den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass der angefochtene Bescheid behoben und der Bewilligungsantrag zurückgewiesen wird.1.
den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass der angefochtene Bescheid behoben und der Bewilligungsantrag zurückgewiesen wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.10.2015 wurde der mitbeteiligten Partei eine wasserrechtliche Genehmigung
den §§ 9, 11, 12, 32, 98, 105, 111 und 112 WRG 1959 für die Oberflächenentwässerung des Bauvorhabens „C - X“ unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.10.2015 wurde der mitbeteiligten Partei eine wasserrechtliche Genehmigung
den Paragraphen 9, 11, 12, 32, 98, 105, 111 und 112 WRG 1959 für die Oberflächenentwässerung des Bauvorhabens „C - X“ unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtmittel. Der Beschwerdeführer ist Nachbar des Bauvorhabens, für welches die wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde. Inhaltlich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die erteilte Genehmigung aufgrund des Umstandes, dass nicht geklärt sei, inwiefern durch die Versickerung von Wässern eine Beeinträchtigung seines Grundstückes erfolge. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach Vorlage der Beschwerde eine ergänzende Stellungnahme des siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen beim Baubezirksamt W eingeholt. Am 04.02.2016 wurde im Beisein des Beschwerdeführers, der mitbeteiligten Partei sowie des Amtssachverständigen des Baubezirksamtes W die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Das Landesverwaltungsgericht Tiro geht von folgendem Sachverhalt aus: Der Umfang der beantragten Bewilligung lässt sich nach den Feststellungen des Amtssachverständigen des Baubezirksamtes W folgendermaßen zusammenfassen: Geplant ist die Versickerung von bekiesten bzw. begrünten Dach- (rd. 1000 m2), Terrassen- (rd. 75 m2) und nicht befahrenen Asphaltflächen (rd. 50 m2) über einen mineralischen Filter. Die 7 Besucherparkplätze samt Zufahrt (rd. 260 m2) werden über Rasenmulden (rd. 30 m2) gereinigt und zur Versickerung gebracht. Der Flurabstand beträgt ca. 27 m. Die Bodendurchlässigkeit wurde mit einem Sickerversuch bestimmt und beträgt in 2 m Tiefe 2,6x10-4 m/s. Für die Muldenversickerung wird der Boden bis zur durchlässigen Schicht ausgetauscht. Durch die Verwirklichung des Vorhabens ist bei einem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer nicht zu rechnen. Beweiswürdigung: Das Landesverwaltungsgericht Tirol stützt die Feststellung, dass bei einem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer nicht zu rechnen ist auf die diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen. So hat dieser bereits mit seinem Gutachten vom 26.08.2015 darauf hingewiesen, dass die Vorgaben des Regelblattes ÖWAV-RB 45 im vorliegenden Fall eingehalten werden. Auf Nachfrage durch das Landesverwaltungsgericht Tirol hat er durch sein Gutachten vom 26.11.2015 sowie auch bei seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 04.02.2016 bestätigt, dass bei natürlichem Lauf der Dinge mit einer nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer nicht zu rechnen ist, sohin das Maß der Erheblichkeit im Sinn des § 32 Abs 1 WRG 1959 nicht überschritten wird.Das Landesverwaltungsgericht Tirol stützt die Feststellung, dass bei einem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer nicht zu rechnen ist auf die diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen. So hat dieser bereits mit seinem Gutachten vom 26.08.2015 darauf hingewiesen, dass die Vorgaben des Regelblattes ÖWAV-RB 45 im vorliegenden Fall eingehalten werden. Auf Nachfrage durch das Landesverwaltungsgericht Tirol hat er durch sein Gutachten vom 26.11.2015 sowie auch bei seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 04.02.2016 bestätigt, dass bei natürlichem Lauf der Dinge mit einer nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer nicht zu rechnen ist, sohin das Maß der Erheblichkeit im Sinn des Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959 nicht überschritten wird. Festgehalten wird, dass diese Feststellungen des Amtssachverständigen bei der mündlichen Verhandlung nicht mehr bestritten wurden; eine Entgegnung auf gleicher fachlicher Ebene ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Die Feststellung, dass mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer nicht zu rechnen ist, stützt sich auf die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Äußerungen des Amtssachverständigen. Der Amtssachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass seine Einstufung in Übereinstimmung mit besagtem Regelblatt des ÖWAV sowie der Richtlinie betreffend Entsorgung von Oberflächenwässern, Leitfaden der Tiroler Siedlungs- und Industriewasserwirtschaft, dritte Auflage, April 2014 erfolgt ist. Aus diesem Grund bestehen beim Landesverwaltungsgericht Tirol keinerlei Zweifel daran, dass die Feststellung des Amtssachverständigen zutreffend ist. Rechtliche Erwägungen: Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, sind
Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung. Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, sind
Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung. Die Bewilligungspflicht nach § 32 WRG ist immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist (vgl VwGH 23.11.2000, 98/07/0173; 24.04.2008, 2007/07/0051; Nachweise bei Bumberger/Hinterwirth, WRG², E1 zu § 32 WRG 1959).Die Bewilligungspflicht nach Paragraph 32, WRG ist immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist vergleiche VwGH 23.11.2000, 98/07/0173; 24.04.2008, 2007/07/0051; Nachweise bei Bumberger/Hinterwirth, WRG², E1 zu Paragraph 32, WRG 1959). § 32 WRG setzt eine Einwirkung auf Gewässer voraus, die geeignet ist, deren Beschaffenheit unmittelbar oder mittelbar zu beeinträchtigen. Die bloße Möglichkeit einer Einwirkung begründet dagegen noch keine Bewilligungspflicht, die erst dann eintritt, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist (VwGH 15.12.1992, 91/07/0168; 20.05.2009, 2009/07/0030; Nachweise bei Bumberger/Hinterwirth, WRG², E9 zu § 32 WRG 1959).Paragraph 32, WRG setzt eine Einwirkung auf Gewässer voraus, die geeignet ist, deren Beschaffenheit unmittelbar oder mittelbar zu beeinträchtigen. Die bloße Möglichkeit einer Einwirkung begründet dagegen noch keine Bewilligungspflicht, die erst dann eintritt, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist (VwGH 15.12.1992, 91/07/0168; 20.05.2009, 2009/07/0030; Nachweise bei Bumberger/Hinterwirth, WRG², E9 zu Paragraph 32, WRG 1959). Wie sich aus den fachlich unwidersprochen gebliebenen und nachvollziehbaren Feststellungen des von der belangten Behörde gleich wie vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogenen Amtssachverständigen ergibt, ist im vorliegenden Fall nicht mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen. Die beantragte Versickerung ist sohin nicht nach § 32 Abs 1 WRG 1959 bewilligungspflichtig.Wie sich aus den fachlich unwidersprochen gebliebenen und nachvollziehbaren Feststellungen des von der belangten Behörde gleich wie vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogenen Amtssachverständigen ergibt, ist im vorliegenden Fall nicht mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen. Die beantragte Versickerung ist sohin nicht nach Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959 bewilligungspflichtig. Wenn eine beabsichtigte bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer nicht vorliegt, kommt der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung über den vom Grundeigentümer gestellten Bewilligungsantrag keine sachliche Zuständigkeit zu. In diesem Fall hat die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid zu beheben und den gestellten Bewilligungsantrag mangels sachlicher Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zurückzuweisen (vgl VwGH 11.07.1996, 94/07/0001). Dies gilt gleichermaßen für die Entscheidungsbefugnis und -verpflichtung des Verwaltungsgerichtes.Wenn eine beabsichtigte bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer nicht vorliegt, kommt der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung über den vom Grundeigentümer gestellten Bewilligungsantrag keine sachliche Zuständigkeit zu. In diesem Fall hat die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid zu beheben und den gestellten Bewilligungsantrag mangels sachlicher Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zurückzuweisen vergleiche VwGH 11.07.1996, 94/07/0001). Dies gilt gleichermaßen für die Entscheidungsbefugnis und -verpflichtung des Verwaltungsgerichtes. Zumal daher im vorliegenden Fall eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahme nicht vorgelegen ist, war der Beschwerde insofern Folge zu geben, als dass der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben und der Antrag zurückzuweisen war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dazu wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.15.2877.6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.