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{'item': 'LVwG-2015/41/0755-17'}

Obsah (6)Art 133§ 9§ 7§ 19§ 7b§ 7i

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.02.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/41/0755-17 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hermann Riedler über die Beschwerde des Herrn A A, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse, römisch zehn (D), gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.02.2015, GZ: ****1,

Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG iVm § 38 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als in Anwendung des § 20 VStG die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe zu Spruchpunkt
  2. von Euro 2.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden je Arbeitnehmerin) auf Euro 250,00 je Arbeitnehmerin (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden je Arbeitnehmerin) und zu Spruchpunkt
  3. von Euro 10.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden je Arbeitnehmerin) auf Euro 1.000,00 je Arbeitnehmerin (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden je Arbeitnehmerin) herabgesetzt wird. Gemäß Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als in Anwendung des Paragraph 20, VStG die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe zu Spruchpunkt
  4. von Euro 2.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden je Arbeitnehmerin) auf Euro 250,00 je Arbeitnehmerin (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden je Arbeitnehmerin) und zu Spruchpunkt
  5. von Euro 10.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden je Arbeitnehmerin) auf Euro 1.000,00 je Arbeitnehmerin (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden je Arbeitnehmerin) herabgesetzt wird. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG werden die Verfahrenskosten der belangten Behörde mit Euro 625,00 (10 % der Strafe) neu bestimmt. Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG werden die Verfahrenskosten der belangten Behörde mit Euro 625,00 (10 % der Strafe) neu bestimmt. Aus Anlass der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 44a Z 1 VStG hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Täters und der Art der Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen dahingehend abgeändert, als die Wortfolge „Als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der B GmbH mit Sitz in Y bei V, Deutschland, und damit als die zur Vertretung

außen berufene Person dieser Gesellschaft hat es Herr A A, xx.xx.xxxx,“ und die Wortfolge „als Security-Mitarbeiterinnen“ dahingehend abgeändert werden, als diese Wortfolgen zu lauten haben wie folgt:Aus Anlass der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Täters und der Art der Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen dahingehend abgeändert, als die Wortfolge „Als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der B GmbH mit Sitz in Y bei römisch fünf, Deutschland, und damit als die zur Vertretung

außen berufene Person dieser Gesellschaft hat es Herr A A, xx.xx.xxxx,“ und die Wortfolge „als Security-Mitarbeiterinnen“ dahingehend abgeändert werden, als diese Wortfolgen zu lauten haben wie folgt: „Herr A A, geboren am xx.xx.xxxx, hat es als Arbeitgeber im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung …“ und „ als Garderobendienst mitarbeiterinnen (C C, D D, E E und F F) bzw Einlasskontrolle – Mitarbeiterin (G G)“ Aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses sind ebenso bei der Feststellung der Verwaltungsübertretung die beigefügte Wortfolge „jeweils in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991“ sowie weiters der der Satz „Die B GmbH haftet gem. § 9 Absatz 7 VStG für die gegen den Beschuldigten verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“ ersatzlos zu streichen.Aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses sind ebenso bei der Feststellung der Verwaltungsübertretung die beigefügte Wortfolge „jeweils in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991“ sowie weiters der der Satz „Die B GmbH haftet gem. Paragraph 9, Absatz 7 VStG für die gegen den Beschuldigten verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“ ersatzlos zu streichen. 2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.02.2015, Geschäftszahl ****1, wurde dem Beschwerdeführer

stehendes zur Last gelegt: „Als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der B GmBH mit Sitz in Y bei V, Deutschland, und damit als die zur Vertretung

außen berufene Person dieser Gesellschaft hat es Herr A A, xx.xx.xxxx, zu verantworten, dass anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei Team T am 22.01.2015 um 16:30 Uhr im Bereich des „VIP Zeltes“ im Zielgelände des „Q“ in Z festgestellt wurde, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin der seit 14:00 Uhr dieses Tages am genannten Ort als Security-Mitarbeiterinnen beschäftigten fünf Arbeitnehmerinnen C C, G G, D D, E E und F F„Als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der B GmBH mit Sitz in Y bei römisch fünf, Deutschland, und damit als die zur Vertretung

außen berufene Person dieser Gesellschaft hat es Herr A A, xx.xx.xxxx, zu verantworten, dass anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei Team T am 22.01.2015 um 16:30 Uhr im Bereich des „VIP Zeltes“ im Zielgelände des „Q“ in Z festgestellt wurde, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin der seit 14:00 Uhr dieses Tages am genannten Ort als Security-Mitarbeiterinnen beschäftigten fünf Arbeitnehmerinnen C C, G G, D D, E E und F F 1. die Beschäftigung dieser Arbeitnehmerinnen, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung

Österreich entsandt wurden, nicht spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung

dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet hat, 2. die Lohnunterlagen zur Überprüfung des den Arbeitnehmerinnen für die Dauer der Beschäftigung

den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am genannten Einsatzort nicht bereitgehalten hat, obwohl die Bereithaltung zumutbar war. Verwaltungsübertretung gemäß Zu

  1. § 7b Absatz 3 und Absatz 8 Ziffer 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. 459/1993, in der geltenden FassungZu
  2. Paragraph 7 b, Absatz 3 und Absatz 8 Ziffer 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt 459 aus 1993,, in der geltenden Fassung Zu
  3. §§ 7d Absatz 1 und 7i Absatz 4 Ziffer 1 AVRAGZu
  4. Paragraphen 7 d, Absatz 1 und 7i Absatz 4 Ziffer 1 AVRAG jeweils in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991jeweils in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von Gemäß Zu
  5. 2.500,00 Zu
  6. 10.000,00 34 Stunden 34 Stunden jeweils pro Arbeitnehmerin --- --- § 7b Absatz 8 AVRAGParagraph 7 b, Absatz 8 AVRAG § 7i Absatz 4 AVRAGParagraph 7 i, Absatz 4 AVRAG Ferner sind gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner sind gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: Zu
  7. € 250,-- und zu
  8. €1.000,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 15,00 angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 13.750,-- Die B GmbH haftet gem. § 9 Absatz 7 VStG für die gegen den Beschuldigten verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“Die B GmbH haftet gem. Paragraph 9, Absatz 7 VStG für die gegen den Beschuldigten verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“ Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 24.02.2015 zugestellt. Innerhalb offener Frist brachte der seinerzeit noch rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Beschwerde ein und führte darin zusammengefasst aus wie folgt: Bei den genannten fünf Arbeitnehmerinnen handle es sich um keine Entsendung, da die Abwicklung von internationalen Wettkampfveranstaltungen im Sinne des § 3 Z 3 Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG 2013) unter Ausnahmebestimmung des § 7b Abs 1a AVRAG für die aufgelisteten kurzfristigen Tätigkeiten falle. Daher treffe den Beschwerdeführer auch keine Pflicht zur Meldung und Bereithaltung der Unterlagen. Bei den fünf Mitarbeiterinnen habe es sich auch um Arbeitnehmerinnen im Garderobendienst und nicht um Security-Mitarbeiter gehandelt.Bei den genannten fünf Arbeitnehmerinnen handle es sich um keine Entsendung, da die Abwicklung von internationalen Wettkampfveranstaltungen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 3, Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG 2013) unter Ausnahmebestimmung des Paragraph 7 b, Absatz eins a, AVRAG für die aufgelisteten kurzfristigen Tätigkeiten falle. Daher treffe den Beschwerdeführer auch keine Pflicht zur Meldung und Bereithaltung der Unterlagen. Bei den fünf Mitarbeiterinnen habe es sich auch um Arbeitnehmerinnen im Garderobendienst und nicht um Security-Mitarbeiter gehandelt. Eine Woche vor Austragung des Q habe sich sein Geschäftspartner L L bei der Finanzpolizei Z erkundigt, welche Unterlagen benötigt werden und sei an die Beamtin N aus U weitergeleitet worden. Diese habe ihm die Auskunft gegeben, dass A1-Formulare und ZKO-3-Meldungen je Mitarbeiter benötigt werden, bezüglich des Bereithaltens von Lohnunterlagen sei Herr L nicht informiert worden. Auf seinen Hinweis hin, dass es beim Absenden der ZKO-3-Meldungen immer wieder zu Fehlermeldungen komme, sei ihm mitgeteilt worden, dass die Meldung auch erst im Zuge einer Überprüfung vor Ort erfolgen könne. Er sei einem Rechtsirrtum unterlegen, der ihm nicht vorzuwerfen sei, da er fachkundigen Rat bei der Behörde selbst eingeholt habe. Zudem wird vorgebracht, dass er als deutscher Staatsbürger mit den österreichischen Gesetzen nicht vertraut sei und auf eine falsche Rechtsauskunft vertraut habe, weswegen er jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt habe. Zum Zeitpunkt der Kontrolle am 22.01.2015 habe der Beschwerdeführer die Lohnunterlagen digital auf einem USB-Stick bei sich gehabt, die Finanzpolizei habe das Ausdrucken aber nicht zugelassen. Zudem sei die Bereithaltung von Unterlagen auch unzumutbar, da keine Möglichkeit einer gesicherten Aufbewahrung bei einem Sportevent in freier Natur mit vielzähligen Besuchern vorliege. Da der Strafantrag der Finanzpolizei an die Bezirkshauptmannschaft Z bereits am auf die Kontrolle folgenden Tag übermittelt worden sei, sei die Frist, dass der Arbeitgeber die Lohnunterlagen bis Ende des zweitfolgenden Werktages

reichen kann, nicht eingeräumt worden. Er habe den fünf genannten Arbeitnehmerinnen um 17:55 das Arbeiten untersagt, dh vor Beschäftigungsbeginn, der Leiter der Amtshandlung K habe die Arbeitnehmerinnen eigenmächtig zum Arbeiten angewiesen. Zusätzlich wird vorgebracht, dass das Straferkenntnis keine zureichende Begründung enthalte und sich auf die Wiederholung der gesetzlichen Bestimmung beschränke und dass in eventu die Minderung der verhängten Geldstrafe gefordert wird. Mit Schreiben der H Rechtsanwälte GmbH vom 17.09.2015 wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol angezeigt, dass von ihrer Seite das Vollmachtsverhältnis zu Herrn A A aufgelöst wurde, um Kenntnisnahme wurde ersucht. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in die Akten der Bezirkshauptmannschaft Z, GZ: ****1, und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zl LvwG-2015/41/0755, in die Aufzeichnungen der Finanzpolizei, sowie in die Notariatsurkunde zur Gründung der B GmbH. Des Weiteren wurde am 26. Jänner 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer und die Zeugen N N, L L, K K, G G und M M einvernommen wurden. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Kontrolle am 22.01.2015 einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der B GmbH mit Sitz in Y bei V. Anlässlich der mündlichen Verhandlung ergänzte er, dass die Gesellschaft noch nicht vollendet ist, da zwar bereits der aktenkundige Notariatsakt vorliegt, aber die EUR 25.000,-- Grundkapital noch nicht entrichtet wurden und die Gesellschaft noch nicht im Unternehmensregister eingetragen wurde. Sie trete

wie vor

außen unter der Bezeichnung „J“ auf. Dass die B GmbH tatsächlich beim Registergericht nicht aufscheint, wurde vom Amtsgericht V gegenüber dem erkennenden Gericht am 18.12.2015 bestätigt. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Kontrolle am 22.01.2015 einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der B GmbH mit Sitz in Y bei römisch fünf. Anlässlich der mündlichen Verhandlung ergänzte er, dass die Gesellschaft noch nicht vollendet ist, da zwar bereits der aktenkundige Notariatsakt vorliegt, aber die EUR 25.000,-- Grundkapital noch nicht entrichtet wurden und die Gesellschaft noch nicht im Unternehmensregister eingetragen wurde. Sie trete

wie vor

außen unter der Bezeichnung „J“ auf. Dass die B GmbH tatsächlich beim Registergericht nicht aufscheint, wurde vom Amtsgericht römisch fünf gegenüber dem erkennenden Gericht am 18.12.2015 bestätigt. Unbestritten steht fest, dass anlässlich einer Kontrolle durch die Finanzpolizei Z-W, Team T, am 22.01.2015 im Bereich des VIP-Zeltes im Zielgelände des Q fünf Mitarbeiterinnen der Firma des Beschwerdeführers, C C, G G, D D, E E und F F – diese Mitarbeiterinnen waren am 21.01.2015 aus Deutschland

Z angereist - angetroffen wurden. Die Arbeitnehmerinnen waren bei der B GmbH bzw „J“ als Arbeitnehmerinnen gemeldet und wurden von dieser

Österreich zum Garderobendienst bzw zur Einlasskontrolle (G G) im VIP-Zelt beim Q für die österreichische Firma O als Dienstleistungsempfänger entsandt. Am 22.01.2015 fand um 14:00 eine Einweisung in die Tätigkeit statt und die Arbeitnehmerinnen blieben daraufhin am Dienstort. Die Mitarbeiterinnen sollten als unselbständige Beschäftigte

Stunden, bei freier Unterkunft und Verpflegung, beschäftigt werden. Dies steht aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers bei der Finanzpolizei am 22.01.2015, bei der mündlichen Verhandlung, der Zeugen G G, L L und K K bei der mündlichen Verhandlung am 26.01.2016 fest. Der Beginn der Veranstaltung war um 18:00. Bezüglich der fünf Arbeitnehmerinnen waren die A1-Meldungen vor Ort, ZKO-3-Meldungen und Lohnunterlagen lagen keine vor. Dies geht aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers, der Zeugen und den Aufzeichnungen der Finanzpolizei hervor. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er die Lohnunterlagen auf einem USB-Stick vor Ort gehabt hätte und dass dort in diese Einsicht genommen hätte werden können. L L gab dazu an, dass ein Beamter der Finanzpolizei am Computer sogar Einsicht genommen hätte, da auf den Arbeitsverträgen aber nur der Lohn

Mindesttarif und kein Betrag aufscheint, diese aber als unzureichend eingestuft hätte. K K, der als Einsatzleiter bei der besagten Kontrolle fungiert hat, gab an, dass er keine Kenntnis von Lohnunterlagen auf einem USB-Stick habe und dies bei der Kontrolle auch nicht geltend gemacht worden sei. Wenn Unterlagen digital verfügbar gewesen wären, hätte man in diese auch Einsicht genommen. Der Beschwerdeführer hat bei seiner Einvernahme bei der Finanzpolizei direkt

der Kontrolle am 22.01.2015 nicht auf den USB-Stick hingewiesen, sondern dies erst in seiner Beschwerde gegen das Straferkenntnis geltend gemacht. Da er schon im Rahmen dieser Vernehmung laut Protokoll und seiner eigenen Ausführungen in der Beschwerde darauf hingewiesen wurde, die Lohnunterlagen binnen zwei Werktagen vorzulegen, hätte er hier darauf hinweisen können, dass er die Arbeitsverträge bereits auf USB-Stick verfügbar habe. Da ein derartiges Vorgehen bei tatsächlicher Verfügbarkeit der Lohnunterlagen in digitaler Form unerklärlich ist und sich der Beschwerdeführer und sein Geschäftspartner auch wiedersprechen, ist davon auszugehen, dass keine Lohnunterlagen vor Ort bereitgehalten wurden. Die gegenteilige Argumentation ist als Schutzbehauptung zu werten. Der Beschwerdeführer gab an, dass sein Geschäftspartner L L sich rund eine Woche (Beschwerde) bzw zwei Tage (mündliche Verhandlung) vor Austragung des Q aufgrund einer kurzfristigen Umdisponierung bezüglich der Arbeitnehmerinnen bei der Finanzpolizei U erkundigt habe, welche Unterlagen bei Entsendungen bereitgehalten werden müssen und dann mit einer Beamtin N telefoniert habe, die ihn informiert habe, dass die ZKO-3-Meldung auch vor Ort erfolgen könne. Auch sein deutscher Anwalt habe ihm laut Aussage in der mündlichen Verhandlung versichert, dass eine

trägliche Meldung möglich sei. L L gab an, sich einen Tag vor dem Q telefonisch erkundigt zu haben. Aufgrund der vor von Beschwerdeführer und L L übereinstimmend angegebenen kurzfristigen Umdisponierung ist davon auszugehen, dass der Anruf ein bis zwei Tage vor Abhaltung des Q erfolgte und nicht eine Woche vorher. N N, Beamtin bei der ZKO-Stelle beim Bundesministerium für Finanzen gab dazu in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 26.01.2016 Verhandlung an, dass sie sehr oft zu ähnlichen Sachverhalten wie dem beschriebenen kontaktiert werde, weshalb sie sich an den Anruf des Herrn L nicht mehr erinnern könne. Sie gab glaubhaft an, dass sie standardmäßig immer gleich vorgehe, wenn es zu Fehlermeldungen beim Absenden der ZKO-3-Meldungen kommt und dass sie oft dieselben Informationen gebe, weshalb sie auch genau wisse, welche Unterlagen bei einer Entsendung vor Ort bereitzuhalten sind. Daher ist nicht davon auszugehen, dass sie L L die Fehlinformation telefonisch mitgeteilt hat und dass es sich diesbezüglich beim Beschwerdeführer um eine Schutzbehauptung handelt. Bei der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass der Computer in der Garderobe situiert war. Daher ist anzunehmen, dass es geschützte Aufbewahrungsmöglichkeiten vor Ort gegeben hat. Dafür spricht auch, dass die entsendeten Arbeitnehmerinnen großteils zum Garderobendienst eingeteilt waren und nicht, wie in der Beschwerde ausgeführt, von den Gegebenheiten einer Sportveranstaltung in freier Natur auszugehen ist. Dem Beweisantrag auf zeugenschaftliche Einvernahme von D D, C C, F F und E E war nicht zu entsprechen, weil das erkennende Gericht zweifelfrei von einem Arbeitsbeginn bereits mit der vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen Einschulung (Briefing) gegen 14.00 Uhr und nicht erst von einem Arbeitsbeginn gegen 18.00 Uhr (Beginn der Veranstaltung) ausgehen konnte. Weiters hätten diese zu einem behaupteten Vorliegen von Lohnunterlagen auf einem USB-Stick nichts beitragen können, zumal diese einerseits bei der Einvernahme des Beschwerdeführers und des Herrn L L durch die Finanzpolizei direkt nicht anwesend waren und anderseits ein ausreichendes Bild durch die Aussagen des Beschwerdeführers, von L L und dem Finanzpolizeibeamten K K gewonnen werden konnte. Dass die vom Beschwerdeführer beschäftigten fünf Mitarbeiterinnen nicht als Securitykräfte beschäftigt wurden, hat sich im ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahren bestätigt. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, BGBl Nr 459/1993 in der zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretungen geltenden Fassung idF BGBl I Nr 94/2014 lauten – auszugsweise – wie folgt: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr 459 aus 1993, in der zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretungen geltenden Fassung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 94 aus 2014, lauten – auszugsweise – wie folgt: § 7bParagraph 7 b Ansprüche gegen ausländische Arbeitgeber mit Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat

(1)Ein Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung

Österreich entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf 1. zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen von vergleichbaren Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen gebührt; (…)

(1a)Eine Entsendung liegt nicht vor, wenn der/die Arbeitnehmer/in eines/einer Arbeitgebers/Arbeitgeberin

Abs. 1 im Zusammenhang mit folgenden kurzfristigen Arbeiten von geringem Umfang in Österreich beschäftigt wird und kein Dienstleistungsvertrag mit einem/einer inländischen Dienstleistungsempfänger/in geschlossen wurde:

(1a)Eine Entsendung liegt nicht vor, wenn der/die Arbeitnehmer/in eines/einer Arbeitgebers/Arbeitgeberin

Absatz eins, im Zusammenhang mit folgenden kurzfristigen Arbeiten von geringem Umfang in Österreich beschäftigt wird und kein Dienstleistungsvertrag mit einem/einer inländischen Dienstleistungsempfänger/in geschlossen wurde: (…)

  1. Teilnahme und Abwicklung von internationalen Wettkampfveranstaltungen (Internationale Meisterschaften) im Sinne des § 3 Z 6 BSFG 2013, ausgenommen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für die Veranstaltung (Auf- und Abbau der im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehenden Einrichtungen) sowie Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken im Rahmen der Veranstaltung.
  2. Teilnahme und Abwicklung von internationalen Wettkampfveranstaltungen (Internationale Meisterschaften) im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, BSFG 2013, ausgenommen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für die Veranstaltung (Auf- und Abbau der im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehenden Einrichtungen) sowie Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken im Rahmen der Veranstaltung. (…)

(3)Arbeitgeber/innen im Sinne des Abs. 1 haben die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung

Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung

dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und dem/der im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein/e Arbeitnehmer/in entsandt wird, diesem/dieser, die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung

dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§§ 26 und 30 ASVG), und sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse elektronisch zu übermitteln.

(3)Arbeitgeber/innen im Sinne des Absatz eins, haben die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung

Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung

dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und dem/der im Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein/e Arbeitnehmer/in entsandt wird, diesem/dieser, die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung

dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (Paragraphen 26, und 30 ASVG), und sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse elektronisch zu übermitteln. (…)

(8)Wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Abs. 1
(8)Wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Absatz eins 1. die Meldung oder die Meldung über

trägliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Abs. 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder1. die Meldung oder die Meldung über

trägliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Absatz 3, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder (…) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Bei grenzüberschreitender Entsendung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der

Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatzorten) am Ort der Kontrolle. (…) § 7dParagraph 7 d Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen

(1)Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 haben während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs. 4 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs. 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung

den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung

weislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

(1)Arbeitgeber/innen im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins, und 9 haben während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 6,) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4,), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung

den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung

weislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. (…) § 7iParagraph 7 i Strafbestimmungen (…)

(4)Wer als
  1. Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder
  2. Arbeitgeber/in im Sinne der Paragraphen 7,, 7a Absatz eins, oder 7b Absatz eins, und 9 entgegen Paragraph 7 d, die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder … begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von 4 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen. (…) IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen:

§ 9Abs 1 VSt

G ist für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wer im Tatzeitpunkt zur Vertretung

außen berufen ist. Im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist dies der handelsrechtliche Geschäftsführer (VwGH 16.10.2008, 2007/09/0369).

Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wer im Tatzeitpunkt zur Vertretung

außen berufen ist. Im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist dies der handelsrechtliche Geschäftsführer (VwGH 16.10.2008, 2007/09/0369). Im gegenständlichen Fall wurde die B GmBH zwar schon mit Notariatsakt errichtet, aufgrund der fehlenden Grundeinlage wurde sie aber noch nicht ins Unternehmensregister eingetragen. Damit ist die GmbH noch nicht entstanden und befindet sich noch im Gründungsstadium der sogenannten „Vorgesellschaft“. Derartige Gesellschaften werden

österreichischem Recht bis zu ihrer Eintragung als Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingeordnet (Koppensteiner, Die Entstehung der OG und der „Allgemeine Teil“ des Gesellschaftsrechts, in FS Straube 2009, 41, 47). Gesellschaften bürgerlichen Rechts können nicht als juristische Personen angesehen werden und sind auch keine Personengesellschaften des Handelsrechts (VwGH 22.11.1994, 93/04/0107), weshalb eine Bestrafung des Beschwerdeführers gemäß § 9 VStG als zur Vertretung

außen Berufenem der B GmBH nicht erfolgen durfte (VwGH 28.02.2012, 2009/09/0211). Gesellschaften bürgerlichen Rechts können nicht als juristische Personen angesehen werden und sind auch keine Personengesellschaften des Handelsrechts (VwGH 22.11.1994, 93/04/0107), weshalb eine Bestrafung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 9, VStG als zur Vertretung

außen Berufenem der B GmBH nicht erfolgen durfte (VwGH 28.02.2012, 2009/09/0211). Durch die Aufrechterhaltung des Vorwurfs mit der Maßgabe, dass dem Beschuldigten die Straftat nicht als Organ einer juristischen Person, sondern für seine Person zuzurechnen sei, findet eine Auswechslung oder Überschreitung der „Sache“ nicht statt (VwGH 20.05.1998, 97/03/0258; 14.11.2002, 2000/09/0174; 28.02.2012, 2009/09/0211):

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist es nicht rechtswidrig, wenn die Berufungsbehörde das Verhalten des Beschuldigten einem anderen Tatbestand (Tatbild) unterstellt als die erste Instanz, sofern es sich um ein und dasselbe Verhalten des Täters handelt, also Identität der Tat vorliegt. Es findet allein durch die Aufrechterhaltung des Schuldspruches des erstbehördlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde mit der Maßgabe, dass dem Beschuldigten die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen sei, eine Auswechslung oder eine Überschreitung der "Sache" nicht statt. Dasselbe gilt für den Fall, dass dem Beschuldigten die ihm zur Last gelegten Übertretungen nicht in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH, sondern als Inhaber einer Einzelfirma zugerechnet werden können. Der § 9 VStG legt zwar fest, wer unter bestimmten Voraussetzungen als strafrechtlich Verantwortlicher anzusehen ist, er normiert jedoch nicht etwa ein zusätzliches, zum Tatbild der jeweiligen Strafnorm hinzutretendes Tatbestandselement, das mit der Änderung des Rechtsgrundes der Heranziehung zur strafrechtlichen Haftung gleichfalls eine Änderung erführe (vgl VwGH 30.06.1994, 94/09/0035, und die darin angegebene weitere hg Judikatur).Durch die Aufrechterhaltung des Vorwurfs mit der Maßgabe, dass dem Beschuldigten die Straftat nicht als Organ einer juristischen Person, sondern für seine Person zuzurechnen sei, findet eine Auswechslung oder Überschreitung der „Sache“ nicht statt (VwGH 20.05.1998, 97/03/0258; 14.11.2002, 2000/09/0174; 28.02.2012, 2009/09/0211):

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist es nicht rechtswidrig, wenn die Berufungsbehörde das Verhalten des Beschuldigten einem anderen Tatbestand (Tatbild) unterstellt als die erste Instanz, sofern es sich um ein und dasselbe Verhalten des Täters handelt, also Identität der Tat vorliegt. Es findet allein durch die Aufrechterhaltung des Schuldspruches des erstbehördlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde mit der Maßgabe, dass dem Beschuldigten die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen sei, eine Auswechslung oder eine Überschreitung der "Sache" nicht statt. Dasselbe gilt für den Fall, dass dem Beschuldigten die ihm zur Last gelegten Übertretungen nicht in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH, sondern als Inhaber einer Einzelfirma zugerechnet werden können. Der Paragraph 9, VStG legt zwar fest, wer unter bestimmten Voraussetzungen als strafrechtlich Verantwortlicher anzusehen ist, er normiert jedoch nicht etwa ein zusätzliches, zum Tatbild der jeweiligen Strafnorm hinzutretendes Tatbestandselement, das mit der Änderung des Rechtsgrundes der Heranziehung zur strafrechtlichen Haftung gleichfalls eine Änderung erführe vergleiche VwGH 30.06.1994, 94/09/0035, und die darin angegebene weitere hg Judikatur). Da der Beschwerdeführer somit jedenfalls selbst Arbeitgeber der betroffenen fünf Arbeitnehmerinnen war, kann ihm die Straftat für seine Person zugerechnet werden. Laut notarieller Urkunde zur Gründung der noch nicht vollständig errichteten GmbH ist der Beschwerdeführer als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer ausgewiesen, er selbst hat sich in der mündlichen Verhandlung auch so bezeichnet. Daher ist von seiner Verantwortlichkeit auch als Mitgesellschafter der Vorgesellschaft aufgrund seiner dominanten Stellung auch innerhalb dieser auszugehen. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass die fünf Arbeitnehmerinnen gar nicht

Österreich entsendet wurden bzw dass der Ausnahmetatbestand des § 7b Abs 1a Z 6 (Sportgroßveranstaltung) zum Tragen komme. Unter Entsendung versteht man das Tätigwerden des Arbeitnehmers im Rahmen einer länderübergreifenden Dienstleistung im Namen und unter Leitung eines Unternehmens im Rahmen eines Vertrags zwischen diesem, die Leistung erbringenden Unternehmen und einem österreichischen Dienstleistungsempfänger als Auftraggeber, wobei das Tätigwerden nur vorübergehender Natur ist (VwGH 26.02.2015, Ro 2014/11/0100; 14.12.2015, Ra 2015/11/0083). Grundsätzlich handelt es sich bei der Tätigkeit der fünf Arbeitnehmerinnen als Garderobenkräfte und Einlasskontrolle um eine Entsendung, da diese im Namen und unter der Leitung der deutschen „J“ länderübergreifend in Österreich tätig wurden und der Vertrag zwischen der „J“ und der Firma A als Dienstleistungsempfänger bestand. Da die Arbeitstätigkeit sich nur auf eine Veranstaltung bezog, liegt auch eine vorübergehende Tätigkeit vor.In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass die fünf Arbeitnehmerinnen gar nicht

Österreich entsendet wurden bzw dass der Ausnahmetatbestand des Paragraph 7 b, Absatz eins a, Ziffer 6, (Sportgroßveranstaltung) zum Tragen komme. Unter Entsendung versteht man das Tätigwerden des Arbeitnehmers im Rahmen einer länderübergreifenden Dienstleistung im Namen und unter Leitung eines Unternehmens im Rahmen eines Vertrags zwischen diesem, die Leistung erbringenden Unternehmen und einem österreichischen Dienstleistungsempfänger als Auftraggeber, wobei das Tätigwerden nur vorübergehender Natur ist (VwGH 26.02.2015, Ro 2014/11/0100; 14.12.2015, Ra 2015/11/0083). Grundsätzlich handelt es sich bei der Tätigkeit der fünf Arbeitnehmerinnen als Garderobenkräfte und Einlasskontrolle um eine Entsendung, da diese im Namen und unter der Leitung der deutschen „J“ länderübergreifend in Österreich tätig wurden und der Vertrag zwischen der „J“ und der Firma A als Dienstleistungsempfänger bestand. Da die Arbeitstätigkeit sich nur auf eine Veranstaltung bezog, liegt auch eine vorübergehende Tätigkeit vor. Bei den Ausnahmebestimmungen des § 7b Abs 1a ist bei der grenzüberschreitenden Arbeitstätigkeit von Arbeitnehmern, die für Arbeitgeber mit Sitz in EU/EWR-Staaten tätig werden, zu differenzieren, je

dem ob ein grenzüberschreitender Dienstleistungsvertrag vorliegt: Erfolgt die grenzüberschreitende Tätigkeit ohne Vorliegen eines grenzüberschreitenden Dienstleistungsvertrages iSd Art 1 Abs 3 lit a der Entsenderichtlinie, liegt in den in § 7a Abs 1a AVRAG angeführten Fällen keine Entsendung vor, bei Vorliegen eines grenzüberschreitenden Dienstleistungsvertrages liegt eine meldepflichtige Entsendung iSd § 7b AVRAG vor (319 EBRV XXV. GP 4 f). Da im vorliegenden Fall ein grenzüberschreitender Dienstleistungsvertrag zwischen der „J“ und der Firma O abgeschlossen wurde, liegt eine meldepflichtige Entsendung iSd § 7b AVRAG vor.Bei den Ausnahmebestimmungen des Paragraph 7 b, Absatz eins a, ist bei der grenzüberschreitenden Arbeitstätigkeit von Arbeitnehmern, die für Arbeitgeber mit Sitz in EU/EWR-Staaten tätig werden, zu differenzieren, je

dem ob ein grenzüberschreitender Dienstleistungsvertrag vorliegt: Erfolgt die grenzüberschreitende Tätigkeit ohne Vorliegen eines grenzüberschreitenden Dienstleistungsvertrages iSd Artikel eins, Absatz 3, Litera a, der Entsenderichtlinie, liegt in den in Paragraph 7 a, Absatz eins a, AVRAG angeführten Fällen keine Entsendung vor, bei Vorliegen eines grenzüberschreitenden Dienstleistungsvertrages liegt eine meldepflichtige Entsendung iSd Paragraph 7 b, AVRAG vor (319 EBRV römisch 25 . Gesetzgebungsperiode 4 f). Da im vorliegenden Fall ein grenzüberschreitender Dienstleistungsvertrag zwischen der „J“ und der Firma O abgeschlossen wurde, liegt eine meldepflichtige Entsendung iSd Paragraph 7 b, AVRAG vor. Bei der Kontrolle am 22.01.2015 wurden, wie vorher bereits ausgeführt, vor Ort keine Lohnunterlagen bereitgehalten. Da davon auszugehen ist, dass keine Lohnunterlagen vor Ort verfügbar waren, ist auf die konkrete Beschaffenheit und den Inhalt der Arbeitsverträge und ihre Konformität bezüglich der Bestimmungen des AVRAG nicht näher einzugehen. Die Bereithaltung am Arbeits- bzw Einsatzort ist dann nicht zumutbar, wenn keine Möglichkeit einer gesicherten Aufbewahrung oder Bereithaltung

§ 7f AVRAG besteht.

In diesem Fall ist die Übermittlung innerhalb von zwei Tagen zu bewerkstelligen (EBRV 319 XXV. GP 7). Durch die LSDB-RL (BMASK-462.203/0006-VII/B/9/2015) hat das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) zu den Bestimmungen im Bereich des Lohn- und Sozialdumping Stellung genommen. Sie stellen insbesondere in Bezug auf die angestrebte bundesweite einheitliche Auslegung eine wichtige Auslegungshilfe dar (Prinz, PV-Info 7/2015, 7). In den LSDB-RL (S 23 f) wird zur Unzumutbarkeit der Bereithaltung vor Ort angeführt, dass eine solche vorliegt, wenn eine gesicherte Aufbewahrung vor Ort, zB ein absperrbares Baubüro, ein absperrbarer Baucontainer, eine Bauhütte oder ein Firmen-KFZ vor Ort,

weislich nicht möglich ist. Da laut Beschwerdeführer ein Computer im Bereich der Garderobe aufbewahrt wurde, lag ein Ort für eine gesicherte Aufbewahrung vor, in der mündlichen Verhandlung gibt der Beschwerdeführer selbst an, dass der Computer dort „sicher“ verwahrt werden konnte und das Zelt auch versperrt war. Von einer Sportveranstaltung in freier Natur ist nicht auszugehen, da sich die Tätigkeiten der Arbeitnehmerinnen auf das VIP-Zelt beschränkten, wobei angenommen werden kann, dass im hinteren Bereich der Garderobe sensible Unterlagen oder Wertgegenstände gelagert werden können, dies insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass die Arbeitnehmerinnen im Garderobendienst deren Sicherheit gewähren. Sensible Unterlagen können dort also etwa in einer versperrten Kassette oder Box verwahrt werden.Die Bereithaltung am Arbeits- bzw Einsatzort ist dann nicht zumutbar, wenn keine Möglichkeit einer gesicherten Aufbewahrung oder Bereithaltung

Paragraph 7, f AVRAG besteht. In diesem Fall ist die Übermittlung innerhalb von zwei Tagen zu bewerkstelligen (EBRV 319 römisch 25 . Gesetzgebungsperiode 7). Durch die LSDB-RL (BMASK-462.203/0006-VII/B/9/2015) hat das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) zu den Bestimmungen im Bereich des Lohn- und Sozialdumping Stellung genommen. Sie stellen insbesondere in Bezug auf die angestrebte bundesweite einheitliche Auslegung eine wichtige Auslegungshilfe dar (Prinz, PV-Info 7 aus 2015,, 7). In den LSDB-RL (S 23 f) wird zur Unzumutbarkeit der Bereithaltung vor Ort angeführt, dass eine solche vorliegt, wenn eine gesicherte Aufbewahrung vor Ort, zB ein absperrbares Baubüro, ein absperrbarer Baucontainer, eine Bauhütte oder ein Firmen-KFZ vor Ort,

weislich nicht möglich ist. Da laut Beschwerdeführer ein Computer im Bereich der Garderobe aufbewahrt wurde, lag ein Ort für eine gesicherte Aufbewahrung vor, in der mündlichen Verhandlung gibt der Beschwerdeführer selbst an, dass der Computer dort „sicher“ verwahrt werden konnte und das Zelt auch versperrt war. Von einer Sportveranstaltung in freier Natur ist nicht auszugehen, da sich die Tätigkeiten der Arbeitnehmerinnen auf das VIP-Zelt beschränkten, wobei angenommen werden kann, dass im hinteren Bereich der Garderobe sensible Unterlagen oder Wertgegenstände gelagert werden können, dies insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass die Arbeitnehmerinnen im Garderobendienst deren Sicherheit gewähren. Sensible Unterlagen können dort also etwa in einer versperrten Kassette oder Box verwahrt werden. Der Beschwerdeführer bringt noch vor, dass aufgrund der Tatsache, dass bereits am 23.01.2015, also einen Tag

der Kontrolle, von der Finanzpolizei ein Strafantrag an die Bezirkshauptmannschaft Z gestellt wurde, ihm keine Frist zur

reichung der Lohnunterlagen eingeräumt wurde. Dazu ist zu bemerken, dass die Frist zur Übermittlung innerhalb von zwei Tagen nur für den Fall gilt, dass die Bereithaltung der Lohnunterlagen vor Ort unzumutbar ist (EBRV 319 XXV. GP 7). Daher ist aus dieser Argumentation für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.Der Beschwerdeführer bringt noch vor, dass aufgrund der Tatsache, dass bereits am 23.01.2015, also einen Tag

der Kontrolle, von der Finanzpolizei ein Strafantrag an die Bezirkshauptmannschaft Z gestellt wurde, ihm keine Frist zur

reichung der Lohnunterlagen eingeräumt wurde. Dazu ist zu bemerken, dass die Frist zur Übermittlung innerhalb von zwei Tagen nur für den Fall gilt, dass die Bereithaltung der Lohnunterlagen vor Ort unzumutbar ist (EBRV 319 römisch 25 . Gesetzgebungsperiode 7). Daher ist aus dieser Argumentation für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Zusätzlich lagen zum Zeitpunkt der Kontrolle keine ZKO-3-Meldungen vor, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Die Arbeitnehmerinnen waren zum Zeitpunkt der Kontrolle (Beginn: 16:55) bereits im Dienst, da der Dienstbeginn mit der Einweisung (Briefing) um 14:00 festzusetzen ist. Auch vorbereitende und informierende Tätigkeiten sind bereits als Teil der Arbeitstätigkeit zu qualifizieren, da sich der Arbeitnehmer am Arbeitsort befindet und seine Arbeitskraft grundsätzlich zur Verfügung hält. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer als Arbeitgeber der fünf genannten Arbeitnehmerinnen nicht spätestens eine Woche vor Tätigkeitsbeginn in Österreich eine Meldung bei der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung

dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen iSd § 7b Abs 3 AVRAG erstattet hat, hat er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung des § 7b Abs 8 Z 1 AVRAG in objektiver Hinsicht verwirklicht. Im vorgebrachten Falle eines kurzfristigen Wechsels der Arbeitnehmerinnen hätte die Meldung jedenfalls vor Arbeitsbeginn (vgl § 7b Abs 3 AVRAG) erfolgen müssen. Dies war nicht der Fall, die entsprechenden ZKO 3-Meldungen erfolgten erst am 26.01.2015.Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer als Arbeitgeber der fünf genannten Arbeitnehmerinnen nicht spätestens eine Woche vor Tätigkeitsbeginn in Österreich eine Meldung bei der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung

dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen iSd Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG erstattet hat, hat er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung des Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer eins, AVRAG in objektiver Hinsicht verwirklicht. Im vorgebrachten Falle eines kurzfristigen Wechsels der Arbeitnehmerinnen hätte die Meldung jedenfalls vor Arbeitsbeginn vergleiche Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG) erfolgen müssen. Dies war nicht der Fall, die entsprechenden ZKO 3-Meldungen erfolgten erst am 26.01.2015. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer als Arbeitgeber der fünf genannten Arbeitnehmerinnen keine Lohnunterlagen vor Ort bereitgehalten hat, obwohl die Bereithaltung vor Ort zumutbar war, hat er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung des §§ 7d Abs 1 iVm 7i Absatz 4 Z 1 AVRAG in objektiver Hinsicht verwirklicht.Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer als Arbeitgeber der fünf genannten Arbeitnehmerinnen keine Lohnunterlagen vor Ort bereitgehalten hat, obwohl die Bereithaltung vor Ort zumutbar war, hat er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung des Paragraphen 7 d, Absatz eins, in Verbindung mit 7i Absatz 4 Ziffer eins, AVRAG in objektiver Hinsicht verwirklicht. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines solchen „Ungehorsamsdeliktes“, als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines solchen „Ungehorsamsdeliktes“, als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer brachte hinsichtlich eines mangelnden Verschuldens vor, dass ihn an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, da er sich auf die Information seines Geschäftspartners L L verlassen habe, der sich seinerseits bei der Finanzpolizei erkundigt habe und dem von einer Frau N mitgeteilt wurde, dass die ZKO-3-Meldungen auch vor Ort durchgeführt werden könnten. Auch sein Anwalt habe dies bestätigt. Frau N, Beamtin beim Bundesministerium für Finanzen, stellte bei der mündlichen Verhandlung glaubhaft klar, dass sie eine derartige Information nicht gegeben hat. Der Beschwerdeführer macht auch nicht glaubhaft, dass sein Geschäftspartner mit einem anderen Beamten telefoniert habe bzw ist aus der Beschwerde ersichtlich, dass die Besagte seiner Meinung

bei der Finanzpolizei U tätig ist. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht einmal glaubhaft machen, mit wem sein Geschäftspartner zu welchem Zeitpunkt wirklich telefoniert hat bzw bei welcher Behörde und zu welcher Behörde dieser weiterverbunden wurde. Zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen

dem AVRAG gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr und handelt es sich bei den gegenständlichen Übertretungen um ein Ungehorsamsdelikt. Da die Behörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ausgegangen ist, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Bestehen über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen. Auf die Auskunft von Rechtsanwälten oder Wirtschaftstreuhändern oder eines Steuerberaters darf sich der Arbeitgeber nicht verlassen (VwGH 23.11.2005, 2004/09/0168 ua).

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes dürfen nur im Falle der Erteilung einer, auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilten unrichtigen Rechtsauskunft der zuständigen Behörde im Vertrauen auf die Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden. Da der Beschwerdeführer nicht einmal glaubhaft machen konnte, bei welcher Behörde genau sich sein Geschäftspartner erkundigt hat, vermag ihn die Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften von seiner Schuld nicht zu befreien. Das gleiche gilt für die Auskunft seines deutschen Anwaltes. Auch kann die zuständige Behörde in einem solchen Fall nur die Bezirksverwaltungsbehörde und nicht die Finanzpolizei sein. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten und war beim Verschulden von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen. Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, dass die Begründung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Z mangelhaft sei, da nur auf gesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, ist zu entgegnen, dass zusätzlich zur Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen noch Ausführungen gemacht wurden und erkennbar ist, durch welches Verhalten der Beschwerdeführer welche verwaltungsstrafrechtliche Norm verwirklicht hat. Zusätzlich wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol ein umfangreiches Beweisverfahren inklusive einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer seine Beschwerde vorbringen, sich zum Sachverhalt äußern und die Zeugen befragen konnte. Dem ist noch hinzuzufügen, dass

der Rsp des Verwaltungsgerichthofes selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vervollständigt werden können (VwGH 09.09.2015, Ra 2014/04/0031). Dem Beschwerdeantrag, den verfügten Zahlungsstopp gemäß § 7m Abs 1 AVRAG gegen den Auftraggeber O mit sofortiger Wirkung aufzuheben, war nicht zu entsprechen, weil dieser keinen Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom 23.02.2015 bildete und somit nicht Sache des Beschwerdeverfahrens war.Dem Beschwerdeantrag, den verfügten Zahlungsstopp gemäß Paragraph 7 m, Absatz eins, AVRAG gegen den Auftraggeber O mit sofortiger Wirkung aufzuheben, war nicht zu entsprechen, weil dieser keinen Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom 23.02.2015 bildete und somit nicht Sache des Beschwerdeverfahrens war. V. Zur Strafbemessung:römisch fünf. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs 1 VSt

G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die

dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die

dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Sinn und Zweck der §§ 7 ff AVRAG ist es, zu verhindern, dass im Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit österreichische Arbeitsbedingungen unterlaufen werden. Durch die Dienstleistungsfreiheit wird ermöglicht, dass auch Arbeitgeber, die keine Niederlassung in Österreich haben, Arbeitnehmer in Österreich beschäftigen oder zeitlich befristet

Österreich entsenden. Sinn und Zweck der Paragraphen 7, ff AVRAG ist es, zu verhindern, dass im Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit österreichische Arbeitsbedingungen unterlaufen werden. Durch die Dienstleistungsfreiheit wird ermöglicht, dass auch Arbeitgeber, die keine Niederlassung in Österreich haben, Arbeitnehmer in Österreich beschäftigen oder zeitlich befristet

Österreich entsenden.

§ 7b

Abs 8 AVRAG ist für die Verwaltungsübertretungen

Z 1 für jede/n Arbeitnehmer/in eine Geldstrafe von 500 bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 bis 10.000 Euro, vorgesehen.

Paragraph 7 b, Absatz 8, AVRAG ist für die Verwaltungsübertretungen

Ziffer eins, für jede/n Arbeitnehmer/in eine Geldstrafe von 500 bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 bis 10.000 Euro, vorgesehen.

§ 7i

Abs 4 AVRAG ist für jede/n Arbeitnehmer/in eine Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu verhängen, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in eine Geldstrafe von 2.000 Euro bis 20.000 Euro.

Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG ist für jede/n Arbeitnehmer/in eine Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu verhängen, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in eine Geldstrafe von 2.000 Euro bis 20.000 Euro. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, sein Bemühen um Einholung der Informationen bei der Finanzpolizei, die Kurzfristigkeit der Organisation der Arbeitskräfteentsendung und das

trägliche Übersenden der ZKO-3-Meldungen, als erschwerend war nichts zu werten. Als Verschuldensgrad war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Zu seinen Vermögensverhältnissen gibt der Beschwerdeführer an, dass sein monatliches Nettoeinkommen EUR 3.500,--betrage, er ein Haus, das mit Krediten (etwa EUR 90.000,--) belastet ist, habe und sorgepflichtig für seine Frau und drei Kinder sei. Die Erstbehörde hat bezüglich des Spruchpunktes

  1. (§ 7b Abs 8 Z 1 AVRAG) eine Gesamtstrafe von EUR 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden je Arbeitnehmerin) und bezüglich des Spruchpunktes
  2. (§ 7i Abs 4 Z 1 AVRAG) eine Gesamtstrafe von EUR 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden je Arbeitnehmerin) ausgesprochen. Dies entspricht EUR 500,-- bzw EUR 2.000,-- je Arbeitnehmerin – dh der Mindeststrafe, jedoch muss bei gesetzeskonformem Vorgehen

dem AVRAG eine Strafe je Arbeitnehmer ausgesprochen werden, was aufgrund der eigenständigen Strafbemessung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol zu korrigieren war.Die Erstbehörde hat bezüglich des Spruchpunktes

  1. (Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer eins, AVRAG) eine Gesamtstrafe von EUR 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden je Arbeitnehmerin) und bezüglich des Spruchpunktes
  2. (Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG) eine Gesamtstrafe von EUR 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden je Arbeitnehmerin) ausgesprochen. Dies entspricht EUR 500,-- bzw EUR 2.000,-- je Arbeitnehmerin – dh der Mindeststrafe, jedoch muss bei gesetzeskonformem Vorgehen

dem AVRAG eine Strafe je Arbeitnehmer ausgesprochen werden, was aufgrund der eigenständigen Strafbemessung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol zu korrigieren war. Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Voraussetzung für eine Strafreduktion im gegenständlichen Fall wäre somit das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe. Wie bereits vorher ersichtlich, überwiegen im vorliegenden Fall die Milderungsgründe klar die Erschwerungsgründe, weswegen unter Heranziehung des § 20 VStG die Mindeststrafe um die Hälfte unterschritten werden kann und je Arbeitnehmerin eine Strafe von EUR 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden je Arbeitnehmerin) bezüglich Spruchpunkt

  1. und eine Strafe je Arbeitnehmerin von EUR 1.000,-- bezüglich Spruchpunkt
  2. (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag je Arbeitnehmerin) verhängt wird.Gemäß Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Voraussetzung für eine Strafreduktion im gegenständlichen Fall wäre somit das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe. Wie bereits vorher ersichtlich, überwiegen im vorliegenden Fall die Milderungsgründe klar die Erschwerungsgründe, weswegen unter Heranziehung des Paragraph 20, VStG die Mindeststrafe um die Hälfte unterschritten werden kann und je Arbeitnehmerin eine Strafe von EUR 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden je Arbeitnehmerin) bezüglich Spruchpunkt
  3. und eine Strafe je Arbeitnehmerin von EUR 1.000,-- bezüglich Spruchpunkt
  4. (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag je Arbeitnehmerin) verhängt wird. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG haben nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem der in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts – und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl VwGH 17.04.1996, Zl 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnormen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG haben nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem der in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts – und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH 17.04.1996, Zl 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnormen. Die Spruchberichtigung erfolgte auf der Grundlage des § 44a VStG.Die Spruchberichtigung erfolgte auf der Grundlage des Paragraph 44 a, VStG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH vom 27.01.2014, 2013/11/0249 und vom 26.02.2015, Ra 2015/11/0008). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 27.01.2014, 2013/11/0249 und vom 26.02.2015, Ra 2015/11/0008). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.41.0755.17

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