Obsah (9)
§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 38§ 44§ 4§ 33Art. 130RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.02.2016 GeschäftszahlLVwG-2015746/3260-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
§ 50Vw
GVG wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt
- und
- Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren zu
- gem § 45 Abs 1 Z 3 VStG und zu
- gem § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt. 1.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt
- und
- Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren zu
- gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG und zu
- gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. 2.
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Tatzeit „… bis zum 19.02.2013 …“ zu lauten hat. 2.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Tatzeit „… bis zum 19.02.2013 …“ zu lauten hat. 3.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat die Beschwerdeführerin zu 2. 20 % der verhängten Strafe, dies sind EUR 20,--, als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. 3.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin zu
- 20 % der verhängten Strafe, dies sind EUR 20,--, als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
- Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.4. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf:römisch eins. Verfahrenslauf: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.11.2015, Zl X-***1, wurde der Beschwerdeführerin folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Der Beschuldigten, Frau AA, geb. xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, Adresse2, wird als Tierhalterin zur Last gelegt
- am 19.02.2013 die Tötung ihres Hundes, einen Labrador-Briard-Mischling, durch Herrn CC jun., geb. xx.xx.xxxx, einem Berufsjäger, vorsätzlich veranlasst zu haben, obwohl kein vernünftiger Grund hierfür vorlag und das wissentliche Töten von Wirbeltieren nur von Tierärzten vorgenommen werden darf;
- es als Hundehalterin unterlassen zu haben, ihren Hund, einen Labrador-Briard-Mischling, jedenfalls bis zum 24.06.2013 (Zeitpunkt der Feststellung) bei der amtlichen Heimtierdatenbank registrieren zu lassen;
- es als Hundehalterin unterlassen zu haben, ihren Hund, einen Labrador-Briard-Mischling, einer ordentlichen Untersuchung durch einen Tierarzt auf Tollwut zukommen lassen, nachdem dieser am 18.02.2013 Frau DD gebissen hatte. Die Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
- §§ 38 Abs. 1 Z 2 iVm 6 Abs. 1 und Abs. 4 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, i.d.F. BGBl. I Nr. 114/2012; (kurz TSchG) iVm § 7 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (kurz: VStG 1991)Paragraphen 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit 6 Absatz eins und Absatz 4, Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,; (kurz TSchG) in Verbindung mit Paragraph 7, Verwaltungsstrafgesetz 1991 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (kurz: VStG 1991)
- §§ 38 Abs. 3 iVm 24a TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004, idF BGBl. I Nr. 80/
- Paragraphen 38, Absatz 3, in Verbindung mit 24a TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,
- §§ 64 IVm 41 Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, IdF BGBl. I Nr. 50/2012 (kurz: TSG) IVm IV. Abschnitt Wutkrankheiten Z 3 und Z 4 Durchführungsverordnung betreffend die Abwehr & Tilgung von Tierseuchen, RGBl. Nr. 178/1909, idF BGBl. I Nr. 54/2007; Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:Paragraphen 64, römisch vier m 41 Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177 aus 1909,, IdF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, (kurz: TSG) römisch vier m römisch vier. Abschnitt Wutkrankheiten Ziffer 3 und Ziffer 4, Durchführungsverordnung betreffend die Abwehr & Tilgung von Tierseuchen, RGBl. Nr. 178 aus 1909,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,; Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro zu 1) EUR 250,00 zu 2) EUR 100,00 zu 3) EUR 100,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von zu 1) 60 Stunden zu 2) 24 Stunden zu 3) 24 Stunden
zu 1) § 38 Abs 1 Z 2 TSchG, BGBl I Nr 118/2014, idF BGBl I Nr 114/2012;zu 1) Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2014,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 114 aus 2012,; zu 2) § 38 Abs 3 Tierschutzgesetz, BGBl I Nr 118/2004, idF BGBl I Nr 80/2013;zu 2) Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2013,; zu 3) § 64 Tierseuchengesetz, RGBl 177/1909, idF BGBl I Nr 50/2014zu 3) Paragraph 64, Tierseuchengesetz, RGBl 177 aus 1909,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2014, Ferner haben Sie
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSt
G zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: 45,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe) beträgt daher 495.00 Euro“ Gegen dieses Straferkenntnis brachte die rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte fristgerecht Beschwerde ein und führte darin aus wie folgt: „In umseitig bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt die Beschuldigte durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.11.2015 zu X-***1, zugestellt am 20.11.2015, binnen offener Frist nachstehende Beschwerde: an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Das Straferkenntnis wird vollumfänglich angefochten. I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Der Beschwerdeführerin wurde durch die Erstbehörde die schriftliche Aufforderung zur Rechtfertigung, datiert mit 24.09.2013, zugestellt und wurde ihr darin zur Last gelegt, dass sie die unter Punkte
- und
- angeführten Verwaltungsübertretungen begangen habe, nämlich am 19.02.2013 die Tötung ihres Hundes veranlasst zu haben, obwohl kein vernünftiger Grund hierfür Vorgelegen sei, es als Hundehalterin unterlassen zu haben, ihren Hund bei der amtlichen Heimtierdatenbank registrieren zu lassen sowie einer ordentlichen Untersuchung durch einen Tierarzt auf Tollwut zukommen zu lassen, nachdem dieser am 18.02.2013 Frau DD gebissen hatte. Die Beschwerdeführerin erstattete hierauf eine schriftliche Stellungnahme, das Verwaltungsstrafverfahren wurde durch Vernehmungen bzw. Stellungnahmen des Jägers CC, des Amtsstierarztes der Bezirkshauptmannschaft Y sowie durch Befragung des Tierarztes Mag. EE abgeführt. Mit dem nunmehr bekämpften Straferkenntnis wurden über die Beschwerdeführerin Geldstrafen von zusammen € 450,-- (€ 250,-- zu 1., und jeweils € 100,-- zu
- u. 3.) verhängt, dies
§ 38
Abs 1 Zif 2 und Abs 3 Tierschutzgesetz sowie
§ 64
Tierseuchengesetz.Mit dem nunmehr bekämpften Straferkenntnis wurden über die Beschwerdeführerin Geldstrafen von zusammen € 450,-- (€ 250,-- zu 1., und jeweils € 100,-- zu 2. u. 3.) verhängt, dies
Paragraph 38, Absatz eins, Zif 2 und Absatz 3, Tierschutzgesetz sowie
Paragraph 64, Tierseuchengesetz. II. Zulässigkeit der Beschwerde:römisch zwei. Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Nichtbestrafung durch die herangezogenen Rechtsvorschriften der § 38 Abs 1 Zif 2 in Verbindung mit § 6 Abs 1 und Abs 4 Tierschutzgesetz, § 38 Abs 3 in Verbindung mit § 24 a Tierschutzgesetz sowie § 64 in Verbindung mit § 41 Tierseuchengesetz verletzt, zumal die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Nichtbestrafung durch die herangezogenen Rechtsvorschriften der Paragraph 38, Absatz eins, Zif 2 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 4, Tierschutzgesetz, Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 24, a Tierschutzgesetz sowie Paragraph 64, in Verbindung mit Paragraph 41, Tierseuchengesetz verletzt, zumal die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Das Straferkenntnis wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 20.11.2015 zugestellt, weshalb die vierwöchige Beschwerdefrist gewahrt wurde. Die Beschwerde erfolgt daher rechtzeitig. III. Beschwerdegründe:römisch drei. Beschwerdegründe: Zu Punkt
- (Tötung eines Tieres ohne vernünftigen Grund): Entgegen den Ausführungen der Erstbehörde lag sehr wohl ein vernünftiger Grund für die Tötung des Hundes der Beschwerdeführerin vor. Das Tier hatte schon vor dem Vorfall am 18.02.2013 aggressive Züge gezeigt, wie aus den Aufzeichnungen bzw. der Karteikarte des Tierarztes Mag. EE hervorgeht, ist dort der Vermerk „bissig“ eingetragen. Am 18.02.2013 wurde nun die Nichte der Beschwerdeführerin vom Hund gebissen, es erfolgte hierauf eine Behandlung im Bezirkskrankenhaus Y. Die Beschwerdeführerin müsste hierauf umgehend und raschestmöglich zu ihrer und ihres Umfeldes Sicherheit endgültige Maßnahmen treffen, es war unabdingbar, dass das Tier getötet werden musste, da sich in der näheren Umgebung viele Kinder aufhalten und die Gefahr von Angriffen des Hundes nicht nur immer größer wurde, sondern durch den Vorfall vom 18.02.2013 auch bestätigt wurden. Für die Beschwerdeführerin war die Entscheidung, das Tier zu töten, gewiss keine leichte Entscheidung. Dass kein Tierarzt beigezogen wurde, liegt darin, dass der Hund eine regelrechte „Tierarztphobie“ entwickelt hatte, dies auf Grund vorangehender Behandlungen durch Tierärzte, die stets erhebliche Aggressionsausbrüche des Tieres nach sich zogen. Ein Verbringen zum Tierarzt hätte somit massiven Stress für den Hund bedeutet. Aus diesem Grunde wandte sich die Beschwerdeführerin an den Berufsjäger CC und konfrontierte ihn mit ihrer Problemlage. Abgesehen davon, dass ihr in keiner Weise bewusst war, dass sie durch ihr Ansinnen auf Tötung ihres Hundes gegen irgendwelche Tierschutzbestimmungen verstoßen könnte, lag eben sehr wohl ein vernünftiger Grund vor, den Hund töten zu lassen. Nochmals wird festgehalten, dass die Entscheidung für die Beschwerdeführerin alles andere als leicht gewesen war. Sollte die Tötung des Hundes tatsächlich rechtswidrig erfolgt sein, so kann dies jedoch nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin gehen, zumal sie sich an eine fachkundige und sachverständige Person wandte, nämlich einem Berufsjäger, wodurch die Beschwerdeführerin jedenfalls davon ausgehen konnte, dass eine Tötung des Tieres schon abstrakt gegen keine Strafbestimmungen verstoßen würde. Zu Punkt
- (Unterlassung der Registrierung des Hundes in der amtlichen Heimtierdatenbank): Die Beschwerdeführerin hatte ihren Hund bei der Gemeinde Z gemeldet, der Hund war sohin registriert, auch wurde der Beschwerdeführerin vom Tierarzt ein Chip für das Tier ausgefolgt. Für die Beschwerdeführerin war die Meldung für ihren Hund somit durchgeführt, sie konnte auch davon ausgehen, dass durch diese Meldung auch ein Eintrag in die amtliche Heimtierdatenbank stattfinden würde. Der Hund war registriert, weshalb keine Verwaltungsübertretung begangen wurde. Zu Punkt
- (Unterlassene Untersuchung des Hundes, der einen Menschen verletzt hat): Die Erstbehörde hat außer Acht gelassen, dass der Hund gegen Tollwut geimpft war, wie auch der Zeuge und Tierarzt Mag. EE angab, war der Hund regelmäßig zur Impfung in seiner Ordination. Mag. EE führt ferner aus, dass der von ihm verwendete Impfstoff eine Wirkungsdauer von drei Jahren hat. Der Hund der Beschwerdeführerin wurde zuletzt am 26.08.2010 gegen Tollwut geimpft, und der Beschuldigten war von ihrem Tierarzt, Mag. EE bekannt, dass die Impfung gegen Tollwut nach wie vor wirksam war. Die Beschwerdeführerin hat sich voll und ganz auf die Angaben des sachverständigen Tierarztes verlassen, es bestand und besteht auch in keiner Weise ein objektiver Grund, an den Angaben des Tierarztes zu zweifeln. Es bestand keine Tollwutgefahr, weshalb die Beschwerdeführerin zu dem angefochtenen Punkt
- nicht bestraft werden hätte dürfen. Die Beschwerdeführerin hat die ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen weder objektiv noch subjektiv verwirklicht. IV. Beschwerdeanträge:römisch vier. Beschwerdeanträge: Aus obigen Gründen stellt die Beschwerdeführerin nachfolgende A n t r ä g e Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle 1./
§ 44Vw
GVG eine mündliche Verhandlung durchführen;1./
Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen; 2./ das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen. in eventu: wegen Geringfügigkeit von der Strafe absehen. in eventu: die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen. Y, am 15.12.2015 AA“ Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Am 11.02.2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung wurden die Beschwerdeführerin persönlich, sowie der behandelnde Tierarzt, die damals zuständige Amtstierärztin und der Jäger, welcher das Tier tötete, als Zeugen einvernommen. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin und Halterin des Labrador-Briard-Mischlings „W“ im Februar 2013 war. Dieser Hund hat am 18.02.2013 die Nichte der Beschwerdeführerin gebissen. Aufgrund dieses Bisses ersuchte die Beschwerdeführerin noch am 18.02.2013 bei einem Telefongespräch den Jäger CC ihren Hund am 19.02.2013 zu erschießen. Am 19.02.2013 wurde der Hund in einem Wald im Jagdrevier des Berufsjägers CC mit einem Schuss in den Kopf getötet. Der Hund war bei der Gemeinde gemeldet. Der Hund war gechipt. Bei der amtlichen Heimtierdatenbank war der Hund jedoch nicht registriert. Der Hund wurde nach dem Biss der Nichte am 18.02.2013 auch nicht durch einen Tierarzt auf Tollwut untersucht. Es bestand nämlich gar kein Verdacht auf Tollwut. Des Weiteren konnte festgestellt werden, dass der Hund zuletzt am 26.08.2010 unter anderem gegen Tollwut geimpft wurde. Der behandelnde Tierarzt führte die Impfung mit dem Impfstoff „Rabisin“ durch. In der Gebrauchsinformation dieses Impfstoffes, welches sowohl in Deutschland als auch in Österreich zugelassen ist, war zum Zeitpunkt der gegenständlichen Tathandlung als Dauer der Immunität für Hunde mindestens ein Jahr angegeben. Mittlerweile steht auf dieser Gebrauchsinformation, dass „ein Jahr nach der Grundimmunisierung, danach in einem Abstand von bis zu 3 Jahren“ die Impfungen durchzuführen seien. Es konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auch festgestellt werden, dass der Hund aggressiv war und über mehrere Jahre hinweg auch immer wieder nach Personen geschnappt hat. Der Biss der Nichte am 18.02.2013 war jedoch der Erste des Hundes. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus dem Polizeibericht vom 01.04.2013, Zl X-***2, dem Schreiben des Gemeindeamtes Z vom 30.10.2013, insbesondere aber aus den Aussagen der Zeugen und der Beschwerdeführerin selbst anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.02.2016. IV. Rechtliche Grundlagen:römisch vier. Rechtliche Grundlagen: Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes – TSchG, BGBl I Nr 118/2004, in der Fassung BGBl I Nr 114/2012, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes – TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 114 aus 2012,, lauten wie folgt: „§ 24a
(1)Der Bundesminister für Gesundheit stellt zum Zwecke der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter für die Registrierung und Verwaltung der in Abs. 2 angeführten Daten im Sinne einer überregionalen Zusammenarbeit eine länderübergreifende Datenbank zur Verfügung. Er kann zu diesem Zweck bestehende elektronische Register heranziehen. Der Bundesminister für Gesundheit ist für diese Datenbank Auftraggeber
§ 4Z 4 DSG 2000.
(1)Der Bundesminister für Gesundheit stellt zum Zwecke der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter für die Registrierung und Verwaltung der in Absatz 2, angeführten Daten im Sinne einer überregionalen Zusammenarbeit eine länderübergreifende Datenbank zur Verfügung. Er kann zu diesem Zweck bestehende elektronische Register heranziehen. Der Bundesminister für Gesundheit ist für diese Datenbank Auftraggeber
Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000.
(2)Zum Zwecke der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter sind folgende Daten (Stammdaten)
Abs. 4 und 6 zu melden und zu erfassen:
(2)Zum Zwecke der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter sind folgende Daten (Stammdaten)
Absatz 4 und 6 zu melden und zu erfassen: 1. personenbezogene Daten des Halters, ist dieser nicht mit dem Eigentümer des Tieres ident, ebenso die des Eigentümers:
- a)Name,
- b)Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises,
- c)Zustelladresse,
- d)Kontaktdaten,
- e)Geburtsdatum;
- f)Datum der Aufnahme der Haltung
- g)Datum der Abgabe und neuer Halter (Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises) oder des Todes des Tieres. 2. tierbezogene Daten:
- a)Rasse,
- b)Geschlecht,
- c)Geburtsdatum (zumindest Jahr),
- d)Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer),
- e)im Falle eines Hundes, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, Angabe des genauen Grundes und des Tierarztes, der den Eingriff vorgenommen hat bzw. Angabe sonstiger Gründe (zB Beschlagnahme),
- f)Geburtsland,
- g)fakultativ: Nummer eines allfällig vorhandenen Heimtierausweises,
- h)fakultativ: Datum der letzten Tollwutimpfung unter Angabe des Impfstoffes, falls vorhanden.
(3)Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde, sind mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Welpen sind spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe so zu kennzeichnen. Hunde, die in das Bundesgebiet eingebracht werden, müssen entsprechend den veterinärrechtlichen Bestimmungen gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung
dem ersten Satz kann unterbleiben, wenn der Hund bereits durch einen funktionsfähigen Microchip gekennzeichnet wurde.
(4)Jeder Halter von Hunden
Abs. 3 ist verpflichtet sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme jedenfalls aber vor einer Weitergabe unter Angabe der Daten
Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. a bis f zu melden. Weiters können die Daten
Abs. 2 Z 2 lit. g und h gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:
(4)Jeder Halter von Hunden
Absatz 3, ist verpflichtet sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme jedenfalls aber vor einer Weitergabe unter Angabe der Daten
Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a bis f zu melden. Weiters können die Daten
Absatz 2, Ziffer 2, Litera g und h gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:
- vom Halter selbst oder
- nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde durch diese oder
- im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt, der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder durch eine sonstige Meldestelle.
(5)Jedem Stammdatensatz ist eine Registrierungsnummer zuzuordnen. Diese ist dem Eingebenden von der Datenbank mitzuteilen und gilt als Bestätigung für die erfolgreich durchgeführte Meldung. Im Falle, dass die Eingabe von der Behörde oder im Auftrag des Tierhalters durch einen freiberuflichen Tierarzt oder einer sonstigen Meldestelle vorgenommen wird, ist die Registrierungsnummer von diesen dem Halter mitzuteilen.
(6)Jede Änderung ist vom Halter oder Eigentümer in der in Abs. 4 Z 1 bis 3 vorgesehenen Weise zu melden und in die Datenbank einzugeben. Im Falle der Meldung und Eingabe eines Halter- oder Eigentümerwechsels ist von der Datenbank eine neue Registrierungsnummer zu vergeben. Wird der Tod eines Tieres nicht vorschriftsgemäß gemeldet, erfolgt 20 Jahre nach dem Geburtsjahr des Hundes die automatische Löschung des gesamten Stammdatensatzes aus dem Register.
(6)Jede Änderung ist vom Halter oder Eigentümer in der in Absatz 4, Ziffer eins bis 3 vorgesehenen Weise zu melden und in die Datenbank einzugeben. Im Falle der Meldung und Eingabe eines Halter- oder Eigentümerwechsels ist von der Datenbank eine neue Registrierungsnummer zu vergeben. Wird der Tod eines Tieres nicht vorschriftsgemäß gemeldet, erfolgt 20 Jahre nach dem Geburtsjahr des Hundes die automatische Löschung des gesamten Stammdatensatzes aus dem Register.
(7)Jeder Halter und Eigentümer ist berechtigt, die von ihm eingegebenen Daten abzurufen und in Fällen des Abs. 6 zu ändern. Die Behörde
§ 33Abs. 1 TSch
G oder die Veterinärbehörde sowie die in Abs. 4 Z 3 genannten Personen oder Stellen sind berechtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes oder sonstiger veterinärrechtlicher Bestimmungen notwendig ist, in das Register kostenfrei einzusehen und Eintragungen vorzunehmen. Der Bundesminister für Gesundheit ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften auf deren Verlangen kostenfreie Abfragen in der Tierschutzdatenbank in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, die Datensätze ermitteln können.“
(7)Jeder Halter und Eigentümer ist berechtigt, die von ihm eingegebenen Daten abzurufen und in Fällen des Absatz 6, zu ändern. Die Behörde
Paragraph 33, Absatz eins, TSchG oder die Veterinärbehörde sowie die in Absatz 4, Ziffer 3, genannten Personen oder Stellen sind berechtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes oder sonstiger veterinärrechtlicher Bestimmungen notwendig ist, in das Register kostenfrei einzusehen und Eintragungen vorzunehmen. Der Bundesminister für Gesundheit ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften auf deren Verlangen kostenfreie Abfragen in der Tierschutzdatenbank in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, die Datensätze ermitteln können.“ „§ 38 …
(3)Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
(3)Wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5, 8 a, 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen. …“ Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tierseuchengesetzes – TSG, RGBl Nr 177/1909, in der Fassung BGBl I Nr 50/2012, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tierseuchengesetzes – TSG, RGBl Nr 177 aus 1909,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2012,, lauten wie folgt: „§ 41 (Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1978.) Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1978,.)
- Tiere, bei welchen die Wutkrankheit ausgebrochen ist, sowie verdächtige Hunde und Katzen sind zu töten. Ausnahmsweise kann die auf Kosten des Besitzers des Tieres durchzuführende Absperrung und tierärztliche Beobachtung eines verdächtigen Hundes oder einer verdächtigen Katze dann gestattet werden, wenn angenommen werden kann, dass die Absperrung und die tierärztliche Beobachtung mit genügender Sicherheit verlässlich durchgeführt werden. Die Absperrung und tierärztliche Beobachtung von Hunden und Katzen kann auch angeordnet werden, wenn von einem solchen Tier Menschen verletzt worden sind. Andere Haustiere als Hunde und Katzen, rücksichtlich welcher der Verdacht der Seuche oder der Ansteckung vorliegt, sind, wenn der Besitzer deren Tötung nicht vorzieht, auf Kosten des letzteren abzusondern, unter Aufsicht zu halten und tierärztlich zu beobachten. …“ „§ 64 Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, RBGl Nr 178/1909, in der Fassung BGBl I Nr 54/2007, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, RBGl Nr 178 aus 1909,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 54 aus 2007,, lauten wie folgt: Zu § 41 WutkrankheitZu Paragraph 41, Wutkrankheit …
- Sind Menschen von einem Hund oder einer Katze verletzt worden, so soll die Tötung des Tieres, auch wenn sie zulässig wäre, wenn möglich vermieden, das Tier vielmehr, wenn dies ohne Gefahr geschehen kann, eingefangen, sicher verwahrt und unter tierärztlicher Beobachtung gestellt werden. Die Verwahrung eines solchen Tieres und die Vornahme der tierärztlichen Untersuchung und weiteren Beobachtungen desselben ist von der Sicherheitsbehörde unverzüglich zu veranlassen. Sind solche Tiere getötet worden oder während der Verwahrung und tierärztlicher Beobachtung verendet, so sind dieselben jedenfalls der Sektion zu unterziehen.
- Werden Menschen von einem wutkranken oder verdächtigen Tieren verletzt, so ist, wenn das Tier getötet wurde oder verendet ist, in jedem Fall die Überprüfung der Diagnose durch Einsendung von Organen (Organteilen) des Tieres an eine hierzu bestimmte Anstalt zu veranlassen. …“ Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I Nr 2013/33, in der Fassung BGBl I Nr 2013/122, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl römisch eins Nr 2013/33, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 2013/122, lauten wie folgt: „§ 38 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt
G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt
G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lauten wie folgt: „§ 7 Wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.“ „§ 19
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ „§ 31 Verjährung
(1)Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
(1)Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. …“ „§ 44a Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten: 1. die als erwiesen angenommene Tat; 2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; 3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung; 4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche; 5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“ „§ 45
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; … 3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, …“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Zu Spruchpunkt 1.: In der Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 24.09.2013, Zl X-***3, wurde der Beschwerdeführerin zu Spruchpunkt 1. folgendes vorgeworfen: „Frau AA, wohnhaft in Z, Adresse2, wird als Tierhalterin zur Last gelegt 1. am 19.02.2013 die Tötung ihres Hundes, einen Labrador-Briard-Michschling, durch Herrn CC, einem Jäger, veranlasst zu haben, obwohl kein vernünftiger Grund hiefür vorlag und das wissentliche Töten von Wirbeltieren nur von Tierärzten vorgenommen werden darf; …“ Erst im Straferkenntnis der belangten Behörde vom 19.11.2015, Zl X-***1, wurde der Beschwerdeführerin die vorsätzliche Veranlassung unter Verwendung des § 7 VStG in der geltenden Fassung vorgeworfen. Erst im Straferkenntnis der belangten Behörde vom 19.11.2015, Zl X-***1, wurde der Beschwerdeführerin die vorsätzliche Veranlassung unter Verwendung des Paragraph 7, VStG in der geltenden Fassung vorgeworfen. Die als erwiesen angenommene Tat, die der Spruch nach § 44a Z 1 VStG enthalten muss, ist mit allen ihren rechtserheblichen Merkmalen anzuführen, zu konkretisieren und zu individualisieren. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach § 44a VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zu Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2. die Identität der Tat (zum Beispiel nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Die als erwiesen angenommene Tat, die der Spruch nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG enthalten muss, ist mit allen ihren rechtserheblichen Merkmalen anzuführen, zu konkretisieren und zu individualisieren. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach Paragraph 44 a, VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zu Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2. die Identität der Tat (zum Beispiel nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl VwGH vom 08.08.2008, Zl 2008/09/0042). Die Umschreibung dieser Tat hat – bereits im Spruch – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteilungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird vergleiche VwGH vom 08.08.2008, Zl 2008/09/0042). Die Umschreibung dieser Tat hat – bereits im Spruch – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteilungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. In der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24.09.2013 wird der Beschwerdeführerin erstmals vorgeworfen als Tierhalterin die Tötung ihres Hundes am 19.02.2013 veranlasst zu haben. Dabei handelt es sich jedoch bereits nach dem Wortlaut um eine Anstiftung im Sinne des § 7 VStG. Somit soll das Verhalten der Beschwerdeführerin ursächlich dazu geführt haben, dass eine andere Person den objektiven Tatbestand einer Verwaltungsübertretung verwirklicht. Diesbezüglich weist jedoch der Spruch der Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde Mängel auf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei dem Vorwurf der Anstiftung jedenfalls erforderlich, dass die Vorsätzlichkeit des Handels vorgeworfen wird. Wird jemand der Anstiftung zu einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannt, so ist des Weiteren im Spruch auch konkret – unter Angabe von Zeit, Ort und Inhalt der Anstiftung – dass als Anstiftung gewertete Verhalten zu umschreiben. Es fehlen daher dem Spruch der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24.09.2013 wesentliche Inhalte. Dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG wird nicht entsprochen. Die Strafbarkeit nach § 7 VStG setzt die Feststellung der entsprechenden Anstiftungshandlung, deren objektive Auswirkung in der Tathandlung des unmittelbaren Täters und die Vorsätzlichkeit des Anstiftenden voraus. Bei der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24.09.2013 handelt es sich um die erste, aber keine taugliche, Verfolgungshandlung seitens der belangten Behörde. Gem § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2) vorgenommen worden ist. § 31 wurde durch die VStG-Novelle BGBl I 2013/33 neu gefasst. Die Verfolgungsverjährungsfrist wurde dabei unter anderem von sechs Monaten auf ein Jahr erweitert. Für Übergangsfälle, wie dem gegenständlichen, bedeutet dies, dass in jenen Fällen, in denen die Verjährungsfrist nach der bisherigen Rechtslage am 01.07.2013 oder später enden würde, sich die Verfolgungsverjährungsfrist um weitere sechs Monate verlängert. Die Behörde hätte demgemäß bis zum 19.02.2013 Zeit gehabt, eine taugliche Verfolgungshandlung zu setzen. Das „Veranlassen“ der Beschwerdeführerin bestand im Ersuchen des Berufsjägers den Hund zu erschießen. Dies einerseits bereits im Telefongespräch am 18.02.2013 und dann in weiterer Folge noch einmal im Wald des Jagdreviers in dem der Hund schließlich getötet wurde. Der Vorwurf dieser (vorsätzlichen) Tathandlungen ist jedoch nicht erfolgt. Die Ausbesserung des Spruches im Straferkenntnis vom 19.11.2015 ist außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erfolgt und wäre auch diese Verbesserung nicht ausreichend. Schon aus diesen Gründen war das angefochtene Straferkenntnis zu Spruchpunkt 1. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen im Einzelnen eingegangen zu werden brauchte. In der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24.09.2013 wird der Beschwerdeführerin erstmals vorgeworfen als Tierhalterin die Tötung ihres Hundes am 19.02.2013 veranlasst zu haben. Dabei handelt es sich jedoch bereits nach dem Wortlaut um eine Anstiftung im Sinne des Paragraph 7, VStG. Somit soll das Verhalten der Beschwerdeführerin ursächlich dazu geführt haben, dass eine andere Person den objektiven Tatbestand einer Verwaltungsübertretung verwirklicht. Diesbezüglich weist jedoch der Spruch der Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde Mängel auf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei dem Vorwurf der Anstiftung jedenfalls erforderlich, dass die Vorsätzlichkeit des Handels vorgeworfen wird. Wird jemand der Anstiftung zu einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannt, so ist des Weiteren im Spruch auch konkret – unter Angabe von Zeit, Ort und Inhalt der Anstiftung – dass als Anstiftung gewertete Verhalten zu umschreiben. Es fehlen daher dem Spruch der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24.09.2013 wesentliche Inhalte. Dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, VStG wird nicht entsprochen. Die Strafbarkeit nach Paragraph 7, VStG setzt die Feststellung der entsprechenden Anstiftungshandlung, deren objektive Auswirkung in der Tathandlung des unmittelbaren Täters und die Vorsätzlichkeit des Anstiftenden voraus. Bei der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24.09.2013 handelt es sich um die erste, aber keine taugliche, Verfolgungshandlung seitens der belangten Behörde. Gem Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Paragraph 31, wurde durch die VStG-Novelle BGBl römisch eins 2013/33 neu gefasst. Die Verfolgungsverjährungsfrist wurde dabei unter anderem von sechs Monaten auf ein Jahr erweitert. Für Übergangsfälle, wie dem gegenständlichen, bedeutet dies, dass in jenen Fällen, in denen die Verjährungsfrist nach der bisherigen Rechtslage am 01.07.2013 oder später enden würde, sich die Verfolgungsverjährungsfrist um weitere sechs Monate verlängert. Die Behörde hätte demgemäß bis zum 19.02.2013 Zeit gehabt, eine taugliche Verfolgungshandlung zu setzen. Das „Veranlassen“ der Beschwerdeführerin bestand im Ersuchen des Berufsjägers den Hund zu erschießen. Dies einerseits bereits im Telefongespräch am 18.02.2013 und dann in weiterer Folge noch einmal im Wald des Jagdreviers in dem der Hund schließlich getötet wurde. Der Vorwurf dieser (vorsätzlichen) Tathandlungen ist jedoch nicht erfolgt. Die Ausbesserung des Spruches im Straferkenntnis vom 19.11.2015 ist außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erfolgt und wäre auch diese Verbesserung nicht ausreichend. Schon aus diesen Gründen war das angefochtene Straferkenntnis zu Spruchpunkt 1. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen im Einzelnen eingegangen zu werden brauchte. Zu Spruchpunkt 2.: Fest steht, dass der Hund der Beschwerdeführerin bis zu seinem Tod am 19.02.2013 nicht bei der Heimtierdatenbank registriert war. Diesbezüglich war der Tatvorwurf insofern einzuschränken, als nach der Tötung des Hundes am 19.02.2013 keine Registrierung bei der amtlichen Heimtierdatenbank mehr erforderlich war. Dass die Registrierung nicht durchgeführt wurde, wird seitens der Beschwerdeführerin zugestanden. Sie bringt jedoch im Rahmen der Beschwerde und anlässlich der mündlichen Verhandlung vor, dass der Hund bereits im Jahr 2005 gechipt worden und ihr nicht bewusst gewesen sei, dass zusätzlich noch eine Registrierung in der Heimtierdatenbank erforderlich gewesen sei. Diesbezüglich darf darauf verwiesen werden, dass seitens der Gemeinde bestätigt wurde, dass an alle Hundehalter, welche auch die Beschwerdeführerin war, da ihr Hund bei der Gemeinde aufrecht gemeldet war, ein Schreiben mit der Information zur genauen Vorgehensweise über die Chipung und Registrierung in der Heimtierdatenbank ausgesendet wurde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht davon aus, dass auch die Beschwerdeführerin diese Information erhalten hat. Zum Verschulden, der subjektiven Tatseite, ist anzuführen, dass es sich beim gegenständlichen Fall um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, bei dem die Beschuldigte mangelndes Verschulden zu behaupten und auch zu belegen hat. Solange sie also nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie kein Verschulden treffe, darf die Behörde annehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einen gesetzlichen Tatbild entspricht. Das Maß der Sorgfalt bestimmt sich daher objektiv nach der Anwendung jener Sorgfalt, zu der der Täter nach den Umständen des einzelnen Falles verpflichtet ist und subjektiv
- a)nach Befähigung des Täters und
- b)der Zumutbarkeit zur Sorgfaltsausübung. Bei der Beurteilung der objektiven Sorgfalt ist vom vergleichen Verhalten eines einsichtig, besonnenen Menschen, aus dem Verkehrskreis der Täterin auszugehen. Eine solche Maßfigur hätte sich jedenfalls über die gesetzlichen Bestimmungen informiert bzw dass von der Gemeinde Z übermittelte Informationsblatt genau durchgelesen und festgestellt, dass die Chipung des Hundes allein nicht ausreicht, um den gesetzlichen Erfordernissen zu entsprechen. Es wäre die Registrierung in der Heimtierdatenbank, wie auf dem Informationsblatt auch angeführt, durchzuführen gewesen. Insofern ist der Beschwerdeführerin Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Bei der Strafbemessung ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Mildernde Umstände sind im durchgeführten Ermittlungsverfahren im Gegensatz zu den Feststellungen der belangten Behörde nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin weist zwei, nicht einschlägige, Strafvormerkungen auf, weshalb von der Unbescholtenheit nicht ausgegangen werden kann. Auch ein Tatsachengeständnis kann bei der Strafbemessung nicht als mildernd berücksichtigt werden. Als erschwerend war der lange Tatzeitraum zu werten. Die Kennzeichnung eines Hundes mittels Mikrochip stellt sicher, dass ein Hund eindeutig mit einem weltweit einmaligen Nummerncode identifiziert werden kann. Dies ist notwendig, um entlaufene Hunde schneller auf die rechtmäßigen BesitzerInnen, ohne langen Aufenthalt in einem Tierheim, zurückführen zu können. Außerdem kann diese Kennzeichnungsform auch in Fällen von ausgesetzten, zurückgelassenen oder gestohlenen Hunden sehr hilfreich sein. Ein Mikrochip ist nur dann sinnvoll, wenn der Zifferncode und die Daten des Hundes bzw der Besitzerin oder des Besitzers in einer Datenbank gesammelt werden. Nur so kann ein eventuell entlaufener Hund auch mit seiner Besitzerin/seinem Besitzer in Verbindung gebracht werden. Der Strafrahmen im gegenständlichen Fall reicht bis zu € 3.750,--. Als Tierhalterin wäre die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, sich mit den einschlägigen Rechtsvorschriften – und damit auch mit jenen betreffend die Kennzeichnung und Registrierung von Hunden – vertraut zu machen. Die verhängte Geldstrafe erscheint unter Berücksichtigung des anwendbaren Strafrahmens als schuld- und tatangemessen und bewegt sich darüber hinaus im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens. Zu Spruchpunkt 3.: Gem § 41 Z 2 TSG sind Tiere, „bei welchen die Wutkrankheit ausgebrochen ist, sowie verdächtige Hunde und Katzen […] zu töten. Ausnahmsweise kann die auf Kosten des Besitzers des Tieres durchzuführende Absperrung und tierärztliche Beobachtung eines verdächtigen Hundes oder einer verdächtigen Katze dann gestattet werden, wenn angenommen werden kann, dass die Absperrung und die tierärztliche Beobachtung mit genügender Sicherheit verlässlich durchgeführt werden.Gem Paragraph 41, Ziffer 2, TSG sind Tiere, „bei welchen die Wutkrankheit ausgebrochen ist, sowie verdächtige Hunde und Katzen […] zu töten. Ausnahmsweise kann die auf Kosten des Besitzers des Tieres durchzuführende Absperrung und tierärztliche Beobachtung eines verdächtigen Hundes oder einer verdächtigen Katze dann gestattet werden, wenn angenommen werden kann, dass die Absperrung und die tierärztliche Beobachtung mit genügender Sicherheit verlässlich durchgeführt werden. Die Absperrung und tierärztliche Beobachtung von Hunden und Katzen kann auch angeordnet werden, wenn von einem solchen Tier Menschen verletzt worden sind. …“ Die Regelungen zum IV. Abschnitt, Rubrik Wutkrankheit, Punkt 3 der Durchführungsbestimmungen zur Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, RGBl 1909/178 in der Fassung BGBl I 2007/54, wurde unter den rechtlichen Grundlagen zitiert.Die Regelungen zum römisch vier. Abschnitt, Rubrik Wutkrankheit, Punkt 3 der Durchführungsbestimmungen zur Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, RGBl 1909/178 in der Fassung BGBl römisch eins 2007/54, wurde unter den rechtlichen Grundlagen zitiert. Nach den Durchführungsbestimmungen zum IV. Abschnitt zur Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, RGBl Nr 178, idgF, Z 3, wenn Menschen von einem Hunde verletzt wurden, so soll die Tötung des Tieres, auch wenn sie zulässig wäre, wenn möglich vermieden, das Tier vielmehr, wenn dies ohne Gefahr geschehen kann, eingefangen, sicher verwahrt und unter tierärztliche Beobachtung gestellt werden. Die Verwahrung eines solchen Tieres und die Vornahme der tierärztlichen Untersuchung und weiteren Beobachtung desselben sind von der Sicherheitsbehörde unverzüglich zu veranlassen. Sind solche Tiere getötet worden oder während der Verwahrung und tierärztlichen Beobachtung verendet, so sind dieselben jedenfalls der Sektion zu unterziehen.Nach den Durchführungsbestimmungen zum römisch vier. Abschnitt zur Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, RGBl Nr 178, idgF, Ziffer 3,, wenn Menschen von einem Hunde verletzt wurden, so soll die Tötung des Tieres, auch wenn sie zulässig wäre, wenn möglich vermieden, das Tier vielmehr, wenn dies ohne Gefahr geschehen kann, eingefangen, sicher verwahrt und unter tierärztliche Beobachtung gestellt werden. Die Verwahrung eines solchen Tieres und die Vornahme der tierärztlichen Untersuchung und weiteren Beobachtung desselben sind von der Sicherheitsbehörde unverzüglich zu veranlassen. Sind solche Tiere getötet worden oder während der Verwahrung und tierärztlichen Beobachtung verendet, so sind dieselben jedenfalls der Sektion zu unterziehen. Veranlasst daher der Tierhalter diese Untersuchung nicht ohnehin von sich aus, so ist sie durch die Sicherheitsbehörde anzuordnen. Dies kann im Verordnungswege oder in Form eines einzelbezogenen Auftrags erfolgen. Eine ex lege bestehende verwaltungsstrafbewehrte Verpflichtung besteht nicht (UVS Stmk vom 25.1.2012, Zl 30.6-137/2011, in diesem Sinne auch LVwG Niederösterreich vom 25.09.2015, Zl LVwG-S-294/001-2015). Entsprechend den Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation, welche wiederum in den Richtlinien des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz zur Vorbeugung gegen Wut bei Mensch, Erlass Zl. II-51.880/3-5/79, ihren Niederschlag fanden, sind Hunde und Katzen, die einen Menschen verletzt haben, 10 Tage hindurch zu verwahren und tierärztlich zu beobachten. Während dieser 10 Tage sind sie jedenfalls zweimal einer tierärztlichen Untersuchung zu unterziehen und zwar möglichst unmittelbar, nachdem das Tier den Mensch verletzt hatte sowie am 10. Tag nach der Verletzung. Im gegenständlichen Fall ist dem erkennenden Gericht (nach Rücksprache mit dem Amtstierarzt der belangten Behörde) keine entsprechende Verordnung betreffend einer Untersuchungspflicht von tollwutverdächtigen Hunden bekannt. Der genannte Erlass des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz ist nicht als Verordnung kundgemacht worden. Daher setzt eine Strafbarkeit wegen der Nichtdurchführung der zweimaligen tierärztlichen Untersuchung innerhalb von 10 Tagen voraus, dass zeitgerecht eine entsprechende Anordnung, möglichst rasch nach der Verletzung, erfolgte. Einen Auftrag seitens der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin das Tier auf Tollwut untersuchen zu lassen gab es nicht. Die Beschwerdeführerin erfuhr erstmals mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24.09.2013, somit mehr als einem halben Jahr nach der Tötung des Hundes, von dieser Verpflichtung. Wurde aber die entsprechende Verpflichtung nicht durch die belangte Behörde durch einen dementsprechenden zeitnahen Auftrag begründet, so kann die Beschwerdeführerin auch nicht gegen diese Verpflichtung verstoßen haben. Es war daher auch zu 3. der Beschwerde unabhängig vom Beschwerdevorbringen Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Die Vorschreibung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Spruchpunkt 2. stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015746.3260.6