RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.02.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/14/2541-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse1, Z gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 24.07.2015, aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 10.02.2016, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG iVm § 11 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 11, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, und/oder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Dem Beschwerdeführer wurde am 05.08.2014 der Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 24.07.2015 mit der Zl xxx**1 mit folgendem Spruch zugestellt: „Herr AA, geb. am xx.xx.xxxx, hat am 11.05.2015, vertreten durch Dr. BB, Rechtsanwalt, Adresse2, Z, hat die Feststellung der individuellen Befähigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes „Gastgewerbe gem. § 94 Z 26 GewO 1994“ beantragt.„Herr AA, geb. am xx.xx.xxxx, hat am 11.05.2015, vertreten durch Dr. BB, Rechtsanwalt, Adresse2, Z, hat die Feststellung der individuellen Befähigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes „Gastgewerbe gem. Paragraph 94, Ziffer 26, GewO 1994“ beantragt. Spruch I.römisch eins. Die Bürgermeisterin der Stadt Z als Gewerbebehörde nach § 333 Abs 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) stellt gemäß § 19 GewO 1994 fest, dass für Herr AA, geb. am xx.xx.xxxx, die individuelle Befähigung zur Ausübung des oben genannten GewerbesDie Bürgermeisterin der Stadt Z als Gewerbebehörde nach Paragraph 333, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) stellt gemäß Paragraph 19, GewO 1994 fest, dass für Herr AA, geb. am xx.xx.xxxx, die individuelle Befähigung zur Ausübung des oben genannten Gewerbes NICHT vorliegt. II.römisch zwei. Gemäß Tarifpost 135 lit. a der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24/1983, idgF, beträgt die Verwaltungsabgabe für die Erledigung des Antrages, gerichtet auf die Feststellung der individuellen Befähigung, mittels Bescheides EUR 59,
- Gemäß Tarifpost 135 Litera a, der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983,, idgF, beträgt die Verwaltungsabgabe für die Erledigung des Antrages, gerichtet auf die Feststellung der individuellen Befähigung, mittels Bescheides EUR 59,
- Dieser Betrag ist gemäß § 78 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 IdgF, vom Antragsteller binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides (§ 2 Abs 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983) mit beiliegendem Erlagschein zu bezahlen.Dieser Betrag ist gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, IdgF, vom Antragsteller binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides (Paragraph 2, Absatz eins, Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983) mit beiliegendem Erlagschein zu bezahlen. Hinweis: Gemäß den Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl Nr. 267/1957, idgF, sind Eingaben und deren Beilagen sowie die Erledigung zu vergebühren.Gemäß den Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, idgF, sind Eingaben und deren Beilagen sowie die Erledigung zu vergebühren. Die im Verfahren aufgelaufenen Stempelgebühren betragen: € 14,30 Antragsgebühr (§ 14 TP 6 Abs 1 Gebührengesetz 1957),€ 14,30 Antragsgebühr (Paragraph 14, TP 6 Absatz eins, Gebührengesetz 1957), € 15,60 Beilagen (§ 14 TP 5 Abs 1 Gebührengesetz 1957),€ 15,60 Beilagen (Paragraph 14, TP 5 Absatz eins, Gebührengesetz 1957), Zur Entrichtung der Stempelgebühren ist daher binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Bescheides (§ 11 Abs 1 Z 1 Gebührengesetz 1957) ein Betrag von € 29,90 mittels beiliegendem Zahlschein zu entrichten.Zur Entrichtung der Stempelgebühren ist daher binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Bescheides (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, Gebührengesetz 1957) ein Betrag von € 29,90 mittels beiliegendem Zahlschein zu entrichten. Die Höhe der in diesem Verfahren angelaufenen und zu bezahlenden Kosten beläuft sich auf insgesamt € 89.40.“ Am 07.08.2015 ging bei der Bürgermeisterin der Stadt Z nachangeführte Beschwerde ein: „Gegen den Bescheid vom 24.7.2015- zugestellt am 4.8.2015 - erhebe ich innerhalb offner Frist das Rechtsmittel der BESCHWERDE Und begründe diese wie folgt: M it dem gegenständlichen Bescheid hat die bescheiderlassende Behörde gem. § 19 GewO 1994 festgestellt, dass ich die individuelle Beafähigung des Gastgewerbe gem. § 94 Z 26 GewO 1994 bei mir nicht vorliegt.M it dem gegenständlichen Bescheid hat die bescheiderlassende Behörde gem. Paragraph 19, GewO 1994 festgestellt, dass ich die individuelle Beafähigung des Gastgewerbe gem. Paragraph 94, Ziffer 26, GewO 1994 bei mir nicht vorliegt. In der Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, dass • Der Zeitraum vom 6.5.2009 bis 1.10.2011 - in Summe also mehr als 2 Jahre und 4 Monate - nicht auf die dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit herangezogen werden könne, da in diesem Zeitraum meine dmalaige Lebensgefährtin als gewerberechtliche Geschäftsführerin bestellt gewesen sei. • Die Bestätigung der X-Firma über eoine mehr als 3 jährige fachlich einschlägioge Tätigekit nicht in vollem Umfang herangezogen werde könne, da ich lediglich in der Zeit vom 17.12.2012 bis 30.04.2013 und vom 10.6.2013 bis 20.07.2013 - in Summe mehr als 7 Monate als Arbeiter gemeeldet gewesen wäre. Die Bescheiderlassende Behörde übersieht dabei aber wesentlich folgendes : Im Zeitraum 6.5.2009 -1.10.2011 habe ich ein Einzelunternehmen geführt, und habe um die gewerberechtlichen Voraussetzungen zu schaffen meine damalige Lebensgefährtin als Mitarbeiterin angestellt. Tatsächlich habe ich die Geschäfte geführt, was bei einer Einzelfirma die einzige Möglichkeit ist. Es ist daher davon auszugehen und unterliegt nicht dem Ermessen der Erstbehörde, dass ich eine umfassende fachlich einschlägige Tätigkeit im Sinne der GewO absolviert habe. Die Bestätigung der X-Firma für den Zeitraum von 2012 bis April 2015 im Ausmass von mehr als 3 Jahren ist im Lichte der Tatsache zu sehen, dass die Gesellschafterinnen der X-Firma meine Mutter und meine jetzige Lebensgefährtin sind. Im Sinne der einschlägigen Vorschriften und der geübten Praxis sind Zeiten in einem „Familienbetrieb" auch dann anzurechnen, wenn dafür keine SV Anmeldung vorliegt. Tatsächlich habe ich in diesem Zeitraum umfassende einschlägige Praxiserfahrungen absolviert und ist die Anrechnung nicht nur eine Ermessensentscheidung der bescheiderlassenden Behörde, sondern besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Unter Bedachtnahme dieser Zeiten und der Tatsache, dass ich seit Mai 2015 als Mitarbeiter angemeldet bin, habe ich weit mehr als die geforderten fachlich einschlägigen 3 Jahre – in Summe wäre es mehr als 5 Jahre - absolviert. Aus diesen Gründen stelle ich den ANTRAG Der gegenständlichen Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben und den vorliegenden Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass die individuelle Befähigung zur Ausübung des reglementierten Gwerbes „Gastgewerbe gem. § 94 Z. 26 GewO 1994 vorliegt. Darüberhinaus stelle ich denDer gegenständlichen Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben und den vorliegenden Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass die individuelle Befähigung zur Ausübung des reglementierten Gwerbes „Gastgewerbe gem. Paragraph 94, Ziffer 26, GewO 1994 vorliegt. Darüberhinaus stelle ich den ANTRAG auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.“ Am 09.10.2015 wurde von der Bürgermeisterin der Stadt Z der gegenständliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. In Folge der erhobenen Beschwerde wurde am 10.02.2016 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der Bürgermeisterin der Stadt Z mit der Zahl xxx**1 sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers. Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Am 11.05.2015 langte bei der Bürgermeisterin der Stadt Z ein vom Beschwerdeführer gestellter Antrag auf Feststellung individueller Befähigung ein, in dem von diesem beantragt wird, die individuelle Befähigung zur Ausübung des Gastgewerbes festzustellen. Im Akt liegt ein Auszug aus dem zentralen Gewerberegister, woraus sich entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 06.05.2009 bis 01.10.2011 in Z, Standort Adresse1 über das Gastgewerbe gemäß § 94 Z 26 in der Betriebsart Bar mit dem Berechtigungsumfang gemäß § 111 Abs 1 Z 2 leg cit verfügte, wobei CC, geborene CA vom 06.05.2009 bis 02.12.2009 und DD vom 22.02.2010 bis 01.06.2010 als gewerbliche Geschäftsführer bestellt gewesen sind.Im Akt liegt ein Auszug aus dem zentralen Gewerberegister, woraus sich entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 06.05.2009 bis 01.10.2011 in Z, Standort Adresse1 über das Gastgewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 26, in der Betriebsart Bar mit dem Berechtigungsumfang gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit verfügte, wobei CC, geborene CA vom 06.05.2009 bis 02.12.2009 und DD vom 22.02.2010 bis 01.06.2010 als gewerbliche Geschäftsführer bestellt gewesen sind. Im Akt findet sich ferner ein Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung aus dem sich entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer vom 20.04.2003 bis zum 31.08.2003 bei der Firma Y-GmbH als Arbeiter angestellt war. Vom 17.12.2012 bis 30.04.2013 sowie vom 10.06.2013 bis 20.07.2013 und vom 02.02.2015 bis laufend war der Beschwerdeführer als Arbeiter bei der X-Firma tätig. Die X-Firma verfügt über eine Gewerbeberechtigung in der Betriebsart Cafe seit 03.12.2012, wobei der Standort Z, Adresse1 ist. Gewerberechtliche Geschäftsführerin war vom 03.12.2012 bis 21.03.2014 DA geborene DD. Aus dem Firmenbuchauszug betreffend X-Firma ergibt sich, dass unbeschränkt haftende Gesellschafter zum Zeitpunkt 08.05.2015, EA, FF, GA, HH, KK und LL ist. Der Beschwerdeführer ist nicht unbeschränkt haftender Gesellschafter der vorgenannten Gesellschaft. Im Strafregister Republik Österreich befindet sich keine Eintragung einer Verurteilung. Im Verfahren vor der Bürgermeisterin der Stadt Z wurde eine Bestätigung der X-Firma, ausgestellt von GA und KK vorgelegt, in der bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer seit mehr als 3 Jahren die Geschäfte der X-Firma führt. Herr AA erledige sämtliche finanzielle Angelegenheiten und erledige selbstverständlich auch sämtliche personelle Angelegenheiten. Er mache die Arbeitseinteilung, beaufsichtige die Mitarbeiter. Sollte ein neues Personal gesucht werden, werde auch diese Aufgabe von Herrn AA gemacht. Auch die Beziehung zum Arbeitsamt laufen über Herrn AA. Er besorge auch allenfalls die für die Beschäftigung notwendigen Arbeitspapiere, mache die An- und Abmeldung bei der TGKK gemeinsam mit dem Steuerberater. Der Kontakt zum Steuerberater laufe ebenfalls über AA. Er mache die tägliche Abrechnung der Einnahmen, bereite sämtliche Unterlagen für die Buchhaltung durch den Steuerberater vor. Die Vorkontierung im Rahmen der Buchhaltung werde von Herrn AA durchgeführt. Die Umsatzsteuererklärungen werden monatlich von Herrn AA gemeinsam mit dem Steuerberater erledigt. Die Gespräche und Abschlüsse mit dem Lieferanten werden von Herrn AA getätigt, er erledige auch den Einkauf. Der Kontakt der X-Firma zur Stadt in allen Fragen die das Lokal betreffen, habe Herr AA, er erledige alle Ansuchen eigenständig in unserem Auftrag. Im Akt findet sich ebenfalls ein Edikt der Insolvenzdatei. Aus diesem ergibt sich, dass mit Beschluss des Bezirksgerichtes Z Aktenzeichen xxx**2 das Schuldenregulierungsverfahren betreffend des Beschwerdeführers mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde. Der Schuldner ist zahlungsunfähig. Beschluss stammt vom 23.04.2013 und wurde am 13.05.2013 bekanntgemacht. Im angefochtenen Bescheid wird auf die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Gastgewerbe (Gastgewerbe-Verordnung) hingewiesen und diese wiedergegeben. Im Gegenstandsfall ist Punkt 8 dieser Verordnung maßgebend, wonach ein Zeugnis über eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit in Leiterstellung (§18 Abs 3 GewO 1994) im Gastgewerbe verlangt wird.Im Gegenstandsfall ist Punkt 8 dieser Verordnung maßgebend, wonach ein Zeugnis über eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit in Leiterstellung (§18 Absatz 3, GewO 1994) im Gastgewerbe verlangt wird. Die Bürgermeisterin der Stadt Z hat darauf verwiesen, dass der Antragsteller vorgebracht habe, dass er über umfassende einschlägige Praxiserfahrung verfüge, dass ihm jedoch entgegenzuhalten sei, dass die einschlägigen Praxiszeiten nicht im Umfang der notwendigen 3 Jahre nachgewiesen werden konnte. Dazu ist festzuhalten, dass es sich um eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit in leitender Stellung handeln muss, was vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden kann. Die Bürgermeisterin der Stadt Z stützt sich auch darauf, dass es sich um keinen Familienbetrieb handelt, da sechs verschiedene Gesellschafter in der Zeit von 2012 bis zuletzt eingetragen sind. Hinzu kommt noch, dass im Akt ein Auszug aus der Insolvenzdatei erliegt, worin bekanntgemacht wurde, dass das Schuldenregulierungsverfahren anlässlich Kostendeckung nicht eröffnet wird. Der Schuldner ist zahlungsunfähig. In diesem Zusammenhang wird auf § 13 Abs 3 GewO verwiesen, wonach Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs 2) ausgeschlossen sind, wenn
- das Insolvenzverfahren mangels kostendeckendem Vermögen rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und
- der Zeitraum in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.In diesem Zusammenhang wird auf Paragraph 13, Absatz 3, GewO verwiesen, wonach Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (Paragraph 38, Absatz 2,) ausgeschlossen sind, wenn
- das Insolvenzverfahren mangels kostendeckendem Vermögen rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und
- der Zeitraum in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist der Auffassung, dass dieser Umstand in einem Verfahren betreffend der Feststellung individueller Befähigung bedeutsam ist, sodass das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Auffassung gelangt, dass der Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z nicht rechtswidrig ist und der Beschwerde keine Berechtigung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.14.2541.2