RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.02.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/31/1730-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des A und der B A, Adresse, X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 19.5.2015, ****1, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des A und der B A, Adresse, römisch zehn, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 19.5.2015, ****1, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der unter der Rubrik „Weitere Auflagen:“ angeführte Punkt 3) nunmehr zu lauten hat wie folgt:1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der unter der Rubrik „Weitere Auflagen:“ angeführte Punkt 3) nunmehr zu lauten hat wie folgt: „Die der Grundstücks- bzw Bauplatzgrenze zum Gst 2** hin zugekehrte Außenwand der bestehenden Garage (Nordfassade) hat über die gesamte Länge hin und bis zur Dacheindeckung die Brandklasse REI 60 bzw EI 60 aufzuweisen. Öffnungen (Fenster-durchbrüche) in dieser Außenwand haben die Brandwiderstandsklasse E 30 aufzuweisen. Die Fenster sind entweder als Fixverglasung oder nur für Reinigungszwecke öffenbar auszubilden, ansonsten ist eine Selbstschließvorrichtung erforderlich.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 29.6.2010, ****2, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde X die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines überdachten Schwimmbeckens inklusive Revisionsschacht sowie zum Anbau eines Holzlagers an der Westseite der bestehenden Garage auf Gst 1** KG X unter näher angeführten Auflagen. Mit Bescheid vom 29.6.2010, ****2, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines überdachten Schwimmbeckens inklusive Revisionsschacht sowie zum Anbau eines Holzlagers an der Westseite der bestehenden Garage auf Gst 1** KG römisch zehn unter näher angeführten Auflagen. Mit Bauansuchen vom 4.6.2014 wurde aufgrund der abweichenden tatsächlichen Ausführung des oben angeführten genehmigten Projektes von Seiten der nunmehrigen Beschwerdeführer um die Erteilung der Baubewilligung zur Erweiterung des bestehenden Lagers an der West-seite der Garage sowie zum Einbau einer Brandschutztür zwischen Garage und bestehendem Lager sowie zum Einbau eines Glasdaches am bestehenden Lager sowie zum Einbau von Fenstern an der Nordseite der bestehenden Garage angesucht. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 7.7.2014, ****1, wurde die baubehördliche Bewilligung für die Erweiterung des bestehenden Lagers an der Westseite der Garage sowie für den Einbau von Fenstern und einer Brandschutztür unter näher angeführten Auflagen erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 7.7.2014, ****1, wurde die baubehördliche Bewilligung für die Erweiterung des bestehenden Lagers an der Westseite der Garage sowie für den Einbau von Fenstern und einer Brandschutztür unter näher angeführten Auflagen erteilt. Der fristgerecht dagegen von A und B A erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.12.2014, LVwG-2014/31/2672-2, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X behoben. Der fristgerecht dagegen von A und B A erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.12.2014, LVwG-2014/31/2672-2, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn behoben. Begründend wurde in diesem Erkenntnis ausgeführt, dass die Baubehörde durch die fälschliche Aufnahme baurechtlicher – als Auflagen vorzuschreibender – Obliegenheiten der Bauwerber unter der Rubrik „Beschreibung des Bauvorhabens“ über ein Bauvorhaben abgesprochen hat, welches in dieser Art und Weise nicht beantragt war. Die Baubehörde hat somit über ein aliud abgesprochen. Die konkrete brandschutzrechtliche Ausgestaltung des eingereichten Projektes hätte vielmehr mittels Auflagen in den gegenständlichen Bescheid Eingang finden müssen. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 19.5.2015, ****1, wurde die baubehördliche Bewilligung für die Erweiterung des bestehenden Lagers an der Westseite der Garage sowie für den Einbau von Fenstern an der Nordseite der Garage und einer Brandschutztür zwischen Garage und Lager ua unter nachstehenden (als „Weitere Auflagen:“) titulierte Auflagen erteilt:Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 19.5.2015, ****1, wurde die baubehördliche Bewilligung für die Erweiterung des bestehenden Lagers an der Westseite der Garage sowie für den Einbau von Fenstern an der Nordseite der Garage und einer Brandschutztür zwischen Garage und Lager ua unter nachstehenden (als „Weitere Auflagen:“) titulierte Auflagen erteilt: „1) Die der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze zugekehrte westliche Außenwand des oa. Lageranbaus ist zum Gst. 3** hin als brandabschnittsbildende Wand in der Brandklasse „REI 60“ bzw. „El 60“ auszuführen. 2) Die im Dach eingelassene Horizontalverglasung ist ab einer Neigung von mehr als 15° zur Vertikalen aus geeignetem Verbund-Sicherheitsglas auszuführen oder mit einer Schutz-vorrichtung gegen das Herabfallen von Glasteilen auszustatten. 3) Die der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze zum Gst. 2** hin zugekehrte Außenwand der bestehenden Garage (Nordfassade) hat über die gesamte Länge hin und bis zur Dacheindeckung die Brandklasse „REI 60“ bzw. „EI 60“ aufzuweisen. Öffnungen (Fensterdurchbrüche) haben Abschlüsse zu enthalten, die dieselbe Feuerwiderstandsdauer wie die Außenwand aufweisen.“ In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachten A und B A vor wie folgt: „Wir, B und A A, legen mit diesem Schreiben Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.05.2015, Zahl: ****1, der Gemeinde X ein. Der Bescheid wurde von A A am 21.05.2015 beim Postpartner in X behoben. Damit ist das Rechtsmittel binnen offener Rechtsmittelfrist erhoben und somit rechtzeitig eingebracht.„Wir, B und A A, legen mit diesem Schreiben Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.05.2015, Zahl: ****1, der Gemeinde römisch zehn ein. Der Bescheid wurde von A A am 21.05.2015 beim Postpartner in römisch zehn behoben. Damit ist das Rechtsmittel binnen offener Rechtsmittelfrist erhoben und somit rechtzeitig eingebracht. Wir ersuchen um Behebung - evtl. Abänderung - des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit. Weiters beantragen wir, falls dies zur weiteren Klärung des Verfahrens erforderlich ist, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht in Innsbruck. Die Beschwerde begründen wir wie folgt: Grundsätzlich wird der oben angeführte Bescheid von uns als rechtswidrig angesehen und deshalb auch angefochten. Im ersten Bescheid der Gemeinde X, Nr. ****2 vom 29.06.2010 (erhalten am 30.06.2010), wobei es sich um dasselbe Bauprojekt handelte, wurde durch den damaligen Sachverständigen Ing. E E k e i n e diesbezügliche Vorschreibung betreffend des Brandschutzes in jeglicher Form verlangt bzw. vorgeschrieben.Im ersten Bescheid der Gemeinde römisch zehn, Nr. ****2 vom 29.06.2010 (erhalten am 30.06.2010), wobei es sich um dasselbe Bauprojekt handelte, wurde durch den damaligen Sachverständigen Ing. E E k e i n e diesbezügliche Vorschreibung betreffend des Brandschutzes in jeglicher Form verlangt bzw. vorgeschrieben. - Ausnahme im Anhang unter Pkt. „Allgemeine Hinweise - Zusätzliche Auflage“ ausgeführt, dass die beiden in der Garage vorhandenen Fenster brandbeständig zum Bauprojekt zu verschließen sind. Unterschied zu den Bescheiden 2. und 3. der Gemeinde X: Nunmehr wurde im 2. und 3. Bescheid der Gemeinde X, Nr. ****1 vom 07.07.2014, und Nr. ****1 vom 19.05.2015 durch den Sachverständigen Ing. C C unter dem Punkt „Spruch“ und „Begründung“ ausgeführt, dass die der Grundstücksgrenze zugekehrte Wand mit einer Brandklasse REI 60 aufzuweisen hat. Weiters sollten die bestehenden Garagenfenster brandschutztechnisch abgemauert und zwischen Garage und Bauprojekt eine Brandschutztür der Brandklasse EI²-30 eingebaut werden. Jene zwei der Belichtung der Garage dienenden im Zuge der Bauausführung zu errichtenden Wanddurchbrüche an der Nordfassade der Garage (Außenabmessung 1,20 x 1,20
- m)sollten mit einem Fenster der Brandklasse EI 60 verschlossen sein.Nunmehr wurde im 2. und 3. Bescheid der Gemeinde römisch zehn, Nr. ****1 vom 07.07.2014, und Nr. ****1 vom 19.05.2015 durch den Sachverständigen Ing. C C unter dem Punkt „Spruch“ und „Begründung“ ausgeführt, dass die der Grundstücksgrenze zugekehrte Wand mit einer Brandklasse REI 60 aufzuweisen hat. Weiters sollten die bestehenden Garagenfenster brandschutztechnisch abgemauert und zwischen Garage und Bauprojekt eine Brandschutztür der Brandklasse EI²-30 eingebaut werden. Jene zwei der Belichtung der Garage dienenden im Zuge der Bauausführung zu errichtenden Wanddurchbrüche an der Nordfassade der Garage (Außenabmessung 1,20 x 1,20
- m)sollten mit einem Fenster der Brandklasse EI 60 verschlossen sein. Es besteht bzw. bestand eigentlich zwischen dem Erlassen des 1. und des 2. Bescheides der Gemeinde X kein gesetzlicher Unterschied in der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, wodurch eigentlich der nunmehr zuständige Sachverständige Ing. C C dieselben Voraussetzungen vorfand, wie seinerzeit Ing. E E. Die m²-Zahl der Garage blieb ident und liegt unter der angeführten Stellplatz und Garagennutzfläche von jeweils nicht mehr als 50 m².Es besteht bzw. bestand eigentlich zwischen dem Erlassen des 1. und des 2. Bescheides der Gemeinde römisch zehn kein gesetzlicher Unterschied in der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, wodurch eigentlich der nunmehr zuständige Sachverständige Ing. C C dieselben Voraussetzungen vorfand, wie seinerzeit Ing. E E. Die m²-Zahl der Garage blieb ident und liegt unter der angeführten Stellplatz und Garagennutzfläche von jeweils nicht mehr als 50 m². Bei den durchgeführten Recherchen konnten gem. den GIB Richtlinien 01.09.2008 – Richtlinie 2.1 und 2.2, Punkt 2 „Überdachte Stellplätze/Garagen“ - nachfolgende rechtliche Situationen eruiert werden: (nicht allseitiger Abstand von mindestens 2 m zu Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze). Auszüge OIB-Richtlinie: 2 Überdachte Stellplätze und Garagen mit einer Nutzfläche von jeweils nicht mehr als 50 m² 2.1 Überdachte Stellplätze 2.1.1 Sofern überdachte Stellplätze nicht mindestens 2 m von der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze entfernt sind, muss eine der jeweiligen Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze zugekehrte Wand über die gesamte Länge und bis zur Dacheindeckung in REI 30 bzw. EI 30 errichtet werden. Dies ist nicht erforderlich, wenn aufgrund der baulichen Umgebung eine Brandübertragung auf Nachbargebäude nicht zu erwarten ist. 2.2 Garagen 2.2.2 Sofern die Garage nicht allseitig mindestens 2 m von der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze entfernt ist, muss eine der jeweiligen Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze zugekehrte Wand über die gesamte Länge und bis zur Dacheindeckung in REI 60 bzw. EI 60 errichtet werden. 2.2.3 Sofern die Garage nicht mindestens 4 m von Gebäuden auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz entfernt ist, muss eine dem jeweiligen Gebäude zugekehrte Wand sowie die Decke bzw. das Dach der Garage jeweils REI 30 bzw. EI 30 errichtet werden. Sofern die Garage an ein Gebäude auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz angebaut ist und keine eigene Wand zum Gebäude aufweist, gilt diese Anforderung sinngemäß auch für den gemeinsamen Wandanteil. 2.2.4 Sofern Garagen in Gebäude der Gebäudeklasse 1 eingebaut werden, müssen angrenzende Wände und Decken REI 30 bzw. EI 30 entsprechen. Fazit der Recherchen: Es gelten Ausnahmen von diesen Vorschriften, wenn aufgrund der baulichen Umgebung eine Brandübertragung auf Nachbargebäude nicht zu erwarten ist. Nach derzeitiger Bebauung (Zustand bereits seit 1999) der nördlichen Grundgrenze (Gebäude der nördlichen Nachbarn liegt ca. 9 bis 10 Meter von der Nordfassade entfernt) kann eine Brandübertragung auf Nachbargebäude nicht erwartet werden (keine Bebauung in entsprechendem Abstand). Hinsichtlich des Lagerraumes muss weiters angeführt werden, dass es sich dabei, weder um einen Stellplatz noch um eine Garage handelt und somit die rechtlichen Bestimmungen keine Anwendung finden dürften. Vielmehr handelt es sich beim Lagerraum, um einen eigenen Brandabschnitt. Dieser ist mit der angebauten Garage, welche in einer Ziegel- (nörd-, westliche und östliche - mit Garagentor - Garagenseite) bzw. Betonbauweise (südliche Garagenseite) ausgeführt ist - „EI 60“ dürfte daher gegeben sein - verbunden. Auszüge OIB-Richtlinie: 2.2.8 Für Garagen auf Grundstücken bzw. Bauplätzen, auf denen nur Gebäude der Gebäudeklasse 1 errichtet werden bzw. vorhanden sind, die an höchstens drei Seiten durch Wände umschlossen und nicht überbaut sind sowie keine Garagentore aufweisen, genügen folgende Anforderungen: (
- a)Wände, Decken bzw. Dächer müssen aus Baustoffen D bestehen. (
- b)Sofern diese Garagen nicht mindestens 2 m von der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze entfernt sind, muss eine der jeweiligen Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze zugekehrte Wand über die gesamte Länge und bis zur Dacheindeckung in REI 60 bzw. EI 60 errichtet werden. Dies ist nicht erforderlich, wenn aufgrund der baulichen Umgebung eine Brandübertragung auf Nachbargebäude nicht zu erwarten ist. Die Gemeinde X - Abt. Bauamt - hat selbst und entgegen nunmehriger Auslegung in Baubescheiden, seit dem Erstantrag der Bauwerber, B und A A, im Jahr 2010, Lagerräume udgl. gewidmet und mittels rechtsgültigen Baubescheiden erledigt, obwohl Lagerräume auf Grundstück- und Bauplätzen innerhalb von 2 m zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze gebaut wurden. Bei diesen Bescheiden wurde auf die Vorschreibung REI 60 bzw. EI 60 verzichtet.Die Gemeinde römisch zehn - Abt. Bauamt - hat selbst und entgegen nunmehriger Auslegung in Baubescheiden, seit dem Erstantrag der Bauwerber, B und A A, im Jahr 2010, Lagerräume udgl. gewidmet und mittels rechtsgültigen Baubescheiden erledigt, obwohl Lagerräume auf Grundstück- und Bauplätzen innerhalb von 2 m zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze gebaut wurden. Bei diesen Bescheiden wurde auf die Vorschreibung REI 60 bzw. EI 60 verzichtet. Auch bei Anfragen an andere Gemeinden, dortige zuständige Bauämter, — außer der Gemeinde X - konnte in Erfahrung gebracht werden, dass solche Sachverständigengutachten, wie jenes des Sachverständigen Ing. C C, zumindest im Bez. Z nicht erstellt bzw. seitens der anderen Gemeinden nicht in Bescheidform vorgeschrieben werden. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass den Konsenswerbern keine Gleichbehandlung gegenüber anderen seitens der den Bescheid, Nr. ****1, erlassenden Behörde — Gemeinde X - angedeiht.Auch bei Anfragen an andere Gemeinden, dortige zuständige Bauämter, — außer der Gemeinde römisch zehn - konnte in Erfahrung gebracht werden, dass solche Sachverständigengutachten, wie jenes des Sachverständigen Ing. C C, zumindest im Bez. Z nicht erstellt bzw. seitens der anderen Gemeinden nicht in Bescheidform vorgeschrieben werden. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass den Konsenswerbern keine Gleichbehandlung gegenüber anderen seitens der den Bescheid, Nr. ****1, erlassenden Behörde — Gemeinde römisch zehn - angedeiht. Offenbar besteht bereits zwischen den Sachverständigen / Behörden (Gemeinden, Land Tirol bzw. Landesstelle für Brandverhütung) kein Konsens, und auch zwischen den Gemeinden des Bezirkes Z - dortige Bauämtern - werden die gesetzlichen Bestimmungen nach unterschiedlichen Ansichten ausgelegt. Die Bauwerber B und A A regen eine Begutachtung des bisherigen Sachverständigengutachten ausgestellt von Ing. C C in einer Art und Weise an, dass das betreffende Gutachten behördlich überprüft und für in Ordnung erachtet wird, an.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde sowie durch Einholung eines Gutachtens des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. G G, Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten, welches mit 1.12.2015 datiert und den Verfahrensparteien am 21.12.2015 als Anhang zum Ladungsbeschluss in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt wurde. Am 13.1.2016 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen das oben angeführte Amtssachverständigengutachten mit den Verfahrensparteien erörtert und ergänzt wurde. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Im Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 1.12.2015, ****3, wurden die beanstandeten „Weiteren Auflagen“ 1. – 3. des Baubescheides auf ihre Recht- und Zweckmäßigkeit hin überprüft und nach umfangreicher Auseinandersetzung dabei seitens des Amtssachverständigen zusammenfassend ausgeführt, dass sich die weiteren Auflagen 1. – 3. des Baubescheides als schlüssig und nachvollziehbar erweisen. Diese seien „auf Grundlage der derzeit geltenden Ausgabe der OIB-Richtlinien 2011 vorgeschrieben worden und werden aus ha Sicht für notwendig erachtet.“ Dem beschwerdegegenständlichen Vorbringen, wonach ein Absehen von den OIB-Richtlinien unter gewissen Umständen möglich sei, komme keine Berechtigung zu, da die zitierten „Ausnahmebestimmungen“ im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangen. Diesen gutachterlichen Feststellungen ist der Beschwerdeführer im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.1.2016 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Der Beschwerdeführer führte jedoch aus, dass er sich in der gegenständlichen Kausa mit der Landesstelle für Brandverhütung, namentlich mit Ing. F und Ing. D, in Verbindung gesetzt habe und ihm beide übereinstimmend die Auskunft gaben, dass die Fenster auch in der Garage maximal EI 30 aufweisen müssen und der Brand-auswirkungsbereich zum nördlichen Nachbarn ausreichend sei. Aus diesem Grund wurde dem Beschwerdeführer in der Verhandlung die Möglichkeit eingeräumt, bis 10.2.2016 eine ergänzende Stellungnahme der Landesstelle für Brandverhütung einzuholen und in Vorlage zu bringen. Mit Stellungnahme der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 8.1.2016 (Anm: dieses Datum ist offenbar falsch, zumal auf einen zu Grunde liegenden Auftrag vom 13.1.2016 Bezug genommen wurde) wurde lediglich in Bezug auf die brandschutzrechtliche Situation der nördlichen Garagenwand Bezug genommen:Mit Stellungnahme der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 8.1.2016 Anmerkung, dieses Datum ist offenbar falsch, zumal auf einen zu Grunde liegenden Auftrag vom 13.1.2016 Bezug genommen wurde) wurde lediglich in Bezug auf die brandschutzrechtliche Situation der nördlichen Garagenwand Bezug genommen: Dabei wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall aufgrund der geringen Größe der Elemente sowie des Abstandes von 1,2 Metern zur Grundstücksgrenze der Einbau eines E30-Elementes als Feuerschutzabschluss als ausreichend anzusehen sei. Auf die I-Qualifikation kann aufgrund des Abstandes zur Grundstücksgrenze verzichtet werden. Dies stelle eine unwesentliche Abweichung zu den OIB-Richtlinien dar. Werden die Fenster entweder als Fixverglasung oder nur für Reinigungszwecke öffenbar eingerichtet, ist eine Selbstschließvorrichtung nicht erforderlich. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer A A seitens des Verhandlungsleiters telefonisch kontaktiert und wurde ihm mitgeteilt, dass die vorgelegte Stellungnahme nur Auswirkungen auf die Formulierung der „Weiteren Auflage:“ 3) habe. Der Beschwerdeführer A A erklärte daraufhin, dass er noch einmal mit dem Verfasser der Stellungnahme, Ing. D D, in Kontakt treten und um eine Ergänzung ersuchen wolle. Am 15.2.2016 teilte der Beschwerdeführer A A sodann fernmündlich mit, dass der Vertreter der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung keine weitere schriftliche Stellungnahme in der gegenständlichen Kausa einbringen werde. Daraufhin wurde mit A A vereinbart, dass die gegenständliche Entscheidung in schriftlicher Form ergeht. Die Richtigkeit der vorgeschriebenen Auflagen 1. und 2. wurde durch die (fälschlicherweise) mit 8.1.2016 datierte Stellungnahme der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung nicht erschüttert. Vielmehr wurde in dieser Stellungnahme lediglich hinsichtlich der Auflage 3) eine brandschutztechnische Erleichterung, welche eine unwesentliche Abweichung zu den OIB-Richtlinien darstelle, ermöglicht. Diese Erleichterung fand durch die nunmehr vorgenommene Neufassung der Auflage 3) Eingang in die baubehördliche Bewilligung. Sämtliche darüber hinaus geltend gemachte Einwendungen, insbesondere was die Erweiterung des bestehenden Lagers an der Westseite der bestehenden Garage sowie deren brandschutzrechtliche Qualifikation sowie die brandschutzrechtliche Beurteilung der ins Dach eingelassenen Horizontalverglasung, welche in Verbund-Sicherheitsglas auszuführen ist, anbelangt, blieben unbeanstandet und wurden in Konformität zu den OIB-Richtlinien vorgeschrieben. Dabei wurde den detaillierten Erläuterungen des hochbautechnischen Amts-sachverständigen Ing. G G in seinem Gutachten vom 1.12.2015 in keinster Weise entgegengetreten. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.31.1730.4