GVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Die Bezirkshauptmannschaft Z hat mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides vom 25.06.2015, Zl ****1, den Antrag des Beschwerdeführers vom 28.05.2015 auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für -2- Schusswaffen der Kategorie B
Vm § 8 Abs 1 Waffengesetz 1996 abgewiesen. Unter Spruchpunkt 2. hat die Bezirkshauptmannschaft Z dem Beschwerdeführer den ihm am 12.12.2011 unter der Nr. A-XXXXX von der Bezirkshauptmannschaft Z für -1- (eine) genehmigungs-pflichtige Schusswaffe (Kategorie B) ausgestellten Waffenpass, welcher auf die Beschränkung „Die Berechtigung zum Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen gilt nur für die Dauer der Ausübung der Tätigkeit im Bereich Personenschutz sowie anderer Detektei- und Bewachungsaufgaben für die Fa. B Association, Y" lautet,
Vm § 8 Abs 1 Waffengesetz 1996 wegen mangelnder Verlässlichkeit entzogen. Die Bezirkshauptmannschaft Z hat mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides vom 25.06.2015, Zl ****1, den Antrag des Beschwerdeführers vom 28.05.2015 auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für -2- Schusswaffen der Kategorie B
Paragraph 21, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Waffengesetz 1996 abgewiesen. Unter Spruchpunkt 2. hat die Bezirkshauptmannschaft Z dem Beschwerdeführer den ihm am 12.12.2011 unter der Nr. A-XXXXX von der Bezirkshauptmannschaft Z für -1- (eine) genehmigungs-pflichtige Schusswaffe (Kategorie B) ausgestellten Waffenpass, welcher auf die Beschränkung „Die Berechtigung zum Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen gilt nur für die Dauer der Ausübung der Tätigkeit im Bereich Personenschutz sowie anderer Detektei- und Bewachungsaufgaben für die Fa. B Association, Y" lautet,
Paragraph 25, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Waffengesetz 1996 wegen mangelnder Verlässlichkeit entzogen. Begründet wurde dieser Bescheid insbesondere damit, dass im Zuge der Erhebungen bekannt wurde, dass der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges rechtskräftig durch das Landesgericht Y verurteilt wurde und damit die begründete Annahme bestehe, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden könnte. Aus Sicht der belangten Behörde sei der Beschwerdeführer keinesfalls verlässlich im Sinne des Waffengesetzes. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin begründend ausgeführt, dass er im Hinblick auf die gerichtlichen Verurteilungen alle Dinge geregelt habe. Den Waffenpass habe er bereits vor der Verhandlung gehabt, bis heute sei nichts vorgefallen, was die Einziehung rechtfertigen würde. Die Bewährungsfrist laufe nächstes Jahr aus und er habe nicht vor, dagegen zu verstoßen. Der Entzug des Waffenpass würde die Kündigung seiner Arbeitsstelle nach sich ziehen, da er im Werttransport und Personenschutz tätig sei, wo es vorgeschrieben sei, eine Waffe zu tragen. Er ersuche daher um eine Überprüfung der Entscheidung. Für den 25.01.2016 wurde in der gegenständlichen Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Eine Stunde vor der Verhandlung teilte der Beschwerdeführer telefonisch mit, dass er an Grippe erkrankt ist. Daher wurde die Verhandlung auf Montag, den 01.02.2016, verschoben. Dieser neue Verhandlungstermin wurde dem Beschwerdeführer sofort telefonisch mitgeteilt, weiters erfolgte eine neuerliche Ladung auf dem Postwege. Die Ladung wurde laut vorliegendem Rückschein am 27.01.2016 beim zuständigen Postamt hinterlegt. Die Verhandlung am 01.02.2016 fand in Abwesenheit des Beschwerdeführers statt. Dieser hat – ohne Angabe eines Grundes - an der Verhandlung nicht teilgenommen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Dem Beschwerdeführer wurde erstmals am 24.06.1994 ein Waffenpass im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Personen- bzw Objektschützer ausgestellt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.06.2000 wurde der Waffenpass (Duplikat und Änderung des Bedarfes) wegen mangelnder Verlässlichkeit aufgrund nicht sorgfältiger Verwahrung der Waffe entzogen (vgl den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.06.2000, Zl ****3). Dem Beschwerdeführer wurde erstmals am 24.06.1994 ein Waffenpass im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Personen- bzw Objektschützer ausgestellt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.06.2000 wurde der Waffenpass (Duplikat und Änderung des Bedarfes) wegen mangelnder Verlässlichkeit aufgrund nicht sorgfältiger Verwahrung der Waffe entzogen vergleiche den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.06.2000, Zl ****3). Nach Zustellung dieses Bescheides erwarb der Beschwerdeführer am 14.07.2000 bei der Firma H eine Waffe des Fabrikats Walther, Modell P99, Kaliber 9mm (vgl dazu die Verkaufsmeldung der Firma H), weshalb seitens der Bezirkshauptmannschaft Z mit Schreiben vom 11.08.2000, Zl ****3, eine diesbezügliche Meldung an das Bezirksgericht Z im Hinblick auf die Bestimmung des § 50 WaffG erfolgte. Der Beschwerdeführer gab dazu an, diese Waffe für seinen Arbeitskollegen F F gekauft zu haben, der im Geschäft seinen Waffenpass nicht dabei gehabt hatte (vgl die Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers beim Gendarmerieposten X vom 06.09.2000, GZ ****8). F F gab anlässlich seiner Einvernahme am 11.09.2000 auf dem Gendarmerieposten U, GZ ****2, an, dass er mit dem Beschwerdeführer nicht in einem Waffengeschäft gewesen ist, er habe den Waffenpass stets bei sich und benötige niemanden, um eine Waffe zu kaufen. Die gesamten Angaben des Beschwerdeführers entsprächen nicht der Wahrheit.Nach Zustellung dieses Bescheides erwarb der Beschwerdeführer am 14.07.2000 bei der Firma H eine Waffe des Fabrikats Walther, Modell P99, Kaliber 9mm vergleiche dazu die Verkaufsmeldung der Firma H), weshalb seitens der Bezirkshauptmannschaft Z mit Schreiben vom 11.08.2000, Zl ****3, eine diesbezügliche Meldung an das Bezirksgericht Z im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 50, WaffG erfolgte. Der Beschwerdeführer gab dazu an, diese Waffe für seinen Arbeitskollegen F F gekauft zu haben, der im Geschäft seinen Waffenpass nicht dabei gehabt hatte vergleiche die Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers beim Gendarmerieposten römisch zehn vom 06.09.2000, GZ ****8). F F gab anlässlich seiner Einvernahme am 11.09.2000 auf dem Gendarmerieposten U, GZ ****2, an, dass er mit dem Beschwerdeführer nicht in einem Waffengeschäft gewesen ist, er habe den Waffenpass stets bei sich und benötige niemanden, um eine Waffe zu kaufen. Die gesamten Angaben des Beschwerdeführers entsprächen nicht der Wahrheit. Mit Antrag vom 13.10.2011 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für -1- Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen, welcher am 12.12.2011 mit der Einschränkung positiv erledigt wurde, dass die Berechtigung zum Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen nur für die Dauer der Ausübung der Tätigkeit im Bereich Personenschutz sowie anderer Detektei- und Bewachungsaufgaben für die Firma B Association, Y, gilt (vgl den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.10.2011). Die Tiroler Gebietskrankenkasse hat anher mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer von 23. bis 25.12.2011, von 28. bis 29.12.2011, von 25. bis 26.01.2012, 28. bis 29.01.2012 und 18. bis 19.02.2012 bei Mag. G G, dem geschäftsführenden Gesellschafter der Firma B Association in Y, als Arbeiter gemeldet aufscheint (Mitteilung der TGKK vom 21.01.2016, ****9).Mit Antrag vom 13.10.2011 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für -1- Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen, welcher am 12.12.2011 mit der Einschränkung positiv erledigt wurde, dass die Berechtigung zum Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen nur für die Dauer der Ausübung der Tätigkeit im Bereich Personenschutz sowie anderer Detektei- und Bewachungsaufgaben für die Firma B Association, Y, gilt vergleiche den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.10.2011). Die Tiroler Gebietskrankenkasse hat anher mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer von 23. bis 25.12.2011, von 28. bis 29.12.2011, von 25. bis 26.01.2012, 28. bis 29.01.2012 und 18. bis 19.02.2012 bei Mag. G G, dem geschäftsführenden Gesellschafter der Firma B Association in Y, als Arbeiter gemeldet aufscheint (Mitteilung der TGKK vom 21.01.2016, ****9). Mit Urteil des Landesgerichtes Y vom 05.03.2013, ****4, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 2, 148 1. Fall StGB für schuldig erkannt und nach dem ersten Strafsatz des § 148 StGB in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe sowie zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren
GB bedingt nachgesehen wird, verurteilt (vgl das Urteil des LG Innsbruck vom 05.03.2013, ****4).Mit Urteil des Landesgerichtes Y vom 05.03.2013, ****4, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, 1. Fall StGB für schuldig erkannt und nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 148, StGB in Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe sowie zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren
, Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB bedingt nachgesehen wird, verurteilt vergleiche das Urteil des LG Innsbruck vom 05.03.2013, ****4). Am 26.05.2015 hat der Beschwerdeführer von Herrn J J eine Pistole Walther P22, Kaliber .22 Long Rifle, Nr **4*** und einen Wechsellauf Kaliber 1 Zoll, .22 Long Rifle, Herstellnummer *WL**** gekauft (vgl die Verkaufsmeldung vom 26.05.2015).Am 26.05.2015 hat der Beschwerdeführer von Herrn J J eine Pistole Walther P22, Kaliber .22 Long Rifle, Nr **4*** und einen Wechsellauf Kaliber 1 Zoll, .22 Long Rifle, Herstellnummer *WL**** gekauft vergleiche die Verkaufsmeldung vom 26.05.2015). Vor der Bezirkshauptmannschaft Z gab der Beschwerdeführer dazu an, dass er im Besitz eines Waffenpasses sei und ihm nicht bewusst gewesen sei, dass der Wechsellauf einen Platz im Waffenpass einnehme und er daher derzeit keine Berechtigung zu dessen Besitz habe. Er werde die Pistole samt Wechsellauf in zwei Wochen wieder verkaufen. Er stelle aber einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für eine zweite Waffe (vgl Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.05.2015 und den Antrag auf eine Waffenbesitzkarte vom 28.05.2015). Vor der Bezirkshauptmannschaft Z gab der Beschwerdeführer dazu an, dass er im Besitz eines Waffenpasses sei und ihm nicht bewusst gewesen sei, dass der Wechsellauf einen Platz im Waffenpass einnehme und er daher derzeit keine Berechtigung zu dessen Besitz habe. Er werde die Pistole samt Wechsellauf in zwei Wochen wieder verkaufen. Er stelle aber einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für eine zweite Waffe vergleiche Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.05.2015 und den Antrag auf eine Waffenbesitzkarte vom 28.05.2015). Der Wechsellauf wird bis dato bei der Bezirkshauptmannschaft Z verwahrt (vgl dazu auch das E-Mail der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.02.2015).Der Wechsellauf wird bis dato bei der Bezirkshauptmannschaft Z verwahrt vergleiche dazu auch das E-Mail der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.02.2015). In weiterer Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.06.2015, ****
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Absatz 3, kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (Paragraph 12, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, Bundesgesetzblatt Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (Paragraph 13, JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
Absatz 2, eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
Paragraph 8, Absatz 7, ermächtigt.
Abs. 1 und Schusswaffen der Kategorie B sicherzustellen, wenn
Absatz eins und Schusswaffen der Kategorie B sicherzustellen, wenn
G nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer für eine genehmigungspflichtige Schusswaffe ein Waffenpass am 12.12.2011 ausgestellt, beschränkt auf die Dauer der Ausübung der Tätigkeit im Bereich Personenschutz sowie anderer Detektei- und Bewachungsaufgaben für die Firma B Association in Y. Der Beschwerdeführer war laut Auskunft der Tiroler Gebietskrankenkasse lediglich an elf Tagen im Zeitraum von 23.12.2011 bis 19.02.2012 als Arbeiter bei der genannten Firma gemeldet. Die Befugnis zum Führen einer Waffe erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit nicht mehr ausübt. Ein solcher Waffenpass berechtigt sodann
Paragraph 21, Absatz 4, WaffG nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht. Zu dieser Berechtigung zum Besitz einer Waffe hat der Beschwerdeführer – nachdem er eine Pistole der Marke Walther, Mod P22, Kal .22 Long Rifle, WNr **4***, samt Wechsellauf, Nr WL*****, Kal .22 Long Rifle, erworben hat – den Antrag auf eine Waffenbesitzkarte für zwei Waffen der Kategorie B gestellt, zumal auch der Wechsellauf als Waffe gilt.
G hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Für den Besitz von Teilen von Schusswaffen der Kategorie B, wie Trommel, Verschluss oder Lauf, muss keine gesonderte Rechtfertigung glaubhaft gemacht werden, wenn sie Zubehör einer solchen Waffe des Betroffenen sind (§ 23 Abs 3 WaffG).
Paragraph 21, Absatz eins, WaffG hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Für den Besitz von Teilen von Schusswaffen der Kategorie B, wie Trommel, Verschluss oder Lauf, muss keine gesonderte Rechtfertigung glaubhaft gemacht werden, wenn sie Zubehör einer solchen Waffe des Betroffenen sind (Paragraph 23, Absatz 3, WaffG). Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde
G abgewiesen, weil der Beschwerdeführer aufgrund der Verurteilung wegen des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges durch das Landesgericht Y nicht als verlässlich im Sinne des WaffG erachtet wurde.Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde
Paragraph 21, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, WaffG abgewiesen, weil der Beschwerdeführer aufgrund der Verurteilung wegen des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges durch das Landesgericht Y nicht als verlässlich im Sinne des WaffG erachtet wurde. Vorab ist dazu festzuhalten, dass es sich bei den angeführten Verurteilungen um keine in § 8 Abs 3 WaffG angeführte Verurteilung handelt, die per se dazu führt, dass die Verlässlichkeit verneint wird. Das bedeutet jedoch nicht, dass eine weitere Verlässlichkeitsprüfung im Sinn des § 8 Abs 1 WaffG unzulässig wäre:Vorab ist dazu festzuhalten, dass es sich bei den angeführten Verurteilungen um keine in Paragraph 8, Absatz 3, WaffG angeführte Verurteilung handelt, die per se dazu führt, dass die Verlässlichkeit verneint wird. Das bedeutet jedoch nicht, dass eine weitere Verlässlichkeitsprüfung im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, WaffG unzulässig wäre: § 8 Abs 3 WaffG zählt in mehreren Tatbeständen gerichtliche Verurteilungen auf, bei deren Vorliegen eine Person im Sinne des Waffengesetzes als nicht verlässlich gilt. Bei Vorliegen einer derartigen Verurteilung erübrigt sich eine weitere Prüfung der Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG (vgl VwGH 19.02.2004, 2000/20/0396). Dass die den Beschwerdeführer belastende strafgerichtliche Verurteilung nicht unter § 8 Abs 3 WaffG fällt, besagt allerdings noch nicht, er wäre deshalb als verlässlich im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG anzusehen: In seiner Rechtsprechung zu § 8 WaffG hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Würdigung von Straftaten unter dem Gesichtspunkt der waffenrechtlichen Verlässlichkeit festgehalten, dass besondere Tatumstände auch einer nicht unter die Tatbestände des § 8 Abs 3 WaffG subsumierbaren Verurteilung für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit von Bedeutung seien, insoweit sie einen entsprechenden waffenrechtlichen Bezug haben (vgl VwGH 21.09.2000, 98/20/0139, mit ausführlicher Darstellung der Vorjudikatur), wie etwa die Verwendung einer Waffe bei der Tat oder aus ihr ableitbares hohes Aggressionspotenzial (vgl VwGH 12.09.2002, 2000/20/0425 mit ausführlicher Darstellung der Vorjudikatur, siehe weiters VwGH 01.07.2005, 2005/03/0025 ua).Paragraph 8, Absatz 3, WaffG zählt in mehreren Tatbeständen gerichtliche Verurteilungen auf, bei deren Vorliegen eine Person im Sinne des Waffengesetzes als nicht verlässlich gilt. Bei Vorliegen einer derartigen Verurteilung erübrigt sich eine weitere Prüfung der Verlässlichkeit im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, WaffG vergleiche VwGH 19.02.2004, 2000/20/0396). Dass die den Beschwerdeführer belastende strafgerichtliche Verurteilung nicht unter Paragraph 8, Absatz 3, WaffG fällt, besagt allerdings noch nicht, er wäre deshalb als verlässlich im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, WaffG anzusehen: In seiner Rechtsprechung zu Paragraph 8, WaffG hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Würdigung von Straftaten unter dem Gesichtspunkt der waffenrechtlichen Verlässlichkeit festgehalten, dass besondere Tatumstände auch einer nicht unter die Tatbestände des Paragraph 8, Absatz 3, WaffG subsumierbaren Verurteilung für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit von Bedeutung seien, insoweit sie einen entsprechenden waffenrechtlichen Bezug haben vergleiche VwGH 21.09.2000, 98/20/0139, mit ausführlicher Darstellung der Vorjudikatur), wie etwa die Verwendung einer Waffe bei der Tat oder aus ihr ableitbares hohes Aggressionspotenzial vergleiche VwGH 12.09.2002, 2000/20/0425 mit ausführlicher Darstellung der Vorjudikatur, siehe weiters VwGH 01.07.2005, 2005/03/0025 ua). Die bloße Verurteilung wegen des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges durch das Landesgericht Y reicht daher nicht aus, dem Beschwerdeführer die Verlässlichkeit nach § 8 Abs 1 WaffG abzusprechen. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der festgestellten genauen Tatumstände, der aus den nachvollziehbar festgehaltenen Vorbereitungshandlungen und den Begleitumständen hervorgehenden verbrecherischen Gesinnung etc ergibt, dass der Berechtigte nicht verlässlich ist. Dazu bedarf es konkreter Feststellungen, die Grundlage der
Abs 1 leg cit anzustellenden Verhaltensprognose sein können und nicht nur die Anführung der die strafgerichtliche Verurteilung unmittelbar tragenden Tatbestandselemente ohne zusätzlichen waffenrechtlichen Bezug (vgl dazu VwGH 19.02.1998, 97/20/0678). Die bloße Verurteilung wegen des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges durch das Landesgericht Y reicht daher nicht aus, dem Beschwerdeführer die Verlässlichkeit nach Paragraph 8, Absatz eins, WaffG abzusprechen. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der festgestellten genauen Tatumstände, der aus den nachvollziehbar festgehaltenen Vorbereitungshandlungen und den Begleitumständen hervorgehenden verbrecherischen Gesinnung etc ergibt, dass der Berechtigte nicht verlässlich ist. Dazu bedarf es konkreter Feststellungen, die Grundlage der
Paragraph 8, Absatz eins, leg cit anzustellenden Verhaltensprognose sein können und nicht nur die Anführung der die strafgerichtliche Verurteilung unmittelbar tragenden Tatbestandselemente ohne zusätzlichen waffenrechtlichen Bezug vergleiche dazu VwGH 19.02.1998, 97/20/0678). Ein solcher waffenrechtlicher Bezug ist bei den vorliegenden Verurteilungen nicht unmittelbar erkennbar: der Beschwerdeführer hat sich unrechtmäßig bereichert, indem er eine Frau durch Vorgabe der Rückzahlungswilligkeit und Rückzahlungsfähigkeit zur mehrmaligen Übergabe von Bargeldbeträgen und Bezahlung von Rechnungen im Gesamtwert von Euro 2.677,30, eine weitere Frau zur viermaligen Zuzählung von Darlehen in der Gesamthöhe von Euro 910,00 und ein Unternehmen zur neunmaligen Auslieferung von Waren im Gesamtwert von Euro 2.297,79 verleitet hat. Es scheint weder ein hohes Aggressionspotenzial auf noch wurden die Tathandlungen mit Waffen ausgeführt oder liegen sonstige Hinweise auf einen waffenrechtlichen Bezug vor, sodass das Vorliegen dieser Verurteilung für sich allein nicht ausreicht, um den Beschwerdeführer als nicht verlässlich im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG zu qualifizieren.Ein solcher waffenrechtlicher Bezug ist bei den vorliegenden Verurteilungen nicht unmittelbar erkennbar: der Beschwerdeführer hat sich unrechtmäßig bereichert, indem er eine Frau durch Vorgabe der Rückzahlungswilligkeit und Rückzahlungsfähigkeit zur mehrmaligen Übergabe von Bargeldbeträgen und Bezahlung von Rechnungen im Gesamtwert von Euro 2.677,30, eine weitere Frau zur viermaligen Zuzählung von Darlehen in der Gesamthöhe von Euro 910,00 und ein Unternehmen zur neunmaligen Auslieferung von Waren im Gesamtwert von Euro 2.297,79 verleitet hat. Es scheint weder ein hohes Aggressionspotenzial auf noch wurden die Tathandlungen mit Waffen ausgeführt oder liegen sonstige Hinweise auf einen waffenrechtlichen Bezug vor, sodass das Vorliegen dieser Verurteilung für sich allein nicht ausreicht, um den Beschwerdeführer als nicht verlässlich im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, WaffG zu qualifizieren. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist allerdings zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung der Verbleib der Pistole Walther P22, Kal .22, Long Rifle, WNr **4***, ungeklärt ist. Im Rahmen einer waffenrechtlichen Kontrolle hat der Beschwerdeführer die Meldung über einen angeblichen Verkauf der Waffe am 09.12.2015 an C C vorgelegt. Aufgrund polizeilicher Erhebungen hat sich allerdings herausgestellt, dass diese Person weder im Zentralen Melderegister noch im Zentralen Waffenregister aufscheint. Die Angaben des Beschwerdeführers er habe die Waffe übergeben, aber noch keinen Kaufpreis erhalten, er habe keine Telefonnummer des Erwerbers und werde diesen zur vollständigen Kaufabwicklung am
G unter anderem nur dann, wenn keine Tatsache die Annahme rechtfertigt, dass er Waffen nicht sorgfältig verwahren wird (§ 8 Abs 1 Z 2 zweiter Fall WaffG).
V ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn der Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt. Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere die in § 3 Abs 2 der 2. WaffV genannten Umstände betreffend den Schutz von Waffen und Munition maßgeblich. Zur ordnungsgemäßen Verwahrung (im Besonderen von Faustfeuerwaffen) zählt auch das Wissen um den aktuellen Besitzstand und den Aufbewahrungsort der Waffen (vgl VwGH vom 27.09.2001, 99/20/0402, 03.09.2008, 2005/03/0006, 23.09.2009, 2008/03/0040); kann der Betroffene im Zug der durchgeführten Verlässlichkeitsprüfung den Aufbewahrungsort seiner Waffen nicht richtig angeben, rechtfertigt dies die Annahme, er würde seine Waffen nicht ordnungsgemäß verwahren (vgl etwa VwGH vom 23.09.2009, 2008/03/0040, mwH, 18.02.2015, Ra 2015/03/0011).Verlässlich ist ein Mensch
Paragraph 8, Absatz eins, WaffG unter anderem nur dann, wenn keine Tatsache die Annahme rechtfertigt, dass er Waffen nicht sorgfältig verwahren wird (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall WaffG).
Paragraph 3, Absatz eins, der
G auszugehen. Zu Recht wurde daher der Antrag des Beschwerdeführers
G auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für -2- Waffen der Kategorie B abgewiesen.Der Beschwerdeführer hat im Ergebnis nicht dargetan, wo sich die Pistole Walther P22, Kal .22, Long Rifle, WNr **4***, die nach dem Akteninhalt nach wie vor im Eigentum des Beschwerdeführers steht, tatsächlich befindet. Er hat die Waffe – probeweise – an eine Person übergeben, kann aber nach eigenen Angaben mit dieser Person keinen Kontakt mehr aufnehmen. Damit hat er auch nicht sichergestellt, wo und wie diese Person die in seinem Eigentum stehende Waffe verwahrt. Schon aus diesem Grund ist von der fehlenden Verlässlichkeit des Beschwerdeführers
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG auszugehen. Zu Recht wurde daher der Antrag des Beschwerdeführers
Paragraph 21, Absatz eins, WaffG auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für -2- Waffen der Kategorie B abgewiesen. B) Zum Entzug des unter der Nr A-XXXXX von der Bezirkshauptmannschaft Z am 12.12.2011 für -1- (eine) genehmigungspflichtige Schusswaffe (Kategorie B) ausgestellten Waffenpasses Die Behörde hat
G die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen (Abs 3 leg cit). Die Behörde hat
Paragraph 25, Absatz 2, WaffG die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen (Absatz 3, leg cit). Auf dem Boden des mit dem Privatbesitz von Waffen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses und des darauf gestützten strengen Maßstabs bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit ergibt sich schon aus dem WaffG 1996 selbst, dass der Behörde ein Ermessen zur Abstandnahme von der Entziehung nicht zusteht, weshalb sich das Vorbringen des Betroffenen als nicht zielführend erweist, er benötige im Hinblick auf seine Tätigkeit im Werttransport und im Personenschutz ein waffenrechtliches Dokument und könnte im Falle dessen Entzuges seinen Job verlieren (vgl dazu auch VwGH 26.06.2014 Ro 2014/03/0022 ua). In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer der Waffenpass beschränkt auf die Dauer der Ausübung der Tätigkeit im Bereich Personenschutz sowie anderer Detektei- und Bewachungsaufgaben für die Firma B Association in Y ausgestellt wurde und der Beschwerdeführer lediglich an elf Tagen im Zeitraum von 23.12.2011 bis 19.02.2012 als Arbeiter bei der genannten Firma gemeldet war. Auf dem Boden des mit dem Privatbesitz von Waffen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses und des darauf gestützten strengen Maßstabs bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit ergibt sich schon aus dem WaffG 1996 selbst, dass der Behörde ein Ermessen zur Abstandnahme von der Entziehung nicht zusteht, weshalb sich das Vorbringen des Betroffenen als nicht zielführend erweist, er benötige im Hinblick auf seine Tätigkeit im Werttransport und im Personenschutz ein waffenrechtliches Dokument und könnte im Falle dessen Entzuges seinen Job verlieren vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2014 Ro 2014/03/0022 ua). In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer der Waffenpass beschränkt auf die Dauer der Ausübung der Tätigkeit im Bereich Personenschutz sowie anderer Detektei- und Bewachungsaufgaben für die Firma B Association in Y ausgestellt wurde und der Beschwerdeführer lediglich an elf Tagen im Zeitraum von 23.12.2011 bis 19.02.2012 als Arbeiter bei der genannten Firma gemeldet war. Das Beschwerdeverfahren hat im vorliegenden Fall ergeben, dass der Beschwerdeführer als nicht verlässlich im Sinne des § 8 Abs 1 Z 2 WaffG erachtet wird. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen unter lit A) verwiesen.Das Beschwerdeverfahren hat im vorliegenden Fall ergeben, dass der Beschwerdeführer als nicht verlässlich im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG erachtet wird. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen unter lit A) verwiesen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist
G allerdings abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist
Paragraph 25, Absatz 2, WaffG allerdings abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird. Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (vgl VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0034 ua), was im vorliegenden Fall nicht zutrifft:Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0034 ua), was im vorliegenden Fall nicht zutrifft: Insbesondere sind die Folgen der nicht sicheren Verwahrung als bedeutend anzusehen, da im Moment unbekannt ist, wo sich die sich die Pistole Walther P22, Kal .22, Long Rifle, WNr **4***, befindet, was dem waffenrechtlichen Regelungsregime in einem hohen Grade zuwiderläuft Die Entziehung des gegenständlichen Waffenpasses ist daher zu Recht erfolgt. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Unter Zugrundelegung des nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gebotenen strengen Prüfungsmaßstabes bei Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall die nach §§ 21 Abs 1 und § 25 Abs 3 in Verbindung mit § 8 WaffG geforderte Verlässlichkeit nicht gewährleistet ist. Die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für -2- Schusswaffen der Kategorie B sowie gegen den Entzug des für -1- Schusswaffe ausgestellten Waffenpasses unter der Nr A-XXXXX war daher spruchgemäß abzuweisen. Unter Zugrundelegung des nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gebotenen strengen Prüfungsmaßstabes bei Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall die nach Paragraphen 21, Absatz eins und Paragraph 25, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 8, WaffG geforderte Verlässlichkeit nicht gewährleistet ist. Die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für -2- Schusswaffen der Kategorie B sowie gegen den Entzug des für -1- Schusswaffe ausgestellten Waffenpasses unter der Nr A-XXXXX war daher spruchgemäß abzuweisen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Ines Kroker (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.12.1853.8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.