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LVwG-2016/13/0090-2

Obsah (11)§ 50§ 9§ 52§ 25a§ 37§ 13§ 7§ 2§ 3§ 1§ 101

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.02.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/13/0090-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern konkretisiert, als der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der LL-GmbH in W, Adresse1,

§ 9Abs 1 VSt

G zu vertreten hat.Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern konkretisiert, als der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der LL-GmbH in W, Adresse1,

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu vertreten hat. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 28,-- zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 28,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: 04.08.

  1. 17.06 Uhr Tatort: Kontrollstelle X, Richtungsfahrbahn Q, A**, km 0024.300Tatort: Kontrollstelle römisch zehn, Richtungsfahrbahn Q, A**, km 0024.300 Fahrzeug(e): Sattelzugfahrzeug K-***1 , Sattelanhänger K-***2 Sie haben als verantwortlicher der Firma LL-GmbH in W, Adresse1, diese ist Beförderer von Gefahrgut, nicht im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG geprüft, ob am Fahrzeug die höchsten zulässigen Achslasten überschritten sind. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker BB 19.440 kg A28XTG / organisches Peroxid Typ F, flüssig, Temp. kontrolliert, befördert. Es wurde festgestellt, dass die Beförderungseinheit den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften nicht entsprochen hat, da die höchst zulässige Achslast der
  2. Achse von 11.500 kg durch die Beladung um 2.180 kg überschritten wurde. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.“Sie haben als verantwortlicher der Firma LL-GmbH in W, Adresse1, diese ist Beförderer von Gefahrgut, nicht im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG geprüft, ob am Fahrzeug die höchsten zulässigen Achslasten überschritten sind. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker BB 19.440 kg A28XTG / organisches Peroxid Typ F, flüssig, Temp. kontrolliert, befördert. Es wurde festgestellt, dass die Beförderungseinheit den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften nicht entsprochen hat, da die höchst zulässige Achslast der
  3. Achse von 11.500 kg durch die Beladung um 2.180 kg überschritten wurde. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen.“ Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs 2 Ziffer 8 iVm § 7 Abs 1 und § 13 Abs 1a Ziffer 5 GGBG begangen, weshalb über ihn

§ 37

Abs 2 lit b GGBG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 140,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 35 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 5 GGBG begangen, weshalb über ihn

Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 140,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 35 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde. In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er sich zur Tatzeit auf Urlaub befunden habe und zwar in der Zeit vom 01.

  1. bis 08.08.
  2. Beim Kunden sei ein beladener und verplombter Container übernommen worden. Der Fahrer habe keinerlei Einfluss auf die Beladung und keine Kontrollmöglichkeit. Die Einzelachsverwiegung der Kontrolle werde angezweifelt. Ein Eichprotokoll der Waage sei dem Fahrer trotz Verlangen nicht ausgehändigt worden. Es handle sich auch um keine Achswaage, die jede Achse separat verwiegen könne. Die Verwiegung sei auf einer LKW-Waage durchgeführt worden, wobei das Fahrzeug immer mit einer Achse auf der kompletten Waage gestanden habe. Das sei keine Möglichkeit das genaue Gewicht einer Achse zu prüfen. Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erging am 19.01.2016 die Mitteilung an den Beschwerdeführer in welcher ausgeführt ist, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Falle über die anhängige Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden könne, wenn keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Im Sinn des § 24 Abs 3 VwGG bestehe jedoch die Möglichkeit binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Mitteilung die Aufnahme weiterer Beweise bzw die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu der der Beschwerdeführer selbst nach Q geladen werden würde, zu beantragen. Sollte nicht innerhalb der gesetzten Frist ein derartiger Antrag oder eine allfällige Zurückziehung der Beschwerde erfolgen, gehe das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass die Aufnahme weiterer Beweise nicht gewünscht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol würde dann auf der Grundlage des bisherigen Akteninhaltes entscheiden.Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erging am 19.01.2016 die Mitteilung an den Beschwerdeführer in welcher ausgeführt ist, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Falle über die anhängige Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden könne, wenn keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, VwGG bestehe jedoch die Möglichkeit binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Mitteilung die Aufnahme weiterer Beweise bzw die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu der der Beschwerdeführer selbst nach Q geladen werden würde, zu beantragen. Sollte nicht innerhalb der gesetzten Frist ein derartiger Antrag oder eine allfällige Zurückziehung der Beschwerde erfolgen, gehe das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass die Aufnahme weiterer Beweise nicht gewünscht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol würde dann auf der Grundlage des bisherigen Akteninhaltes entscheiden. Gemeinsam mit dieser Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer der Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 04.10.2013 übermittelt. Bis dato langte seitens des Beschwerdeführers keinerlei Stellungnahme zu diesem Schreiben ein. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Demnach steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest: BB transportierte am 04.08.2015 um 17.06 Uhr auf der Autobahn A**, im Gemeindegebiet von X, bei Straßenkilometer 24,300, in Fahrtrichtung Q als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen K-***1 und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen K-***2 gefährliche Güter und zwar A28XTG/organisches Peroxid Typ F, flüssig, Temp. kontrolliert.BB transportierte am 04.08.2015 um 17.06 Uhr auf der Autobahn A**, im Gemeindegebiet von römisch zehn, bei Straßenkilometer 24,300, in Fahrtrichtung Q als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen K-***1 und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen K-***2 gefährliche Güter und zwar A28XTG/organisches Peroxid Typ F, flüssig, Temp. kontrolliert. An der Kontrollstelle U wurde das gegenständliche Sattelkraftfahrzeug einer Kontrolle unterzogen, wobei der kontrollierende Beamte Insp. CC anlässlich der vorgenommenen Verwiegung festgestellt hat, dass beim Sattelanhänger das höchste zulässige Gewicht der
  3. Achse von 11.500 kg durch die Beladung um 2.180 kg überschritten wurde, wobei ein gewogenes Gewicht von 14.250 kg vorlag und nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze von 4 % (570 kg) die vorbezeichnete Überschreitung als strafrelevant verblieb. Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Sattelkraftfahrzeuges ist die LL-GmbH, in W, Adresse
  4. Der Beschwerdeführer AA ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ dieser Gesellschaft. Aus dem Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 04.10.2013 ergibt sich zweifelsfrei, dass die im Gegenstandsfall verwendete selbsttätige Straßenfahrzeugwaage zum achsweisen Wägen in Fahrt der Bauart D**** mit der Identifikationsnummer ****/12 am 27.09.2013 geeicht worden ist. Die Nacheichfrist dieser selbsttätigen Straßenfahrzeugwaage zum achsweisen Wägen in Fahrt endet laut ob genannten Eichschein am 31.12.
  5. Somit lag zum Tatzeitpunkt jedenfalls eine gültige Eichung vor. Dieser Eichschein wurde dem Beschwerdeführer AA gemeinsam mit der oben angesprochenen Mitteilung vom 19.01.2016 übermittelt. Diese Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund der diesem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Anzeige der Autobahnkontrollstelle X vom 10.08.2015, Zahl VStV/***/2015, welche sich als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei darstellt, getroffen werden. Es besteht keine Veranlassung die Richtigkeit dieser Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Dem Meldungsleger Insp. CC ist es als Organ der Straßenaufsicht zuzubilligen, dass er verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermag. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger veranlasst haben sollten, den Beschwerdeführer in derart konkreter Weise falsch zu beschuldigen, zumal er im Falle einer bewusst unrichtigen Anzeigeerstattung mit massiven disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste. Diese Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund der diesem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Anzeige der Autobahnkontrollstelle römisch zehn vom 10.08.2015, Zahl VStV/***/2015, welche sich als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei darstellt, getroffen werden. Es besteht keine Veranlassung die Richtigkeit dieser Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Dem Meldungsleger Insp. CC ist es als Organ der Straßenaufsicht zuzubilligen, dass er verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermag. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger veranlasst haben sollten, den Beschwerdeführer in derart konkreter Weise falsch zu beschuldigen, zumal er im Falle einer bewusst unrichtigen Anzeigeerstattung mit massiven disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste. Die Feststellungen bezüglich des Gewichtes der
  6. Achse ergeben sich ebenfalls aus der vorangeführten Anzeige und des darin enthaltenen Wiegungsprotokolls. Der Beschwerdeführer hat daher gegen nachfolgende Bestimmungen jedenfalls in objektiver Hinsicht zuwidergehandelt:

§ 13

Abs 1a Ziffer 5 GGBG hat der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs 1 zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind.

Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 5 GGBG hat der Beförderer im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind.

§ 7

Abs 1 GGBG haben die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der

§ 2

in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten.

Paragraph 7, Absatz eins, GGBG haben die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der

Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten. Nach § 6 Ziffer 1 GGBG dürfen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden, wenn sie nach den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften (§ 3 Abs 1 Ziffer 5) im Verkehr verwendet werden dürfen.Nach Paragraph 6, Ziffer 1 GGBG dürfen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden, wenn sie nach den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5) im Verkehr verwendet werden dürfen.

§ 3

Abs 1 Ziffer 5 lit a GGBG sind verkehrsträgerspezifische generelle Vorschriften für Beförderungen

§ 1

Abs 1 Ziffer 1 das Kraftfahrgesetz 1967 (KFG).

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5 Litera a, GGBG sind verkehrsträgerspezifische generelle Vorschriften für Beförderungen

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 1 das Kraftfahrgesetz 1967 (KFG).

§ 101

Abs 1 lit a KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchstzulässige Achslasten und die höchste Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren oder der höchstzulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden.

Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchstzulässige Achslasten und die höchste Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren oder der höchstzulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden. Im gegenständlichen Fall wurde das Sattelkraftfahrzeug mit einer geeichten Waage einer Verwiegung zugeführt. Es besteht nicht der geringste Anlass an der Richtigkeit dieses Ergebnisses zu zweifeln. Das geeichte Wiegeverfahren erfolgt nämlich in einem geschlossen und versiegelten System ohne Zutun oder Einwirkung von Personen oder der Beamten auf der Kontrollstelle. Die Wiegesoftware überprüft selbständig, ob alle eichtechnischen Parameter erfüllt sind (zB automatische Nullverwiegung vor der Kontrolle, Ruhelage des Fahrzeuges, Messergebnis innerhalb des Wegebereiches, Unruhe der Ladung bei Tankfahrzeugen nicht zu hoch, Temperaturbereich innerhalb minus 10 und plus 40 Grad). Erkennt das System unzulässige Abweichungen, so wird kein Wiegeergebnis erzielt. Es sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird ein Wiegeergebnis erzielt und im Wiegeprotokoll abgedruckt. Die entsprechende Verkehrsfehlergrenze wurde im Gegenstandsfall berücksichtigt und in Abzug gebracht. Es wurde im Gegenstandsfall somit die höchstzulässige Achslast auf der

  1. Achse von 11.500 kg um 2.180 kg überschritten. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, bei dem der Beschwerdeführer mangelndes Verschulden zu behaupten und auch zu belegen hat. Dabei hätte der Beschwerdeführer nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein betriebsinternes Kontrollsystem aufzuzeigen und zu belegen gehabt, das mit gutem Grund die Einhaltung der gegenständlichen Bestimmungen erwarten lässt. Dabei wurde insbesondere im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.1996, Zahl 96/03/0232, ausgesprochen, dass es zur Bescheinigung eines funktionierenden Kontrollsystems einer konkreten Darlegung bedurft hätte, wann, wie oft und auf welche Weise vom Beschwerdeführer Kontrollen vorgenommen worden sind, wobei bloß stichprobenartig durchgeführte Kontrollen die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht erfüllen. In Anlehnung an diese äußerst strenge Rechtsprechung zur Darlegung eines allenfalls wirksamen Kontrollsystems ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer mit seinem nicht ausreichend konkretisierten Vorbringen nicht gelungen ist ein wirksames Kontrollsystem zu behaupten. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass er sich zur Tatzeit auf Urlaub befunden habe (vom 01.
  2. bis 08.08.2015). Es habe der Fahrer keinerlei Einfluss auf die Beladung und keine Kontrollmöglichkeit. Ein Vorbringen dahingehend wann, wie oft und auf welche Weise vom Beschwerdeführer Kontrollen vorgenommen worden sind, wobei bloß stichprobenartig durchgeführte Kontrollen die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht erfüllen, wurde seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht. Überdies darf ein LKW-Lenker im Zweifel nur solche Mengen laden, dass Überladungen ausgeschlossen sind. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

§ 9Abs 1 VSt

G ist nämlich für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berechtigt ist.

Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist nämlich für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berechtigt ist. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, weil der Schutzzweck einer Übertretung nach § 101 Abs 1 lit a KFG es ist, zu gewährleisten, dass eine Beladung vom Gewicht her der Bauart der verwendeten Fahrzeuge entspricht. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, weil der Schutzzweck einer Übertretung nach Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG es ist, zu gewährleisten, dass eine Beladung vom Gewicht her der Bauart der verwendeten Fahrzeuge entspricht.

§ 37

Abs 2 Ziffer 8 lit b GGBG begeht derjenige, der als Beförderer gefährlicher Güter entgegen § 13 Abs 1a oder § 23 Abs 2 oder § 25 Abs 1 oder § 32 Abs 1, 3 oder 4 befördert eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn

den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von Euro 110,-- bis Euro 4.000,-- zu bestrafen, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 Litera b, GGBG begeht derjenige, der als Beförderer gefährlicher Güter entgegen Paragraph 13, Absatz eins a, oder Paragraph 23, Absatz 2, oder Paragraph 25, Absatz eins, oder Paragraph 32, Absatz eins, 3, oder 4 befördert eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn

den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von Euro 110,-- bis Euro 4.000,-- zu bestrafen, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Ein Mangel der Gefahrenkategorie II im Sinn des § 15a GGBG liegt insbesondere dann vor, wenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR Bestimmungen mit der Gefahr schwerer Verletzungen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden ist, sodass in der Regel geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen werden; zB wenn möglich und angemessen die Behebung am Kontrollort, spätestens jedoch nach Abschluss der laufenden Beförderung. Insofern ist die Überschreitung der höchsten zulässigen Achslast an der Antriebsachse ein Mangel, welcher in die Gefahrenkategorie II einzustufen ist.Ein Mangel der Gefahrenkategorie römisch zwei im Sinn des Paragraph 15 a, GGBG liegt insbesondere dann vor, wenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR Bestimmungen mit der Gefahr schwerer Verletzungen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden ist, sodass in der Regel geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen werden; zB wenn möglich und angemessen die Behebung am Kontrollort, spätestens jedoch nach Abschluss der laufenden Beförderung. Insofern ist die Überschreitung der höchsten zulässigen Achslast an der Antriebsachse ein Mangel, welcher in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen ist. Im Gegenstandsfall wird dem Beschwerdeführer fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt. Mildernde Umstände lagen keine vor, als erschwerend wurden zwei einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen gewertet. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien sowie unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens (§ 37 Abs 2 Ziffer 8 lit b GGBG von Euro 110,-- bis Euro 4.000,--) ergibt sich, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 140,-- schuld- und tatangemessen und auch bei ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers keinesfalls überhöht ist. Außerdem war deren Verhängung aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten.Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien sowie unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens (Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 Litera b, GGBG von Euro 110,-- bis Euro 4.000,--) ergibt sich, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 140,-- schuld- und tatangemessen und auch bei ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers keinesfalls überhöht ist. Außerdem war deren Verhängung aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.13.0090.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.