GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer 20 % der verhängten Strafe, dies sind zu
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer 20 % der verhängten Strafe, dies sind zu
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrenslauf: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.10.2014, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben es als
G bestellter verantwortlicher Beauftragter der Firma XY Warenvertriebs GmbH, **** Y, Adresse 1, zu verantworten, dass – wie anlässlich einer am 23.06.2014 im Betrieb XY Warenvertriebs GmbH, **** X, Adresse 2, durchgeführten Lebensmittelkontrolle durch das Lebensmittelaufsichtsorgan B B und anschließender Untersuchung der Probe durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit Wien, 1220 Wien, Spargelfeldstra0e 191, U-Zahl **** festgestellt wurde – bei der vorliegenden Probe mit der Bezeichnung „Grillrippen mariniert“ folgende Verstöße gegen das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz vorliegen:„Sie haben es als
Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter der Firma XY Warenvertriebs GmbH, **** Y, Adresse 1, zu verantworten, dass – wie anlässlich einer am 23.06.2014 im Betrieb XY Warenvertriebs GmbH, **** römisch zehn, Adresse 2, durchgeführten Lebensmittelkontrolle durch das Lebensmittelaufsichtsorgan B B und anschließender Untersuchung der Probe durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit Wien, 1220 Wien, Spargelfeldstra0e 191, U-Zahl **** festgestellt wurde – bei der vorliegenden Probe mit der Bezeichnung „Grillrippen mariniert“ folgende Verstöße gegen das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz vorliegen: 1. Die vorliegende Probe mit der Bezeichnung „Grillrippen mariniert“ ist mit Salmonellen der Serogruppe B (nachweisbar in 10 g) kontaminiert. Salmonellen sind Lebensmittelinfektionserreger, die beim Menschen Magen-Darmerkrankungen (Durchfall, Erbrechen) verursachen können, wobei insbesondere bei Kindern, Senioren und Personen mit geschwächtem Immunsystem schwere Verlaufsformen vorkommen. Durch den Erhitzungsprozess im Rahmen der Zubereitung werden Salmonellen zwar zuverlässig abgetötet, es besteht jedoch die Gefahr, dass durch das kontaminierte Lebensmittel die Krankheitserreger in den Haushalt eingeschleppt werden und auf diese Weise mittelbar (durch Kreuzkontamination) eine Gesundheitsgefährdung eintritt. Bei Kenntnis dieser Zusammenhänge würde die Ware zweifelsfrei von der Mehrzahl der Konsumenten abgelehnt werden. Die Probe ist somit
5 der VO (EG) Nr. 178/2003 für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel und daher nach den Allgemeinen Anforderungen des § 5 Abs. 5 Z 2 LMSVG als für den menschlichen Verzehr ungeeignet und somit als nicht sicher zu beurteilen. Sie unterliegt dem Verbot des Inverkehrbringens
1 Z 1 LMSVG. Dadurch, dass das Produkt im Verkaufsraum in der Kühlschütte zum Verkauf angeboten wurde, wurde es in Verkehr gebracht. Die Probe ist somit
178 aus 2003, für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel und daher nach den Allgemeinen Anforderungen des Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, LMSVG als für den menschlichen Verzehr ungeeignet und somit als nicht sicher zu beurteilen. Sie unterliegt dem Verbot des Inverkehrbringens
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG. Dadurch, dass das Produkt im Verkaufsraum in der Kühlschütte zum Verkauf angeboten wurde, wurde es in Verkehr gebracht. 2. Die vorliegende Probe enthält darüber hinaus laut Zutatenliste unter anderem folgende Zusatzstoffe: Verdickungsmittel: E412, E415
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe veröffentlicht in der Verordnung (EU) Nr. 601/2014 zur Änderung des Anhanges II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union, ist das vorliegende Produkt der Kategorie-Nummer 08.2 Fleischzubereitungen
der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zuzuordnen. Für diese Kategorie ist
Anhang II, Teil E die Verwendung der oben genannten Zusatzstoffe in der vorliegenden Ware nicht vorgesehen.
Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1333 aus 2008, über Lebensmittelzusatzstoffe veröffentlicht in der Verordnung (EU) Nr. 601 aus 2014, zur Änderung des Anhanges römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1333 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union, ist das vorliegende Produkt der Kategorie-Nummer 08.2 Fleischzubereitungen
der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, zuzuordnen. Für diese Kategorie ist
Anhang römisch zwei, Teil E die Verwendung der oben genannten Zusatzstoffe in der vorliegenden Ware nicht vorgesehen. Die Probe widerspricht somit den Bestimmungen des Artikel 5 (Verbot von nicht mit dieser Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe idgF. Die Probe widerspricht somit den Bestimmungen des Artikel 5 (Verbot von nicht mit dieser Verordnung (EG) Nr. 1333 aus 2008, über Lebensmittelzusatzstoffe idgF. Sie haben dadurch zu 1. eine Verwaltungsübertretung
5 Z 2 LMSVG in Verbindung mit § 5 Abs.1 Z 1 in Verbindung mit § 90 Abs. 1 Z 1 leg cit eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, LMSVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit 2. eine Verwaltungsübertretung
1333/2008 in Verbindung mit § 90 Abs. 3 Z 1 LMSVGeine Verwaltungsübertretung
1333 aus 2008, in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG begangen. Daher wird gegen Sie zu 1.
1 Z 1 LMSVG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,--
Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,-- 2.
3 Z 1 LMSVG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 200,--
Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 200,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle zu
Der Beschuldigte hat als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 zu
3 LMSVG die Kosten der Untersuchung in der Höhe von EUR 145,36 zu ersetzen.Ferner haben Sie unter Bezug auf die Gebührennote der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit Wien, 1220 Wien, Spargelfeldstraße 191, ****,
Paragraph 71, Absatz 3, LMSVG die Kosten der Untersuchung in der Höhe von EUR 145,36 zu ersetzen. Die Gesamtsumme beträgt sohin EUR 915,36.“ Gegen dieses Straferkenntnis brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte fristgerecht Beschwerde ein und führte darin aus wie folgt: „Der Beschuldigte hat Rechtsanwälte1 in **** Z, Vollmacht erteilt und erhebt durch diese in umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z, GZ **** binnen offener Frist folgende BESCHWERDE und bringt vor wie folgt: I.)römisch eins.) Anfechtungserklärunq Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten. II.) Anfechtungsgründerömisch zwei.) Anfechtungsgründe Als Beschwerdegründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unzweckmäßige Ermessensausübung geltend gemacht. III.) Ausführung der Beschwerderömisch drei.) Ausführung der Beschwerde Ad 1.) Verwiesen wird auf den Einspruch und dieser nochmals zum Vorbringen dieser Beschwerde erhoben.
der VO (EG) 178/2002 ist ein Lebensmittel dann als sicher zu betrachten, wenn dieses im Hinblick auf die Verwendung und der zusätzlichen Information am Etikett nicht ungeeignet ist. Ein Hinweis auf dem Etikett, wonach die Ware vor dem Verzehr vollständig durchzugaren ist, impliziert, dass Keime vorhanden sein können. Dies weist den Verbraucher auch darauf hin, dass eine Kreuzkontamination möglich ist und ist die Kennzeichnung hier jedenfalls als ausreichend zu betrachten.Verwiesen wird auf den Einspruch und dieser nochmals zum Vorbringen dieser Beschwerde erhoben.
, der VO (EG) 178 aus 2002, ist ein Lebensmittel dann als sicher zu betrachten, wenn dieses im Hinblick auf die Verwendung und der zusätzlichen Information am Etikett nicht ungeeignet ist. Ein Hinweis auf dem Etikett, wonach die Ware vor dem Verzehr vollständig durchzugaren ist, impliziert, dass Keime vorhanden sein können. Dies weist den Verbraucher auch darauf hin, dass eine Kreuzkontamination möglich ist und ist die Kennzeichnung hier jedenfalls als ausreichend zu betrachten. Allgemein anerkannt ist auch, dass es dem Verbraucher obliegt für eine gute Küchenhygiene zu sorgen, sodass der Hinweis darauf auch nicht zwingend notwendig ist. Die Hinweise auf die Küchenhygiene sind auf der Homepage der AGES, des Bundesministeriums für Gesundheit, auf des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und auch auf diversen anderen Internetseiten, Broschüren, welche zum Teil auch im Lebensmittelhandel aufliegen zu finden. In ständiger Judikatur der deutschen Behörden ist der gegenständliche Verzehrhinweis jedenfalls ausreichend, um Sicherheit iSd VO (EG) 178/2002 in diesem Fall zu gewährleisten. Ein Hinweis auf Kreuzkontamination ist nicht notwendig. Gute Küchenhygiene ist eine Standardvoraussetzung, welche ein Muss beim Verbraucher ist, für welche dieser eigenverantwortlich zu sorgen hat und auf welche nicht gesondert hinzuweisen ist.Allgemein anerkannt ist auch, dass es dem Verbraucher obliegt für eine gute Küchenhygiene zu sorgen, sodass der Hinweis darauf auch nicht zwingend notwendig ist. Die Hinweise auf die Küchenhygiene sind auf der Homepage der AGES, des Bundesministeriums für Gesundheit, auf des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und auch auf diversen anderen Internetseiten, Broschüren, welche zum Teil auch im Lebensmittelhandel aufliegen zu finden. In ständiger Judikatur der deutschen Behörden ist der gegenständliche Verzehrhinweis jedenfalls ausreichend, um Sicherheit iSd VO (EG) 178 aus 2002, in diesem Fall zu gewährleisten. Ein Hinweis auf Kreuzkontamination ist nicht notwendig. Gute Küchenhygiene ist eine Standardvoraussetzung, welche ein Muss beim Verbraucher ist, für welche dieser eigenverantwortlich zu sorgen hat und auf welche nicht gesondert hinzuweisen ist. Vorgebracht wird auch, dass insbesondere bei Schweinefleisch eine unvermeidbare Kontamination im Schni9tt von 5% der Ware vorhanden ist, genauso wie bei Geflügelfleisch 10-20% der Ware Salmonellen enthält. Der Konsument weiß daher, dass er damit rechnen muss bzw. muss er wissen und ist es sein Pflicht, sich über die Küchenhygiene zu informieren und danach zu handeln. Die VO (EG) 178/2002 zielt einzig und allein auf eine bestimmungsgemäße Verwendung ab, für welche gegebenenfalls, sollte dies unklar sein, ein Hinweis zu machen ist. Fraglich ist daher nur die „korrekte Zubereitung“ wie diese auch von der EU-Leitlinie zu VO (EG) 178/2002 gefordert wird. Der Bogen der geforderten Information darf nicht überspannt werden, wie von der AGES gefordert. Eine Restverantwortlichkeit muss beim mündigen Verbraucher bleiben. Vorgebracht wird auch, dass insbesondere bei Schweinefleisch eine unvermeidbare Kontamination im Schni9tt von 5% der Ware vorhanden ist, genauso wie bei Geflügelfleisch 10-20% der Ware Salmonellen enthält. Der Konsument weiß daher, dass er damit rechnen muss bzw. muss er wissen und ist es sein Pflicht, sich über die Küchenhygiene zu informieren und danach zu handeln. Die VO (EG) 178 aus 2002, zielt einzig und allein auf eine bestimmungsgemäße Verwendung ab, für welche gegebenenfalls, sollte dies unklar sein, ein Hinweis zu machen ist. Fraglich ist daher nur die „korrekte Zubereitung“ wie diese auch von der EU-Leitlinie zu VO (EG) 178 aus 2002, gefordert wird. Der Bogen der geforderten Information darf nicht überspannt werden, wie von der AGES gefordert. Eine Restverantwortlichkeit muss beim mündigen Verbraucher bleiben. Das führt auch zum Schluss, dass den Beschuldigten – Salmonellen entstammen der Primärproduktion auf welche der Einzelhändler keinen Einfluss hat - kein Verschulden treffen kann. Beweis: Lebensmittelhygiene des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Infofolder des BMG für Lebensmittel- und Küchenhygiene Poster des BMG für Lebensmittel- und Küchenhygiene Leitlinie der EU zur VO (EG) 178/2002 (Auszug Seite 1-9)Leitlinie der EU zur VO (EG) 178 aus 2002, (Auszug Seite 1-9) Ad 2.) Auch hier wird auf das Vorbringen im Einspruch verwiesen und dieses zum Vorbringen der Beschwerde erhoben. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten hat den Strafvorwurf an die Codexkommission herangetragen. Eine Stellungnahme ist demnächst zu erwarten. Sämtliche kontaktierten Sachverständigen haben jedoch ausgeführt, dass aufgrund des Migrationsgrundsatzes die Schlussfolgerung der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH jedenfalls unrichtig sein muss. Auch ein Mitglied der Codexkommission ist derselben Meinung. Nach Einlangen der Beurteilung der Codexkommission wird ergänzend Stellung genommen. Festzuhalten ist jedenfalls, dass – auf die Darlegungen im Einspruch wird nochmals verwiesen – eine rechtskonform hergestellte Marinade nicht dadurch rechtswidrig werden kann, wenn diese auf Fleisch aufgebracht wird. Möglicherweise wäre eine Interpretation dahingehend zulässig, dass das Einspritzen dieser Marinade in Fleisch unzulässig wäre, was nicht geschehen ist, das Aufbringen aber jedenfalls nicht. IV) Beschwerdeanträgerömisch vier) Beschwerdeanträge Er wird daher gestellt der ANTRAG das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und das Verwaltungsstrafverfahren im Anschluss einzustellen.“ Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Am 10.02.2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers erschienen ist. Aufgrund des Vorbringens der rechtsfreundlichen Vertretung wurde die AGES aufgefordert mitzuteilen, warum in Bezug auf die Salmonellen der Serogruppe B nur „nachweisbar in 10 g“ angegeben wurde und keine genaue Anzahl. Die dazu ergangene Stellungnahme wurde im Rahmen des Parteiengehörs an die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers übermittelt. Es wurde dazu eine weitere Stellungnahme abgegeben. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass am 23.06.2014 im Betrieb der XY Warenvertriebs GmbH in **** X, Adresse 2, eine Lebensmittelkontrolle durchgeführt wurde. Anlässlich dieser Kontrolle wurde durch das Lebensmittelaufsichtsorgan eine Probe mit der Bezeichnung „Grillrippen mariniert“ gezogen. Diese Probe wurde durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit Wien, 1220 Wien, Spargelfeldstraße 191, untersucht und wurde dabei festgestellt, dass die vorliegende Probe mit Salmonellen der Serogruppe B (nachweisbar in 10 g) kontaminiert war. Darüber hinaus enthielt die Probe laut Zutatenliste unter anderem folgende Zusatzstoffe: Verdickungsmittel: E412, E415.Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass am 23.06.2014 im Betrieb der XY Warenvertriebs GmbH in **** römisch zehn, Adresse 2, eine Lebensmittelkontrolle durchgeführt wurde. Anlässlich dieser Kontrolle wurde durch das Lebensmittelaufsichtsorgan eine Probe mit der Bezeichnung „Grillrippen mariniert“ gezogen. Diese Probe wurde durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit Wien, 1220 Wien, Spargelfeldstraße 191, untersucht und wurde dabei festgestellt, dass die vorliegende Probe mit Salmonellen der Serogruppe B (nachweisbar in 10 g) kontaminiert war. Darüber hinaus enthielt die Probe laut Zutatenliste unter anderem folgende Zusatzstoffe: Verdickungsmittel: E412, E415. Der Beschwerdeführer wurde gem § 9 Abs 2 VStG mit Urkunde vom 14.11.2011 als verantwortlich Beauftragter der Firma XY Warenvertriebs GmbH mit Sitz in **** Y, Adresse 1, für „Frischfleisch, Frischgeflügel sowie auf frischen Fisch“ bestellt und ist er somit für die Einhaltung der gegenständlichen Bestimmungen nach dem Lebensmittelrecht verantwortlich. Der Beschwerdeführer wurde gem Paragraph 9, Absatz 2, VStG mit Urkunde vom 14.11.2011 als verantwortlich Beauftragter der Firma XY Warenvertriebs GmbH mit Sitz in **** Y, Adresse 1, für „Frischfleisch, Frischgeflügel sowie auf frischen Fisch“ bestellt und ist er somit für die Einhaltung der gegenständlichen Bestimmungen nach dem Lebensmittelrecht verantwortlich. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aufgrund der unbedenklichen Urkunden im Akt, insbesondere aufgrund des widerspruchsfreien Gutachtens der AGES, Institut für Lebensmittelsicherheit Z, dem E-Mail der AGES vom 16.2.2016, sowie aus den Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 25.11.2014 und vom 17.02.2016. Im Hinblick auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Tathandlung an sich nicht bestreitet, sondern im Wesentlichen unrichtige rechtliche Beurteilung vorbringt, nimmt das Landesverwaltungsgericht Tirol den bereits von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt als erwiesen an. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Z, dabei insbesondere in die Bestellungsurkunde des Beschwerdeführers zum verantwortlichen Beauftragten vom 14.11.2011, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Die Untersuchungsergebnisse der AGES werden grundsätzlich auch nicht bestritten. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, BGBl I Nr 13/2006, idF BGBl I Nr 296/2013, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2006,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 296 aus 2013,, lauten wie folgt: § 5Paragraph 5
178/2002 sind, d.h. gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, oder1. nicht sicher
3 oder § 15 zuwiderhandelt,1. den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte
Paragraph 4, Absatz 3, oder Paragraph 15, zuwiderhandelt, … begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. II.römisch zwei. Erwägungen: Zu Spruchpunkt 1: Zu den grundlegenden Zielen des Lebensmittelrechts zählt ein hohes Schutzniveau der Gesundheit der Bevölkerung, wie in der Verordnung (EG) Nr 178/2002 vom
Abs 1 Z 1 LMSVG ist es verboten, Lebensmittel in Verkehr zu bringen, die nicht sicher sind. Nach Art 14 der Verordnung (EG) Nr 178/2003 gelten Lebensmittel als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind.
Abs 5 leg cit ist bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist, zu berücksichtigen, ob das Lebensmittel infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung, ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck nicht für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist.
Abs 5 Z 2 LMSVG sind Lebensmittel für den menschlichen Verzehr ungeeignet, wenn die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist. Unter dem Begriff „für den menschlichen Verzehr ungeeignet“ wird „Verdorbenheit“, welche die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit als ausgeschlossen erscheinen lässt, verstanden (vgl Blass – Burstbaumer – Hauer – Kainz – Königshofer – Mahmood – Natterer – Stangl – Stuller, Lebensmittelrecht, 3. Auflage, I, § 5 LMSVG, Rz 2).
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG ist es verboten, Lebensmittel in Verkehr zu bringen, die nicht sicher sind. Nach Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr 178 aus 2003, gelten Lebensmittel als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind.
, Absatz 5, leg cit ist bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist, zu berücksichtigen, ob das Lebensmittel infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung, ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck nicht für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist.
Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, LMSVG sind Lebensmittel für den menschlichen Verzehr ungeeignet, wenn die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist. Unter dem Begriff „für den menschlichen Verzehr ungeeignet“ wird „Verdorbenheit“, welche die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit als ausgeschlossen erscheinen lässt, verstanden vergleiche Blass – Burstbaumer – Hauer – Kainz – Königshofer – Mahmood – Natterer – Stangl – Stuller, Lebensmittelrecht, 3. Auflage, römisch eins, Paragraph 5, LMSVG, Rz 2). Da die gegenständlichen „Grillrippen mariniert“ einen schweren Mangel der Beschaffenheit in dem Sinn aufgewiesen hat, als dass diese eine Kontamination mit Salmonellen der Serogruppe B (nachweisbar in 10 g) enthalten, war das Lebensmittel für den menschlichen Verzehr iSd angewandten gesetzlichen Bestimmungen nicht geeignet. Beim Grenzwert „nachweisbar in 10 g“ handelt es sich um einen in der VO (EG) Nr 2073/2005 festgelegten Grenzwert, der zu den „Lebensmittelsicherheitskriterien“ gehört und unbedingt einzuhalten ist. Beim gegenständlichen Produkt handelt es sich um eine Fleischzubereitung und ist diese natürlich zum Verzehr in durcherhitztem Zustand bestimmt. Die Einhaltung allgemeiner Küchenhygiene-Regeln zu Hause spielt natürlich eine wichtige Rolle bei der Vermeidung von lebensmittelbedingten Infektionen. Dennoch handelt es sich bei dem genannten Grenzwert um eine „Nulltoleranz“, der Nachweis dass Keime in 10 g vorhanden sind, möge die Anzahl noch so gering sein, reicht aus. Beim Grenzwert „nachweisbar in 10 g“ handelt es sich um einen in der VO (EG) Nr 2073 aus 2005, festgelegten Grenzwert, der zu den „Lebensmittelsicherheitskriterien“ gehört und unbedingt einzuhalten ist. Beim gegenständlichen Produkt handelt es sich um eine Fleischzubereitung und ist diese natürlich zum Verzehr in durcherhitztem Zustand bestimmt. Die Einhaltung allgemeiner Küchenhygiene-Regeln zu Hause spielt natürlich eine wichtige Rolle bei der Vermeidung von lebensmittelbedingten Infektionen. Dennoch handelt es sich bei dem genannten Grenzwert um eine „Nulltoleranz“, der Nachweis dass Keime in 10 g vorhanden sind, möge die Anzahl noch so gering sein, reicht aus.
Vm Art 3 Z 8 Verodnung (EG) Nr 178/2003 bedeutet der Ausdruck „Inverkehrbringen“ das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst. Aufgrund des Gutachtens der AGES, Institut für Lebensmittelsicherheit Wien, vom 8.08.2014 wurde zweifelsfrei festgestellt, dass das gegenständliche Produkt eine Kontamination mit Salmonellen der Serogruppe B enthält. Dieses Tatbestandselement ist unstrittig. Da das gegenständliche Produkt in Verkehr gebracht wurde und aufgrund ihrer qualitativen Beschaffenheit für den menschlichen Verzehr ungeeignet war, war diese nicht sicher, sodass der objektive Tatbestand des § 5 LMSVG verwirklicht wurde.
Paragraph 3, Ziffer 9, LMSVG in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 8, Verodnung (EG) Nr 178 aus 2003, bedeutet der Ausdruck „Inverkehrbringen“ das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst. Aufgrund des Gutachtens der AGES, Institut für Lebensmittelsicherheit Wien, vom 8.08.2014 wurde zweifelsfrei festgestellt, dass das gegenständliche Produkt eine Kontamination mit Salmonellen der Serogruppe B enthält. Dieses Tatbestandselement ist unstrittig. Da das gegenständliche Produkt in Verkehr gebracht wurde und aufgrund ihrer qualitativen Beschaffenheit für den menschlichen Verzehr ungeeignet war, war diese nicht sicher, sodass der objektive Tatbestand des Paragraph 5, LMSVG verwirklicht wurde. In den Fällen des § 9 VStG trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ. Beschuldigter ist daher nicht die Gesellschaft, die Genossenschaft oder der Verein, sondern allein das Organ (VwGH vom 27.10.1982 Zl 1381/80). Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind von Amts wegen festzustellen (VwGH vom 22.10.1971, Zl 443/71). Wenn allerdings die vertretungsbefugten Organe für einen sachlich oder räumlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen, hat dieser für die Einhaltung der Verwaltungsbestimmungen einzustehen. In den Fällen des Paragraph 9, VStG trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ. Beschuldigter ist daher nicht die Gesellschaft, die Genossenschaft oder der Verein, sondern allein das Organ (VwGH vom 27.10.1982 Zl 1381/80). Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind von Amts wegen festzustellen (VwGH vom 22.10.1971, Zl 443/71). Wenn allerdings die vertretungsbefugten Organe für einen sachlich oder räumlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen, hat dieser für die Einhaltung der Verwaltungsbestimmungen einzustehen. Als erstes war daher zu klären ob der Beschuldigte als verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 VStG bestellt worden ist. Der erforderliche Zustimmungsnachweis zur Bestellung als verantwortlicher Beauftragter (iSd Ausführungen der Erkenntnisse eines verstärkten Senates vom 16.01.1987, 86/18/0073 und 86/18/0077) ist erst dann erbracht, sobald er der Verwaltungsstrafbehörde vorgelegt wird.Als erstes war daher zu klären ob der Beschuldigte als verantwortliche Beauftragte im Sinne des Paragraph 9, VStG bestellt worden ist. Der erforderliche Zustimmungsnachweis zur Bestellung als verantwortlicher Beauftragter (iSd Ausführungen der Erkenntnisse eines verstärkten Senates vom 16.01.1987, 86/18/0073 und 86/18/0077) ist erst dann erbracht, sobald er der Verwaltungsstrafbehörde vorgelegt wird. Der Beschwerdeführer wurde mit Bestellungsurkunde vom 14.11.2011, mit Wirksamkeit ab 15.11.2011, für die XY Warenvertriebs GmbH, Adresse 1, **** Y, mit dem örtlichen Zuständigkeitsbereich **** X, Adresse 3 (Filiale), als verantwortlicher Beauftragter für das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz sowie die damit in Zusammenhang stehenden Verordnungen bestellt. Da insbesondere der Bereich der strafrechtlichen Verantwortung des Beschwerdeführers auf Frischfleisch, Frischgeflügel sowie auf frischen Fisch eingeschränkt ist, ist er für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich.Der Beschwerdeführer wurde mit Bestellungsurkunde vom 14.11.2011, mit Wirksamkeit ab 15.11.2011, für die XY Warenvertriebs GmbH, Adresse 1, **** Y, mit dem örtlichen Zuständigkeitsbereich **** römisch zehn, Adresse 3 (Filiale), als verantwortlicher Beauftragter für das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz sowie die damit in Zusammenhang stehenden Verordnungen bestellt. Da insbesondere der Bereich der strafrechtlichen Verantwortung des Beschwerdeführers auf Frischfleisch, Frischgeflügel sowie auf frischen Fisch eingeschränkt ist, ist er für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich. Nach Anhang I Punkt 1.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, zumal der Beschwerdeführer gegen ein Gebot das dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Menschen bzw dem Schutz der Verbraucherinteressen dient, zuwidergehandelt hat. Hinsichtlich des Verschuldens war von Fahrlässigkeit auszugehen, da der Beschwerdeführer bei entsprechender Sorgfalt die Einhaltung der maßgeblichen Bestimmungen einhalten hätte können. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und erschwerend keine Umstände zu werten. Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht, sodass von einer durchschnittlichen Vermögens – und Einkommenssituation auszugehen war. In Anbetracht all dieser für die Strafbemessung relevanten Aspekte erscheint die verhängte Strafe schuld- und tatangemessen, insbesondere im Hinblick darauf, dass die von der belangten Behörde verhängte Strafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bemessen ist, zumal § 90 Abs 3 Z 1 LMSVG bei Erstvergehen eine Geldstrafe von bis zu Euro 50.000,-- vorsieht. Von einer Herabsetzung der Geldstrafe war abzusehen, da bei einer Gesamtbetrachtung die Geldstrafe als angemessen und erforderlich erscheint, um den Beschwerdeführer in der Zukunft von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und um den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen ausreichend Rechnung zu tragen. Zudem haben auch generalpräventive Gründe gegen eine Herabsetzung der Strafe gesprochen.In Anbetracht all dieser für die Strafbemessung relevanten Aspekte erscheint die verhängte Strafe schuld- und tatangemessen, insbesondere im Hinblick darauf, dass die von der belangten Behörde verhängte Strafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bemessen ist, zumal Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG bei Erstvergehen eine Geldstrafe von bis zu Euro 50.000,-- vorsieht. Von einer Herabsetzung der Geldstrafe war abzusehen, da bei einer Gesamtbetrachtung die Geldstrafe als angemessen und erforderlich erscheint, um den Beschwerdeführer in der Zukunft von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und um den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen ausreichend Rechnung zu tragen. Zudem haben auch generalpräventive Gründe gegen eine Herabsetzung der Strafe gesprochen. Daher war zu Spruchpunkt 1 spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt 2: Wie oben bereits erläutert, handelt es sich beim gegenständlichen Produkt um eine „Fleischzubereitung“ iSd VO (EG) Nr 853/
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.