den §§ 27 und 50 VwGVG wird 1.
den Paragraphen 27 und 50 VwGVG wird a. die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1.) als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dazu
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der ausgesprochenen Geldstrafe, das sind Euro 80,00, zu bezahlen.Der Beschwerdeführer hat dazu
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der ausgesprochenen Geldstrafe, das sind Euro 80,00, zu bezahlen. b. der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 2.) und 3.) insofern Folge gegeben, als dass es sich dabei lediglich um eine Verwaltungsübertretung
Vm § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 handelt, für welche auf Grundlage des § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt Euro 1.500,00, Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden, verhängt wird. Dementsprechend beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde dazu
G iVm § 38 VwGVG Euro 150,-.der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 2.) und 3.) insofern Folge gegeben, als dass es sich dabei lediglich um eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 handelt, für welche auf Grundlage des Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt Euro 1.500,00, Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden, verhängt wird. Dementsprechend beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde dazu
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG Euro 150,-. c. der Beschwerde gegen Spruchpunkt 4.) Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich
G iVm § 38 und § 31 Abs 1 VwGVG durch Beschluss eingestellt. der Beschwerde gegen Spruchpunkt 4.) Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 38 und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss eingestellt. 2. Gegen diese Entscheidung ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt: „Herr A A, geb. am xx.xx.xxxx, hat es zu verantworten, dass 1.) auf den Grundstücken Nr. **1, **2 und **3, alle KG X, zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber vor dem 01.04.2014, mehrere Gehölzgruppen, die Bestandteil der in der Biotopkartierung der Gemeinde X beschriebenen „Hecken und Gebüsche, Feldgehölze, strukturreiche Waldränder und Obstgehölze“ waren, dauerhaft entfernt wurden, obwohl
G 2005 die dauernde Beseitigung von Gehölzgruppen und Heckenzügen außerhalb geschlossener Ortschaften außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf und eine solche nicht vorlag.auf den Grundstücken Nr. **1, **2 und **3, alle KG römisch zehn, zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber vor dem 01.04.2014, mehrere Gehölzgruppen, die Bestandteil der in der Biotopkartierung der Gemeinde römisch zehn beschriebenen „Hecken und Gebüsche, Feldgehölze, strukturreiche Waldränder und Obstgehölze“ waren, dauerhaft entfernt wurden, obwohl
Paragraph 6, Litera i, TNSchG 2005 die dauernde Beseitigung von Gehölzgruppen und Heckenzügen außerhalb geschlossener Ortschaften außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf und eine solche nicht vorlag. 2.) auf den Grundstücken Nr. **1, **2 und **3, alle KG X, etwa auf der Grundstücksgrenze der vorgenannten Grundstücke zueinander, zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber vor dem 01.04.2014, ein Gerinne auf einer Länge von ca. 120 Metern verrohrt wurde, obwohl außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern die Errichtung von Anlagen, im gegenständlichen Fall der Verrohrung,
G 2005 einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf, eine solche allerdings nicht vorlag.auf den Grundstücken Nr. **1, **2 und **3, alle KG römisch zehn, etwa auf der Grundstücksgrenze der vorgenannten Grundstücke zueinander, zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber vor dem 01.04.2014, ein Gerinne auf einer Länge von ca. 120 Metern verrohrt wurde, obwohl außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern die Errichtung von Anlagen, im gegenständlichen Fall der Verrohrung,
Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf, eine solche allerdings nicht vorlag. 3.) auf den Grundstücken Nr. **1, **2 und **3, alle KG X, etwa auf der Grundstücksgrenze der vorgenannten Grundstücke zueinander, zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber vor dem 01.04.2014, der Gerinnegraben mit Bodenaushubmaterial aufgeschüttet wurde, obwohl Geländeaufschüttungen außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen und eine solche nicht vorlag.auf den Grundstücken Nr. **1, **2 und **3, alle KG römisch zehn, etwa auf der Grundstücksgrenze der vorgenannten Grundstücke zueinander, zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber vor dem 01.04.2014, der Gerinnegraben mit Bodenaushubmaterial aufgeschüttet wurde, obwohl Geländeaufschüttungen außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen und eine solche nicht vorlag. 4.) auf den Grundstücken Nr. **1, **2 und **3, alle KG X, etwa auf der Grundstücksgrenze der vorgenannten Grundstücke zueinander, zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber vor dem 01.04.2014, ein Gerinne auf einer Länge von ca. 120 Metern verrohrt wurde, obwohl
1 WRG 1959 zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein
2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regional-programm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen ist, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Eine solche wasserrechtliche Bewilligung lag allerdings nicht vor.auf den Grundstücken Nr. **1, **2 und **3, alle KG römisch zehn, etwa auf der Grundstücksgrenze der vorgenannten Grundstücke zueinander, zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber vor dem 01.04.2014, ein Gerinne auf einer Länge von ca. 120 Metern verrohrt wurde, obwohl
Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein
Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 2, zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regional-programm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen ist, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des Paragraph 9, oder Paragraph 41, dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Eine solche wasserrechtliche Bewilligung lag allerdings nicht vor. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: ad
G 2005 keiner Bewilligung nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht für Maßnahmen in Auwäldern, in Feuchtgebieten, in Natura 2000-Gebieten nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 zweiter Satz TNSchG 2005, in Naturschutzgebieten und in Sonderschutzgebieten nach Maßgabe der §§ 21 Abs. 3 und 22 Abs. 2 lit. b Z 2 TNSchG 2005, sowie für das vorsätzliche Töten, Fangen oder Stören von geschützten Tierarten und Vögeln oder das vorsätzliche Beschädigen, Vernichten oder Entfernen ihrer Entwicklungsformen, Fortpflanzungs- und Ruhestätten oder Nester, sofern hiefür in diesem Gesetz oder in Verordnungen nach § 24 Abs. 1 und 3 lit. a TNSchG 2005 entsprechende Verbote festgesetzt sind. Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedürfen
Paragraph 2, Absatz 2, TNSchG 2005 keiner Bewilligung nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht für Maßnahmen in Auwäldern, in Feuchtgebieten, in Natura 2000-Gebieten nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Satz TNSchG 2005, in Naturschutzgebieten und in Sonderschutzgebieten nach Maßgabe der Paragraphen 21, Absatz 3 und 22 Absatz 2, Litera b, Ziffer 2, TNSchG 2005, sowie für das vorsätzliche Töten, Fangen oder Stören von geschützten Tierarten und Vögeln oder das vorsätzliche Beschädigen, Vernichten oder Entfernen ihrer Entwicklungsformen, Fortpflanzungs- und Ruhestätten oder Nester, sofern hiefür in diesem Gesetz oder in Verordnungen nach Paragraph 24, Absatz eins und 3 Litera a, TNSchG 2005 entsprechende Verbote festgesetzt sind. Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist
G 2005 jede Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte unter Anwendung der nach dem jeweiligen Stand der Technik, der Betriebswirtschaft und der Biologie gebräuchlichen Verfahren. Zum jeweiligen Stand der Technik gehört insbesondere auch die Verwendung von Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen und sonstigen Arbeitsgeräten, die aufgrund ihrer Bauart und Ausrüstung für diese Verwendung bestimmt sind.Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist
Paragraph 3, Absatz eins, TNSchG 2005 jede Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte unter Anwendung der nach dem jeweiligen Stand der Technik, der Betriebswirtschaft und der Biologie gebräuchlichen Verfahren. Zum jeweiligen Stand der Technik gehört insbesondere auch die Verwendung von Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen und sonstigen Arbeitsgeräten, die aufgrund ihrer Bauart und Ausrüstung für diese Verwendung bestimmt sind. Dazu wird zunächst festgehalten, dass Ausnahmebestimmungen grundsätzlich immer eng auszulegen sind (vgl dazu etwa VwGH 12.12.1983, 83/10/0203). Vom Anwendungsbereich des TNSchG 2005 ausgenommene Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung können nach der eindeutigen Begriffsbestimmung nur jene Tätigkeiten sein, die zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen. Nach der Judikatur (vgl VwGH 13.11.2000, 2000/10/0156) sind als Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nicht schon solche anzusehen, die einer derartigen Nutzung dienen, sondern nur solche, die für sich der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind. Aus diesem Grund ist auch die Anlage von Wegen auch dann nicht als Maßnahme der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung anzusehen, wenn sie für die landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzung bestimmter Liegenschaften notwendig wären. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in seiner Entscheidung vom 18.10.1993, 92/10/0134 das Errichten baulicher Anlagen explizit nicht zu den Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gezählt. Dies gilt unzweifelhaft gleichermaßen für die Verrohrung eines Gewässers wie das Entfernen einer Gehölzgruppe, mag diese auch durch eine neue ersetzt werden. Betreffend die Entfernung der Gehölzgruppe wird daher festgehalten, dass diese zweifelsohne nicht eine landwirtschaftliche Nutzung per se darstellt, dies würde allenfalls eine Neubepflanzung mit Obstbäume inkludieren, nicht jedoch deren Entfernung. In Summe konnte sich der Beschwerdeführer daher weder in Bezug auf die Verrohrung des Gerinnes, noch in Bezug auf die Entfernung der Gehölze auf eine Ausnahme
G 2005 berufen; die Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens wie in der Beschwerde angesprochen war zur Beantwortung dieser Frage somit nicht erforderlich. Dazu wird zunächst festgehalten, dass Ausnahmebestimmungen grundsätzlich immer eng auszulegen sind vergleiche dazu etwa VwGH 12.12.1983, 83/10/0203). Vom Anwendungsbereich des TNSchG 2005 ausgenommene Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung können nach der eindeutigen Begriffsbestimmung nur jene Tätigkeiten sein, die zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen. Nach der Judikatur vergleiche VwGH 13.11.2000, 2000/10/0156) sind als Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nicht schon solche anzusehen, die einer derartigen Nutzung dienen, sondern nur solche, die für sich der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind. Aus diesem Grund ist auch die Anlage von Wegen auch dann nicht als Maßnahme der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung anzusehen, wenn sie für die landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzung bestimmter Liegenschaften notwendig wären. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in seiner Entscheidung vom 18.10.1993, 92/10/0134 das Errichten baulicher Anlagen explizit nicht zu den Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gezählt. Dies gilt unzweifelhaft gleichermaßen für die Verrohrung eines Gewässers wie das Entfernen einer Gehölzgruppe, mag diese auch durch eine neue ersetzt werden. Betreffend die Entfernung der Gehölzgruppe wird daher festgehalten, dass diese zweifelsohne nicht eine landwirtschaftliche Nutzung per se darstellt, dies würde allenfalls eine Neubepflanzung mit Obstbäume inkludieren, nicht jedoch deren Entfernung. In Summe konnte sich der Beschwerdeführer daher weder in Bezug auf die Verrohrung des Gerinnes, noch in Bezug auf die Entfernung der Gehölze auf eine Ausnahme
Paragraph 2, Absatz 2, TNSchG 2005 berufen; die Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens wie in der Beschwerde angesprochen war zur Beantwortung dieser Frage somit nicht erforderlich. Zu Spruchpunkt 1.:
G 2005 ist außerhalb geschlossener Ortschaften die dauernde Beseitigung von Gehölzgruppen und Heckenzügen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass Gehölze entfernt wurden, er bestreitet hingegen, dass es sich dabei um Gehölzgruppen im Sinn des § 6 lit i TNSchG 2005 sowie um deren dauernde Entfernung gehandelt hat. Dazu wird auf die oben wiedergegebenen Feststellungen des Amtssachverständigen für Naturschutz verwiesen. Zumal die besagten Gehölzgruppen daher auch in der Biotopkartierung als solche wenige Jahre vor deren Entfernung ausgewiesen wurden, bestehen beim Landesverwaltungsgericht Tirol keinerlei Zweifel dahingehend, dass es sich tatsächlich um einen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bewilligungspflichtigen Tatbestand gehandelt hat. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer über keine Genehmigung nach dem TNSchG 2005 zur Entfernung der besagten Gehölze verfügt hat.
Paragraph 6, Litera j, TNSchG 2005 ist außerhalb geschlossener Ortschaften die dauernde Beseitigung von Gehölzgruppen und Heckenzügen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass Gehölze entfernt wurden, er bestreitet hingegen, dass es sich dabei um Gehölzgruppen im Sinn des Paragraph 6, Litera i, TNSchG 2005 sowie um deren dauernde Entfernung gehandelt hat. Dazu wird auf die oben wiedergegebenen Feststellungen des Amtssachverständigen für Naturschutz verwiesen. Zumal die besagten Gehölzgruppen daher auch in der Biotopkartierung als solche wenige Jahre vor deren Entfernung ausgewiesen wurden, bestehen beim Landesverwaltungsgericht Tirol keinerlei Zweifel dahingehend, dass es sich tatsächlich um einen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bewilligungspflichtigen Tatbestand gehandelt hat. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer über keine Genehmigung nach dem TNSchG 2005 zur Entfernung der besagten Gehölze verfügt hat. Soweit der Beschwerdeführer dazu weiters vorgebracht hat, dass von einer dauernden Beseitigung der Gehölzgruppe nicht gesprochen werden könne, zumal die Wiederbepflanzung beabsichtigt sei, so wird auf die Ausführung des Amtssachverständigen für Naturschutz bei der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2015 verwiesen. So hat der Amtssachverständige ausdrücklich festgehalten, dass sich die Wertigkeit eines alten Baumbestandes nicht mit wiederangepflanzten neuen Gehölzen gleichstellen lässt, zumal bei neu eingesetzten Gehölzen eine bestimmte Zeitspanne vergehen muss, bis diesen derselbe ökologische Nutzen zukommt wie alten Gehölzen. Die Sichtweise des Beschwerdeführers lässt sich im Übrigen auch sonst nicht mit den Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes in Einklang bringen, weil bei seiner Leseart die dauernde Entfernung von Gehölzgruppen nur dann angenommen werden könnte, wenn nicht zu irgendeinem anderen Zeitpunkt eine Wiederbepflanzung erfolgen soll. Dazu wird auch auf die Erläuterungen zur Novelle des Tiroler Naturschutzgesetzes LGBl Nr 52/1990 verwiesen, mit welcher dieser Bewilligungstatbestand in das Tiroler Naturschutzgesetz aufgenommen wurde. Den Erläuterungen lässt sich entnehmen, dass an der Erhaltung von Gehölzgruppen und Heckenzügen ein öffentliches Interesse besteht, weil sie zum einen dem Landschaftsbild ein besonderes Gepräge verleihen, zum anderen als Brutstätte und Lebensraum für Tiere sowie als Windschutz von großer Bedeutung sind. Die Erwägungen des Gesetzgebers sowie die Darstellungen des Amtssachverständigen für Naturschutz zeigen, dass nach der erfolgten Abholzung von derartigen Gehölzgruppen eine Beeinträchtigung der gesetzlich intendierten Schutzinteressen bereits erfolgt ist. Aus diesem Grund ist das Delikt der konsenslosen Entfernung derartiger Gehölzgruppen bereits mit deren Entfernung abgeschlossen und ändert daran die beabsichtigte nachfolgende Wiederaufforstung nichts. Dieser Aspekt ist allenfalls im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigen. Insgesamt steht daher die Übertretung zu Spruchpunkt
G 2005 einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen
Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Gewässer ist
G 2005 ein von ständig vorhandenem oder periodisch auftretendem Wasser geprägter Lebensraum, der die Gesamtheit von Wasserwelle, Wasserkörper, Wasserbett, Sediment und Ufer einschließlich der dort vorkommenden Tiere und Pflanzen umfasst. Gewässer ist
Paragraph 3, Absatz 7, TNSchG 2005 ein von ständig vorhandenem oder periodisch auftretendem Wasser geprägter Lebensraum, der die Gesamtheit von Wasserwelle, Wasserkörper, Wasserbett, Sediment und Ufer einschließlich der dort vorkommenden Tiere und Pflanzen umfasst. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.11.1993, 93/10/0129 zur mit § 3 Abs 7 TNSchG 2005 wortgleichen Begriffsbestimmung in § 3 Abs 6 Tir NatSchG 1991 festgehalten hat, verlangt diese Norm nicht das Vorhandensein bestimmter Tiere und Pflanzen, sondern bringt nur zum Ausdruck, dass der Gewässerbegriff des Tiroler Naturschutzgesetzes ein umfassender, nicht nur auf das Wasser beschränkter, sondern auch andere Elemente einbeziehender ist. Auch aus diesem Grund ist dem Umstand keine entscheidende Bedeutung zugekommen, dass auf Grund der getätigten Maßnahmen konkrete Aussagen zum im Bett des Gewässers vorhandenen Tier- und Pflanzenarten nicht mehr getroffen werden konnten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.11.1993, 93/10/0129 zur mit Paragraph 3, Absatz 7, TNSchG 2005 wortgleichen Begriffsbestimmung in Paragraph 3, Absatz 6, Tir NatSchG 1991 festgehalten hat, verlangt diese Norm nicht das Vorhandensein bestimmter Tiere und Pflanzen, sondern bringt nur zum Ausdruck, dass der Gewässerbegriff des Tiroler Naturschutzgesetzes ein umfassender, nicht nur auf das Wasser beschränkter, sondern auch andere Elemente einbeziehender ist. Auch aus diesem Grund ist dem Umstand keine entscheidende Bedeutung zugekommen, dass auf Grund der getätigten Maßnahmen konkrete Aussagen zum im Bett des Gewässers vorhandenen Tier- und Pflanzenarten nicht mehr getroffen werden konnten. Zu den dem Beschwerdeführer in den Spruchpunkten 2. und 3. zur Last gelegten Übertretungen wird zunächst nochmals darauf hingewiesen, dass ihm die Verrohrung und anschließend erfolgte Aufschüttung des Gerinnes durch zwei gesonderte Übertretungen zur Last gelegt wird. Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind
G die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn lediglich eine scheinbare Gesetzeskonkurrenz vorliegt (vgl dazu näher etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, Rz 13 ff zu § 22 VStG):Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind
Paragraph 22, Absatz 2, VStG die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn lediglich eine scheinbare Gesetzeskonkurrenz vorliegt vergleiche dazu näher etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, Rz 13 ff zu Paragraph 22, VStG): In einem Fall, in welchem ein Gerinne verrohrt wird, werden zwangsläufig Geländeabgrabungen und Geländeaufschüttungen vorgenommen. Das Gesetz spricht von der Errichtung von Anlagen. Die Errichtung von Anlagen intendiert in der Praxis in aller Regel die Vornahme von mehr als nur einem Arbeitsschritt. So erfordert die Errichtung von Anlagen in freier Natur de facto immer auch eine entsprechende Erdmanipulation. Folgerichtig unterliegen Geländeaufschüttung und -abgrabung
G 2005 nur dann einer gesonderten Bewilligungspflicht, wenn nicht schon ein anderer Tatbestand nach dem TNSchG 2005 realisiert wird. Der Unterschied des Bewilligungstatbestandes nach § 7 Abs 2 Z 2 TNSchG zu jenem nach § 6 lit h TNSchG 2005 besteht offensichtlich lediglich darin, dass im Uferschutzbereich Geländeaufschüttungen und –abtragungen immer genehmigungspflichtig sind, während die Genehmigungspflicht ansonsten erst ab einem gewissen Umfang eintritt. In einem Fall, in welchem ein Gerinne verrohrt wird, werden zwangsläufig Geländeabgrabungen und Geländeaufschüttungen vorgenommen. Das Gesetz spricht von der Errichtung von Anlagen. Die Errichtung von Anlagen intendiert in der Praxis in aller Regel die Vornahme von mehr als nur einem Arbeitsschritt. So erfordert die Errichtung von Anlagen in freier Natur de facto immer auch eine entsprechende Erdmanipulation. Folgerichtig unterliegen Geländeaufschüttung und -abgrabung
Paragraph 6, Litera h, TNSchG 2005 nur dann einer gesonderten Bewilligungspflicht, wenn nicht schon ein anderer Tatbestand nach dem TNSchG 2005 realisiert wird. Der Unterschied des Bewilligungstatbestandes nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, TNSchG zu jenem nach Paragraph 6, Litera h, TNSchG 2005 besteht offensichtlich lediglich darin, dass im Uferschutzbereich Geländeaufschüttungen und –abtragungen immer genehmigungspflichtig sind, während die Genehmigungspflicht ansonsten erst ab einem gewissen Umfang eintritt. Vor diesem Hintergrund kann dem Gesetzgeber allerdings nicht unterstellt werden, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, bei welchem Geländeaufschüttungen und -abgrabungen zwangsläufig mit der Errichtung einer Verrohrung eines Gerinnes einhergehen, ein weiterer Tatbestand verwirklicht wird. Beiden in diesem Zusammenhang dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretungen liegt somit nur ein Unrechtsgehalt zu Grunde Zur Vermeidung der Verletzung des Rechts „ne bis in idem“ (Art 4
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was Zweifel an seinem Verschulden aufkommen ließe. Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht hat, dass er um die naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht der besagten Maßnahmen nicht in Kenntnis gewesen ist, so wird darauf hingewiesen, dass eine Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat,
G nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was Zweifel an seinem Verschulden aufkommen ließe. Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht hat, dass er um die naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht der besagten Maßnahmen nicht in Kenntnis gewesen ist, so wird darauf hingewiesen, dass eine Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat,
Paragraph 5, Absatz 2, VStG nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu beispielsweise in seiner Entscheidung vom 15.06.1992, 91/10/0146, ausgeführt, dass vor Inangriffnahme eines Wegbaues sich der Betreffende bei der zuständigen Behörde oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen hat, ob hierfür eine Bewilligung erforderlich ist. Dies gilt gleichermaßen für die Verrohrung eines Gerinnes und die Entfernung von Gehölzgruppen. Dass der Beschwerdeführer sich tatsächlich bei der belangten Behörde erkundigt hätte, inwiefern die vorgenommene Verrohrung bzw Entfernung der Gehölzgruppen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf oder nicht, ist im Verfahren nicht zutage getreten. Vielmehr wird im vorliegenden Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer selbst ausgeführt hat, dass er die landwirtschaftliche Liegenschaft erst kurz vor Umsetzung besagter Maßnahmen übernommen hat. Gerade in einer Situation wie jener, in welcher sich der Beschwerdeführer befunden hat, liegt es nahe, dass vor Umsetzung bestimmter Maßnahmen Rücksprache mit der Bezirksverwaltungsbehörde gehalten wird, um festzustellen, für welche der von ihm beabsichtigten Maßnahmen eine Bewilligung nach einer bestimmten Verwaltungsvorschrift erforderlich ist oder nicht. Wenn jemand wie in der Situation des Beschwerdeführers nach Übernahme einer Landwirtschaft allerdings keinerlei Erkundigungen bei der Bezirksverwaltungsbehörde betreffend die Bewilligungspflicht beabsichtigter Maßnahmen durchführt, so kann er sich auch nicht auf eine Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift berufen, welcher er zuwidergehandelt hat. Nachdem der Beschwerdeführer auch sonst nichts vorgebracht hat, was Zweifel am Verschulden aufkommen ließe hat er die Übertretungen daher auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 sieht für Verwaltungsübertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer zu den angelasteten naturschutzrechtlichen Übertretungen zur Last gelegt werden, Geldstrafen von bis zu Euro 30.000,00 vor. Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 sieht für Verwaltungsübertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer zu den angelasteten naturschutzrechtlichen Übertretungen zur Last gelegt werden, Geldstrafen von bis zu Euro 30.000,00 vor. Über den Beschwerdeführer wurde betreffend die Entfernung der Gehölze eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,00 und betreffend die Verrohrung des Baches eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.500,00 verhängt. Der Strafrahmen wurde sohin im Ausmaß von lediglich geringfügig über 1 % betreffend die Entfernung der Gehölzgruppen bzw in der Höhe von 5 % betreffend die vorgenommene Verrohrung ausgeschöpft. Die Festsetzung der Geldstrafe wurde daher am untersten Ende des vorgesehenen Strafrahmens vorgenommen. Der Beschwerdeführer hat bei der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er eine Pension in der Höhe von ca Euro 1.700,00 netto bezieht. Weiters hat er ein Einfamilienhaus und weitere Liegenschaften, allerdings auch Schulden in der Höhe von ca 1 Million Euro. Als Milderungsgrund zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist, dass er bisher verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. In Summe erweisen sich die festgesetzten Geldstrafen daher auch im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers als schuld- und tatangemessen, wurden diese doch am untersten Ende des dafür vorgesehenen Strafrahmens festgesetzt. Die Höhe der Geldstrafe war daher betreffend Spruchpunkt 1. auch vor dem Hintergrund zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer eine Wiederanpflanzung von Gehölzen beabsichtigt, welche ihm im Übrigen ja auch mit rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 24.07.2014 auf Grundlage des § 17 TNSchG 2005 vorgeschrieben wurde. In Summe erweisen sich die festgesetzten Geldstrafen daher auch im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers als schuld- und tatangemessen, wurden diese doch am untersten Ende des dafür vorgesehenen Strafrahmens festgesetzt. Die Höhe der Geldstrafe war daher betreffend Spruchpunkt 1. auch vor dem Hintergrund zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer eine Wiederanpflanzung von Gehölzen beabsichtigt, welche ihm im Übrigen ja auch mit rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 24.07.2014 auf Grundlage des Paragraph 17, TNSchG 2005 vorgeschrieben wurde. Betreffend die vorgenommene Verrohrung eines Gerinnes wird festgehalten, dass dafür mit einer Geldstrafe in der Höhe von insgesamt Euro 1.500,00, wie von der belangten Behörde zu Spruchpunkt 2. festgesetzt, das Auslangen gefunden werden konnte. Zumal allerdings durch die Zusammenfassung der Spruchpunkte 2. und 3. der Beschwerdeführer in Summe in Bezug auf die Strafhöhe zu diesem Punkt erfolgreich gewesen ist, waren diesbezüglich Kosten für das Beschwerdeverfahrens nicht vorzuschreiben; es war lediglich klarzustellen, dass dafür die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde insgesamt 10% der ausgesprochenen Strafe, das sind Euro 150,- betragen. Dies war vom Landesverwaltungsgericht nach den angeführten Gesetzesbestimmungen klarzustellen. Betreffend die Vorschreibung von Kosten für das Beschwerdeverfahren zu Spruchpunkt 1. wird ebenfalls auf die bezogenen Gesetzesbestimmungen verwiesen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu beantworten, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So handelt es sich bei der Frage, inwiefern ein natürliches Gewässer im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes vorliegt gleich wie bei der Einstufung besagter Gehölze um Sachverhaltsfragen und nicht um Rechtsfragen. Zumal auch die sonstigen Fragen durch die in der Entscheidung zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, liegen keine Rechtsfragen vor, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.15.2600.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.