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{'item': 'LVwG-2016/18/0045-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.02.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/18/0045-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Beschwerde der AA, Z, vertreten durch RA Mag. BB, ebendort, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 25.11.2015, Zl xxx**1, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 25.11.2015 zu Zl xxx**1 wurde der Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben seit 28.07.2015 an der Adresse1, Z, Unterkunft genommen und es zumindest bis zum 10.09.2015 unterlassen, sich beim Meldeamt des Stadtmagistrates Z behördlich anzumelden, obwohl, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, sich innerhalb von 3 Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden hat. Sie haben damit eine Verwaltungsübertretung gem. § 3 Abs. 1 Meldegesetz 1991 begangen.“„Sie haben seit 28.07.2015 an der Adresse1, Z, Unterkunft genommen und es zumindest bis zum 10.09.2015 unterlassen, sich beim Meldeamt des Stadtmagistrates Z behördlich anzumelden, obwohl, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, sich innerhalb von 3 Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden hat. Sie haben damit eine Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 3, Absatz eins, Meldegesetz 1991 begangen.“ Der Beschuldigten wurde eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, auferlegt. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde ausgeführt, dass sich die Beschuldigte kurz, nämlich weniger als 3 Tage, an der angegebenen Adresse aufgehalten habe. Dies sei von der Erstbehörde nicht überprüft worden. Dass die Beschuldigte öfters an der Adresse gewesen sei, bedeute nicht, dass sie dort einen meldepflichtigen Wohnsitz gehabt habe. Zudem sei eine Bestrafung wegen desselben Vorwurfes bereits am 10.09.2015 erfolgt. Der Beschwerde kam im Ergebnis Berechtigung zu. Bei der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden der Zeuge CC einvernommen und der erstinstanzliche Akt dargetan. Zudem wurde ein E-Mail des Stadtmagistrates Z vom 24.09.2015 an den Rechtsvertreter des Beschuldigten zum Akt genommen. Der Beschwerde kam hinsichtlich des Einwands, dass die Beschuldigte bereits wegen desselben Vorwurfes (am 10.09.2015) bestraft worden sei, Berechtigung zu. Wie schon angeführt legte der Rechtsvertreter der Beschuldigten anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung ein E-Mail des Stadtmagistrates Z vom 24.09.2015 vor. In diesem E-Mail scheint hinsichtlich der Beschuldigten zu Punkt
  3. folgendes auf: „xxx**2, Strafverfügung vom 05.08.2015, Rechtsnorm § 22 Abs 1 Z 1 Meldegesetz„xxx**2, Strafverfügung vom 05.08.2015, Rechtsnorm Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, Meldegesetz Rechtskräftig und vollstreckbar ab 25.09.2015, Strafhöhe Euro 600,--, Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage.“ Eine hiergerichtliche telefonische Anfrage bei Frau Mag. DD, Stadtmagistrat Z, hat ergeben, dass diese Strafverfügung nicht beeinsprucht worden ist und rechtskräftig geworden ist. Diese ist laut Auskunft am 10.09.2015 von der mobilen Überwachungsgruppe vor Ort direkt der Beschuldigten zugestellt worden. Inhaltlich geht es dabei laut Auskunft ebenfalls um den hier gegenständlichen nicht gemeldeten Wohnsitz in Z, Adresse1/Top ***. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Dauerdelikt. Die gegenständliche Übertretung dauert so lange an, bis die gegenständliche Meldung erfolgt ist bzw der Wohnsitz aufgegeben worden ist. Die Strafverfügung vom 05.08.2015 zu Zl xxx**2 deckt das gesamte rechtswidrige Verhalten der Beschuldigten bis zur Zustellung der Strafverfügung mit 10.09.2015 ab. Im Spruch des hiergegenständlichen Straferkenntnisses wird der Beschuldigten nämlich vorgeworfen, sie habe seit 28.07.2015 an der Adresse1 (Z) Unterkunft genommen und es zumindest bis zum 10.09.2015 unterlassen, sich beim Meldeamt des Stadtmagistrates Z behördlich anzumelden, obwohl, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, sich innerhalb von 3 Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden hat. Dieser Schuldspruch geht jedoch vollinhaltlich in der bereits angeführten Strafverfügung der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 05.08.2015 zu Zl xxx**2, auf. Es war daher verfehlt, die Beschuldigte (neuerlich) hinsichtlich diesem konkret erhobenen Schuldvorwurf zu bestrafen. Aufgrund dieses Umstandes, war der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall findet sich überdies hinsichtlich der Frage von Doppelbestrafungen im Hinblick auf Dauerdelikten eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall findet sich überdies hinsichtlich der Frage von Doppelbestrafungen im Hinblick auf Dauerdelikten eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.18.0045.2

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