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LVwG-2016/41/0203-1

Obsah (8)§§ 27§ 25a§ 6§§ 5§ 7§ 3§ 8Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.02.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/41/0203-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§§ 27und 28 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraphen 27 und 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.01.2016, Zahl ****1, wurden Herrn A A auf seinen Antrag vom 22.12.2015

den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 in der geltenden Fassung für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen nachfolgende Leistungen gewährt:Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.01.2016, Zahl ****1, wurden Herrn A A auf seinen Antrag vom 22.12.2015

den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der geltenden Fassung für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen nachfolgende Leistungen gewährt: „1.

§ 6

TMSG für den Zeitraum vom 07.01.2016 bis 31.01.2016 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von € 245,90. Die Leistung wird nach Bekanntgabe der Kontoverbindung an Diakonie Flüchtlingsdienst angewiesen.„1.

Paragraph 6, TMSG für den Zeitraum vom 07.01.2016 bis 31.01.2016 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von € 245,90. Die Leistung wird nach Bekanntgabe der Kontoverbindung an Diakonie Flüchtlingsdienst angewiesen. 2.

§ 6

TMSG vom 01.02.2016 bis 30.04.2016 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 300,00. Die Leistung wird nach Bekanntgabe der Kontoverbindung an Diakonie Flüchtlingsdienst angewiesen.2.

Paragraph 6, TMSG vom 01.02.2016 bis 30.04.2016 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 300,00. Die Leistung wird nach Bekanntgabe der Kontoverbindung an Diakonie Flüchtlingsdienst angewiesen. 3.

§§ 5u. 9 TMSG i

Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF vom 01.02.2016 bis 30.04.2016 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 351,24. Die Leistung wird auf das Konto xxxxxxxxx, Bank Y von A A angewiesen.3.

Paragraphen 5, u. 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF vom 01.02.2016 bis 30.04.2016 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 351,24. Die Leistung wird auf das Konto xxxxxxxxx, Bank Y von A A angewiesen. 4.

§ 5Abs 5 TMSG i

Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF im Monat März 2016 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 75,40. Die Leistung wird auf das Konto xxxxxxxxxx, Bank Y von A A angewiesen.4.

Paragraph 5, Absatz 5, TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF im Monat März 2016 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 75,40. Die Leistung wird auf das Konto xxxxxxxxxx, Bank Y von A A angewiesen. 5.

§ 7Abs.

1 lit. a TMSG vom 01.01.2016 bis 30.04.2016 die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung. Die Leistung wird auf das Konto xxxxxxxx der Bank Y der Tiroler Gebietskrankenkasse angewiesen.5.

Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, TMSG vom 01.01.2016 bis 30.04.2016 die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung. Die Leistung wird auf das Konto xxxxxxxx der Bank Y der Tiroler Gebietskrankenkasse angewiesen. 6.

§ 7Abs.

1 lit. b Zif. 2 TMSG vom 01.01.2016 bis 30.04.2016 Krankenhilfe in Form der Übernahme der erforderlichen Kosten sofern dafür nicht ein Träger der Sozialversicherung oder Dritte aufkommen.6.

Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, Zif. 2 TMSG vom 01.01.2016 bis 30.04.2016 Krankenhilfe in Form der Übernahme der erforderlichen Kosten sofern dafür nicht ein Träger der Sozialversicherung oder Dritte aufkommen. Über die beantragte Kostenübernahme für eine Waschmaschine kann erst nach Vorlage eines Kostenvoranschlags entschieden werden. Hinweis: Gem. § 16 Abs 1 TMSG ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen.Hinweis: Gem. Paragraph 16, Absatz eins, TMSG ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen. Sollte der Mindestsicherungsbezieher dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann die Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG gem § 19 Abs 1 lit d gekürzt werden.Sollte der Mindestsicherungsbezieher dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann die Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 5, TMSG gem Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, gekürzt werden. Sie werden hiermit aufgefordert für den Fall, dass keine Arbeit gefunden werden konnte, für die Weitergewährung der Mindestsicherung ab 01.05.2016 folgende Unterlagen bis spätestens 15.05.2016 hier vorzulegen: Schriftliche Nachweise der Bemühungen um Arbeit (Bewerbungsschreiben, Antwortschreiben der Firmen, Bestätigungen der Firmen über geführte Vorstellungsgespräche, etc.).“ Hinsichtlich der Höhe der gewährten Mindestsicherung ging die belangte Behörde vom Mindestsatz für Volljährige im gemeinsamen Haushalt und somit von Volljährigen, die nicht unter § 5 Abs 2 lit a TMSG (Alleinstehende und Alleinerzieher) fallen, aus. Die monatliche Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes wurde, unter Abzug des Mietzuschusses von Euro 120,--, mit Euro 351,24, die monatliche Unterstützung für Miete mit Euro 300,00 festgelegt.Hinsichtlich der Höhe der gewährten Mindestsicherung ging die belangte Behörde vom Mindestsatz für Volljährige im gemeinsamen Haushalt und somit von Volljährigen, die nicht unter Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG (Alleinstehende und Alleinerzieher) fallen, aus. Die monatliche Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes wurde, unter Abzug des Mietzuschusses von Euro 120,--, mit Euro 351,24, die monatliche Unterstützung für Miete mit Euro 300,00 festgelegt. Gegen diesen Bescheid wurde von Herrn A A am 21.01.2016 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und diese begründet wie folgt: „Ich bin somalischer Staatsbürger und in Österreich Flüchtling mit subsidiärem Schutz. Gemeinsam mit meinem Frau, B B, geboren am xx.xx.xxxx, wohne ich in einer Garconniere Adresse 1 in X. Die Miete hierfür beläuft sich auf € 300,-- inkl. Betriebskosten, Mietzinsbeihilfe wird noch keine gewährt.„Ich bin somalischer Staatsbürger und in Österreich Flüchtling mit subsidiärem Schutz. Gemeinsam mit meinem Frau, B B, geboren am xx.xx.xxxx, wohne ich in einer Garconniere Adresse 1 in römisch zehn. Die Miete hierfür beläuft sich auf € 300,-- inkl. Betriebskosten, Mietzinsbeihilfe wird noch keine gewährt. Meine Frau befindet sich noch im aufrechten Asylverfahren und bekommt monatlich € 200,-- an Grundversorgung und 120,-- an Mietzuschuss (diesbezügliche Mitteilungen werden von der Tiroler Soziale Dienste GmbH nicht mehr ausgestellt), hat also keinen Anspruch auf Mindestsicherung laut TMSG. So viel zu den Umständen. Konkreter Punkt der Beschwerde ist folgender: Meine Frau befindet sich, wie schon erwähnt, im Asylverfahren, somit auch in der Grundversorgung und hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz. Trotz der geringen Unterstützungsleistung, die meiner Frau durch die Grundversorgung gewährt wird, mit der sie keinen Beitrag zur gemeinsamen Haushaltsführung tätigen kann, wurde mir lediglich der Richtsatz für nicht alleinstehende Volljährige gewährt. Dass diese Vorgehensweise nicht den Vorgaben durch das TMSG entspricht, belegen unter anderem die erläuternden Bemerkungen zum Entwurf des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes vom 29.09.2010 (insbes. Seite 19), auf die sich auch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol GZ: LVwG-2014/17/2154-3 beruft. In diesem Erkenntnis wurde festgestellt, dass in einem – dem meinen sehr ähnlich gelagerten – Fall, der Richtsatz für Alleinstehende, also € 628,32, anzuwenden sei. Ebenso ist bei mir der Richtsatz für Alleinstehende als Berechnungsgrundlage anzuwenden.“ Es wurde der Antrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, die ab Februar 2016 gewährte einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes laut oben angeführten Bescheid hinsichtlich der Anwendung des zustehenden Richtsatzes bei ihm zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern. Inhaltlich richtet sich die Beschwerde somit gegen Punkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses. Auf die beigeschlossene Zustellvollmacht für Herrn C C, im Vertretungsfalle Herrn D D, beide Mitarbeiter des Vereins V, wurde verwiesen.Auf die beigeschlossene Zustellvollmacht für Herrn C C, im Vertretungsfalle Herrn D D, beide Mitarbeiter des Vereins römisch fünf, wurde verwiesen. Von der belangten Behörde wurde in der Beschwerdevorlage darauf verwiesen, dass gegen das in der Beschwerde erwähnte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zahl LVwG-2014/17/2154-3 von der Bezirkshauptmannschaft Z eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde. Aufgrund dieser außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2016, Zahl Ra 2015/10/0058-12, das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 07.04.2015, Zahl LVwG-2014/17/2154-3, dahin abgeändert, dass die Beschwerde von Frau N.N. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.07.2014, Zahl ****2, als unbegründet abgewiesen wurde.Aufgrund dieser außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2016, Zahl Ra 2015/10/0058-12, das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 07.04.2015, Zahl , LVwG-2014/17/2154-3, dahin abgeändert, dass die Beschwerde von Frau N.N. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.07.2014, Zahl , ****2, als unbegründet abgewiesen wurde. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Z und in das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2016, Zahl Ra 2015/10/0058-12. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2012, Zahl ****3, wurde der Antrag des somalischen Staatsangehörigen A A auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und wurde ihm

§ 8Abs 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt und wurde ihm gleichzeitig

§ 8Abs 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2012, Zahl ****3, wurde der Antrag des somalischen Staatsangehörigen A A auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und wurde ihm

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt und wurde ihm gleichzeitig

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Mit weiterem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2014, Zahl ****4, wurde Herrn A A erneut eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.06.2016 erteilt. Der Beschwerdeführer wohnt gemeinsam mit seiner Frau B in einer 33 m² großen Einliegerwohnung Adresse in X. Frau B befindet sich noch im aufrechten Asylverfahren und bekommt monatlich Euro 200,-- an Grundversorgung und Euro 120,-- an Mietzuschuss, sie hat also keinen Anspruch auf Mindestsicherung nach dem TMSG. Die Miete für die vom Beschwerdeführer mit seiner Frau B bewohnte und von der Diakonie Flüchtlingsdienst Gem. GmbH angemietete Einliegerwohnung beträgt Euro 300,-- inkl. Betriebskosten. Der Beschwerdeführer wohnt somit mit seiner schwangeren Frau B im gemeinsamen Haushalt in X, Adresse 1.Der Beschwerdeführer wohnt gemeinsam mit seiner Frau B in einer 33 m² großen Einliegerwohnung Adresse in römisch zehn. Frau B befindet sich noch im aufrechten Asylverfahren und bekommt monatlich Euro 200,-- an Grundversorgung und Euro 120,-- an Mietzuschuss, sie hat also keinen Anspruch auf Mindestsicherung nach dem TMSG. Die Miete für die vom Beschwerdeführer mit seiner Frau B bewohnte und von der Diakonie Flüchtlingsdienst Gem. GmbH angemietete Einliegerwohnung beträgt Euro 300,-- inkl. Betriebskosten. Der Beschwerdeführer wohnt somit mit seiner schwangeren Frau B im gemeinsamen Haushalt in römisch zehn, Adresse 1. Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akt der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer ist unter Verweis auf das in Revision gezogene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 07.04.2015, Zahl LVwG-2014/17/2154-3, der Ansicht, dass bei ihm der Richtsatz für Alleinstehende, also Euro 628,32, für den Zeitraum vom 01.02.2016 bis 30.04.2016, anzuwenden sei. Dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2016, Zahl Ra 2015/10/0058-12, dahingehend abgeändert, als die Beschwerde von Frau N.N. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.07.2014, Zahl ****2, als unbegründet abgewiesen wurde. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass unstrittig sei, dass die Revisionswerberin N.N. mit ihrem Lebensgefährten in einer gemeinsamen Wohnung in Lebensgemeinschaft lebe und daher mit ihrem Lebensgefährten, dessen Unterhalt durch Leistungen der Grundversorgung gesichert sei, eine „Wohngemeinschaft“ im Sinne der zitierten Gesetzesmaterialien bilde, sodass für die Annahme, dass das – für einen gemeinsamen Haushalt wesentliche – Element der „einheitlichen“ Wirtschaftsführung nicht gegeben wäre, im Revisionsfall keine Anhaltspunkte gebe. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtes Tirol, dass das Vorliegen einer einheitlichen Wirtschaftsführung bereits dann zu verneinen sei, wenn die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte des Mindestsicherungsbeziehers/der Mindestsicherungsbezieherin mangels hinreichenden Einkommens keinen (adäquaten) finanziellen Beitrag zur Lebensgemeinschaft leiste, finde im Gesetz keine Stütze. Die Annahme der Revisionswerberin, dass das Tatbestandsmerkmal der „einheitlichen Wirtschaftsführung“ im Sinne des § 2 Abs 6 TMSG im vorliegenden Fall erfüllt sei, sei sohin nicht zu beanstanden. Die Mindestsicherungswerberin habe demnach mit ihrem Lebensgefährten im maßgeblichen Zeitraum im gemeinsamen Haushalt gelebt und sei somit nicht alleinstehend im Sinne des § 2 Abs 4 iVm § 5 Abs 2 lit a TMSG gewesen. Bei der Gewährung der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes sei für den verfahrensrelevanten Zeitraum zu Recht der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit b TMSG herangezogen worden.Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akt der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer ist unter Verweis auf das in Revision gezogene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 07.04.2015, Zahl LVwG-2014/17/2154-3, der Ansicht, dass bei ihm der Richtsatz für Alleinstehende, also Euro 628,32, für den Zeitraum vom 01.02.2016 bis 30.04.2016, anzuwenden sei. Dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2016, Zahl Ra 2015/10/0058-12, dahingehend abgeändert, als die Beschwerde von Frau N.N. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.07.2014, Zahl ****2, als unbegründet abgewiesen wurde. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass unstrittig sei, dass die Revisionswerberin N.N. mit ihrem Lebensgefährten in einer gemeinsamen Wohnung in Lebensgemeinschaft lebe und daher mit ihrem Lebensgefährten, dessen Unterhalt durch Leistungen der Grundversorgung gesichert sei, eine „Wohngemeinschaft“ im Sinne der zitierten Gesetzesmaterialien bilde, sodass für die Annahme, dass das – für einen gemeinsamen Haushalt wesentliche – Element der „einheitlichen“ Wirtschaftsführung nicht gegeben wäre, im Revisionsfall keine Anhaltspunkte gebe. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtes Tirol, dass das Vorliegen einer einheitlichen Wirtschaftsführung bereits dann zu verneinen sei, wenn die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte des Mindestsicherungsbeziehers/der Mindestsicherungsbezieherin mangels hinreichenden Einkommens keinen (adäquaten) finanziellen Beitrag zur Lebensgemeinschaft leiste, finde im Gesetz keine Stütze. Die Annahme der Revisionswerberin, dass das Tatbestandsmerkmal der „einheitlichen Wirtschaftsführung“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, TMSG im vorliegenden Fall erfüllt sei, sei sohin nicht zu beanstanden. Die Mindestsicherungswerberin habe demnach mit ihrem Lebensgefährten im maßgeblichen Zeitraum im gemeinsamen Haushalt gelebt und sei somit nicht alleinstehend im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG gewesen. Bei der Gewährung der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes sei für den verfahrensrelevanten Zeitraum zu Recht der Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TMSG herangezogen worden. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Die maßgeblichen Bestimmungen des TMSG vom 17.11.2010, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 13/2013 lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des TMSG vom 17.11.2010, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 13 aus 2013, lauten (auszugsweise): “§ 2 Begriffsbestimmungen …

(4)Alleinstehend ist, wer mit keinem unterhaltsberechtigten oder unterhaltsverpflichteten Angehörigen und mit keinem Lebensgefährten im Gemeinsamen Haushalt lebt. …
(6)Im gemeinsamen Haushalt mit anderen Personen lebt, wer mit diesen bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung teilt.
(7)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Kleinhausrat und Strom sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen. … § 5Paragraph 5 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze)
(2)Der Mindestsatz beträgt für
  1. a)Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.
  2. b)Volljährige, die nicht unter lit. a fallen 56,25 v.H.
  3. b)Volljährige, die nicht unter Litera a, fallen 56,25 v.H. … des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins, … § 9Paragraph 9 Ausgangsbetrag
(1)Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 beträgt für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro.
(1)Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach Paragraph 5, beträgt für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro.
(2)Die Landesregierung hat für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). … Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.
(2)Die Landesregierung hat für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). … Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen. …“ Nach der Anlage zur Verordnung der Tiroler Landesregierung vom
  1. Dezember 2015, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2016 festgesetzt wird, LGBl. Nr. 137, beträgt der Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. a TMSG € 628,32, jener nach lit. b leg. cit. € 471,24.Nach der Anlage zur Verordnung der Tiroler Landesregierung vom
  2. Dezember 2015, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2016 festgesetzt wird, Landesgesetzblatt Nr. 137, beträgt der Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG € 628,32, jener nach Litera b, leg. cit. € 471,
  3. Während die belangte Behörde in ihrer Entscheidung davon ausgeht, dass beim Beschwerdeführer der Mindestsatz für Volljährige im gemeinsamen Haushalt nach § 5 Abs 2 lit b TMSG heranzuziehen ist, vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, dass dieser als „Alleinstehender“ nach § 5 Abs 2 lit a TMSG anzusehen ist, weil seine Gattin sich in der Grundversorgung befindet und keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz hat und somit aufgrund der geringen Unterstützungsleistung keinen Beitrag zur gemeinsamen Haushaltsführung tätigen kann.Während die belangte Behörde in ihrer Entscheidung davon ausgeht, dass beim Beschwerdeführer der Mindestsatz für Volljährige im gemeinsamen Haushalt nach , Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TMSG heranzuziehen ist, vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, dass dieser als „Alleinstehender“ nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG anzusehen ist, weil seine Gattin sich in der Grundversorgung befindet und keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz hat und somit aufgrund der geringen Unterstützungsleistung keinen Beitrag zur gemeinsamen Haushaltsführung tätigen kann. Nach Maßgabe des § 2 Abs 4 TMSG wäre der Beschwerdeführer im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2016, Zl Ra 2015/10/0058-12, nur dann „Alleinstehender“ (und käme für ihn sohin der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit a TMSG zur Anwendung), wenn er mit seiner Ehefrau nicht im „gemeinsamen Haushalt“ lebte. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs 6 TMSG setzt das Leben im gemeinsamen Haushalt mit einer anderen Person das Teilen einer Wohnung „bei einheitlicher Wirtschaftsführung“ voraus.Nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz 4, TMSG wäre der Beschwerdeführer im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2016, Zl Ra 2015/10/0058-12, nur dann „Alleinstehender“ (und käme für ihn sohin der Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG zur Anwendung), wenn er mit seiner Ehefrau nicht im „gemeinsamen Haushalt“ lebte. Nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 6, TMSG setzt das Leben im gemeinsamen Haushalt mit einer anderen Person das Teilen einer Wohnung „bei einheitlicher Wirtschaftsführung“ voraus. Die Gesetzesmaterialien (RV 498/10,
  4. GP TirLT) zum TMSG führen, wie der VwGH in seinem oben zit Erkenntnis vom 27.01.2016 verweist, dazu aus:Die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 498/10,
  5. Gesetzgebungsperiode TirLT) zum TMSG führen, wie der VwGH in seinem oben zit Erkenntnis vom 27.01.2016 verweist, dazu aus: „… Aufgrund der Definition des ‘gemeinsamen Haushaltes‘ … ist nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass auch ein Mitglied einer Wohngemeinschaft als alleinstehend anzusehen ist, und zwar dann, wenn das für einen gemeinsamen Haushalt wesentliche Element der einheitlichen Wirtschaftsführung ungeachtet der Teilung des Wohnraumes nicht gegeben ist … Dieser Mindestsatz [Anm: nach § 5 Abs. 2 lit. b] kommt daher für Volljährige zur Anwendung, die zusammen im gemeinsamen Haushalt leben und somit bei gemeinsamer Wirtschaftsführung eine Wohnung teilen. … Die Ungleichbehandlung im Vergleich zum Alleinstehenden oder Alleinerzieher in diesen Fällen ist deswegen gerechtfertigt, weil bei einer gemeinsamen Wirtschaftsführung regelmäßig von einem geringeren Aufwand zur Deckung des Lebensunterhaltes auszugehen ist und sich dadurch erzielende Synergieeffekte jeweils bedarfsmindernd auswirken, was im Mindestsatz des Abs. 2 lit. b seinen Niederschlag findet …“ Dieser Mindestsatz [Anm: nach Paragraph 5, Absatz 2, lit. b] kommt daher für Volljährige zur Anwendung, die zusammen im gemeinsamen Haushalt leben und somit bei gemeinsamer Wirtschaftsführung eine Wohnung teilen. … Die Ungleichbehandlung im Vergleich zum Alleinstehenden oder Alleinerzieher in diesen Fällen ist deswegen gerechtfertigt, weil bei einer gemeinsamen Wirtschaftsführung regelmäßig von einem geringeren Aufwand zur Deckung des Lebensunterhaltes auszugehen ist und sich dadurch erzielende Synergieeffekte jeweils bedarfsmindernd auswirken, was im Mindestsatz des Absatz 2, Litera b, seinen Niederschlag findet …“ Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer mit seiner schwangeren Frau B in einer gemeinsamen Wohnung in X, Adresse 1, lebt (vgl zum Wesen der Lebensgemeinschaft etwa VwGH vom 14.11.2012, Zl 2010/08/0118, und vom 13.11.2013, Zl 2013/08/0152). Der Beschwerdeführer bildet daher mit seiner Ehefrau, deren Unterhalt durch Leistungen der Grundversorgung gesichert wird, eine „Wohngemeinschaft“ im Sinne der zitierten Gesetzesmaterialien; für die Annahme, dass das – für einen gemeinsamen Haushalt wesentliche – Element der „einheitlichen“ Wirtschaftsführung nicht gegeben wäre, gibt die Beschwerde keine Anhaltspunkte. Der Verweis auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl LVwG-2014/17/2154-3 geht somit im Hinblick auf das abändernde Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2016, Zahl RA 2015/10/0058-12, ins Leere.Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer mit seiner schwangeren Frau B in einer gemeinsamen Wohnung in römisch zehn, Adresse 1, lebt vergleiche zum Wesen der Lebensgemeinschaft etwa VwGH vom 14.11.2012, Zl 2010/08/0118, und vom 13.11.2013, Zl 2013/08/0152). Der Beschwerdeführer bildet daher mit seiner Ehefrau, deren Unterhalt durch Leistungen der Grundversorgung gesichert wird, eine „Wohngemeinschaft“ im Sinne der zitierten Gesetzesmaterialien; für die Annahme, dass das – für einen gemeinsamen Haushalt wesentliche – Element der „einheitlichen“ Wirtschaftsführung nicht gegeben wäre, gibt die Beschwerde keine Anhaltspunkte. Der Verweis auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl LVwG-2014/17/2154-3 geht somit im Hinblick auf das abändernde Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2016, Zahl RA 2015/10/0058-12, ins Leere. Die Annahme der belangten Behörde, dass im gegenständlichen Fall bei der Berechnung der Höhe der gewährten Mindestsicherung der Mindestsatz für Volljährige im gemeinsamen Haushalt nach § 5 Abs 2 lit b TMSG heranzuziehen ist, ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Annahme der belangten Behörde, dass im gegenständlichen Fall bei der Berechnung der Höhe der gewährten Mindestsicherung der Mindestsatz für Volljährige im gemeinsamen Haushalt nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TMSG heranzuziehen ist, ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es war sohin wie im Spruch zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu beurteilen, der erhebliche Bedeutung zukommt. Die entsprechenden Mindestsätze ergeben sich aus der eindeutigen Gesetzeslage (§ 5 Abs 2 TMSG), die in diesem Punkt keiner weiteren Auslegung bedarf. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof ist daher nicht zulässig.Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu beurteilen, der erhebliche Bedeutung zukommt. Die entsprechenden Mindestsätze ergeben sich aus der eindeutigen Gesetzeslage , (Paragraph 5, Absatz 2, TMSG), die in diesem Punkt keiner weiteren Auslegung bedarf. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof ist daher nicht zulässig. Das Landesverwaltungsgericht hat sich im gegenständlichen Fall an die auch auf den verfahrensgegenständlichen Fall anzuwendende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2016, Zahl Ra 2015/10/0058-12, gehalten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.41.0203.1

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