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{'item': 'LVwG-2015/17/0981-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.02.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/17/0981-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

Art. 8

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  3. der Grad der Integration;
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.“
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, FPG benötigen würde.“ Nachweis von Deutschkenntnissen § 21aParagraph 21 a
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
(2)Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen.
(2)Absatz eins, gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 im Zuge eines Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, stellen.
(3)Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 14a und 14b) vorliegen.
(3)Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraphen 14 a und 14 b) vorliegen.
(4)Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
(4)Absatz eins, gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
  1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind,
  2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen, oder
  3. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41 Abs. 1, 42 oder 45 Abs. 1, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte, sind.
  4. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 41, Absatz eins, 42, oder 45 Absatz eins,, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte, sind.
(5)Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:
(5)Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Absatz eins, absehen:
  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
  2. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
  3. zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK (§ 11 Abs.

3). 2. zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Absatz eins, gelten.
(7)Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres für den örtlichen Wirkungsbereich einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland durch Verordnung auch andere als in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannte Einrichtungen bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten, wenn diese Einrichtungen mit den in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannten Einrichtungen vergleichbare Standards einhalten. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Berufsvertretungsbehörde kundzumachen und gelten für den Zeitraum eines Jahres ab Kundmachung.
(7)Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres für den örtlichen Wirkungsbereich einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland durch Verordnung auch andere als in der Verordnung gemäß Absatz 6, genannte Einrichtungen bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Absatz eins, gelten, wenn diese Einrichtungen mit den in der Verordnung gemäß Absatz 6, genannten Einrichtungen vergleichbare Standards einhalten. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Berufsvertretungsbehörde kundzumachen und gelten für den Zeitraum eines Jahres ab Kundmachung. Artikel 8 EMRK - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. IV. Rechtliche Erwägungenrömisch vier. Rechtliche Erwägungen
  1. Zur Zuständigkeit der Erstbehörde: Die sachliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde ergibt sich aus § 3 NAG iVm mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 16.12.2005, LGBl Nr 122/2005, mittels welcher die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt wurden, in Angelegenheiten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes im Namen des Landeshauptmannes von Tirol zu entscheiden. Die sachliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde ergibt sich aus Paragraph 3, NAG in Verbindung mit mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 16.12.2005, Landesgesetzblatt Nr 122 aus 2005,, mittels welcher die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt wurden, in Angelegenheiten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes im Namen des Landeshauptmannes von Tirol zu entscheiden. Nach § 4 NAG richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden im Inland. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in Z hat, ergibt sich daraus die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Y. Nach Paragraph 4, NAG richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden im Inland. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in Z hat, ergibt sich daraus die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Y.
  2. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts: Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zufolge § 3 Abs 2 NAG idgF zur Behandlung der gegen den dieses behördliche Verfahren abschließenden Bescheid eingebrachten Beschwerde sachlich und örtlich zuständig.Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zufolge Paragraph 3, Absatz 2, NAG idgF zur Behandlung der gegen den dieses behördliche Verfahren abschließenden Bescheid eingebrachten Beschwerde sachlich und örtlich zuständig.
  3. Zur Zulässigkeit der Beschwerde: Die vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht bei der Behörde eingebracht und erweist sich auch sonst als zulässig. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung desselben durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung desselben durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Da diese Voraussetzungen gegeben sind und die Erstbehörde, wie oben dargetan, eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat, obliegt es dem Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall in der Sache selbst zu entscheiden. Aus diesem Grund erübrigt es sich auch, näher auf den vorgebrachten Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens einzugehen, wie etwa die Einwendung, dass die Beschwerdeführerin von der Erstbehörde zu wenig angeleitet wurde, da etwaige Verfahrensfehler vor der Erstbehörde im Beschwerdeverfahren ohnehin geheilt worden wären und die Beschwerdeführerin neue Dokumente auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vorlegen konnte und dies auch getan hat (vgl Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 376; VwGH vom 30.06.1994, 93/09/0333).Da diese Voraussetzungen gegeben sind und die Erstbehörde, wie oben dargetan, eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat, obliegt es dem Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall in der Sache selbst zu entscheiden. Aus diesem Grund erübrigt es sich auch, näher auf den vorgebrachten Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens einzugehen, wie etwa die Einwendung, dass die Beschwerdeführerin von der Erstbehörde zu wenig angeleitet wurde, da etwaige Verfahrensfehler vor der Erstbehörde im Beschwerdeverfahren ohnehin geheilt worden wären und die Beschwerdeführerin neue Dokumente auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vorlegen konnte und dies auch getan hat vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 376; VwGH vom 30.06.1994, 93/09/0333). Nach § 47 Abs 2 NAG ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
  4. Teiles erfüllen. Hinsichtlich der Erfordernisse des allgemeinen Teiles des NAG sind hierbei insbesondere die Bestimmungen des § 11 NAG zu berücksichtigen. Neben den Erteilungshindernissen nach Abs 1 leg cit ist vor allem auf die Voraussetzungen des Abs 2 Bedacht zu nehmen. Demnach dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn dies nicht öffentlichen Interessen widerspricht (Z 1), der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine hinsichtlich der Familiengröße ortsübliche Unterkunft nachweist (Z 2), der Fremde über eine alle Risiken abdeckende und leistungspflichtige Krankenversicherung verfügt (Z 4), der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte und die Erteilung des Aufenthaltstitels die Beziehung der Republik Österreich zu anderen Völkerrechtssubjekten nicht wesentlich beinträchtigen würde (Z 6). Nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
  5. Teiles erfüllen. Hinsichtlich der Erfordernisse des allgemeinen Teiles des NAG sind hierbei insbesondere die Bestimmungen des Paragraph 11, NAG zu berücksichtigen. Neben den Erteilungshindernissen nach Absatz eins, leg cit ist vor allem auf die Voraussetzungen des Absatz 2, Bedacht zu nehmen. Demnach dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn dies nicht öffentlichen Interessen widerspricht (Ziffer eins,), der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine hinsichtlich der Familiengröße ortsübliche Unterkunft nachweist (Ziffer 2,), der Fremde über eine alle Risiken abdeckende und leistungspflichtige Krankenversicherung verfügt (Ziffer 4,), der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte und die Erteilung des Aufenthaltstitels die Beziehung der Republik Österreich zu anderen Völkerrechtssubjekten nicht wesentlich beinträchtigen würde (Ziffer 6,). Für die Erteilung des Aufenthaltstitels müssen nach § 11 Abs 2 NAG demnach erfüllt sein:Für die Erteilung des Aufenthaltstitels müssen nach Paragraph 11, Absatz 2, NAG demnach erfüllt sein:
  6. ausreichende Existenzmittel
  7. Krankenversicherungsschutz
  8. Ortsübliche Unterkunft
  9. Nachweis von Deutschkenntnissen. Der Aufenthalt eines Fremden führt gemäß § 11 Abs 5 NAG zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs 2 Z 4 NAG), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1995, ermöglichen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dafür muss nach der Rechtsprechung nicht einmal ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung (vgl etwa VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032, mwH).Der Aufenthalt eines Fremden führt gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4, NAG), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1995,, ermöglichen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dafür muss nach der Rechtsprechung nicht einmal ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung vergleiche etwa VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032, mwH). Die Beschwerdeführerin konnte keine ausreichenden Nachweise über einen gesicherten Unterhalt für die Dauer ihres Aufenthalts beibringen. Es ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgehen möchte und hat sie dazu die Einstellungszusage der Inhaberin des Cafe „X“ vorgelegt, nach der die Beschwerdeführerin ein Einkommen von EUR 850,00 netto monatlich lukrieren würde, bezüglich des Ehemannes fehlen aber Angaben zum konkreten Lohn. Auch ist nicht klar, ob bezüglich der Tätigkeit der Beschwerdeführerin der Lohn 12- oder 14-mal jährlich ausbezahlt wird. Da in den vorgebrachten Dokumenten die entsprechenden genauen Beträge fehlen, kann nicht festgestellt werden, ob die Einkünfte den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen.Die Beschwerdeführerin konnte keine ausreichenden Nachweise über einen gesicherten Unterhalt für die Dauer ihres Aufenthalts beibringen. Es ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgehen möchte und hat sie dazu die Einstellungszusage der Inhaberin des Cafe „X“ vorgelegt, nach der die Beschwerdeführerin ein Einkommen von EUR 850,00 netto monatlich lukrieren würde, bezüglich des Ehemannes fehlen aber Angaben zum konkreten Lohn. Auch ist nicht klar, ob bezüglich der Tätigkeit der Beschwerdeführerin der Lohn 12- oder 14-mal jährlich ausbezahlt wird. Da in den vorgebrachten Dokumenten die entsprechenden genauen Beträge fehlen, kann nicht festgestellt werden, ob die Einkünfte den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG entsprechen. Die Beschwerdeführerin hat bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch keine ausreichenden Nachweise über den Rechtsanspruch auf eine Unterkunft vorgelegt. Bezüglich der Unterkunft wurde nur ein Kaufvertrag, indem als Käufer vermutlich die derzeitige Vermieterin aufscheint, vorgelegt und es ergeben sich in Hinblick auf das zentrale Melderegister Unklarheiten bezüglich des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin, da nicht geklärt wurde ob diese mit ihrem Ehegatten zusammenlebt. Auch fehlt der Nachweis einer alle Risiken abdeckende Krankenversicherung, welche in Österreich leistungspflichtig ist – von der Beschwerdeführerin wurde nur eine Kopie der E-Card ihres Ehemannes vorgelegt. Zusätzlich wurde kein Nachweis über die Deutschkenntnisse nach § 21a NAG erbracht.Zusätzlich wurde kein Nachweis über die Deutschkenntnisse nach Paragraph 21 a, NAG erbracht. Nach Rsp des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft (VwGH 13.09.2012, 2011/23/0145; 09.09.2014, Ro 2014/22/0145) bzw dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint (VwGH; 31.05.2011; 2009/22/0278 bis 0281) nachzuweisen. Für den Fremden wird hier eine Mitwirkungspflicht postuliert (vgl VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302; 15.07.2010; 2010/22/0055 bis 0059 mit dem Hinweis, dass kein Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG vorliegt, der zur Zurückweisung führt, sondern dass es sich um eine Erfolgsvoraussetzung handelt; 10.04.2014, 2013/22/0230). Nach Rsp des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft (VwGH 13.09.2012, 2011/23/0145; 09.09.2014, Ro 2014/22/0145) bzw dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint (VwGH; 31.05.2011; 2009/22/0278 bis 0281) nachzuweisen. Für den Fremden wird hier eine Mitwirkungspflicht postuliert vergleiche VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302; 15.07.2010; 2010/22/0055 bis 0059 mit dem Hinweis, dass kein Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorliegt, der zur Zurückweisung führt, sondern dass es sich um eine Erfolgsvoraussetzung handelt; 10.04.2014, 2013/22/0230). Dies ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, da sie keine ausreichenden Nachweise über die eben zitierten gesetzlich verlangten Voraussetzungen erbracht hat, zusätzlich fehlen noch die Nachweise bezüglich der Krankenversicherung und der Deutschkenntnisse, für die dieselbe Mitwirkungspflicht gelten muss wie für die anderen Nachweise. Dem ist noch hinzuzufügen, dass die Beschwerdeführerin sogar über ihren Rechtsvertreter durch das Landesverwaltungsgericht Tirol auf das Fehlen der genannten Nachweise hingewiesen wurde und sie trotzdem keine Bescheinigungen innerhalb des Zeitraumes von einem halben Jahr vorgelegt hat. Schon das Fehlen der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs 2 Z 4 in Verbindung mit Abs 5 NAG 2005 steht der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels nach § 47 Abs 2 entgegen. Auf das Vorbringen der Fremden zu ihrer Integration kommt es daher nicht mehr an (vgl auch zum gleichlautenden § 43 Abs 2 NAG VwGH 09.09.2013, 2012/22/0136; 03.10.2013, 2013/22/0190).Schon das Fehlen der Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG 2005 steht der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels nach Paragraph 47, Absatz 2, entgegen. Auf das Vorbringen der Fremden zu ihrer Integration kommt es daher nicht mehr an vergleiche auch zum gleichlautenden Paragraph 43, Absatz 2, NAG VwGH 09.09.2013, 2012/22/0136; 03.10.2013, 2013/22/0190). Da zusammengefasst die Nachweise zu § 11 Abs 2 Z 2, 3 und 4 fehlen und nach § 21a NAG kein Nachweis über die Deutschkenntnisse erbracht wurde, war die Beschwerde abzuweisen. Ein Eingriff nach Art 8 Abs 1 MRK war im gegenständlichen Fall aufgrund des Nichterfüllens der Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs 2 NAG nicht mehr zu prüfen.Da zusammengefasst die Nachweise zu Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, 3 und 4 fehlen und nach Paragraph 21 a, NAG kein Nachweis über die Deutschkenntnisse erbracht wurde, war die Beschwerde abzuweisen. Ein Eingriff nach Artikel 8, Absatz eins, MRK war im gegenständlichen Fall aufgrund des Nichterfüllens der Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, NAG nicht mehr zu prüfen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.17.0981.4

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.