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{'item': ['LVwG-2015/23/2839-4', 'LVwG-2015/23/2840-4']}

Obsah (12)§ 50§ 52§ 28§ 25aArt 133§ 64§ 99§ 8§ 4c§ 24§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.02.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/23/2839-4; LVwG-2015/23/2840-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat d

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschuldigte 20 % der verhängten Strafe, das sind € 360,00 als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschuldigte 20 % der verhängten Strafe, das sind € 360,00 als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.09.2015, zur Zahl ****2 1.

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 25aVw

GG ist gegen diese Entscheidung eine ordentliche Revision an den

Art 133

Abs 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Paragraph 25 a, VwGG ist gegen diese Entscheidung eine ordentliche Revision an den

Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen: Ausgehend von einer Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 21.05.2015, zur GZ ****3, leitete die Bezirkshauptmannschaft Z sowohl ein Führerscheinentzugsverfahren, als auch ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO 1960 ein. Ausgehend von einer Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 21.05.2015, zur GZ ****3, leitete die Bezirkshauptmannschaft Z sowohl ein Führerscheinentzugsverfahren, als auch ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 ein. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 1. 17.05.2015 um 20.25 Uhr 2. 17.05.2015 um 19:54 Uhr Tatort: 1. Gemeinde Y, auf der Adresse 1, in Richtung Süden 2. Gemeinde Y, auf der Straße S Kreuzung Straße T Fahrzeuq(e): PKW, XX-XXXX 1. Sie haben sich am 17.05.2015 um 20:25 Uhr in Y, Adresse 1 nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hierzu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben. 2. Sie haben die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1. § 99 Abs. 1 lit b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO1. Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO 2. § 11 Abs. 2 StVO2. Paragraph 11, Absatz 2, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€):

: Ersatzfreiheitsstrafe:

  1. 1.800,00 § 99 Abs. 1 StVO 367 Stunden
  2. 1.800,00 Paragraph 99, Absatz eins, StVO 367 Stunden
  3. 50,00 § 99 Abs. 3 lit. a StVO 23 Stunden
  4. 50,00 Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 23 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 185,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 2.035,00“ Mit Mandatsbescheid vom 02.06.2015, Zl ****2, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen von der Bezirkshauptmannschaft Z für die Dauer von 6 Monaten entzogen und gleichzeitig als begleitende Maßnahme die Teilnahme an einer Nachschulung ausgesprochen. Schließlich wurde er aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung (samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) vor Ablauf der Entzugszeit beizubringen. Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer am 17.05.2015 in Y gegenüber einem geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht die Durchführung des Alkotestes verweigert hat, obwohl er im Verdacht stand, am 17.05.2015 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XX-XXXX in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung erhoben und erließ die Bezirkshauptmannschaft Z am 15.09.2015 den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem die Vorstellung als unbegründet abgewiesen wurde. Gegen beide Bescheide wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Berufung erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass nicht er, sondern seine Lebensgefährtin D D zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX gefahren hätte. Aufgrund dieser Beschwerdevorbringen wurden die erstinstanzlichen Akten dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. II. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:römisch zwei. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht: Zumal beiden angefochtenen Bescheiden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt und beide Rechtssachen demselben Richter zugewiesen wurden, erfolgte eine Verbindung der beiden getrennt protokollierten Rechtssachen zu einer gemeinsamen öffentlichen mündlichen Verhandlung. Am 25.01.2016 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer sich der Beschwerdeführer wie folgt verantwortete: „Ich bin an sich von Beruf LKW-Fahrer, bin aber derzeit arbeitslos. Das Taggeld habe ich gerade neu beantragt und es wird ca. 28,-- bis 29,-- Euro pro Tag betragen. Ich habe keine Sorgepflicht und bin nicht verheiratet. Ich kann mich an jenen Tag noch erinnern. Wir waren zuerst bei den Seen B schwimmen, das heißt ich und meine Lebensgefährtin und deren Tochter. Danach sind wir nach Hause gefahren. Ich hatte mit meiner Partnerin an diesem Tag einen Beziehungsstreit. Ich habe dann beschlossen, noch einen Freund, Herrn C C zu besuchen und bin dann mit den Rollerskates zu ihm gefahren. Nach einiger Zeit ist dann meine Partnerin nachgekommen und dort haben wir wieder einen Streit gehabt. Sie ist dann nach Hause gefahren und ich habe ihr gesagt, dass ich heute überhaupt nicht mehr heimkomme. Ich bin dann aber nach einiger Zeit doch zu ihr nach Hause gefahren. Ich war damals mit den Rollerskates unterwegs und bin mit diesen zu meiner Lebensgefährtin nach Hause gefahren. Meine Lebensgefährtin hat dann nicht mitbekommen, dass ich in die Wohnung gegangen bin, denn Sie war gerade beim Duschen. Ich habe dann noch nach ihrer Tochter geschaut und als ich im Kinderzimmer war, habe ich gehört, dass es an der Tür läutet. Ich bin dann im Kinderzimmer geblieben und wollte mir das anhorchen. Zuerst dachte ich mir, dass ein anderer Mann kommt, da ich ja gesagt hatte, dass ich heute nicht mehr käme. Ich habe dann irgendwie mitbekommen, dass es über irgendeine Geschwindigkeitsübertretung geht und ich habe dann realisiert, dass die Polizei da war. Als ich die Tochter meiner Lebensgefährtin beruhigt habe, habe ich dann nichts mehr gehört, dann habe ich zuerst zum Fenster geschaut und dann habe ich noch einmal an der Tür gehört. Dann hat ein Polizist, wobei ich nicht sagen kann welcher, die Türe aufgemacht und mich mit der Türe zurück ins Zimmer geschoben. Ich habe dann die Türe zurückgedrückt und bin hinter der Türe herausgegangen. Die Beamten waren dann sehr unfreundlich zu mir und haben mich dann zum Alkomattest aufgefordert. Als ich fragte warum ich diesen machen müsste, hieß es nur, ich müsse ihn machen. Ich habe den Beamten dann gesagt, dass ich diesen nicht machen müsse. Daraufhin sagte der Beamte zur Beamtin, dass sie das gehört habe und dass sie jetzt gingen. Die Beamten sind dann auch gegangen. Das wars. Das heißt, während dieses Gespräches musste ich mich auch ausweisen. Die Beamten haben mir damals nicht gesagt, um was es überhaupt gegangen ist. Die Beamten haben mit mir gesprochen, als ob ich schuldig wär und haben zu mir gesagt, ich müsse mitgehen. Auf meine Frage, warum ich mitgehen müsse, sagten sie mir, ich müsse einen Alkomattest machen.“ Weiters wurde dessen damalige Lebensgefährtin D D vernommen und machte diese nachfolgende Angaben: „Ich war zum Tatzeitpunkt die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. Mittlerweile sind wir jedoch getrennt. Ich kann mich an jenen Tag noch erinnern, ich habe damals meinen Freund bei einem Kollegen besucht. Wir hatten einen Streit und ich bin zwischen halb Acht und Acht nach Hause gefahren. Ich bin damals, als ich nach Hause gefahren bin, nicht so schnell gefahren und ich habe auch die Polizei nicht gesehen. Als ich zu Hause war, habe ich zuerst nach meiner Tochter gesehen und dann bin ich duschen gegangen. Als ich aus der Dusche heraus bin, hat es geläutet und da sind dann die Polizisten mit meinem Vater vor der Türe gestanden. Die Polizisten haben mich dann gefragt, wo ich gewesen sei und ich sagte ihnen, ich sei am See B gewesen. Ich bin zuerst davon ausgegangen, dass es um diese Fahrt ging, da ich bei dieser Heimfahrt, einen Radfahrer geschnitten habe, der mir gesagt hat er würde mich anzeigen. Erst im Zuge des Gespräches bin ich dann darauf gekommen, dass es eigentlich um die unmittelbar davorliegende Fahrt von meinem Freund nach Hause ging. Aber hier haben mir die Polizisten vorgehalten, die ich nicht getan habe. Nachdem ich ihnen gesagt habe, dass ich nicht gefahren sei, fragten sie mich auch warum das Fahrzeug am Parkplatz bei meinem Vater drüben steht. Ich habe dann gesagt, dass ich es dort hin gestellt habe, da auf meinem Parkplatz, ich habe nur einen, das Auto meines Freundes stünde. Die Beamten haben dann gefragt, ob er gefahren sei und ich sagte ihnen, dass er nicht da sei. Der Polizist fragte mich dann ob er in der Wohnung nachschauen dürfe und ich habe dies bejaht. Er hat dann am Balkon und überall nachgeschaut. Als die Beamten dann im Kinderzimmer nachgeschaut haben, haben sie dort meinen Freund vorgefunden. Ich war genauso überrascht wie die Beamten. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich das nicht mitbekommen habe, dass er gekommen ist, ich war unter der Dusche und hatte nur ein Handtuch um meinen Körper gewickelt. Das Ganze hat sich dann ins Wohnzimmer verlagert und die Polizisten haben dann meinen Freund zum Alkomattest aufgefordert. Ich habe mir dabei noch gedacht, hä warum das. Die Beamtin hat währenddessen gefunkt und der Beamte hat danach zu ihr gesagt, du hast gehört, er macht keinen Alkomattest, das war. Die Beamten sind dann gegangen. Wenn mir vorgehalten wird, dass im abgestellten Fahrzeug ein Schlüsselbund mit einem Fahrzeugschlüssel der Marke VW war, so gebe ich an, das ist der Schlüssel meines Freundes. Wenn ich gefragt werde, wie er in die Wohnung kam, so gebe ich an, dass er ständig seinen Schlüssel verloren hat und ich auch welche nachgemacht habe. Wenn mir die Angaben in der Anzeige vorgehalten werden, dass ich bei der ersten Frage angegeben habe, keinen Freund zu haben, gebe ich an, dass das so nicht stimmt. Das war zuerst gar kein Thema, erst als ich sagte, dass mein Freund auf unserem Parkplatz stünde, wurde das zum Thema. Auf Nachfrage des Beschwerdeführers gebe ich an, dass dieser bei mir nie gemeldet war. Abschließend möchte ich noch angeben, dass mich das ganze wundert, denn zuerst sind sie zu meinem Vater gefahren und haben ihn gefragt, ob er gefahren sei, dann sind sie zu mir gekommen und haben mich gefragt, ob ich gefahren sei und dann haben sie meinen Freund gefragt. Sie müssen doch gesehen haben, wer gefahren ist. Auf Nachfrage des Beschwerdeführers warum ich die Polizisten hereingelassen habe, gebe ich an, wenn ich gewusst hätte, dass mein Freund da ist, hätt ich sie nicht hereingelassen. Das heißt, wenn es anders gewesen wäre, hätte ich sie nicht hereingelassen.“ Weiters wurde der Vater der damaligen Lebensgefährtin und Zulassungsbesitzer des Tatfahrzeuges, E E vernommen und gab Folgendes an: „Ich kann mich an jenen Tag noch erinnern. Ich bin damals zuhause auf der Terrasse gesessen, als es geklopft und gepumpert hat gleichzeitig. Da habe ich mir schon gedacht, was ist da los. Ich bin dann zur Wohnungstür gegangen. Als ich aufgemacht habe, sind zwei Polizisten draußen gestanden. Diese haben mich dann zum Alkomattest aufgefordert. Als ich gefragt habe um was es ging, sagten sie mir, ich sei ihnen gerade davon gefahren. Im Gespräch hat sich dann geklärt, dass es nicht um mein Fahrzeug geht, das in der Tiefgarage steht, sondern um mein zweites Fahrzeug, das auf mich zugelassen ist. Ich habe den Beamten dann gesagt, dass dieses Auto meine Tochter fahren würde. Die Beamten haben dann mich aufgefordert, sie zu meiner Tochter zu begleiten. Wir sind dann zu meiner Tochter gefahren und als wir dort geläutet haben, hat sie aufgemacht. Sie kam gerade aus der Dusche. Die Beamten sind dann mit ihr in den Vorraum gegangen und ich bin heraußen stehen geblieben. Ich habe dann zur Polizistin gesagt, das ginge mich nichts mehr an und ich würde jetzt gehen. Die Polizistin sagte dann ich solle noch kurz warten. Ich habe da allerdings schon abgeschalten gehabt und das Gespräch auch nicht mehr verfolgt. Das einzige was ich noch mitbekommen habe, ist als wir in die Wohnung hineingegangen sind, haben die Polizisten zu meiner Tochter gesagt, sie sei ihnen mit dem Auto abgehauen. Ich habe nur noch mitbekommen, dass die Polizisten in ein Zimmer geschaut haben und dort den Freund meiner Tochter gefunden haben. Da bin ich dann gegangen. Das war das letzte. Wenn mir die Angaben meiner Tochter vorgehalten werden, demzufolge sie glaubte, es ging um eine Fahrt vom See B, so gebe ich an, da habe ich überhaupt nichts mitbekommen. Auf Nachfrage des Beschwerdeführers gebe ich an, dass die Beamten damals, als sie bei mir waren, gesagt haben, ich sei ihnen abgehaut und sie haben mich zum Alkomattest aufgefordert. Ich schätze, dass damals die Beamten ca. 5-10 Minuten bei mir waren. Ich habe dann nur noch mitbekommen, dass die Beamten meine Tochter gefragt haben, warum sie von ihnen abgehauen sei und da habe ich mir damals schon gedacht, warum jetzt meine Tochter gefahren sein soll. Die Beamten haben danach noch gesagt, dass eine Frau nicht so schnell fahren könne. Ich weiß heute nicht mehr, ob ich die Polizisten darauf angeredet habe oder mir das nur gedacht habe, dass zuerst ein Mann und jetzt eine Frau gefahren sein solle.“ Weiters wurde als Zeuge auch der Freund des Beschwerdeführers, C C, einvernommen und machte dieser folgende Angaben: „Ich kann mich noch erinnern, dass am

  1. Mai der Beschuldigte und ein weiterer Freund bei mir waren. Ich wollte um viertel nach Acht einen Film im Fernsehen schauen und deswegen haben wir uns kurz vorher aufgelöst. Wir sind damals im Garten gesessen. Vom Garten habe ich keine Sicht auf den Parkplatz. Ich weiß, dass Herr A damals mit die Rollerskates gekommen ist, und als wir uns aufgelöst haben, hat er die Rollerskates angezogen und ist damit gegangen/gefahren. Ich habe noch mitbekommen, dass zuvor die Freundin des Beschuldigten da war. Eigentlich wollte sie ihn abholen, aber er wollte nicht mitfahren. Ich habe dann mitbekommen, dass die Freundin des Beschuldigten alleine gefahren ist. Der Beschuldigte ist dann gemeinsam mit dem zweiten anwesenden Freund, Herrn F gemeinsam gegangen. Ich glaube es war so gegen Acht, es ist sich jedenfalls noch ausgegangen, dass ich das ganze Zeug verräumt habe, bevor der Film angefangen hat. Wenn ich gefragt werde, wie lange es von mir zur Wohnung der Freundin des Beschuldigten braucht, so gebe ich an, das kann ich nicht sagen. Ich weiß aber, dass meine Wohnung im Süden von Y ist und die Wohnung der Freundin des Beschuldigten im Norden. Mit dem Auto schätze ich, dass ich ca. 5 Minuten brauche.“ Weiters wurde als Zeuge auch der Freund des Beschwerdeführers, F F, einvernommen und machte dieser folgende Angaben: „Ich kann mich an jenen Abend noch erinnern. Ich war damals gemeinsam mit dem Beschuldigten bei Herrn C. Wir sind gemeinsam kurz vor 20 Uhr gegangen. Ich war mit dem Auto am weg und der Beschuldigte ist vor mir mit den Rollerskates weggefahren in Richtung des Elektrogeschäfts, das heißt er ist Richtung Norden, Richtung Bundesstraße gefahren. Wenn ich mit dem Auto von Herrn A zur Wohnung der Freundin des Beschuldigten fahren würde, so schätze ich, dass ich ca. 5 Minuten brauche. Wobei ich auf Nachfrage des Beschwerdeführers angebe, dass ich mit dem Auto anders fahren würde als mit den Rollerskates.“ Der als Zeuge vernommene Polizeibeamte Gruppeninspektor G G machte folgende Angaben: „Ich kann mich noch erinnern, ich bin damals mit der Kollegin H von der Dienststelle PI Y weg Richtung Bundesstraße gefahren. In der Straße S ist uns dann ein Fahrzeug entgegengekommen, das auffallend zu schnell war. In der Straße S ist an sich eine 40 km/h Beschränkung und mir fiel auf, dass das Fahrzeug einfach zu schnell war. Ich habe erkannt, dass als Lenker des Fahrzeuges eine männliche Person war und dieser hatte glaublich einen Dreitagebart. Jedenfalls war es ums Kinn dunkel. Unmittelbar nachdem dieses Fahrzeug an uns vorüber war, konnte ich wenden und in einem Zug umdrehen. Der Fahrzeuglenker hat dann beschleunigt und ich habe meine Beifahrerin angewiesen, Blaulicht und Folgetonhorn einzuschalten. Das erste Stück hatten wir das Fahrzeug noch im Auge, aber dann ist er uns davon gefahren. Das war auch deshalb, da ich ihm in der Straße S mit ca. 80 km/h nachgefahren bin und es sich hierbei um eine Einkaufsmeile handelt. Als ich 80 km/h fuhr, bin ich ihm jedoch nicht näher gekommen. Ich habe dann diese Fahrt abgebrochen. Ich konnte mir bereits beim Begegnen das Kennzeichen merken und hat dann die Halteranfrage auch mit dem Fahrzeug zu 100 % übereingestimmt. Wir sind dann zur angegebenen Halteradresse hingefahren. Nach ca. 1-2 Minuten hat uns dann ein Mann geöffnet, bei dem ich nicht davon ausgegangen bin, dass es der Lenker war. Erstens war er heller und zweitens hatte er keinen Schatten ums Kinn und auf Befragung hat er uns dann auch mitgeteilt, dass er zwar der Fahrzeughalter sei, das Fahrzeug aber von seiner Tochter gelenkt wurde. Wenn ich gefragt werde, ob ich diesen zum Alkomattest aufgefordert habe, so gebe ich an, nein. Es kann sein, dass wir darüber geredet haben, dass es um ein Alkomattest ginge, aber ihn habe ich nicht aufgefordert. Es war bereits beim Öffnen der Türe für mich klar, dass diese Person nicht der Lenker war. Allerdings habe ich die Amtshandlung inzwischen so weitergeführt, um Hintergrundinformationen zu erlangen. Diese Person konnte uns aber recht rasch glaubwürdig erklären, dass er nicht als Lenker in Frage kam. Er konnte dies auch noch dadurch untermauern, dass er nicht einmal einen Schlüssel für dieses Auto besitzt. Als wir dort ankamen ist das Auto vor der Tür gestanden. Ich habe Auspuff und Motorhaube überprüft und beides war noch heiß. Nach der Kontrolle habe ich den Zulassungsbesitzer gebeten, ob er uns zu seiner Tochter begleiten würde. Ich habe dies vor allem deshalb getan, um allfällige Absprachen zwischen diesen beiden zu unterbinden. Er hat dann zugestimmt und wir sind dann mit dem Auto hinübergefahren und waren ca. in einer Minute drüben. Wir sind dann hinaufgegangen und haben geläutet. Als wir geläutet haben, hat uns dann eine Frau geöffnet. Diese war nackt und nur mit einem Badetuch bekleidet. Sie ist damals gerade aus der Dusche gekommen. Für mich war hundertprozentig klar, dass diese Frau nicht gefahren ist. Ich habe dann den Sachverhalt geschildert und sie sagte zu mir, sie sei gefahren. Ich fragte dann woher sie gekommen sei und sie hat eine Fahrstrecke vom See B über die Autobahnausfahrt direkt zu ihrer Wohnung angegeben. Sie wusste nicht einmal die Fahrtstrecke, von der ich sprach. Nachdem ich ihr das vorgehalten habe, habe ich gefragt, ob jemand anderer gefahren sei und ob sie einen Freund habe. Das hat sie dann verneint. Ich habe sie dann gefragt, warum das Fahrzeug bei ihrem Fahrzeug bei ihrem Vater stehe und da hat sie sich dann verplappert und sagte, dass auf ihrem Parkplatz das Auto ihres Freundes stünde. Ich habe ihr dann gesagt, dass wir eine Meldeanfrage durchführen könnten und ob ich mich in der Wohnung durchführen dürfe, dies hat sie mir dann erlaubt und ich habe mich in der Wohnung umgesehen. Ich habe zuerst am Balkon und im elterlichen Schlafzimmer nachgesehen und als ich dann das Kinderzimmer sah, habe ich die Türe ungefähr zur Hälfte geöffnet und gemerkt, dass jemand hinter der Türe stand. Ich habe diese Person dann herausgebeten. Die Wohnungsinhaberin war zu diesem Zeitpunkt nicht überrascht, dass hier eine Person war und man hat ihr durch ihre Blicke auch angesehen, dass sie eingestanden hat, dass sie gelogen hat. Ich bin dann zwei Schritte zurückgegangen und meine Kollegin wollte dann ins Zimmer kommen, um ebenfalls zu sehen, wer dort ist. In diesem Moment hat der Mann hinter der Tür die Türe mit Wucht zugeschmissen. Meine Kollegin hatte allerdings den Fuß bereits in der Türe. Sie hat ihn dann aufgefordert, sich zumindest vor dem Kind zu benehmen. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt merklich aggressiv und körperlich angespannt. Ich habe damals, als ich im Zimmer auf die Person das erste Mal traf, bereits einen Alkoholgeruch und gerötete Bindehäute bemerkt. Für mich war vom Typus und von der Bekleidung her klar, dass es sich hier um den Lenker handle. Ich habe mich dann in die Küche gesetzt und die Daten des Beschwerdeführers aufgenommen. Er hat mir zuerst seinen Pyrotechniker-Ausweis und später glaublich einen Führerschein gezeigt. Ich habe dann auch erklärt, um was es geht und dass er für mich der Lenker des Fahrzeuges sei. Ich habe ihn dann auch zum Alkomattest aufgefordert und er hat gesagt, das mache er nicht. Ich habe ihm dann erklärt, was die Folgen sind und habe ihn auch nochmals aufgefordert, mit zur PI Y zu kommen. Er hat dies neuerlich abgelehnt. Ich habe das dann wörtlich in meinen handschriftlichen Aufzeichnungen protokolliert und auch die Uhrzeit festgehalten. Ich kann mich noch erinnern, dass irgendwann während dieses Gespräches der Vater der Wohnungsinhaberin uns fragte, ob er gehen könne, denn ihm reiche es. Gemeint hat er damit das Verhalten seiner Tochter und ihres Freundes. Ich habe den Beschuldigten nachher noch über die Anzeigenerstattung aufgeklärt und dann sind wir gegangen. Auf Nachfrage des Beschwerdeführers gebe ich an, dass wir damals mit ca. 20 km/h, so im Verkehrsfluss mitfahrend die Straße S hinauffuhren. Das Auto, das uns entgegenkam habe ich deshalb so gut erkannt, da in meinem Rücken die Sonne unter gegangen ist. Ich kann sogar noch sagen, dass der Fahrzeuglenker damals ein schwarzes Trägerleibchen an hatte. Weiters gebe ich auf Nachfrage an, dass ich zuerst auf das Kennzeichen schaue und nach 35 Jahren im Außendienst merke ich mir Autonummern als erstes. Dann habe ich auf den Lenker geschaut. Ich kann auch angeben, dass damals keine Person am Beifahrersitz war. Ob jemand am Rücksitz gesessen ist, kann ich heute nicht angeben. Auf Nachfrage des Beschwerdeführers gebe ich an, dass wir damals unmittelbar nach der Straße T umgedreht und sind dann rechts 90 Grad abbiegend in die Straße T eingebogen. Da hatten wir dann den letzten Sichtkontakt zum Fahrzeug des Beschuldigten. Ich habe damals die Frau D gefragt, ob sie uns gerade davongefahren sei. Daraufhin sagte sie, sie sei ganz normal gefahren. Ich habe damals aus kriminaltaktischen Gründen sie nicht direkt auf die Fahrstrecke angesprochen und ihr diese vorgehalten, sondern sie gefragt, wie sie gefahren sei. Sie sagte dann zu uns, sie sei von der Autobahn abgefahren und bei der Tankstelle den kürzesten Weg zu ihr nach Hause. Auf dieser Route kann sie die Straße S nie in diese Richtung befahren haben. Deshalb war für mich auch klar, dass sie nicht die Lenkerin gewesen war. Auf weitere Nachfrage des Beschwerdeführers gebe ich an, ich habe die Frau D damals nicht gefragt, ob sie mir in da Straße S abgehauen wäre. Weiters gebe ich auf Nachfrage des Beschwerdeführers an, dass wir weder vom Balkon hinunter geschaut noch bei einem Fenster hinausgeschaut haben. Ich kann daher nicht angeben, wie hoch die Wohnung liegt und ob es hier ein Hindernis gibt, von dem man hinunter klettern kann. Auf weitere Nachfrage gebe ich an, dass der Beschwerdeführer damals voll bekleidet war und auch Schuhe an hatte.“ Die zweitbeteiligte Polizeibeamtin, Revierinspektor H H, machte folgende Aussage: „Wir sind damals die Straße S hinaufgefahren und uns ist ein Fahrzeug entgegen gekommen, das zu schnell gefahren ist. Ich kann mich noch erinnern, dass der Lenker ein Mann war mit einem schwarzen Ruderleibchen. Meiner Meinung nach war er auch braun gebrannt. Mein Kollege und ich haben diesen Fahrzeuglenker wahrgenommen, nachdem er an uns vorüber war, hat mein Kollege sofort gewendet und ist ihm nachgefahren. Wir sind dann nach rechts in die Straße T abgebogen und dort haben wir ihn es letzte Mal gesehen. Er war dann auch gleich weg. Ich war beim Kennzeichen nicht sicher, allerdings mein Kollege hat es sich gemerkt. Ich war mir damals nicht sicher, ob es HD oder HB lautet. Nach einer Halterabfrage sind wir dann zur Adresse des Zulassungsbesitzers gefahren, dort ist auch das Auto gestanden. Ich habe dann auf die Motorhaube gegriffen und diese war noch warm. Wir mussten länger läuten bis uns jemand öffnete. Als uns der Zulassungsbesitzer öffnete, war für mich von vornherein klar, dass er nicht als Lenker in Frage kam. Nachdem wir ihn gefragt haben, wer dieses Fahrzeug gelenkt hat, hat er gesagt, dass das seine Tochter sei und dass er gar keinen Schlüssel habe. Wir sind dann mit ihm hinaus zum Fahrzeug gegangen und er hat es bestätigt, dass dies das Fahrzeug seiner Tochter sei. Wir haben ihn dann gebeten, uns zu seiner Tochter zu begleiten. Als wir dann zur Fahrzeughalterin kamen, haben wir dann geläutet und es hat uns dann die Frau D geöffnet. Diese hatte nasse Haare und nur ein Handtuch um den Körper gewickelt. Wir haben sie dann gefragt, ob sie die Lenkerin gewesen sei. Das Gespräch hat damals mein Kollege geführt und ich kann den genauen Wortlaut nicht wieder geben, aber jedenfalls hat sie dann sinngemäß gesagt, dass sie gefahren sei. Als mein Kollege sie fragte, wie sie gefahren sei, hat sie angegeben, sie sei vom See B gekommen, von der Autobahn abgefahren und dann am direkten Weg zu ihrer Wohnung gefahren. Als mein Kollege sie fragte, ob sie einen Freund, Ehemann oder Lebensgefährten habe, hat sie diese Frage vorerst verneint. Sie hat auch angegeben, dass sie dieses Fahrzeug niemandem anderen überlassen habe. Während des Gespräches haben wir uns in die Wohnung hineinbewegt. Mein Kollege hat dann gefragt, ob wir uns in der Wohnung umsehen dürften. Sie sagte, dass wir das dürften. Mein Kollege hat dann auch die Kinderzimmertüre geöffnet und hat dort hinter der Türe den Beschuldigten vorgefunden. Es war eigentlich so, dass sie zuerst zu uns sagte, dass sie keinen Freund habe und als mein Kollege dann fragte, warum das Auto bei ihrem Vater stünde, sagte sie eben, weil das Auto ihres Freundes auf ihren Parkplatz stünde. Da hat dann mein Kollege gefragt, ob er in der Wohnung nachsehen dürfe. Mein Kollege hat ihn dann im Wohnzimmer befragt und hat ihn um einen Ausweis gebeten. So haben wir seine Identität festgestellt. Er hat das Lenken nie abgestritten aber auch nicht bejaht. Er hat jegliche Angaben verweigert. Mein Kollege hat ihn dann zum Alkomattest aufgefordert. Für mich war klar, dass er der Lenker war. Zum einen hat die Kleidung gepasst und zum zweiten standen im Eingangsbereich mehrere Schuhe und der Beschuldigte stand mit Turnpatschen im Kinderzimmer. Mein Kollege hat dann den Beschuldigten nochmals darüber belehrt und hat ihn aufgeklärt, dass wir eben das Fahrzeug gefunden hätten und dass er der Lenker wäre und hat ihn nochmals zum Alkomattest aufgefordert. Der Beschuldigte hat dies dann nochmals verweigert. Auf Nachfrage des Beschwerdeführers gebe ich an, dass mein Kollege damals das Fahrzeug in der Straße S auf Höhe des Geschäftes I gewendet hat. Auf Nachfrage des Beschwerdeführers gebe ich an, dass mein Kollege damals das Fahrzeug in der Straße S auf Höhe des Geschäftes römisch eins gewendet hat. Das heißt das Geschäft I grenzt an den Platz P und in diesem Kreuzungsbereich Platz P/Straße S/Straße U hat mein Kollege umgedreht. Das heißt das Geschäft römisch eins grenzt an den Platz P und in diesem Kreuzungsbereich Platz P/Straße S/Straße U hat mein Kollege umgedreht. Wenn ich weiters gefragt werde, ob wir damals das Fahrzeug aus den Augen verloren haben, so gebe ich an, höchstens für ein Augenzwinkern. Ich bin mir sicher, dass das Fahrzeug damals nach rechts abbog, weil während mein Kollege als Fahrer wendete, habe ich das Fahrzeug im Auge behalten und ich habe dann auch zu meinem Kollegen vorne rechts in die Straße T abbiegen solle. Ich kann heute nicht mehr angeben, ob wir das Fahrzeug nachher überhaupt noch einmal gesehen haben. Das heißt ich habe vorn im Bereich des Platzes W noch einmal ein silbernes Fahrzeug gesehen, aber konnte dieses nicht einwandfrei identifizieren., Das heißt ich habe vorn im Bereich des Platzes W noch einmal ein silbernes Fahrzeug gesehen, aber konnte dieses nicht einwandfrei identifizieren. Wir sind die Straße T weiter in die Straße V weiter zum Kreisverkehr und dort konnten wir dann kein Fahrzeug mehr sehen. Dort hat mein Kollege dann die Kennzeichenabfrage gemacht. Die Kennzeichenabfrage hat deshalb mein Kollege gemacht, da er das Kennzeichen zweifelsfrei abgelesen hat und ich mir nicht sicher war. Wir sind die Straße T weiter in die Straße römisch fünf weiter zum Kreisverkehr und dort konnten wir dann kein Fahrzeug mehr sehen. Dort hat mein Kollege dann die Kennzeichenabfrage gemacht. Die Kennzeichenabfrage hat deshalb mein Kollege gemacht, da er das Kennzeichen zweifelsfrei abgelesen hat und ich mir nicht sicher war. Wenn ich gefragt werde, als wir damals, als wir mit Blaulicht die Straße V hinunter fuhren, zwei Autos überholt haben, gebe ich an, dass wir sicher Autos überholt haben, wie viele das waren, kann ich heute nicht mehr angeben. Wenn ich gefragt werde, ob ich gehört habe, wie mein Kollege die Frau D gefragt hat ob sie in der Straße V zwei Autos überholt hat, so gebe ich an, das weiß ich nicht. Das heißt, ich glaube mich jetzt erinnern zu können, dass wir das Auto noch einmal in der Straße V gesehen, aber beim Kreisverkehr nicht mehr gefunden haben. Vom Kreisverkehr zum Auffindungsort des Fahrzeuges gibt es mehrere Fahrtmöglichkeiten. Wenn ich gefragt werde, als wir damals, als wir mit Blaulicht die Straße römisch fünf hinunter fuhren, zwei Autos überholt haben, gebe ich an, dass wir sicher Autos überholt haben, wie viele das waren, kann ich heute nicht mehr angeben. Wenn ich gefragt werde, ob ich gehört habe, wie mein Kollege die Frau D gefragt hat ob sie in der Straße römisch fünf zwei Autos überholt hat, so gebe ich an, das weiß ich nicht. Das heißt, ich glaube mich jetzt erinnern zu können, dass wir das Auto noch einmal in der Straße römisch fünf gesehen, aber beim Kreisverkehr nicht mehr gefunden haben. Vom Kreisverkehr zum Auffindungsort des Fahrzeuges gibt es mehrere Fahrtmöglichkeiten. Ich weiß, dass das Fahrzeug da in der Endposition seitlich geparkt war, kann aber heute nicht mehr mit Sicherheit angeben, ob es Nord-Süd oder Süd-Nord geparkt war. Ich glaube allerdings, dass die Front Richtung Süden zeigte. Es stimmt, mein Kollege hat die Frau D damals gefragt, wie sie gefahren sei. Für uns war allerdings klar, dass vorher ein Mann gefahren ist. Wenn ich gefragt werde, ob uns die Frau D sofort hereingelassen hat, so gebe ich an, dass dem so war. Ihr Vater war übrigens auch dabei. Wenn ich gefragt werde, ob mich der Herr E gefragt hatte, ob wir uns nicht sicher seien, ob es ein Mann oder eine Frau war die gefahren ist, so gebe ich an, ich glaube mich hat er das nicht gefragt. Für mich war es klar, wer gefahren ist.“ III. Sachverhalt:römisch drei. Sachverhalt: Am 17.05.2015 um 19:53 Uhr fuhr die Streife Y Sektor mit den beiden Polizeibeamten GI G und RI H im Ortsgebiet von Y Richtung Süden, als Ihnen auf der Straße S das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XX-XXXX mit überhöhter Geschwindigkeit entgegenkam. Die Beamten leiteten ein Wendemanöver ein und versuchten, das Fahrzeug anzuhalten, was Ihnen aufgrund der hohen Geschwindigkeit des Fahrzeuges nicht gelang. Nach übereinstimmender Wahrnehmung der Beamten wurde das Fahrzeug von einer männlichen Person gelenkt. Aufgrund einer Zulassungsanfrage konnte als Halter des Fahrzeuges E E, wohnhaft in Y, Adresse, ausgeforscht werden. Die Polizeibeamten fuhren sofort zu dessen Wohnsitz und fanden das Tatfahrzeug vor dem Wohnhaus abgestellt, es war noch betriebswarm, versperrt und auf dem Beifahrersitz lag ein Schlüsselbund. E E wurde in seiner Wohnung angetroffen, gab jedoch an, dass er das betreffende Fahrzeug seiner Tochter D D überlassen habe und entsprach auch von Aussehen her nicht dem Lenker. Daraufhin begaben sich die Polizeibeamten mit E E zur nahegelegenen Wohnung der D D, Y, Adresse 1, welche sie um 20:20 erreichten. D D öffnete die Wohnungstüre nur mit einem Handtuch bekleidet, da sie gerade geduscht hatte und gab auf Befragung der Polizisten an, dass sie das betreffende Fahrzeug gelenkt habe, beschrieb aber eine andere Fahrstrecke. Sie sei nach Hause gefahren, habe ihre Tochter zu Bett gebracht und dann geduscht. Nach zweimaligem Nachfragen mit widersprüchlichen Antworten gab sie an, dass sie einen Lebensgefährten habe, aber nicht wisse, wo dieser zur Zeit sei. Da die Polizeibeamten von einem männlichen Fahrer ausgingen, sahen sie sich mit ihrer Erlaubnis in der Wohnung um, woraufhin A A, voll bekleidet und mit Turnschuhen an den Füßen, im Kinderzimmer aufgefunden wurde. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, hinter der Tür des Kinderzimmers heraus zu kommen, nach Eindruck des GI G hatte er aggressive Gesichtszüge und deutliche Symptome einer Alkoholisierung. Der Beschwerdeführer versuchte, die Türe des Kinderzimmers wieder zu schließen, was ihm aber nicht gelang. Er wurde ermahnt und aufgrund der Ähnlichkeit zum Lenker des Fahrzeugs zu einem Alkomattest aufgefordert. Dies wurde vom Beschwerdeführer abgelehnt. Daraufhin wurde seine Identität festgestellt. Nach neuerlicher Aufforderung gab er wieder an, dass er sicher keinen Alkomattest mache. Er machte keine Angaben, ob er das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt habe und warum er den Alkomattest verweigere. IV. Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung: Als unbestritten steht fest, dass sich der Beschwerdeführer um 20:25 in der Wohnung der D D, Adresse 1, Y, voll bekleidet und noch mit Turnschuhen an den Füßen, befand und dieser nach zweimaliger Aufforderung durch GI G verweigerte, einen Alkomattest durchführen zu lassen. Aufgrund der glaubwürdigen und übereinstimmenden Aussagen der beiden Polizeibeamten steht fest, dass der Beschwerdeführer von GI G zum Alkomattest unter Angabe der Gründe dafür aufgefordert wurde, in Folge der Verweigerung über die rechtlichen Konsequenzen belehrt wurde und dann nach einer zweiten Aufforderung den Alkomattest ein zweites Mal verweigerte. Es ist davon auszugehen, dass Polizeibeamte den Inhalt und Ablauf einer Amtshandlung richtig wiedergeben können. Die Angabe des Beschwerdeführers, dass er nie über den Grund für den Alkomattest informiert wurde, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Zudem ist der Aussage des GI G Glauben zu schenken, dass der Beschwerdeführer Alkoholsymptome, dh Alkoholgeruch, gerötete Bindehäute, aggresives Verhalten, aufwies. Dies passt auch zur Aussage des Beschwerdeführers und seiner beiden Freunde C C und F F, dass sich der Beschwerdeführer zuvor mit diesen getroffen hat. Auch wurde vom Beschwerdeführer nie bestritten, dass er an diesem Tag in engem zeitlichen Zusammenhang Alkohol konsumiert hat. Zudem steht fest, dass das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX am 17.05.2015 um 19:54 im Ortsgebiet von Y mit überhöhter Geschwindigkeit gelenkt wurde. Bezüglich des Lenkens des betreffenden Fahrzeugs gehen die Aussagen des Beschwerdeführers, seiner Kollegen (wobei nur F F angibt, den Beschwerdeführer mit Rollerskates wegfahren gesehen zu haben) und seiner damaligen Lebensgefährtin bzw der Polizeibeamten auseinander. Nach übereinstimmender Wahrnehmung der beiden Polizeibeamten handelte es sich beim Lenker des Fahrzeugs um eine männliche Person, es wurde auch ein dunkler Schatten im Gesicht, dh ein Dreitagesbart und ein Teil der Bekleidung (schwarzes Trägerleibchen) wahrgenommen. Übereinstimmend wurde der Zulassungsbesitzer E E aufgrund seiner äußeren Erscheinung und späterer Erklärungen als Tatverdächtiger ausgeschlossen und A A sofort auf Grund seines Erscheinungsbildes und Bekleidung als möglicher Fahrer identifiziert. Es steht sohin fest, dass A A aufgrund seines Erscheinungsbilds und seiner Nahebeziehung zur Verfügungsberechtigten über das Fahrzeug verdächtig war, das Tatfahrzeug gelenkt zu haben. Weiters ist auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich in der Wohnung versteckte und erst nach einer gezielten Suche hinter der Tür ins Kinderzimmer vorgefunden wurde zu werten. Als der Beschwerdeführer von GI G hinter der Kinderzimmertüre vorgefunden wurde, war er voll bekleidet und trug Turnschuhe. Dieser Tatsache kommt insofern Bedeutung zu, da der Beschwerdeführer in seiner Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht ebenso wie im verwaltungsbehördlichen Verfahren angegeben hatte, dass er zuvor mit Rollerskates unterwegs gewesen sei. Zumal sich die restlichen Schuhe im Eingangsbereich befanden, woraus zu schließen ist, dass es üblich ist, die Schuhe bereits bei Betreten der Wohnung auszuziehen, erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig. Im übrigen machte der Beschwerdeführer zu diesem Faktum befragt, keine weiteren erklärenden Angaben hierzu. Ein Lenken des Fahrzeuges durch D ist bereits auf Grund ihrer eigenen Angaben auszuschließen. Bezüglich der Fahrstrecke, der Existenz eines Lebensgefährten und dessen Anwesenheit in der Wohnung machte sie teilweise derart widersprüchliche Aussagen, dass ihrer gesamten Aussage kein Glauben zu schenken ist. Bei ihrer Erstbefragung konnte sie die vom Tatfahrzeug zurückgelegte Fahrtstrecke nicht einmal ansatzweise wiedergeben. Da sie als Frau vom körperlichen Erscheinungsbild und ihrer Größe deutlich vom Beschwerdeführer abweicht, ist eine Verwechslung ausgeschlossen. Von besonderer Bedeutung ist noch die Tatsache, dass am Beifahrersitz des abgestellten Tatfahrzeuges der Schlüsselbund des Beschwerdeführers lag. Dass es sich hierbei zweifelsfrei um dessen Schlüsselbund handelte, ergab sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin D. Beide Personen machten aber keine näheren Angaben dazu machen wie der Schlüssel dort hingekommen ist. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass niemand anderer als der Beschwerdeführer am 17.05.2015 um 19:54 auf der Straße S im Ortsgebiet von Y den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX gelenkt hat. V.römisch fünf. Rechtslage: 1) Die im Gegenstandsfall maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 123/2015, lauten wie folgt:Die im Gegenstandsfall maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 123 aus 2015,, lauten wie folgt: „§
  2. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.…

(2)Absatz 2,Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, 1.Ziffer eins die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder 2.Ziffer 2 bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen. … § 99.Paragraph 99,Strafbestimmungen.
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, …
  1. b)wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
  2. b)wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht, …“ 2) Weiters sind folgende Rechtsvorschriften des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 33/2013, anwendbar: Weiters sind folgende Rechtsvorschriften des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, anwendbar: „§ 5 Schuld
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2)Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. § 19 Paragraph 19, Strafbemessung
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ 3) Zudem sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 15/2015, maßgeblich:Zudem sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 15 aus 2015,, maßgeblich: „§ 7. Verkehrszuverlässigkeit
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. …
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist; … § 24.Paragraph 24, Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines

(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder …
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
  1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
  2. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
  3. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  4. wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  5. wegen einer Übertretung

§ 99Abs. 1 oder 1a St

VO 1960.3. wegen einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

§ 8sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

§ 4cAbs.

2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(

  1. n)Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(

  1. n)Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. … § 25.Paragraph 25, Dauer der Entziehung

(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des

§ 24Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des

Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, § 26.Paragraph 26, Sonderfälle der Entziehung …
(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges 1. erstmalig ein Delikt

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,1. erstmalig ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, …“ VI.römisch sechs. Erwägungen: Zum angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.10.2015, zur Zahl ****1:

§ 5Abs 2 St

VO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht ua berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht ua berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen. Die Verpflichtung, sich einer Untersuchung der Atemluft zu unterziehen, besteht für den Lenker eines Fahrzeuges nicht nur im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Lenken (vgl VwGH 24.02.1988, 87/18/0136; 02.04.1987, 87/18/0028; 27.3.1985, 84/03/0210), sondern sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die Atemluftprobe in der Wohnung des unter dem Verdacht der Alkoholisierung stehenden Fahrzeuglenkers zu verlangen, solange noch brauchbare Ergebnisse zu erwarten sind (vgl VwGH 05.04.1989, 88/03/0133; 05.10.1988, 88/18/0313; 23.11.1978, 0713/77). Der Beschwerdeführer durfte daher auch in der Wohnung seiner damaligen Lebensgefährtin, Adresse 1, Y, ca 30 Minuten nach der betreffenden Fahrt, zur Abgabe einer Atemluftprobe aufgefordert werden.Die Verpflichtung, sich einer Untersuchung der Atemluft zu unterziehen, besteht für den Lenker eines Fahrzeuges nicht nur im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Lenken vergleiche VwGH 24.02.1988, 87/18/0136; 02.04.1987, 87/18/0028; 27.3.1985, 84/03/0210), sondern sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die Atemluftprobe in der Wohnung des unter dem Verdacht der Alkoholisierung stehenden Fahrzeuglenkers zu verlangen, solange noch brauchbare Ergebnisse zu erwarten sind vergleiche VwGH 05.04.1989, 88/03/0133; 05.10.1988, 88/18/0313; 23.11.1978, 0713/77). Der Beschwerdeführer durfte daher auch in der Wohnung seiner damaligen Lebensgefährtin, Adresse 1, Y, ca 30 Minuten nach der betreffenden Fahrt, zur Abgabe einer Atemluftprobe aufgefordert werden. Zur Begründung des Tatbestandes nach § 5 Abs 2 Z 1 StVO 1960 kommt es darauf an, dass die einschreitenden Beamten im Zeitpunkt der von ihnen durchgeführten Amtshandlung auf Grund der näheren Tatumstände den begründeten Verdacht hatten, dass der Beschuldigte in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe (vgl VwGH 14.12.2012, 2011/02/0046; 14.12.2012, 2011/02/0240; 29.06.2012, 2012/02/0067; 23.03.2012, 2011/02/0244 uva). Dieser Verdacht muss durch entsprechende Beweise gestützt und daher begründet sein (vgl VwGH 28.07.2010, 2009/02/0284; 23.04.2010, 2009/02/0040; 20.03.2009, 2008/02/0035; 23.05.2002, 2002/03/0041). Gerötete Bindehäute und aufbrausendes, unbeherrschtes Verhalten begründen jedenfalls den Verdacht einer Alkoholisierung (vgl VwGH 23.03.2012, 2011/02/0244; 18.11.2011, 2008/02/0339; 28.04.2004, 2002/03/0005). GI G hat bereits zum Zeitpunkt, als er A A das erste Mal sah, Alkoholgeruch und gerötete Bindehäute wahrgenommen. Die Symptome sind daher merklich hervorgetreten. Zusätzlich beobachtete er noch, dass der Beschwerdeführer aggressiv und körperlich angespannt war, was auch für einen derartigen Verdacht spricht. Der Verdacht der Alkoholisierung war also aufgrund der Wahrnehmung des GI G begründet. Da die Polizeibeamten einen männlichen Fahrer identifizierten, dessen Erscheinungsbild dem Beschwerdeführer entsprach, aufgrund der Beziehung zur Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs, die dem Beschwerdeführer Zugriff auf das Tatfahrzeug verschaffte und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer noch mit Schuhen bekleidet war, obwohl sich die anderen Schuhe im Eingangsbereich der Wohnung befanden, bestand für die einschreitenden Beamten Gewissheit, dass A A das Tatfahrzeug gelenkt hat.Zur Begründung des Tatbestandes nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, StVO 1960 kommt es darauf an, dass die einschreitenden Beamten im Zeitpunkt der von ihnen durchgeführten Amtshandlung auf Grund der näheren Tatumstände den begründeten Verdacht hatten, dass der Beschuldigte in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe vergleiche VwGH 14.12.2012, 2011/02/0046; 14.12.2012, 2011/02/0240; 29.06.2012, 2012/02/0067; 23.03.2012, 2011/02/0244 uva). Dieser Verdacht muss durch entsprechende Beweise gestützt und daher begründet sein vergleiche VwGH 28.07.2010, 2009/02/0284; 23.04.2010, 2009/02/0040; 20.03.2009, 2008/02/0035; 23.05.2002, 2002/03/0041). Gerötete Bindehäute und aufbrausendes, unbeherrschtes Verhalten begründen jedenfalls den Verdacht einer Alkoholisierung vergleiche VwGH 23.03.2012, 2011/02/0244; 18.11.2011, 2008/02/0339; 28.04.2004, 2002/03/0005). GI G hat bereits zum Zeitpunkt, als er A A das erste Mal sah, Alkoholgeruch und gerötete Bindehäute wahrgenommen. Die Symptome sind daher merklich hervorgetreten. Zusätzlich beobachtete er noch, dass der Beschwerdeführer aggressiv und körperlich angespannt war, was auch für einen derartigen Verdacht spricht. Der Verdacht der Alkoholisierung war also aufgrund der Wahrnehmung des GI G begründet. Da die Polizeibeamten einen männlichen Fahrer identifizierten, dessen Erscheinungsbild dem Beschwerdeführer entsprach, aufgrund der Beziehung zur Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs, die dem Beschwerdeführer Zugriff auf das Tatfahrzeug verschaffte und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer noch mit Schuhen bekleidet war, obwohl sich die anderen Schuhe im Eingangsbereich der Wohnung befanden, bestand für die einschreitenden Beamten Gewissheit, dass A A das Tatfahrzeug gelenkt hat. Es ist zwar rechtlich unerheblich, ob der Beschuldigte tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt hat, eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt besteht bereits dann, wenn eine Person bloß verdächtig ist, ua ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben (vgl VwGH 30.09.1998, 98/02/0185). Der Beschwerdeführer machte dazu geltend, dass er im fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug nicht gelenkt habe. Diesem Vorbringen genügt es entgegenzuhalten, dass es nicht auf das tatsächliche Lenken eines Fahrzeugs ankommt, da er

dem angefochtenen Straferkenntnis verdächtigt wurde, in einem vermutlich alkoholisierten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben. Auf Grund der vorliegenden schlüssigen Aussagen der amtshandelnden Beamten konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass die einschreitenden Beamten den Beschwerdeführer jedenfalls als verdächtig beurteilen konnten, das fragliche Fahrzeug in einem vermutlich alkoholisierten Zustand gelenkt zu haben. Es ist zwar rechtlich unerheblich, ob der Beschuldigte tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt hat, eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt besteht bereits dann, wenn eine Person bloß verdächtig ist, ua ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben vergleiche VwGH 30.09.1998, 98/02/0185). Der Beschwerdeführer machte dazu geltend, dass er im fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug nicht gelenkt habe. Diesem Vorbringen genügt es entgegenzuhalten, dass es nicht auf das tatsächliche Lenken eines Fahrzeugs ankommt, da er

dem angefochtenen Straferkenntnis verdächtigt wurde, in einem vermutlich alkoholisierten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben. Auf Grund der vorliegenden schlüssigen Aussagen der amtshandelnden Beamten konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass die einschreitenden Beamten den Beschwerdeführer jedenfalls als verdächtig beurteilen konnten, das fragliche Fahrzeug in einem vermutlich alkoholisierten Zustand gelenkt zu haben. Das strafbare Verhalten bei einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 5 Abs 2 StVO 1960 ist die Weigerung, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl eine rechtmäßige Aufforderung nach § 5 Abs 2 StVO 1960 ergangen ist (vgl VwGH 29.06.2012, 2012/02/0054). Mit der Verweigerung ist das Delikt vollendet (vgl VwGH 29.01.1992, 92/02/0013). Diese Verweigerung liegt nach übereinstimmender Aussage aller Beteiligten vor, von einer rechtmäßigen zweimaligen Aufforderung kann aufgrund der Aussagen der Polizeibeamten ausgegangen werden. Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht sohin fest, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat.Das strafbare Verhalten bei einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 ist die Weigerung, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl eine rechtmäßige Aufforderung nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 ergangen ist vergleiche VwGH 29.06.2012, 2012/02/0054). Mit der Verweigerung ist das Delikt vollendet vergleiche VwGH 29.01.1992, 92/02/0013). Diese Verweigerung liegt nach übereinstimmender Aussage aller Beteiligten vor, von einer rechtmäßigen zweimaligen Aufforderung kann aufgrund der Aussagen der Polizeibeamten ausgegangen werden. Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht sohin fest, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass

§ 5Abs 1 VSt

G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass

Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“, als welche sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt (vgl VwGH 11.05.2004, 2004/02/0005), tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“, als welche sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt vergleiche VwGH 11.05.2004, 2004/02/0005), tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschuldigten jedoch nicht gelungen, so gibt er nur an, dass er das Fahrzeug nicht gelenkt habe und er sich keiner Schuld bewusst gewesen sei, weswegen er den Alkomattest verweigert habe. Da den Ausführungen der Polizeibeamten Glauben zu schenken ist, dass GI G den Beschwerdeführer über den Grund des Alkomattests und die Folgen der Verweigerung aufgeklärt hat und diesen insgesamt zweimal zum Alkomattest aufgefordert hat, ist von vorsätzlichem Verhalten in Form der Wissentlichkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer war sich aufgrund der eindeutigen Aufforderungen und der zusätzlichen Belehrung im Klaren, dass er im Falle der Verweigerung des Alkomattestes eine Verwaltungsübertretung begehen werde. VII.römisch sieben. Strafbemessung:

§ 19Abs 1 VSt

G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ist festzuhalten, dass die missachtete Bestimmung in hohem Ausmaß der Verkehrssicherheit dient und insgesamt einen besonders hohen Unwertgehalt aufweist (vgl VwGH 26.01.2012, 2011/09/0181). Es handelt sich dabei um eine Kernbestimmung des Verkehrsrechts, die unmittelbar dem Schutz von Personen und Sachen dient. Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer zuwidergehandelt.Hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ist festzuhalten, dass die missachtete Bestimmung in hohem Ausmaß der Verkehrssicherheit dient und insgesamt einen besonders hohen Unwertgehalt aufweist vergleiche VwGH 26.01.2012, 2011/09/0181). Es handelt sich dabei um eine Kernbestimmung des Verkehrsrechts, die unmittelbar dem Schutz von Personen und Sachen dient. Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer zuwidergehandelt. Aufgrund der vom Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Einkommens- und Vermögenssituation ist von unterdurchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Die im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangende Strafnorm des § 99 Abs 1 StVO 1960 sieht einen Strafrahmen von Euro 1.600 bis Euro 5.900 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 bis 6 Wochen) vor. Die Erstbehörde hat eine Strafe von 1.800 Euro ausgesprochen, die 200 Euro über der gesetzlichen Mindeststrafe liegt. Als erschwerend war zu werten, dass für die Tatbegehung bereits Fahrlässigkeit genügt und der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat. Überdies sei angemerkt, dass auch weitere dokumentierte Vorstrafen vorliegen und als strafmildernd nichts zu berücksichtigen ist. Selbst angesichts der Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers erscheint die Verhängung der Geldstrafe in dieser Höhe als schuld- und tatangemessen und auch aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten. Eine geringere Strafe kam insbesondere aufgrund des Unrechtsgehaltes und des Verschuldens nicht in Betracht.Die im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangende Strafnorm des Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 sieht einen Strafrahmen von Euro 1.600 bis Euro 5.900 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 bis 6 Wochen) vor. Die Erstbehörde hat eine Strafe von 1.800 Euro ausgesprochen, die 200 Euro über der gesetzlichen Mindeststrafe liegt. Als erschwerend war zu werten, dass für die Tatbegehung bereits Fahrlässigkeit genügt und der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat. Überdies sei angemerkt, dass auch weitere dokumentierte Vorstrafen vorliegen und als strafmildernd nichts zu berücksichtigen ist. Selbst angesichts der Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers erscheint die Verhängung der Geldstrafe in dieser Höhe als schuld- und tatangemessen und auch aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten. Eine geringere Strafe kam insbesondere aufgrund des Unrechtsgehaltes und des Verschuldens nicht in Betracht. Der Kostenanspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen. Der Beitrag für das Verfahren ist mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Zum Angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.09.2015, zur Zahl ****2: Vorauszuschicken ist, dass die Behörden nach dem Führerscheingesetz an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden sind (vgl VwGH 08.08.2002, 2001/11/0210 uva).Vorauszuschicken ist, dass die Behörden nach dem Führerscheingesetz an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden sind vergleiche VwGH 08.08.2002, 2001/11/0210 uva). Der Beschwerde gegen das diesbezügliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.10.2015, zur Zahl ****1, wurde mit dem hier vorliegenden Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol keine Folge gegeben. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer am 17.05.2015 um 20:25 in Y, Adresse 1, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert hat, einen Alkomattest durchzuführen, wobei vermutet werden konnte, dass er sich zuvor beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Der Beschwerdeführer hat hierdurch eine Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO 1960 begangen. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes, insbesondere auf Grund der festgestellten Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers, ist von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 1 FSG (hier konkret eine Übertretung

§ 99Abs 1 lit b St

VO 1960) auszugehen und sieht § 26 Abs 2 Z 1 FSG in den Fällen der Erstbegehung eines solchen Delikts eine Mindestentziehungdauer von sechs Monaten vor.Der Beschwerdeführer hat hierdurch eine Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 begangen. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes, insbesondere auf Grund der festgestellten Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers, ist von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinn des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG (hier konkret eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960) auszugehen und sieht Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG in den Fällen der Erstbegehung eines solchen Delikts eine Mindestentziehungdauer von sechs Monaten vor. Im Gegenstandsfall konnte mit der Verhängung der Mindestentziehungsdauer das Auslangen gefunden werden, wobei die Anordnung einer Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt verkehrspsychologischer Stellungnahme aufgrund der oben dargelegten Rechtslage des § 24 Abs 3 FSG zwingend vorzuschreiben waren.Im Gegenstandsfall konnte mit der Verhängung der Mindestentziehungsdauer das Auslangen gefunden werden, wobei die Anordnung einer Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt verkehrspsychologischer Stellungnahme aufgrund der oben dargelegten Rechtslage des Paragraph 24, Absatz 3, FSG zwingend vorzuschreiben waren. In Anbetracht der vorstehenden Feststellungen ist die Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erfolgt. VIII.römisch acht. Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa die oben zitierte Judikatur). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa die oben zitierte Judikatur). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.23.2839.4

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.