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{'item': 'LVwG-2015/26/3115-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.02.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/26/3115-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des A A, Adresse, X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 08.10.2015, Zl ****, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag in Ansehung einer Vorplatzüberdachung auf dem Grundstück **9/1 KG X-Markt, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des A A, Adresse, römisch zehn, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 08.10.2015, Zl ****, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag in Ansehung einer Vorplatzüberdachung auf dem Grundstück **9/1 KG X-Markt, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, wobei aus Anlass des Beschwerdeverfahrens die Leistungsfrist mit 31.05.2016 neu festgelegt wird.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, wobei aus Anlass des Beschwerdeverfahrens die Leistungsfrist mit 31.05.2016 neu festgelegt wird.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 03.11.1999, Zl ****, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück **9/1 KG X-Markt erteilt, dies unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen und Erklärung der vorgelegten Einreichunterlagen zu einem Bestandteil des Baubewilligungsbescheides. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 03.11.1999, Zl ****, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück **9/1 KG X-Markt erteilt, dies unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen und Erklärung der vorgelegten Einreichunterlagen zu einem Bestandteil des Baubewilligungsbescheides. Die genehmigten Projektunterlagen sahen ua die Ausführung einer Vorplatzüberdachung an der Nordwestseite des Wohnhauses mit einem tonnenförmigen Dach und mit einer Länge von 5,94 m an der Grundgrenze zum nördlich benachbarten Grundstück **79/9 KG X-Markt vor. 2) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Markt-gemeinde X vom 08.10.2015 wurden auf der Rechtsgrundlage des § 39 Abs 1 TBO 2011 die Beseitigung der an der Nordwestseite des Wohnhauses Adresse in X auf dem Bauplatz **9/1 KG X-Markt konsenslos errichteten Vorplatzüberdachung und die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides aufgetragen. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Markt-gemeinde römisch zehn vom 08.10.2015 wurden auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 die Beseitigung der an der Nordwestseite des Wohnhauses Adresse in römisch zehn auf dem Bauplatz **9/1 KG X-Markt konsenslos errichteten Vorplatzüberdachung und die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides aufgetragen. Zugleich wurde mit sofortiger Wirkung gemäß § 39 Abs 6 lit a TBO 2011 die Benützung dieser baulichen Anlage untersagt. Zugleich wurde mit sofortiger Wirkung gemäß Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 die Benützung dieser baulichen Anlage untersagt. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass im Zusammenhang mit der Vorprüfung eines Bauansuchens vom beigezogenen hochbau-technischen Sachverständigen festgestellt worden sei, dass die im Spruch näher bezeichnete bauliche Anlage (Vorplatzüberdachung) konsenslos errichtet worden sei. Aufgrund der angeführten gesetzlichen Bestimmungen seien einerseits ein Beseitigungs-auftrag und andererseits ein Benützungsverbot zu erteilen gewesen. 3) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des A A, womit erkennbar die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wurde. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass es nicht richtig sei, dass er an der Nordwestseite seines Wohnhauses eine Vorplatz-überdachung konsenslos errichtet habe. Vielmehr sei die strittige Vorplatzüberdachung mit Bescheid vom 03.11.1999 baurechtlich bewilligt worden. In den genehmigten Einreichunterlagen des Jahres 1999 sei die Vorplatz-überdachung planlich dargestellt worden, wenngleich Grundriss und Ansicht nicht übereinstimmten. Vermessung und Ansicht würden jedoch übereinstimmen. Es treffe jedoch zu, dass das ursprünglich mit Bescheid vom 03.11.1999 bewilligte Carport größer ausgeführt worden sei. Ein Bauansuchen mit entsprechenden Planunterlagen über die tatsächlich vorgenommene Ausführung würde ehestens bei der Baubehörde eingebracht werden. Zur Untermauerung seines Vorbringens legte der Rechtsmittelwerber den Baubewilligungs-bescheid vom 03.11.1999 und die zugehörigen Plandarstellungen vor. 4) Am 03.02.2016 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung zur Klärung des Sachverhaltes durchgeführt, in deren Rahmen ein bautechnischer Sachverständiger insbesondere zu den Fragestellungen, - inwieweit sich die bewilligte Vorplatzüberdachung von der tatsächlich ausgeführten Anlage unterscheidet, und - ob durch die tatsächliche Ausführung die Vorschrift des § 6 Abs 6 dritter Satz TBO 2011 berührt wird, ob durch die tatsächliche Ausführung die Vorschrift des Paragraph 6, Absatz 6, dritter Satz TBO 2011 berührt wird, einvernommen wurde. Zu dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer vom erkennenden Verwaltungsgericht geladen, wobei die Ladung vom Rechtsmittelwerber persönlich übernommen wurde. Zur Rechtsmittelverhandlung ist der Beschwerdeführer – unentschuldigt – nicht erschienen und hat er daher die sich ihm bietenden Möglichkeiten einer mündlichen Verhandlung in der Gegenstandssache nicht wahrgenommen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat den in Beschwerde gezogenen Bescheid auf die Bestimmungen des § 39 der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 103/2015, gestützt. Die belangte Behörde hat den in Beschwerde gezogenen Bescheid auf die Bestimmungen des Paragraph 39, der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2015,, gestützt. Die Gesetzesvorschrift des § 39 hat – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut:Die Gesetzesvorschrift des Paragraph 39, hat – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut: „§ 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2)… …
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
  1. a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
  2. b)…“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Der Beschwerdeführer bestreitet die Annahme der belangten Behörde, dass die verfahrens-betroffene Vorplatzüberdachung an der Nordwestseite seines Wohnhauses konsenslos ausgeführt worden sei, wenn er auch im Rechtsmittelschriftsatz vom 10.11.2015 als richtig zugesteht, dass das ursprünglich bescheidmäßig genehmigte Carport größer ausgeführt worden sei, für welche Abänderung er ehestens ein Bauansuchen einbringen werde. Zur Klärung des strittigen Sachverhaltes wurde vom erkennenden Verwaltungsgericht auf Beschwerdeebene ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und dabei insbesondere bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 03.02.2016 ein bautechnischer Sachverständiger einer Befragung unterzogen. Dieser Sachverständige hat über Befragung nun Folgendes zu Protokoll gegeben: „Wenn ich gefragt werde, welche Unterschiede die bewilligte Vorplatzüberdachung gegenüber der tatsächlich nunmehr bestehenden Vorplatzüberdachung aufweist, so gebe ich wie folgt an: Im damals projektgegenständlichen Lageplan des Dipl.Ing. B vom 25.10.1999 ist eine Vorplatzüberdachung mit einer geplanten Gesamtlänge an der gemeinsamen Grundgrenze zum nördlich benachbarten Grundstück **9/9 von 5,94 m eingetragen. Aus der Ansicht Nord ist ersichtlich, dass die Überdachung ursprünglich tonnenförmig ausgebildet war und etwa über 2/3 der gesamten Länge der Nordfassade geplant war. In Beilage III des gegenständlichen Bauaktes ist auf dem Übersichtsbild 1 die tatsächlich ausgeführte Vorplatzüberdachung ersichtlich. Diese erstreckt sich über die gesamte Länge der Nordfassade und springt zusätzlich ca 1,5 m westlich vor das Gebäude.In Beilage römisch drei des gegenständlichen Bauaktes ist auf dem Übersichtsbild 1 die tatsächlich ausgeführte Vorplatzüberdachung ersichtlich. Diese erstreckt sich über die gesamte Länge der Nordfassade und springt zusätzlich ca 1,5 m westlich vor das Gebäude. Die gegenständliche Überdachung weist somit eine Gesamtlänge von ca 10,50 m auf und nimmt auf dem Baugrundstück fast die doppelte Größe ein, als dies mit dem Genehmigungsbescheid vom 03.11.1999 bewilligt worden ist. Weiters wurde anstelle der genehmigten tonnenförmigen Konstruktion ein Pultdach ausgeführt, dessen Gesamthöhe auf den Lichtbildern nicht exakt bestimmt werden kann. Wenn ich weiters gefragt werde, ob die tatsächlich ausgeführte Vorplatzüberdachung die Vorschrift des § 6 Abs 6 dritter Satz TBO 2011 berührt, wonach der angrenzende Nachbar des Grundstückes **9/9 der vorgesehenen Verbauung von mehr als der Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze zustimmen muss, so gebe ich wie folgt an:Wenn ich weiters gefragt werde, ob die tatsächlich ausgeführte Vorplatzüberdachung die Vorschrift des Paragraph 6, Absatz 6, dritter Satz TBO 2011 berührt, wonach der angrenzende Nachbar des Grundstückes **9/9 der vorgesehenen Verbauung von mehr als der Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze zustimmen muss, so gebe ich wie folgt an: Die ursprünglich genehmigte Überdachung nimmt gemäß dem Lageplan mit einer Länge von 5,94 m an der gemeinsamen Grundgrenze zum nördlich benachbarten Grundstück **9/9 48,5 % ein, womit der genannten Rechtsvorschrift Genüge getan wurde, es war also für die bewilligte Vorplatzüberdachung nicht die Zustimmung des Eigentümers des Grundstückes **9/9 notwendig. Die tatsächlich ausgeführte Überdachung nimmt mit ihrer Länge von ca 10,50 m 85,60 % der gemeinsamen Grundgrenze mit einer Gesamtlänge von 12,26 m zum nördlich benachbarten Grundstück **9/9 ein, womit entsprechend der in Rede stehenden Vorschrift des § 6 Abs 6 dritter Satz TBO 2011 die nachweisliche Zustimmung des betroffenen Nachbarn für die ausgeführte Vorplatzüberdachung notwendig wäre.“Die tatsächlich ausgeführte Überdachung nimmt mit ihrer Länge von ca 10,50 m 85,60 % der gemeinsamen Grundgrenze mit einer Gesamtlänge von 12,26 m zum nördlich benachbarten Grundstück **9/9 ein, womit entsprechend der in Rede stehenden Vorschrift des Paragraph 6, Absatz 6, dritter Satz TBO 2011 die nachweisliche Zustimmung des betroffenen Nachbarn für die ausgeführte Vorplatzüberdachung notwendig wäre.“ Der einvernommene Sachverständige hinterließ beim Landesverwaltungsgericht Tirol einen kompetenten und glaubwürdigen Eindruck. Mit Blick auf seine schlüssigen und nachvoll-ziehbaren Fachausführungen, welche sich mit den vorliegenden Aktenunterlagen und insbesondere den aktenkundigen Lichtbildern über die tatsächlich ausgeführte Vorplatz-überdachung vereinbaren lassen, ist für das erkennende Verwaltungsgericht im Gegenstandsfall klargestellt, dass die streitverfangene Vorplatzüberdachung des Beschwerdeführers ohne Zweifel völlig anders ausgeführt worden ist, als dies noch in den bewilligten Einreichunterlagen vorgesehen war, wobei die Unterschiede zwischen der tatsächlich errichteten Anlage und der im Jahr 1999 baurechtlich konsentierten Anlage als erheblich zu bewerten sind, dies insbesondere aufgrund der enormen Vergrößerung der Vorplatzüberdachung. Dass die Vorplatzüberdachung größer als bewilligt ausgeführt worden ist, räumt auch der Rechtmittelwerber in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 10.11.2015 ein. 2) In seiner Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass dann von einem rechtlichen „aliud“ auszugehen ist, wenn ein Gebäude errichtet wurde, das in seinen Ausmaßen und seiner Höhenlage von der erteilten Bau-bewilligung eindeutig, und zwar nicht nur im Rahmen etwa von Messungenauigkeiten, abweicht, wird doch die Baugenehmigung für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hiervon eine neuerliche Baubewilligung erfordert (vgl dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 25.09.2012, Zl 2011/05/0023). In seiner Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass dann von einem rechtlichen „aliud“ auszugehen ist, wenn ein Gebäude errichtet wurde, das in seinen Ausmaßen und seiner Höhenlage von der erteilten Bau-bewilligung eindeutig, und zwar nicht nur im Rahmen etwa von Messungenauigkeiten, abweicht, wird doch die Baugenehmigung für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hiervon eine neuerliche Baubewilligung erfordert vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 25.09.2012, Zl 2011/05/0023). Das Höchstgericht hat in seiner Rechtsprechung betont, dass es bei der Qualifikation, ob ein anderes (neues) Bauvorhaben vorliegt oder noch nicht vom Vorliegen eines rechtlichen „aliud“ auszugehen ist, ausschließlich auf die Unterschiede bzw Identität zwischen dem ursprünglich bewilligten und dem ausgeführten Projekt ankommt (siehe dazu VwGH-Erkenntnis vom 22.10.2008, Zl 2007/06/0092). So hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien eine Abweichung vom bewilligten Vorhaben dann als wesentlich und zum Vorliegen eines rechtlichen „aliud“ führend eingestuft, wenn die Abweichung sich auf die Bewilligungsvoraussetzungen auswirkt (vgl VwGH-Erkenntnis vom 15.05.2012, Zl 2011/05/0073). So hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien eine Abweichung vom bewilligten Vorhaben dann als wesentlich und zum Vorliegen eines rechtlichen „aliud“ führend eingestuft, wenn die Abweichung sich auf die Bewilligungsvoraussetzungen auswirkt vergleiche VwGH-Erkenntnis vom 15.05.2012, Zl 2011/05/0073). Aber auch eine wesentliche Änderung der Außenmaße und damit auch der Situierung einer Hütte (Ausführung im Ausmaß von insgesamt 7,45 m x 5,00 m anstelle des bewilligten Ausmaßes von 4,00 m x 4,00
  3. m)führen entsprechend einer Entscheidung des Höchstgerichts zum Vorliegen eines rechtlichen „aliud“ (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 16.03.2012, Zl 2010/05/0182). Im Lichte dieser klaren und gut nachvollziehbaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist im vorliegenden Beschwerdefall für das erkennende Verwaltungsgericht eindeutig klargestellt, dass die vom beigezogenen Sachverständigen näher beschriebenen Abweichungen in der Ausführung der streitverfangenen Vorplatzüberdachung gegenüber dem baurechtlich bewilligten Projekt dazu führen, dass die tatsächlich nunmehr bestehende Vorplatzüberdachung als rechtliches „aliud“ zu qualifizieren ist. Für diese Sichtweise spricht schon der Umstand, dass die Größe der Vorplatzüberdachung beinahe verdoppelt worden ist, und zwar wurde die Länge der strittigen Vorplatzüberdachung von konsentiert 5,94 m auf ca 10,50 m ausgedehnt. Gerade diese Ausdehnung des Bauwerks in seiner Länge an der gemeinsamen Grundstücks-grenze des Bauplatzes des Rechtsmittelwerbers zum nördlich benachbarten Grundstück **9/9 KG X-Markt unterstreicht die Annahme des Vorliegens eines rechtlichen „aliud“, wird doch durch diese Längenausdehnung des verfahrensbetroffenen Bauwerks eine Verbauung der gemeinsamen Grundstücksgrenze von über der Hälfte bewirkt, was die Bewilligungsvoraussetzung des § 6 Abs 6 dritter Satz TBO 2011 insofern berührt, als für diese nunmehr gegebene Verbauung der Mindestabstandsfläche durch die streitverfangene Vorplatzüberdachung die Zustimmung des betroffenen Nachbarn – sohin des Eigentümers des Grundstückes **9/9 KG X-Markt - erforderlich ist. Gerade diese Ausdehnung des Bauwerks in seiner Länge an der gemeinsamen Grundstücks-grenze des Bauplatzes des Rechtsmittelwerbers zum nördlich benachbarten Grundstück **9/9 KG X-Markt unterstreicht die Annahme des Vorliegens eines rechtlichen „aliud“, wird doch durch diese Längenausdehnung des verfahrensbetroffenen Bauwerks eine Verbauung der gemeinsamen Grundstücksgrenze von über der Hälfte bewirkt, was die Bewilligungsvoraussetzung des Paragraph 6, Absatz 6, dritter Satz TBO 2011 insofern berührt, als für diese nunmehr gegebene Verbauung der Mindestabstandsfläche durch die streitverfangene Vorplatzüberdachung die Zustimmung des betroffenen Nachbarn – sohin des Eigentümers des Grundstückes **9/9 KG X-Markt - erforderlich ist. Im bewilligten Grundriss bedurfte dagegen die verfahrensgegenständliche Vorplatz-überdachung keiner nachbarlichen Zustimmung. Nach Überzeugung des erkennenden Verwaltungsgerichts macht gerade die vorangeführte Auswirkung der abweichenden Bauausführung auf die Bewilligungsvoraussetzungen nach der TBO 2011 deutlich, dass die Bewertung der streitverfangenen Vorplatzüberdachung als rechtliches „aliud“ zutreffend ist. Dementsprechend braucht auf die Unterschiede des ausgeführten Pultdaches im Vergleich zum genehmigten tonnenförmigen Dach und die damit einhergehenden Auswirkungen auf das Orts- und Straßenbild nicht mehr näher eingegangen werden, zumal bereits die enorme Abweichung im Grundriss die Annahme des Vorliegens eines rechtlichen „aliud“ zu tragen vermag, dies deshalb, da das strittige Bauwerk im Mindestabstandsbereich situiert ist und durch die Vergrößerung der baulichen Anlage eine rechtserhebliche Verbauung an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zum nördlich befindlichen Nachbargrundstück von über der Hälfte eingetreten ist. Jedenfalls vermag aber auch die Änderung der Dachform in Verbindung mit der im Sinne der Bestimmung des § 6 Abs 6 dritter Satz TBO 2011 rechtserheblichen Vergrößerung des Bauwerks die Annahme zu stützen, dass die beschwerdegegenständliche Vorplatzüber-dachung (im Verhältnis zu der baurechtlich konsentierten Überdachung) ein rechtliches „aliud“ darstellt. Jedenfalls vermag aber auch die Änderung der Dachform in Verbindung mit der im Sinne der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 6, dritter Satz TBO 2011 rechtserheblichen Vergrößerung des Bauwerks die Annahme zu stützen, dass die beschwerdegegenständliche Vorplatzüber-dachung (im Verhältnis zu der baurechtlich konsentierten Überdachung) ein rechtliches „aliud“ darstellt. 3) Davon ausgehend, dass die strittige bauliche Anlage ein rechtliches „aliud“ ist, hat der Bürgermeister der Marktgemeinde X völlig rechtskonform in Bezug auf das streitverfangene Bauwerk einen Beseitigungsauftrag erlassen, zumal hierfür kein entsprechender Baukonsens besteht. Davon ausgehend, dass die strittige bauliche Anlage ein rechtliches „aliud“ ist, hat der Bürgermeister der Marktgemeinde römisch zehn völlig rechtskonform in Bezug auf das streitverfangene Bauwerk einen Beseitigungsauftrag erlassen, zumal hierfür kein entsprechender Baukonsens besteht. Rechtsrichtig hat die belangte Behörde auch ein Benützungsverbot für die konsenslose Vorplatzüberdachung ausgesprochen, dies aufgrund der gesetzlichen Anordnung des § 39 Abs 6 lit a TBO 2011.Rechtsrichtig hat die belangte Behörde auch ein Benützungsverbot für die konsenslose Vorplatzüberdachung ausgesprochen, dies aufgrund der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011. Folglich erweist sich die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde des Rechtsmittel-werbers als unberechtigt und war sie infolgedessen als unbegründet abzuweisen. Lediglich die Leistungsfrist war mit Bedachtnahme auf den mit dem Rechtsmittelverfahren verstrichenen Zeitraum neu zu bestimmen, dies nicht wegen gegebener Unangemessenheit der Leistungsfrist, sondern wegen der mittlerweile gegebenen Winterzeit. Von der belangten Behörde wurde die für die aufgetragene Leistung gesetzte Frist nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts keineswegs zu kurz bemessen, ist doch die angeordnete Beseitigung der Vorplatzüberdachung innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen sicherlich zu bewerkstelligen, wie dies vom beigezogenen Sachverständigen bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 03.02.2016 auch bestätigt wurde, wobei dieser sogar meinte, es könne davon ausgegangen werden, dass die notwendigen Beseitigungs-arbeiten auch in einer kürzeren Frist durchgeführt werden könnten. Irgendwelche Argumente gegen die Frist hat der Rechtsmittelwerber im Beschwerde-verfahren nicht vorgebracht und sind für das Landesverwaltungsgericht Tirol auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass eine Leistungsfrist von vier Wochen unangemessen wäre. Aufgrund dieser Überlegungen wurde vom erkennenden Gericht die Leistungsfrist so neu bemessen, dass diese nicht weniger als vier Wochen beträgt, zumal die vorzunehmenden Beseitigungsarbeiten innerhalb dieser Frist nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts technisch durchführbar sind (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 30.01.2014, Zl 2011/05/0060) und solcherart eine Frist von vier Wochen zur Erfüllung des Beseitigungsauftrages als angemessen zu beurteilen ist (siehe VwGH-Erkenntnis vom 30.01.2014, Zl 2013/05/0204).Aufgrund dieser Überlegungen wurde vom erkennenden Gericht die Leistungsfrist so neu bemessen, dass diese nicht weniger als vier Wochen beträgt, zumal die vorzunehmenden Beseitigungsarbeiten innerhalb dieser Frist nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts technisch durchführbar sind vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 30.01.2014, Zl 2011/05/0060) und solcherart eine Frist von vier Wochen zur Erfüllung des Beseitigungsauftrages als angemessen zu beurteilen ist (siehe VwGH-Erkenntnis vom 30.01.2014, Zl 2013/05/0204). Angesichts der gegebenen Winterzeit und der jederzeitigen Möglichkeit größerer Schneefälle sah sich das erkennende Verwaltungsgericht allerdings veranlasst, die Leistungsfrist mit 31.05.2016 festzusetzen, auch wenn eine vierwöchige Erfüllungsfrist als durchaus angemessen zu beurteilen ist, um den Verpflichteten nicht zur (unbilligen) Vornahme der Arbeiten bei erheblicher Schneelage zu zwingen. Wenn auch der Rechtsmittelwerber kein Vorbringen dahingehend erstattet hat, dass der erteilte Beseitigungsauftrag zu unbestimmt wäre, dies augenscheinlich deshalb, da für ihn keine Zweifel darüber bestehen, was zu beseitigen ist, so ist vom erkennenden Gericht diesbezüglich doch festzuhalten, dass nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol im Gegenstandsfall sehr klar ist, welches Bauwerk zu beseitigen ist. Die belangte Behörde hat das zu entfernende Bauwerk in der angefochtenen Entscheidung insofern ausreichend bestimmt, als die Lage der betroffenen Vorplatzüberdachung mit „an der Nordwestseite des Wohnhauses Adresse auf dem Grundstück **9/1 KG X-Markt“ hinreichend genau beschrieben wurde, zudem wurde das zu beseitigende Bauwerk mit „Vorplatzüberdachung“ klar und unverwechselbar angesprochen. Aufgrund dieser Angaben im bekämpften Bescheid ist nach Meinung des erkennenden Gerichts jedenfalls ausreichend bestimmt festgelegt, welches Bauwerk zu beseitigen ist. Dies war offenkundig auch dem Rechtsmittelwerber aufgrund des erteilten Auftrages völlig klar, hat er doch in keiner Weise eingewendet, er wüsste nicht, welches Bauobjekt vom Entfernungsauftrag erfasst wird. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösende Rechtsfrage des Vorliegens eines rechtlichen „aliud“ in Bezug auf das zu beseitigende Bauwerk „Vorplatzüberdachung“ konnte anhand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht hervorgekommen ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.26.3115.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.