverfahren zu prüfen ist. Im gegenständlichen Fall liegt jedoch zweifelsfrei eine zulässige Antragsstellung vor, wobei die Bezirkshauptmannschaft Z erkennbar davon ausgegangen ist, dass dieser Antrag inhaltlich aufgrund der fehlenden Qualifikation des angemeldeten Schilehrers nicht berechtigt sei. In diesem Fall hätte jedoch keine Zurückweisung des Antrages erfolgen dürfen, sondern wäre nach § 4a Abs 7, Abs 8, Abs 9 und Abs 10 des Tiroler Schischulgesetzes vorzugehen gewesen. Im gegenständlichen Fall liegt jedoch zweifelsfrei eine zulässige Antragsstellung vor, wobei die Bezirkshauptmannschaft Z erkennbar davon ausgegangen ist, dass dieser Antrag inhaltlich aufgrund der fehlenden Qualifikation des angemeldeten Schilehrers nicht berechtigt sei. In diesem Fall hätte jedoch keine Zurückweisung des Antrages erfolgen dürfen, sondern wäre nach Paragraph 4 a, Absatz 7,, Absatz 8,, Absatz 9 und Absatz 10, des Tiroler Schischulgesetzes vorzugehen gewesen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003 sowie vom 23.06.2015, Ra 2015/22/0040). Eine inhaltliche Entscheidung über den zugrunde liegenden Antrag würde nach dieser Rechtsprechung den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten, sodass inhaltlich auf den gestellten Antrag nicht eingegangen werden konnte. Lediglich der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003 sowie vom 23.06.2015, Ra 2015/22/0040). Eine inhaltliche Entscheidung über den zugrunde liegenden Antrag würde nach dieser Rechtsprechung den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten, sodass inhaltlich auf den gestellten Antrag nicht eingegangen werden konnte. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall sind insbesondere die bereits angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Umfanges der Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichtshofes anzuführen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall sind insbesondere die bereits angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Umfanges der Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichtshofes anzuführen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.18.0180.1