Obsah (12)
§ 40§ 31§ 25a§ 36§ 36c§ 7Art 130§ 33§ 14§ 12§ 35Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.02.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/37/3138-5 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über
§ 40Abs 1 TFLG 1996, den
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Beschwerde der
- Gemeindegutsagrargemeinschaft A A (Gesamtheit der Nutzungsberechtigten), vertreten durch deren Obmann B B, Adresse 1, Z, und
- C C GmbH, vertreten durch deren handelsrechtlichen Geschäftsführer B B, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 05.11.2015, Zl ***, betreffend Verzicht auf Weiderecht
Paragraph 40, Absatz eins, TFLG 1996, den B E S C H L U S S gefasst: 1. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird
§ 31Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird
Paragraph 31, Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird
§ 31Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird
Paragraph 31, Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. 3. Gegen den Beschluss ist
§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.Gegen den Beschluss ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Ausgangssituation: 1. Historisches Regulierungsverfahren: Mit Bescheid vom 08.01.1925, Zl ***, wurde das Register der Anteilsrechte an der als Gemeindegut bewirtschafteten A A erlassen. Mit Generalakt vom 18.01.1926, Zl ***, wurden, gestützt auf die Bestimmung des § 75 des für die gefürstete Grafschaft Tirol gültigen Gesetzes vom 19.06.1909 betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen Benützungs- und Verwaltungsrechte (T.R.L.G. 1909), die Benützungs- und Verwaltungsrechte der als Gemeindegut bewirtschafteten A A geregelt. Deren Regulierungsgebiet, bestehend aus dem Gst Nr ***8, dem nordwestlichen Teil des Gst Nr ***7, dem Gst Nr ***4 und dem östlichen Teil des Gst Nr ***2, alle eingetragen in EZ *7* II, GB Z, und den Gst Nrn ***5 und ***6, beide eingetragen in EZ *6* II, GB Z, umschreibt Punkt I. dieses Generalaktes.Mit Generalakt vom 18.01.1926, Zl ***, wurden, gestützt auf die Bestimmung des Paragraph 75, des für die gefürstete Grafschaft Tirol gültigen Gesetzes vom 19.06.1909 betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen Benützungs- und Verwaltungsrechte (T.R.L.G. 1909), die Benützungs- und Verwaltungsrechte der als Gemeindegut bewirtschafteten A A geregelt. Deren Regulierungsgebiet, bestehend aus dem Gst Nr ***8, dem nordwestlichen Teil des Gst Nr ***7, dem Gst Nr ***4 und dem östlichen Teil des Gst Nr ***2, alle eingetragen in EZ *7* römisch zwei, GB Z, und den Gst Nrn ***5 und ***6, beide eingetragen in EZ *6* römisch zwei, GB Z, umschreibt Punkt römisch eins. dieses Generalaktes. Mit Schriftsatz vom 14.09.1950, Zl ***, hat die Agrarbehörde die Verhandlung betreffend die Revision des Regulierungsplanes für die A A und die Bildung einer Agrargemeinschaft für Y einschließlich weiterer Maßnahmen ausgeschrieben. Im Zuge des Verfahrens fanden mehrere Verhandlungen statt. Im Rahmen der Verhandlung am 27.11.1952 kam es zwecks Grundflächenarrondierung zum Abschluss eines Vertrages zwischen der Agrargemeinschaft Y, dem Land Tirol, der Stadtgemeinde Z und H H. Laut dieser Vereinbarung erhielten alle vier Vertragsparteien genau angeführte Grundstücke, die Agrargemeinschaft Y erhielt insgesamt 115 Grundstücke. Mit Bescheid vom 04.04.1959, Zl ***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz die Liste der Parteien für die Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte an der „A A“ erlassen. Darin werden als am Regulierungsgebiet anteilsberechtigt insgesamt 72 Stammsitzliegenschaften des GB Z festgestellt. Die Gebietsfeststellung erfolgte in diesem Bescheid allerdings nicht.Mit Bescheid vom 04.04.1959, Zl ***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz die Liste der Parteien für die Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte an der „A A“ erlassen. Darin werden als am Regulierungsgebiet anteilsberechtigt insgesamt 72 Stammsitzliegenschaften des GB Z festgestellt. Die Gebietsfeststellung erfolgte in diesem Bescheid allerdings nicht. In den weiteren agrarbehördlichen Verhandlungen vom 29.06.1959 und vom 10.07.1959 wurden Festlegungen zum Regulierungsgebiet und zu den Eigentumsverhältnissen getroffen. Mit Bescheid vom 19.06.1961, Zl ***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz einen Waldwirtschaftsplan für den Agrargemeinschaftswald „A A“ erlassen und diesen Agrargemeinschaftswald als agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des (iSd) § 36 Abs 2 lit d Flurverfassungs-Landesgesetz 1952 (FLG 1952) qualifiziert.Mit Bescheid vom 19.06.1961, Zl ***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz einen Waldwirtschaftsplan für den Agrargemeinschaftswald „A A“ erlassen und diesen Agrargemeinschaftswald als agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des (iSd) Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, Flurverfassungs-Landesgesetz 1952 (FLG 1952) qualifiziert. Mit Bescheid vom 04.03.1964, Zl ***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz den revidierten Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft A A erlassen. Das Regulierungsgebiet hat die Agrarbehörde durch Aufzählung der entsprechenden Grundstücke in den EZ *7* II sowie *97* II, beide GB Z, bestimmt; bei den Liegenschaften der EZ *7* II, GB Z, wurde angemerkt, dass diese der EZ *97* II, GB Z, zugeschrieben werden. Die Regulierungsgrundstücke hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz als agrargemeinschaftliche Grundstücke
§ 36Abs 2 lit d FLG 1952 festgestellt.
Mit dem zitierten Bescheid erfolgte zudem die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Agrargemeinschaft A A, vormals Agrargemeinschaft Y. Die grundbücherliche Durchführung wurde auf der Grundlage des Beschlusses des Bezirksgerichtes Z vom 03.11.1964 zur Tagebuchzahl *** vorgenommen.Mit Bescheid vom 04.03.1964, Zl ***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz den revidierten Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft A A erlassen. Das Regulierungsgebiet hat die Agrarbehörde durch Aufzählung der entsprechenden Grundstücke in den EZ *7* römisch zwei sowie *97* römisch zwei, beide GB Z, bestimmt; bei den Liegenschaften der EZ *7* römisch zwei, GB Z, wurde angemerkt, dass diese der EZ *97* römisch zwei, GB Z, zugeschrieben werden. Die Regulierungsgrundstücke hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz als agrargemeinschaftliche Grundstücke
Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1952 festgestellt. Mit dem zitierten Bescheid erfolgte zudem die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Agrargemeinschaft A A, vormals Agrargemeinschaft Y. Die grundbücherliche Durchführung wurde auf der Grundlage des Beschlusses des Bezirksgerichtes Z vom 03.11.1964 zur Tagebuchzahl *** vorgenommen. 2. Feststellungsverfahren: Aufgrund mehrerer Anträge der Stadtgemeinde Z und der Agrargemeinschaft A A hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz im Spruchteil A) des Bescheides vom 31.01.2011, Zl ***, festgestellt, dass Aufgrund mehrerer Anträge der Stadtgemeinde Z und der Agrargemeinschaft A A hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz im Spruchteil A) des Bescheides vom 31.01.2011, Zl ***, festgestellt, dass
- a)genau bezeichnete Grundstücke, alle eingetragen in EZ *97*, GB Z, Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) darstellen undgenau bezeichnete Grundstücke, alle eingetragen in EZ *97*, GB Z, Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) darstellen und
- b)andere, ebenfalls eigens angeführte Grundstücke kein Gemeindegut darstellen. Gegen diesen Bescheid haben die Agrargemeinschaft A A sowie die Stadtgemeinde Z Berufung erhoben. Der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung hat mit Bescheid vom 29.08.2012, Zl ***-10, die Berufung der Agrargemeinschaft A A im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen, demgegenüber der Berufung der Stadtgemeinde Z teilweise Folge gegeben und weitere, einzeln aufgelistete Grundstücke, alle eingetragen in EZ *97*, GB Z, als Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 festgestellt.Der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung hat mit Bescheid vom 29.08.2012, Zl ***-10, die Berufung der Agrargemeinschaft A A im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen, demgegenüber der Berufung der Stadtgemeinde Z teilweise Folge gegeben und weitere, einzeln aufgelistete Grundstücke, alle eingetragen in EZ *97*, GB Z, als Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 festgestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinen Beschlüssen vom 21.11.2012, Zlen ***-3 und ***-3, die Behandlung der Beschwerden der Agrargemeinschaft A A und der Stadtgemeinde Z gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 29.08.2012, Zl ***-10, abgelehnt. Das Ergebnis des Feststellungsverfahrens lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die Gst Nrn ***3/2, ***7/2, ***3, ***4, ***5, ***2, ***3, ***4, ***5, ***6, ***7, ***8, ***0, ***1, ***2, ***1/1, ***1/2, ***2, ***7, ***9, ***0, ***3, ***4, ***5, ***7, ***8/1, ***8/2, ***5, ***6, ***7, ***8, ***9, ***0, ***2, ***7, ***9, ***0, ***4, ***5, ***6, ***7, ***8, ***4, ***5, ***6, ***7/95, ***7/96, ***7/97, ***7/98, ***7/99, ***8/1, ***8/3 und .***3, alle eingetragen in EZ *97*, GB Z, des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A A sind agrargemeinschaftliche Grundstücke iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 und somit Gemeindegut. Die zum Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft A A zählenden, in den EZ *52, *87, *50, *84, *53, *40, *88, **88, **30, **75, **39, **19, **80, **18, **6 und **20, alle GB Z, eingetragenen Grundstücke sowie die in der EZ *97*, GB Z, eingetragenen Gst Nrn ***1, ***2, ***3, ***5/1 und ***5/2 stellen kein Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 dar.Die Gst Nrn ***3/2, ***7/2, ***3, ***4, ***5, ***2, ***3, ***4, ***5, ***6, ***7, ***8, ***0, ***1, ***2, ***1/1, ***1/2, ***2, ***7, ***9, ***0, ***3, ***4, ***5, ***7, ***8/1, ***8/2, ***5, ***6, ***7, ***8, ***9, ***0, ***2, ***7, ***9, ***0, ***4, ***5, ***6, ***7, ***8, ***4, ***5, ***6, ***7/95, ***7/96, ***7/97, ***7/98, ***7/99, ***8/1, ***8/3 und .***3, alle eingetragen in EZ *97*, GB Z, des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A A sind agrargemeinschaftliche Grundstücke iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 und somit Gemeindegut. Die zum Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft A A zählenden, in den EZ *52, *87, *50, *84, *53, *40, *88, **88, **30, **75, **39, **19, **80, **18, **6 und **20, alle GB Z, eingetragenen Grundstücke sowie die in der EZ *97*, GB Z, eingetragenen Gst Nrn ***1, ***2, ***3, ***5/1 und ***5/2 stellen kein Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 dar. II.römisch zwei. Verfahrensablauf: 1. Verfahren vor der belangten Behörde: Die I I GmbH & Co KG, Z, haben um die Erteilung der naturschutz-, wasser-, und forstrechtlichen Bewilligung für die Erweiterung ihrer Beschneiungsanlage in X angesucht. Im Rahmen dieser Verfahren hat am 29.04.2015 die mündliche Verhandlung stattgefunden. Die römisch eins römisch eins GmbH & Co KG, Z, haben um die Erteilung der naturschutz-, wasser-, und forstrechtlichen Bewilligung für die Erweiterung ihrer Beschneiungsanlage in römisch zehn angesucht. Im Rahmen dieser Verfahren hat am 29.04.2015 die mündliche Verhandlung stattgefunden. Mit Bescheid vom 30.11.2015, Zl ***, haben der Landeshauptmann von Tirol und die Tiroler Landesregierung ein bestehendes Wasserbenutzungsrecht wiederverliehen (Spruchteil A/1.), die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Beschneiungsanlage X erteilt (Spruchteil A/2.), für die Anlagenerweiterungen der Beschneiungsanlage X die erforderlichen unbefristeten und befristeten Rodungen forstrechtlich bewilligt (Spruchteil B) sowie die naturschutzrechtliche Bewilligung für bestehende Anlagenanteile und die Erweiterung der Beschneiungsanlage X erteilt (Spruchteile C/1. und 2.).Mit Bescheid vom 30.11.2015, Zl ***, haben der Landeshauptmann von Tirol und die Tiroler Landesregierung ein bestehendes Wasserbenutzungsrecht wiederverliehen (Spruchteil A/1.), die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Beschneiungsanlage römisch zehn erteilt (Spruchteil A/2.), für die Anlagenerweiterungen der Beschneiungsanlage römisch zehn die erforderlichen unbefristeten und befristeten Rodungen forstrechtlich bewilligt (Spruchteil B) sowie die naturschutzrechtliche Bewilligung für bestehende Anlagenanteile und die Erweiterung der Beschneiungsanlage römisch zehn erteilt (Spruchteile C/1. und 2.). Gegen diesen Bescheid hat die Gemeindegutsagrargemeinschaft A A sowie die C C GmbH, beide vertreten durch B B, Adresse 1, Z, Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeverfahren behängen beim Landesverwaltungsgericht Tirol unter den Geschäftszahlen LVwG-*** und ***. Die mit Bescheid vom 30.11.2015, Zl ***, erteilten Bewilligungen umfassen auch den neu bewilligten Speicherteich D D auf den Gst Nrn ***7/1 und ***7/93, beide GB Z. Dieser Anlagenteil berührt somit auch die auf dem Gst Nr ***7/1, GB Z, zugunsten der Gemeindegutsagrargemeinschaft A A eingetragene Dienstbarkeit der Weide. Bürgermeister E E hat in seiner Funktion als Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft A A dem Verzicht auf das dingliche Recht der Weide auf Gst Nr ***7/1 in EZ *47, GB Z, im Ausmaß von 29.900 m² zugestimmt. Mit Schriftsatz vom 01.07.2015 hat Substanzverwalter Bürgermeister E E bei der Tiroler Landesregierung beantragt, diesem Verzicht die agrarbehördliche Genehmigung zu erteilen. Mit Schriftsatz vom 08.07.2015 hat der Substanzverwalter der Gemeindeguts-agrargemeinschaft A A seinen Antrag konkretisiert und der Agrarbehörde das Ausmaß jener Teilfläche des Gst Nr ***7/1 in EZ *7*, GB Z, mitgeteilt, auf das sich der Verzicht bezieht, und dazu einen Rodungsplan vorgelegt. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Z hat in seiner Sitzung vom 28.07.2015 dem vom Substanzverwalter Bürgermeister E E ausgesprochenen Verzicht auf das Weiderecht zugunsten der Gemeindegutsagrargemeinschaft A A auf einer näher bezeichnete Teilfläche auf dem Gst Nr ***7/1, GB Z, im Ausmaß von ca 2,9 ha seine Zustimmung erteilt. Im Gutachten vom 05.11.2015, Zl ***, hat die agrarwirtschaftliche Amtssachverständige DI F F sich zur Frage geäußert, ob durch den beantragten Verzicht auf das dingliche Recht der Weide auf einer näher beschriebenen Teilfläche des Gst Nr ***7/1, GB Z, eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften eintritt. In der Zusammenfassung des Gutachtens der Amtssachverständigen heißt es wörtlich: „Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Wegfall von ca. 3 ha Waldweide bzw. ein Verlust von ca 2.150 kg Heuertrag auf dem Sektor des geplanten Speicherteiches für die Agrargemeinschaft A A zu keiner Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften führt. Mit Errichtung der Schipiste wurde die Futterfläche für die Agrargemeinschaft A A auf den Gsten. ***7/1 und ***7/93 wesentlich erhöht. Das Ausmaß der Ertragsteigerung durch die Schipisten ist derart groß, dass eine Schaffung einer neuen Reinweidefläche (Ersatzweidefläche) für die entgangenen 3 ha Waldweide als nicht notwendig erachtet wird….“ Mit Bescheid vom 05.11.2015, Zl ***, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde über den Antrag der Gemeindegutsagrargemeinschaft A A, vertreten durch deren Substanzverwalter Bürgermeister E E, „dem Verzicht auf das dingliche Recht der Weide auf Gst. ***7/1 in EZ *7* GB Z im Ausmaß von 29.900 m² (das entspricht einer Fläche von 16.130 m² für die vorübergehenden Rodung und einer Fläche von 13.770 m² für die dauernde Rodung)
Rodungsplan des Ateliers G G vom 17.12.2012, Plan-Nr. ***, …
§ 40
Abs 1 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) … die agrarbehördliche Genehmigung“ erteilt.Mit Bescheid vom 05.11.2015, Zl ***, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde über den Antrag der Gemeindegutsagrargemeinschaft A A, vertreten durch deren Substanzverwalter Bürgermeister E E, „dem Verzicht auf das dingliche Recht der Weide auf Gst. ***7/1 in EZ *7* GB Z im Ausmaß von 29.900 m² (das entspricht einer Fläche von 16.130 m² für die vorübergehenden Rodung und einer Fläche von 13.770 m² für die dauernde Rodung)
Rodungsplan des Ateliers G G vom 17.12.2012, Plan-Nr. ***, …
Paragraph 40, Absatz eins, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) … die agrarbehördliche Genehmigung“ erteilt. Gegen diesen Bescheid haben die Gemeindegutsagrargemeinschaft A A (Gesamtheit der Nutzungsberechtigten), vertreten durch deren Obmann B B, Adresse 1, Z, und die C C GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer B B, Adresse 1, Z, mit Schriftsatz vom 09.12.2015 Beschwerde erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
- Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol: Mit Schriftsatz vom 13.01.2016, Zl ***-3, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin aufgefordert, ihre Beschwerde zu verbessern, verschiedene Angaben zu treffen und genau bezeichnete Unterlagen zu übermitteln. Zu dieser Aufforderung haben sich die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin im Schriftsatz vom 20.01.2016 geäußert und unter anderem eine Kopie des Beschlusses der Vollversammlung vom 19.08.2014 und einen Nachweis für die Nutzungsrechte der C C GmbH vorgelegt. Zur Beschwerde der Gemeindegutsagrargemeinschaft A A und der C C GmbH hat die Gemeindegutsagrargemeinschaft A A durch den rechtsfreundlich vertretenen Substanzverwalter im Schriftsatz vom 28.01.2016 Stellung genommen. III.römisch drei. Beschwerdevorbringen und Stellungnahme des Substanzverwalters:
- Beschwerdevorbringen: Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin bringen vor, dass der Substanzverwalter den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Antrag bei der belangten Behörde eingebracht habe, ohne vorher jedoch das zuständige Agrargemeinschaftsorgan mit dieser Angelegenheit zu befassen. Schon aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin weisen darauf hin, dass nach der Auffassung der belangten Behörde ein Verzicht auf ein eingetragenes Dienstbarkeitsrecht der Weide
§ 36cAbs 6 TFLG 1996 i
Vm § 33 Abs 5 TFLG 1996 in die ausschließliche Zuständigkeit des Substanzverwalters falle. Die belangte Behörde habe diese Rechtsmeinung allerdings nicht näher begründet.Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin weisen darauf hin, dass nach der Auffassung der belangten Behörde ein Verzicht auf ein eingetragenes Dienstbarkeitsrecht der Weide
Paragraph 36 c, Absatz 6, TFLG 1996 in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 in die ausschließliche Zuständigkeit des Substanzverwalters falle. Die belangte Behörde habe diese Rechtsmeinung allerdings nicht näher begründet. Die Agrarbehörde habe insbesondere übersehen, dass auch die Eintragung der Dienstbarkeit der Weide auf dem Gst Nr ***7/1, GB Z, aufgrund des revidierten Regulierungsplanes vom 04.03.1964 und des mit der Stadtgemeinde Z in den agrarbehördlichen Verhandlungen am 29.06.1959 und am 07.10.1959 abgeschlossenen Parteienübereinkommens stattgefunden habe. Das vorliegende Weiderecht sei daher Gegenstand der Regulierung gewesen und habe damit direkten und erheblichen Einfluss auf die Bestimmung des Ausmaßes der landwirtschaftlichen Nutzungsrechte im Rahmen der Regulierungsurkunde vom 04.03.1964 gehabt. Die vorliegende Angelegenheit betreffe – wenn nicht sogar ausschließlich – zumindest auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte. Für den agrarbehördlich genehmigten Verzicht wäre ein Beschluss des zuständigen Organes der Agrargemeinschaft notwendig gewesen. Ein derartiger Beschluss fehle jedoch und seien auch die zuständigen Agrargemeinschaftsorgane mit der gegenständlichen Angelegenheit nicht befasst worden. Der Substanzverwalter allein sei nicht zuständig gewesen, den Antrag vom 01.07.2015 zu stellen und fehle somit dem angefochtenen Bescheid die Rechtsgrundlage. Zudem weisen die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin auf § 40 Abs 2 lit b TFLG 1996 hin, wonach eine Genehmigung nach § 40 Abs 1 TFLG 1996 nur erteilt hätte werden dürfen, wenn eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften nicht eintritt. Zwar habe die Agrarbehörde ein Gutachten einer landwirtschaftlichen Amtssachverständigen eingeholt, dieses Gutachten aber unter Missachtung des Parteigehörs dem Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft A A nicht zur Kenntnis gebracht. Der angefochtene Bescheid leide daher an einem Verfahrensmangel.Zudem weisen die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin auf Paragraph 40, Absatz 2, Litera b, TFLG 1996 hin, wonach eine Genehmigung nach Paragraph 40, Absatz eins, TFLG 1996 nur erteilt hätte werden dürfen, wenn eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften nicht eintritt. Zwar habe die Agrarbehörde ein Gutachten einer landwirtschaftlichen Amtssachverständigen eingeholt, dieses Gutachten aber unter Missachtung des Parteigehörs dem Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft A A nicht zur Kenntnis gebracht. Der angefochtene Bescheid leide daher an einem Verfahrensmangel. Darüber hinaus bemängeln die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin, dass in der fachlichen Stellungnahme der Amtssachverständigen keine Auseinandersetzung mit den Regulierungsvorgaben des Regulierungsplanes der Gemeindegutsagrargemeinschaft A A zur Ausübung der Weidehaltung stattfinde. Die landwirtschaftliche Amtssachverständige habe sich mit diesen Fragen nicht auseinandergesetzt und komme ohne weitere Begründung zum Ergebnis, dass aufgrund des agrarbehördlich genehmigten Weideverzichts keine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften einträte. Der Sachverhalt sei daher nur unzureichend ermittelt worden. Auch aufgrund dieses Verfahrensmangels sei der angefochtene Bescheid aufzuheben. Die Zweitbeschwerdeführerin hebt ausdrücklich hervor, dass der mit dem angefochtenen Bescheid agrarbehördlich genehmigte Verzicht auf Weiderechte einen unmittelbaren und unzulässigen Eingriff in ihre land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte bedeuten würde. 2. Stellungnahme der Gemeindegutsagrargemeinschaft A A, vertreten durch den Substanzverwalter: In der Stellungnahme vom 25.01.2016 wird hervorgehoben, dass der Substanzverwalter berechtigt war, den verfahrenseinleitenden Antrag vom 01.07.2015 zu stellen. Ausgehend von einer Erörterung der beiden Begriffe „Substanzwert“ und „landwirtschaftliche Nutzungsrechte“ weist der rechtsfreundlich vertretene Substanzverwalter darauf hin, dass der gegenständliche Verzicht auf das Weiderecht nur dann auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen würde, wenn diese Rechte infolge des Verzichtes im Gebiet der Gemeindegutsagrargemeinschaft A A bzw in dem zugunsten dieser Gemeindegutsagrargemeinschaft verbleibenden weidebelasteten Gebiet nicht mehr gedeckt werden könnten. Dies würden die beiden Beschwerdeführerinnen nicht einmal behaupten. Darüber hinaus sei durch die Rodung der Schiabfahrt der Weideertrag im Gebiet der Gemeindegutsagrargemeinschaft A A gegenüber früher sogar wesentlich erhöht worden. Der gegenständliche Verzicht auf Weiderechte betreffe somit nicht die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte, sondern nur das Recht auf den nach Deckung des Haus- und Gutsbedarfes verbleibenden Weideüberschuss. Daher sei ausschließlich der Substanzverwalter dafür zuständig gewesen, die Gemeindegutsagrargemeinschaft A A in Bezug auf den gegenständlichen Weiderechtsverzicht nach außen zu vertreten und bei der Agrarbehörde einen Antrag auf Genehmigung dieses Verzichtes zu stellen. Beschlüsse sonstiger Organe der Gemeindegutsagrargemeinschaft A A seien nicht erforderlich gewesen. Der rechtsfreundlich vertretene Substanzverwalter verweist zudem auf die Bestimmungen der geltenden Satzung vom 04.03.1964, Zl ***, wonach die Erhebung eines Rechtsmittels zu den Zuständigkeiten des Ausschusses und nicht der Vollversammlung der Gemeindegutsagrargemeinschaft A A zähle. Im Hinblick auf die gegenständliche Beschwerde liege aber ein Beschluss des Ausschusses nicht vor, B B sei daher nicht berechtigt gewesen, als Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft A A Beschwerde zu erheben. Zudem bringt der rechtsfreundlich vertretene Substanzverwalter vor, der Beschwerde sei nicht zu entnehmen, inwiefern die C C GmbH durch den angefochtenen Bescheid als beschwert zu erachten sei. Ein Mitglied einer Gemeindegutsagrargemeinschaft sei nicht berechtigt, gegen die Erteilung einer agrarbehördlichen Genehmigung
§ 40Abs 1 TFLG 1996 Beschwerde zu erheben.
Vielmehr hätte das Mitglied gegen die dem Antrag zugrundeliegende Organverfügung nach Maßgabe des § 37 Abs 7 TFGL 1996 vorgehen müssen.Zudem bringt der rechtsfreundlich vertretene Substanzverwalter vor, der Beschwerde sei nicht zu entnehmen, inwiefern die C C GmbH durch den angefochtenen Bescheid als beschwert zu erachten sei. Ein Mitglied einer Gemeindegutsagrargemeinschaft sei nicht berechtigt, gegen die Erteilung einer agrarbehördlichen Genehmigung
Paragraph 40, Absatz eins, TFLG 1996 Beschwerde zu erheben. Vielmehr hätte das Mitglied gegen die dem Antrag zugrundeliegende Organverfügung nach Maßgabe des Paragraph 37, Absatz 7, TFGL 1996 vorgehen müssen. Selbst wenn die Beschwerde der C C GmbH zulässig wäre, wäre sie inhaltlich abzuweisen, da die Deckung der Weiderechte im althergebrachten Umfang trotz des gegenständlichen Verzichtes weiterhin möglich wäre. Abschließend beantragt der rechtsfreundlich vertretene Substanzverwalter, die Beschwerde zurückzuweisen, allenfalls abzuweisen. IV.römisch vier. Rechtslage: 1. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „§ 33 Allgemeine Bestimmungen
(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung. […]
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
- a)die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und
- b)den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling). Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet wird oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet wird oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu. […]“ „§ 35 Organe, Willensbildung, Vertretung nach außen
(1)Die Organe der Agrargemeinschaften sind:
- a)die Vollversammlung;
- b)der Ausschuss;
- c)der Obmann. […]
(9)Der Obmann vertritt die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Zu allen Vertretungshandlungen, durch die der Agrargemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt werden, ist der Obmann nur gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Ausschusses, im Fall des Abs. 6 der Vollversammlung, befugt; dies gilt insbesondere für die Fertigung von Urkunden.
(9)Der Obmann vertritt die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Zu allen Vertretungshandlungen, durch die der Agrargemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt werden, ist der Obmann nur gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Ausschusses, im Fall des Absatz 6, der Vollversammlung, befugt; dies gilt insbesondere für die Fertigung von Urkunden. […]“ „§ 40 Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Ausübung und Erlöschen von Teilwaldrechten
(1)Die Veräußerung und die dauernde Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke und anderer im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehender Grundstücke sowie der Verzicht auf dingliche Rechte, die zugunsten von agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder zugunsten einer Agrargemeinschaft bestehen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Einer solchen Genehmigung bedarf es nicht, wenn agrargemeinschaftliche oder andere im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehende Grundstücke (Grundstücksteile) mit einer Fläche von höchstens 2.000 m² veräußert werden und es sich dabei nicht um Teilwälder handelt.
(2)Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- a)ein Beschluss (eine Verfügung) des zuständigen Organs der Agrargemeinschaft vorliegt,
- b)eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften nicht eintritt,
- c)bei einer Veräußerung von Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. d der Teilwaldberechtigte zustimmt.bei einer Veräußerung von Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, der Teilwaldberechtigte zustimmt. […]“ 2. Geltende Verwaltungssatzungen der Gemeindegutsagrargemeinschaft A A: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verwaltungssatzungen der Gemeindegutsagrargemeinschaft A A, genehmigt mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 04.03.1964, Zl ***, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verwaltungssatzungen der Gemeindegutsagrargemeinschaft A A, genehmigt mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 04.03.1964, Zl ***, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „§ 6 Zum Wirkungskreis der Vollversammlung g e h ö r t :
- a)die Wahl des Obmannes, dessen Stellvertreter, der übrigen Ausschußmitglieder deren Ersatzmitglieder und der Rechtsprüfer. Die Wahl dieser Funktionäre hat in getrennten Wahlgängen zu erfolgen. Die Funktionäre werden für eine Amtsperiode von drei Jahren gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder oder eigenberechtigter Vertreter von Mitgliedern, die nach Tiroler Gemeindewahlordnung das Wahlrecht besitzen. Als gewählt gilt jener, dem die meisten Mitglieder nach Köpfen gezählt ihre Stimme geben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- b)die Abänderung dieser Verwaltungssatzungen oder von Bestimmungen des Wald- und Waldwirtschaftsplanes
- c)die Veräußerung, dauernde Belastung und Verpachtung von Gemeinschaftsgrundstücken […]“ „§ 12 Dem Ausschuß obliegt die Beschlußfassung über die gemeinsamen Angelegenheiten, die nicht nach § 6 der Vollversammlung vorbehalten sind, insbesondere Dem Ausschuß obliegt die Beschlußfassung über die gemeinsamen Angelegenheiten, die nicht nach Paragraph 6, der Vollversammlung vorbehalten sind, insbesondere […]
- i)die Beschlußfassung über die Einleitung gerichtlicher Schritte in allen Angelegenheiten seines Wirkungskreises. […]“ 3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten auszugsweise samt den Überschriften wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten auszugsweise samt den Überschriften wie folgt: „§ 24 Verhandlung
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. […]“ „§ 31 Beschlüsse
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. […]“ V.römisch fünf. Erwägungen:
- Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol: Nach der Generalklausel des Art 131 Abs 1 B-VG, BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 164/2013, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde der Gemeindegutsagrargemeinschaft A A, vertreten durch deren Obmann B B, und der C C GmbH, vertreten durch deren handelsrechtlichen Geschäftsführer B B, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 05.11.2015, Zl ***. Nach der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013,, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde der Gemeindegutsagrargemeinschaft A A, vertreten durch deren Obmann B B, und der C C GmbH, vertreten durch deren handelsrechtlichen Geschäftsführer B B, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 05.11.2015, Zl ***.
- Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
§ 7Abs 4 Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Der Bescheid der belangten Behörde wurde der Gemeindegutsagrargemeinschaft A A zuhanden deren Obmann B B (nachrichtlich) am 12.11.2015 zugestellt. Die am 09.12.2015 per Fax bei der Agrarbehörde eingebrachte Beschwerde ist daher fristgerecht. Die belangte Behörde hat keine Zustellung an die Zweitbeschwerdeführerin veranlasst. Ausgehend von § 7 Abs 3 VwGVG ist die C C GmbH dennoch zur Erhebung der Beschwerde berechtigt, da der Bescheid an die Gemeindegutsagrargemeinschaft A A zuhanden ihres Obmannes B B ergangen ist, der auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin ist (vgl VwGH 22.11.2011, Zl 2007/04/0082, zu der mit § 7 Abs 3 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 26 Abs 2 VwGG).Die belangte Behörde hat keine Zustellung an die Zweitbeschwerdeführerin veranlasst. Ausgehend von Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG ist die C C GmbH dennoch zur Erhebung der Beschwerde berechtigt, da der Bescheid an die Gemeindegutsagrargemeinschaft A A zuhanden ihres Obmannes B B ergangen ist, der auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin ist vergleiche VwGH 22.11.2011, Zl 2007/04/0082, zu der mit Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, VwGG).
- In der Sache: 3.
- Allgemeines: Zum Regulierungsgebiet der Gemeindegutsagrargemeinschaft A A wurde, gestützt auf § 73 lit d TFLG 1996 idgF, ein Feststellungsverfahren durchgeführt (vgl Ausführungen im Kapitel I. des gegenständlichen Beschlusses). Zum Regulierungsgebiet der Gemeindegutsagrargemeinschaft A A wurde, gestützt auf Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 idgF, ein Feststellungsverfahren durchgeführt vergleiche Ausführungen im Kapitel römisch eins. des gegenständlichen Beschlusses). Aufgrund dieses Feststellungsverfahrens ist im Hinblick auf die Agrargemeinschaft A A von folgenden Prämissen auszugehen: Die Agrargemeinschaft A A besteht iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 betreffend genau bezeichneter Liegenschaften des GB Z auf Gemeindegut. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Die Agrargemeinschaft A A besteht iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 betreffend genau bezeichneter Liegenschaften des GB Z auf Gemeindegut. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Die als Gemeindegut qualifizierten Grundstücke des GB Z stehen im Eigentum der Gemeindegutsagrargemeinschaft A A. Der Substanzwert
§ 33Abs 5 TFLG 1996 steht der Stadtgemeinde Z zu.
Die als Gemeindegut qualifizierten Grundstücke des GB Z stehen im Eigentum der Gemeindegutsagrargemeinschaft A A. Der Substanzwert
Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 steht der Stadtgemeinde Z zu. Die Gemeindegutsagrargemeinschaft A A besteht aus der Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften mit den im „revidierten Regulierungsplan“ vom 04.03.1964, Zl ***, definierten Anteilsrechten und der substanzberechtigten Stadtgemeinde Z. 3.2. Zur Rechtsmittellegitimation der Erstbeschwerdeführerin: Die derzeit geltenden Verwaltungssatzungen hat das Amt der Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 04.03.1964, Zl ***, genehmigt. Regelungen zum Obmann enthalten die §§ 14 und 15.
§ 14
lit a der Verwaltungssatzungen vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen.Die derzeit geltenden Verwaltungssatzungen hat das Amt der Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 04.03.1964, Zl ***, genehmigt. Regelungen zum Obmann enthalten die Paragraphen 14 und 15,
Paragraph 14, Litera a, der Verwaltungssatzungen vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen. Allerdings obliegt
§ 12
lit i der geltenden Satzungen die Beschlussfassung über die Einleitung gerichtlicher Schritte dem Ausschuss, soweit die entsprechende Angelegenheit nicht nach § 6 der geltenden Satzungen der Vollversammlung vorbehalten ist. Unter Berücksichtigung des derzeit geltenden § 6 fällt die Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 05.11.2015, Zl ***, in die Zuständigkeit des Ausschusses der Gemeindegutsagrargemeinschaft A A.Allerdings obliegt
Paragraph 12, Litera i, der geltenden Satzungen die Beschlussfassung über die Einleitung gerichtlicher Schritte dem Ausschuss, soweit die entsprechende Angelegenheit nicht nach Paragraph 6, der geltenden Satzungen der Vollversammlung vorbehalten ist. Unter Berücksichtigung des derzeit geltenden Paragraph 6, fällt die Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 05.11.2015, Zl ***, in die Zuständigkeit des Ausschusses der Gemeindegutsagrargemeinschaft A A. In der Beschwerde vom 09.12.2015 heißt es wörtlich: „Hinsichtlich der Beschwerdelegitimation ist auszuführen, dass die Beschwerde einerseits namens der Gesamtheit der Nutzungsberechtigten an der Gemeindegutsagrargemeinschaft A A erhoben wird, dem zu Grunde liegt der Beschluss der Vollversammlung vom 19.08.2014. Diesbezüglich gilt Außenvertretungsbefugnis seitens des gewählten Obmannes.“ Obmann B B sieht sich daher aufgrund des Beschlusses der Vollversammlung vom 19.08.2014 berechtigt, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 05.11.2015, Zl ***, Beschwerde zu erheben. Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol fest:
§ 35
Abs 9 TFLG 1996 vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse.
Paragraph 35, Absatz 9, TFLG 1996 vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 12 lit i der geltenden Verwaltungssatzungen obliegt die Beschlussfassung über die Einleitung gerichtlicher Schritte grundsätzlich dem Ausschuss der Gemeindegutsagrargemeinschaft A A. Ein solcher Beschluss liegt nicht vor. Zudem steht auch der Beschluss der Vollversammlung vom 19.08.2014 in keinem Zusammenhang mit dem dem angefochtenen Bescheid vorangegangenen Verfahren.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 12, Litera i, der geltenden Verwaltungssatzungen obliegt die Beschlussfassung über die Einleitung gerichtlicher Schritte grundsätzlich dem Ausschuss der Gemeindegutsagrargemeinschaft A A. Ein solcher Beschluss liegt nicht vor. Zudem steht auch der Beschluss der Vollversammlung vom 19.08.2014 in keinem Zusammenhang mit dem dem angefochtenen Bescheid vorangegangenen Verfahren. Es liegt somit kein Beschluss des zuständigen Agrargemeinschaftsorgans, nämlich des Ausschusses der Gemeindegutsagrargemeinschaft A A, vor, der Obmann B B ermächtigt hat, in Vertretung der Gemeindegutsagrargemeinschaft A A Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 05.1.2015, Zl ***, zu erheben. 3.
- Zur Rechtsmittellegitimation der Zweitbeschwerdeführerin: 3.3.
- Agrargemeinschaftliche Anteilsrechte: Das flurverfassungsrechtliche sogenannte Anteilsrecht umfasst „‚die Gesamtheit der Berechtigungen und Verpflichtungen aus den rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen eines Mitgliedes einer Agrargemeinschaft
- zur Agrargemeinschaft als solcher,
- zu den anderen Mitgliedern derselben Agrargemeinschaft und
- zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken‘. Das Anteilsrecht gibt darüber Aufschluss, ‚ob und inwieweit, also in welcher Art und im welchen Umfang ein Mitglied einer Agrargemeinschaft an der gemeinschaftlichen Verwaltung, gemeinschaftlichen oder wechselseitigen Nutzung teilnehmen darf‘“ (wörtlich übernommen aus Lang, Tiroler Agrarrecht II, S 159).Das flurverfassungsrechtliche sogenannte Anteilsrecht umfasst „‚die Gesamtheit der Berechtigungen und Verpflichtungen aus den rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen eines Mitgliedes einer Agrargemeinschaft
- zur Agrargemeinschaft als solcher,
- zu den anderen Mitgliedern derselben Agrargemeinschaft und
- zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken‘. Das Anteilsrecht gibt darüber Aufschluss, ‚ob und inwieweit, also in welcher Art und im welchen Umfang ein Mitglied einer Agrargemeinschaft an der gemeinschaftlichen Verwaltung, gemeinschaftlichen oder wechselseitigen Nutzung teilnehmen darf‘“ (wörtlich übernommen aus Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, S 159). Agrargemeinschaftliche Anteilsrechte – ausgenommen Teilwaldrechte – bestehen nur im Innenverhältnis zur Agrargemeinschaft und werden nach außen von der Agrargemeinschaft „mediatisiert“. Agrargemeinschaftliche Anteilsrechte, ausgenommen Teilwaldrechte, werden daher durch die Agrargemeinschaft repräsentiert (vgl VfGH 09.12.2014, Zlen B 891/2013, B 927/2013).Agrargemeinschaftliche Anteilsrechte – ausgenommen Teilwaldrechte – bestehen nur im Innenverhältnis zur Agrargemeinschaft und werden nach außen von der Agrargemeinschaft „mediatisiert“. Agrargemeinschaftliche Anteilsrechte, ausgenommen Teilwaldrechte, werden daher durch die Agrargemeinschaft repräsentiert vergleiche VfGH 09.12.2014, Zlen B 891 aus 2013,, B 927 aus 2013,). 3.3.
- Schlussfolgerung: Die Zweitbeschwerdeführerin ist anteilsberechtigtes Mitglied an der Gemeindegutsagrar-gemeinschaft A A, aber keine Teilwaldberechtigte. Die C C GmbH als anteilsberechtigtes Mitglied der Gemeindegutsagrargemeinschaft A A ist daher nicht berechtigt, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 05.11.2015, Zl ***, Beschwerde zu erheben. Anteilsberechtigte Mitglieder von Agrargemeinschaften können gem § 37 Abs 7 TFLG 1996 Verfügungen von Agrargemeinschaftsorganen durch die Aufsichtsbehörde prüfen lassen. Allerdings ist diese rechtliche Möglichkeit im Hinblick auf Verfügungen des Substanzverwalters eingeschränkt und gilt nicht für Verfügungen in den in § 36c Abs 1 TFLG 1996 genannten Angelegenheiten.Anteilsberechtigte Mitglieder von Agrargemeinschaften können gem Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 Verfügungen von Agrargemeinschaftsorganen durch die Aufsichtsbehörde prüfen lassen. Allerdings ist diese rechtliche Möglichkeit im Hinblick auf Verfügungen des Substanzverwalters eingeschränkt und gilt nicht für Verfügungen in den in Paragraph 36 c, Absatz eins, TFLG 1996 genannten Angelegenheiten. 3.
- Zur angefochtenen agrarbehördlichen Genehmigung: 3.4.
- Zum Substanzwert: § 33 Abs 5 lit a TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014 stellt klar, dass der Substanzwert alle Substanzerlöse umfasst, das sind die Erträge aus der Nutzung der Substanz der Grundstücke des atypischen Gemeindegutes einschließlich des gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens, dass daraus erwirtschaftet wurde. Substanzerlöse sind somit etwa auch die sogenannten „Ersatzanschaffungen“, also beispielsweise Grundstücke, die aus dem Erlös der Veräußerung von Grundstücken des atypischen Gemeindeguts oder aus sonstigen Erträgen der Substanz angeschafft wurden, sowie Erlöse aus der Nutzung von solchen Grundstücken (Verpachtung, Jagd, etc). Der nunmehr legal definierte Begriff „Substanzerlöse“ deckt also unmittelbar sowie mittelbar aus der Substanz Erwirtschaftetes ab. Darüber hinaus zählt auch der in § 33 Abs 5 lit b TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014 definierte Überling (der über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschaftete Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung) zum Substanzwert [Erläuternde Bemerkungen zur Novelle LGBl Nr 70/2014 zum TFLG 1996].Paragraph 33, Absatz 5, Litera a, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, stellt klar, dass der Substanzwert alle Substanzerlöse umfasst, das sind die Erträge aus der Nutzung der Substanz der Grundstücke des atypischen Gemeindegutes einschließlich des gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens, dass daraus erwirtschaftet wurde. Substanzerlöse sind somit etwa auch die sogenannten „Ersatzanschaffungen“, also beispielsweise Grundstücke, die aus dem Erlös der Veräußerung von Grundstücken des atypischen Gemeindeguts oder aus sonstigen Erträgen der Substanz angeschafft wurden, sowie Erlöse aus der Nutzung von solchen Grundstücken (Verpachtung, Jagd, etc). Der nunmehr legal definierte Begriff „Substanzerlöse“ deckt also unmittelbar sowie mittelbar aus der Substanz Erwirtschaftetes ab. Darüber hinaus zählt auch der in Paragraph 33, Absatz 5, Litera b, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, definierte Überling (der über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschaftete Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung) zum Substanzwert [Erläuternde Bemerkungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, zum TFLG 1996]. 3.4.
- Schlussfolgerung: Spruchpunkt V./
- des revidierten Regulierungsplanes vom 04.03.1964, Zl ***, lautet wie folgt:Spruchpunkt römisch fünf./
- des revidierten Regulierungsplanes vom 04.03.1964, Zl ***, lautet wie folgt: „Aufgrund des vorliegenden Regulierungsplanes und der mit der Stadtgemeinde Z in den agrarbehördlichen Verhandlungen am 29.06.1959 und 10.07.1959 geschlossenen Parteienübereinkommen wird die Dienstbarkeit der Weide zugunsten der Agrargemeinschaft A A auf den Gp. ***7/1, ***7/93, ***7/94 und ***9 in EZl. *7* II KG. Z eingeräumt.“„Aufgrund des vorliegenden Regulierungsplanes und der mit der Stadtgemeinde Z in den agrarbehördlichen Verhandlungen am 29.06.1959 und 10.07.1959 geschlossenen Parteienübereinkommen wird die Dienstbarkeit der Weide zugunsten der Agrargemeinschaft A A auf den Gp. ***7/1, ***7/93, ***7/94 und ***9 in EZl. *7* römisch zwei KG. Z eingeräumt.“ Dementsprechend ist auf den im Eigentum der Stadtgemeinde Z stehenden Gst Nrn ***7/1, ***7/93, ***7/94 und ***9 in EZ *7*, GB Z, die Dienstbarkeit der Weide als Belastung und in der im Eigentum der Gemeindegutsagrargemeinschaft A A stehenden EZ *97*, GB Z, als Recht dieser Agrargemeinschaft eingetragen. Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist der Verzicht des Weiderechts auf einer Teilfläche des Gst Nr ***7/1, GB Z. Es handelt sich bei diesem Weiderecht um ein zugunsten der Gemeindegutsagrargemeinschaft A A bestehendes dingliches Recht am Gst Nr ***7/1, GB Z. Diese Dienstbarkeit berechtigt die Agrargemeinschaft, die Weide im festgelegten Umfang auszuüben. Die Zweitbeschwerdeführerin als anteilsberechtigtes Mitglied der Gemeindegutsagrargemeinschaft A A ist – wie auch die sonstigen Nutzungsberechtigten – nicht die Dienstbarkeitsberechtigte. Der vom Substanzverwalter abgegebene Verzicht berührt daher nicht ein den anteilsberechtigten Mitgliedern eingeräumtes Recht. Die Zweitbeschwerdeführerin ist auch aus diesem Grund nicht berechtigt, Beschwerde zu erheben. Die Erstbeschwerdeführerin bringt zu dieser Dienstbarkeit vor, der vom Substanzverwalter abgegebene Verzicht hätte jedenfalls auch zur Beschlussfassung dem Ausschuss der Gemeindegutsagrargemeinschaft A A vorgelegt werden müssen. Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol fest: Die Erstbeschwerdeführerin nimmt offensichtlich Bezug auf § 36c Abs 4 und 5 TFLG
- Diese beiden Bestimmungen regeln jene Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte (Abs 4) oder ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw die Interessen der Nutzungsberechtigten (Abs 5) betreffen.Die Erstbeschwerdeführerin nimmt offensichtlich Bezug auf Paragraph 36 c, Absatz 4 und 5 TFLG
- Diese beiden Bestimmungen regeln jene Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte (Absatz 4,) oder ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw die Interessen der Nutzungsberechtigten (Absatz 5,) betreffen. Beide Bestimmungen beziehen sich nach deren eindeutigem Wortlaut auf die land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte und die Interessen der Nutzungsberechtigten. Der Begriff „Nutzungsrecht“ ist ein Obergriff für die verschiedenen Arten von Anteilsrechten, einschließlich der Teilwaldrechte (vgl Lang, Tiroler Agrarrecht II, S 159). Bei dem im Eigentum der Stadtgemeinde Z stehenden Gst Nr ***7/1, GB Z, handelt es sich um kein agrargemeinschaftliches Grundstück. Die darauf lastende Dienstbarkeit ist als dingliches Recht zugunsten der Gemeindegutsagrargemeinschaft A A zu qualifizieren. Es handelt sich somit um kein land- und forstwirtschaftliches Nutzungsrecht iSd der Abs 4 und 5 des § 36c TFLG
- Beide Bestimmungen beziehen sich nach deren eindeutigem Wortlaut auf die land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte und die Interessen der Nutzungsberechtigten. Der Begriff „Nutzungsrecht“ ist ein Obergriff für die verschiedenen Arten von Anteilsrechten, einschließlich der Teilwaldrechte vergleiche Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, S 159). Bei dem im Eigentum der Stadtgemeinde Z stehenden Gst Nr ***7/1, GB Z, handelt es sich um kein agrargemeinschaftliches Grundstück. Die darauf lastende Dienstbarkeit ist als dingliches Recht zugunsten der Gemeindegutsagrargemeinschaft A A zu qualifizieren. Es handelt sich somit um kein land- und forstwirtschaftliches Nutzungsrecht iSd der Absatz 4 und 5 des Paragraph 36 c, TFLG
- Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs 5 TFLG 1996 wird die Substanz eines Grundstückes iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 unter anderem dann genutzt, wenn darauf eine Dienstbarkeit begründet wird. Folglich zählen im Privatrecht begründete Dienstbarkeiten zugunsten der Agrargemeinschaft auf nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken ausschließlich zur Substanz. Verfügungen über derartige Dienstbarkeiten zählen daher zu den Angelegenheiten iSd § 36c Abs 1 TFLG 1996.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 wird die Substanz eines Grundstückes iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 unter anderem dann genutzt, wenn darauf eine Dienstbarkeit begründet wird. Folglich zählen im Privatrecht begründete Dienstbarkeiten zugunsten der Agrargemeinschaft auf nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken ausschließlich zur Substanz. Verfügungen über derartige Dienstbarkeiten zählen daher zu den Angelegenheiten iSd Paragraph 36 c, Absatz eins, TFLG
- Entgegen dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin war daher der Substanzverwalter berechtigt, den Antrag vom 01.07.2015 zu stellen, ohne damit den Ausschuss der Gemeindegutsagrargemeinschaft A A
§ 36c
Abs 4 TFLG 1996 zu befassen.Entgegen dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin war daher der Substanzverwalter berechtigt, den Antrag vom 01.07.2015 zu stellen, ohne damit den Ausschuss der Gemeindegutsagrargemeinschaft A A
Paragraph 36 c, Absatz 4, TFLG 1996 zu befassen. VI.römisch sechs. Ergebnis: Obmann B B war mangels eines entsprechenden Beschlusses des Ausschusses der Gemeindegutsagrargemeinschaft A A nicht ermächtigt, in deren Namen Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 05.11.2015, Zl ***, zu erheben. Darüber hinaus handelt es sich beim verfahrensgegenständlichen Weiderecht um eine im Privatrecht begründete Dienstbarkeit und um kein land- und forstwirtschaftliches Nutzungsrecht iSd § 36c Abs 4 und 5 TFLG
- Diese im Privatrecht begründete Dienstbarkeit ist in Anlehnung an § 33 Abs 5 TFLG 1996 der Substanz zuzuordnen und obliegt die Besorgung derartiger Angelegenheiten dem Substanzverwalter.Obmann B B war mangels eines entsprechenden Beschlusses des Ausschusses der Gemeindegutsagrargemeinschaft A A nicht ermächtigt, in deren Namen Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 05.11.2015, Zl ***, zu erheben. Darüber hinaus handelt es sich beim verfahrensgegenständlichen Weiderecht um eine im Privatrecht begründete Dienstbarkeit und um kein land- und forstwirtschaftliches Nutzungsrecht iSd Paragraph 36 c, Absatz 4 und 5 TFLG
- Diese im Privatrecht begründete Dienstbarkeit ist in Anlehnung an Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 der Substanz zuzuordnen und obliegt die Besorgung derartiger Angelegenheiten dem Substanzverwalter. Aus den dargelegten Gründen war das Rechtsmittel der Erstbeschwerdeführerin als unzulässig zurückzuweisen. Die C C GmbH (Zweitbeschwerdeführerin) wird nach außen durch die Agrargemeinschaft repräsentiert. Darüber hinaus ist das auf dem Gst Nr ***7/1, GB Z, lastende Weiderecht zugunsten der Agrargemeinschaft und nicht der anteilsberechtigten Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft A A eingeräumt. Das Rechtsmittel der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 05.11.2015, Zl ***, war daher mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. VII.römisch sieben. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Frage, ob eine im Privatrecht begründete, zugunsten einer Gemeindeguts-agrargemeinschaft bestehende Dienstbarkeit der Weide zur Substanz oder zu den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten, allenfalls zur Substanz und zu den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten zu zählen ist, liegt keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Darüber hinaus handelt es sich um eine Rechtsfrage, der über den gegenständlichen Fall hinaus Bedeutung zukommt. Daher erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für zulässig (Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Beschlusses). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.37.3138.5