GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschuldigte 20 % der verhängten Strafe, das sind € 360,00 als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschuldigte 20 % der verhängten Strafe, das sind € 360,00 als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.09.2015, zur Zahl ****2 1.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GG ist gegen diese Entscheidung eine ordentliche Revision an den
Abs 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Paragraph 25 a, VwGG ist gegen diese Entscheidung eine ordentliche Revision an den
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen: Ausgehend von einer Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 21.05.2015, zur GZ ****3, leitete die Bezirkshauptmannschaft Z sowohl ein Führerscheinentzugsverfahren, als auch ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO 1960 ein. Ausgehend von einer Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 21.05.2015, zur GZ ****3, leitete die Bezirkshauptmannschaft Z sowohl ein Führerscheinentzugsverfahren, als auch ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 ein. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 1. 17.05.2015 um 20.25 Uhr 2. 17.05.2015 um 19:54 Uhr Tatort: 1. Gemeinde Y, auf der Adresse 1, in Richtung Süden 2. Gemeinde Y, auf der Straße S Kreuzung Straße T Fahrzeuq(e): PKW, XX-XXXX 1. Sie haben sich am 17.05.2015 um 20:25 Uhr in Y, Adresse 1 nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hierzu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben. 2. Sie haben die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1. § 99 Abs. 1 lit b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO1. Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO 2. § 11 Abs. 2 StVO2. Paragraph 11, Absatz 2, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€):
: Ersatzfreiheitsstrafe:
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 185,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 2.035,00“ Mit Mandatsbescheid vom 02.06.2015, Zl ****2, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen von der Bezirkshauptmannschaft Z für die Dauer von 6 Monaten entzogen und gleichzeitig als begleitende Maßnahme die Teilnahme an einer Nachschulung ausgesprochen. Schließlich wurde er aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung (samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) vor Ablauf der Entzugszeit beizubringen. Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer am 17.05.2015 in Y gegenüber einem geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht die Durchführung des Alkotestes verweigert hat, obwohl er im Verdacht stand, am 17.05.2015 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XX-XXXX in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung erhoben und erließ die Bezirkshauptmannschaft Z am 15.09.2015 den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem die Vorstellung als unbegründet abgewiesen wurde. Gegen beide Bescheide wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Berufung erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass nicht er, sondern seine Lebensgefährtin D D zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX gefahren hätte. Aufgrund dieser Beschwerdevorbringen wurden die erstinstanzlichen Akten dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. II. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:römisch zwei. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht: Zumal beiden angefochtenen Bescheiden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt und beide Rechtssachen demselben Richter zugewiesen wurden, erfolgte eine Verbindung der beiden getrennt protokollierten Rechtssachen zu einer gemeinsamen öffentlichen mündlichen Verhandlung. Am 25.01.2016 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer sich der Beschwerdeführer wie folgt verantwortete: „Ich bin an sich von Beruf LKW-Fahrer, bin aber derzeit arbeitslos. Das Taggeld habe ich gerade neu beantragt und es wird ca. 28,-- bis 29,-- Euro pro Tag betragen. Ich habe keine Sorgepflicht und bin nicht verheiratet. Ich kann mich an jenen Tag noch erinnern. Wir waren zuerst bei den Seen B schwimmen, das heißt ich und meine Lebensgefährtin und deren Tochter. Danach sind wir nach Hause gefahren. Ich hatte mit meiner Partnerin an diesem Tag einen Beziehungsstreit. Ich habe dann beschlossen, noch einen Freund, Herrn C C zu besuchen und bin dann mit den Rollerskates zu ihm gefahren. Nach einiger Zeit ist dann meine Partnerin nachgekommen und dort haben wir wieder einen Streit gehabt. Sie ist dann nach Hause gefahren und ich habe ihr gesagt, dass ich heute überhaupt nicht mehr heimkomme. Ich bin dann aber nach einiger Zeit doch zu ihr nach Hause gefahren. Ich war damals mit den Rollerskates unterwegs und bin mit diesen zu meiner Lebensgefährtin nach Hause gefahren. Meine Lebensgefährtin hat dann nicht mitbekommen, dass ich in die Wohnung gegangen bin, denn Sie war gerade beim Duschen. Ich habe dann noch nach ihrer Tochter geschaut und als ich im Kinderzimmer war, habe ich gehört, dass es an der Tür läutet. Ich bin dann im Kinderzimmer geblieben und wollte mir das anhorchen. Zuerst dachte ich mir, dass ein anderer Mann kommt, da ich ja gesagt hatte, dass ich heute nicht mehr käme. Ich habe dann irgendwie mitbekommen, dass es über irgendeine Geschwindigkeitsübertretung geht und ich habe dann realisiert, dass die Polizei da war. Als ich die Tochter meiner Lebensgefährtin beruhigt habe, habe ich dann nichts mehr gehört, dann habe ich zuerst zum Fenster geschaut und dann habe ich noch einmal an der Tür gehört. Dann hat ein Polizist, wobei ich nicht sagen kann welcher, die Türe aufgemacht und mich mit der Türe zurück ins Zimmer geschoben. Ich habe dann die Türe zurückgedrückt und bin hinter der Türe herausgegangen. Die Beamten waren dann sehr unfreundlich zu mir und haben mich dann zum Alkomattest aufgefordert. Als ich fragte warum ich diesen machen müsste, hieß es nur, ich müsse ihn machen. Ich habe den Beamten dann gesagt, dass ich diesen nicht machen müsse. Daraufhin sagte der Beamte zur Beamtin, dass sie das gehört habe und dass sie jetzt gingen. Die Beamten sind dann auch gegangen. Das wars. Das heißt, während dieses Gespräches musste ich mich auch ausweisen. Die Beamten haben mir damals nicht gesagt, um was es überhaupt gegangen ist. Die Beamten haben mit mir gesprochen, als ob ich schuldig wär und haben zu mir gesagt, ich müsse mitgehen. Auf meine Frage, warum ich mitgehen müsse, sagten sie mir, ich müsse einen Alkomattest machen.“ Weiters wurde dessen damalige Lebensgefährtin D D vernommen und machte diese nachfolgende Angaben: „Ich war zum Tatzeitpunkt die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. Mittlerweile sind wir jedoch getrennt. Ich kann mich an jenen Tag noch erinnern, ich habe damals meinen Freund bei einem Kollegen besucht. Wir hatten einen Streit und ich bin zwischen halb Acht und Acht nach Hause gefahren. Ich bin damals, als ich nach Hause gefahren bin, nicht so schnell gefahren und ich habe auch die Polizei nicht gesehen. Als ich zu Hause war, habe ich zuerst nach meiner Tochter gesehen und dann bin ich duschen gegangen. Als ich aus der Dusche heraus bin, hat es geläutet und da sind dann die Polizisten mit meinem Vater vor der Türe gestanden. Die Polizisten haben mich dann gefragt, wo ich gewesen sei und ich sagte ihnen, ich sei am See B gewesen. Ich bin zuerst davon ausgegangen, dass es um diese Fahrt ging, da ich bei dieser Heimfahrt, einen Radfahrer geschnitten habe, der mir gesagt hat er würde mich anzeigen. Erst im Zuge des Gespräches bin ich dann darauf gekommen, dass es eigentlich um die unmittelbar davorliegende Fahrt von meinem Freund nach Hause ging. Aber hier haben mir die Polizisten vorgehalten, die ich nicht getan habe. Nachdem ich ihnen gesagt habe, dass ich nicht gefahren sei, fragten sie mich auch warum das Fahrzeug am Parkplatz bei meinem Vater drüben steht. Ich habe dann gesagt, dass ich es dort hin gestellt habe, da auf meinem Parkplatz, ich habe nur einen, das Auto meines Freundes stünde. Die Beamten haben dann gefragt, ob er gefahren sei und ich sagte ihnen, dass er nicht da sei. Der Polizist fragte mich dann ob er in der Wohnung nachschauen dürfe und ich habe dies bejaht. Er hat dann am Balkon und überall nachgeschaut. Als die Beamten dann im Kinderzimmer nachgeschaut haben, haben sie dort meinen Freund vorgefunden. Ich war genauso überrascht wie die Beamten. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich das nicht mitbekommen habe, dass er gekommen ist, ich war unter der Dusche und hatte nur ein Handtuch um meinen Körper gewickelt. Das Ganze hat sich dann ins Wohnzimmer verlagert und die Polizisten haben dann meinen Freund zum Alkomattest aufgefordert. Ich habe mir dabei noch gedacht, hä warum das. Die Beamtin hat währenddessen gefunkt und der Beamte hat danach zu ihr gesagt, du hast gehört, er macht keinen Alkomattest, das war. Die Beamten sind dann gegangen. Wenn mir vorgehalten wird, dass im abgestellten Fahrzeug ein Schlüsselbund mit einem Fahrzeugschlüssel der Marke VW war, so gebe ich an, das ist der Schlüssel meines Freundes. Wenn ich gefragt werde, wie er in die Wohnung kam, so gebe ich an, dass er ständig seinen Schlüssel verloren hat und ich auch welche nachgemacht habe. Wenn mir die Angaben in der Anzeige vorgehalten werden, dass ich bei der ersten Frage angegeben habe, keinen Freund zu haben, gebe ich an, dass das so nicht stimmt. Das war zuerst gar kein Thema, erst als ich sagte, dass mein Freund auf unserem Parkplatz stünde, wurde das zum Thema. Auf Nachfrage des Beschwerdeführers gebe ich an, dass dieser bei mir nie gemeldet war. Abschließend möchte ich noch angeben, dass mich das ganze wundert, denn zuerst sind sie zu meinem Vater gefahren und haben ihn gefragt, ob er gefahren sei, dann sind sie zu mir gekommen und haben mich gefragt, ob ich gefahren sei und dann haben sie meinen Freund gefragt. Sie müssen doch gesehen haben, wer gefahren ist. Auf Nachfrage des Beschwerdeführers warum ich die Polizisten hereingelassen habe, gebe ich an, wenn ich gewusst hätte, dass mein Freund da ist, hätt ich sie nicht hereingelassen. Das heißt, wenn es anders gewesen wäre, hätte ich sie nicht hereingelassen.“ Weiters wurde der Vater der damaligen Lebensgefährtin und Zulassungsbesitzer des Tatfahrzeuges, E E vernommen und gab Folgendes an: „Ich kann mich an jenen Tag noch erinnern. Ich bin damals zuhause auf der Terrasse gesessen, als es geklopft und gepumpert hat gleichzeitig. Da habe ich mir schon gedacht, was ist da los. Ich bin dann zur Wohnungstür gegangen. Als ich aufgemacht habe, sind zwei Polizisten draußen gestanden. Diese haben mich dann zum Alkomattest aufgefordert. Als ich gefragt habe um was es ging, sagten sie mir, ich sei ihnen gerade davon gefahren. Im Gespräch hat sich dann geklärt, dass es nicht um mein Fahrzeug geht, das in der Tiefgarage steht, sondern um mein zweites Fahrzeug, das auf mich zugelassen ist. Ich habe den Beamten dann gesagt, dass dieses Auto meine Tochter fahren würde. Die Beamten haben dann mich aufgefordert, sie zu meiner Tochter zu begleiten. Wir sind dann zu meiner Tochter gefahren und als wir dort geläutet haben, hat sie aufgemacht. Sie kam gerade aus der Dusche. Die Beamten sind dann mit ihr in den Vorraum gegangen und ich bin heraußen stehen geblieben. Ich habe dann zur Polizistin gesagt, das ginge mich nichts mehr an und ich würde jetzt gehen. Die Polizistin sagte dann ich solle noch kurz warten. Ich habe da allerdings schon abgeschalten gehabt und das Gespräch auch nicht mehr verfolgt. Das einzige was ich noch mitbekommen habe, ist als wir in die Wohnung hineingegangen sind, haben die Polizisten zu meiner Tochter gesagt, sie sei ihnen mit dem Auto abgehauen. Ich habe nur noch mitbekommen, dass die Polizisten in ein Zimmer geschaut haben und dort den Freund meiner Tochter gefunden haben. Da bin ich dann gegangen. Das war das letzte. Wenn mir die Angaben meiner Tochter vorgehalten werden, demzufolge sie glaubte, es ging um eine Fahrt vom See B, so gebe ich an, da habe ich überhaupt nichts mitbekommen. Auf Nachfrage des Beschwerdeführers gebe ich an, dass die Beamten damals, als sie bei mir waren, gesagt haben, ich sei ihnen abgehaut und sie haben mich zum Alkomattest aufgefordert. Ich schätze, dass damals die Beamten ca. 5-10 Minuten bei mir waren. Ich habe dann nur noch mitbekommen, dass die Beamten meine Tochter gefragt haben, warum sie von ihnen abgehauen sei und da habe ich mir damals schon gedacht, warum jetzt meine Tochter gefahren sein soll. Die Beamten haben danach noch gesagt, dass eine Frau nicht so schnell fahren könne. Ich weiß heute nicht mehr, ob ich die Polizisten darauf angeredet habe oder mir das nur gedacht habe, dass zuerst ein Mann und jetzt eine Frau gefahren sein solle.“ Weiters wurde als Zeuge auch der Freund des Beschwerdeführers, C C, einvernommen und machte dieser folgende Angaben: „Ich kann mich noch erinnern, dass am
VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist; … § 24.Paragraph 24, Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines
VO 1960.3. wegen einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung
VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)
2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)
Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,1. erstmalig ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, …“ VI.römisch sechs. Erwägungen: Zum angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.10.2015, zur Zahl ****1:
VO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht ua berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht ua berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen. Die Verpflichtung, sich einer Untersuchung der Atemluft zu unterziehen, besteht für den Lenker eines Fahrzeuges nicht nur im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Lenken (vgl VwGH 24.02.1988, 87/18/0136; 02.04.1987, 87/18/0028; 27.3.1985, 84/03/0210), sondern sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die Atemluftprobe in der Wohnung des unter dem Verdacht der Alkoholisierung stehenden Fahrzeuglenkers zu verlangen, solange noch brauchbare Ergebnisse zu erwarten sind (vgl VwGH 05.04.1989, 88/03/0133; 05.10.1988, 88/18/0313; 23.11.1978, 0713/77). Der Beschwerdeführer durfte daher auch in der Wohnung seiner damaligen Lebensgefährtin, Adresse 1, Y, ca 30 Minuten nach der betreffenden Fahrt, zur Abgabe einer Atemluftprobe aufgefordert werden.Die Verpflichtung, sich einer Untersuchung der Atemluft zu unterziehen, besteht für den Lenker eines Fahrzeuges nicht nur im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Lenken vergleiche VwGH 24.02.1988, 87/18/0136; 02.04.1987, 87/18/0028; 27.3.1985, 84/03/0210), sondern sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die Atemluftprobe in der Wohnung des unter dem Verdacht der Alkoholisierung stehenden Fahrzeuglenkers zu verlangen, solange noch brauchbare Ergebnisse zu erwarten sind vergleiche VwGH 05.04.1989, 88/03/0133; 05.10.1988, 88/18/0313; 23.11.1978, 0713/77). Der Beschwerdeführer durfte daher auch in der Wohnung seiner damaligen Lebensgefährtin, Adresse 1, Y, ca 30 Minuten nach der betreffenden Fahrt, zur Abgabe einer Atemluftprobe aufgefordert werden. Zur Begründung des Tatbestandes nach § 5 Abs 2 Z 1 StVO 1960 kommt es darauf an, dass die einschreitenden Beamten im Zeitpunkt der von ihnen durchgeführten Amtshandlung auf Grund der näheren Tatumstände den begründeten Verdacht hatten, dass der Beschuldigte in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe (vgl VwGH 14.12.2012, 2011/02/0046; 14.12.2012, 2011/02/0240; 29.06.2012, 2012/02/0067; 23.03.2012, 2011/02/0244 uva). Dieser Verdacht muss durch entsprechende Beweise gestützt und daher begründet sein (vgl VwGH 28.07.2010, 2009/02/0284; 23.04.2010, 2009/02/0040; 20.03.2009, 2008/02/0035; 23.05.2002, 2002/03/0041). Gerötete Bindehäute und aufbrausendes, unbeherrschtes Verhalten begründen jedenfalls den Verdacht einer Alkoholisierung (vgl VwGH 23.03.2012, 2011/02/0244; 18.11.2011, 2008/02/0339; 28.04.2004, 2002/03/0005). GI G hat bereits zum Zeitpunkt, als er A A das erste Mal sah, Alkoholgeruch und gerötete Bindehäute wahrgenommen. Die Symptome sind daher merklich hervorgetreten. Zusätzlich beobachtete er noch, dass der Beschwerdeführer aggressiv und körperlich angespannt war, was auch für einen derartigen Verdacht spricht. Der Verdacht der Alkoholisierung war also aufgrund der Wahrnehmung des GI G begründet. Da die Polizeibeamten einen männlichen Fahrer identifizierten, dessen Erscheinungsbild dem Beschwerdeführer entsprach, aufgrund der Beziehung zur Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs, die dem Beschwerdeführer Zugriff auf das Tatfahrzeug verschaffte und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer noch mit Schuhen bekleidet war, obwohl sich die anderen Schuhe im Eingangsbereich der Wohnung befanden, bestand für die einschreitenden Beamten Gewissheit, dass A A das Tatfahrzeug gelenkt hat.Zur Begründung des Tatbestandes nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, StVO 1960 kommt es darauf an, dass die einschreitenden Beamten im Zeitpunkt der von ihnen durchgeführten Amtshandlung auf Grund der näheren Tatumstände den begründeten Verdacht hatten, dass der Beschuldigte in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe vergleiche VwGH 14.12.2012, 2011/02/0046; 14.12.2012, 2011/02/0240; 29.06.2012, 2012/02/0067; 23.03.2012, 2011/02/0244 uva). Dieser Verdacht muss durch entsprechende Beweise gestützt und daher begründet sein vergleiche VwGH 28.07.2010, 2009/02/0284; 23.04.2010, 2009/02/0040; 20.03.2009, 2008/02/0035; 23.05.2002, 2002/03/0041). Gerötete Bindehäute und aufbrausendes, unbeherrschtes Verhalten begründen jedenfalls den Verdacht einer Alkoholisierung vergleiche VwGH 23.03.2012, 2011/02/0244; 18.11.2011, 2008/02/0339; 28.04.2004, 2002/03/0005). GI G hat bereits zum Zeitpunkt, als er A A das erste Mal sah, Alkoholgeruch und gerötete Bindehäute wahrgenommen. Die Symptome sind daher merklich hervorgetreten. Zusätzlich beobachtete er noch, dass der Beschwerdeführer aggressiv und körperlich angespannt war, was auch für einen derartigen Verdacht spricht. Der Verdacht der Alkoholisierung war also aufgrund der Wahrnehmung des GI G begründet. Da die Polizeibeamten einen männlichen Fahrer identifizierten, dessen Erscheinungsbild dem Beschwerdeführer entsprach, aufgrund der Beziehung zur Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs, die dem Beschwerdeführer Zugriff auf das Tatfahrzeug verschaffte und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer noch mit Schuhen bekleidet war, obwohl sich die anderen Schuhe im Eingangsbereich der Wohnung befanden, bestand für die einschreitenden Beamten Gewissheit, dass A A das Tatfahrzeug gelenkt hat. Es ist zwar rechtlich unerheblich, ob der Beschuldigte tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt hat, eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt besteht bereits dann, wenn eine Person bloß verdächtig ist, ua ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben (vgl VwGH 30.09.1998, 98/02/0185). Der Beschwerdeführer machte dazu geltend, dass er im fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug nicht gelenkt habe. Diesem Vorbringen genügt es entgegenzuhalten, dass es nicht auf das tatsächliche Lenken eines Fahrzeugs ankommt, da er
dem angefochtenen Straferkenntnis verdächtigt wurde, in einem vermutlich alkoholisierten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben. Auf Grund der vorliegenden schlüssigen Aussagen der amtshandelnden Beamten konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass die einschreitenden Beamten den Beschwerdeführer jedenfalls als verdächtig beurteilen konnten, das fragliche Fahrzeug in einem vermutlich alkoholisierten Zustand gelenkt zu haben. Es ist zwar rechtlich unerheblich, ob der Beschuldigte tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt hat, eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt besteht bereits dann, wenn eine Person bloß verdächtig ist, ua ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben vergleiche VwGH 30.09.1998, 98/02/0185). Der Beschwerdeführer machte dazu geltend, dass er im fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug nicht gelenkt habe. Diesem Vorbringen genügt es entgegenzuhalten, dass es nicht auf das tatsächliche Lenken eines Fahrzeugs ankommt, da er
dem angefochtenen Straferkenntnis verdächtigt wurde, in einem vermutlich alkoholisierten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben. Auf Grund der vorliegenden schlüssigen Aussagen der amtshandelnden Beamten konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass die einschreitenden Beamten den Beschwerdeführer jedenfalls als verdächtig beurteilen konnten, das fragliche Fahrzeug in einem vermutlich alkoholisierten Zustand gelenkt zu haben. Das strafbare Verhalten bei einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 5 Abs 2 StVO 1960 ist die Weigerung, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl eine rechtmäßige Aufforderung nach § 5 Abs 2 StVO 1960 ergangen ist (vgl VwGH 29.06.2012, 2012/02/0054). Mit der Verweigerung ist das Delikt vollendet (vgl VwGH 29.01.1992, 92/02/0013). Diese Verweigerung liegt nach übereinstimmender Aussage aller Beteiligten vor, von einer rechtmäßigen zweimaligen Aufforderung kann aufgrund der Aussagen der Polizeibeamten ausgegangen werden. Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht sohin fest, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat.Das strafbare Verhalten bei einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 ist die Weigerung, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl eine rechtmäßige Aufforderung nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 ergangen ist vergleiche VwGH 29.06.2012, 2012/02/0054). Mit der Verweigerung ist das Delikt vollendet vergleiche VwGH 29.01.1992, 92/02/0013). Diese Verweigerung liegt nach übereinstimmender Aussage aller Beteiligten vor, von einer rechtmäßigen zweimaligen Aufforderung kann aufgrund der Aussagen der Polizeibeamten ausgegangen werden. Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht sohin fest, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass
G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass
Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“, als welche sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt (vgl VwGH 11.05.2004, 2004/02/0005), tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“, als welche sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt vergleiche VwGH 11.05.2004, 2004/02/0005), tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschuldigten jedoch nicht gelungen, so gibt er nur an, dass er das Fahrzeug nicht gelenkt habe und er sich keiner Schuld bewusst gewesen sei, weswegen er den Alkomattest verweigert habe. Da den Ausführungen der Polizeibeamten Glauben zu schenken ist, dass GI G den Beschwerdeführer über den Grund des Alkomattests und die Folgen der Verweigerung aufgeklärt hat und diesen insgesamt zweimal zum Alkomattest aufgefordert hat, ist von vorsätzlichem Verhalten in Form der Wissentlichkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer war sich aufgrund der eindeutigen Aufforderungen und der zusätzlichen Belehrung im Klaren, dass er im Falle der Verweigerung des Alkomattestes eine Verwaltungsübertretung begehen werde. VII.römisch sieben. Strafbemessung:
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ist festzuhalten, dass die missachtete Bestimmung in hohem Ausmaß der Verkehrssicherheit dient und insgesamt einen besonders hohen Unwertgehalt aufweist (vgl VwGH 26.01.2012, 2011/09/0181). Es handelt sich dabei um eine Kernbestimmung des Verkehrsrechts, die unmittelbar dem Schutz von Personen und Sachen dient. Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer zuwidergehandelt.Hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ist festzuhalten, dass die missachtete Bestimmung in hohem Ausmaß der Verkehrssicherheit dient und insgesamt einen besonders hohen Unwertgehalt aufweist vergleiche VwGH 26.01.2012, 2011/09/0181). Es handelt sich dabei um eine Kernbestimmung des Verkehrsrechts, die unmittelbar dem Schutz von Personen und Sachen dient. Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer zuwidergehandelt. Aufgrund der vom Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Einkommens- und Vermögenssituation ist von unterdurchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Die im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangende Strafnorm des § 99 Abs 1 StVO 1960 sieht einen Strafrahmen von Euro 1.600 bis Euro 5.900 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 bis 6 Wochen) vor. Die Erstbehörde hat eine Strafe von 1.800 Euro ausgesprochen, die 200 Euro über der gesetzlichen Mindeststrafe liegt. Als erschwerend war zu werten, dass für die Tatbegehung bereits Fahrlässigkeit genügt und der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat. Überdies sei angemerkt, dass auch weitere dokumentierte Vorstrafen vorliegen und als strafmildernd nichts zu berücksichtigen ist. Selbst angesichts der Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers erscheint die Verhängung der Geldstrafe in dieser Höhe als schuld- und tatangemessen und auch aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten. Eine geringere Strafe kam insbesondere aufgrund des Unrechtsgehaltes und des Verschuldens nicht in Betracht.Die im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangende Strafnorm des Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 sieht einen Strafrahmen von Euro 1.600 bis Euro 5.900 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 bis 6 Wochen) vor. Die Erstbehörde hat eine Strafe von 1.800 Euro ausgesprochen, die 200 Euro über der gesetzlichen Mindeststrafe liegt. Als erschwerend war zu werten, dass für die Tatbegehung bereits Fahrlässigkeit genügt und der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat. Überdies sei angemerkt, dass auch weitere dokumentierte Vorstrafen vorliegen und als strafmildernd nichts zu berücksichtigen ist. Selbst angesichts der Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers erscheint die Verhängung der Geldstrafe in dieser Höhe als schuld- und tatangemessen und auch aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten. Eine geringere Strafe kam insbesondere aufgrund des Unrechtsgehaltes und des Verschuldens nicht in Betracht. Der Kostenanspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen. Der Beitrag für das Verfahren ist mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Zum Angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.09.2015, zur Zahl ****2: Vorauszuschicken ist, dass die Behörden nach dem Führerscheingesetz an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden sind (vgl VwGH 08.08.2002, 2001/11/0210 uva).Vorauszuschicken ist, dass die Behörden nach dem Führerscheingesetz an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden sind vergleiche VwGH 08.08.2002, 2001/11/0210 uva). Der Beschwerde gegen das diesbezügliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.10.2015, zur Zahl ****1, wurde mit dem hier vorliegenden Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol keine Folge gegeben. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer am 17.05.2015 um 20:25 in Y, Adresse 1, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert hat, einen Alkomattest durchzuführen, wobei vermutet werden konnte, dass er sich zuvor beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Der Beschwerdeführer hat hierdurch eine Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO 1960 begangen. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes, insbesondere auf Grund der festgestellten Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers, ist von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 1 FSG (hier konkret eine Übertretung
VO 1960) auszugehen und sieht § 26 Abs 2 Z 1 FSG in den Fällen der Erstbegehung eines solchen Delikts eine Mindestentziehungdauer von sechs Monaten vor.Der Beschwerdeführer hat hierdurch eine Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 begangen. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes, insbesondere auf Grund der festgestellten Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers, ist von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinn des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG (hier konkret eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960) auszugehen und sieht Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG in den Fällen der Erstbegehung eines solchen Delikts eine Mindestentziehungdauer von sechs Monaten vor. Im Gegenstandsfall konnte mit der Verhängung der Mindestentziehungsdauer das Auslangen gefunden werden, wobei die Anordnung einer Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt verkehrspsychologischer Stellungnahme aufgrund der oben dargelegten Rechtslage des § 24 Abs 3 FSG zwingend vorzuschreiben waren.Im Gegenstandsfall konnte mit der Verhängung der Mindestentziehungsdauer das Auslangen gefunden werden, wobei die Anordnung einer Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt verkehrspsychologischer Stellungnahme aufgrund der oben dargelegten Rechtslage des Paragraph 24, Absatz 3, FSG zwingend vorzuschreiben waren. In Anbetracht der vorstehenden Feststellungen ist die Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erfolgt. VIII.römisch acht. Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa die oben zitierte Judikatur). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa die oben zitierte Judikatur). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.23.2839.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.