Obsah (7)
§ 28§ 25a§ 73§ 33§ 9§ 62Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.02.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/35/0018-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 28Abs 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Vorab wird festgestellt, dass sich alle Angaben von Grundstücken und Einlagezahlen auf das Grundbuch 8**** Z beziehen, sofern nicht eine andere KG angeführt ist. I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:
- Zur Vorgeschichte: Mit einem Vermögensauseinandersetzungsvertrag zu GZl. ***/x vom 22.01.1920 wurde zwischen den Geschwistern BA, geehelicht BB, in Z, CA, geehelicht CC, in Y, DA in Z sowie EA in Z, vereinbart, dass Herr EA die Gp. ***/1 und die Gp. ***/2 „zum Alleineigenthume“ erhält. Ausdrücklich festgehalten war, dass mit den beiden Grundparzellen keine Waldteilte verbunden waren. Aufgrund des Anmeldungsbogens xx1953 wurde die Gp ***/1 in die Gp ***/3 und Gp ***/4 unterteilt. Mit Kaufvertrag vom 10.1.1958, abgeschlossen zwischen den Herrn EA und FA verkaufte Herr EA die Gp. ***/1 Herrn FA. Aus Vertragspunkt VII. geht hervor, dass festgestellt wird, dass mit der kaufgegenständlichen Gp. ***/1 - soweit bekannt - keine Holz- und Streunutzungsrechte verbunden sind. Der Verkäufer erklärt jedoch, falls wider Erwarten doch solche zu Gunsten der Gp. ***/1 bestehen sollten, dass diese dann als mitverkauft gelten sollen und daher dann dem Käufer FA zustehen würden.Mit Kaufvertrag vom 10.1.1958, abgeschlossen zwischen den Herrn EA und FA verkaufte Herr EA die Gp. ***/1 Herrn FA. Aus Vertragspunkt römisch sieben. geht hervor, dass festgestellt wird, dass mit der kaufgegenständlichen Gp. ***/1 - soweit bekannt - keine Holz- und Streunutzungsrechte verbunden sind. Der Verkäufer erklärt jedoch, falls wider Erwarten doch solche zu Gunsten der Gp. ***/1 bestehen sollten, dass diese dann als mitverkauft gelten sollen und daher dann dem Käufer FA zustehen würden. Mit Kaufvertrag vom 30.9.1965 wurden vom Erbnachfolger von EA, Herrn GA, an den Vater des Beschwerdeführers, Herrn FA, Teilstücke aus Gst ***/5 und ***/12 verkauft und diese Teilstücke mit den Gst ***/3 bzw ***/4 vereinigt. Diesbezüglich wurde unter anderem geregelt, dass die mit dem Grundstück ***/2 verbundenen Realrechte, insbesondere Holz- und Weiderechte, bei der Stammsitzliegenschaft des GA verbleiben. Herr AA erwarb mit Übergabsvertrag vom 4.3.1967 zu Tagebuchzahl xx1967 Eigentum an den damals in EZ ***II vorgetragenen Grundstücken ***/3 und ***/4, und zwar von seinem Vater, Herrn FA. Diese Übertragung erfolgte laut Punkt 8.c) dieses Übernahmevertrages unter gleichzeitiger Mitübertragung der mit diesen Grundstücken verbundenen Dienstbarkeit des Fahrrechtes auf Bauparzelle ***/
- Von anderen mit diesen Grundstücken verbundenen Rechten, insbesondere von etwaigen Teilwaldrechten, ist nicht die Rede. Laut genanntem Übergabevertrag ist das Grundstück ***/3 als „Acker, X-Feld“ und das Grundstück ***/4 als „Acker“ ausgewiesen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes W vom 2.5.1979 zu Zl. 1966/** wurde die Gp. ***/3 aus der EZ *9 sowie die Gp. ***/8 aus der EZ *9 unter Zuschreibung derselben zur EZ *8 GB Z abgeschrieben. In der EZ *8 erfolgte die Vereinigung der Gp. ***/7 und ***/3 mit der Gp. ***/8 bei gleichzeitiger Löschung der Gp. ***/7 und Gp. ***/
- Grundbücherlicher Eigentümer der EZ *8, in welcher die Gp. ***/8 vorgetragen ist, ist AA.
- Verfahren betreffend den angefochtenen Bescheid vom 19.11.2015, AGM-****1: Mit Eingabe vom 20.6.2008 stellte Herr AA den Antrag auf Verbindung von Teilwaldrechten mit der Gp. ***/1 (***/3 und ***/4) KG Z. Behauptet wird vom nunmehrigen Beschwerdeführer insbesondere, dass mit dem Grundstück ***/1 mindestens zwei Teilwaldrechte (Abteilung I. 6 a und Abteilung XI. 7) verbunden seien.Behauptet wird vom nunmehrigen Beschwerdeführer insbesondere, dass mit dem Grundstück ***/1 mindestens zwei Teilwaldrechte (Abteilung römisch eins. 6 a und Abteilung römisch elf. 7) verbunden seien. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensgangs wird auf die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf den Seiten 2 bis 5 verwiesen. Am 25.3.2015 langte erneut eine Eingabe des Herrn AA betreffend die Verbindung von Teilwaldrechten mit der Gp. ***/1 bei der Agrarbehörde ein, mit der Herr AA anhand eines Verweises auf die zahlreichen schon bei der Agrarbehörde eingelangten Schriftstücke eine Entscheidung seines Antrages urgierte. Auch diesbezüglich wird hinsichtlich des weiteren Verfahrensgangs wiederum auf die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides (Seite 6) verwiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften)
§ 73lit e i
Vm § 33 Abs 3 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl 74/1996 idF LGBl 70/2014, dass dieser Antrag als unbegründet abgewiesen werde. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften)
Paragraph 73, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 3, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt 70 aus 2014,, dass dieser Antrag als unbegründet abgewiesen werde. Die belangte Behörde begründete diesen Spruch im Wesentlichen wie folgt: „
§ 33Abs.
1 TFLG 1996 i.d.g.F. sind agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten Kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke aufgrund alter Übung genutzt werden. „
Paragraph 33, Absatz eins, TFLG 1996 i.d.g.F. sind agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten Kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke aufgrund alter Übung genutzt werden.
Abs. 3 sind Teilwaldrechte Holz- und Streunutzungsrechte, die aufgrund öffentlicher Urkunden oder aufgrund örtlicher Übung zu Gunsten bestimmter Liegenschaften oder bestimmter Personen auf nach Größe, Form und Lage bestimmten oder bestimmbaren Teilflächen von Waldgrundstücken bestehen. Teilwaldrechte gelten als Anteilsrechte im Sinne dieses Gesetzes.
Absatz 3, sind Teilwaldrechte Holz- und Streunutzungsrechte, die aufgrund öffentlicher Urkunden oder aufgrund örtlicher Übung zu Gunsten bestimmter Liegenschaften oder bestimmter Personen auf nach Größe, Form und Lage bestimmten oder bestimmbaren Teilflächen von Waldgrundstücken bestehen. Teilwaldrechte gelten als Anteilsrechte im Sinne dieses Gesetzes. Durch einen Feststellungsbescheid wird das Bestehen eines strittigen Rechtsverhältnisses verbindlich entschieden. Feststellungsbescheide dürfen jedenfalls dann erlassen werden, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist.
§ 73lit.
e TFLG 1996 i.d.g.F. steht der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens die Entscheidung über die Frage zu, ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen. Diese Entscheidung hat die Behörde jedenfalls in Form eines Feststellungsbescheides zu treffen, wie es im gegenständlichen Fall erfolgt ist.
Paragraph 73, Litera e, TFLG 1996 i.d.g.F. steht der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens die Entscheidung über die Frage zu, ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen. Diese Entscheidung hat die Behörde jedenfalls in Form eines Feststellungsbescheides zu treffen, wie es im gegenständlichen Fall erfolgt ist. Nach herrschender Ansicht dürfen Feststellungsbescheide auch dann erlassen werden, wenn ein rechtliches Interesse einer Partei an der verbindlichen Klärung einer strittigen Frage besteht, die Erlassung eines Feststellungsbescheides daher ein ‚notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung‘ für die Partei ist. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt diese Voraussetzung insbesondere dann vor, wenn der Feststellungsbescheid zur Abwehr zukünftiger Rechtsgefährdungen, Rechte oder Rechtsverhältnisse klar stellen soll (VwGH 26.06.2000, 96/17/0242). Die Frage, ob mit dem im vorliegenden Bescheid behandelten Gst. ***/8 KG Z, das sich ursprünglich aus den Gste. ***/7, ***/3 und ***/8 zusammensetzte, Teilwaldrechte verbunden sind, ist offenbar strittig. Wie bereits dargelegt, existiert eine – wenngleich in Bleistift hinzugefügte - Eintragung im Gemeindewaldprotokoll von Z, welche den Waldteil I. 6a als zum Gst. ***/1 bzw. Gst. ***/2 gehörig bezeichnet. Dem Vorbringen des Antragstellers zu Folge sei - vermutlich bedingt durch diese Eintragung im Gemeindewaldprotokoll – unter anderem die Waldumlage beim Eigentümer der Gp. ***/8, Herrn AA, eingehoben worden. Das behördlich durchgeführte Ermittlungsverfahren brachte jedoch zum Vorschein, dass mit dem Gst. ***/1, welches mit dem heutigen Gst. ***/8 vereinigt wurde, seit jeher keine Teilwaldrechte verbunden waren. Dies geht unzweifelhaft aus den der Behörde vorliegenden Urkunden hervor. Nachdem diese Urkunden jedenfalls auf einen früheren Zeitpunkt zurückzuführen sind, als die dem Waldbuch zu entnehmenden im NacPPinein hinzugefügten Eintragungen, war der Antrag des Herrn AA abzuweisen.“Die Frage, ob mit dem im vorliegenden Bescheid behandelten Gst. ***/8 KG Z, das sich ursprünglich aus den Gste. ***/7, ***/3 und ***/8 zusammensetzte, Teilwaldrechte verbunden sind, ist offenbar strittig. Wie bereits dargelegt, existiert eine – wenngleich in Bleistift hinzugefügte - Eintragung im Gemeindewaldprotokoll von Z, welche den Waldteil römisch eins. 6a als zum Gst. ***/1 bzw. Gst. ***/2 gehörig bezeichnet. Dem Vorbringen des Antragstellers zu Folge sei - vermutlich bedingt durch diese Eintragung im Gemeindewaldprotokoll – unter anderem die Waldumlage beim Eigentümer der Gp. ***/8, Herrn AA, eingehoben worden. Das behördlich durchgeführte Ermittlungsverfahren brachte jedoch zum Vorschein, dass mit dem Gst. ***/1, welches mit dem heutigen Gst. ***/8 vereinigt wurde, seit jeher keine Teilwaldrechte verbunden waren. Dies geht unzweifelhaft aus den der Behörde vorliegenden Urkunden hervor. Nachdem diese Urkunden jedenfalls auf einen früheren Zeitpunkt zurückzuführen sind, als die dem Waldbuch zu entnehmenden im NacPPinein hinzugefügten Eintragungen, war der Antrag des Herrn AA abzuweisen.“
- Beschwerde: Gegen den unter Z 2 genannten Bescheid erhob Herr AA Beschwerde, welche am 17.12.2015 per Post an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt wurde.Gegen den unter Ziffer 2, genannten Bescheid erhob Herr AA Beschwerde, welche am 17.12.2015 per Post an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt wurde. Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid Herrn AA am 24.11.2015 zugestellt. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen wie folgt: „Wie im Bescheid angeführt, handelt es sich um die mit der Grundparzelle ***/1 (heute vereint mit dem Grundstück ***/8), KG Z, verbundenen Teilwaldrechten, die aus meiner Sicht nachweislich durch den Kaufvertrag vom 10.01.1958 von meinem Vater FA, Ankauf der Grundparzelle ***/1 in der KG Z, miterworben wurden. Vorerst ist anzumerken, dass ich bereits im Jahr 2008 den Antrag um agrarrechtliche Klärung der Angelegenheit eingebracht habe. In der Folge wurden meinerseits der Agrarbehörde ergänzende Unterlagen und Schreiben übermittelt, trotzdem wurde erst durch den nun vorliegenden Bescheid und einem Zeitraum von mehr als sieben Jahre eine Entscheidung herbeigeführt. Vor allem das lange Verschweigen der mit dem Grundstück ***/1, KG Z, verbundenen Teilwaldnutzungsrechte trotz schriftlicher Anfrage bei der Gemeinde Z lässt zwangsläufig den Schluss zu, dass nicht unbedingt die Bereitschaft vorlag den Fall zu klären. In einem vorangegangenen Schreiben wurde angeführt, dass es sich bei einer betroffenen Teilwaldparzelle bereits um ein bebautes Grundstück handelt und davon auszugehen ist, dass eine ordnungsgemäße Abgeltung sowie behördliche Löschung des Teilwaldrechtes nicht erfolgt. Zu den Inhalten des Bescheides gegen den hiermit eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben wird, ist anzumerken, dass trotz schriftlicher Übermittlung von maßgeblichen Unterlagen und Informationen für die Entscheidungsfindung an die Agrarbehörde diese nicht vollständig im Bescheid angeführt und auch bei der Entscheidungsfindung nicht mitberücksichtigt wurden. Obwohl sämtliche Schriftstücke beim Akt vorliegen müssten, möchte ich die wichtigsten Punkte als Begründung für die Behauptung der Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Bescheides anführen:
- Im Kaufvertrag vom 10.01.1958 ist durch die Zusatzklausel eindeutig angeführt, dass ‚falls wider Erwarten doch Holz- und Streunutzungsrechte zu Gunsten der Grundparzelle ***/1 bestehen sollten, diese dann als mitverkauf gelten würden‘. Die Teilung des Grundstückes ***/1, KG Z, in die Grundstück ***/3 und ***/4 erfolgte erst wesentlich später und ist somit nicht von Bedeutung.
- Im Kaufvertrag vom 10.01.1958 ist auch angeführt, dass ‚soweit bekannt keine Holz- und Streunutzungsrechte mit der Grundparzelle ***/1 verbunden gewesen seien‘. Davon kann man ableiten, dass grundsätzlich keine Sicherheit hinsichtlich verbundener Teilwaldrechte zu diesem Zeitpunkt, zumindest für den Käufer, vorlag. Im Schreiben vom 20.06.2008 mit Anhang an die Agrarbehörde wurde unter anderem angeführt, dass nach Auskunft vom Gemeindewaldaufseher mit dem Grundstück ***/1, KG Z, zwei Teilwaldrechte, Teilwaldrecht in der Abteilung I 6 A und Teilwaldrecht in Abteilung XI.7, verbunden waren. Dies wurde auch von PP, Mitglied des Regulierungsausschusses, bestätigt. Beim Teilwald mit der Teilwaldnummer Abteilung XI.7 soll es sich bereits um ein verbautes Gebiet handelt. Somit kann festgehalten werden, dass mit der Grundparzelle ***/1, KG Z jedenfalls zwei Teilwaldrechte verbunden waren.
- Im Kaufvertrag vom 10.01.1958 ist auch angeführt, dass ‚soweit bekannt keine Holz- und Streunutzungsrechte mit der Grundparzelle ***/1 verbunden gewesen seien‘. Davon kann man ableiten, dass grundsätzlich keine Sicherheit hinsichtlich verbundener Teilwaldrechte zu diesem Zeitpunkt, zumindest für den Käufer, vorlag. Im Schreiben vom 20.06.2008 mit Anhang an die Agrarbehörde wurde unter anderem angeführt, dass nach Auskunft vom Gemeindewaldaufseher mit dem Grundstück ***/1, KG Z, zwei Teilwaldrechte, Teilwaldrecht in der Abteilung römisch eins 6 A und Teilwaldrecht in Abteilung römisch elf.7, verbunden waren. Dies wurde auch von PP, Mitglied des Regulierungsausschusses, bestätigt. Beim Teilwald mit der Teilwaldnummer Abteilung römisch elf.7 soll es sich bereits um ein verbautes Gebiet handelt. Somit kann festgehalten werden, dass mit der Grundparzelle ***/1, KG Z jedenfalls zwei Teilwaldrechte verbunden waren.
- Zu bemängeln ist auch, dass im gegenständlichem Bescheid ausschließlich auf das Teilwaldrecht in der Abteilung I 6 A eingegangen wurde (Seite 8 letzter Absatz des Bescheides) und das zweite Teilwaldrecht gänzlich unberücksichtigt blieb.
- Zu bemängeln ist auch, dass im gegenständlichem Bescheid ausschließlich auf das Teilwaldrecht in der Abteilung römisch eins 6 A eingegangen wurde (Seite 8 letzter Absatz des Bescheides) und das zweite Teilwaldrecht gänzlich unberücksichtigt blieb.
- Zum Vermögensauseinandersetzungsvertrag vom 22.11.1920 wurde bereits im Schreiben vom 05.05.2009 an das Amt der Tiroler Landesregierung, Abt. Agrarbehörde, von meiner Seite ausreichend Stellung genommen. Dieses Schreiben müsste ebenfalls bei den Aktenunterlagen vorliegen. Nicht richtig wurden die Inhalte des Dokumentes der Vermögensauseinandersetzung im Bescheid formuliert. Im Bescheid wurde auf Seite 7 unter anderem angeführt, dass ‚ausdrücklich festgehalten war, dass mit den beiden Grundparzellen keine Waldteile verbunden seien‘. Dies kann aus der Vermögensauseinandersetzung so nicht entnommen werden. Wie bereits im Schreiben vom 05.05.2009 festgehalten, lautet die tatsächliche Formulierung ‚Es erhält zum Alleineigentum - EA die Grundparzellen ***/1 Acker, ***/2 Wiese (Waldteile sind keine dabei) im Anschlagswert von 2.000 Kronen‘. Manche Schriftzeichen waren in der mir zur Verfügung stehenden Kopie nicht gut lesbar, jedoch betrifft der Passus (Waldteile sind keine dabei) ausschließlich die Ermittlung des Anschlagwertes und nicht eine Absonderung der mit dem Grundstück ***/1, KG Z verbundenen Teilwaldrechte. Das Original der Vermögensauseinandersetzung liegt anscheinend nicht vor. Unter Punkt 3, Punkt 5 und Punkt 6 im Schreiben vom 05.05.2009 wurde von meiner Seite in der Folge ausführlich begründet, warum man nur zu diesem Schluss kommen kann. Dieses Schreiben liegt im Anhang bei, trotzdem möchte ich kurz die Inhalte der Begründungen wiedergeben. Sowohl der Wald-Regulierungsausschuss als auch der Gemeindewaldaufseher von Z bestätigten im Jahr 2008, dass mit dem Grundstück ***/1, KG Z, zwei Teilwaldrechte verbunden waren und zumindest ein Teilwaldrecht noch auf HA (Gattin des Erbnachfolgers von EA) eingetragen war. Außerdem ist im Waldprotokoll eingetragen, dass von EA im Jahr 1951 eine Teilfläche des Teilwaldes in der Abteilung XI.7 veräußert wurde. Das bedeutet, dass auch 21 Jahre nach der Vermögensauseinandersetzung noch EA über die Teilwaldrechte verfügt hat.Sowohl der Wald-Regulierungsausschuss als auch der Gemeindewaldaufseher von Z bestätigten im Jahr 2008, dass mit dem Grundstück ***/1, KG Z, zwei Teilwaldrechte verbunden waren und zumindest ein Teilwaldrecht noch auf HA (Gattin des Erbnachfolgers von EA) eingetragen war. Außerdem ist im Waldprotokoll eingetragen, dass von EA im Jahr 1951 eine Teilfläche des Teilwaldes in der Abteilung römisch elf.7 veräußert wurde. Das bedeutet, dass auch 21 Jahre nach der Vermögensauseinandersetzung noch EA über die Teilwaldrechte verfügt hat.
- Aus einem Kaufvertrag aus dem Jahre 1950, der ebenfalls der Behörde übermittelt wurde, geht ebenfalls hervor, dass auch im Jahr 1950 EA noch ein Teilwaldrecht (zweite Hälfte des Teilwaldrechtes in der Abteilung XI.7) veräußert hat und somit auch zu dieser Zeit noch, aufgrund der gültigen Kaufverträge, über die mit dem Grundstück ***/1 verbundenen Teilwaldrechte verfügte. Nach der Interpretation der Vermögensauseinandersetzung im Bescheid, gegen den Beschwerde erhoben wird, wären diese Rechtsgeschäfte gar nicht möglich gewesen.
- Aus einem Kaufvertrag aus dem Jahre 1950, der ebenfalls der Behörde übermittelt wurde, geht ebenfalls hervor, dass auch im Jahr 1950 EA noch ein Teilwaldrecht (zweite Hälfte des Teilwaldrechtes in der Abteilung römisch elf.7) veräußert hat und somit auch zu dieser Zeit noch, aufgrund der gültigen Kaufverträge, über die mit dem Grundstück ***/1 verbundenen Teilwaldrechte verfügte. Nach der Interpretation der Vermögensauseinandersetzung im Bescheid, gegen den Beschwerde erhoben wird, wären diese Rechtsgeschäfte gar nicht möglich gewesen.
- Im Jahre 1958 erwarb mein Vater das Grundstück ***/1 in der KG Z somit samt den Teilwaldrechten, da diese zu diesem Zeitpunkt demnach sehr wohl noch mit der Liegenschaft verbunden waren. Grundsätzlich ist schon davon auszugehen, dass in der Nachkriegszeit die Bauern des Dorfes sich um ihre Besitzverhältnisse kümmerten, weil es letztendlich auch um die Lebensgrundlage handelte. Somit ist grundsätzlich schon auszuschließen, dass damals Personen ‚fremde‘ Teilwaldrechte veräußerten und im Zuge der Vermögensauseinandersetzung 1920 die Abtrennung der Teilwaldrechte nicht erfolgte. Das nachweisliche Verfügungsrecht von EA über die Teilwaldrechte auch noch nach der Vermögensauseinandersetzung im Jahre 1920 bestätigt, dass eine Abtrennung dieser nicht erfolgte, sondern die Teilwaldrechte eher bewusst meinem Vater vorenthalten wurden (siehe rechtsgültige Kaufverträge).
- Auch im Jahr 1965 hat in einem Kaufvertrag der Erbnachfolger von EA, GA, betreffend des Verkaufes des Grundstück ***/2 in der KG Z, das ebenfalls in der Vermögensauseinandersetzung von 1920 angeführt ist, verlangt, dass die mit dem Grundstück ***/2 verbundenen Holz- und Weiderechte bei seiner Stammsitzliegenschaft verbleiben. Auch dieser Passus war im Kaufvertrag nur möglich, weil zum damaligen Zeitraum sehr wohl noch die Teilwaldrechte trotz der Vermögensauseinandersetzung im Jahre 1920 mit den Grundstücken verbunden waren.
- Im Schreiben an die Agrarbehörde vom 3.11.2015 habe ich angeführt, dass mir gegenüber IA, Rechtsnachfolger von DA, IA ist auch im Teilwald-Regulierungsausschuss, im Zuge eines Gespräches angemerkt hat, dass er sich nicht erinnern könne, dass seine Familie jemals die gegenständlichen Teilwaldrechte beansprucht hätte. All diese Anmerkungen/nachvollziehbare Beweise lassen eindeutig den Schluss zu, dass bei der Vermögensauseinandersetzung 1920 die betroffenen Grundstücke zwar ohne die verbundenen Teilwaldrechten bewertet wurden, aber die Teilwaldrechte nicht von den Grundstücken abgesondert wurden. Obwohl der Agrarbehörde all diese Informationen zur Kenntnis gebracht wurden, werden diese im Bescheid nicht angeführt, was als Mangel zu sehen ist. Auch die gänzliche Außerachtlassung des zweiten Teilwaldrechtes, was für die Entscheidungsfindung aufgrund der Kaufverträge in den 50-er und 60-er Jahren von Bedeutung ist, ist für mich nicht nachvollziehbar. Die Entscheidungsfindung über die Abweisung meines Antrages vom 20.06.2008 ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb auch Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarbehörde vom 19.11.2015, Geschäftszahl AGM-****
- erhoben wird. Zumindest der noch nicht verbaute Teilwald in der Abteilung I 6 A ist aufgrund der aufgezeigten Argumente mit der in meinem Eigentum stehenden Grundparzelle zu verbinden.Die Entscheidungsfindung über die Abweisung meines Antrages vom 20.06.2008 ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb auch Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarbehörde vom 19.11.2015, Geschäftszahl AGM-****
- erhoben wird. Zumindest der noch nicht verbaute Teilwald in der Abteilung römisch eins 6 A ist aufgrund der aufgezeigten Argumente mit der in meinem Eigentum stehenden Grundparzelle zu verbinden. Als Mangel im Bescheid ist auch anzuführen, dass über das Teilwaldrecht in der Abteilung XI.7 nicht näher eingegangen und auch nicht aufgezeigt wurde, warum es zu einer Bebauung eines mit einem Teilwaldrecht belasteten Grundstückes kommen kann ohne die Teilwaldrechte abzugelten bzw. eine agrarbehördliche Löschung der Rechte herbeizuführen.“Als Mangel im Bescheid ist auch anzuführen, dass über das Teilwaldrecht in der Abteilung römisch elf.7 nicht näher eingegangen und auch nicht aufgezeigt wurde, warum es zu einer Bebauung eines mit einem Teilwaldrecht belasteten Grundstückes kommen kann ohne die Teilwaldrechte abzugelten bzw. eine agrarbehördliche Löschung der Rechte herbeizuführen.“
- Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Vom Landesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Angelegenheit am 16.2.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde insbesondere vom beigezogenen Gemeindewaldaufseher der Gemeinde Z dargelegt, welche Eintragungen im Waldbuch und im Katasterprotokoll der Gemeinde Z aufscheinen. Der Beschwerdeführer bekräftigte und untermauerte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Der Vertreter der Gemeinde Z beantragte mit näherer Begründung die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
- Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Sonstige Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerde liegen nicht vor. Zwar hat eine Beschwerde
§ 9Abs 1 Vw
GVG unter anderem auch die Bezeichnung der belangten Behörde zu enthalten; obwohl allerdings in der vorliegenden Beschwerde von einem Bescheid des „Amtes der Tiroler Landesregierung“ die Rede ist, besteht für das Landesverwaltungsgericht aufgrund des angeführten Datums und der Geschäftszahl dieser Entscheidung kein Zweifel daran, dass es sich diesbezüglich lediglich um eine unbeachtliche Fehlbezeichnung handelt und richtigerweise der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19.11.2015, AGM-****1, angefochten werden soll.Zwar hat eine Beschwerde
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG unter anderem auch die Bezeichnung der belangten Behörde zu enthalten; obwohl allerdings in der vorliegenden Beschwerde von einem Bescheid des „Amtes der Tiroler Landesregierung“ die Rede ist, besteht für das Landesverwaltungsgericht aufgrund des angeführten Datums und der Geschäftszahl dieser Entscheidung kein Zweifel daran, dass es sich diesbezüglich lediglich um eine unbeachtliche Fehlbezeichnung handelt und richtigerweise der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19.11.2015, AGM-****1, angefochten werden soll. Die vorliegende Beschwerde ist insofern zulässig.
- Zur Sache: Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung auf die §§ 73 lit e und 33 Abs 3 TFLG
- Diese Bestimmungen lauten wie folgt:Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung auf die Paragraphen 73, Litera e und 33 Absatz 3, TFLG
- Diese Bestimmungen lauten wie folgt: „§ 73 Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu,Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (Paragraph 72,) die Entscheidung über die Fragen zu, (…) e) ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen.“ „§ 33 (…)
(3)Teilwaldrechte sind Holz- und Streunutzungsrechte, die auf Grund öffentlicher Urkunden oder auf Grund örtlicher Übung zugunsten bestimmter Liegenschaften oder bestimmter Personen auf nach Größe, Form und Lage bestimmten oder bestimmbaren Teilflächen von Waldgrundstücken bestehen. Teilwaldrechte gelten als Anteilsrechte im Sinne dieses Gesetzes.“ Im gegenständlichen Verfahren wurde nichts vorgebracht, was daran zweifeln ließe, dass die belangte Behörde aufgrund der Anbringen von Herrn AA vom 20.6.2008 und vom 20.3.2015 und im Hinblick auf die eben genannten Bestimmungen grundsätzlich über die beantragte Verbindung von Teilwaldrechten mit der Gp. ***/1 zu entscheiden hatte. Vom Landesverwaltungsgericht war aber entsprechend dem Beschwerdevorbringen im vorliegenden Fall zu entscheiden, ob mit der genannten Grundparzelle tatsächlich, wie von der belangten Behörde durch Abweisung des genannten Antrags ausgesprochen, keine Teilwaldrechte verbunden sind. Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat.Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat. Das im vorliegenden Fall erstattete Beschwerdevorbringen ist nun aber aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die Richtigkeit der unter Punkt I.
- dieses Erkenntnisses dargestellten und zum Teil auch schon von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich zweifelsfrei aus den vorhandenen Verwaltungsakten und wird vom Beschwerdeführer insbesondere das Vorliegen des Vermögensauseinandersetzungsvertrags zu GZl. ***/x vom 22.1.1920 und des Kaufvertrags vom 10.1.1958 sowie der angenommene Inhalt dieser Verträge auch nicht bestritten. Die Richtigkeit der unter Punkt römisch eins.
- dieses Erkenntnisses dargestellten und zum Teil auch schon von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich zweifelsfrei aus den vorhandenen Verwaltungsakten und wird vom Beschwerdeführer insbesondere das Vorliegen des Vermögensauseinandersetzungsvertrags zu GZl. ***/x vom 22.1.1920 und des Kaufvertrags vom 10.1.1958 sowie der angenommene Inhalt dieser Verträge auch nicht bestritten. Somit kann aber auch der Auffassung der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, dass jedenfalls ab dem Zeitpunkt 22.1.1920 mit dem verfahrensgegenständlichen Grundstück ***/1 keine Teilwaldrechte mehr verbunden waren. Sind nämlich, wie der genannte Vermögensauseinandersetzungsvertrag ausdrücklich erklärt, mit einer Grundparzelle keine Waldteilte verbunden, kommt naturgemäß auch ein diesbezügliches Teilwaldrecht nicht in Frage. Das Beschwerdevorbringen, wonach der Passus „Waldteile sind keine dabei“ ausschließlich die Ermittlung des Anschlagwertes und nicht eine Absonderung der mit dem Grundstück ***/1, KG Z, verbundenen Teilwaldrechte betreffe, ist aus der Sicht des Landesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar und nicht geeignet, diese Auffassung zu widerlegen, wird doch an anderer Stelle des Vermögensauseinandersetzungsvertrags vom 22.1.1920 auch noch ausdrücklich festgehalten, „dass alle Waldteile beim Anwesen bleiben und daher auf DA übergehen“. Diese Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes spiegelt sich auch im Kaufvertrag vom 10.1.1958 wider, der unter der grundsätzlichen Annahme getroffen wurde, dass mit der kaufgegenständlichen Gp. ***/1 keine Holz- und Streunutzungsrechte verbunden sind. Dass vorsorglich für den Fall der Unrichtigkeit dieser Annahme eine Regelung für allfällig doch zustehende Holz- und Streunutzungsrechte getroffen wurde, ändert nichts daran, dass zum damaligen Zeitpunkt offenbar von der – entsprechen dem Vermögensauseinandersetzungsvertrags vom 22.1.1920 nunmehr auch vom Landesverwaltungsgericht vertretenen – Auffassung ausgegangen wurde, dass mit der Gp. ***/1 keine Holz- und Streunutzungsrechte verbunden sind. An diesem Ergebnis vermögen auch die Eintragungen im gegenständlichen Gemeindewaldprotokoll von Z nichts zu ändern. Aus diesem geht unbestrittenermaßen zwar hervor, dass der Waldteil I. 6 a und XI 7 mit den Grundparzellen ***/1 und ***/2 (entspricht Katasternummer *4*) verbunden ist; diese Eintragung stammt aber aus einem Zeitpunkt vor Abschluss des genannten Vermögensauseinandersetzungsvertrags. Das vom Beschwerdeführer behauptete Teilwaldrecht kann insbesondere deshalb nicht auf diese Eintragung gestützt werden, da das Gemeindewaldprotokoll nur lücken- und fehlerhaft geführt wurde. Dies ergibt sich daraus, dass gerade aus diesem Grund im März 2011 unter der Leitung der Agrarbehörde bzw. der Bezirksforstinspektion V ein Regulierungsausschuss für die Teilwälder Z gewählt wurde, um das auf das Jahr 1735 zurückgehende, lücken- und fehlerhafte Waldprotokoll zu überarbeiten und auf einen übersichtlichen und aussagekräftigen Stand zu bringen, und um letztlich die Teilwaldrechte im Grundbuch verbüchern zu können.An diesem Ergebnis vermögen auch die Eintragungen im gegenständlichen Gemeindewaldprotokoll von Z nichts zu ändern. Aus diesem geht unbestrittenermaßen zwar hervor, dass der Waldteil römisch eins. 6 a und römisch elf 7 mit den Grundparzellen ***/1 und ***/2 (entspricht Katasternummer *4*) verbunden ist; diese Eintragung stammt aber aus einem Zeitpunkt vor Abschluss des genannten Vermögensauseinandersetzungsvertrags. Das vom Beschwerdeführer behauptete Teilwaldrecht kann insbesondere deshalb nicht auf diese Eintragung gestützt werden, da das Gemeindewaldprotokoll nur lücken- und fehlerhaft geführt wurde. Dies ergibt sich daraus, dass gerade aus diesem Grund im März 2011 unter der Leitung der Agrarbehörde bzw. der Bezirksforstinspektion römisch fünf ein Regulierungsausschuss für die Teilwälder Z gewählt wurde, um das auf das Jahr 1735 zurückgehende, lücken- und fehlerhafte Waldprotokoll zu überarbeiten und auf einen übersichtlichen und aussagekräftigen Stand zu bringen, und um letztlich die Teilwaldrechte im Grundbuch verbüchern zu können. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 13.9.2012, AgrB***2012, wurde dann
§ 62
Abs 3 lit b TFLG 1996 das Verfahren zur Regulierung der Teilwälder in Z von Amtes wegen eingeleitet. Auch dies mit dem Zweck, im Rahmen dieses Verfahrens das Waldprotokoll zu überarbeiten und auf einen rechtmäßigen Stand zu bringen, sodass es abschließend möglich sei, die Teilwaldrechte im Grundbuch zu verbüchern, sowie mit der Begründung, dass die Teilwaldrechte am Gemeindewald von Z sogenannte außerbücherliche Rechte seien, was bedeute, dass diese nicht im Grundbuch vorgetragen seien. Am Gemeindeamt werde ein so genanntes Waldbuch geführt, in welchem die Rechte sowie die Person bzw. die Liegenschaft, mit der das jeweilige Teilwaldrecht verbunden ist, eingetragen seien.Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 13.9.2012, AgrB***2012, wurde dann
Paragraph 62, Absatz 3, Litera b, TFLG 1996 das Verfahren zur Regulierung der Teilwälder in Z von Amtes wegen eingeleitet. Auch dies mit dem Zweck, im Rahmen dieses Verfahrens das Waldprotokoll zu überarbeiten und auf einen rechtmäßigen Stand zu bringen, sodass es abschließend möglich sei, die Teilwaldrechte im Grundbuch zu verbüchern, sowie mit der Begründung, dass die Teilwaldrechte am Gemeindewald von Z sogenannte außerbücherliche Rechte seien, was bedeute, dass diese nicht im Grundbuch vorgetragen seien. Am Gemeindeamt werde ein so genanntes Waldbuch geführt, in welchem die Rechte sowie die Person bzw. die Liegenschaft, mit der das jeweilige Teilwaldrecht verbunden ist, eingetragen seien. Auch die übrigen in der gegenständlichen Beschwerde genannten Schriftstücke sind nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Der ins Treffen geführte Kaufvertrag aus dem Jahre 1950, wonach EA ein Teilwaldrecht (zweite Hälfte des Teilwaldrechtes in der Abteilung XI.7) veräußert habe, lässt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht erkennen, dass EA zum damaligen Zeitpunkt noch über mit dem Grundstück ***/1 verbundene Teilwaldrechte verfügte. Dieser Vertrag vom 2.6.1950 betrifft Holz- und Streunutzungsrechte betreffend die Gp ***/9, ***/10 und ***/11, behandelt aber nicht mit den Gp ***/1 oder ***/2 verbundene Teilwaldrechte. Der ins Treffen geführte Kaufvertrag aus dem Jahre 1950, wonach EA ein Teilwaldrecht (zweite Hälfte des Teilwaldrechtes in der Abteilung römisch elf.7) veräußert habe, lässt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht erkennen, dass EA zum damaligen Zeitpunkt noch über mit dem Grundstück ***/1 verbundene Teilwaldrechte verfügte. Dieser Vertrag vom 2.6.1950 betrifft Holz- und Streunutzungsrechte betreffend die Gp ***/9, ***/10 und ***/11, behandelt aber nicht mit den Gp ***/1 oder ***/2 verbundene Teilwaldrechte. Zum Beschwerdevorbringen, wonach im Waldprotokoll eingetragen sei, dass von EA im Jahr 1951 [richtig: 1941] eine Teilfläche des Teilwaldes in der Abteilung XI.7 veräußert wurde, was bedeute, dass auch 21 Jahre nach der Vermögensauseinandersetzung noch EA über die Teilwaldrechte verfügt habe, hat sich in der Verhandlung aufgrund der Aussage des Gemeindewaldaufsehers und der Einsichtnahme in die entsprechenden Unterlagen zwar ergeben, dass tatsächlich im Katasterprotokoll der Gemeinde Z hinsichtlich der Katasternummer *4* (betreffend die Grundstücke ***/1 und ***/2) die Veräußerung eines Waldteiles im Jahr 1941 vermerkt ist. Dies mag zwar den Schluss nahe legen, dass entgegen dem Vermögensauseinandersetzungsvertrag von 1920 auch im Jahr 1941 – wohl zu Unrecht – von einem mit dem Grundstück ***/2 verbundenen Teilwaldrecht von EA ausgegangen wurde, lässt aber umgekehrt – insbesondere vor dem Hintergrund der übrigen vorhandenen und im gegenständlichen Erkenntnis behandelten Dokumente - nicht den Schluss zu, dass damals auch hinsichtlich des Gst. ***/1 nach wie vor ein Teilwaldrecht bestehen musste. Zum Beschwerdevorbringen, wonach im Waldprotokoll eingetragen sei, dass von EA im Jahr 1951 [richtig: 1941] eine Teilfläche des Teilwaldes in der Abteilung römisch elf.7 veräußert wurde, was bedeute, dass auch 21 Jahre nach der Vermögensauseinandersetzung noch EA über die Teilwaldrechte verfügt habe, hat sich in der Verhandlung aufgrund der Aussage des Gemeindewaldaufsehers und der Einsichtnahme in die entsprechenden Unterlagen zwar ergeben, dass tatsächlich im Katasterprotokoll der Gemeinde Z hinsichtlich der Katasternummer *4* (betreffend die Grundstücke ***/1 und ***/2) die Veräußerung eines Waldteiles im Jahr 1941 vermerkt ist. Dies mag zwar den Schluss nahe legen, dass entgegen dem Vermögensauseinandersetzungsvertrag von 1920 auch im Jahr 1941 – wohl zu Unrecht – von einem mit dem Grundstück ***/2 verbundenen Teilwaldrecht von EA ausgegangen wurde, lässt aber umgekehrt – insbesondere vor dem Hintergrund der übrigen vorhandenen und im gegenständlichen Erkenntnis behandelten Dokumente - nicht den Schluss zu, dass damals auch hinsichtlich des Gst. ***/1 nach wie vor ein Teilwaldrecht bestehen musste. Was schließlich den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Vertrag aus 1965 betrifft, ist Folgendes auszuführen: In diesem Kaufvertrag zwischen dem Erbnachfolger von EA, Herrn GA, und dem Vater des Beschwerdeführers, Herrn FA, betreffend den Verkauf des Grundstücks ***/2, das ebenfalls in der Vermögensauseinandersetzung von 1920 angeführt ist, wird geregelt, dass die mit dem Grundstück ***/2 verbundenen Realrechte, insbesondere Holz- und Weiderechte, bei der Stammsitzliegenschaft des GA verbleiben. Um welche Holz- und Weiderechte es sich diesbezüglich konkret handelt, wird nicht ausgeführt; ebenso wenig, auf welcher Grundlage solche Rechte allenfalls bestehen, ob diese Rechte also allenfalls nach 1920 begründet wurden. Insofern bietet dieser Vertrag aber auch keinen hinreichenden Beweis dafür, dass trotz der Vermögensauseinandersetzung im Jahre 1920 mit den Grundstücken ***/1 und ***/2 weiterhin Teilwaldrechte verbunden waren. Klar ist aufgrund des genannten Vertragsinhaltes jedenfalls, dass durch diesen Kaufvertrag, mit dem Teilflächen der Gp ***/5 und ***/12 an den Vater des Beschwerdeführers, FA, verkauft und die gekauften Teilflächen mit Gp ***/3 und ***/4 vereinigt wurden, keine mit dem Grundstück ***/3 verbundene Teilwaldrechte erworben wurden. Auch insofern erweist sich die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass mit dem Grundstück ***/1 keine Teilwaldrechte verbunden sind, als richtig. Schließlich legt auch der Übergabsvertrag vom 4.3.1967 zu Tagebuchzahl xx1967, mit welchem Herr AA Eigentum an den damals in EZ ***II vorgetragenen Grundstücken ***/3 und ***/4 von seinem Vater FA erworben hat, diese Auffassung nahe. Die Übertragung der genannten Grundstücke erfolgte nämlich zwar unter gleichzeitiger Mitübertragung der mit diesen Grundstücken verbundenen Dienstbarkeit des Fahrrechtes auf Bauparzelle ***/6, allerdings ohne Bezugnahme auf mit diesen Grundstücken verbundene Teilwaldrechten, was auch daraus erhellt, dass das Grundstück ***/3 im genannten Übergabevertrag als „Acker, X-Feld“ und das Grundstück ***/4 als „Acker“ ausgewiesen wird. Wenn der Beschwerdeführer als Mangel des Bescheides schließlich anführt, dass auf das Teilwaldrecht in der Abteilung XI.7 nicht näher eingegangen wurde, so ist dieses Vorbringen nicht begründet. Die belangte Behörde hat nämlich – wie dieses Erkenntnis darlegt: zutreffend – ausgeführt, warum aus ihrer Sicht mit dem Grundstück ***/1 generell keine Teilwaldrechte, und somit auch keines in Abteilung XI.7., verbunden sind. Überdies wurde auf die entsprechende Eintragung im Gemeindewaldprotokoll eingegangen, diesbezüglich aber klargestellt, dass diese Eintragung die Auffassung, mit dem Grundstück ***/1 seien keine Teilwaldrechte verbunden, nicht widerlegen konnte. Wenn der Beschwerdeführer als Mangel des Bescheides schließlich anführt, dass auf das Teilwaldrecht in der Abteilung römisch elf.7 nicht näher eingegangen wurde, so ist dieses Vorbringen nicht begründet. Die belangte Behörde hat nämlich – wie dieses Erkenntnis darlegt: zutreffend – ausgeführt, warum aus ihrer Sicht mit dem Grundstück ***/1 generell keine Teilwaldrechte, und somit auch keines in Abteilung römisch elf.7., verbunden sind. Überdies wurde auf die entsprechende Eintragung im Gemeindewaldprotokoll eingegangen, diesbezüglich aber klargestellt, dass diese Eintragung die Auffassung, mit dem Grundstück ***/1 seien keine Teilwaldrechte verbunden, nicht widerlegen konnte. Insgesamt erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig und war die dagegen erhobene Beschwerde daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts vergleiche etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen Paragraph 33 a, VwGG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.35.0018.3