GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraphen 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichthofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von einem Monat ab Rechtskraft dieses Bescheides zum Zweck der Überprüfung, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben sind,
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass laut Meldung der Verkehrspolizeiinspektion Z vom 11.11.2015 der Beschwerdeführer am 06.11.2015 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XX-XXXX gelenkt habe. An der Grenzkontrollstelle sei er durch die deutsche Polizei angehalten und einer Verkehrskontrolle unterzogen worden, da er eine auffällige und unsichere Fahrweise gezeigt habe. Im Rahmen der Kontrollen haben die Polizisten feststellen können, dass er an einer Zuckerproblematik leide und nach Eingabe eines zuckerhaltigen Getränkes sich der Gesundheitszustand wieder besserte. Im Krankenhaus V seien die Insulinwerte überprüft und eingestellt worden.
Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung dürfe eine Lenkberechtigung an zuckerkranken Personen nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden, aus der insbesondere hervorgehe, dass der Zuckerkranke die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken verstehe und seinen Zustand angemessen beherrsche. Aufgrund der angeführten Meldung sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von einem Monat ab Rechtskraft dieses Bescheides zum Zweck der Überprüfung, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben sind,
Paragraph 8, FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass laut Meldung der Verkehrspolizeiinspektion Z vom 11.11.2015 der Beschwerdeführer am 06.11.2015 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XX-XXXX gelenkt habe. An der Grenzkontrollstelle sei er durch die deutsche Polizei angehalten und einer Verkehrskontrolle unterzogen worden, da er eine auffällige und unsichere Fahrweise gezeigt habe. Im Rahmen der Kontrollen haben die Polizisten feststellen können, dass er an einer Zuckerproblematik leide und nach Eingabe eines zuckerhaltigen Getränkes sich der Gesundheitszustand wieder besserte. Im Krankenhaus römisch fünf seien die Insulinwerte überprüft und eingestellt worden.
Paragraph 11, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung dürfe eine Lenkberechtigung an zuckerkranken Personen nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden, aus der insbesondere hervorgehe, dass der Zuckerkranke die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken verstehe und seinen Zustand angemessen beherrsche. Aufgrund der angeführten Meldung sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Dagegen hat Herr A A rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „Gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion X/Zahl ****1 vom 23.11.2015 erhebt der Beteiligte A A, geb. am xx.xx.xxxx, der Herrn Rechtsanwalt RA Dr. B B Vollmacht und Geldvollmacht erteilt hat, innerhalb offener Frist nachstehende BESCHWERDE an die zuständige Berufungsinstanz. Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalte nach aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten. Der Beteiligte beantragt den Bescheid ersatzlos zu beheben. Hierzu wird ausgeführt wie folgt: Gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer wird im wesentlichen vorgebracht, man habe ihn w egen einer auffälligen Fahrweise angehalten. Worin diese auffällige Fahrweise bestanden hat, wird allerdings nicht angeführt. Dies wäre wohl unerlässlich. Der Beteiligte wurde dann von den einschreitenden Polizisten offensichtlich in das Krankenhaus V gebracht. Dort hat er noch ein Frühstück zu sich genommen und wurde dann entlassen. Dem Beteiligten wurde eine engmaschige hausärztliche, allenfalls auch eine diabetologische Mitbetreuung empfohlen. Der Beteiligte hat auch am 25.11.2015 in der Klinik X für Innere Medizin, Stoffwechselambulanz vorgesprochen und sich untersuchen lassen. Er wurde nochmals ausführlich geschult. Weiters hat der Beschwerdeführer auch einen Internisten zu Rate gezogen, wobei die Unterlagen noch nachgereicht werden.Gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer wird im wesentlichen vorgebracht, man habe ihn w egen einer auffälligen Fahrweise angehalten. Worin diese auffällige Fahrweise bestanden hat, wird allerdings nicht angeführt. Dies wäre wohl unerlässlich. Der Beteiligte wurde dann von den einschreitenden Polizisten offensichtlich in das Krankenhaus römisch fünf gebracht. Dort hat er noch ein Frühstück zu sich genommen und wurde dann entlassen. Dem Beteiligten wurde eine engmaschige hausärztliche, allenfalls auch eine diabetologische Mitbetreuung empfohlen. Der Beteiligte hat auch am 25.11.2015 in der Klinik römisch zehn für Innere Medizin, Stoffwechselambulanz vorgesprochen und sich untersuchen lassen. Er wurde nochmals ausführlich geschult. Weiters hat der Beschwerdeführer auch einen Internisten zu Rate gezogen, wobei die Unterlagen noch nachgereicht werden. Der Beteiligte ist seit Jahren im Besitz einer Lenkerberechtigung. Er hat sich keine gravierenden Verwaltungsübertretungen oder ähnliches zu Schulden kommen lassen. Deswegen, weil angeblich eine unsichere Fahrweise festgestellt wurde - ohne dass diese unsicherer Fahrweise auch nur in irgendeiner Form begründet wird – liegen noch keine-Voraussetzungen vor, dass man ihm bescheidmäßig eine amtsärztliche Untersuchung vorschreibt. Hier bedarf es konkreter Anhaltspunkte, die im gegenständlichen Verfahren komplett fehlen. Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte an Diabetes mellitus Typ 2 leidet, hierfür ist er allerdings in Behandlung. Dass offensichtlich keine erheblichen Zweifel gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beim Beschwerdeführer vorliegen, geht wohl auch daraus hervor, dass man dem Beschwerdeführer ja auch die Lenkerberechtigung belassen hat. Wären wirklich erhebliche Zweifel Vorgelegen, hätten wohl die einschreitenden Beamten sowohl aus spezial- als auch generalpräventiver Hinsicht hier den Führerschein vorerst abgenommen. Zusammenfassend stellt der Beschwerdeführer nachstehenden Antrag Die zuständige Berufungsinstanz wolle in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben.“ Mit Schriftsatz vom 23.12.2015 hat der Beschwerdeführer in Ergänzung der Beschwerde das Schreiben des Dr. D D, Facharzt für Innere Medizin, vom 21.12.2015 vorgelegt, aus dem abschließend hervorgeht, dass der Facharzt keine Veranlassung sehe, dem Patienten die Fahrtauglichkeit zu entziehen, regelmäßige Kontrollen seien an der Uniklinik X und bei ihm geplant. Mit Schriftsatz vom 23.12.2015 hat der Beschwerdeführer in Ergänzung der Beschwerde das Schreiben des Dr. D D, Facharzt für Innere Medizin, vom 21.12.2015 vorgelegt, aus dem abschließend hervorgeht, dass der Facharzt keine Veranlassung sehe, dem Patienten die Fahrtauglichkeit zu entziehen, regelmäßige Kontrollen seien an der Uniklinik römisch zehn und bei ihm geplant. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Landespolizeidirektion Tirol zu Zl ****1, insbesondere in die Mitteilung der Verkehrspolizeiinspektion Z vom 11.11.2015. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes maßgeblich: „§ 3.
Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.Paragraph 8,
Paragraph 34, zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten
Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. […]“Paragraph 24,
Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten
Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. […]“ Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung maßgeblich: „§ 3.
den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten
1 oder 2 FSG vorzulegen. […]Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen
den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten
Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen. […] § 11.
FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen.Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Aufforderung der Landespolizeidirektion Tirol an den Beschwerdeführer, binnen einem Monat ab Rechtskraft des Bescheides sich
Paragraph 8, FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen.
Abs 1 Z 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.
Abs 4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten
einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind.
Paragraph 24, Absatz 4, FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten
Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufforderungsbescheid
Abs 4 FSG nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung, im Fall einer Berufungs(Beschwerde-)entscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung umfasst werden, nicht mehr besitzt und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten, ohne eine (neuerliche) Untersuchung des betreffenden oder neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Die Bedenken sind im Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (VwGH 16.04.2009, 2009/11/0020).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufforderungsbescheid
Paragraph 24, Absatz 4, FSG nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung, im Fall einer Berufungs(Beschwerde-)entscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung umfasst werden, nicht mehr besitzt und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten, ohne eine (neuerliche) Untersuchung des betreffenden oder neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Die Bedenken sind im Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (VwGH 16.04.2009, 2009/11/0020). Aufgrund der Kurzmitteilung der Verkehrspolizeiinspektion Z vom 11.11.2015 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine äußerst unsichere Fahrweise auf der A1** in Richtung Grenze an den Tag gelegt hat, da mehrere Mitteilungen bei der Autobahnpolizeiinspektion Y eingegangen sind. Diese hat dann die Verkehrspolizeiinspektion Z von diesem Vorfall informiert und wurde der Beschwerdeführer an der derzeitigen Grenzkontrollstelle angehalten. Auch bei der Einfahrt in die Kontrollstelle zeigte der Beschwerdeführer eine sehr unsichere Fahrweise. Der Beschwerdeführer wurde in einen Nebenbereich der Kontrollstelle gelotst, diesen Weisungen ist der Beschwerdeführer nur äußerst verzögert gefolgt. Bei der ersten Ansprache durch die Bundespolizei wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine Reaktion zeigte. Er starrte stur geradeaus, war verwirrt und wusste nicht, wo er sich befand. Er hatte Schwierigkeiten sich zu bewegen und konnte oder wollte nicht sprechen. Durch die Beamten der Bundespolizei konnte in Erfahrung gebracht werden, dass der Beschwerdeführer an einer Zuckerproblematik leidet. Nach Gabe eines zuckerhaltigen Getränkes und Würfelzucker besserte sich der Zustand des Beschwerdeführers deutlich. Er reagierte wieder auf Ansprache und konnte sich wieder artikulieren und bewegen. An seine Fahrt, wie er zur Kontrollstelle kam, konnte er sich nicht erinnern. Eigentlich wollte er lediglich nach U fahren. Beim hier vorliegenden Sachverhalt ist besonders auffallend, dass der Beschwerdeführer offensichtlich über eine längere Strecke nicht in der Lage war, sein Fahrzeug zu beherrschen. Mehrere Mitteilungen über eine äußerst unsichere Fahrweise des Beschwerdeführers sind bei der Autobahnpolizeiinspektion Y eingegangen. Er wollte offensichtlich nach U fahren, und konnte sich bei der Anhaltung an der Grenzkontrollstelle nicht artikulieren und war nicht ansprechbar. Auch konnte er sich nicht erinnern und erklären, wie er zur Grenzkontrollstelle gelangt ist. Insofern bestehen doch massive Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers. Die sichere Handhabung eines Fahrzeuges sowie eine exakte Linienführung mit einem Fahrzeug sind wesentliche Voraussetzung für die Teilnahme am motorisierten Verkehr. Besonders bedenklich erscheint, dass sich der Beschwerdeführer nicht an die Fahrt bis zur Grenzkontrollstelle erinnern kann, da er eigentlich nur nach U fahren wollte. Auch wenn der Beschwerdeführer mit seiner Zuckerkrankheit in Behandlung ist, zeigt doch der Sachverhalt vom 06.11.2015, dass Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers bestehen und daher die Aufforderung an den Beschwerdeführer, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Fahrtauglichkeit zu unterziehen, durchaus rechtskonform erscheint. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.33.3235.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.