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LVwG-2015/36/1418-1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.02.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/36/1418-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 13Abs 3 AVG nicht entsprochen wurde.

In Spruchpunkt römisch zwei. wurde das Baugesuch vom 11.02.2015, bei der Baubehörde eingelangt am 26.02.2015, gemäß Paragraph 27, Absatz 2, TBO 2011 zurückgewiesen, da

Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht entsprochen wurde. In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 dem Beschwerdeführer als Eigentümer der in Spruchpunkt I. näher beschriebenen bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen bzw Gebäude der Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erteilt. Die in Spruchpunkt I. näher beschriebenen bewilligungspflichtigen Anlagen bzw Gebäude sind zu beseitigen und der ursprüngliche Zustand des Bauplatzes ist wiederherzustellen. Für die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes wurde eine Frist von vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides festgesetzt. Zudem wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. gemäß § 39 Abs 6 lit a TBO 2011 die weitere Benützung dieser baulichen Anlagen untersagt. In Spruchpunkt römisch drei. wurde gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 dem Beschwerdeführer als Eigentümer der in Spruchpunkt römisch eins. näher beschriebenen bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen bzw Gebäude der Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erteilt. Die in Spruchpunkt römisch eins. näher beschriebenen bewilligungspflichtigen Anlagen bzw Gebäude sind zu beseitigen und der ursprüngliche Zustand des Bauplatzes ist wiederherzustellen. Für die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes wurde eine Frist von vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides festgesetzt. Zudem wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch drei. gemäß , Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 die weitere Benützung dieser baulichen Anlagen untersagt. Am 16.04.2015 wurde vom Beschwerdeführer ein Baugesuch zur Erteilung der Baubewilligung für eine Holzhütte samt überdachtem Lagerbereich und eine Holzvergaserheizung auf Gst ***1 KG Z unter Anschluss von Planunterlagen eingebracht. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.04.2015, ****, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 07.05.2015 und brachte darin zusammengefasst Folgendes vor: Zu Spruchpunkt I wurde ausgeführt, dass die Behörde selbst in ihren Ausführungen von zwei getrennten baulichen Anlagen für die Holzlagerung ausgehe. Die im Westen befindliche Anlage diene der Aufbewahrung von Gartenzubehör und Fahrrädern. Das daran anschließende im Osten befindliche und an drei Seiten offen zugängliche Holzlager habe eine Grundfläche von unter 10 m² und sei nicht höher als 2,8 m. Dieses Holzlager diene rein der trockenen Lagerung von Holz für die errichtete Heizanlage. Es sei daher von keiner Erweiterung auszugehen und sei entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen für das Brennholzlager keine Baubewilligung oder Bauanzeige erforderlich. Zur externen Heizungsanlage sei auszuführen, dass im Austausch der bestehenden Öl-Zentralheizungsanlage auf dem Gst ***1 eine Biomasse-Heizanlage (Scheitholzvergaser) installiert worden sei. Die Anlage diene zur Aufheizung der neu erstellten Pufferspeicher und des Weiteren zur Wärmebereitstellung für Heizung und Warmwasser für das gesamte Gebäude. Bei der Heizanlage handle es sich um eine Stück-Holzvergaser-Heizanlage zur Außenmontage des Herstellers Central Boiler, vertrieben durch die WW GmbH. Bei diesem, in Europa neuartigen System, handle es sich um eine Komplettheizanlage mit integriertem Pufferspeicher und integrierter Steuerung, die ohne weitere bauliche Maßnahmen (Einhausung oder Ähnliches) im Freien betrieben werde. Der Rauchfang sei ebenso in die Anlage integriert, Bestandteil aller Prüfungen und Genehmigungen und sei dies kein eigenständiges Bauteil. Es handle sich daher um keinen mit einer Blechkonstruktion eingehausten Holzofen mit Edelstahlkamin, sondern um eine externe Heizanlage, welche als Einheit in der bestehenden Form geliefert und aufgestellt worden sei. Es sei daher eine Bewilligungspflicht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu erkennen, da für die Aufstellung keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich seien. Die betonierte Bodenplatte sei rein zur trockenen und ebenen Aufstellung der Anlage errichtet, sei jedoch kein zwingendes Erfordernis für die Errichtung und den Betrieb der Heizanlage. Zu Spruchpunkt römisch eins wurde ausgeführt, dass die Behörde selbst in ihren Ausführungen von zwei getrennten baulichen Anlagen für die Holzlagerung ausgehe. Die im Westen befindliche Anlage diene der Aufbewahrung von Gartenzubehör und Fahrrädern. Das daran anschließende im Osten befindliche und an drei Seiten offen zugängliche Holzlager habe eine Grundfläche von unter 10 m² und sei nicht höher als 2,8 m. Dieses Holzlager diene rein der trockenen Lagerung von Holz für die errichtete Heizanlage. Es sei daher von keiner Erweiterung auszugehen und sei entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen für das Brennholzlager keine Baubewilligung oder Bauanzeige erforderlich. Zur externen Heizungsanlage sei auszuführen, dass im Austausch der bestehenden Öl-Zentralheizungsanlage auf dem Gst ***1 eine Biomasse-Heizanlage (Scheitholzvergaser) installiert worden sei. Die Anlage diene zur Aufheizung der neu erstellten Pufferspeicher und des Weiteren zur Wärmebereitstellung für Heizung und Warmwasser für das gesamte Gebäude. Bei der Heizanlage handle es sich um eine Stück-Holzvergaser-Heizanlage zur Außenmontage des Herstellers Central Boiler, vertrieben durch die WW GmbH. Bei diesem, in Europa neuartigen System, handle es sich um eine Komplettheizanlage mit integriertem Pufferspeicher und integrierter Steuerung, die ohne weitere bauliche Maßnahmen (Einhausung oder Ähnliches) im Freien betrieben werde. Der Rauchfang sei ebenso in die Anlage integriert, Bestandteil aller Prüfungen und Genehmigungen und sei dies kein eigenständiges Bauteil. Es handle sich daher um keinen mit einer Blechkonstruktion eingehausten Holzofen mit Edelstahlkamin, sondern um eine externe Heizanlage, welche als Einheit in der bestehenden Form geliefert und aufgestellt worden sei. Es sei daher eine Bewilligungspflicht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu erkennen, da für die Aufstellung keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich seien. Die betonierte Bodenplatte sei rein zur trockenen und ebenen Aufstellung der Anlage errichtet, sei jedoch kein zwingendes Erfordernis für die Errichtung und den Betrieb der Heizanlage. Zu Spruchpunkt II. der bekämpften Entscheidung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Mängelbehebungsauftrag zum eingereichten Baugesuch – wie im Bescheid selbst festgestellt – am 30.03.2015 zugestellt worden sei. Die Frist für die Behebung wurde mit drei Wochen festgelegt und endete somit erst am 20.04.2015. Ungeachtet dessen sei bereits am 13.04.2015 der gegenständliche Bescheid verfasst und bereits am 20.04.2015, also am letzten Tag der ihm gesetzten Frist, bereits zugestellt worden. Es sei dem Beschwerdeführer sohin die Möglichkeit der fristgerechten Verbesserung des eingereichten Bauansuchens verwehrt worden. Die Erlassung des gegenständlichen Bescheides sei daher aufgrund der noch offenen Frist für die Mängelbehebung unzulässig und rechtswidrig. Zu Spruchpunkt römisch zwei. der bekämpften Entscheidung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Mängelbehebungsauftrag zum eingereichten Baugesuch – wie im Bescheid selbst festgestellt – am 30.03.2015 zugestellt worden sei. Die Frist für die Behebung wurde mit drei Wochen festgelegt und endete somit erst am 20.04.2015. Ungeachtet dessen sei bereits am 13.04.2015 der gegenständliche Bescheid verfasst und bereits am 20.04.2015, also am letzten Tag der ihm gesetzten Frist, bereits zugestellt worden. Es sei dem Beschwerdeführer sohin die Möglichkeit der fristgerechten Verbesserung des eingereichten Bauansuchens verwehrt worden. Die Erlassung des gegenständlichen Bescheides sei daher aufgrund der noch offenen Frist für die Mängelbehebung unzulässig und rechtswidrig. Zu Spruchpunkt III. der bekämpften Entscheidung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass für die gegenständlichen Anlagen keine Baubewilligung bzw Bauanzeigen erforderlich seien, die Frist für die Mängelbehebung für das ursprünglich eingereichte Bauansuchen noch nicht abgelaufen sei und trotzdem der gegenständliche Bescheid erlassen worden sei. Es sei daher auch der Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes unzulässig und der Beseitigungsauftrag rechtswidrig ergangen. Zu Spruchpunkt römisch drei. der bekämpften Entscheidung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass für die gegenständlichen Anlagen keine Baubewilligung bzw Bauanzeigen erforderlich seien, die Frist für die Mängelbehebung für das ursprünglich eingereichte Bauansuchen noch nicht abgelaufen sei und trotzdem der gegenständliche Bescheid erlassen worden sei. Es sei daher auch der Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes unzulässig und der Beseitigungsauftrag rechtswidrig ergangen. Abschließend wurde daher beantragt den gegenständlichen Bescheid ersatzlos zu beheben. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt.Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 103/2015:Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 103/2015: „§ 2 Begriffsbestimmungen

(1)Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
(2)Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. (…) § 21Paragraph 21 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:
  1. a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
  2. b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
  3. c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen;
  4. d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungenoder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungenoder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
  5. e)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden. (…) § 27Paragraph 27 Baubewilligung (…)
(2)Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn

§ 13Abs.

3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach § 25 Abs. 8 nicht entsprochen wird.Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn

Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach Paragraph 25, Absatz 8, nicht entsprochen wird. (…) § 39Paragraph 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. (…)
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, a) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt, (…) IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen:
  1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides: Wenn dazu zusammengefasst ausgeführt wird, dass die im Westen befindliche bauliche Anlage der Aufbewahrung von Gartenzubehör und Fahrrädern diene und die daran anschließende bauliche Anlage im Osten ein an drei Seiten offen zugängliches Holzlager mit einer Grundfläche von weniger als 10 m² und nicht höher als 2,8 m sei, und daher von keiner Erweiterung, sondern von zwei getrennten baulichen Anlagen für die Holzlagerung auszugehen sei und daher keine Baubewilligung oder Bauanzeige erforderlich sei, ist dazu Folgendes auszuführen: Gemäß der Legaldefinitionen in § 2 Abs 1 TBO 2011 sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Gemäß der Legaldefinitionen in Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Gebäude sind gemäß der Legaldefinitionen in § 2 Abs 2 TBO 2011 überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.Gebäude sind gemäß der Legaldefinitionen in Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Judikatur ausführt, ist das Erfordernis von bautechnischen Kenntnissen auch dann zu bejahen, wenn eine Anlage laienhaft gestaltet ist bzw gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwendung bautechnischer Kenntnisse bedarf. Nicht entscheidend ist daher, ob bautechnische Kenntnisse im konkreten Fall tatsächlich angewendet wurden, sondern kommt es darauf an, ob diese für eine einwandfreie Errichtung notwendig gewesen wären (vgl VwGH 16.03.1992, Zl 91/10/0007; VwGH 16.09.2003, Zl 2003/05/0034; VwGH 30.03.2005, Zl 2003/06/0092; uva).Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Judikatur ausführt, ist das Erfordernis von bautechnischen Kenntnissen auch dann zu bejahen, wenn eine Anlage laienhaft gestaltet ist bzw gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwendung bautechnischer Kenntnisse bedarf. Nicht entscheidend ist daher, ob bautechnische Kenntnisse im konkreten Fall tatsächlich angewendet wurden, sondern kommt es darauf an, ob diese für eine einwandfreie Errichtung notwendig gewesen wären vergleiche VwGH 16.03.1992, Zl 91/10/0007; VwGH 16.09.2003, Zl 2003/05/0034; VwGH 30.03.2005, Zl 2003/06/0092; uva). In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die schlüssig nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen in dessen umfassender Stellungnahmen vom 24.11.2014 nach Durchführung eines Ortsaugenscheins samt Anfertigung von im Akt einliegenden Farbfotos und der Stellungnahme vom 12.03.2015 zu verweisen, denen der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. So wird in der Stellungnahme vom 24.11.2014 insbesondere zusammengefasst ausgeführt, dass innerhalb des 4-Meter-Mindestabstandsbereiches zu den Gsten ***2/6 bzw ***2/1 zwei bauliche Anlagen errichtet wurden. Bei der ersten baulichen Anlage handelt es sich um einen Holzofen, der mit einer Blechkonstruktion eingehaust und mit einem Edelstahlkamin ausgestattet ist. Diese bauliche Anlage ist auf einer betonierten Platte aufgesetzt. Bei der zweiten baulichen Anlage handelt es ich um eine Holzkonstruktion, die im Wesentlichen als Brennholzlager genutzt wird und ein Ausmaß von 3,5 x 6,5 m aufweist. Diese Konstruktion ist mit einem Pultdach abgedeckt und teilweise überwiegend umschlossen, sodass nach den Begriffsbestimmungen der TBO 2011 die Anlage als Gebäude zu bewerten ist. Die errichtete Holzhütte wurde gegen Osten hin um mehr als 3 m erweitert, sodass nunmehr eine überbaute Fläche von ca 18 m² gegeben ist, und sohin gem § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 eine Bewilligungspflicht besteht. Auch der mit einer Blechkonstruktion eingehauste und mit einem Edelstahlkamin ausgestattete Holzofen ist nach § 21 Abs 1 lit e TBO 2011 ebenfalls bewilligungspflichtig. So wird in der Stellungnahme vom 24.11.2014 insbesondere zusammengefasst ausgeführt, dass innerhalb des 4-Meter-Mindestabstandsbereiches zu den Gsten ***2/6 bzw ***2/1 zwei bauliche Anlagen errichtet wurden. Bei der ersten baulichen Anlage handelt es sich um einen Holzofen, der mit einer Blechkonstruktion eingehaust und mit einem Edelstahlkamin ausgestattet ist. Diese bauliche Anlage ist auf einer betonierten Platte aufgesetzt. Bei der zweiten baulichen Anlage handelt es ich um eine Holzkonstruktion, die im Wesentlichen als Brennholzlager genutzt wird und ein Ausmaß von 3,5 x 6,5 m aufweist. Diese Konstruktion ist mit einem Pultdach abgedeckt und teilweise überwiegend umschlossen, sodass nach den Begriffsbestimmungen der TBO 2011 die Anlage als Gebäude zu bewerten ist. Die errichtete Holzhütte wurde gegen Osten hin um mehr als 3 m erweitert, sodass nunmehr eine überbaute Fläche von ca 18 m² gegeben ist, und sohin gem Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 eine Bewilligungspflicht besteht. Auch der mit einer Blechkonstruktion eingehauste und mit einem Edelstahlkamin ausgestattete Holzofen ist nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011 ebenfalls bewilligungspflichtig. Im Übrigen ist dem Beschwerdevorbingen, dass von zwei getrennten baulichen Anlagen für die Holzlagerung auszugehen sei, entgegenzuhalten, dass die Trennbarkeit eines Bauvorhabens bzw einer baulichen Anlage nur dann zu bejahen ist, wenn sich das Vorhaben in mehrere bautechnisch und baurechtlich trennbare Teile zerlegen lässt (vgl VwGH 03.10.1975, Zl 171/75; VwGH 19.05.1998, Zl 97/05/0290; uva). Im Übrigen ist dem Beschwerdevorbingen, dass von zwei getrennten baulichen Anlagen für die Holzlagerung auszugehen sei, entgegenzuhalten, dass die Trennbarkeit eines Bauvorhabens bzw einer baulichen Anlage nur dann zu bejahen ist, wenn sich das Vorhaben in mehrere bautechnisch und baurechtlich trennbare Teile zerlegen lässt vergleiche VwGH 03.10.1975, Zl 171/75; VwGH 19.05.1998, Zl 97/05/0290; uva). Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der konkreten baulichen Ausgestaltung – insbesondere in Bezug auf die Dachkonstruktion – die Hütte in Holzbauweise samt überdachtem Holzlagerbereich als bautechnische Einheit und sohin als eine bauliche Anlage, und nicht wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, als zwei bauliche Anlagen zu qualifizieren. Gemäß der Legaldefinitionen in § 2 Abs 2 TBO 2011 sind Gebäude überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Gemäß der Legaldefinitionen in Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 sind Gebäude überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Nach § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 ist der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden grundsätzlich bewilligungspflichtig, sofern nicht einer der Tatbestände des § 21 Abs 2 und 3 leg cit erfüllt ist. Nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 ist der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden grundsätzlich bewilligungspflichtig, sofern nicht einer der Tatbestände des Paragraph 21, Absatz 2 und 3 leg cit erfüllt ist. Dazu ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ergänzend auszuführen, dass diese bauliche Anlage bereits aufgrund ihrer Größe von insgesamt ca 20 m2 nicht unter den Tatbestand des § 21 Abs 3 lit f TBO 2011 zu subsumieren ist und auch kein anderer Tatbestand des § 21 Abs 2 und 3 leg cit gegenständlich erfüllt ist. Dazu ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ergänzend auszuführen, dass diese bauliche Anlage bereits aufgrund ihrer Größe von insgesamt ca 20 m2 nicht unter den Tatbestand des Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, TBO 2011 zu subsumieren ist und auch kein anderer Tatbestand des Paragraph 21, Absatz 2 und 3 leg cit gegenständlich erfüllt ist. Selbst wenn die gegenständliche bauliche Anlage nicht als Gebäude iSd Legaldefinitionen nach § 2 Abs 2 TBO 2011 zu qualifizieren wäre, wäre dafür jedenfalls eine Bewilligungspflicht nach § 21 Abs 1 lit f TBO 2011 gegeben.Selbst wenn die gegenständliche bauliche Anlage nicht als Gebäude iSd Legaldefinitionen nach Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 zu qualifizieren wäre, wäre dafür jedenfalls eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera f, TBO 2011 gegeben. Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Heizanlage wurde die Bewilligungspflicht ebenfalls bestritten und in der Beschwerde zusammengefasst vorgebracht, dass es sich dabei um eine Komplettheizanlage zur Außenmontage mit integriertem Pufferspeicher, Steuerung und Kamin handle, die ohne weitere bauliche Maßnahmen (Einhausung oder Ähnliches) im Freien betrieben werde und die betonierte Bodenplatte kein zwingendes Erfordernis für die Errichtung und den Betrieb der Heizanlage sei, sondern rein zur trockenen und ebenen Aufstellung der Anlage errichtet worden sei. Auch hinsichtlich dieses Beschwerdevorbringens ist auf die Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen in dessen Stellungnahmen vom 24.11.2014 und vom 12.03.2015 zu verweisen, denen der Beschwerdeführer auch diesbezüglich nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. So führt der hochbautechnische Sachverständige insbesondere in seiner Stellungnahme vom 12.03.2015 zusammengefasst aus, dass diese Heizanlage über ein Bodenfundament mit dem Erdboden verbunden ist und zur Herstellung in fachgerechter Form bautechnische Kenntnisse sowohl auf dem Gebiet der Statik (Windlasten) als auch der Frostsicherheit erforderlich sind. Auch der VwGH führte in seinen Entscheidungen bereits mehrfach aus, dass kein Zweifel daran besteht, dass zur Herstellung einer Betonbodenplatte, die mit dem Erdboden somit kraftschlüssig in Verbindung gebracht wurde, ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, zumal durch eine solche werkgerechte Fundierung die Sturm- und Kippsicherheit einer darauf montierten Anlage zu gewährleisten ist (vgl VwGH 20.07.2004,Zl 2004/05/0111; VwGH 07.04.2012, Zl 2009/05/0063; uva).Auch der VwGH führte in seinen Entscheidungen bereits mehrfach aus, dass kein Zweifel daran besteht, dass zur Herstellung einer Betonbodenplatte, die mit dem Erdboden somit kraftschlüssig in Verbindung gebracht wurde, ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, zumal durch eine solche werkgerechte Fundierung die Sturm- und Kippsicherheit einer darauf montierten Anlage zu gewährleisten ist vergleiche VwGH 20.07.2004,, Zl 2004/05/0111; VwGH 07.04.2012, Zl 2009/05/0063; uva). Bei entsprechendem Eigengewicht einer Anlage, die auf einem solchen Betonfundament montierte ist, ist die Anlage und das Betonfundament als eine einheitliche bauliche Anlage zu qualifizieren (vgl VwGH 22.11.2005, Zl 2003/05/0130; VwGH 18.03.2013, Zl 2012/05/0044; ua). Bei entsprechendem Eigengewicht einer Anlage, die auf einem solchen Betonfundament montierte ist, ist die Anlage und das Betonfundament als eine einheitliche bauliche Anlage zu qualifizieren vergleiche VwGH 22.11.2005, Zl 2003/05/0130; VwGH 18.03.2013, Zl 2012/05/0044; ua). Kraftschlüssig ist eine bauliche Anlage mit dem Boden schon dann verbunden, wenn sie durch den Druck ihres (Eigen-) Gewichtes mit dem Boden in Verbindung gebracht wurde (vgl VwGH 26.04.1990, Zl 89/06/0159; VwGH 23.09.2002, Zl 2002/05/1006; ua).Kraftschlüssig ist eine bauliche Anlage mit dem Boden schon dann verbunden, wenn sie durch den Druck ihres (Eigen-) Gewichtes mit dem Boden in Verbindung gebracht wurde vergleiche VwGH 26.04.1990, Zl 89/06/0159; VwGH 23.09.2002, Zl 2002/05/1006; ua). Daraus ergibt sich sohin zusammengefasst, dass die verfahrensgegenständliche Heizanlage, mit einem Eigengewicht von 1330 kg ohne Füllung laut der im Akt einliegenden Technischen Beschreibung der TT GmbH, Stand 04.10.2011, bereits aufgrund ihres Eigengewichtes kraftschlüssig mit der Betonbodenplatte, auf der diese aufgestellt ist, und darüber mit dem Erdboden verbunden ist. Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist sohin auch die Betonbodenplatte samt darauf befindlicher Heizanlage als einheitliche bauliche Anlage iSd der Legaldefinition in § 2 Abs 1 TBO 2011 zu qualifizieren, für deren Errichtung gemäß § 21 Abs 1 lit e TBO 2011 eine Baubewilligung erforderlich ist. Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist sohin auch die Betonbodenplatte samt darauf befindlicher Heizanlage als einheitliche bauliche Anlage iSd der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 zu qualifizieren, für deren Errichtung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011 eine Baubewilligung erforderlich ist. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides keine Berechtigung zukommt. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides keine Berechtigung zukommt. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang ergänzend anzumerken, dass der Beschwerdeführer selbst mit dem am 16.04.2014 bei der Baubehörde eingelangten Baugesuch nunmehr ausdrücklich die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung sowohl für die Holzhütte mit überdachtem Holzlagerbereich als auch die Heizungsanlage samt Betonfundament beantragt hat.
  2. Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides:Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides: Soweit dazu in der Beschwerde zusammengefasst vorgebracht wird, dass in der bekämpften Entscheidung ausgeführt sei, dass der Mängelbehebungsauftrag am 30.03.2015 zugestellt worden sei und die Frist für die Behebung somit erst am 20.04.2015 geendet habe und die Erlassung des bekämpften Bescheides aufgrund der noch offenen Frist für die Mängelbehebung unzulässig und rechtswidrig sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Grundsätzlich ist dazu zunächst anzumerken, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt - die Berufungsbehörde auf Grund einer gegen die Zurückweisung erhobenen Berufung nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden darf (vgl VwGH 16.12.1996, Zl 93/10/0165; VwGH 27.01.2010, Zl 2008/03/0129; uva). Grundsätzlich ist dazu zunächst anzumerken, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt - die Berufungsbehörde auf Grund einer gegen die Zurückweisung erhobenen Berufung nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden darf vergleiche VwGH 16.12.1996, Zl 93/10/0165; VwGH 27.01.2010, Zl 2008/03/0129; uva). „Sache“ des Berufungsverfahrens ist daher allein die Frage, ob die Behörde zu Recht eine Sachentscheidung über das Anbringen verweigert hat (vgl VwGH 17.05.1984, Zl 81/06/0127; VwGH 17.04.2012, Zl 2008/04/0217). „Sache“ des Berufungsverfahrens ist daher allein die Frage, ob die Behörde zu Recht eine Sachentscheidung über das Anbringen verweigert hat vergleiche VwGH 17.05.1984, Zl 81/06/0127; VwGH 17.04.2012, Zl 2008/04/0217). In diesem Verfahren kann die Behebung des Mangels dementsprechend auch nicht (mehr) nachgeholt werden. Dies gilt seit 01.01.2014 sinngemäß auch für Bescheidbeschwerden an die Verwaltungsgerichte, und zwar selbst dann, wenn diese – wie die Berufungsbehörde gem § 66 Abs 4 AVG – zur Entscheidung „in der Sache selbst“ über die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid befugt sind (vgl Art 130 Abs 4 B-VG iVm § 28 VwGVG).In diesem Verfahren kann die Behebung des Mangels dementsprechend auch nicht (mehr) nachgeholt werden. Dies gilt seit 01.01.2014 sinngemäß auch für Bescheidbeschwerden an die Verwaltungsgerichte, und zwar selbst dann, wenn diese – wie die Berufungsbehörde gem Paragraph 66, Absatz 4, AVG – zur Entscheidung „in der Sache selbst“ über die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid befugt sind vergleiche Artikel 130, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 28, VwGVG). Im gegenständlichen Fall wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer hinsichtlich des am 26.02.2015 bei der Baubehörde eingelangten Baugesuchs mit Schreiben der Baubehörde vom 17.03.2015, ****, ua mit näheren Ausführungen ein Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG erteilt und auf die Rechtsfolgen nach § 27 Abs 2 TBO 2011 sowie auch auf die baupolizeilichen Maßnahmen im Falle einer nicht fristgerechten Behebung dieser Mängel ausdrücklich hingewiesen. Im gegenständlichen Fall wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer hinsichtlich des am 26.02.2015 bei der Baubehörde eingelangten Baugesuchs mit Schreiben der Baubehörde vom 17.03.2015, ****, ua mit näheren Ausführungen ein Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilt und auf die Rechtsfolgen nach Paragraph 27, Absatz 2, TBO 2011 sowie auch auf die baupolizeilichen Maßnahmen im Falle einer nicht fristgerechten Behebung dieser Mängel ausdrücklich hingewiesen. Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer – wie dem im Akt einliegenden Rückschein eindeutig zu entnehmen ist - am 20.03.2015 nachweislich zugestellt, und nicht wie in der bekämpften Entscheidung irrtümlich ausgeführt, erst am 30.03.
  3. Nach § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die im Mägelbehebungsauftrag der Baubehörde vom 17.03.2015 gesetzte Frist zur Behebung der Mängel mit drei Wochen ab Zustellung endete sohin bereits am 10.04.2015, und nicht wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, erst am 20.04.
  4. Wie in § 27 Abs 2 TBO 2011 normiert, ist ein Bauansuchen zurückzuweisen, wenn ua

§ 13

Abs 3 AVG nicht entsprochen wird.Wie in Paragraph 27, Absatz 2, TBO 2011 normiert, ist ein Bauansuchen zurückzuweisen, wenn ua

Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht entsprochen wird. Da der Beschwerdeführer dem Mägelbehebungsauftrag der Baubehörde vom 17.03.2015 nicht binnen der gesetzten Frist entsprochen hat, erfolgte die Zurückweisung des am 26.02.2015 bei der Baubehörde eingelangten Baugesuchs mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.04.2015,****, sohin nicht verführt und geht daher das Beschwerdevorbringen gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides ins Leere. Da der Beschwerdeführer dem Mägelbehebungsauftrag der Baubehörde vom 17.03.2015 nicht binnen der gesetzten Frist entsprochen hat, erfolgte die Zurückweisung des am 26.02.2015 bei der Baubehörde eingelangten Baugesuchs mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.04.2015,, ****, sohin nicht verführt und geht daher das Beschwerdevorbringen gegen Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides ins Leere. Wie bereits vorstehend ausgeführt, wird der Vollständigkeit halber nochmals ergänzend angemerkt, dass eine Behebung des Mangels im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden kann. Im Übrigen kommt die Entscheidung über das am 16.04.2014 bei der Baubehörde einbrachte Baugesuch des Beschwerdeführers nicht bereits dem Landesverwaltungsgericht, sondern der Baubehörde zu, und war daher darauf – da nicht Beschwerdegegenstand – nicht weiter einzugehen. 3. Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides:Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides: Wenn dazu in der Beschwerde zusammengefasst vorgebracht wird, dass für die gegenständlichen Anlagen keine Baubewilligung bzw Bauanzeige erforderlich seien sowie die Frist für die Mängelbehebung noch nicht abgelaufen sei und daher der Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes unzulässig und der Beseitigungsauftrag rechtswidrig ergangen sei, ist dazu Folgendes auszuführen: Wurde eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet, so hat die Behörde gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet, so hat die Behörde gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Zudem hat die Baubehörde gemäß § 39 Abs 6 lit a TBO 2011 dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,Zudem hat die Baubehörde gemäß Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt, Wie bereits vorstehenden im Detail ausgeführt, handelt es sich bei den beiden verfahrensgegenständlichen Anlagen um gemäß § 21 Abs 1 TBO 2011 bewilligungspflichtige bauliche Anlagen und lag sowohl zum Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung der Baubehörde als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht unstrittig keine Baubewilligung vor und war auch sonst kein Baukonsens gegeben bzw zu vermuten (vgl VwGH 22.02.2012, Zl 2011/06/0183; ua). Wie bereits vorstehenden im Detail ausgeführt, handelt es sich bei den beiden verfahrensgegenständlichen Anlagen um gemäß Paragraph 21, Absatz eins, TBO 2011 bewilligungspflichtige bauliche Anlagen und lag sowohl zum Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung der Baubehörde als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht unstrittig keine Baubewilligung vor und war auch sonst kein Baukonsens gegeben bzw zu vermuten vergleiche VwGH 22.02.2012, Zl 2011/06/0183; ua). Es war daher von der Baubehörde berechtigter Weise nach § 39 Abs 1 TBO 2011 dem Beschwerdeführer als Eigentümer die Beseitigung dieser beiden baulichen Anlagen und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen sowie die Benützung dieser beiden Anlagen nach § 39 Abs 6 TBO 2011 zu untersagen.Es war daher von der Baubehörde berechtigter Weise nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 dem Beschwerdeführer als Eigentümer die Beseitigung dieser beiden baulichen Anlagen und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen sowie die Benützung dieser beiden Anlagen nach Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 zu untersagen. Ergänzend ist abschließend auszuführen, dass zur Klarstellung die Leistungsfrist mit 4 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgelegt wurde. Die Dauer von 4 Wochen ist in Anbetracht des Umfanges und der Art der konkret durchzuführenden Maßnahmen – auch während der Wintermonate - jedenfalls als ausreichend zu betrachten (vgl VwGH 23.07.2009, Zl 2008/05/0241; VwGH 20.09.2012, Zl 2011/06/0208; uva). Die Dauer von 4 Wochen ist in Anbetracht des Umfanges und der Art der konkret durchzuführenden Maßnahmen – auch während der Wintermonate - jedenfalls als ausreichend zu betrachten vergleiche VwGH 23.07.2009, Zl 2008/05/0241; VwGH 20.09.2012, Zl 2011/06/0208; uva). Die bereits in dieser Dauer im bekämpften Bescheid festgesetzte Leistungsfrist wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer auch weder als zu kurz angefochten noch im Verfahren überhaupt entsprechend thematisiert. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.36.1418.1

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