Abs 1 (das sind Euro 248,35) als Freibetrag zugesteht, wenn der Hilfesuchende trotz vorgerückten Alters einem Erwerb nachgeht.Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertreterin fristgerecht Beschwerde eingebracht und darin ausgeführt, dass das Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung nicht bedarfsmindernd anzurechnen gewesen sei, zumal Paragraph 15, Absatz 3, Litera a, TMSG einen Freibetrag von 30%
Paragraph 9, Absatz eins, (das sind Euro 248,35) als Freibetrag zugesteht, wenn der Hilfesuchende trotz vorgerückten Alters einem Erwerb nachgeht. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Verwaltungsgerichtes Tirol. Am 8.2.2016 fand beim Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die griechische Sprache persönlich einvernommen wurde. II. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:römisch zwei. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Der 19** geborene Beschwerdeführer ist griechischer Staatsangehöriger und als Folge der Wirtschaftskrise in Griechenland im Mai 2013 nach Österreich gezogen. Er bezieht seit 1.7.2013 durchgehend Leistungen aus der Mindestsicherung und bewohnt gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin eine Wohnung in der Adresse1 in Z. Ein Anspruch auf eine griechische Pension ist (noch) nicht gegeben. Im Dezember 2015 bezog der Beschwerdeführer aus einer geringfügigen Beschäftigung als Putzhilfe in einem griechischen Restaurant Euro 163,33. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Mindestsicherung dem Grunde nach (vgl § 3 Abs 2 lit a TMSG) wurde von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen.Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Mindestsicherung dem Grunde nach vergleiche Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, TMSG) wurde von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen. III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen: Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 130/2013 (TMSG), von Relevanz:Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, (TMSG), von Relevanz: „§ 1 Ziel, Grundsätze
1.
Paragraph 9, Absatz eins, […] § 15Paragraph 15 Einsatz der eigenen Mittel […]
1, wenn er trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgeht oder wenn er als Alleinerzieher einem Erwerb nachgeht und zumindest ein Kind im Vor- bzw. Pflichtschulalter betreut, a) 30 v. H.
Paragraph 9, Absatz eins,, wenn er trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgeht oder wenn er als Alleinerzieher einem Erwerb nachgeht und zumindest ein Kind im Vor- bzw. Pflichtschulalter betreut, […]“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist, ob der dem Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs 2 lit b TMSG zustehende Richtsatz in der Höhe von Euro 465,65 von der belangten Behörde zu Recht um das geringfügig erwirtschaftete Einkommen in der Höhe von Euro 163,33 gekürzt wurde, oder ob dieser Einkommensbestandteil als Freibetrag im Sinn des § 15 Abs 3 lit a TMSG außer Ansatz zu lassen gewesen wäre.Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist, ob der dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TMSG zustehende Richtsatz in der Höhe von Euro 465,65 von der belangten Behörde zu Recht um das geringfügig erwirtschaftete Einkommen in der Höhe von Euro 163,33 gekürzt wurde, oder ob dieser Einkommensbestandteil als Freibetrag im Sinn des Paragraph 15, Absatz 3, Litera a, TMSG außer Ansatz zu lassen gewesen wäre. Aus den Erläuternden Bemerkungen zum Tiroler Mindestsicherungsgesetz ergibt sich, dass § 15 Abs 3 TMSG einkommensmindernde Freibeträge vorsieht, die Anreize zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit schaffen sollen.Aus den Erläuternden Bemerkungen zum Tiroler Mindestsicherungsgesetz ergibt sich, dass Paragraph 15, Absatz 3, TMSG einkommensmindernde Freibeträge vorsieht, die Anreize zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit schaffen sollen. Diese aus §§ 8 und 9 der Tiroler Grundsicherungsverordnung übernommenen Privilegien sollen etwa alten oder in der Erwerbstätigkeit eingeschränkten Personen zugutekommen.Diese aus Paragraphen 8 und 9 der Tiroler Grundsicherungsverordnung übernommenen Privilegien sollen etwa alten oder in der Erwerbstätigkeit eingeschränkten Personen zugutekommen. Nach Ansicht des Gefertigten liegt in der gegenständlichen Kausa ein Anwendungsfall des § 15 Abs 3 lit a TMSG unzweifelhaft vor:Nach Ansicht des Gefertigten liegt in der gegenständlichen Kausa ein Anwendungsfall des Paragraph 15, Absatz 3, Litera a, TMSG unzweifelhaft vor: Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass der im 64. Lebensjahr befindliche AA, der der deutschen Sprache kaum mächtig ist, auf dem österreichischen Arbeitsmarkt in Folge seines vorgerückten Alters, seiner Ausbildung (Maler und Anstreicher) und seiner allenfalls rudimentären Deutschkenntnisse kaum vermittelbar ist. Die Argumentation der belangten Behörde, wonach § 15 Abs 3 lit a TMSG erst dann anzuwenden sei, wenn der Hilfesuchende bereits einen Anspruch auf Gewährung einer staatlichen Pension hat, lässt sich weder mit dem oben angeführten Gesetzeswortlaut noch dessen gesetzlicher Intention in Einklang bringen.Die Argumentation der belangten Behörde, wonach Paragraph 15, Absatz 3, Litera a, TMSG erst dann anzuwenden sei, wenn der Hilfesuchende bereits einen Anspruch auf Gewährung einer staatlichen Pension hat, lässt sich weder mit dem oben angeführten Gesetzeswortlaut noch dessen gesetzlicher Intention in Einklang bringen. Schließlich steht diese Argumentation auch mit den geltenden Pensionsbestimmungen in Österreich in Widerspruch, zumal für den Fall, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Mindestpension mit Aufzahlung auf den Ausgleichszulagenrichtsatz beziehen würde, ein allfällig erzieltes geringfügiges Einkommen die Ausgleichszulage – anders als etwa bei einem Pensionsbezug über dem Ausgleichszulagenrichtsatz – entsprechend schmälern würde. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bezug habenden Gesetzesstellen. Die Beiziehung eines Dolmetschers zur Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war erforderlich und hat die Dolmetscherin die Gebühren mit Gebührennote vom 8.2.2016 geltend gemacht. Mit Beschluss vom 11.2.2016 wurden die Gebühren in der von der Dolmetscherin auch korrekt beantragten Höhe von Euro 131,30 bestimmt und wurden diese Gebühren der Dolmetscherin zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer, der durch seinen Antrag auf Mindestsicherung den verfahrens-einleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenden Gebühren gemäß § 76 Abs 1 AVG vorzuschreiben. Dem Beschwerdeführer, der durch seinen Antrag auf Mindestsicherung den verfahrens-einleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenden Gebühren gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG vorzuschreiben. Die in § 48 TMSG normierte Abgabenfreiheit bezieht sich nach der darin enthaltenen gesetzlichen Normierung lediglich auf die „durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben“ und fand daher im gegenständlichen Fall keine Anwendung.Die in Paragraph 48, TMSG normierte Abgabenfreiheit bezieht sich nach der darin enthaltenen gesetzlichen Normierung lediglich auf die „durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben“ und fand daher im gegenständlichen Fall keine Anwendung. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.31.0049.6
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