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{'item': 'LVwG-2015/18/3045-2'}

Obsah (11)§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 2§ 15§ 4§ 11§ 14§ 366§ 12

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.02.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/18/3045-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde zu diesem Punkt Folge gegeben, das Straferkenntnis zu diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G eingestellt.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde zu diesem Punkt Folge gegeben, das Straferkenntnis zu diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

, Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. B) - Pkt 2. des Straferkenntnisses: 1.

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des Straferkenntnisses wird zu Pkt

  1. dahingehend berichtigt, dass dem Beschuldigten eine Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 iVm § 2 Abs 1 und § 3 Abs 1 Z 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl Nr. 112/1996 idF BGBl I Nr. 63/2014 zur Last gelegt wird und Strafsanktionsnorm § 366 Abs 1 Einleitungssatz GewO 1994 iVm § 15 Abs 2 zweiter Strafsatz des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl Nr. 112/1996 idF BGBl I Nr. 63/2014, ist.Der Spruch des Straferkenntnisses wird zu Pkt
  2. dahingehend berichtigt, dass dem Beschuldigten eine Übertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2014, zur Last gelegt wird und Strafsanktionsnorm Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, zweiter Strafsatz des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2014,, ist. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 240,-- zu bezahlen.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 240,-- zu bezahlen. C) Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG einen ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.C) Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG einen ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.10.2015, Zahl V***1, wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.10.2015, Zahl , V***1, wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben am 16.06.2015 um 15.30 Uhr auf der A** / Autobahnausfahrt X West regelmäßig, selbständig und in der Absicht, einen Gewinn oder sonstigen wirtschaftllichen Vorteil zu erzielen, das „Mietwagengewerbe“ im Sinne des § 3 Abs.1 GelverkG ausgeübt, indem Sie mit dem Kleinbus mit dem amtlichen Kennzeichen Q-****1 (AUT) einen geschlossenen Teilnehmerkreis von 6 Personen von der W (AUT) nach U (BIH) transportierten, ohne im Besitz der hierfür

§ 2Abs 1 bzw. § 11 Abs 1 Gelverk

G erforderlichen Berechtigung zu sein.“„Sie haben am 16.06.2015 um 15.30 Uhr auf der A** / Autobahnausfahrt römisch zehn West regelmäßig, selbständig und in der Absicht, einen Gewinn oder sonstigen wirtschaftllichen Vorteil zu erzielen, das „Mietwagengewerbe“ im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, GelverkG ausgeübt, indem Sie mit dem Kleinbus mit dem amtlichen Kennzeichen Q-****1 (AUT) einen geschlossenen Teilnehmerkreis von 6 Personen von der W (AUT) nach U (BIH) transportierten, ohne im Besitz der hierfür

Paragraph 2, Absatz eins, bzw. Paragraph 11, Absatz eins, GelverkG erforderlichen Berechtigung zu sein.“ Dem Beschuldigten wurde zu Punkt 1 eine Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs 1 Z 3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes und zu Punkt 2 eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 Gewerbeordnung zur Last gelegt. Über den Beschuldigten wurde zu Punkt 1 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.600,--, 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu Punkt 2 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.200,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.Dem Beschuldigten wurde zu Punkt 1 eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes und zu Punkt 2 eine Verwaltungsübertretung nach , Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbeordnung zur Last gelegt. Über den Beschuldigten wurde zu Punkt 1 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.600,--, 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu Punkt 2 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.200,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde führte der Beschuldigte aus, dass er den Mietwagen von seinem Freund Herrn BB ausgeliehen habe für eine Fahrt nach Bosnien und zurück. Das Fahrzeug sei amtlich registriert und für die Straße zulässig. Da seine Frau schwer krank sei und er einen Todesfall in der Familie gehabt habe, hätte er sich das Fahrzeug ausleihen müssen, damit seine Frau und Verwandte auch Platz gehabt hätten um mitfahren zu können. Er habe weder einen Gewinn noch einen sonstigen Vorteil aus dieser Fahrt erzielt. Dies sei eine private Angelegenheit gewesen. Er habe keine Straftat begangen, da er lediglich auf eine Beerdigung gefahren sei. Er ersuche daher um Erlass des Straferkenntnisses. Dieser Beschwerde kam teilweise Berechtigung zu. Bei der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden der Beschuldigte sowie der Zeuge CC einvernommen. Zudem wurde der erstinstanzliche Akt dargetan. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht insbesondere nachstehender Sachverhalt als erwiesen fest: Am 16.06.2015 um 15.30 Uhr kontrollierte der Zollbeamte CC auf der A**, Ausfahrt X West den vom Beschuldigten gelenkten Kleinbus der Marke S mit dem österreichischen Kennzeichen Q-****1.Am 16.06.2015 um 15.30 Uhr kontrollierte der Zollbeamte CC auf der A**, Ausfahrt römisch zehn West den vom Beschuldigten gelenkten Kleinbus der Marke S mit dem österreichischen Kennzeichen Q-****1. Dieser Kleinbus ist auf BB, Adresse1, Q zugelassen. Bei der Kontrolle war festzustellen, dass sich 6 Personen - DD - EE - FF - Herr GG - HH und - KK im Kleinbus befanden. Der Kleinbus war auf der Fahrt von W nach U in Bosnien. 5 Personen hatten das Fahrziel in Bosnien (2 Ausstiegsstellen) eine Person das Fahrziel in Kroatien. Bei der Kontrolle kam es zu einer Befragung der transportierten Personen, wobei diese dabei angaben, sich untereinander nicht zu kennen und für die Fahrt ca Euro 70,-- pro Person zu bezahlen war. Der Beschuldigte war bereits vorher, nämlich am 14.07.2015 als Lenker des gegenständlichen Kleinbusses aus Bosnien kommend von Beamten der Zollstelle Y kontrolliert worden, wobei er dabei 8 Fahrgäste nach R transportierte. Die Durchführung der Fahrt erfolgte insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte am 16.06.2015 und zuvor schon am 14.06.2015, jeweils mit demselben Kleinbus mit Fahrgästen angetroffen worden ist, selbstständig, regelmäßig und in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Diesbezüglich ist auszuführen, dass die Verantwortung des Beschuldigten, wonach er lediglich seine Frau sowie Verwandte wegen einem Todesfall nach Bosnien transportiert hätte, in keiner Weise glaubwürdig ist. Wurde noch in der Beschwerde davon gesprochen, dass er Verwandte mit nach Bosnien genommen habe, führte der Beschuldigte in der Beschwerdeverhandlung aus, dass es sich um ehemalige Arbeitskollegen seines verstorbenen Bruders gehandelt habe. Zudem wäre nicht nachvollziehbar, warum eine Person in Kroatien ausgestiegen wäre, wenn es tatsächlich darum gegangen wäre, Personen zu einer Gedenkfeier betreffend den verstorbenen Bruder des Beschuldigten mitzunehmen. Der Beschuldigte leugnete, irgendetwas von den Fahrgästen bekommen zu haben. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass diese Verantwortung aufgrund der Angaben der Fahrgäste, die bei der Kontrolle befragt worden sind, widerlegt ist. Diese sprachen eindeutig davon, dass sie Euro 70,-- pro Person zu bezahlen gehabt haben. Der Beschuldigte bestritt zudem, die Fahrt allenfalls im Auftrag des Zulassungsbesitzers oder einer anderen Person durchgeführt zu haben und hiefür allenfalls belohnt worden zu sein. Aufgrund dieses Umstandes muss davon ausgegangen werden, dass er diese Fahrt in eigener Rechnung und auf eigenes Risiko durchgeführt hat. Damit ist er als Unternehmer im Sinne des § 15 Abs 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes anzusehen.Der Beschuldigte bestritt zudem, die Fahrt allenfalls im Auftrag des Zulassungsbesitzers oder einer anderen Person durchgeführt zu haben und hiefür allenfalls belohnt worden zu sein. Aufgrund dieses Umstandes muss davon ausgegangen werden, dass er diese Fahrt in eigener Rechnung und auf eigenes Risiko durchgeführt hat. Damit ist er als Unternehmer im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes anzusehen. Zu den angeführten Übertretungen ist in rechtlicher Hinsicht Folgendes auszuführen:

§ 15Abs 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl Nr 112/1996 id

F BGBl I Nr 63/2014, begeht abgesehen von

dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.267,-- zu ahnden ist, wer als UnternehmerGemäß Paragraph 15, Absatz eins, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr 112 aus 1996, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 63 aus 2014,, begeht abgesehen von

dem römisch fünf. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.267,-- zu ahnden ist, wer als Unternehmer 1. die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung

§ 4

Abs 2 vermehrt;die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung

Paragraph 4, Absatz 2, vermehrt;

  1. § 10 zuwiderhandelt;Paragraph 10, zuwiderhandelt;
  2. eine Beförderung

§ 11

Abs 1 Z 2 ohne die erforderliche Genehmigung durchführt;eine Beförderung

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, ohne die erforderliche Genehmigung durchführt; 4. die

§ 14

festgelegten Tarife nicht einhält;die

Paragraph 14, festgelegten Tarife nicht einhält;

  1. andere als den Z 1 bis 4 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;andere als den Ziffer eins bis 4 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
  2. nicht dafür sorgt, dass die

der Verordnung (EG) Nr 1073/09 erforderliche beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt mitgeführt wird;

  1. gegen sonstige Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr 1073/09 oder anderer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Personenverkehr auf der Straße verstößt;
  2. nicht dafür sorgt, dass die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise

dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder

den Vereinbarungen nach § 12 oder

dem Interbus-Übereinkommen oder dem Bundesgesetz vom 01. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl Nr 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl Nr 521/1987, mitgeführt werden.nicht dafür sorgt, dass die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise

dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder

den Vereinbarungen nach Paragraph 12, oder

dem Interbus-Übereinkommen oder dem Bundesgesetz vom 01. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, Bundesgesetzblatt Nr 17 aus 1987, (ASOR-Durchführungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr 521 aus 1987,, mitgeführt werden. Nach § 15 Abs 2 leg cit hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen

Abs 1 Z 1, 4, 6 und 8 sowie bei Verwaltungsübertretungen

Abs 1 Z 1, wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen § 10 Abs 2 handelt, mindestens Euro 363,-- zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen

Abs 1 Z 3 und 7 sowie bei Verwaltungsübertretungen

§ 366

Abs 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens Euro 1.453,-- zu betragen.Nach Paragraph 15, Absatz 2, leg cit hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen

Absatz eins, Ziffer eins, 4, 6 und 8 sowie bei Verwaltungsübertretungen

Absatz eins, Ziffer eins,, wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen Paragraph 10, Absatz 2, handelt, mindestens Euro 363,-- zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen

Absatz eins, Ziffer 3 und 7 sowie bei Verwaltungsübertretungen

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens , Euro 1.453,-- zu betragen. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass der Beschuldigte schon seit Jahren seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat.

§ 11

Abs 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes ist die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland, außer den nach §§ 2 und 7 (§ 7 aufgehoben) berechtigten Personen auch Unternehmen gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Beförderung von Personen befugt sind und Inhaber einerGemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes ist die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland, außer den nach Paragraphen 2 und 7 (Paragraph 7, aufgehoben) berechtigten Personen auch Unternehmen gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Beförderung von Personen befugt sind und Inhaber einer 1. Gemeinschaftslizenz

der Verordnung (EG) Nr 1073/09 oder

  1. Genehmigung der Bundesministerin (des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich oder
  2. Genehmigung aufgrund des Landesverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße (Landverkehrsabkommen mit der Schweiz), ABl Nr. L 114 vom 30.04.2002 S.91, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2009, ABl Nr. L 273 vom 17.10.2009 S.15 oderGenehmigung aufgrund des Landesverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße (Landverkehrsabkommen mit der Schweiz), ABl Nr. L 114 vom 30.04.2002 S.91, zuletzt geändert durch den Beschluss , Nr. 1 aus 2009,, ABl Nr. L 273 vom 17.10.2009 S.15 oder
  3. aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen

§ 12

vergebenen Genehmigung der Bundesministerin des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie oderaufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen

Paragraph 12, vergebenen Genehmigung der Bundesministerin des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie oder 5. Genehmigung aufgrund des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen, ABl Nr. E 321 vom 26.11.2002 S.13, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2011, ABl Nr. L 8 vom 12.01.2012 S.38Genehmigung aufgrund des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen, ABl Nr. E 321 vom 26.11.2002 S.13, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1 aus 2011,, ABl Nr. L 8 vom 12.01.2012 S.38 sind oder eine genehmigungsfreie Gelegenheitsfahrt

einer ein Z 4 und 5 genannten Rechtsvorschrift oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 01. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl Nr. 521/1987, durchführen.sind oder eine genehmigungsfreie Gelegenheitsfahrt

einer ein Ziffer 4 und 5 genannten Rechtsvorschrift oder aufgrund des Bundesgesetzes vom

  1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1987, (ASOR-Durchführungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1987,, durchführen. Wie schon angeführt, hat der Beschuldigte seit Jahren seinen Hauptwohnsitz in Österreich. Wäre der Beschuldigte Inhaber einer Gewerbeberechtigung nach § 2 Abs 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 gewesen, so wäre er (ohne die in § 11 Abs 1 nachfolgend angeführten Bewilligungen) berechtigt gewesen, gegenständliche grenzüberschreitende Personenbeförderung durchzuführen. Mangels einer in § 15 Abs 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes angeführten spezielleren Übertretungsnorm hat der Beschuldigte eine Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben) in Verbindung mit § 2 Abs 1 und § 3 Abs 1 Z 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 begangen.Wie schon angeführt, hat der Beschuldigte seit Jahren seinen Hauptwohnsitz in Österreich. Wäre der Beschuldigte Inhaber einer Gewerbeberechtigung nach Paragraph 2, Absatz eins, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 gewesen, so wäre er (ohne die in Paragraph 11, Absatz eins, nachfolgend angeführten Bewilligungen) berechtigt gewesen, gegenständliche grenzüberschreitende Personenbeförderung durchzuführen. Mangels einer in Paragraph 15, Absatz eins, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes angeführten spezielleren Übertretungsnorm hat der Beschuldigte eine Übertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 begangen. Nicht jedoch hat der Beschuldigte die ihm zu Punkt 1 weiters angelastete Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs 1 Z 3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes zu verantworten, zumal diese in der Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 aufgeht, da, wie schon ausgeführt, der Beschuldigte dann, wenn er eine Berechtigung nach § 2 Abs 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes gehabt hätte, auch zur Durchführung dieses grenzüberschreitenden Verkehrs berechtigt gewesen wäre.Nicht jedoch hat der Beschuldigte die ihm zu Punkt 1 weiters angelastete Verwaltungsübertretung nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes zu verantworten, zumal diese in der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 aufgeht, da, wie schon ausgeführt, der Beschuldigte dann, wenn er eine Berechtigung nach Paragraph 2, Absatz eins, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes gehabt hätte, auch zur Durchführung dieses grenzüberschreitenden Verkehrs berechtigt gewesen wäre. Damit war der Beschwerde zu Punkt
  2. des Straferkenntnisses Folge zu geben und das Straferkenntnis zu diesem Punkt einzustellen. Hinsichtlich der verbliebenen Übertretung zu Punkt
  3. ist anzuführen, dass, wie schon ausgeführt, diesbezüglich eine Mindeststrafe in der Höhe von Euro 1.453,-- besteht. Somit hat die Bezirkshauptmannschaft Y über den Beschuldigten eine Strafe verhängt, die unter der Mindeststrafe lag. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Strafbemessung. Für ein weiteres Vorgehen nach § 20 VStG fand sich kein Raum, zumal nicht davon gesprochen werden kann, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden.Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Strafbemessung. Für ein weiteres Vorgehen nach Paragraph 20, VStG fand sich kein Raum, zumal nicht davon gesprochen werden kann, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.18.3045.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.