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{'item': 'LVwG-2014/22/0843-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.02.2016 GeschäftszahlLVwG-2014/22/0843-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Nachbarn B B v.d. Rechtsanwalt Dr. C C, X, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt X vom 6.2.2104, Zl. ****1 wegen Abbruch des Bestandsgebäudes und Neubau einer Wohnanlage im Anwesen Adresse 1, X Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Nachbarn B B v.d. Rechtsanwalt Dr. C C, römisch zehn, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt römisch zehn vom 6.2.2104, Zl. ****1 wegen Abbruch des Bestandsgebäudes und Neubau einer Wohnanlage im Anwesen Adresse 1, römisch zehn zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG insofern Folge gegeben, als der Spruch des Bescheides des Stadtsenates der Stadt X vom 6.2.2104, Zl. ****1 zu lauten hat wie folgt:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG insofern Folge gegeben, als der Spruch des Bescheides des Stadtsenates der Stadt römisch zehn vom 6.2.2104, Zl. ****1 zu lauten hat wie folgt: „Der Berufung des Nachbarn B B v.d. Rechtsanwalt Dr. C C, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates X vom 11.7.2013, Zl. ****2 wird Folge gegen und dieser Bescheid ersatzlos behoben“ „Der Berufung des Nachbarn B B v.d. Rechtsanwalt Dr. C C, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates römisch zehn vom 11.7.2013, Zl. ****2 wird Folge gegen und dieser Bescheid ersatzlos behoben“
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Erwägungen:römisch eins. Erwägungen: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Stadtmagistrates X vom 11.7.2013, Zl. ****2 als unbegründet abgewiesen. Dagegen hat Herr B B v.d. Rechtsanwalt Dr. C C, rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben. Mit Eingabe vom 22.2.2016 hat die Bauwerberin das der gegenständlichen Baubewilligung zugrundeliegende Bauansuchen vom 10.4.2012 (Einlaufstempel Stadtmagistrat X 12.4.2012) zurückgezogen. Damit entfiel (nachträglich) die für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige Antragstellung. In dieser Fallkonstellation ist von einer mangelnden Zuständigkeit der Behörde auszugehen. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt nämlich auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl. VwGH
  3. 1983, 83/01/0243;
  4. 1985, 83/07/022725; 23.2.1996, 93/17/0200), auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. VfGH
  5. 1964, Slg. Nr. 4730,
  6. 3 1968, Slg. Nr. 5685). Daran ändert sich auch nichts, wenn der diesbezügliche Antrag nachträglich zurückgezogen wird. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Stadtmagistrates römisch zehn vom 11.7.2013, Zl. ****2 als unbegründet abgewiesen. Dagegen hat Herr B B v.d. Rechtsanwalt Dr. C C, rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben. Mit Eingabe vom 22.2.2016 hat die Bauwerberin das der gegenständlichen Baubewilligung zugrundeliegende Bauansuchen vom 10.4.2012 (Einlaufstempel Stadtmagistrat römisch zehn 12.4.2012) zurückgezogen. Damit entfiel (nachträglich) die für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige Antragstellung. In dieser Fallkonstellation ist von einer mangelnden Zuständigkeit der Behörde auszugehen. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt nämlich auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung vergleiche VwGH
  7. 1983, 83/01/0243;
  8. 1985, 83/07/022725; 23.2.1996, 93/17/0200), auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vergleiche VfGH
  9. 1964, Slg. Nr. 4730,
  10. 3 1968, Slg. Nr. 5685). Daran ändert sich auch nichts, wenn der diesbezügliche Antrag nachträglich zurückgezogen wird. Nach § 27 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht unabhängig vom Beschwerdevorbringen die Unzuständigkeit der Behörde aufzugreifen. Damit erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die vorliegende Beschwerde und war daher spruchgemäß zu entscheiden (vgl. VwGH 24.11.1998, 98/05/0091 mwH). Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht unabhängig vom Beschwerdevorbringen die Unzuständigkeit der Behörde aufzugreifen. Damit erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die vorliegende Beschwerde und war daher spruchgemäß zu entscheiden vergleiche VwGH 24.11.1998, 98/05/0091 mwH). II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2014.22.0843.3

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