Obsah (4)
§ 45Art 133§ 8§ 10RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.02.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/41/2244-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich Spruchpunkt 1.
§ 45Abs 1 Z 1 VSt
G und hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 3.
§ 45Abs 1 Z 2 VSt
G eingestellt. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich Spruchpunkt 1.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG und hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 3.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § Adresse1a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art 133Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph Adresse1a Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.07.2015, Zl VK-****1, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß
stehendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 22.02.2014, 02.18 Uhr Tatort: X, Adresse1Tatort: römisch zehn, Adresse1 Fahrzeug: PKW Z-***1 1. Sie haben einen Gehsteig befahren, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten ist und die Ausnahmebestimmungen
§ 8Abs. 4 Ziffer 1 bis 3 St
VO 1960 nicht vorlagenSie haben einen Gehsteig befahren, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten ist und die Ausnahmebestimmungen
Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 1 bis 3 StVO 1960 nicht vorlagen
- Sie haben als Gewerbeinhaber das gegenständliche Taxifahrzeug in X außerhalb der Standortgemeinde bereitgehalten, obwohl dies nur innerhalb der Standortgemeinde erlaubt ist.Sie haben als Gewerbeinhaber das gegenständliche Taxifahrzeug in römisch zehn außerhalb der Standortgemeinde bereitgehalten, obwohl dies nur innerhalb der Standortgemeinde erlaubt ist.
- Sie haben als Lenker entgegen der Bestimmung des § 10 Abs. 5 Tiroler Personen-beförderungsbetriebsordnung versucht, durch wiederholtes Umherfahren Fahrgäste zu gewinnen.Sie haben als Lenker entgegen der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, Tiroler Personen-beförderungsbetriebsordnung versucht, durch wiederholtes Umherfahren Fahrgäste zu gewinnen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Verwaltungsübertretung(en)
:
- § 8 Abs. 4 StVO
- Paragraph 8, Absatz 4, StVO
- § 8 Abs. 1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000, LGBI. 48/
- Paragraph 8, Absatz eins, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000, LGBI. 48/2000
- § 10 Abs. 5 Tiroler Personenbeförderungsbetriebsordnung
- Paragraph 10, Absatz 5, Tiroler Personenbeförderungsbetriebsordnung Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe:
- 40,00 § 99 Abs. 3 lit. a StVO 12 Stunden
- 40,00 Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 12 Stunden
- 150,00 § 15 Abs. 5 Ziffer 1 GVG 96 Stunden
- 150,00 Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 1 GVG 96 Stunden
- 150,00 § 15 Abs. 5 Ziffer 1 GVG 96 Stunden“
- 150,00 Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 1 GVG 96 Stunden“ Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde mit insgesamt € 45,00 festgelegt. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bestritt der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen und verwies hinsichtlich Punkt
- auf eine Bestätigung der Marktgemeinde X vom 12.10.2015, wonach die Parkflächen, die sich entlang der Grundstücksgrenzen der Objekte Adresse2 und Adresse1 bzw Adresse1a in X befinden, nur über den Gehweg erschlossen seien. Sämtliche Autos, die diese Parkflächen benutzen, würden seit Jahrzehnten über den Gehsteig auf diese Park-Stellflächen fahren. Auf einen beigeschlossenen Lageplan wurde diesbezüglich verwiesen. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bestritt der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen und verwies hinsichtlich Punkt
- auf eine Bestätigung der Marktgemeinde römisch zehn vom 12.10.2015, wonach die Parkflächen, die sich entlang der Grundstücksgrenzen der Objekte Adresse2 und Adresse1 bzw Adresse1a in römisch zehn befinden, nur über den Gehweg erschlossen seien. Sämtliche Autos, die diese Parkflächen benutzen, würden seit Jahrzehnten über den Gehsteig auf diese Park-Stellflächen fahren. Auf einen beigeschlossenen Lageplan wurde diesbezüglich verwiesen. Zu Punkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt und jemals als Gewerbeinhaber in irgendeiner Gemeinde Österreichs tätig gewesen sei. Zu Punkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses wurde argumentiert, dass dieser ihm zur Last gelegte Sachverhalt erfunden sei. Es sei in keiner Weise jemals erforderlich gewesen, wie beschrieben „durch wiederholtes Umherfahren Fahrgäste zu gewinnen“. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, Zl VK-****1, und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landes-verwaltungsgericht Tirol am 19.11.2015, in deren Rahmen der Beschwerdeführer und der Zeuge BB einvernommen wurden. Weiters wurde Einsicht genommen in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA), aus welchem sich ergibt, dass CC Inhaberin des konzessionierten Taxigewerbes (§ 3 Abs 1 Z 3 Gelegenheitsverkehrsgesetz), beschränkt auf sechs PKWs, und des Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs 1 Z 2 Gelegenheitsverkehrsgesetz), beschränkt auf zwei PKWs, mit dem Standort Adresse3, Y, ist. CC ist weiters unbeschränkt haftende Gesellschafterin und gewerberechtliche Geschäftsführerin bzw Geschäftsführerin der Taxi-Busreisen CC-OG, Adresse3, Y, welche über das Ausflugswagen-Gewerbe gemäß § 3 Abs 1 Z 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz mit drei Omnibussen verfügt. Der Beschwerdeführer selber scheint im GISA weder als Gewerbeinhaber des Taxi- noch des Mietwagengewerbes auf und war dieser zum Tatzeitpunkt bei der Taxi- und Busreisen CC-OG beschäftigt. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Taxiausweis. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, Zl VK-****1, und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landes-verwaltungsgericht Tirol am 19.11.2015, in deren Rahmen der Beschwerdeführer und der Zeuge BB einvernommen wurden. Weiters wurde Einsicht genommen in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA), aus welchem sich ergibt, dass CC Inhaberin des konzessionierten Taxigewerbes (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Gelegenheitsverkehrsgesetz), beschränkt auf sechs PKWs, und des Mietwagen-Gewerbes (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Gelegenheitsverkehrsgesetz), beschränkt auf zwei PKWs, mit dem Standort Adresse3, Y, ist. CC ist weiters unbeschränkt haftende Gesellschafterin und gewerberechtliche Geschäftsführerin bzw Geschäftsführerin der Taxi-Busreisen CC-OG, Adresse3, Y, welche über das Ausflugswagen-Gewerbe gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz mit drei Omnibussen verfügt. Der Beschwerdeführer selber scheint im GISA weder als Gewerbeinhaber des Taxi- noch des Mietwagengewerbes auf und war dieser zum Tatzeitpunkt bei der Taxi- und Busreisen CC-OG beschäftigt. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Taxiausweis. Der Beschwerdeführer hat zwar am 22.02.2014 um 02.18 Uhr als Bediensteter der Taxi-Busreisen CC-OG in Y ein von ihm gelenktes Taxifahrzeug vor dem Lokal KT in der Adresse1 in X abgestellt, zu welchem Zweck auch der dort befindliche Gehsteig überfahren werden musste. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinerzeit, wie in der Anzeige der PI X festgehalten und gestützt auf die Aussage von BB, einen roten VW Fabrikat3 mit dem amtlichen Kennzeichen Z-***1 gelenkt hat, zumal der Zeuge BB bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 19.11.2015 angegeben hat, dass der Beschwerdeführer seinerzeit keinen roten VW Fabrikat3, sondern einen weißen VW mit roter Aufschrift verwendet hat. Der weiße VW (Fabrikat1 oder Fabrikat2) hat allerdings das amtliche Kennzeichen Z-***2 (vgl Anzeige der PI X vom 03.03.2014, Zl VK-****2). Aufgrund der Divergenz zwischen der Anzeige vom 02.03.2014, Zl VK-****1, und der zeugenschaftlichen Aussage von BB am 19.11.2015 ist deshalb im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass dieser zur ihm zur Last gelegten Tatzeit bzw am ihm zur Last gelegten Tatort nicht den roten VW Fabrikat3 mit dem amtlichen Kennzeichen Z-***1, sondern den weißen VW mit dem amtlichen Kennzeichen Z-***2 gelenkt hat. Der Beschwerdeführer hat zwar am 22.02.2014 um 02.18 Uhr als Bediensteter der Taxi-Busreisen CC-OG in Y ein von ihm gelenktes Taxifahrzeug vor dem Lokal KT in der Adresse1 in römisch zehn abgestellt, zu welchem Zweck auch der dort befindliche Gehsteig überfahren werden musste. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinerzeit, wie in der Anzeige der PI römisch zehn festgehalten und gestützt auf die Aussage von BB, einen roten VW Fabrikat3 mit dem amtlichen Kennzeichen Z-***1 gelenkt hat, zumal der Zeuge BB bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 19.11.2015 angegeben hat, dass der Beschwerdeführer seinerzeit keinen roten VW Fabrikat3, sondern einen weißen VW mit roter Aufschrift verwendet hat. Der weiße VW (Fabrikat1 oder Fabrikat2) hat allerdings das amtliche Kennzeichen Z-***2 vergleiche Anzeige der PI römisch zehn vom 03.03.2014, Zl VK-****2). Aufgrund der Divergenz zwischen der Anzeige vom 02.03.2014, Zl VK-****1, und der zeugenschaftlichen Aussage von BB am 19.11.2015 ist deshalb im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass dieser zur ihm zur Last gelegten Tatzeit bzw am ihm zur Last gelegten Tatort nicht den roten VW Fabrikat3 mit dem amtlichen Kennzeichen Z-***1, sondern den weißen VW mit dem amtlichen Kennzeichen Z-***2 gelenkt hat. Dass dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden kann, als Gewerbeinhaber das im Straferkenntnis genannte Fahrzeug, PKW Z-***1, in X außerhalb der Standortgemeinde bereit gehalten zu haben, obwohl dies nur innerhalb der Standortgemeinde erlaubt ist – der Beschwerdeführer verfügte weder über das Taxi- noch über das Mietwagen-Gewerbe, Inhaberin dieser beiden Gewerbe ist vielmehr Frau CC, zugleich auch unbeschränkt haftende Gesellschafterin und gewerberechtliche Geschäftsführerin bzw Geschäftsführerin der Taxi-Busreisen CC-OG - ergibt sich in eindeutiger Weise aufgrund einer Einsichtnahme in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) und in das Unternehmensregister zu Firmenbuchnummer *****. Dass dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden kann, als Gewerbeinhaber das im Straferkenntnis genannte Fahrzeug, PKW Z-***1, in römisch zehn außerhalb der Standortgemeinde bereit gehalten zu haben, obwohl dies nur innerhalb der Standortgemeinde erlaubt ist – der Beschwerdeführer verfügte weder über das Taxi- noch über das Mietwagen-Gewerbe, Inhaberin dieser beiden Gewerbe ist vielmehr Frau CC, zugleich auch unbeschränkt haftende Gesellschafterin und gewerberechtliche Geschäftsführerin bzw Geschäftsführerin der Taxi-Busreisen CC-OG - ergibt sich in eindeutiger Weise aufgrund einer Einsichtnahme in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) und in das Unternehmensregister zu Firmenbuchnummer *****. Zum Vorwurf Punkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses, dass der Beschwerdeführer als Lenker entgegen der Bestimmung des § 10 Abs 5 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung versucht hat, durch wiederholtes Umherfahren Fahrgäste zu gewinnen, ist ebenso auf die im Verfahren aufgetretenen erheblichen Zweifel hinsichtlich des Tatfahrzeuges – PKW Z-***1 – und weiters darauf hinzuweisen, dass
den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 der Versuch nicht strafbar ist. Zum Vorwurf Punkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses, dass der Beschwerdeführer als Lenker entgegen der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung versucht hat, durch wiederholtes Umherfahren Fahrgäste zu gewinnen, ist ebenso auf die im Verfahren aufgetretenen erheblichen Zweifel hinsichtlich des Tatfahrzeuges – PKW Z-***1 – und weiters darauf hinzuweisen, dass
den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 der Versuch nicht strafbar ist. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage:
§ 8Abs 4 St
VO ist die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, verboten.
Paragraph 8, Absatz 4, StVO ist die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, verboten.
§ 8der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000, LGBl Nr 48/2000, id
F LGBl Nr 10/2013, ist das Auffahren und Bereithalten von Taxifahrzeugen nur innerhalb der Gemeinde des Standortes der Taxikonzession mit jener Zahl an Kraftfahrzeugen zulässig, die in der Konzession für diesen Standort bewilligt ist und weiters nur mit jenen Fahrzeugen, die gemäß den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 im Zulassungsschein für diesen Standort zum Verkehr zugelassen sind.
Paragraph 8, der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000, Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2000,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 10 aus 2013,, ist das Auffahren und Bereithalten von Taxifahrzeugen nur innerhalb der Gemeinde des Standortes der Taxikonzession mit jener Zahl an Kraftfahrzeugen zulässig, die in der Konzession für diesen Standort bewilligt ist und weiters nur mit jenen Fahrzeugen, die gemäß den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 im Zulassungsschein für diesen Standort zum Verkehr zugelassen sind.
§ 10
Abs 5 der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 darf der Lenker nicht umherfahren, um Fahrgäste zu gewinnen, und Fahrgäste bei Straßenbahn- oder Omnibus-Haltestellen anwerben. Der Lenker darf jedoch Fahrgäste aufnehmen, die ihn während der Fahrt anhalten.
Paragraph 10, Absatz 5, der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 darf der Lenker nicht umherfahren, um Fahrgäste zu gewinnen, und Fahrgäste bei Straßenbahn- oder Omnibus-Haltestellen anwerben. Der Lenker darf jedoch Fahrgäste aufnehmen, die ihn während der Fahrt anhalten.
§ 8Abs 1 VSt
G 1991 unterliegt, sofern eine Verwaltungsvorschrift den Versuch einer Verwaltungsübertretung ausdrücklich für strafbar erklärt, der Strafe, wer vorsätzlich eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternimmt.
Paragraph 8, Absatz eins, VStG 1991 unterliegt, sofern eine Verwaltungsvorschrift den Versuch einer Verwaltungsübertretung ausdrücklich für strafbar erklärt, der Strafe, wer vorsätzlich eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternimmt.
§ 45Abs 1 VSt
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
Paragraph 45, Absatz eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; … IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Hinsichtlich Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses wurde vom im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 19.11.2015 einvernommenen Zeugen BB – dieser hat im verfahrensgegenständlichen Fall Anzeige bei der PI X erstattet – unter Vorhalt der Anzeige der PI X vom 02.03.2014, wonach der Beschwerdeführer seinerzeit einen Volkswagen (VW) / Fabrikat3, Farbe Rot, gelenkt hat, angegeben, dass dieser seinerzeit einen weißen VW mit roter Aufschrift verwendet hat. Es handelt sich dabei offensichtlich um den weißen VW (Fabrikat1 oder Fabrikat2) mit dem amtlichen Kennzeichen Z-***
- Aufgrund dieser aufgezeigten Divergenz betreffend des Tatfahrzeuges kann somit hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt
- angelasteten Verwaltungsübertretung nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer das ihm angelastete Vergehen tatsächlich zu verantworten hat.Hinsichtlich Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses wurde vom im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 19.11.2015 einvernommenen Zeugen BB – dieser hat im verfahrensgegenständlichen Fall Anzeige bei der PI römisch zehn erstattet – unter Vorhalt der Anzeige der PI römisch zehn vom 02.03.2014, wonach der Beschwerdeführer seinerzeit einen Volkswagen (VW) / Fabrikat3, Farbe Rot, gelenkt hat, angegeben, dass dieser seinerzeit einen weißen VW mit roter Aufschrift verwendet hat. Es handelt sich dabei offensichtlich um den weißen VW (Fabrikat1 oder Fabrikat2) mit dem amtlichen Kennzeichen Z-***
- Aufgrund dieser aufgezeigten Divergenz betreffend des Tatfahrzeuges kann somit hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt
- angelasteten Verwaltungsübertretung nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer das ihm angelastete Vergehen tatsächlich zu verantworten hat. Verbleiben
eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, dann
dem Grundsatz „in dubio pro reo“ die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen (vgl VwGH vom 16.12.2010, 2009/16/0094; uva).Verbleiben
eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, dann
dem Grundsatz „in dubio pro reo“ die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen vergleiche VwGH vom 16.12.2010, 2009/16/0094; uva). Da im konkreten Fall weitere Beweismittel, aus denen weitere Erkenntnisse gewonnen werden könnten, die für oder gegen die Bestrafung zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses sprechen, nicht ersichtlich sind, war sohin hinsichtlich dieses Spruch-punktes
dem Grundsatz „in dubio pro reo“ das bekämpfte Straferkenntnis zu beheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen. Soweit dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses angelastet wurde, das gegenständliche Taxifahrzeug als Gewerbeinhaber in X außerhalb der Standortgemeinde bereitgehalten zu haben, obwohl dies nur innerhalb der Standortgemeinde erlaubt ist, haben Recherchen im GISA ergeben, dass der Beschwerdeführer weder über ein Taxi- noch über ein Mietwagengewerbe verfügt, Gewerbeinhaberin des Taxigewerbes, beschränkt auf sechs PKWs, und des Mietwagengewerbes, beschränkt auf zwei PKWs, ist vielmehr Frau CC. Diese ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Taxi-Busreisen CC-OG, welche Inhaberin des Ausflugswagen-Gewerbes mit drei Omnibussen mit dem Standort Adresse3, Y und gewerberechtliche Geschäftsführerin bzw Geschäftsführerin der Taxi-Busreisen CC-OG ist. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt lediglich Angestellter der Taxi-Busreisen CC-OG und somit auch nicht Inhaber eines Taxi- oder Mietwagengewerbes, weswegen der gegen ihn gerichtete Vorwurf nicht gerechtfertigt ist. Unabhängig davon, dass, wie oben dargelegt, auch erhebliche Zweifel hinsichtlich des vom Beschwerdeführer verwendeten Taxifahrzeuges bestehen, kann ihm die unter Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Tat als Inhaber eines Taxigewerbes nicht angelastet werden, weshalb er diese ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Soweit dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses angelastet wurde, das gegenständliche Taxifahrzeug als Gewerbeinhaber in römisch zehn außerhalb der Standortgemeinde bereitgehalten zu haben, obwohl dies nur innerhalb der Standortgemeinde erlaubt ist, haben Recherchen im GISA ergeben, dass der Beschwerdeführer weder über ein Taxi- noch über ein Mietwagengewerbe verfügt, Gewerbeinhaberin des Taxigewerbes, beschränkt auf sechs PKWs, und des Mietwagengewerbes, beschränkt auf zwei PKWs, ist vielmehr Frau CC. Diese ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Taxi-Busreisen CC-OG, welche Inhaberin des Ausflugswagen-Gewerbes mit drei Omnibussen mit dem Standort Adresse3, Y und gewerberechtliche Geschäftsführerin bzw Geschäftsführerin der Taxi-Busreisen CC-OG ist. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt lediglich Angestellter der Taxi-Busreisen CC-OG und somit auch nicht Inhaber eines Taxi- oder Mietwagengewerbes, weswegen der gegen ihn gerichtete Vorwurf nicht gerechtfertigt ist. Unabhängig davon, dass, wie oben dargelegt, auch erhebliche Zweifel hinsichtlich des vom Beschwerdeführer verwendeten Taxifahrzeuges bestehen, kann ihm die unter Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Tat als Inhaber eines Taxigewerbes nicht angelastet werden, weshalb er diese ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Gleiches gilt hinsichtlich des dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretung, mit dem PKW Z-***1 zur angegebenen Tatzeit und am angegebenen Tatort, es als Lenker entgegen der Bestimmung des § 10 Abs 5 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung versucht zu haben, durch wiederholtes Umherfahren Fahrgäste zu gewinnen. Beim Versuch einer Verwaltungsübertretung unterliegt, sofern eine Verwaltungsvorschrift diesen ausdrücklich für strafbar erklärt, der Strafe, wer vorsätzlich eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternimmt. Gemäß § 8 Abs 1 VstG besteht eine Versuchsstrafbarkeit im Verwaltungsstrafrecht – anders als
dem StGB – nicht generell für alle Vorsatzdelikte, sondern jeweils nur
Maßgabe ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (fehlt es an dieser, sind „Versuchshandlungen“ straflos: VwGH 26.6.2006, 2003/09/0046). § 15 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996, BGBl Nr 112/1996 idgF stellt den Versuch einer Verwaltungsübertretung
dieser Gesetzesbestimmung bzw
der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 nicht unter Strafe, weshalb Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG zur Einstellung zu bringen war. Gleiches gilt hinsichtlich des dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretung, mit dem PKW Z-***1 zur angegebenen Tatzeit und am angegebenen Tatort, es als Lenker entgegen der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung versucht zu haben, durch wiederholtes Umherfahren Fahrgäste zu gewinnen. Beim Versuch einer Verwaltungsübertretung unterliegt, sofern eine Verwaltungsvorschrift diesen ausdrücklich für strafbar erklärt, der Strafe, wer vorsätzlich eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternimmt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VstG besteht eine Versuchsstrafbarkeit im Verwaltungsstrafrecht – anders als
dem StGB – nicht generell für alle Vorsatzdelikte, sondern jeweils nur
Maßgabe ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (fehlt es an dieser, sind „Versuchshandlungen“ straflos: VwGH 26.6.2006, 2003/09/0046). Paragraph 15, des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr 112 aus 1996, idgF stellt den Versuch einer Verwaltungsübertretung
dieser Gesetzesbestimmung bzw
der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 nicht unter Strafe, weshalb Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG zur Einstellung zu bringen war. Es war sohin wie im Spruch zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer gemäß § Adresse1a Abs 4 VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis anstatt einer Geldstrafe von bis zu 400 Euro lediglich eine Ermahnung erteilt wurde.Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer gemäß Paragraph Adresse1a Absatz 4, VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis anstatt einer Geldstrafe von bis zu 400 Euro lediglich eine Ermahnung erteilt wurde. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.41.2244.5