GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- auf EUR 400,--, bei Uneinbringlichkeit 3 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.1.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- auf EUR 400,--, bei Uneinbringlichkeit 3 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) wie folgt zu lauten:Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat bei der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) wie folgt zu lauten: „Sie sind in der Zeit vom 31.07.2014 bis zum 29.01.2015 dem mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 16.09.2013 zu Zahl BAU-***1, erteilten Auftrag, den der Baubewilligung vom 28.05.1985 entsprechenden Zustand des Wohnhauses und der Garage auf Grundstück Nr. ***/1 KG Z bis spätestens 30.04.2014 durch Erfüllung folgender Auflage nicht nachgekommen: 1. Die Garage nordöstlich des Wohnhauses ist zu entfernen.“ Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG), zu lauten: Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG), zu lauten: „Sie haben dadurch folgende Verwaltungsvorschrift verletzt: § 39 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011.“ „Sie haben dadurch folgende Verwaltungsvorschrift verletzt: Paragraph 39, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011.“ Dementsprechend wird der Betrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
G mit EUR 40,-- festgesetzt. Dementsprechend wird der Betrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit EUR 40,-- festgesetzt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision and en Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesen, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist bei Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 16.09.2013, Zl BAU-***1, wurde Herrn AA als Eigentümer des Wohnhauses und der Garage auf Gst ***/1, KG Z,
Abs 1 TBO 2011 aufgetragen, den der Baubewilligung vom 28.05.1985 entsprechenden Zustand des Wohnhauses und der Garage herzustellen, indem er bis spätestens 30.04.2014 insgesamt 11 (als Auflagen bezeichnete) Maßnahmen zu erfüllen habe. Dabei wurde unter ‚Auflage 1.‘ vorgeschrieben, dass die Garage nordöstlich des Wohnhauses zu entfernen sei, laut ‚Auflage 4.‘ sei der Wintergarten an der Südseite des Untergeschoßes zu entfernen. Dieser Bescheid erwuchs laut Aktenlage in Rechtskraft. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 16.09.2013, Zl BAU-***1, wurde Herrn AA als Eigentümer des Wohnhauses und der Garage auf Gst ***/1, KG Z,
Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 aufgetragen, den der Baubewilligung vom 28.05.1985 entsprechenden Zustand des Wohnhauses und der Garage herzustellen, indem er bis spätestens 30.04.2014 insgesamt 11 (als Auflagen bezeichnete) Maßnahmen zu erfüllen habe. Dabei wurde unter ‚Auflage 1.‘ vorgeschrieben, dass die Garage nordöstlich des Wohnhauses zu entfernen sei, laut ‚Auflage 4.‘ sei der Wintergarten an der Südseite des Untergeschoßes zu entfernen. Dieser Bescheid erwuchs laut Aktenlage in Rechtskraft. Bereits mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.07.2014, Zl STR-***2, wurde Herr AA schuldig erkannt, in der Zeit vom 01.05.2014 bis zum 16.05.2014 dem mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 16.09.2013, Zl BAU-***1, erteilten Auftrag, den der Baubewilligung vom 28.05.1985 entsprechenden Zustand des Wohnhauses und der Garage auf Gst ***/1, KG Z, bis spätestens 30.04.2014 in der Art herzustellen, dass näher bezeichnete Auflagen 1-11 zu erfüllen seien, nicht nachgekommen zu sein. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,00 zuzüglich eines Beitrages für die Kosten des Strafverfahrens von € 20,00 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Stunden verhängt. Die belangte Behörde brachte von der Gemeinde Z am 26.11.2015 in Erfahrung, dass zwar ein nachträglicher Einreichplan fertig gestellt, dieser jedoch noch nicht bei der Baubehörde zur Genehmigung eingereicht worden wäre. Einige der im Beseitigungsauftrag vom 16.09.2013 zum Abbruch bestimmten Bauteile könnten damit einer nachträglichen Bewilligung zugeführt werden. Daraufhin forderte die belangte Behörde Herrn AA (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 29.01.2015, Zl STR-***1, zur Rechtfertigung als Beschuldigter auf, in dem sie ihm zur Last legte, dem angeführten baubehördlichen Auftrag vom 16.09.2013 in der Zeit von 17.05.2014 (für den Tagzeitraum 01.05.2014 - 16.05.2014 wäre der Beschwerdeführer bereits rechtkräftig bestraft worden) bis zum heutigen Tage nicht nachgekommen zu sein und daher eine Verwaltungsübertretung
Daraufhin forderte die belangte Behörde Herrn AA (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 29.01.2015, Zl STR-***1, zur Rechtfertigung als Beschuldigter auf, in dem sie ihm zur Last legte, dem angeführten baubehördlichen Auftrag vom 16.09.2013 in der Zeit von 17.05.2014 (für den Tagzeitraum 01.05.2014 - 16.05.2014 wäre der Beschwerdeführer bereits rechtkräftig bestraft worden) bis zum heutigen Tage nicht nachgekommen zu sein und daher eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 57, Absatz eins, Litera n, TBO 2011 begangen zu haben. Mit Eingabe vom 04.02.2015 suchte der Beschwerdeführer um Erteilung der Baubewilligung für diverse Baumaßnahmen an (dabei verfahrensgegenständlich maßgeblich für Zu- und Umbauten am bestehenden Wohnhaus sowie die Errichtung einer Betonplatte zur Herstellung von Autoabstellplätzen) an. Das Strafverfahren wurde daraufhin bis zum Ergebnis der Bauverhandlung am 26.02.2015 ausgesetzt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.03.2015, Zl BAU-***2, wurde dem Beschwerdeführer über dessen Antrag die (nachträgliche) baubehördliche Bewilligung für darin näher bezeichnete Baumaßnahmen laut genehmigten Plänen erteilt. Dieser Bescheid erwuchs laut Aktenlage mit 15.04.2015 in Rechtskraft. Die Baubehörde informierte die belangte Behörde mit E-Mail vom 19.03.2015, dass mit diesem Bescheid vom 17.03.2015 die Baubewilligung für jene Teile erteilt worden wäre, die bewilligungsfähig gewesen seien. Im Konkreten wären damit Auflagen 2, 3, 5, 6, 9, 10 und 11 des mit Bescheid vom 16.09.2013 erteilten Auftrages zur Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes erfüllt worden. Hinsichtlich Auflage 4 (Entfernung des Wintergartens) teilte die Behörde mit, dass nunmehr ein Teil dieses Wintergartens bewilligt worden wäre. Es sei daher nur mehr jener Teil des Wintergartens abzutragen, der nicht einer Bewilligung hätte zugeführt werden können. Der bewilligte Teil des Wintergartens sei im Untergeschoss des Einreichplanes rot dargestellt und bemaßt. Auflage 1 des Bescheides vom 16.09.2013 wäre ebenfalls noch nicht erfüllt. Am 23.04.2015 teilte die Baubehörde über Nachfrage der belangten Behörde mit, dass mit der Entfernung der nicht genehmigungsfähigen Gebäudeteile noch nicht begonnen worden wäre. Am 15.04.2015, Zl. STR-***3, erging ein Ladungsbescheid der belangten Behörde an den Beschwerdeführer zur Sache „Beseitigung der vom Baubewilligungsbescheid vom 17.03.2015 nicht umfassten Teile: Garage nordöstlich des Wohnhauses; Teil des Wintergartens im Erdgeschoß, der nicht bewilligt wurde“. Laut Aktenlage leistete der Beschwerdeführer dieser Ladung keine Folge. Mit Straferkenntnis vom 12.05.2015, Zl STR-***1, legte die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer zur Last, „in der Zeit vom 17.05.2014 bis zum 29.01.2015 dem mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 16.09.2013, Zl BAU-***1, erteilten Auftrag, den der Baubewilligung vom 28.05.1985 entsprechenden Zustand des Wohnhauses und der Garage auf Gst ***/1, KG Z, bis spätestens 30.04.2014 in der Art herzustellen, dass nach Berücksichtigung des rechtskräftigen Baubewilligungsbescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.03.2015 die nachstehend angeführten Auflagen zu erfüllen sind, nicht nachgekommen zu sein:„in der Zeit vom 17.05.2014 bis zum 29.01.2015 dem mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 16.09.2013, Zl BAU-***1, erteilten Auftrag, den der Baubewilligung vom 28.05.1985 entsprechenden Zustand des Wohnhauses und der Garage auf Gst ***/1, KG Z, bis spätestens 30.04.2014 in der Art herzustellen, dass nach Berücksichtigung des rechtskräftigen Baubewilligungsbescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.03.2015 die nachstehend angeführten Auflagen zu erfüllen sind, nicht nachgekommen zu sein:, Auflage 1. Die Garage nordöstlich des Wohnhauses ist zu entfernen. Auflage 4. Jener Teil des an der Südseite des Untergeschosses bestehenden Wintergartens ist zu entfernen, welcher nicht
dem rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid vom 17.03.2015 bewilligt wurde. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs 1 lit n TBO 2011 begangen.Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera n, TBO 2011 begangen.
Abs 1 lit n TBO 2011 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,00 verhängt. Ferner haben Sie
G 1991 € 50,00 zu zahlen, das sind 10 % der Strafe als Beitrag für die Kosten des Strafverfahrens.
Paragraph 57, Absatz eins, Litera n, TBO 2011 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,00 verhängt. Ferner haben Sie
Paragraph 64, Absatz eins, VStG 1991 € 50,00 zu zahlen, das sind 10 % der Strafe als Beitrag für die Kosten des Strafverfahrens. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/ Kosten/ Barauslagen) beträgt daher: € 550,
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, aufgrund der erteilten Baugenehmigung vom 17.03.2015 der Meinung gewesen zu sein, dass damit auch die nordöstliche Garage bestehen bleiben könne, ist nicht nachvollziehbar, sondern vielmehr als reine Schutzbehauptung zu werten. So musste dem Beschwerdeführer als Bauantragsteller wohl der konkrete Umfang seines eigenen Bauantrags, welcher als solcher ausschließlich vom eigenen Bauwillen bestimmt ist, bekannt sein und vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzutun, weshalb er der Meinung hätte sein können, dass etwas, was von ihm gar nicht beantragt wurde, nun aber auch bewilligt sein sollte und damit nicht mehr entfernt werden müsste. Auch die Verantwortung des Beschwerdeführers, krankeitsbedingt und als Folge von Krankenhausaufenthalten zur Ergreifung „irgendwelcher“ Maßnahmen nicht in der Lage gewesen zu sein, vermag nicht zum angestrebten Ziel, damit Verschulden auszuschließen, zu führen. Steht diese Verantwortung des Beschuldigten schon für sich im Widerspruch zu seinem weiteren Vorbringen, eben von einer aufrechten Verpflichtung zur Entfernung der Garage nach Erteilung der nachträglichen Baubewilligung gar nicht mehr ausgegangen zu sein, ist für das erkennende Gericht auch nicht begründet dargelegt und erschließbar, weshalb selbst im Falle von Krankheit es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen hätte sein sollen, entsprechende Schritte zur Beseitigung der baulichen Anlage an Dritte zu beauftragen bzw in die Wege zu leiten. Angaben dazu hat der Beschwerdeführer nicht gemacht, auch wurden von ihm die konkreten Zeitpunkte allfälliger Krankenhausaufenthalte nicht mitgeteilt, dies insbesondere nicht zum möglichen zeitlichen Abgleich mit dem vorgeworfenen Tatzeitraum. Unter derartigen Vorgaben war aber auch dem Beweisantrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Unmöglichkeit, dem Entfernungsauftrag aus gesundheitlichen Gründen nachzukommen, nicht zu entsprechen. Wenn der Beschwerdeführer für seine Untätigkeit Unmöglichkeit der Zufahrt zu seinem Grundstück ins Treffen führt, so ist dem entgegen zu halten, dass die von ihm dafür als ursächlich genannten Grabungsarbeiten für die Kanalisierung Adresse1-Ost auf der zuführenden Gemeindestraße nach Auskunft der Gemeinde Z vom 14.12.2015 sämtlich nicht im vorgeworfenen Tatzeitraum erfolgten. Vielmehr waren diese für die Zeiten vom 13.04.2015 bis einschließlich 19.05.2015 (Grabungsarbeiten Kanalverlegung in der Gemeindestraße) sowie vom 28.05.2015 bis einschließlich 18.06.2015 (Grabungsarbeiten Wasserleitung sowie Asphaltabtrag und Geländeausgleich in der Gemeindestraße) angesetzt. Innerhalb des Tatzeitraumes fanden lediglich am 06.10.2014 und am 26.11.2014 (damit lediglich an, gegenüber dem zur Last gelegten etwa sechsmonatigen Tatzeitraum vernachlässigbaren zwei Tagen) Rigolverlegungsarbeiten im Bereich des Grundstückes des Beschwerdeführers statt. Entsprechendem Vorhalt in der mündlichen Verhandlung wurde beschwerdeführerseits nicht entgegen getreten. Wenn sich der Beschuldigte mit einem Einverständnis seiner Nachbarn zur konsenslosen Bauführung rechtfertigt, ist zu entgegnen, dass selbst nachbarrechtliche Zustimmung einen notwendigen schriftlichen Baukonsens der zuständigen Behörde nicht zu ersetzen vermag. Zudem gilt es im anhängigen Strafverfahren nicht baurechtliche Fragen an sich zu klären, sondern ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens allein die strafrechtliche Ahnung der Nichtbefolgung eines rechtskräftigen baurechtlichen Entfernungsauftrages. Dies gilt auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer verneinten Ortsbildbeeinträchtigung. Derartige Fragen würden sich erst in einem nachträglichen Bauverfahren betreffend die Garage stellen. Den Beweisanträgen auf Einvernahme sämtlicher Grundstücksnachbarn zum Beweis bestehenden Einvernehmens sowie auf Durchführung eines Lokalaugenscheins zur Beurteilung der Einflussnahme der Garage auf das Ortsbild war damit nicht Folge zu geben. Der Beschuldigte hat bezüglich der nordöstlichen Garage die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung somit in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten. Strafbemessung: Nach § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 und 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 und 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Durch die Nichtbefolgung eines baupolizeilichen Auftrags wird den öffentlichen Interessen an der Durchsetzung baurechtlicher Zwangsbestimmung und damit dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Effektivität der baurechtlichen Bestimmungen in beträchtlichem Maße zuwidergehandelt. Auszugehen ist – im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde, welche vom Verschuldensgrad der Fahrlässigkeit ausging – bei vorliegendem ermitteltem Sachverhalt vom Verschuldensgrad der Wissentlichkeit. Dem Beschwerdeführer musste auf Grund der Tatsache, dass über ihn wegen desselben Tatvorwurfs bereits mit Straferkenntnis vom 25.07.2014 eine Strafe verhängt wurde, dieses Straferkenntnis in der Folge von ihm auch nicht bekämpft wurde und damit auch in Rechtskraft erwuchs, wissen, dass eine fortgesetzte weitere Nichtbefolgung des baupolizeilichen Auftrags weiterhin rechtswidrig ist. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die nordöstliche Garage von ihm selbst nicht in der nachträglichen Baueinreichung zur Bewilligung beantragt wurde. Der Umstand , dass der Beschwerdeführer bereits schon mit Straferkenntnis vom 25.07.2014 wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt wurde, stellt einen Erschwerungsgrund dar. Milderungsgründe sind im Verfahren keine hervorgekommen. Der Beschuldigte hat keine näheren Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gemacht. Hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögenverhältnisse war damit von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. In Ansehung und Berücksichtigung all dieser angeführten Strafzumessungsgründe sieht das Landesverwaltungsgericht Tirol eine im Ergebnis nunmehr verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 400,-- im Hinblick auf den Bauteil nordöstliche Garage als tat- und schuldangemessen an. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der zur Last zu legende Tatzeitraum einzuschränken war, verbleibt doch weiterhin ein zur Last gelegter beachtlicher Tatzeitraum von sechs Monaten. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bemisst sich unter Zugrundelegung der nach § 19 VStG maßgeblichen Kriterien.Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bemisst sich unter Zugrundelegung der nach Paragraph 19, VStG maßgeblichen Kriterien. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.39.1429.6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.