RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.02.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/31/3161-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des A A, Adresse, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.11.2015, ****1, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des A A, Adresse, römisch zehn, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.11.2015, ****1, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben als die angeführten Kontrolluntersuchungen im April 2016 und Juli 2016 entfallen und lediglich bis zum 23.1.2016 und vor der Verlängerung bis zum 23.10.2016 durchzuführen sind.
- Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben als die angeführten Kontrolluntersuchungen im April 2016 und Juli 2016 entfallen und lediglich bis zum 23.1.2016 und vor der Verlängerung bis zum 23.10.2016 durchzuführen sind.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.11.2015, ****1, wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klasse B bis 23.10.2016 befristet und angeordnet, dass eine Kontrolluntersuchung durch einen entsprechenden Arzt auf LFP und CDT alle 3 Monate, gerechnet ab Stellung des amtsärztlichen Gutachtens vom 23.10.2015, da heißt bis zum 23.1.2016, zum 23.4.2016, bis zum 23.7.2016 und vor der Verlängerung am 23.10.2016, durchzuführen sei. Begründend wurde auf die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 29.9.2015 Bezug genommen, wonach „aufgrund der auffälligen Vorgeschichte und des relativ kurzen Zeitraums der Verhaltensänderung hinsichtlich des Konsums von Alkohol vom Standort verkehrspsychologischer Diagnostik aus die befristete Erteilung der Lenkberechtigung und die befristete Erteilung der Lenkberechtigung und die Überprüfung der alkoholspezifischen Parameter empfohlen“ werde, „um den Rückfall in alte Verhaltensweisen und damit verbunden erhöhten Gefährdungen im Straßenverkehr überprüfen bzw ausschließen zu können.“ Der daraus mit amtsärztlichem Gutachten vom 23.10.2015 abgeleiteten bedingten Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 werde durch die gegenständliche Befristung der Lenkberechtigung samt den festgesetzten Auflagen (Übermittlung der alkoholsensitiven Parameter LFP und CDT alle drei Monate) Rechnung getragen. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte A A zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass es sich um sein erstes Vergehen mit Alkohol im Straßenverkehr gehandelt habe und er weder in der Vergangenheit noch gegenwärtig Probleme mit Alkohol oder Alkoholsucht habe. Gesundheitlich sei er daher völlig geeignet, was aus den Untersuchungen auch hervorgehe. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Führerscheinakt der BH Z. Für den 18.2.2016 wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt, wobei der Beschwerdeführer am 5.2.2016 via Mail mitteilte, dass er zu dieser Zeit für mehrere Monate beruflich in China sei und daher diesen Termin nicht wahrnehmen könne. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015 (FSG), maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 74 aus 2015, (FSG), maßgeblich: „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung § 3.
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3,
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
- das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
- das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
- verkehrszuverlässig sind (§ 7),
- verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
- fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
- fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und
- den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein. […] Gesundheitliche Eignung § 8.
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.Paragraph 8,
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen.
(2)Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrs-psychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3)Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet”, „bedingt geeignet”, „beschränkt geeignet” oder „nicht geeignet”. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
- gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet” für diese Klassen zu lauten;
- zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten “bedingt geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
- zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet” zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
- zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach Paragraph 2, Ziffer 24, KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet” zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
- zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten. […] Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 , A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
- um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
- um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
- um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. […]“ Weiters ist folgende Bestimmung der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl II Nr. 322/1997 idF BGBl II Nr. 285/2015 (FSG-GV), von Belang:Weiters ist folgende Bestimmung der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 285 aus 2015, (FSG-GV), von Belang: „Alkohol, Sucht- und Arzneimittel § 14.
(1)Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.Paragraph 14,
(1)Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Absatz 4, anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.
(2)Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.
(3)Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.
(4)Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.
(5)Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die von der Bezirkshauptmannschaft Z angeordnete Befristung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers bis 23.10.2016 und die ihm erteilte Auflage, Kontrolluntersuchungen durch einen entsprechenden Arzt auf LFP und CDT alle 3 Monate, gerechnet ab Bestellung des amtsärztlichen Gutachtens vom 23.10.2015, das heißt bis zum 23.1.2016, bis zum 23.4.2016, bis zum 23.7.2016 und vor der Verlängerung bis zum 23.10.2016 vorzulegen. Gemäß § 3 Abs 1 Z 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Diese gesundheitliche Eignung muss gemäß § 8 FSG von einem sachverständigen Arzt in einem Gutachten, das ausspricht, ob und für welche Klasse jemand „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“ ist, festgestellt werden. Diese gesundheitliche Eignung muss gemäß Paragraph 8, FSG von einem sachverständigen Arzt in einem Gutachten, das ausspricht, ob und für welche Klasse jemand „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“ ist, festgestellt werden. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund „bedingt geeignet“, so hat das Gutachten Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Untersuchungen erforderlich sind. Im Gegenstandsfall liegt eine verkehrspsychologische Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV der Verkehrspsychologin Mag. C C vom 29.9.2015 vor:Im Gegenstandsfall liegt eine verkehrspsychologische Stellungnahme gemäß Paragraph 17, FSG-GV der Verkehrspsychologin Mag. C C vom 29.9.2015 vor: Darin wird im gutachterlichen Teil in der Rubrik „Bereitschaft zur Verkehrsanpassung“ ausgeführt, dass die Testbefunde eine Auffälligkeit zeigen, nämlich ein verringertes Verantwortungsbewusstsein festzustellen sei. Wegen mehrmaligem zu schnell Fahren in verschiedenen europäischen Ländern ergingen Fahrverbote in Deutschland und Italien. Der Alkoholvorfall vom 20.2.2015 ergab sich nach Alkoholkonsum nach einer Dienstreise mit einem Kollegen in einem Lokal und anschließende Fahrt mit dem Pkw, wobei ein Auffahrunfall mit Blechschaden verursacht wurde. Nach dem Vorfall erneut Konsum von Alkohol bis zum „Blackout“. Aufgrund der auffälligen Vorgeschichte und des relativ kurzen Zeitraumes der Verhaltensänderung werde aber die befristete Erteilung der Lenkberechtigung sowie die Überprüfung der alkoholspezifischen Parameter empfohlen, um den Rückfall in alte Verhaltensweisen und damit verbunden erhöhten Gefährdung im Straßenverkehr überprüfen bzw ausschließen zu können. Diesem nicht unschlüssigen Gutachten ist der Beschwerdeführer lediglich durch Behauptungen und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Übernahme dieser gutachterlichen Ausführungen durch Feststellung der bedingten Eignung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 durch den Amtsarzt der BH Z in seinem Gutachten vom 23.10.2015 ist daher folgerichtig und nicht weiter zu beanstanden. Allerdings vermochte der Beschwerdeführer glaubhaft dazutun, dass er sich nunmehr im Rahmen seines Dienstverhältnisses ein Dreivierteljahr in China aufhält und es ihm daher nicht möglich sei, die angeführten alkoholspezifischen Parameter in einer derart engmaschigen Kontrolldichte nachzuweisen. Der Beschwerdeführer müsste vielmehr zum Zweck der Ablieferung der alkoholsensitiven Parameter im April 2016 und im Juli 2016 eigens mit dem Flugzeug von China in sein Heimatland Österreich fliegen. Erhebungen bei der Bezirkshauptmannschaft Z ergaben, dass der Beschwerdeführer die alkoholspezifischen Parameter für Jänner 2016 bereits abgeliefert hat und diese unauffällig sind. Aufgrund dieser Umstände und der Konformität zu den Ergebnissen der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 29.9.2015 erweist sich ein mit der Bezirkshauptmannschaft Z akkordiertes Absehen von den Kontrolluntersuchungen in Dreimonatsintervallen indiziert und konnte daher durch Vorschreibung zweier Vorlagetermine der alkoholsensitiven Parameter LFP und CDT bis zum 23.1.2016 (bereits absolviert) und bis zum 23.10.2016 das Auslangen gefunden werden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.31.3161.3