RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.02.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/31/1736-10 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des A A, Adresse, X, vertreten durch Rechtsanwälte B & B, Adresse, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.6.2015, ****1, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des A A, Adresse, römisch zehn, vertreten durch Rechtsanwälte B & B, Adresse, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.6.2015, ****1, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.6.2015, ****1, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs 1 Z 3, § 8 und § 24 Abs 4 Führerscheingesetz (FSG) aufgefordert, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Rechtskraft dieses Bescheides eine verkehrspsychologische Stellungnahme (Prüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit unter Therapie mit synthetischen Cannabinoiden) zu erbringen.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.6.2015, ****1, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 8 und Paragraph 24, Absatz 4, Führerscheingesetz (FSG) aufgefordert, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Rechtskraft dieses Bescheides eine verkehrspsychologische Stellungnahme (Prüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit unter Therapie mit synthetischen Cannabinoiden) zu erbringen. Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass sich aus der amtsärztlichen Stellungnahme vom 11.6.2015 die Notwendigkeit zur Vorlage obiger Befunde ergebe. Darin wurde ausgeführt, dass bei Dronabinol-Patienten jedenfalls eine verkehrspsychologische Untersuchung durchgeführt werden sollte, um Einschränkungen der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit (insbesondere der Reaktionsfähigkeit) auszuschließen. Aus fachärztlich-psychiatrischer und amtsärztlicher Sicht wird daher die Vorschreibung einer verkehrspsychologischen Untersuchung (Prüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit unter Therapie mit synthetischen Cannabinoiden) empfohlen. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte A A durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor wie folgt: „In umseits näher bezeichneter Verwaltungsrechtssache nach dem Führerscheingesetz (FSG) erhebt der Verfahrensbetroffene A A, geb. xx.xx.xxxx, Adresse, U, durch seine mittlerweile gewählte Rechtsvertretung, die Rechtsanwaltspartnerschaft B & B, Rechtsanwaltsgesellschaft in Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.06.2015, ****1, wegen Verletzung der Bestimmungen nach § 24 Abs. 4, § 3 Abs. 1 Z. 3 und § 8 FSG innerhalb offener Frist nachstehende„In umseits näher bezeichneter Verwaltungsrechtssache nach dem Führerscheingesetz (FSG) erhebt der Verfahrensbetroffene A A, geb. xx.xx.xxxx, Adresse, U, durch seine mittlerweile gewählte Rechtsvertretung, die Rechtsanwaltspartnerschaft B & B, Rechtsanwaltsgesellschaft in Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.06.2015, ****1, wegen Verletzung der Bestimmungen nach Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, FSG innerhalb offener Frist nachstehende B E S C H W E R D E an das Landesverwaltungsgericht Tirol. I. Beschwerdegegenstand / Beschwerdelegitimation:römisch eins. Beschwerdegegenstand / Beschwerdelegitimation: Rechtsrichtige Beurteilung der Voraussetzungen zur Erbringung eines Befundes, nämlich einer verkehrspsychologischen Stellungnahme dergestalt, wonach die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit des Verfahrensbetroffenen und Beschwerdeführers unter Therapie mit synthetischen Cannabinoiden geprüft bzw. überprüft werden soll. Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am Dienstag, den 16.06.2015, zugestellt, weshalb die Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Beschwerde infolge Wahrung der vierwöchigen Beschwerdefrist gegeben ist. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist seit 14.11.2007 Inhaber einer Lenkberechtigung für die Klasse „B", zuletzt ausgestellt laut Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.09.2011 ZI. ****4. Der Beschwerdeführer wurde am 04.01.2015, um 23:42 Uhr, im Zuge einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle der Polizeiinspektion Z im Stadtgebiet von Z angehalten. Dabei wurde im vom Beschwerdeführer gelenkten Pkw Cannabiskraut in der Menge von cirka 6,3 Gram m vorgefunden. Ein beim Beschwerdeführer durchgeführter Alkovortest hat einen Messwert von 0 ,0 0 m g/l AAK (Atemalkoholkonzentration) ergeben. Der Beschwerdeführer führte zum Anhaltezeitpunkt das rezeptpflichtige Medikament „Dronabinol" mit sich, wobei den einschreitenden Beamten der Polizeiinspektion Z auch das diesbezüglich verordnete medizinische Rezept vorgezeigt wurde. Nach Einvernahme des Beschwerdeführers auf der Polizeiinspektion Z wurde der Beschwerdeführer zum Bezirkskrankenhaus Z verbracht, um eine mögliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch Suchtmittel und / oder Medikamente anhand der klinischen Untersuchung festzustellen. Seitens der behandelnden Ärztin des Bezirkskrankenhauses Z wurde die Frage der allfälligen Beeinflussung des Beschwerdeführers durch Suchtmittel, o.ä., mit „ nicht merkbar" beurteilt. In der Folge wurde der (hier) Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft W zu AZ ****2 wegen des Verdachts des Vergehens nach § 27 SMG angezeigt.In der Folge wurde der (hier) Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft W zu AZ ****2 wegen des Verdachts des Vergehens nach Paragraph 27, SMG angezeigt. Parallel wurde gegen den Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde ein Verfahren nach § 24 Abs. 4 Führerscheingesetz zu Gzl. ****5 eingeleitet um zu klären, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung für die Erteilung bzw. Aufrechterhaltung der Lenkberechtigung noch gegeben sind.Parallel wurde gegen den Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde ein Verfahren nach Paragraph 24, Absatz 4, Führerscheingesetz zu Gzl. ****5 eingeleitet um zu klären, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung für die Erteilung bzw. Aufrechterhaltung der Lenkberechtigung noch gegeben sind. Der Beschwerdeführer war in diesem Verfahren zunächst nicht rechtsanwaltlich vertreten, und ist er der diesbezüglichen Aufforderung der belangten Behörde zur Beibringung diverser für erforderlich erachteter Befunde wie folg t nachgekommen: Zunächst hat der Beschwerdeführer über Aufforderung der belangten Behörde bei Dr. E E, M.Sc., Z, eine Untersuchung (Befundaufnahme) durchführen lassen, deren Ergebnis in der Stellungnahme des Dr. E vom 27.03.2015 dokumentiert wurde. In dieser vorangeführten Stellungnahme führt Dr. E aus, dass beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zum Zeitpunkt der Untersuchung am 27.03.2015 kein Hinweis auf das Vorliegen einer Einschränkung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit besteht. Gleichzeitig wird in dieser Stellungnahme angeregt, dass die vom Beschwerdeführer aktuell laufende „Dronabinol-Therapie" mit einem ausführlichen Befund des behandelnden Arztes zu untermEn sei. Weiters wird angeregt, dass der Patient, sohin der Beschwerdeführer, diesbezügliche Behandlungsnachweise und eine befundmäßige Erfassung der Notwendigkeit der Fortführung der „Dronabinol-Therapie" längstens alle drei Monate vorzulegen habe. Hierauf hat der Beschwerdeführer ein ärztliches Attest des Dr. med. F F, V, vom 29.05.2015 vorgelegt, wohn die medizinisch indizierten Hintergründe (Notwendigkeiten) der Verordnung des Medikaments „Dronabinol" beim Beschwerdeführer beschrieben werden. In diesem Attest führt Dr. F abschließend aus, dass aufgrund der niederen Tagesdosis und der aufgeteilten Einnahme der Tropfen (gemeint: des Medikaments „Dronabinol") über den gesamten Tag auch mit keiner Einschränkung der Fahrtauglichkeit (gemeint: des Beschwerdeführers) zu rechnen ist.Hierauf hat der Beschwerdeführer ein ärztliches Attest des Dr. med. F F, römisch fünf, vom 29.05.2015 vorgelegt, wohn die medizinisch indizierten Hintergründe (Notwendigkeiten) der Verordnung des Medikaments „Dronabinol" beim Beschwerdeführer beschrieben werden. In diesem Attest führt Dr. F abschließend aus, dass aufgrund der niederen Tagesdosis und der aufgeteilten Einnahme der Tropfen (gemeint: des Medikaments „Dronabinol") über den gesamten Tag auch mit keiner Einschränkung der Fahrtauglichkeit (gemeint: des Beschwerdeführers) zu rechnen ist. Unter Bezugnahme darauf hat das Gesundheitsreferat der Bezirkshauptmannschaft Z mit Schreiben vom 0 2 .0 6 .2 0 1 5 bei Dr. E um eine ergänzende Stellungnahme dahingehend ersucht, ob aufgrund der beim Beschwerdeführer verordneten Dosierung des Medikaments Dronabinol tatsächlich mit keiner Einschränkung der Fahrtauglichkeit zu rechnen ist oder ob doch eine verkehrspsychologische Beurteilung erfolgen sollte Weiters ist aus diesem Anfrageschreiben wie folgt zu zitieren: „Eine kritische fachliche Beurteilung ist auch deshalb zu fordern, da künftig weitere Patienten mit Dronabinol-Therapie zu erwarten sind und Harndrogentests auf THC in diesen Fällen ja nicht mehr sinnvoll sind". In der Folge entwickelte sich folgende wechselseitige E-Mail-Korrespondenz zwischen Dr. E E und dem Gesundheitsreferat der Bezirkshauptmannschaft Z: Dr. E gelangt in seiner Stellungnahme vom 03.06.201 5 zur Einschätzung, dass aufgrund der in letzter Zeit vermehrten Konfrontation mit Patienten des Dr. F grundsätzlich von sehr fragwürdigen Indikationen auszugehen wäre, wobei der Befund (gemeint: das ärztliche Attest vom 29.05.2015) diese Fragwürdigkeit steigern würde. Dr. E hat nach seinen Angaben mit Prof. D von der Klinik in W gesprochen, und sei ihm dabei der Rat erteilt bzw. der Vorschlag unterbreitet worden, dass alle Patienten unter „Dronabinol-Therapie" eine verkehrspsychologische Untersuchung durchführen sollten um auszuschließen, dass sie von Seiten der Reaktionsfähigkeit durch die Dronabinol-Therapie eingeschränkt sind. Überdies spricht Dr. E die Empfehlung aus, dass alle Patienten über die Gerichtsmedizin W regelmäßig eine quantitative Bestimmung der Cannabinoide durchführen sollten, um einen sogenannten „Beikonsum" von Cannabiswirkstoffen jenseits des Medikaments „Dronabinol auszuschließen. Weiters spricht Dr. E E die Empfehlung aus, den Führerschein (Lenkberechtigung) mit den vorangeführten medizinischen Auflagen zu befristen, solange die Dronabinol-Therapie durchgeführt wird. Eine schriftliche Stellungnahme von Prof. D (gemeint wohl: Frau Ao. Univ.-Prof. Dr. D D) liegt nicht vor bzw. war dem Schreiben des Dr. E vom 03.06.2015 auch nicht angeschlossen. Auf Grundlage dieser Einschätzung des Dr. E ist seitens des Gesundheitsreferats der Bezirkshauptmannschaft Z mit Schreiben vom 09.06.2015 die ergänzende Anfrage ergangen, in welchen Abständen der Harn des Beschwerdeführers quantitativ auf THC kontrolliert werden solle. - Hierauf hat Dr. E mit Antwortschreiben vom 09 .0 6.2 0 15 ausgeführt, dass - abhängig davon, ob bereits vor der Dronabinol-Therapie Cannabisprodukte konsumiert wurden - monatliche Kontrollen, ansonsten wesentlich großzügigere Zeiträume vorgesehen werden sollten. Laut Professor D seien Blutuntersuchungen und Harnuntersuchungen an der Gerichtsmedizin durchzuführen. - Wiederum liegt keine schriftliche Beurteilung von Frau Ao. Univ.-Prof. Dr. D vor. Auf Grundlage dieser Einschätzung des Dr. E hat das Gesundheitsreferat der Bezirkshauptmannschaft Z der (hier) belangten Behörde mit Schreiben vom 11.06.2015 mitgeteilt, dass beide Fachärzte (gemeint: Dr. E und Univ.-Prof. Dr. D) bei Dronabinol-Patienten jedenfalls die Durchführung einer Verkehrspsychologischen Untersuchung empfehlen, um Einschränkungen der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit auszuschließen. - Hingegen wurde die Überlegung, dass am Institut für Gerichtliche Medizin der Medizinischen Universität W Blutuntersuchungen und Harnuntersuchungen durchzuführen seien, verworfen, zumal nach Rücksprache mit Frau Univ.-Prof Dr. G (gemeint wohl: Frau Ao. Univ.-Prof. Dr. G G) vom Institut für Gerichtsmedizin der Nachweis eines allfälligen „Beikonsums" von illegalen Cannabinoiden nicht möglich sei. Die Mitteilung des Gesundheitsreferats der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.06.2015vendet mit der Empfehlung, dass - wenn verkehrsrechtlich möglich - aus fachärztlichpsychiatrischervund amtsärztlicher Sicht eine bescheidmäßige Vorschreibung einer Verkehrspsychologischen Untersuchung, nämlich Prüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit unter Therapie mit synthetischen Cannabinoiden, erfolgen sollte. Auf Grundlage dieser Mitteilung ist der hier bekämpfte Bescheid vom 11.06.2015, ****1, ergangen, worin die amtsärztliche Stellungnahme vom 11.06.2015 wortwörtlich - und nahezu ausschließlich - zur Begründung herangezogen wird, weshalb – so die belangte Behörde - in Anwendung des § 24 Abs. 4 FSG an den Beschwerdeführer die Aufforderung zur Befundvorlage ergehen musste.Auf Grundlage dieser Mitteilung ist der hier bekämpfte Bescheid vom 11.06.2015, ****1, ergangen, worin die amtsärztliche Stellungnahme vom 11.06.2015 wortwörtlich - und nahezu ausschließlich - zur Begründung herangezogen wird, weshalb – so die belangte Behörde - in Anwendung des Paragraph 24, Absatz 4, FSG an den Beschwerdeführer die Aufforderung zur Befundvorlage ergehen musste. Eine konkrete inhaltliche Auseinandersetzung mit der Person des Beschwerdeführers, insbesondere zur Frage, warum beim Beschwerdeführer bestimmte und fassbare Bedenken dahingehend vorlägen, ob bei ihm die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeugs (noch) gegeben wären, findet im bekämpften Bescheid nicht statt. Bemerkenswert ist jedoch das - weitere - Schreiben des Gesundheitsreferats der Bezirkshauptmannschaft Z vom - ebenfalls — 11.06 .2 01 5 im parallel gegen den Beschwerdeführer anhängigen Verfahren v o rd e r Staatsanwaltschaft W, ****2 (Bezirkshauptmannschaft Z, Gzl. ****3), worin unter anderem wie folgt ausgeführt wird: „Inwieweit diese Verschreibung (gemeint: von Dronabinol beim - hier - Beschwerdeführer) medizinisch tatsächlich begründet ist, kann aus amtsärztlicher Sicht nicht beurteilt werden". Und - unter Hinweis auf die nicht mögliche Nachweisbarkeit eines „Beikonsums" von illegalem Cannabis für den Fall der Verschreibung von Dronabinol - weiter: „Also werden diese, Verschreibungen' amtsärztlicherseits durchaus problematisch gesehen. Eventuell müssten auch rechtliche Rahmenbedingungen überprüft werden. Strenge Indikationen' für eine Verschreibung synthetischer Cannabinoide, regelmäßige Kontrollen und Überprüfungen der Behandlung und des Gesundheitszustandes sind jedenfalls zu fordern". Im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft W wurden diese amtsärztlichen Anregungen - jedenfalls bis zum Tag der Erhebung der gegenständlichen Bescheidbeschwerde - nicht weiter verfolgt, sondern wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers die - routinemäßige und vom Gesetz vorgesehene - ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes gemäß § 1 1 Abs. 2 Z. 1 SMG - angeordnet.Im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft W wurden diese amtsärztlichen Anregungen - jedenfalls bis zum Tag der Erhebung der gegenständlichen Bescheidbeschwerde - nicht weiter verfolgt, sondern wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers die - routinemäßige und vom Gesetz vorgesehene - ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes gemäß Paragraph eins, 1 Absatz 2, Ziffer eins, SMG - angeordnet. III. Beschwerdepunkte, -gründe:römisch drei. Beschwerdepunkte, -gründe: A) Geltend gemacht wird die Mangelhaftigkeit des Straferkenntnisses sowie des dieser Entscheidung vorangegangenen (Ermittlungs-) Verfahrens (Begründungsmangel):
- a)Der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde vom 11.06.2015 mangelt bereits an den gesetzlichen inhaltlichen Mindesterfordernissen an eine individuelle Behördenentscheidung in einem Verwaltungsverfahren: Dem gesamten Inhalt des Bescheids ist nämlich keine Feststellung zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer tatsächlich irgendwelche konkret beschriebenen Bedenken dahingehend bestehen, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ob also irgendwelche Zweifel in der Person des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner gesundheitlichen Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorlägen. Im Spruch des Bescheids werden lediglich die einschlägigen Gesetzesbestimmungen, nämlich §§ 3 Abs. 1 Z 3, 8 und 24 Abs. 4 FSG, formuliert und auf dieser Basis die Erbringung erforderlicher Befunde eingefordert. - Im Spruch des Bescheids wird hingegen nicht erklärt, warum diese Aufforderung gegen den Beschwerdeführer ergeht.Im Spruch des Bescheids werden lediglich die einschlägigen Gesetzesbestimmungen, nämlich Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer 3, 8 und 24 Absatz 4, FSG, formuliert und auf dieser Basis die Erbringung erforderlicher Befunde eingefordert. - Im Spruch des Bescheids wird hingegen nicht erklärt, warum diese Aufforderung gegen den Beschwerdeführer ergeht. In der Begründung des Bescheids wird die Bestimmung des § 24 Abs. 4 FSG wortwörtlich wiedergegeben. - Die Person des Beschwerdeführers findet hierin keine Erwähnung.In der Begründung des Bescheids wird die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, FSG wortwörtlich wiedergegeben. - Die Person des Beschwerdeführers findet hierin keine Erwähnung. Sodann wird die amtsärztliche Stellungnahme vom 11.06.2 015 (im hier gegenständlichen Verfahren) wortwörtlich zitiert. - In dieser wortgetreuen Wiedergabe wird der Beschwerdeführer nur an zwei Stellen namentlich genannt: Einmal im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer das Medikament „Dronabinol" verschrieben erhalten hat. Das andere Mal im Zusammenhang mit der Erwähnung von internationalen Studien durch Dr. F F hinsichtlich der Behandlung von Depressionen mit „Dronabinol", worin der Beschwerdeführer als einer dieser Behandlungsfälle bezeichnet wird. In der gesamten Begründung findet sich jedoch kein Hinweis allenfalls darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund medizinischer Befunde gesundheitlich nicht oder nur eingeschränkt geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen wäre, dass der Beschwerdeführer Anzeichen einer Nichteignung gezeigt hätte oder dass der Beschwerdeführer - beispielsweise anlässlich seiner Anhaltung am 04.01.2015 oder im Zuge späterer Befundaufnahmen - ein Verhalten gesetzt hätte, welches diese Vermutung der Nichteignung oder der eingeschränkten Eignung nahelegen würde. In Wahrheit ist der gegenständlich bekämpfte Bescheid vom 11.06.2015 deshalb ohne konkrete Feststellungen als Ausgangspunkt einer daran anknüpfenden Rechtsfolge ergangen. - Die wider den Beschwerdeführer ausgesprochene Rechtsfolge kann aus keiner – im Verwaltungsgerichtsverfahren überprüfbaren - Sachverhaltsgrundlage abgeleitet werden. In dieser Vorgehensweise der belangten Behörde ist überdies ein grober Begründungsmangel der ergangenen Entscheidung zu erblicken.
- b)Der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde mangelt zudem auch in formalrechtlicher Hinsicht an den zwingenden (Mindest-)Voraussetzungen zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens (Erforschung der materiellen Wahrheit) als Grundlage der daran anknüpfenden Behördenentscheidung: Eine der Voraussetzungen zur Durchführung eines rechtsrichtigen Ermittlungsverfahrens besteht darin, allfällige Ermittlungsergebnisse im Rahmen des Rechtszuges einer inhaltlichen Prüfung unterziehen zu können. Diese notwendige Überprüfungsmöglichkeit ist gegenständlich nicht gegeben: Die belangte Behörde stützt sich im wesentlichen auf die Angaben des Dr. E E in dessen E-Mail-Korrespondenz vom 03.06./09.06.2015 , welche wiederum - und zwar in sehr weitem Umfang - auf Einschätzungen eines „Herrn Univ. Prof. Dr. D" und einer „Frau Univ. Prof. Dr. G" (so jeweils formuliert im Schreiben des Gesundheitsreferats der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.06.2015) zurückgreift. Beide in den Schreiben des Dr. E vom 03.06.2015 und vom 09.06.2015 angeführten fachlichen Einschätzungen der beiden vorangeführten Ärzte finden in keinem Dokument des Verfahrensaktes einen überprüfbaren Niederschlag: Es ist ganz offenkundig so, dass Dr. E die beiden vorangeführten Ärzte lediglich aus seinen Gesprächen, Telefonaten oder sonst beiläufig erfolgten Zusammenkünften zitiert, ohne jedoch nachvollziehbar zu dokumentieren, dass seine hieraus gezogenen Schlussfolgerungen tatsächlich mit der Fachmeinung der beiden vorangeführten Ärzte übereinstimmt. In diesem Zusammenhang ist weiters darauf zu verweisen, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers - bis zur Widerlegung des Gegenteils - davon ausgeht, dass es sich bei „Herrn " Univ. Prof. Dr. D tatsächlich um Frau Ao. Univ.-Prof. Dr. D D handelt, und dass sich Frau Univ. Prof. Dr. G tatsächlich „G" schreibt. Auch diese durchaus bemerkenswerten Unscharfen in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 11.06.2015 , welche von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid kritiklos übernommen werden, machen deutlich, dass die Schlussfolgerungen des Dr. E ohne Überprüfung durch ein fachlich fundiertes Sachverständigengutachten nicht aufrecht erhalten werden können. Dass gegenständlich durchgeführte Ermittlungsverfahren ist deshalb grob fehlerhaft, unvollständig und unschlüssig geblieben. Auch hierin ist ein grober Verfahrensmangel zu erblicken, welcher zur Gänze nachteilig auf die Rechtsposition des Beschwerdeführers einwirkt.
- c)Geltend gemacht wird weiters ein Verstoß gegen das Primat der Entscheidungsgewalt der Verwaltungsbehörde: Beweismittel aller Art; und seien dies auch fachliche Einschätzungen von Amtssachverständigen oder von sonst zu einer bestimmten Profession oder Befähigung besonders berufenen Personen, ersetzen niemals die Pflicht der Verwaltungsbehörde zur eigenständigen und autonomen (Rechts-) Entscheidung als Einzelfallentscheidung. Eine solche geforderte eigenständige, auf Grundlage der geltenden Gesetze zu ergehende Entscheidung liegt gegenständlich nicht vor: Es ist ganz offenkundig - nicht zuletzt aufgrund des (zweiten) Schreibens des Gesundheitsreferats der Bezirkshauptmannschaft Z vom 1 1 .0 6 .2 0 1 5 , und zwar im Verfahren der Staatsanwaltschaft W, ****2 -, dass amtsärztlicherseits die Forderung erhoben wird, alle Patienten einer „Dronabinol-Therapie" zwingend und ausnahmslos einer verkehrspsychologischen Untersuchung zum Zweck der Prüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit unter Therapie mit synthetischen Cannabinoiden zu unterziehen, und zwar unterschiedslos, ob dies im Einzelfall gerechtfertigt ist oder nicht. Allgemeine Überlegungen, welche nicht auf den spezifischen Einzelfall abstellen (und welche im übrigen durch keine Gesetzesbestimmung gedeckt sind), können aber niemals Grundlage einer einzelfallbezogenen Behördenentscheidung sein. Allgemeine Überlegungen sind im Gesetzgebungsverfahren, bei Erlassung von Verordnungen, etc., maßgeblich. Im konkreten Einzelfall ist jedoch auf Grundlage der geltenden Gesetze zu entscheiden. Die geltende Gesetzeslage verlangt nach § 24 Abs. 4 FSG begründete Bedenken, um eine Person zur Beibringung von Befunden anzuhalten. Solche Bedenken liegen auf Basis der Ergebnisse des vorliegenden Ermittlungsverfahrens nicht vor. - Dies gilt gegenständlich umso mehr, als der Beschwerdeführer mehrfache schriftliche Stellungnahmen und ärztliche Atteste vorgelegt hat, welche allesamt bestätigen, dass beim Beschwerdeführer keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt, welche seine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen infrage stellen würde.Die geltende Gesetzeslage verlangt nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG begründete Bedenken, um eine Person zur Beibringung von Befunden anzuhalten. Solche Bedenken liegen auf Basis der Ergebnisse des vorliegenden Ermittlungsverfahrens nicht vor. - Dies gilt gegenständlich umso mehr, als der Beschwerdeführer mehrfache schriftliche Stellungnahmen und ärztliche Atteste vorgelegt hat, welche allesamt bestätigen, dass beim Beschwerdeführer keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt, welche seine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen infrage stellen würde. Erkennbar wird amtsärztlicherseits lediglich empfohlen bzw. angestrebt, dass der Gesetzgeber oder die sonst hiezu berufene Entscheidungsgewalt die Rahmenbedingungen für die Verschreibung des Medikaments „Dronabinol" verschärfen möge. Diese — im Kern politische - Überlegung darf jedoch keinesfalls als Grundlage zur Behördenenfscheidung herangezogen werden. - Es kann nicht sein, dass der Beschwerdeführer amtsärztlicherseits als Referenzperson herangezogen wird, um eine Verschärfung der geltenden Rechtslage und / oder der bestehenden Rechtsprechung zu fordern. Auch in dieser Vorgehensweise der belangten Behörde, nämlich der Übernahme von rechtsfremden Forderungen in die vorliegende Behördenentscheidung, ist ein grober Verfahrensmangel zu erblicken. B) Geltend gemacht wird unrichtige bzw. mangelhafte Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung: Wie bereits unter Pkt. III. A) a} dieses Beschwerdeschriftsatzes ausgeführt, ist dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 11.06.2015 überhaupt keine direkte Feststellung dahingehend zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer Bedenken bestünden, ob er die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (noch) erfüllt.Wie bereits unter Pkt. römisch drei. A) a} dieses Beschwerdeschriftsatzes ausgeführt, ist dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 11.06.2015 überhaupt keine direkte Feststellung dahingehend zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer Bedenken bestünden, ob er die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (noch) erfüllt. Indirekt wird im bekämpften Bescheid ein solches Bedenken jedoch mit nachstehender Anmerkung formuliert: „Aus der amtsärztlichen Stellungnahme vom 1 1.06.2015 ergibt sich die Notwendigkeit zur Vorlage obiger Befunde, ... (Seite 2 des Bescheids). Diese Feststellung wird - aus rechtlicher Vorsicht - jedenfalls als unrichtig und auf Grundlage der vorliegenden Beweisergebnisse auch als nicht begründet bekämpft. Worin nämlich die Notwendigkeit gegeben wäre, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines medizinischen Status zu verpflichten wäre, eine verkehrspsychologische Stellungnahme, konkret durch Prüfung seiner kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit unter Therapie mit synthetischen Cannabinoiden, zu erbringen bzw. worin die diesbezüglichen Bedenken zur Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen abzuleiten wären, bleibt aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens gänzlich ungeklärt. - Auch der Bescheid selbst stellt in seiner Entscheidung bzw. Begründung nicht auf den medizinischen Status des Beschwerdeführers ab. Der Beschwerdeführer strebt deshalb vielmehr die Feststellung an, dass das gesamte wider ihn durchgeführte Beweisverfahren keinen fassbaren Anhaltspunkt ergeben hat, dass beim Beschwerdeführer Bedenken dahingehend vorliegen, dass er die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) erfüllen würde. In diesem Zusammenhang werden zum- Beweis dafür, dass beim Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Bedenken vorliegen, nachstehende B E W E I S A N T R Ä G EB E W E römisch eins S A N T R Ä G E gestellt: 1) Einholung eines fachspezifischen Sachbefund aus dem Bereich Psychiatrie Fachgebiets- Nummer 02.35; - zu bemerken ist. dass Dr. E E nicht in der Liste des Hauptverbands der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs eingetragen ist; 2) Einvernahme des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei (auch zum Zweck der Wahrung des Parteiengehörs). Die begehrte Feststellung hat in rechtlicher Konsequenz zur Folge, dass das wider den Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 4 FSG eingeleitete Verwaltungsverfahren ohne weitere behördliche Aufträge zur Einstellung zu bringen ist.Die begehrte Feststellung hat in rechtlicher Konsequenz zur Folge, dass das wider den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG eingeleitete Verwaltungsverfahren ohne weitere behördliche Aufträge zur Einstellung zu bringen ist. C) Geltend gemacht wird unrichtige rechtlich Beurteilung des festgestellten Sachverhalts: Auf Basis der Feststellungen im bekämpften Bescheid, welche auf eine amtsärztliche Stellungnahme vom 11.06.2015 abstellen und worin ausschließlich allgemein gehaltene Überlegungen zu Patienten, welche die „Dronabinol-Therapie" in Anspruch nehmen, wiedergegeben werden, ist eine Einzelfallentscheidung betreffend den Beschwerdeführer nicht möglich. Jedenfalls aber verbietet sich aufgrund der im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen die rechtliche Beurteilung, dass gerade und dezidiert beim Beschwerdeführer die Beibringung von diversen Befunden, nämlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme zur Prüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit unter Therapie mit synthetischen Cannabinoiden, gerechtfertigt und geboten wäre. Richtiger Weise hätte die belangte Behörde deshalb zur rechtlichen Beurteilung gelangen müssen, dass selbst auf Basis der im Bescheid getroffenen Feststellungen die vorbehaltlose Einstellung des wider den Beschwerdeführer eingeleiteten Verwaltungsverfahrens erfolgen hätte müssen. Aus den vorgenannten Gründen stellt der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung deshalb die A N T R Ä G E , das Landesverwaltungsgericht Tirol möge 1) den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.06.2015, ZI.****1, ersatzlos beheben (aufheben) und das wider den Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren nach dem Führerscheingesetz einstellen; 2) jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht durchführen.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Z. Am 28.10.2015 wurde vom Gefertigten eine Anfrage an den medizinischen Amtssachverständigen Dr. H H hinsichtlich der Schlüssigkeit der amtsärztlichen Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.6.2015 sowie hinsichtlich der medizinischen Indikation einer verkehrspsychologischen Untersuchung gerichtet. In der Stellungnahme des Amtsarztes Dr. H H vom 11.11.2015, ****6, wurde ausgeführt, dass „entgegen der schriftlichen Stellungnahme des Dr. F in der Fachliteratur über Dronabinol die Indikationen Depression und Belastungsreaktion nicht als anerkannte Indikationen ausgewiesen werden. Vorausgesetzt wird, dass die Diagnose Depression und somit die Indikation zur Therapie dem Facharzt für Psychiatrie vorbehalten sein sollte.“ Weiters wurde ausgeführt, dass „nach ho Meinung keine verlässliche Aussage hinsichtlich der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere hinsichtlich Reaktionsbereitschaft und Stimmungslage und Schläfrigkeit ohne eine verkehrspsychologische Stellungnahme getroffen werden könne.“ Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs am 17.11.2015 übermittelt. In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer am 15.2.2016 eine fachärztliche Stellungnahme des Dr. C C, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 26.1.2016 vor, in der festgehalten wurde wie folgt: „Herr A wurde am 25. Jänner 2016 in meiner Ordination untersucht. Hr. A ist im Gespräch offen und kooperativ. Anamnestisch faßbar ist eine Adoleszentenkrise mit im wesentlichen antriebsgehemmter depressiver Anpassungsstörung. Bis zum 18. Lebensjahr auch sporadischer Mißbrauch von Cannabis, Ectasy und Kokain ohne regelmäßigen Konsum. Mit Beginn der Friseurlehre habe er jeglichen illegalen Drogenkonsum eingestellt und die Lehre auch ohne Probleme abgeschlossen und zusätzlich auch die Meisterprüfung absolviert. Seit zumindest 3 Jahren würde er auch keine Antidepressiva einnehmen, weil Wirkung und Nebenwirkung nicht hilfreich und zufriedenstellend gewesen wären. Bei gehemmt-gedrückter Stimmungslage un einem multifaktoriellem Schmerzsyndrom mit Kreuzschmerzen, Muskelverspannungen und Spannungskopfschmerzen sowie Inappetenz habe er Dr. F in V aufgesucht. Seit Ende 2014 sei er von diesem mit subjektiv optimalem Erfolg auf 3x5 Tropfen Dronabinol eingestellt. Seither nehme er auch keinerlei Schmerzmedikamente oder andere psychoaktive Substanzen. Bei der aktuellen Untersuchung ist Hr. A bewußtseinsklar, zeitlich, örtlich und zur Situation voll orientiert, die Aufmerksamkeitsleistung sowie Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit sind ohne Defizite. Der Gedankenductus ist kohärent und zielführend, kein Wahn, keine Wahrnehmungsstörungen. Die Stimmungslage ist euthym, Affekt adäquat, die Psychomotorik unauffällig. Bei insgesamt unauffälligem psychopathologischen Status ist Hr. A aus psychiatrischer Sicht geeignet zum Lenken von KFZ. Bei der geringen Tagesdosis von 8,25 mg Dronabinol und oraler Einnahme sind auch keine psychischen Beeinträchtigungen zu erwarten, das Urteils- und Kritikvermögen ist uneingeschränkt. Unter Dronabinol sollte allerdings strikt 0,0 ‰ BAK bei Sedierungspotenzierung durch Alkohol Auflage für die Lenkerberechtigung sein.“„Herr A wurde am 25. Jänner 2016 in meiner Ordination untersucht. Hr. A ist im Gespräch offen und kooperativ. Anamnestisch faßbar ist eine Adoleszentenkrise mit im wesentlichen antriebsgehemmter depressiver Anpassungsstörung. Bis zum 18. Lebensjahr auch sporadischer Mißbrauch von Cannabis, Ectasy und Kokain ohne regelmäßigen Konsum. Mit Beginn der Friseurlehre habe er jeglichen illegalen Drogenkonsum eingestellt und die Lehre auch ohne Probleme abgeschlossen und zusätzlich auch die Meisterprüfung absolviert. Seit zumindest 3 Jahren würde er auch keine Antidepressiva einnehmen, weil Wirkung und Nebenwirkung nicht hilfreich und zufriedenstellend gewesen wären. Bei gehemmt-gedrückter Stimmungslage un einem multifaktoriellem Schmerzsyndrom mit Kreuzschmerzen, Muskelverspannungen und Spannungskopfschmerzen sowie Inappetenz habe er Dr. F in römisch fünf aufgesucht. Seit Ende 2014 sei er von diesem mit subjektiv optimalem Erfolg auf 3x5 Tropfen Dronabinol eingestellt. Seither nehme er auch keinerlei Schmerzmedikamente oder andere psychoaktive Substanzen. Bei der aktuellen Untersuchung ist Hr. A bewußtseinsklar, zeitlich, örtlich und zur Situation voll orientiert, die Aufmerksamkeitsleistung sowie Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit sind ohne Defizite. Der Gedankenductus ist kohärent und zielführend, kein Wahn, keine Wahrnehmungsstörungen. Die Stimmungslage ist euthym, Affekt adäquat, die Psychomotorik unauffällig. Bei insgesamt unauffälligem psychopathologischen Status ist Hr. A aus psychiatrischer Sicht geeignet zum Lenken von KFZ. Bei der geringen Tagesdosis von 8,25 mg Dronabinol und oraler Einnahme sind auch keine psychischen Beeinträchtigungen zu erwarten, das Urteils- und Kritikvermögen ist uneingeschränkt. Unter Dronabinol sollte allerdings strikt 0,0 ‰ BAK bei Sedierungspotenzierung durch Alkohol Auflage für die Lenkerberechtigung sein.“ Die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit dieser fachärztlichen Stellungnahme wurde mit Schreiben des medizinischen Amtssachverständigen vom 16.2.2016 ausdrücklich bestätigt. Die gegenständliche Entscheidung konnte im Sinn des § 24 Abs 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.Die gegenständliche Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015 (FSG), maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 74 aus 2015, (FSG), maßgeblich: „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung § 3.
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3,
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: […]
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9), […] Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. …
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.…“
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen., …“ Ebenfalls von Belang sind folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl Nr 322/1997 idF BGBl II Nr 285/2015 (FSG-GV):Ebenfalls von Belang sind folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr 322 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 285 aus 2015, (FSG-GV): „Alkohol, Sucht- und Arzneimittel § 14.
(1)Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.Paragraph 14,
(1)Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Absatz 4, anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.
(2)Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.
(3)Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.
(4)Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.
(5)Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen. Verkehrspsychologische Stellungnahme § 17.
(1)Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den VerdachtParagraph 17,
(1)Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht
- auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder
- auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 bestraft wurde.erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, oder c StVO 1960 bestraft wurde.
(2)Die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ist im Hinblick auf das Lebensalter jedenfalls zu verlangen, wenn auf Grund der ärztlichen Untersuchung geistige Reifungsmängel oder ein Leistungsabbau im Vergleich zur Altersnorm zu vermuten sind; hierbei ist auch die Gruppe der Lenkberechtigung zu berücksichtigen.
(3)Eine verkehrspsychologische Stellungnahme ist jedenfalls von folgenden Personen zu erbringen:
- Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse D,
- Bewerbern um eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B, es sei denn, der oder die Erziehungsberechtigten bestätigen das Vorhandensein der nötigen geistigen Reife und sozialen Verantwortung des Bewerbers,
- (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/2006)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2006,)
- Bewerbern um eine Lenkberechtigung, die viermal den praktischen Teil der Fahrprüfung nicht bestanden haben und bei denen auf Grund einer ergänzenden amtsärztlichen Untersuchung Zweifel an deren kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit, insbesondere an der Intelligenz und am Erinnerungsvermögen bestehen.“ III. Rechtliche Erwägungenrömisch drei. Rechtliche Erwägungen Ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG ist jedenfalls nur dann zulässig, wenn begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl jüngst VwGH 26.2.2015, 2013/11/0172).Ein Aufforderungsbescheid nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG ist jedenfalls nur dann zulässig, wenn begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen vergleiche jüngst VwGH 26.2.2015, 2013/11/0172). Weiters hat der VwGH in der zitierten Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass der Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG nur dann zulässig ist, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen. Darüber hinaus rechtfertigt nicht jedes „fragwürdige“ bzw auffällige Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz (vgl VwGH 25.7.2007, 2007/11/0024). Ebenfalls begründet ein Verhalten, welches im höchsten Maße ungehörig und unhöflich ist, keine gerechtfertigten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung (vgl VwGH 13.8.2003, 2002/11/0103).Weiters hat der VwGH in der zitierten Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass der Aufforderungsbescheid nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG nur dann zulässig ist, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen. Darüber hinaus rechtfertigt nicht jedes „fragwürdige“ bzw auffällige Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz vergleiche VwGH 25.7.2007, 2007/11/0024). Ebenfalls begründet ein Verhalten, welches im höchsten Maße ungehörig und unhöflich ist, keine gerechtfertigten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung vergleiche VwGH 13.8.2003, 2002/11/0103). Im Gegenstandsfall wird der wegen mehrfacher Verfehlungen nach dem SMG in Erscheinung getretene A A seit Ende 2014 im Zusammenhang mit einer antriebsgehemmten depressiven Anpassungsstörung sowie einem multifaktoriellen Schmerzsyndrom mit Kreuzschmerzen, Muskelverspannungen und Spannungskopfschmerz sowie Inappetenz mit dem Medikament Dronabinol behandelt. Dronabinol ist ein Betäubungsmittel, das ua appetitstimulierende, schmerzlindernde, muskelentspannende, dämpfende und psychotrope Eigenschaften aufweist. Die Dosierung pro Tag wurde mit 3x5 Tropfen rezeptiert, was einer täglichen Gesamtdosis von 8,25 mg entspricht. Die für das Medikament toxikologisch mittlere Wirkdosis liegt bei 5 – 20 – 30 mg/Tag, sodass die Dosierung im unteren Drittel des therapeutischen Einsatzes liegt. Die medizinische Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme sowie die aktuelle gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen aus psychiatrischer Sicht wurde mit der fachärztlichen Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. C C vom 26.1.2016 bestätigt. Angeregt wurde aus psychiatrischer Sicht die begleitende Auflage einer Blutalkoholkonzentration von 0,0‰ bei Sedierungspotenzierung durch Alkohol. Die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit dieses Gutachtens wurde vom medizinischen Amtssachverständigen Dr. H H mit Schreiben vom 16.2.2016 bestätigt. Aufgrund dieses Gutachtens ist daher gegenständlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer A A trotz begleitender Einnahme von Dronabinol zum derzeitigen Zeitpunkt die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs 1 Z 3 FSG aufweist und erweist sich vor diesem Hintergrund die bekämpfte Aufforderung, eine verkehrspsychologische Stellungnahme hinsichtlich der Prüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit unter Therapie mit synthetischen Canabinoiden zu erbringen, als überschießend und war daher der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.6.2015 zu beheben.Aufgrund dieses Gutachtens ist daher gegenständlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer A A trotz begleitender Einnahme von Dronabinol zum derzeitigen Zeitpunkt die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG aufweist und erweist sich vor diesem Hintergrund die bekämpfte Aufforderung, eine verkehrspsychologische Stellungnahme hinsichtlich der Prüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit unter Therapie mit synthetischen Canabinoiden zu erbringen, als überschießend und war daher der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.6.2015 zu beheben. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.31.1736.10