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{'item': 'LVwG-2015/39/1429-6'}

Obsah (6)§ 50§ 64§ 25a§ 39§ 57§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.02.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/39/1429-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- auf EUR 400,--, bei Uneinbringlichkeit 3 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.1.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- auf EUR 400,--, bei Uneinbringlichkeit 3 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) wie folgt zu lauten:Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat bei der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) wie folgt zu lauten: „Sie sind in der Zeit vom 31.07.2014 bis zum 29.01.2015 dem mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 16.09.2013 zu Zahl BAU-***1, erteilten Auftrag, den der Baubewilligung vom 28.05.1985 entsprechenden Zustand des Wohnhauses und der Garage auf Grundstück Nr. ***/1 KG Z bis spätestens 30.04.2014 durch Erfüllung folgender Auflage nicht nachgekommen: 1. Die Garage nordöstlich des Wohnhauses ist zu entfernen.“ Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG), zu lauten: Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG), zu lauten: „Sie haben dadurch folgende Verwaltungsvorschrift verletzt: § 39 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011.“ „Sie haben dadurch folgende Verwaltungsvorschrift verletzt: Paragraph 39, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011.“ Dementsprechend wird der Betrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens

§ 64Abs 2 VSt

G mit EUR 40,-- festgesetzt. Dementsprechend wird der Betrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens

Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit EUR 40,-- festgesetzt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision and en Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesen, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist bei Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 16.09.2013, Zl BAU-***1, wurde Herrn AA als Eigentümer des Wohnhauses und der Garage auf Gst ***/1, KG Z,

§ 39

Abs 1 TBO 2011 aufgetragen, den der Baubewilligung vom 28.05.1985 entsprechenden Zustand des Wohnhauses und der Garage herzustellen, indem er bis spätestens 30.04.2014 insgesamt 11 (als Auflagen bezeichnete) Maßnahmen zu erfüllen habe. Dabei wurde unter ‚Auflage 1.‘ vorgeschrieben, dass die Garage nordöstlich des Wohnhauses zu entfernen sei, laut ‚Auflage 4.‘ sei der Wintergarten an der Südseite des Untergeschoßes zu entfernen. Dieser Bescheid erwuchs laut Aktenlage in Rechtskraft. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 16.09.2013, Zl BAU-***1, wurde Herrn AA als Eigentümer des Wohnhauses und der Garage auf Gst ***/1, KG Z,

Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 aufgetragen, den der Baubewilligung vom 28.05.1985 entsprechenden Zustand des Wohnhauses und der Garage herzustellen, indem er bis spätestens 30.04.2014 insgesamt 11 (als Auflagen bezeichnete) Maßnahmen zu erfüllen habe. Dabei wurde unter ‚Auflage 1.‘ vorgeschrieben, dass die Garage nordöstlich des Wohnhauses zu entfernen sei, laut ‚Auflage 4.‘ sei der Wintergarten an der Südseite des Untergeschoßes zu entfernen. Dieser Bescheid erwuchs laut Aktenlage in Rechtskraft. Bereits mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.07.2014, Zl STR-***2, wurde Herr AA schuldig erkannt, in der Zeit vom 01.05.2014 bis zum 16.05.2014 dem mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 16.09.2013, Zl BAU-***1, erteilten Auftrag, den der Baubewilligung vom 28.05.1985 entsprechenden Zustand des Wohnhauses und der Garage auf Gst ***/1, KG Z, bis spätestens 30.04.2014 in der Art herzustellen, dass näher bezeichnete Auflagen 1-11 zu erfüllen seien, nicht nachgekommen zu sein. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,00 zuzüglich eines Beitrages für die Kosten des Strafverfahrens von € 20,00 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Stunden verhängt. Die belangte Behörde brachte von der Gemeinde Z am 26.11.2015 in Erfahrung, dass zwar ein nachträglicher Einreichplan fertig gestellt, dieser jedoch noch nicht bei der Baubehörde zur Genehmigung eingereicht worden wäre. Einige der im Beseitigungsauftrag vom 16.09.2013 zum Abbruch bestimmten Bauteile könnten damit einer nachträglichen Bewilligung zugeführt werden. Daraufhin forderte die belangte Behörde Herrn AA (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 29.01.2015, Zl STR-***1, zur Rechtfertigung als Beschuldigter auf, in dem sie ihm zur Last legte, dem angeführten baubehördlichen Auftrag vom 16.09.2013 in der Zeit von 17.05.2014 (für den Tagzeitraum 01.05.2014 - 16.05.2014 wäre der Beschwerdeführer bereits rechtkräftig bestraft worden) bis zum heutigen Tage nicht nachgekommen zu sein und daher eine Verwaltungsübertretung

§ 57Abs 1 lit n TBO 2011 begangen zu haben.

Daraufhin forderte die belangte Behörde Herrn AA (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 29.01.2015, Zl STR-***1, zur Rechtfertigung als Beschuldigter auf, in dem sie ihm zur Last legte, dem angeführten baubehördlichen Auftrag vom 16.09.2013 in der Zeit von 17.05.2014 (für den Tagzeitraum 01.05.2014 - 16.05.2014 wäre der Beschwerdeführer bereits rechtkräftig bestraft worden) bis zum heutigen Tage nicht nachgekommen zu sein und daher eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 57, Absatz eins, Litera n, TBO 2011 begangen zu haben. Mit Eingabe vom 04.02.2015 suchte der Beschwerdeführer um Erteilung der Baubewilligung für diverse Baumaßnahmen an (dabei verfahrensgegenständlich maßgeblich für Zu- und Umbauten am bestehenden Wohnhaus sowie die Errichtung einer Betonplatte zur Herstellung von Autoabstellplätzen) an. Das Strafverfahren wurde daraufhin bis zum Ergebnis der Bauverhandlung am 26.02.2015 ausgesetzt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.03.2015, Zl BAU-***2, wurde dem Beschwerdeführer über dessen Antrag die (nachträgliche) baubehördliche Bewilligung für darin näher bezeichnete Baumaßnahmen laut genehmigten Plänen erteilt. Dieser Bescheid erwuchs laut Aktenlage mit 15.04.2015 in Rechtskraft. Die Baubehörde informierte die belangte Behörde mit E-Mail vom 19.03.2015, dass mit diesem Bescheid vom 17.03.2015 die Baubewilligung für jene Teile erteilt worden wäre, die bewilligungsfähig gewesen seien. Im Konkreten wären damit Auflagen 2, 3, 5, 6, 9, 10 und 11 des mit Bescheid vom 16.09.2013 erteilten Auftrages zur Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes erfüllt worden. Hinsichtlich Auflage 4 (Entfernung des Wintergartens) teilte die Behörde mit, dass nunmehr ein Teil dieses Wintergartens bewilligt worden wäre. Es sei daher nur mehr jener Teil des Wintergartens abzutragen, der nicht einer Bewilligung hätte zugeführt werden können. Der bewilligte Teil des Wintergartens sei im Untergeschoss des Einreichplanes rot dargestellt und bemaßt. Auflage 1 des Bescheides vom 16.09.2013 wäre ebenfalls noch nicht erfüllt. Am 23.04.2015 teilte die Baubehörde über Nachfrage der belangten Behörde mit, dass mit der Entfernung der nicht genehmigungsfähigen Gebäudeteile noch nicht begonnen worden wäre. Am 15.04.2015, Zl. STR-***3, erging ein Ladungsbescheid der belangten Behörde an den Beschwerdeführer zur Sache „Beseitigung der vom Baubewilligungsbescheid vom 17.03.2015 nicht umfassten Teile: Garage nordöstlich des Wohnhauses; Teil des Wintergartens im Erdgeschoß, der nicht bewilligt wurde“. Laut Aktenlage leistete der Beschwerdeführer dieser Ladung keine Folge. Mit Straferkenntnis vom 12.05.2015, Zl STR-***1, legte die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer zur Last, „in der Zeit vom 17.05.2014 bis zum 29.01.2015 dem mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 16.09.2013, Zl BAU-***1, erteilten Auftrag, den der Baubewilligung vom 28.05.1985 entsprechenden Zustand des Wohnhauses und der Garage auf Gst ***/1, KG Z, bis spätestens 30.04.2014 in der Art herzustellen, dass nach Berücksichtigung des rechtskräftigen Baubewilligungsbescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.03.2015 die nachstehend angeführten Auflagen zu erfüllen sind, nicht nachgekommen zu sein:„in der Zeit vom 17.05.2014 bis zum 29.01.2015 dem mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 16.09.2013, Zl BAU-***1, erteilten Auftrag, den der Baubewilligung vom 28.05.1985 entsprechenden Zustand des Wohnhauses und der Garage auf Gst ***/1, KG Z, bis spätestens 30.04.2014 in der Art herzustellen, dass nach Berücksichtigung des rechtskräftigen Baubewilligungsbescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.03.2015 die nachstehend angeführten Auflagen zu erfüllen sind, nicht nachgekommen zu sein:, Auflage 1. Die Garage nordöstlich des Wohnhauses ist zu entfernen. Auflage 4. Jener Teil des an der Südseite des Untergeschosses bestehenden Wintergartens ist zu entfernen, welcher nicht

dem rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid vom 17.03.2015 bewilligt wurde. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs 1 lit n TBO 2011 begangen.Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera n, TBO 2011 begangen.

§ 57

Abs 1 lit n TBO 2011 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,00 verhängt. Ferner haben Sie

§ 64Abs 1 VSt

G 1991 € 50,00 zu zahlen, das sind 10 % der Strafe als Beitrag für die Kosten des Strafverfahrens.

Paragraph 57, Absatz eins, Litera n, TBO 2011 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,00 verhängt. Ferner haben Sie

Paragraph 64, Absatz eins, VStG 1991 € 50,00 zu zahlen, das sind 10 % der Strafe als Beitrag für die Kosten des Strafverfahrens. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/ Kosten/ Barauslagen) beträgt daher: € 550,

  1. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen ein.“ Begründend führte die belangte Behörde aus, dass als erwiesen fest stehe, dass dem baubehördlichen Auftrag (Bescheid vom 16.09.2013, Anmerkung) in der Zeit vom 17.05.2014 bis zum 29.01.2015 nicht nachgekommen worden wäre. Der Tatvorwurf wäre nicht bestritten worden. Die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wäre in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten. In fristgerecht erhobener Beschwerde bekämpft der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt und Umfang nach und führt begründend aus, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Die belangte Behörde stütze das Straferkenntnis auf die Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 16.09.2013 und vom 17.03.
  2. Der vormalige Bescheid aus dem Jahre 1985 (damit gemeint wohl die Baubewilligung vom 28.05.1985 für Zu- und Umbaumaßnahmen am Zweifamilienwohnhaus und der Garage, Anm.) wäre durch den Bescheid vom 17.03.2015 obsolet geworden und könnten deshalb sämtliche damals formulierten Bedingungen nicht mehr gelten. Zudem hätte der Beschuldigte längst schon alle Auflagen erfüllt, als ihm nämlich seitens der Gemeinde Z die Baubewilligung erteilt worden sei. Evident sei, dass dem Beschuldigten in einem vormaligen Bescheid der Gemeinde Z (gemeint wohl der Bescheid vom 16.09.2013, Anm.) eine Reihe von Auflagen erteilt worden wären, deren Umsetzung praktisch den Abriss des gesamten Hauses bedeutet hätte. Im Hinblick auf die laut Straferkenntnis übrig gebliebenen lediglich zwei Punkte wäre der Beschuldigte der Meinung gewesen, auch diese zwei Punkte (Garage nordöstlich des Wohnhauses sowie die Südseite des im Untergeschoss bestehenden Wintergartens) stehen lassen zu können bzw diese zwei Teile des Hauses auch nicht entfernen zu müssen. In fristgerecht erhobener Beschwerde bekämpft der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt und Umfang nach und führt begründend aus, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Die belangte Behörde stütze das Straferkenntnis auf die Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 16.09.2013 und vom 17.03.
  3. Der vormalige Bescheid aus dem Jahre 1985 (damit gemeint wohl die Baubewilligung vom 28.05.1985 für Zu- und Umbaumaßnahmen am Zweifamilienwohnhaus und der Garage, Anmerkung wäre durch den Bescheid vom 17.03.2015 obsolet geworden und könnten deshalb sämtliche damals formulierten Bedingungen nicht mehr gelten. Zudem hätte der Beschuldigte längst schon alle Auflagen erfüllt, als ihm nämlich seitens der Gemeinde Z die Baubewilligung erteilt worden sei. Evident sei, dass dem Beschuldigten in einem vormaligen Bescheid der Gemeinde Z (gemeint wohl der Bescheid vom 16.09.2013, Anmerkung eine Reihe von Auflagen erteilt worden wären, deren Umsetzung praktisch den Abriss des gesamten Hauses bedeutet hätte. Im Hinblick auf die laut Straferkenntnis übrig gebliebenen lediglich zwei Punkte wäre der Beschuldigte der Meinung gewesen, auch diese zwei Punkte (Garage nordöstlich des Wohnhauses sowie die Südseite des im Untergeschoss bestehenden Wintergartens) stehen lassen zu können bzw diese zwei Teile des Hauses auch nicht entfernen zu müssen. Hingewiesen werde weiters darauf, dass sämtliche Teile des Hauses im besten Einvernehmen mit den Anrainern gebaut worden wären und sich kein einziger Nachbar in irgendeiner Weise gestört fühle. Ferner sei auch das Ortsbild durch diese beiden Teile des Hauses nicht beeinträchtigt. Nicht nur krankheitsbedingt und in Folge von Krankenhausaufenthalten, sondern auch aufgrund der Tatsache, dass seitens der Gemeinde im gegenständlichen Bereich die Kanalisation Adresse1-Ost durchgeführt werde und im Zuge dieser schwierigen Grabungsarbeiten ein Zufahren zu der Liegenschaft des Beschwerdeführers gar nicht möglich sei, wäre die Ergreifung irgendwelcher Maßnahmen durch den Beschwerdeführer auch nicht möglich gewesen. Es würde deshalb keinerlei Verschulden vorliegen, welches Voraussetzung für eine Bestrafung in einem Verwaltungsverfahren bilde. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses, in eventu die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde, in eventu eine Herabsetzung der Geldstrafe. Eine mündliche Verhandlung wurde beantragt. Mit E-Mail vom 14.12.2015 übermittelte die Gemeinde Z eine von ihr angefertigte zeichnerische Gegenüberstellung von Naturbestand des Wintergartens und in der Folge beantragter Ausführung des Wintergartens und teilte ferner jene Zeiten mit, in denen die Zufahrtsstraße zum Grundstück des Beschwerdeführers infolge Durchführung von Wasserleitungs- und Kanalbauarbeiten gesperrt war. Mit E-Mail vom 23.12.2015 übermittelte die Gemeinde Z die nach Maßgabe des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.05.1985 genehmigten Pläne sowie mit E-Mail vom 19.01.2016 vom Beschwerdeführer angefertigte Fotos des Wintergartens sowie ein Foto der nordöstlichen Garage. Am 19.02.2016 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. Der Vertreter des Beschwerdeführers erstattete ergänzendes Vorbringen dahingehend, als sich die nun in Strafe gezogenen Auflagen aus dem Baubewilligungsbescheid vom 17.03.2015 ergeben würden. Der Tatzeitraum wäre allerdings mit 17.05.2014 bis 29.01.2015 angegeben und würde der Beschwerdeführer damit für einen Zeitraum bestraft, als der Baubewilligungsbescheid vom 17.03.2015 gar nicht vorgelegen hätte. Es handle sich um eine unzulässige rückwirkende Bestrafung. Der Vertreter des Beschwerdeführers stellte diverse Beweisanträge. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den behördlichen Strafakt sowie in die durch die Gemeinde Z vorgelegten, vom Landesverwaltungsgericht angeforderten Unterlagen. Es wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am 19.02.2016 durchgeführt. III.römisch drei. Sachverhalt: Zum Wintergarten: In seinem Naturbestand weist der südseitige Wintergarten keinen baurechtlichen Konsens auf. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 16.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer der baulichen Anlage unter Punkt
  4. aufgetragen, diesen Wintergarten zu entfernen. Nachträglich wurde (neben weiteren Bauteilen) um baurechtliche Genehmigung auch für diesen Wintergarten angesucht. Dabei erfasst das Bauansuchen jedoch nicht den Wintergarten in seinem tatsächlichen konsenslosen Naturbestand, sondern diesen in einer nach Westen hin verkürzten Ausführung. Mit Bescheid vom 17.03.2015 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z die baurechtliche Bewilligung für diesen Bauteil Wintergarten nach Maßgabe der genehmigten Einreichunterlagen. Der Wintergarten ist im Grundriss Untergeschoß und in der Südansicht dieser Pläne zeichnerisch dargestellt. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, in der Zeit vom 17.05.2014 bis zum 29.01.2015 dem baupolizeilichen Auftrag vom 16.09.2013 unter Berücksichtigung der nachträglichen Baubewilligung vom 17.03.2015 nicht nachgekommen zu sein. Zur nordöstlichen Garage: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.05.1985, Zl BAU-***1985, wurde die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf Gst ***/1 KG Z erteilt. Laut den diesem Bescheid zugrundeliegenden Plänen beinhaltete diese Genehmigung keine im nordöstlichen Grundstücksbereich situierte Garage samt darunter befindlicher Betonplatte im südlichen Teil. Diese Maßnahmen wurden erst nachträglich ohne Baubewilligung gesetzt. Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Aktenlage, dabei insbesondere aufgrund der entsprechenden Auskünfte und Unterlagen der Gemeinde Z, sowie insbesondere aufgrund einer Einschau in die mit Bescheid vom 28.05.1985 genehmigten Baupläne. Mit baupolizeilichem Auftrag vom 16.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer sodann die Entfernung (unter anderem) dieser Garage sowie der Betonplatte an der Südseite unter dieser Garage und der Säule, auf welcher die Betonplatte aufliegt, aufgetragen. Für diese Betonplatte (zur Herstellung von Autoabstellplätzen) wurde mit Bescheid vom 17.03.2015 die nachträgliche Baubewilligung erteilt. Die in der Natur bestehende nordöstliche Garage in diesem Bereich war hingegen nicht Gegenstand der nachträglichen Baueinreichung und ist damit auch nicht Gegenstand der Baubewilligung vom 17.03.
  5. Dieser Sachverhalt wurde auch vom hochbautechnischen Amtssachverständigen durch Einschau in die zugrundeliegenden Planunterlagen und die darin getroffenen zeichnerischen Darstellungen in dieser Weise bestätigt. Dem baupolizeilichen Auftrag vom 16.09.2013 wurde in der Folge weiterhin nicht entsprochen. Mit Straferkenntnis vom 12.05.2015 wird dem Beschwerdeführer nunmehr vorgeworfen, diese nordöstliche Garage im Zeitraum vom 17.05.2014 bis zum 29.01.2015 nicht entfernt zu haben und wird dafür eine Strafe verhängt. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Es gilt folgende maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57/2011 idgF LGBl Nr 103/2015:Es gilt folgende maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, idgF LGBl Nr 103/2015: „Strafbestimmungen § 57Paragraph 57

(1)Wer … n) einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm
  1. nach § 39 Abs. 1, 2 oder 4 die Beseitigung einer baulichen Anlage, gegebenenfalls auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes, oder die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufgetragen wird odernach Paragraph 39, Absatz eins, 2, oder 4 die Beseitigung einer baulichen Anlage, gegebenenfalls auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes, oder die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufgetragen wird oder … begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 36.300,00 zu bestrafen. (…)“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Zum vorgeworfenen Tatzeitraum: Bereits mit Straferkenntnis vom 25.07.2014 erfolgte aus gleichem Titel eine Bestrafung für den Zeitraum vom 01.05.2014 bis zum 16.05.
  2. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 30.07.2014 zugestellt. Das Straferkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Mit nunmehr bekämpftem Straferkenntnis wird eine Strafe für den Zeitraum vom 17.05.2014 bis zum 29.01.2015 ausgesprochen. Bei der Nichtbefolgung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages handelt es sich um ein Dauerdelikt. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Dauerdelikten Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheides anzuführen. In ständiger Rechtsprechung geht der Verwaltungsgerichtshof ebenso davon aus, dass durch die Bescheiderlassung das darin umschriebene Dauerdelikt bis zu diesem Zeitpunkt abgegolten sei. Einer neuerlichen Verfolgung wegen desselben Dauerdelikts für die Zeit bis zur Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde erster Instanz könne somit – vorausgesetzt, dass es sich hinsichtlich aller anderen Sachverhaltselemente um dasselbe strafbare Verhalten vor oder nach dem dem Täter bescheidmäßig vorgeworfenen Tatzeitraum handelt – mit Erfolg diese bereits vorgenommene verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung entgegen gehalten werden. War damit die Nichtbefolgung des baupolizeilichen Auftrags bis zur Erlassung des Straferkenntnisse vom 25.07.2014 am 30.07.2014 abgegolten, durfte damit aber der vor der Erlassung dieses Straferkenntnisses erfasste Zeitraum ab dem 17.05.2014 nicht mehr vorgeworfen werden. Der Tatzeitraum war daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol entsprechend einzuschränken. Wintergarten: Gegenstand des baupolizeilichen Auftrags vom 16.09.2013 war der Wintergarten in seiner zum damaligen Zeitpunkt in der Natur bestehenden konsenslosen Ausführung. In ihrer E-Mail vom 14.12.2015 teilte die Baubehörde mit, dass der in den Einreichplänen gegenüber dem (konsenslosen) Naturbestand nach Westen verkürzte Wintergarten aufgrund (nunmehr) eingehaltenem Mindestabstand nunmehr mit Bescheid vom 17.03.2015 bewilligt hätte werden können. Infolge Konsenslosigkeit des in der Natur ausgeführten Wintergartens wäre dessen nicht bewilligungsfähiger Teil im Einreichplan plantechnisch nicht als Abbruch (gelb) eingezeichnet worden. Zur Veranschaulichung verdeutlichte die Baubehörde die Ausführung des nachträglich zur Genehmigung eingereichten und in dieser Form sodann bewilligten Wintergartens gegenüber seinem konsenslosen tatsächlichen Bestand durch entsprechende farbliche Darstellungen. Mit (nachträglicher) Baubewilligung vom 17.03.2015 wurde damit ein gegenüber dem Naturbestand kürzerer Wintergarten bewilligt. Die belangte Behörde sieht das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers darin gelegen, Auflage (
  3. und)
  4. des Bescheides vom 16.09.2013 im Tatzeitraum vom 17.05.2014 bis zum 29.01.2015 weiterhin nicht erfüllt zu haben, wobei sie diesen Strafvorwurf von sich aus in der Weise vorhält, als der Beschwerdeführer dabei die zwischenzeitlich durch den Baubescheid vom 17.03.2015 eingetretene Sachverhaltsänderung zu berücksichtigen gehabt hätte. Das in der mündlichen Verhandlung dazu erhobene ergänzende Vorbringen des Beschwerdeführers hat Berechtigung. Wird dem Beschuldigten mit Straferkenntnis vom 12.05.2015 der Tatzeitraum vom 17.05.2014 bis zum 29.01.2015 vorgeworfen, so ist aber der weitere Vorhalt, dabei eine erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Änderung in der Sachlage, hier nämlich erfolgt erst durch die Baubewilligung vom 17.03.2015, berücksichtigen zu müssen, rechtswidrig. Schon aus diesem Grunde war die Beschwerde in diesem Teil erfolgreich. Unabhängig davon besteht aber schon aus grundsätzlichen Überlegungen Rechtswidrigkeit. Der Bescheid vom 16.09.2013, mit dem noch die Entfernung des Wintergartens in seinem gesamten konsenslosen Umfang aufgetragen wurde, bildet infolge zwischenzeitlicher Änderung der Sachlage (nachträgliche Genehmigung eines Teiles dieses Wintergartens) keinen geeigneten Rechtstitel mehr für einen Abtrag (lediglich) des verbliebenen weiterhin konsenslosen restlichen Teils des Wintergartens. Eine Anpassung eines baupolizeilichen Titelbescheides an zwischenzeitlich geänderte Sachlagen (hier: Bescheid vom 17.03.2015) liegt auch nicht in der Kompetenz einer Strafbehörde. Entscheidungsmaßgeblich ist dafür der Umstand, dass der Wintergarten in seinem Naturbestand aufgrund seiner konkreten bautechnischen Ausführung eine einheitliche bauliche Anlage darstellt, die als solche in sich nicht teil- bzw trennbar in dem Sinne wäre, als ein auf diesen Wintergarten gerichteter baupolizeilicher Entfernungsauftrag nur in Teilen vollstreckt werden könnte mit dem aber notwendigen Ergebnis, dass der verbliebene Teil der baulichen Anlage für sich ohne weitere bautechnische Maßnahmen, den baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften gerecht werdend selbständig verbleiben könnte. Das Vorliegen einer in sich bautechnischen Untrennbarkeit des konsenslosen Wintergartenbestandes, somit die Tatsache, dass es sich bei diesem um eine einheitliche Gesamtanlage handelt, wurde vom hochbautechnischen Amtssachverständigen unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer angefertigten, über die Gemeinde Z dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegten Fotos aus fachlicher Sicht beurteilt. Durch die gewählte Rahmenkonstruktion sei eine durchgängige Ausführung gegeben und wären durchgehende Profile erstellt worden, welche nicht ohne größeren Bauaufwand voneinander getrennt werden könnten. Die Innenansichten würden keine durchgeführte Trennung zeigen, wodurch ein einheitlicher Raum geschaffen wäre. Die Gesamtkonstruktion bilde eine bauliche Einheit, sodass auch die Richtung Westen durchgeführte Erweiterung gegenüber der genehmigten Planung als nicht trennbarer Bauteil einzustufen sei. Ist die erkennbare Absicht der belangten Behörde darauf gerichtet, die Nichtentfernung des verbliebenen konsenslosen Teiles des Wintergartens strafrechtlich zu sanktionieren, bedürfte es eines neuen Rechtstitels im Sinne des § 39 Abs 1 Satz 3 TBO 2011, mit dem die Herstellung des der (zwischenzeitlich erlassenen) Baubewilligung entsprechenden Zustandes durch die Baubehörde aufgetragen würde. Bei Nichtentsprechung dieses Auftrags wäre eine Bestrafung aus diesem Titel sodann zulässig.Ist die erkennbare Absicht der belangten Behörde darauf gerichtet, die Nichtentfernung des verbliebenen konsenslosen Teiles des Wintergartens strafrechtlich zu sanktionieren, bedürfte es eines neuen Rechtstitels im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, Satz 3 TBO 2011, mit dem die Herstellung des der (zwischenzeitlich erlassenen) Baubewilligung entsprechenden Zustandes durch die Baubehörde aufgetragen würde. Bei Nichtentsprechung dieses Auftrags wäre eine Bestrafung aus diesem Titel sodann zulässig. Da dies verkannt wurde, durfte eine Bestrafung bezogen auf den Bauteil Wintergarten nicht erfolgen. Nordöstliche Garage: Bei der nordöstlichen Garage handelt es sich um einen, von den im Bescheid vom 16.09.2013 erfassten weiteren Baumaßnahmen selbständigen Bauteil. Auch nach Genehmigung der darunterliegenden Bodenplatte mit Bescheid vom 17.03.2015 bleibt die nordöstliche Garage (diese ist – wie darzustellen sein wird - nicht Gegenstand der nachträglichen Baubewilligung) infolge ihrer bautechnischer Trennbarkeit weiterhin selbständiger Regelungsgegenstand des Auftrages vom 16.09.
  5. Der Bescheid vom 16.09.2013 bildet somit hinsichtlich der nordöstlichen Garage eine geeignete baupolizeiliche Rechtsgrundlage und damit auch einen zulässigen Straftitel. Der in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer ergänzte Vorwurf bezüglich eines unzulässiger Weise vorgehaltenen Tatzeitraums vor Erlassung des Bescheides vom 17.03.2015 greift für die nordöstliche Garage nicht, wurde diese nämlich nicht nachträglich mit Bescheid vom 17.03.2015 konsentiert, und kann sich die entsprechende Bezugnahme auf diesen Bescheid im Straferkenntnis damit schon nicht auf die nordöstliche Garage beziehen. Dies war in der Spruchformulierung des vorliegenden Erkenntnisses entsprechend zu beachten. Erwiesenermaßen wurde die nordöstliche Garage vom Beschwerdeführer im nunmehr korrigierten Tatzeitraum nicht entfernt. Wurde damit aber dem baupolizeilichen Auftrag vom 16.09.2013 nicht entsprochen, hat der Beschuldigte sohin die objektive Tatseite der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt. Zur subjektiven Tatseite:

§ 5Abs 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, aufgrund der erteilten Baugenehmigung vom 17.03.2015 der Meinung gewesen zu sein, dass damit auch die nordöstliche Garage bestehen bleiben könne, ist nicht nachvollziehbar, sondern vielmehr als reine Schutzbehauptung zu werten. So musste dem Beschwerdeführer als Bauantragsteller wohl der konkrete Umfang seines eigenen Bauantrags, welcher als solcher ausschließlich vom eigenen Bauwillen bestimmt ist, bekannt sein und vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzutun, weshalb er der Meinung hätte sein können, dass etwas, was von ihm gar nicht beantragt wurde, nun aber auch bewilligt sein sollte und damit nicht mehr entfernt werden müsste. Auch die Verantwortung des Beschwerdeführers, krankeitsbedingt und als Folge von Krankenhausaufenthalten zur Ergreifung „irgendwelcher“ Maßnahmen nicht in der Lage gewesen zu sein, vermag nicht zum angestrebten Ziel, damit Verschulden auszuschließen, zu führen. Steht diese Verantwortung des Beschuldigten schon für sich im Widerspruch zu seinem weiteren Vorbringen, eben von einer aufrechten Verpflichtung zur Entfernung der Garage nach Erteilung der nachträglichen Baubewilligung gar nicht mehr ausgegangen zu sein, ist für das erkennende Gericht auch nicht begründet dargelegt und erschließbar, weshalb selbst im Falle von Krankheit es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen hätte sein sollen, entsprechende Schritte zur Beseitigung der baulichen Anlage an Dritte zu beauftragen bzw in die Wege zu leiten. Angaben dazu hat der Beschwerdeführer nicht gemacht, auch wurden von ihm die konkreten Zeitpunkte allfälliger Krankenhausaufenthalte nicht mitgeteilt, dies insbesondere nicht zum möglichen zeitlichen Abgleich mit dem vorgeworfenen Tatzeitraum. Unter derartigen Vorgaben war aber auch dem Beweisantrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Unmöglichkeit, dem Entfernungsauftrag aus gesundheitlichen Gründen nachzukommen, nicht zu entsprechen. Wenn der Beschwerdeführer für seine Untätigkeit Unmöglichkeit der Zufahrt zu seinem Grundstück ins Treffen führt, so ist dem entgegen zu halten, dass die von ihm dafür als ursächlich genannten Grabungsarbeiten für die Kanalisierung Adresse1-Ost auf der zuführenden Gemeindestraße nach Auskunft der Gemeinde Z vom 14.12.2015 sämtlich nicht im vorgeworfenen Tatzeitraum erfolgten. Vielmehr waren diese für die Zeiten vom 13.04.2015 bis einschließlich 19.05.2015 (Grabungsarbeiten Kanalverlegung in der Gemeindestraße) sowie vom 28.05.2015 bis einschließlich 18.06.2015 (Grabungsarbeiten Wasserleitung sowie Asphaltabtrag und Geländeausgleich in der Gemeindestraße) angesetzt. Innerhalb des Tatzeitraumes fanden lediglich am 06.10.2014 und am 26.11.2014 (damit lediglich an, gegenüber dem zur Last gelegten etwa sechsmonatigen Tatzeitraum vernachlässigbaren zwei Tagen) Rigolverlegungsarbeiten im Bereich des Grundstückes des Beschwerdeführers statt. Entsprechendem Vorhalt in der mündlichen Verhandlung wurde beschwerdeführerseits nicht entgegen getreten. Wenn sich der Beschuldigte mit einem Einverständnis seiner Nachbarn zur konsenslosen Bauführung rechtfertigt, ist zu entgegnen, dass selbst nachbarrechtliche Zustimmung einen notwendigen schriftlichen Baukonsens der zuständigen Behörde nicht zu ersetzen vermag. Zudem gilt es im anhängigen Strafverfahren nicht baurechtliche Fragen an sich zu klären, sondern ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens allein die strafrechtliche Ahnung der Nichtbefolgung eines rechtskräftigen baurechtlichen Entfernungsauftrages. Dies gilt auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer verneinten Ortsbildbeeinträchtigung. Derartige Fragen würden sich erst in einem nachträglichen Bauverfahren betreffend die Garage stellen. Den Beweisanträgen auf Einvernahme sämtlicher Grundstücksnachbarn zum Beweis bestehenden Einvernehmens sowie auf Durchführung eines Lokalaugenscheins zur Beurteilung der Einflussnahme der Garage auf das Ortsbild war damit nicht Folge zu geben. Der Beschuldigte hat bezüglich der nordöstlichen Garage die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung somit in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten. Strafbemessung: Nach § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 und 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 und 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Durch die Nichtbefolgung eines baupolizeilichen Auftrags wird den öffentlichen Interessen an der Durchsetzung baurechtlicher Zwangsbestimmung und damit dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Effektivität der baurechtlichen Bestimmungen in beträchtlichem Maße zuwidergehandelt. Auszugehen ist – im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde, welche vom Verschuldensgrad der Fahrlässigkeit ausging – bei vorliegendem ermitteltem Sachverhalt vom Verschuldensgrad der Wissentlichkeit. Dem Beschwerdeführer musste auf Grund der Tatsache, dass über ihn wegen desselben Tatvorwurfs bereits mit Straferkenntnis vom 25.07.2014 eine Strafe verhängt wurde, dieses Straferkenntnis in der Folge von ihm auch nicht bekämpft wurde und damit auch in Rechtskraft erwuchs, wissen, dass eine fortgesetzte weitere Nichtbefolgung des baupolizeilichen Auftrags weiterhin rechtswidrig ist. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die nordöstliche Garage von ihm selbst nicht in der nachträglichen Baueinreichung zur Bewilligung beantragt wurde. Der Umstand , dass der Beschwerdeführer bereits schon mit Straferkenntnis vom 25.07.2014 wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt wurde, stellt einen Erschwerungsgrund dar. Milderungsgründe sind im Verfahren keine hervorgekommen. Der Beschuldigte hat keine näheren Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gemacht. Hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögenverhältnisse war damit von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. In Ansehung und Berücksichtigung all dieser angeführten Strafzumessungsgründe sieht das Landesverwaltungsgericht Tirol eine im Ergebnis nunmehr verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 400,-- im Hinblick auf den Bauteil nordöstliche Garage als tat- und schuldangemessen an. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der zur Last zu legende Tatzeitraum einzuschränken war, verbleibt doch weiterhin ein zur Last gelegter beachtlicher Tatzeitraum von sechs Monaten. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bemisst sich unter Zugrundelegung der nach § 19 VStG maßgeblichen Kriterien.Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bemisst sich unter Zugrundelegung der nach Paragraph 19, VStG maßgeblichen Kriterien. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.39.1429.6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.