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{'item': ['LVwG-2015/15/2600-3', 'LVwG-2015/15/3123-2']}

Obsah (13)§ 52§ 7§ 64§ 45§ 25a§ 6§ 38§ 42a§ 2§ 3§ 22§ 5Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.02.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/15/2600-3; LVwG-2015/15/3123-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat d

den §§ 27 und 50 VwGVG wird 1.

den Paragraphen 27 und 50 VwGVG wird a. die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1.) als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dazu

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der ausgesprochenen Geldstrafe, das sind Euro 80,00, zu bezahlen.Der Beschwerdeführer hat dazu

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der ausgesprochenen Geldstrafe, das sind Euro 80,00, zu bezahlen. b. der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 2.) und 3.) insofern Folge gegeben, als dass es sich dabei lediglich um eine Verwaltungsübertretung

§ 7Abs 1 lit b i

Vm § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 handelt, für welche auf Grundlage des § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt Euro 1.500,00, Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden, verhängt wird. Dementsprechend beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde dazu

§ 64Abs 1 und 2 VSt

G iVm § 38 VwGVG Euro 150,-.der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 2.) und 3.) insofern Folge gegeben, als dass es sich dabei lediglich um eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 handelt, für welche auf Grundlage des Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt Euro 1.500,00, Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden, verhängt wird. Dementsprechend beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde dazu

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG Euro 150,-. c. der Beschwerde gegen Spruchpunkt 4.) Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G iVm § 38 und § 31 Abs 1 VwGVG durch Beschluss eingestellt. der Beschwerde gegen Spruchpunkt 4.) Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 38 und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss eingestellt. 2. Gegen diese Entscheidung ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen diese Entscheidung ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt: „Herr A A, geb. am xx.xx.xxxx, hat es zu verantworten, dass 1.) auf den Grundstücken Nr. **1, **2 und **3, alle KG X, zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber vor dem 01.04.2014, mehrere Gehölzgruppen, die Bestandteil der in der Biotopkartierung der Gemeinde X beschriebenen „Hecken und Gebüsche, Feldgehölze, strukturreiche Waldränder und Obstgehölze“ waren, dauerhaft entfernt wurden, obwohl

§ 6lit. i TNSch

G 2005 die dauernde Beseitigung von Gehölzgruppen und Heckenzügen außerhalb geschlossener Ortschaften außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf und eine solche nicht vorlag.auf den Grundstücken Nr. **1, **2 und **3, alle KG römisch zehn, zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber vor dem 01.04.2014, mehrere Gehölzgruppen, die Bestandteil der in der Biotopkartierung der Gemeinde römisch zehn beschriebenen „Hecken und Gebüsche, Feldgehölze, strukturreiche Waldränder und Obstgehölze“ waren, dauerhaft entfernt wurden, obwohl

Paragraph 6, Litera i, TNSchG 2005 die dauernde Beseitigung von Gehölzgruppen und Heckenzügen außerhalb geschlossener Ortschaften außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf und eine solche nicht vorlag. 2.) auf den Grundstücken Nr. **1, **2 und **3, alle KG X, etwa auf der Grundstücksgrenze der vorgenannten Grundstücke zueinander, zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber vor dem 01.04.2014, ein Gerinne auf einer Länge von ca. 120 Metern verrohrt wurde, obwohl außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern die Errichtung von Anlagen, im gegenständlichen Fall der Verrohrung,

§ 7Abs. 1 lit. b TNSch

G 2005 einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf, eine solche allerdings nicht vorlag.auf den Grundstücken Nr. **1, **2 und **3, alle KG römisch zehn, etwa auf der Grundstücksgrenze der vorgenannten Grundstücke zueinander, zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber vor dem 01.04.2014, ein Gerinne auf einer Länge von ca. 120 Metern verrohrt wurde, obwohl außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern die Errichtung von Anlagen, im gegenständlichen Fall der Verrohrung,

Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf, eine solche allerdings nicht vorlag. 3.) auf den Grundstücken Nr. **1, **2 und **3, alle KG X, etwa auf der Grundstücksgrenze der vorgenannten Grundstücke zueinander, zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber vor dem 01.04.2014, der Gerinnegraben mit Bodenaushubmaterial aufgeschüttet wurde, obwohl Geländeaufschüttungen außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen und eine solche nicht vorlag.auf den Grundstücken Nr. **1, **2 und **3, alle KG römisch zehn, etwa auf der Grundstücksgrenze der vorgenannten Grundstücke zueinander, zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber vor dem 01.04.2014, der Gerinnegraben mit Bodenaushubmaterial aufgeschüttet wurde, obwohl Geländeaufschüttungen außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen und eine solche nicht vorlag. 4.) auf den Grundstücken Nr. **1, **2 und **3, alle KG X, etwa auf der Grundstücksgrenze der vorgenannten Grundstücke zueinander, zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber vor dem 01.04.2014, ein Gerinne auf einer Länge von ca. 120 Metern verrohrt wurde, obwohl

§ 38Abs.

1 WRG 1959 zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein

§ 42aAbs.

2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regional-programm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen ist, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Eine solche wasserrechtliche Bewilligung lag allerdings nicht vor.auf den Grundstücken Nr. **1, **2 und **3, alle KG römisch zehn, etwa auf der Grundstücksgrenze der vorgenannten Grundstücke zueinander, zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber vor dem 01.04.2014, ein Gerinne auf einer Länge von ca. 120 Metern verrohrt wurde, obwohl

Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein

Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 2, zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regional-programm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen ist, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des Paragraph 9, oder Paragraph 41, dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Eine solche wasserrechtliche Bewilligung lag allerdings nicht vor. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: ad

  1. § 6 lit i iVm § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 26/2005 idgFad
  2. Paragraph 6, Litera i, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2005, idgF ad
  3. § 7 Abs 1 lit b iVm § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 26/2005 idgFad
  4. Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2005, idgF ad
  5. § 7 Abs 2 lit a Z 2 iVm § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 26/2005 idgFParagraph 7, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2005, idgF ad
  6. § 38 Abs 1 iVm § 137 Abs 1 Z 16 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF“ad
  7. Paragraph 38, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 16, Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, idgF“ Aus diesem Grund wurden über den Beschwerdeführer zu den Spruchpunkten
  8. bis
  9. auf Grundlage des § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 Geldstrafen in der Höhe von Euro 400,00, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Stunden (Spruchpunkt 1.), in der Höhe von Euro 1.500,00, Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden (Spruchpunkt 2.) und in der Höhe von Euro 400,00, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Stunden (Spruchpunkt 3.) sowie zu Spruchpunkt
  10. auf Grundlage des § 137 Abs 1 Z 16 WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 180,00, Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. Aus diesem Grund wurden über den Beschwerdeführer zu den Spruchpunkten
  11. bis
  12. auf Grundlage des Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 Geldstrafen in der Höhe von Euro 400,00, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Stunden (Spruchpunkt 1.), in der Höhe von Euro 1.500,00, Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden (Spruchpunkt 2.) und in der Höhe von Euro 400,00, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Stunden (Spruchpunkt 3.) sowie zu Spruchpunkt
  13. auf Grundlage des Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 16, WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 180,00, Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem inhaltlich im Wesentlichen ausgeführt wird, dass eine dauerhafte Beseitigung von Gehölzgruppen und Heckenzügen außerhalb geschlossener Ortschaften bestritten werde. So liege keine dauernde Beseitigung vor, zumal der Beschwerdeführer beabsichtige, die abgeholzten alten desolaten Obstbäume wieder zu ersetzen. Insofern könne von einer dauernden Entfernung keine Rede sein, sondern soll und werde eine Neubepflanzung erfolgen. Außerdem wurde ausdrücklich bestritten, dass es sich bei den genannten Obstbäumen um Gehölzgruppen und/oder Heckenzüge im Sinne der Bestimmungen des TNSchG 2005 gehandelt habe. Zu den Spruchpunkten
  14. und
  15. wird vorgebracht, dass bestritten werde, dass ein fließendes natürliches Gewässer verrohrt worden sei. So habe das „Gerinne“ bereits zum Zeitpunkt der Besichtigung durch den Amtssachverständigen kein Wasser geführt. Die Einschätzung, dass es sich um ein derartiges Gewässer handle, werde vom Amtssachverständigen ausschließlich aufgrund eines Orthofotos getroffen. Der Anzeige liege sohin eine reine Vermutung auf Grundlage eines Lichtbildes aus dem Jahr 2012 zugrunde. Im Übrigen werde angemerkt, dass die Behörde selbst gar nicht von einem Gewässer spreche, sondern immer nur von einem Gerinne, welches allerdings nicht unter die Begriffsbestimmung des Gewässers im Sinne des TNSchG 2005 zu subsumieren sei. In Summe vertritt der Beschwerdeführer dazu die Auffassung, dass es sich um nicht ständig wasserführendes Gerinne gehandelt habe, welches nur bei stärkerem und länger andauerndem Regen Wasser geführt habe. Oberhalb befinde sich eine Quelle, die durch die Tiere (landwirtschaftliches Nutzvieh) total vertreten sei, was im Zuge der Maßnahmen saniert werden sollte. Außerdem habe die belangte Behörde weder festgestellt, dass irgendwelche Tiere und Pflanzen in diesem vom Wasser geprägten Lebensraum vorkommen würden, noch sei sonst in irgendeiner Art und Weise die gesetzliche Definition eines Gewässers erfüllt. Außerdem beruft sich der Beschwerdeführer auf § 2 TNSchG 2005 und führt zusammenfassend aus, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung im Sinne des § 2 Abs 3 TNSchG 2005 gehandelt habe, weshalb eine Genehmigung nach dem TNSchG 2005 für die besagte Maßnahme von vornherein nicht erforderlich gewesen sei. Im Übrigen sei das Verfahren in diesem Punkt mangelhaft geblieben, da die belangte Behörde dazu verpflichtet gewesen sei, ein landwirtschaftliches Sachverständigengutachten zur Lösung der Frage einzuholen, ob die vom Beschwerdeführer durchgeführten Maßnahmen per se der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zurechenbar seien oder nicht. Zu den Spruchpunkten
  16. und
  17. wird vorgebracht, dass bestritten werde, dass ein fließendes natürliches Gewässer verrohrt worden sei. So habe das „Gerinne“ bereits zum Zeitpunkt der Besichtigung durch den Amtssachverständigen kein Wasser geführt. Die Einschätzung, dass es sich um ein derartiges Gewässer handle, werde vom Amtssachverständigen ausschließlich aufgrund eines Orthofotos getroffen. Der Anzeige liege sohin eine reine Vermutung auf Grundlage eines Lichtbildes aus dem Jahr 2012 zugrunde. Im Übrigen werde angemerkt, dass die Behörde selbst gar nicht von einem Gewässer spreche, sondern immer nur von einem Gerinne, welches allerdings nicht unter die Begriffsbestimmung des Gewässers im Sinne des TNSchG 2005 zu subsumieren sei. In Summe vertritt der Beschwerdeführer dazu die Auffassung, dass es sich um nicht ständig wasserführendes Gerinne gehandelt habe, welches nur bei stärkerem und länger andauerndem Regen Wasser geführt habe. Oberhalb befinde sich eine Quelle, die durch die Tiere (landwirtschaftliches Nutzvieh) total vertreten sei, was im Zuge der Maßnahmen saniert werden sollte. Außerdem habe die belangte Behörde weder festgestellt, dass irgendwelche Tiere und Pflanzen in diesem vom Wasser geprägten Lebensraum vorkommen würden, noch sei sonst in irgendeiner Art und Weise die gesetzliche Definition eines Gewässers erfüllt. Außerdem beruft sich der Beschwerdeführer auf Paragraph 2, TNSchG 2005 und führt zusammenfassend aus, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, TNSchG 2005 gehandelt habe, weshalb eine Genehmigung nach dem TNSchG 2005 für die besagte Maßnahme von vornherein nicht erforderlich gewesen sei. Im Übrigen sei das Verfahren in diesem Punkt mangelhaft geblieben, da die belangte Behörde dazu verpflichtet gewesen sei, ein landwirtschaftliches Sachverständigengutachten zur Lösung der Frage einzuholen, ob die vom Beschwerdeführer durchgeführten Maßnahmen per se der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zurechenbar seien oder nicht. Betreffend Spruchpunkt
  18. wurde insgesamt ausgeführt, dass im vorliegenden Falle eine Übertretung des § 38 Abs 1 WRG 1959 nicht ersichtlich sei. Vielmehr sei die Verrohrung eines fließenden Gewässers auch nur auf einer Teilstrecke, wenn dabei das ganze Wasser in die Rohrleitung aufgenommen werde, nicht dem § 38 WRG zu unterstellen, sondern stelle ein solches Unterfangen allenfalls einen Schutz- und Regulierungswasserbau nach § 41 WRG dar, wozu auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.07.1995, 94/07/0184, verwiesen wurde. Insgesamt sei eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die gesetzte Maßnahme nicht ersichtlich. Insbesondere handle es sich im vorliegenden Fall auch nicht um ein öffentliches Gewässer, weshalb auch § 41 Abs 1 WRG 1959 nicht anwendbar sei. Inwiefern ein Fall des § 41 Abs 2 WRG 1959 vorliege, könne dem angefochtenen Straferkenntnis nicht entnommen werden. Betreffend Spruchpunkt
  19. wurde insgesamt ausgeführt, dass im vorliegenden Falle eine Übertretung des Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 nicht ersichtlich sei. Vielmehr sei die Verrohrung eines fließenden Gewässers auch nur auf einer Teilstrecke, wenn dabei das ganze Wasser in die Rohrleitung aufgenommen werde, nicht dem Paragraph 38, WRG zu unterstellen, sondern stelle ein solches Unterfangen allenfalls einen Schutz- und Regulierungswasserbau nach Paragraph 41, WRG dar, wozu auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.07.1995, 94/07/0184, verwiesen wurde. Insgesamt sei eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die gesetzte Maßnahme nicht ersichtlich. Insbesondere handle es sich im vorliegenden Fall auch nicht um ein öffentliches Gewässer, weshalb auch Paragraph 41, Absatz eins, WRG 1959 nicht anwendbar sei. Inwiefern ein Fall des Paragraph 41, Absatz 2, WRG 1959 vorliege, könne dem angefochtenen Straferkenntnis nicht entnommen werden. Schließlich wurde auch die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe bekämpft. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am 15.12.2015 die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. An dieser haben neben dem Beschwerdeführer samt seinem Rechtsvertreter auch der naturkundefachliche Amtssachverständige der belangten Behörde, welcher den Sachverhalt zur Anzeige gebracht hat, teilgenommen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von folgendem Sachverhalt aus: Der Amtssachverständige der belangten Behörde hat am 01.04.2014 im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren einen Lokalaugenschein bei den hier fraglichen, außerhalb geschlossener Ortschaft gelegenen, Grundstücken durchgeführt. Dabei hat der Amtssachverständige festgestellt, dass im Bereich der Hofstelle Tischler Gehölze entfernt wurden und ein Gerinne auf einer Länge von ca 120 m verrohrt worden ist. Weiters wurde das Gelände im Bereich der erstellten Verrohrung aufgeschüttet. Die Aufschüttungsarbeiten wurden im Bereich des Uferschutzgebietes besagten Gerinnes durchgeführt. Die Verrohrung beginnt im Bereich eines Feuchtgebietes und endet in einem betonierten Becken, im Anschluss daran führt ein Rohr unter der dort situierten Straße und von dort in ein weiteres Gerinne. Beim Gerinne, welches durch den Beschwerdeführer im Zusammenwirken mit seinem Sohn verrohrt wurde, hat es sich vor dem Eingriff um fließendes natürliches Gewässer im Sinne eines von periodisch auftretendem Wasser geprägten Lebensraum gehandelt. Die Gehölze, welche vom Beschwerdeführer zusammen mit seinem Sohn entfernt wurden, waren als Gehölzgruppen einzustufen. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 04.07.2014 die Entfernung der Verrohrung sowie des aufgeschütteten Aushubmaterials dahingehend aufgetragen, dass ein naturnaher Bachlauf herzustellen ist. Außerdem wurde die Ersetzung der entfernten Bäume aufgetragen. Dieser Bescheid wurde am 08.07.2014 zugestellt, ein Rechtsmittel dagegen ist nicht aktenkundig. Nachdem der Amtssachverständigen bei einer Überprüfung festgestellt hat, dass diesem Auftrag nicht entsprochen wurde, wurde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen. Beweiswürdigung: Die Einstufung des Gerinnes als natürliches fließendes Gewässer im Sinne der Bestimmung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 ergibt sich aus der gutachterlichen Einschätzung des Amtssachverständigen der belangten Behörde, welcher nach einer Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht als Sachverständiger an der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht mitgewirkt hat. So hat der Amtssachverständige bei der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es für eine Beurteilung des Gerinnes als natürliches Gewässer im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes nicht maßgeblich ist, dass dieses dauernd wasserführend ist, sondern auch ein periodisch auftretendes Wasser dazu führen kann, dass es sich um ein natürliches fließendes Gewässer im Sinne der Bestimmung des Naturschutzgesetzes handelt. Ausdrücklich hat der Amtssachverständige diese Einschätzung auch für den Fall bestätigt, dass ein entsprechendes Gerinne auch über einen längeren Zeitraum trocken fällt. So liegt eine periodische Wasserführung im naturkundefachlichen Sinn auch dann vor, wenn die Speisung durch ein Starkregenereignis erfolgt. Ausdrücklich hat der Amtssachverständige weiters angegeben, dass selbst wenn es längere Trockenperioden gebe, die auch über mehrere Jahre dauern, noch immer von einem Gewässer gesprochen werden kann. Die Einstufung des hier zu beurteilenden Gerinnes als von Wasser geprägtem Lebensraum hat der Amtssachverständigen bei der mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass dieses von einem Feuchtgebiet weg geführt hat, bei welchem sich nach den Ausführungen des Beschwerdeführers auch eine Quelle befindet. Außerdem wurde das Gerinne auch nach den Ausführungen des Beschwerdeführers durch Wasser vom Berg gespeist, wenngleich dieses Gerinne nach den Ausführungen des Beschwerdeführers mitunter auch über mehrere Jahre trocken gefallen ist. In weiterer Folge hat sich nach den Ausführungen des Amtssachverständigen im Bereich des Gerinnes eine Bachsohle ausgebildet, was anhand von Luftbildaufnahmen und Laserscandaten erkennbar ist. Ob dort allerdings auch die entsprechende Lebewelt vorgekommen ist hat der Amtssachverständige nicht festgestellt. Eine derartige Feststellung war nicht möglich, zumal der Amtssachverständige die entsprechende Fläche erst nach Umsetzung der Maßnahme begutachten konnte. Der Beschwerdeführer ist der Feststellung, dass es sich vor der Verrohrung um ein natürliches Gewässer gehandelt hat, durch Vorlage eines Gutachtens eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Zivilingenieur für Forst- und Holzwirtschaft entgegen getreten. Dieser führt unter Berufung auf die Durchführung eines Lokalaugenscheins und auf Angaben des Beschwerdeführers aus, dass es keinesfalls klar sei, dass es sich beim ursprünglich vorhandenen Gerinne um ein natürliches Gewässer im Sinne (des) Schutzgedankens in § 7 des Tiroler Naturschutzgesetzes handelte. In Frage komme der Sondertyp des temporären Fließgewässers „Versickerungsbach“, was allerdings auf Grund der Kalkmergelunterlage äußerst unwahrscheinlich sei. Auch fehle bergwärts jeglicher Hinweis auf ein Bachbett. Vielmehr deute die erst ab den Neunziger Jahren in der Talsohle erkennbare Gerinneausbildung und die Vergrößerung des Gerinnes im Laufe der letzten Jahre auf eine künstliche Ableitungs- und Gestaltungsmaßnahme zur Schadlosen Ableitung von Oberflächenwässern hin. Ein natürliches Gewässerökosystem sei jedenfalls nicht betroffen gewesen, da in der Regel nur bei erhöhtem Oberflächenabfluss und aufgrund der Ableitung des früher für die Viehtränke konzentrierten Überwassers eine Wassersammlung- und -ableitung erfolgt sei. Das Einlegen der Rohre habe daher der Herstellung eines einheitlichen Betriebsschlages gedient, der eine Bewirtschaftung entsprechend den heutigen Mechanisierungserfordernissen ermögliche.Der Beschwerdeführer ist der Feststellung, dass es sich vor der Verrohrung um ein natürliches Gewässer gehandelt hat, durch Vorlage eines Gutachtens eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Zivilingenieur für Forst- und Holzwirtschaft entgegen getreten. Dieser führt unter Berufung auf die Durchführung eines Lokalaugenscheins und auf Angaben des Beschwerdeführers aus, dass es keinesfalls klar sei, dass es sich beim ursprünglich vorhandenen Gerinne um ein natürliches Gewässer im Sinne (des) Schutzgedankens in Paragraph 7, des Tiroler Naturschutzgesetzes handelte. In Frage komme der Sondertyp des temporären Fließgewässers „Versickerungsbach“, was allerdings auf Grund der Kalkmergelunterlage äußerst unwahrscheinlich sei. Auch fehle bergwärts jeglicher Hinweis auf ein Bachbett. Vielmehr deute die erst ab den Neunziger Jahren in der Talsohle erkennbare Gerinneausbildung und die Vergrößerung des Gerinnes im Laufe der letzten Jahre auf eine künstliche Ableitungs- und Gestaltungsmaßnahme zur Schadlosen Ableitung von Oberflächenwässern hin. Ein natürliches Gewässerökosystem sei jedenfalls nicht betroffen gewesen, da in der Regel nur bei erhöhtem Oberflächenabfluss und aufgrund der Ableitung des früher für die Viehtränke konzentrierten Überwassers eine Wassersammlung- und -ableitung erfolgt sei. Das Einlegen der Rohre habe daher der Herstellung eines einheitlichen Betriebsschlages gedient, der eine Bewirtschaftung entsprechend den heutigen Mechanisierungserfordernissen ermögliche. Diese Ausführungen des vom Beschwerdeführer beigezogenen Zivilingenieurs für Forst- und Holzwirtschaft widersprechen den Feststellungen des Amtssachverständigen für Naturschutz nicht grundsätzlich. So führt der vom Beschwerdeführer herangezogene Sachverständige zwar aus, dass es unwahrscheinlich sei, dass ein natürliches Gewässer vorgelegen sei, dass dies nicht möglich wäre lässt sich der Stellungnahme nicht entnehmen. Auch dass bergwärts kein natürliches Gerinne erkennbar ist widerspricht dieser Feststellung nicht, zumal die Speisung des Gerinnes nach den Ausführungen des Amtssachverständigen aus dem Feuchtgebiet sowie der nach den Angaben des Beschwerdeführers dort situierten Quelle und den auftretenden Bergwässern erfolgt. Außerdem hat der Amtssachverständige bei der mündlichen Verhandlung ebenso erläutert, dass selbst im Fall, dass über mehrere Jahre kein Wasser fließen sollte, dies der Feststellung eines natürlichen Gewässers nicht entgegensteht. Weiters konnte die Einstufung als natürliches Gewässer vom Amtssachverständigen auch aufgrund von noch vor dem Eingriff erstellten Luftbildaufnahmen sowie von mittels Laserscan angefertigten Luftbildern, auf welchen die Geländeoberfläche unter Weglassung der darauf befindlichen Vegetation erkennbar ist, festgestellt werden. In Summe wird daher festgehalten, dass der Amtssachverständige auf wiederholte Befragung durch den Verhandlungsleiter bestätigt hat, dass es sich um ein natürliches fließendes Gewässer im Sinne der Bestimmung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 gehandelt hat und dass an dieser Einstufung nach seiner fachlichen Sicht keinerlei Zweifel bestehen. Diesen Ausführungen bei der mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Die Ausführungen des Amtssachverständigen waren für das Landesverwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar, weshalb es keinerlei Bedenken daran hat, dass es sich beim fraglichen Gerinne vor der erfolgten Verrohrung um ein natürliches fließendes Gewässer gehandelt hat. Von der Einholung des beantragten limnologischen Gutachten konnte daher abgesehen werden, dies nicht zuletzt auch deswegen, weil durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Baumaßnahme der ursprüngliche Zustand des Gerinnes und der darin enthaltenen Tier- und Pflanzenarten nach den Ausführungen des Amtssachverständigen nicht mehr beurteilbar ist – was im Übrigen zur Beantwortung der Frage, in wie weit es sich um ein natürliches fließendes Gewässer gehandelt hat, rechtlich nicht ausschlaggebend ist (vgl dazu die Ausführungen weiter unten). In Summe wird daher festgehalten, dass der Amtssachverständige auf wiederholte Befragung durch den Verhandlungsleiter bestätigt hat, dass es sich um ein natürliches fließendes Gewässer im Sinne der Bestimmung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 gehandelt hat und dass an dieser Einstufung nach seiner fachlichen Sicht keinerlei Zweifel bestehen. Diesen Ausführungen bei der mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Die Ausführungen des Amtssachverständigen waren für das Landesverwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar, weshalb es keinerlei Bedenken daran hat, dass es sich beim fraglichen Gerinne vor der erfolgten Verrohrung um ein natürliches fließendes Gewässer gehandelt hat. Von der Einholung des beantragten limnologischen Gutachten konnte daher abgesehen werden, dies nicht zuletzt auch deswegen, weil durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Baumaßnahme der ursprüngliche Zustand des Gerinnes und der darin enthaltenen Tier- und Pflanzenarten nach den Ausführungen des Amtssachverständigen nicht mehr beurteilbar ist – was im Übrigen zur Beantwortung der Frage, in wie weit es sich um ein natürliches fließendes Gewässer gehandelt hat, rechtlich nicht ausschlaggebend ist vergleiche dazu die Ausführungen weiter unten). Zu den vom Beschwerdeführer entfernten Gehölzgruppen wird festgehalten, dass diese tatsächlich zur Gänze an Ort und Stelle entfernt und nicht etwa nur auf Stock geschnitten wurden. Für die Einstufung dieser Gehölze als Gehölzgruppen im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes stützt sich der Amtssachverständige insbesondere auch auf die Angaben in der Biotopkartierung, welche nach seinen Ausführungen für den hier maßgeblichen Bereich erst vor wenigen Jahren aktualisiert wurde. Auch hat der Amtssachverständige bei der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Interessen des Naturschutzes in Bezug auf die fraglichen Gehölze auch dann beeinträchtigt werden, wenn diese zunächst entfernt und sodann wiederum durch neue Bäume ersetzt werden, dies zumal es einige Zeit braucht, bis die neuen Gehölze die ökologische Funktion der zuvor bestehenden Bestockung ersetzen können. Dazu, dass es sich nicht um eine Gehölzgruppe handeln würde, wird im vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten keine Aussage getroffen. Vielmehr wird in der vorgelegten Stellungnahme lediglich betont, dass die Verjüngung der Streuobstwiese jedenfalls angebracht gewesen sei. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren somit auch zu diesem Punkt nichts dargetan, was tatsächlich Zweifel an dieser Einstufung der Streuobstwiese als Gehölzgruppe durch den Amtssachverständigen für Naturschutz aufkommen ließe. Rechtliche Erwägungen: Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedürfen

§ 2Abs 2 TNSch

G 2005 keiner Bewilligung nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht für Maßnahmen in Auwäldern, in Feuchtgebieten, in Natura 2000-Gebieten nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 zweiter Satz TNSchG 2005, in Naturschutzgebieten und in Sonderschutzgebieten nach Maßgabe der §§ 21 Abs. 3 und 22 Abs. 2 lit. b Z 2 TNSchG 2005, sowie für das vorsätzliche Töten, Fangen oder Stören von geschützten Tierarten und Vögeln oder das vorsätzliche Beschädigen, Vernichten oder Entfernen ihrer Entwicklungsformen, Fortpflanzungs- und Ruhestätten oder Nester, sofern hiefür in diesem Gesetz oder in Verordnungen nach § 24 Abs. 1 und 3 lit. a TNSchG 2005 entsprechende Verbote festgesetzt sind. Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedürfen

Paragraph 2, Absatz 2, TNSchG 2005 keiner Bewilligung nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht für Maßnahmen in Auwäldern, in Feuchtgebieten, in Natura 2000-Gebieten nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Satz TNSchG 2005, in Naturschutzgebieten und in Sonderschutzgebieten nach Maßgabe der Paragraphen 21, Absatz 3 und 22 Absatz 2, Litera b, Ziffer 2, TNSchG 2005, sowie für das vorsätzliche Töten, Fangen oder Stören von geschützten Tierarten und Vögeln oder das vorsätzliche Beschädigen, Vernichten oder Entfernen ihrer Entwicklungsformen, Fortpflanzungs- und Ruhestätten oder Nester, sofern hiefür in diesem Gesetz oder in Verordnungen nach Paragraph 24, Absatz eins und 3 Litera a, TNSchG 2005 entsprechende Verbote festgesetzt sind. Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist

§ 3Abs 1 TNSch

G 2005 jede Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte unter Anwendung der nach dem jeweiligen Stand der Technik, der Betriebswirtschaft und der Biologie gebräuchlichen Verfahren. Zum jeweiligen Stand der Technik gehört insbesondere auch die Verwendung von Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen und sonstigen Arbeitsgeräten, die aufgrund ihrer Bauart und Ausrüstung für diese Verwendung bestimmt sind.Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist

Paragraph 3, Absatz eins, TNSchG 2005 jede Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte unter Anwendung der nach dem jeweiligen Stand der Technik, der Betriebswirtschaft und der Biologie gebräuchlichen Verfahren. Zum jeweiligen Stand der Technik gehört insbesondere auch die Verwendung von Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen und sonstigen Arbeitsgeräten, die aufgrund ihrer Bauart und Ausrüstung für diese Verwendung bestimmt sind. Dazu wird zunächst festgehalten, dass Ausnahmebestimmungen grundsätzlich immer eng auszulegen sind (vgl dazu etwa VwGH 12.12.1983, 83/10/0203). Vom Anwendungsbereich des TNSchG 2005 ausgenommene Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung können nach der eindeutigen Begriffsbestimmung nur jene Tätigkeiten sein, die zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen. Nach der Judikatur (vgl VwGH 13.11.2000, 2000/10/0156) sind als Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nicht schon solche anzusehen, die einer derartigen Nutzung dienen, sondern nur solche, die für sich der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind. Aus diesem Grund ist auch die Anlage von Wegen auch dann nicht als Maßnahme der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung anzusehen, wenn sie für die landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzung bestimmter Liegenschaften notwendig wären. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in seiner Entscheidung vom 18.10.1993, 92/10/0134 das Errichten baulicher Anlagen explizit nicht zu den Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gezählt. Dies gilt unzweifelhaft gleichermaßen für die Verrohrung eines Gewässers wie das Entfernen einer Gehölzgruppe, mag diese auch durch eine neue ersetzt werden. Betreffend die Entfernung der Gehölzgruppe wird daher festgehalten, dass diese zweifelsohne nicht eine landwirtschaftliche Nutzung per se darstellt, dies würde allenfalls eine Neubepflanzung mit Obstbäume inkludieren, nicht jedoch deren Entfernung. In Summe konnte sich der Beschwerdeführer daher weder in Bezug auf die Verrohrung des Gerinnes, noch in Bezug auf die Entfernung der Gehölze auf eine Ausnahme

§ 2Abs 2 TNSch

G 2005 berufen; die Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens wie in der Beschwerde angesprochen war zur Beantwortung dieser Frage somit nicht erforderlich. Dazu wird zunächst festgehalten, dass Ausnahmebestimmungen grundsätzlich immer eng auszulegen sind vergleiche dazu etwa VwGH 12.12.1983, 83/10/0203). Vom Anwendungsbereich des TNSchG 2005 ausgenommene Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung können nach der eindeutigen Begriffsbestimmung nur jene Tätigkeiten sein, die zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen. Nach der Judikatur vergleiche VwGH 13.11.2000, 2000/10/0156) sind als Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nicht schon solche anzusehen, die einer derartigen Nutzung dienen, sondern nur solche, die für sich der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind. Aus diesem Grund ist auch die Anlage von Wegen auch dann nicht als Maßnahme der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung anzusehen, wenn sie für die landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzung bestimmter Liegenschaften notwendig wären. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in seiner Entscheidung vom 18.10.1993, 92/10/0134 das Errichten baulicher Anlagen explizit nicht zu den Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gezählt. Dies gilt unzweifelhaft gleichermaßen für die Verrohrung eines Gewässers wie das Entfernen einer Gehölzgruppe, mag diese auch durch eine neue ersetzt werden. Betreffend die Entfernung der Gehölzgruppe wird daher festgehalten, dass diese zweifelsohne nicht eine landwirtschaftliche Nutzung per se darstellt, dies würde allenfalls eine Neubepflanzung mit Obstbäume inkludieren, nicht jedoch deren Entfernung. In Summe konnte sich der Beschwerdeführer daher weder in Bezug auf die Verrohrung des Gerinnes, noch in Bezug auf die Entfernung der Gehölze auf eine Ausnahme

Paragraph 2, Absatz 2, TNSchG 2005 berufen; die Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens wie in der Beschwerde angesprochen war zur Beantwortung dieser Frage somit nicht erforderlich. Zu Spruchpunkt 1.:

§ 6lit j TNSch

G 2005 ist außerhalb geschlossener Ortschaften die dauernde Beseitigung von Gehölzgruppen und Heckenzügen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass Gehölze entfernt wurden, er bestreitet hingegen, dass es sich dabei um Gehölzgruppen im Sinn des § 6 lit i TNSchG 2005 sowie um deren dauernde Entfernung gehandelt hat. Dazu wird auf die oben wiedergegebenen Feststellungen des Amtssachverständigen für Naturschutz verwiesen. Zumal die besagten Gehölzgruppen daher auch in der Biotopkartierung als solche wenige Jahre vor deren Entfernung ausgewiesen wurden, bestehen beim Landesverwaltungsgericht Tirol keinerlei Zweifel dahingehend, dass es sich tatsächlich um einen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bewilligungspflichtigen Tatbestand gehandelt hat. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer über keine Genehmigung nach dem TNSchG 2005 zur Entfernung der besagten Gehölze verfügt hat.

Paragraph 6, Litera j, TNSchG 2005 ist außerhalb geschlossener Ortschaften die dauernde Beseitigung von Gehölzgruppen und Heckenzügen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass Gehölze entfernt wurden, er bestreitet hingegen, dass es sich dabei um Gehölzgruppen im Sinn des Paragraph 6, Litera i, TNSchG 2005 sowie um deren dauernde Entfernung gehandelt hat. Dazu wird auf die oben wiedergegebenen Feststellungen des Amtssachverständigen für Naturschutz verwiesen. Zumal die besagten Gehölzgruppen daher auch in der Biotopkartierung als solche wenige Jahre vor deren Entfernung ausgewiesen wurden, bestehen beim Landesverwaltungsgericht Tirol keinerlei Zweifel dahingehend, dass es sich tatsächlich um einen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bewilligungspflichtigen Tatbestand gehandelt hat. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer über keine Genehmigung nach dem TNSchG 2005 zur Entfernung der besagten Gehölze verfügt hat. Soweit der Beschwerdeführer dazu weiters vorgebracht hat, dass von einer dauernden Beseitigung der Gehölzgruppe nicht gesprochen werden könne, zumal die Wiederbepflanzung beabsichtigt sei, so wird auf die Ausführung des Amtssachverständigen für Naturschutz bei der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2015 verwiesen. So hat der Amtssachverständige ausdrücklich festgehalten, dass sich die Wertigkeit eines alten Baumbestandes nicht mit wiederangepflanzten neuen Gehölzen gleichstellen lässt, zumal bei neu eingesetzten Gehölzen eine bestimmte Zeitspanne vergehen muss, bis diesen derselbe ökologische Nutzen zukommt wie alten Gehölzen. Die Sichtweise des Beschwerdeführers lässt sich im Übrigen auch sonst nicht mit den Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes in Einklang bringen, weil bei seiner Leseart die dauernde Entfernung von Gehölzgruppen nur dann angenommen werden könnte, wenn nicht zu irgendeinem anderen Zeitpunkt eine Wiederbepflanzung erfolgen soll. Dazu wird auch auf die Erläuterungen zur Novelle des Tiroler Naturschutzgesetzes LGBl Nr 52/1990 verwiesen, mit welcher dieser Bewilligungstatbestand in das Tiroler Naturschutzgesetz aufgenommen wurde. Den Erläuterungen lässt sich entnehmen, dass an der Erhaltung von Gehölzgruppen und Heckenzügen ein öffentliches Interesse besteht, weil sie zum einen dem Landschaftsbild ein besonderes Gepräge verleihen, zum anderen als Brutstätte und Lebensraum für Tiere sowie als Windschutz von großer Bedeutung sind. Die Erwägungen des Gesetzgebers sowie die Darstellungen des Amtssachverständigen für Naturschutz zeigen, dass nach der erfolgten Abholzung von derartigen Gehölzgruppen eine Beeinträchtigung der gesetzlich intendierten Schutzinteressen bereits erfolgt ist. Aus diesem Grund ist das Delikt der konsenslosen Entfernung derartiger Gehölzgruppen bereits mit deren Entfernung abgeschlossen und ändert daran die beabsichtigte nachfolgende Wiederaufforstung nichts. Dieser Aspekt ist allenfalls im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigen. Insgesamt steht daher die Übertretung zu Spruchpunkt

  1. in objektiver Hinsicht fest.Soweit der Beschwerdeführer dazu weiters vorgebracht hat, dass von einer dauernden Beseitigung der Gehölzgruppe nicht gesprochen werden könne, zumal die Wiederbepflanzung beabsichtigt sei, so wird auf die Ausführung des Amtssachverständigen für Naturschutz bei der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2015 verwiesen. So hat der Amtssachverständige ausdrücklich festgehalten, dass sich die Wertigkeit eines alten Baumbestandes nicht mit wiederangepflanzten neuen Gehölzen gleichstellen lässt, zumal bei neu eingesetzten Gehölzen eine bestimmte Zeitspanne vergehen muss, bis diesen derselbe ökologische Nutzen zukommt wie alten Gehölzen. Die Sichtweise des Beschwerdeführers lässt sich im Übrigen auch sonst nicht mit den Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes in Einklang bringen, weil bei seiner Leseart die dauernde Entfernung von Gehölzgruppen nur dann angenommen werden könnte, wenn nicht zu irgendeinem anderen Zeitpunkt eine Wiederbepflanzung erfolgen soll. Dazu wird auch auf die Erläuterungen zur Novelle des Tiroler Naturschutzgesetzes Landesgesetzblatt Nr 52 aus 1990, verwiesen, mit welcher dieser Bewilligungstatbestand in das Tiroler Naturschutzgesetz aufgenommen wurde. Den Erläuterungen lässt sich entnehmen, dass an der Erhaltung von Gehölzgruppen und Heckenzügen ein öffentliches Interesse besteht, weil sie zum einen dem Landschaftsbild ein besonderes Gepräge verleihen, zum anderen als Brutstätte und Lebensraum für Tiere sowie als Windschutz von großer Bedeutung sind. Die Erwägungen des Gesetzgebers sowie die Darstellungen des Amtssachverständigen für Naturschutz zeigen, dass nach der erfolgten Abholzung von derartigen Gehölzgruppen eine Beeinträchtigung der gesetzlich intendierten Schutzinteressen bereits erfolgt ist. Aus diesem Grund ist das Delikt der konsenslosen Entfernung derartiger Gehölzgruppen bereits mit deren Entfernung abgeschlossen und ändert daran die beabsichtigte nachfolgende Wiederaufforstung nichts. Dieser Aspekt ist allenfalls im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigen. Insgesamt steht daher die Übertretung zu Spruchpunkt
  2. in objektiver Hinsicht fest. Zu den Spruchpunkten
  3. und 3.: Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen

§ 7Abs 1 lit b TNSch

G 2005 einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen

Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Gewässer ist

§ 3Abs 7 TNSch

G 2005 ein von ständig vorhandenem oder periodisch auftretendem Wasser geprägter Lebensraum, der die Gesamtheit von Wasserwelle, Wasserkörper, Wasserbett, Sediment und Ufer einschließlich der dort vorkommenden Tiere und Pflanzen umfasst. Gewässer ist

Paragraph 3, Absatz 7, TNSchG 2005 ein von ständig vorhandenem oder periodisch auftretendem Wasser geprägter Lebensraum, der die Gesamtheit von Wasserwelle, Wasserkörper, Wasserbett, Sediment und Ufer einschließlich der dort vorkommenden Tiere und Pflanzen umfasst. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.11.1993, 93/10/0129 zur mit § 3 Abs 7 TNSchG 2005 wortgleichen Begriffsbestimmung in § 3 Abs 6 Tir NatSchG 1991 festgehalten hat, verlangt diese Norm nicht das Vorhandensein bestimmter Tiere und Pflanzen, sondern bringt nur zum Ausdruck, dass der Gewässerbegriff des Tiroler Naturschutzgesetzes ein umfassender, nicht nur auf das Wasser beschränkter, sondern auch andere Elemente einbeziehender ist. Auch aus diesem Grund ist dem Umstand keine entscheidende Bedeutung zugekommen, dass auf Grund der getätigten Maßnahmen konkrete Aussagen zum im Bett des Gewässers vorhandenen Tier- und Pflanzenarten nicht mehr getroffen werden konnten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.11.1993, 93/10/0129 zur mit Paragraph 3, Absatz 7, TNSchG 2005 wortgleichen Begriffsbestimmung in Paragraph 3, Absatz 6, Tir NatSchG 1991 festgehalten hat, verlangt diese Norm nicht das Vorhandensein bestimmter Tiere und Pflanzen, sondern bringt nur zum Ausdruck, dass der Gewässerbegriff des Tiroler Naturschutzgesetzes ein umfassender, nicht nur auf das Wasser beschränkter, sondern auch andere Elemente einbeziehender ist. Auch aus diesem Grund ist dem Umstand keine entscheidende Bedeutung zugekommen, dass auf Grund der getätigten Maßnahmen konkrete Aussagen zum im Bett des Gewässers vorhandenen Tier- und Pflanzenarten nicht mehr getroffen werden konnten. Zu den dem Beschwerdeführer in den Spruchpunkten 2. und 3. zur Last gelegten Übertretungen wird zunächst nochmals darauf hingewiesen, dass ihm die Verrohrung und anschließend erfolgte Aufschüttung des Gerinnes durch zwei gesonderte Übertretungen zur Last gelegt wird. Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind

§ 22Abs 2 VSt

G die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn lediglich eine scheinbare Gesetzeskonkurrenz vorliegt (vgl dazu näher etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, Rz 13 ff zu § 22 VStG):Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind

Paragraph 22, Absatz 2, VStG die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn lediglich eine scheinbare Gesetzeskonkurrenz vorliegt vergleiche dazu näher etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, Rz 13 ff zu Paragraph 22, VStG): In einem Fall, in welchem ein Gerinne verrohrt wird, werden zwangsläufig Geländeabgrabungen und Geländeaufschüttungen vorgenommen. Das Gesetz spricht von der Errichtung von Anlagen. Die Errichtung von Anlagen intendiert in der Praxis in aller Regel die Vornahme von mehr als nur einem Arbeitsschritt. So erfordert die Errichtung von Anlagen in freier Natur de facto immer auch eine entsprechende Erdmanipulation. Folgerichtig unterliegen Geländeaufschüttung und -abgrabung

§ 6lit h TNSch

G 2005 nur dann einer gesonderten Bewilligungspflicht, wenn nicht schon ein anderer Tatbestand nach dem TNSchG 2005 realisiert wird. Der Unterschied des Bewilligungstatbestandes nach § 7 Abs 2 Z 2 TNSchG zu jenem nach § 6 lit h TNSchG 2005 besteht offensichtlich lediglich darin, dass im Uferschutzbereich Geländeaufschüttungen und –abtragungen immer genehmigungspflichtig sind, während die Genehmigungspflicht ansonsten erst ab einem gewissen Umfang eintritt. In einem Fall, in welchem ein Gerinne verrohrt wird, werden zwangsläufig Geländeabgrabungen und Geländeaufschüttungen vorgenommen. Das Gesetz spricht von der Errichtung von Anlagen. Die Errichtung von Anlagen intendiert in der Praxis in aller Regel die Vornahme von mehr als nur einem Arbeitsschritt. So erfordert die Errichtung von Anlagen in freier Natur de facto immer auch eine entsprechende Erdmanipulation. Folgerichtig unterliegen Geländeaufschüttung und -abgrabung

Paragraph 6, Litera h, TNSchG 2005 nur dann einer gesonderten Bewilligungspflicht, wenn nicht schon ein anderer Tatbestand nach dem TNSchG 2005 realisiert wird. Der Unterschied des Bewilligungstatbestandes nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, TNSchG zu jenem nach Paragraph 6, Litera h, TNSchG 2005 besteht offensichtlich lediglich darin, dass im Uferschutzbereich Geländeaufschüttungen und –abtragungen immer genehmigungspflichtig sind, während die Genehmigungspflicht ansonsten erst ab einem gewissen Umfang eintritt. Vor diesem Hintergrund kann dem Gesetzgeber allerdings nicht unterstellt werden, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, bei welchem Geländeaufschüttungen und -abgrabungen zwangsläufig mit der Errichtung einer Verrohrung eines Gerinnes einhergehen, ein weiterer Tatbestand verwirklicht wird. Beiden in diesem Zusammenhang dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretungen liegt somit nur ein Unrechtsgehalt zu Grunde Zur Vermeidung der Verletzung des Rechts „ne bis in idem“ (Art 4

  1. ZP EMRK) war vom Landesverwaltungsgericht Tirol daher klarzustellen, dass es sich bei den Übertretungen nach den Spruchpunkten
  2. und
  3. um lediglich eine Übertretung handelt, für welche auch nur eine Geldstrafe zu verhängen war. Zur Vermeidung der Verletzung des Rechts „ne bis in idem“ (Artikel 4,
  4. ZP EMRK) war vom Landesverwaltungsgericht Tirol daher klarzustellen, dass es sich bei den Übertretungen nach den Spruchpunkten
  5. und
  6. um lediglich eine Übertretung handelt, für welche auch nur eine Geldstrafe zu verhängen war. Zur Einstufung des Gerinnes als natürliches fließendes Gewässer wird auf die oben wiedergegebenen Feststellungen verwiesen. Durch die Vornahme einer Verrohrung dieses Gewässers ohne zuvor eine entsprechende Bewilligung nach dem TNSchG 2005 erwirkt zu haben hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte konsenslose Errichtung einer Anlage in einem Gewässer zu verantworten, zumal unter einer Anlage nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa VwGH 31.03.2009, 2007/10/0270) alles zu verstehen ist, was durch die Hand des Menschen anlegt wird. Die Übertretung nach § 7 Abs 1 lit b iVm § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 steht daher in objektiver Hinsicht fest. Zur Einstufung des Gerinnes als natürliches fließendes Gewässer wird auf die oben wiedergegebenen Feststellungen verwiesen. Durch die Vornahme einer Verrohrung dieses Gewässers ohne zuvor eine entsprechende Bewilligung nach dem TNSchG 2005 erwirkt zu haben hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte konsenslose Errichtung einer Anlage in einem Gewässer zu verantworten, zumal unter einer Anlage nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 31.03.2009, 2007/10/0270) alles zu verstehen ist, was durch die Hand des Menschen anlegt wird. Die Übertretung nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 steht daher in objektiver Hinsicht fest. Zu Spruchpunkt 4.: Dazu wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Rechtsmittel zu Recht auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.07.1995, 94/07/0184, verweist. So ist im vorliegenden Fall nicht von einem Verstoß gegen § 38 iVm § 137 Abs 1 Z 16 WRG 1959 auszugehen. Inwiefern der Beschwerdeführer eine andere Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz im Zusammenhang mit den getätigten Maßnahmen zu verantworten hat, war vom Landesverwaltungsgericht Tirol indessen mangels entsprechendem Vorhalt durch die belangte Behörde nicht zu überprüfen. Aus diesem Grund war mangels Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands der Beschwerde in diesem Punkt Erfolg beschieden. Dazu wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Rechtsmittel zu Recht auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.07.1995, 94/07/0184, verweist. So ist im vorliegenden Fall nicht von einem Verstoß gegen Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 16, WRG 1959 auszugehen. Inwiefern der Beschwerdeführer eine andere Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz im Zusammenhang mit den getätigten Maßnahmen zu verantworten hat, war vom Landesverwaltungsgericht Tirol indessen mangels entsprechendem Vorhalt durch die belangte Behörde nicht zu überprüfen. Aus diesem Grund war mangels Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands der Beschwerde in diesem Punkt Erfolg beschieden.

§ 5Abs 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was Zweifel an seinem Verschulden aufkommen ließe. Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht hat, dass er um die naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht der besagten Maßnahmen nicht in Kenntnis gewesen ist, so wird darauf hingewiesen, dass eine Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat,

§ 5Abs 2 VSt

G nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was Zweifel an seinem Verschulden aufkommen ließe. Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht hat, dass er um die naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht der besagten Maßnahmen nicht in Kenntnis gewesen ist, so wird darauf hingewiesen, dass eine Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat,

Paragraph 5, Absatz 2, VStG nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu beispielsweise in seiner Entscheidung vom 15.06.1992, 91/10/0146, ausgeführt, dass vor Inangriffnahme eines Wegbaues sich der Betreffende bei der zuständigen Behörde oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen hat, ob hierfür eine Bewilligung erforderlich ist. Dies gilt gleichermaßen für die Verrohrung eines Gerinnes und die Entfernung von Gehölzgruppen. Dass der Beschwerdeführer sich tatsächlich bei der belangten Behörde erkundigt hätte, inwiefern die vorgenommene Verrohrung bzw Entfernung der Gehölzgruppen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf oder nicht, ist im Verfahren nicht zutage getreten. Vielmehr wird im vorliegenden Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer selbst ausgeführt hat, dass er die landwirtschaftliche Liegenschaft erst kurz vor Umsetzung besagter Maßnahmen übernommen hat. Gerade in einer Situation wie jener, in welcher sich der Beschwerdeführer befunden hat, liegt es nahe, dass vor Umsetzung bestimmter Maßnahmen Rücksprache mit der Bezirksverwaltungsbehörde gehalten wird, um festzustellen, für welche der von ihm beabsichtigten Maßnahmen eine Bewilligung nach einer bestimmten Verwaltungsvorschrift erforderlich ist oder nicht. Wenn jemand wie in der Situation des Beschwerdeführers nach Übernahme einer Landwirtschaft allerdings keinerlei Erkundigungen bei der Bezirksverwaltungsbehörde betreffend die Bewilligungspflicht beabsichtigter Maßnahmen durchführt, so kann er sich auch nicht auf eine Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift berufen, welcher er zuwidergehandelt hat. Nachdem der Beschwerdeführer auch sonst nichts vorgebracht hat, was Zweifel am Verschulden aufkommen ließe hat er die Übertretungen daher auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 sieht für Verwaltungsübertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer zu den angelasteten naturschutzrechtlichen Übertretungen zur Last gelegt werden, Geldstrafen von bis zu Euro 30.000,00 vor. Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 sieht für Verwaltungsübertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer zu den angelasteten naturschutzrechtlichen Übertretungen zur Last gelegt werden, Geldstrafen von bis zu Euro 30.000,00 vor. Über den Beschwerdeführer wurde betreffend die Entfernung der Gehölze eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,00 und betreffend die Verrohrung des Baches eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.500,00 verhängt. Der Strafrahmen wurde sohin im Ausmaß von lediglich geringfügig über 1 % betreffend die Entfernung der Gehölzgruppen bzw in der Höhe von 5 % betreffend die vorgenommene Verrohrung ausgeschöpft. Die Festsetzung der Geldstrafe wurde daher am untersten Ende des vorgesehenen Strafrahmens vorgenommen. Der Beschwerdeführer hat bei der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er eine Pension in der Höhe von ca Euro 1.700,00 netto bezieht. Weiters hat er ein Einfamilienhaus und weitere Liegenschaften, allerdings auch Schulden in der Höhe von ca 1 Million Euro. Als Milderungsgrund zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist, dass er bisher verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. In Summe erweisen sich die festgesetzten Geldstrafen daher auch im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers als schuld- und tatangemessen, wurden diese doch am untersten Ende des dafür vorgesehenen Strafrahmens festgesetzt. Die Höhe der Geldstrafe war daher betreffend Spruchpunkt 1. auch vor dem Hintergrund zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer eine Wiederanpflanzung von Gehölzen beabsichtigt, welche ihm im Übrigen ja auch mit rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 24.07.2014 auf Grundlage des § 17 TNSchG 2005 vorgeschrieben wurde. In Summe erweisen sich die festgesetzten Geldstrafen daher auch im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers als schuld- und tatangemessen, wurden diese doch am untersten Ende des dafür vorgesehenen Strafrahmens festgesetzt. Die Höhe der Geldstrafe war daher betreffend Spruchpunkt 1. auch vor dem Hintergrund zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer eine Wiederanpflanzung von Gehölzen beabsichtigt, welche ihm im Übrigen ja auch mit rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 24.07.2014 auf Grundlage des Paragraph 17, TNSchG 2005 vorgeschrieben wurde. Betreffend die vorgenommene Verrohrung eines Gerinnes wird festgehalten, dass dafür mit einer Geldstrafe in der Höhe von insgesamt Euro 1.500,00, wie von der belangten Behörde zu Spruchpunkt 2. festgesetzt, das Auslangen gefunden werden konnte. Zumal allerdings durch die Zusammenfassung der Spruchpunkte 2. und 3. der Beschwerdeführer in Summe in Bezug auf die Strafhöhe zu diesem Punkt erfolgreich gewesen ist, waren diesbezüglich Kosten für das Beschwerdeverfahrens nicht vorzuschreiben; es war lediglich klarzustellen, dass dafür die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde insgesamt 10% der ausgesprochenen Strafe, das sind Euro 150,- betragen. Dies war vom Landesverwaltungsgericht nach den angeführten Gesetzesbestimmungen klarzustellen. Betreffend die Vorschreibung von Kosten für das Beschwerdeverfahren zu Spruchpunkt 1. wird ebenfalls auf die bezogenen Gesetzesbestimmungen verwiesen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu beantworten, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So handelt es sich bei der Frage, inwiefern ein natürliches Gewässer im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes vorliegt gleich wie bei der Einstufung besagter Gehölze um Sachverhaltsfragen und nicht um Rechtsfragen. Zumal auch die sonstigen Fragen durch die in der Entscheidung zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, liegen keine Rechtsfragen vor, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.15.2600.3

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