RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.02.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/40/3079-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerden des Dr. AA, Adresse1, des AB, Adresse2, Z, der BB, Adresse2, Z, der CC, Adresse3 und der DD, Adresse4, Z, sämtliche vertreten durch Dr. AA, Adresse1 gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 22.06.2015, Zl x****1, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.11.2015, Zl x****1 zu Recht erkannt:
- Gemäß §§ 14, 15 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraphen 14, 15 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Ansuchen vom 10.06.2014, eingelangt beim Stadtmagistrat Y am 16.06.2014 beantragten Herr AB, Frau BB, Frau CC, Frau DD und Herr Dr. AA als Eigentümer des Gst ***/1 in EZ **7 KG Z die Erteilung der Bewilligung für die Änderung der Grundstücksgrenzen (Teilung des Grundstückes in das Gst ***/2 und ***/3). Mit Gutachten vom 24.06.2014 gab die Stadtplanung des Stadtmagistrates Y eine raumordnerische Beurteilung der beabsichtigten Änderung der Grundgrenzen ab. Das betroffene Grundstück sei als Wohngebiet gewidmet. Es handle sich um keinen Ausnahmefall gemäß § 13 Abs 2 lit c TBO
- Die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen stimme mit einer dem Bebauungsplan entsprechenden Bebauung der Grundstücke hinsichtlich der Voraussetzungen nach § 6 Abs 1, 2, 3 und 6 TBO 2011 nicht überein. Auf dem Grundstück befinde sich ein Doppelwohnhaus. Die geplante Grundteilung verlaufe durch dieses Gebäude und erzeuge somit eine gekoppelte Bauweise. Gemäß Bebauungsplan sei aber eine offene Bauweise festgelegt. Somit könne der Grundteilung nicht zugestimmt werden. Mit Schreiben vom 08.07.2014 wurde den Antragstellern die raumordnungsfachliche Stellungnahme übermittelt und Gelegenheit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben.Mit Gutachten vom 24.06.2014 gab die Stadtplanung des Stadtmagistrates Y eine raumordnerische Beurteilung der beabsichtigten Änderung der Grundgrenzen ab. Das betroffene Grundstück sei als Wohngebiet gewidmet. Es handle sich um keinen Ausnahmefall gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Litera c, TBO
- Die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen stimme mit einer dem Bebauungsplan entsprechenden Bebauung der Grundstücke hinsichtlich der Voraussetzungen nach Paragraph 6, Absatz eins, 2, 3 und 6 TBO 2011 nicht überein. Auf dem Grundstück befinde sich ein Doppelwohnhaus. Die geplante Grundteilung verlaufe durch dieses Gebäude und erzeuge somit eine gekoppelte Bauweise. Gemäß Bebauungsplan sei aber eine offene Bauweise festgelegt. Somit könne der Grundteilung nicht zugestimmt werden. Mit Schreiben vom 08.07.2014 wurde den Antragstellern die raumordnungsfachliche Stellungnahme übermittelt und Gelegenheit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Mit Eingabe vom 06.03.2015 teilten die Antragsteller mit, dass der Bebauungsplan außer Kraft getreten sei. Eine Teilung sei mit einer gekuppelten Bauweise gemäß § 6 Abs 8 TBO möglich. Diese Stellungnahme sei von allen Eigentümern der Liegenschaft unterzeichnet. Es würden die Voraussetzungen nach § 6 Abs 8 TBO vorliegen. Hinsichtlich der Trennwand an der Grundgrenze werde festgehalten, dass die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen des Brandschutzes laut OIB Richtlinie 2 umgesetzt würden. Weiters sei mit gleicher Post die Aufhebung des Bebauungsplanes beantragt worden.Mit Eingabe vom 06.03.2015 teilten die Antragsteller mit, dass der Bebauungsplan außer Kraft getreten sei. Eine Teilung sei mit einer gekuppelten Bauweise gemäß Paragraph 6, Absatz 8, TBO möglich. Diese Stellungnahme sei von allen Eigentümern der Liegenschaft unterzeichnet. Es würden die Voraussetzungen nach Paragraph 6, Absatz 8, TBO vorliegen. Hinsichtlich der Trennwand an der Grundgrenze werde festgehalten, dass die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen des Brandschutzes laut OIB Richtlinie 2 umgesetzt würden. Weiters sei mit gleicher Post die Aufhebung des Bebauungsplanes beantragt worden. Mit Schreiben des Stadtmagistrates Y vom 26.05.2015 wurde den Antragstellern mitgeteilt, dass nach Überprüfung zumindest das Teilgrundstück Adresse4 die im Bebauungsplan festgelegte oberirdische Bebauungsdichte von 0,30 überschreite. Eine Erhöhung der Bebauungsdichte sei grundsätzlich nicht vorgesehen. Mit weiterem Gutachten vom 03.06.2015 der Stadtplanung wurde festgestellt, dass das Gst ***/1 gemäß Flächenwidmungsplan IG-F1 (in Kraft getreten am 18.04.2000) als Bauland W-Wohngebiet gemäß § 38 Abs 1 TROG gewidmet sei. Es liege kein Ausnahmefall im Sinne des § 12 Abs 2 lit a, b oder c TBO 2001 vor. Es liege kein Fall des § 55 Abs 1 und 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 vor, da ein Bebauungsplan bestehe. Der Bebauungsplan sehe eine oberirdische Bebauungsdichte von 0,3 vor. Nach amtlicher Auffassung werde am geplanten Teilgrundstück des Anwesens Adresse4 (angedachtes Gst ***/3) aufgrund der vorhandenen Bebauung die Höchstbebauungsdichte überschritten. Hierbei seien allfällige, befestigte Zufahrten nicht berücksichtigt. Die geplante Grundteilung verlaufe durch das vorhandene Doppelwohnhaus. Da eine offene Bauweise verordnet sei, wiederspreche die Grundteilung dem § 6 Abs 1 TBO
- Auch ein Ausnahmefall nach § 6 Abs 2 und 3 sei nicht gegeben. Mit weiterem Gutachten vom 03.06.2015 der Stadtplanung wurde festgestellt, dass das Gst ***/1 gemäß Flächenwidmungsplan IG-F1 (in Kraft getreten am 18.04.2000) als Bauland W-Wohngebiet gemäß Paragraph 38, Absatz eins, TROG gewidmet sei. Es liege kein Ausnahmefall im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Litera a, b, oder c TBO 2001 vor. Es liege kein Fall des Paragraph 55, Absatz eins und 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 vor, da ein Bebauungsplan bestehe. Der Bebauungsplan sehe eine oberirdische Bebauungsdichte von 0,3 vor. Nach amtlicher Auffassung werde am geplanten Teilgrundstück des Anwesens Adresse4 (angedachtes Gst ***/3) aufgrund der vorhandenen Bebauung die Höchstbebauungsdichte überschritten. Hierbei seien allfällige, befestigte Zufahrten nicht berücksichtigt. Die geplante Grundteilung verlaufe durch das vorhandene Doppelwohnhaus. Da eine offene Bauweise verordnet sei, wiederspreche die Grundteilung dem Paragraph 6, Absatz eins, TBO
- Auch ein Ausnahmefall nach Paragraph 6, Absatz 2 und 3 sei nicht gegeben. Mit Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 22.06.2015, Zl x****1 wurde das gegenständliche Ansuchen gemäß § 14 Abs 3 Tiroler Bauordnung 2001 abgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Festlegungen über Geschoßflächendichten und über die Anzahl der Vollgeschoße, die am 30.09.2001 bestanden hätten, mit 31.12.2013 außer Kraft getreten seien. Sohin enthalte der gegenständliche Bebauungsplan entgegen den Bestimmungen des § 56 Abs 1 TROG 2011 keine Festlegung über die Bauhöhe. Solange der Bebauungsplan aber nicht aufgehoben werde, sei dieser als Verordnung weiterhin anzuwenden und seien die aufrechten Festlegungen auch weiterhin verbindlich. Für den gegenständlichen Bauplatz sei sohin rechtskräftig die offene Bauweise verordnet, sodass die gegenständliche Grundteilung nur zulässig sei, wenn auch nach der vorgesehenen Änderung der Grundstücksgrenzen die Voraussetzungen nach § 6 Abs 1, 2, 3 und 6 erfüllt seien. Da sich die bestehenden Gebäude nach der Grundteilung direkt an der künftig vorgesehenen Grundgrenze befinden würden und sohin der erforderliche Mindestabstand nicht eingehalten werde, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Mit Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 22.06.2015, Zl x****1 wurde das gegenständliche Ansuchen gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Tiroler Bauordnung 2001 abgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Festlegungen über Geschoßflächendichten und über die Anzahl der Vollgeschoße, die am 30.09.2001 bestanden hätten, mit 31.12.2013 außer Kraft getreten seien. Sohin enthalte der gegenständliche Bebauungsplan entgegen den Bestimmungen des Paragraph 56, Absatz eins, TROG 2011 keine Festlegung über die Bauhöhe. Solange der Bebauungsplan aber nicht aufgehoben werde, sei dieser als Verordnung weiterhin anzuwenden und seien die aufrechten Festlegungen auch weiterhin verbindlich. Für den gegenständlichen Bauplatz sei sohin rechtskräftig die offene Bauweise verordnet, sodass die gegenständliche Grundteilung nur zulässig sei, wenn auch nach der vorgesehenen Änderung der Grundstücksgrenzen die Voraussetzungen nach Paragraph 6, Absatz eins, 2, 3 und 6 erfüllt seien. Da sich die bestehenden Gebäude nach der Grundteilung direkt an der künftig vorgesehenen Grundgrenze befinden würden und sohin der erforderliche Mindestabstand nicht eingehalten werde, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde, bringen die Antragsteller, vertreten durch Dr. AA im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass eine neuerliche Stellungnahme des Amtssachverständigen der Stadtplanung eingeholt worden sei, welche den Beschwerdeführern nicht zugestellt worden sei. Entgegen der Ansicht der Behörde sei der Bebauungsplan IG-B1a (in Kraft getreten am 18.04.2000) nicht mehr gültig. Gemäß § 56 Abs 1 TROG seien im Bebauungsplan die Bauhöhen festzulegen. Ein gültiger Bebauungsplan liege also nur vor, wenn die Bauhöhe fixiert sei. Im gegenständlichen Bebauungsplan sei dies nicht der Fall, da die Bestimmung über die Festlegung der Vollgeschoße bereits per 31.12.2013 gemäß § 117 Abs 3 außer Kraft getreten sei. Eine Ergänzung des Bebauungsplanes sei nicht erfolgt. Die Bestimmung des § 117 Abs 5 sei im Zeitraum 2011 bis 2013 anwendbar gewesen, ansonsten würden sie dem Abs 3 widersprechen, der eindeutig das Außerkrafttreten der Festlegung über die Vollgeschoße beinhalte. Der gegenständliche Bebauungsplan sei ein ergänzender, daher sei die Bestimmung des § 117 Abs 7 Satz 3 folgende ebenfalls nicht anwendbar. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde, bringen die Antragsteller, vertreten durch Dr. AA im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass eine neuerliche Stellungnahme des Amtssachverständigen der Stadtplanung eingeholt worden sei, welche den Beschwerdeführern nicht zugestellt worden sei. Entgegen der Ansicht der Behörde sei der Bebauungsplan IG-B1a (in Kraft getreten am 18.04.2000) nicht mehr gültig. Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, TROG seien im Bebauungsplan die Bauhöhen festzulegen. Ein gültiger Bebauungsplan liege also nur vor, wenn die Bauhöhe fixiert sei. Im gegenständlichen Bebauungsplan sei dies nicht der Fall, da die Bestimmung über die Festlegung der Vollgeschoße bereits per 31.12.2013 gemäß Paragraph 117, Absatz 3, außer Kraft getreten sei. Eine Ergänzung des Bebauungsplanes sei nicht erfolgt. Die Bestimmung des Paragraph 117, Absatz 5, sei im Zeitraum 2011 bis 2013 anwendbar gewesen, ansonsten würden sie dem Absatz 3, widersprechen, der eindeutig das Außerkrafttreten der Festlegung über die Vollgeschoße beinhalte. Der gegenständliche Bebauungsplan sei ein ergänzender, daher sei die Bestimmung des Paragraph 117, Absatz 7, Satz 3 folgende ebenfalls nicht anwendbar. Mit Gutachten vom 02.11.2015 gab die Bau- und Feuerpolizei des Stadtmagistrates Y eine baurechtliche Beurteilung der beabsichtigten Änderung der Grundgrenzen ab. Die beiden Gebäude würden eine gemeinsame Trennwand aufweisen, welche nicht als brandabschnittsbildende Wand ausgebildet sei. Gemäß OIB Richtlinie 2.4 seien zur Grundstücksgrenze gerichtete Außenwände als brandabschnittsbildende Wand gemäß Tabelle 1b auszuführen. Das gegenständliche Gebäude falle in die Gebäudeklasse 2, wonach eine brandabschnittsbildende Wand in der Qualifikation REI90 (bzw falls man das Gebäude als Reihenhaus beurteilen möchte, mindestens in REI60) erforderlich wäre. Diese brandabschnittsbildende Wand müsste mindestens 15cm über Dach geführt werden. Die beiden Doppelwohnhäuser seien laut den bewilligten Plänen im Firstbereich miteinander verbunden. Somit seien die Voraussetzungen hinsichtlich Brandschutz nicht gegeben. Im Falle einer Grenzänderung könnte eine Gebäudehälfte unabhängig von der zweiten Gebäudehälfte abgebrochen werden. Ob zwischen den beiden Gebäudehälften statisch kraftschlüssige Verbindungen bestünden (durchlaufende Deckenarmierungen etc) könne aufgrund der vorliegenden Planunterlagen nicht beurteilt werden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.11.2015, Zl x****1 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dazu nach Wiedergabe der Stellungnahme des Amtssachverständigen der Stadtplanung vom 03.06.2015 sowie des Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei vom 02.11.2015 im Wesentlichen zusammengefasst festgehalten, dass die Verletzung des Parteiengehörs mittlerweile geheilt sei. Zu sämtlichen Ausführungen betreffend die Anwendbarkeit des Bebauungsplanes IG-B1a werde auf die Begründung des angefochtenen Bescheides vom 22.06.2015 verwiesen und neuerlich betont, dass es zwar richtig sei dass der gegenständliche Bebauungsplan entgegen den Bestimmungen des § 56 ABs 1 TROG 2011 keine Festlegung über die Bauhöhe enthalte, dieser als Verordnung aber weiterhin anzuwenden und die aufrechten Festlegungen auch weiterhin verbindlich seien. Ungeachtet dessen, dass die beantragte Grenzänderung dem rechtskräftigen Bebauungsplan wiederspreche, sei diese auch aus brandschutztechnischen Gründen nicht zulässig. Wie der Stellungnahme des Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei entnommen werden könne, weise das Doppelwohnhaus eine gemeinsame Trennwand auf, welche nicht als brandabschnittsbildende Wand ausgebildet sei, was bei Außenwänden an der Grundstücksgrenze gemäß OIB Richtlinie 2.4 erforderlich wäre. Diese Wand müsste weiters 15cm über Dach geführt werden. Die gegenständlichen Gebäude seien laut bewilligten Plänen im Firstbereich miteinander verbunden, sodass auch diese Voraussetzung nicht erfüllt sei.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.11.2015, Zl x****1 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dazu nach Wiedergabe der Stellungnahme des Amtssachverständigen der Stadtplanung vom 03.06.2015 sowie des Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei vom 02.11.2015 im Wesentlichen zusammengefasst festgehalten, dass die Verletzung des Parteiengehörs mittlerweile geheilt sei. Zu sämtlichen Ausführungen betreffend die Anwendbarkeit des Bebauungsplanes IG-B1a werde auf die Begründung des angefochtenen Bescheides vom 22.06.2015 verwiesen und neuerlich betont, dass es zwar richtig sei dass der gegenständliche Bebauungsplan entgegen den Bestimmungen des Paragraph 56, ABs 1 TROG 2011 keine Festlegung über die Bauhöhe enthalte, dieser als Verordnung aber weiterhin anzuwenden und die aufrechten Festlegungen auch weiterhin verbindlich seien. Ungeachtet dessen, dass die beantragte Grenzänderung dem rechtskräftigen Bebauungsplan wiederspreche, sei diese auch aus brandschutztechnischen Gründen nicht zulässig. Wie der Stellungnahme des Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei entnommen werden könne, weise das Doppelwohnhaus eine gemeinsame Trennwand auf, welche nicht als brandabschnittsbildende Wand ausgebildet sei, was bei Außenwänden an der Grundstücksgrenze gemäß OIB Richtlinie 2.4 erforderlich wäre. Diese Wand müsste weiters 15cm über Dach geführt werden. Die gegenständlichen Gebäude seien laut bewilligten Plänen im Firstbereich miteinander verbunden, sodass auch diese Voraussetzung nicht erfüllt sei. In dem dagegen fristgerecht erhobenen Vorlageantrag wurde die Beschwerde vollinhaltlich aufrechterhalten. Zur Entkräftigung der in der Vorentscheidung erwähnten Brandschutzproblematik würden die Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Firma RX GmbH & Co KG, Abteilung Zimmerei beilegen, welche Maßnahmen beinhalte, mit welcher die Brandschutzanforderungen erfüllt werden könnten. Die Beschwerdeführer seien natürlich bereit, diese Maßnahmen umzusetzen, um die Brandschutzbestimmungen zu erfüllen. II. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Entsprechend dem vorliegenden Teilungsplan der XT GmbH, U vom 21.05.2014, Zl x****2 soll das Gst ***/1 KG Z in die Grundstücke ***/2 und ***/3 geteilt werden, wobei das Gst ***/2 eine Fläche von 636m² und das Gst ***/3 eine Fläche von 530m² erhalten soll. Das Gst ***/1 ist mit einem Doppelwohnhaus bebaut. Die geplante Grundgrenze zwischen dem Gst ***/2 und ***/3 verläuft mittig durch das bestehende Doppelwohnhaus. Für den betroffenen Bereich existiert ein Bebauungsplan gemäß § 56 Abs 3 TROG, IG-B1a, in Kraft getreten am 18.04.
- Dieser sieht eine offene Bauweise mit einem Mindestabstand von 0,6, eine oberirdische Höchstbebauungsdichte von 0,30 eine unterirdische Höchstbebauungsdichte von 0,60, eine Mindestbaumassendichte von 0,9, eine Höchstbaumassendichte von 1,50, eine maximale Bauplatzgröße von 6.000m² sowie eine Höchstzahl der Vollgeschoße von 2 vor.Für den betroffenen Bereich existiert ein Bebauungsplan gemäß Paragraph 56, Absatz 3, TROG, IG-B1a, in Kraft getreten am 18.04.
- Dieser sieht eine offene Bauweise mit einem Mindestabstand von 0,6, eine oberirdische Höchstbebauungsdichte von 0,30 eine unterirdische Höchstbebauungsdichte von 0,60, eine Mindestbaumassendichte von 0,9, eine Höchstbaumassendichte von 1,50, eine maximale Bauplatzgröße von 6.000m² sowie eine Höchstzahl der Vollgeschoße von 2 vor. Der raumordnungsfachliche Amtssachverständige beim Stadtmagistrat Y, Bauberatung-Gestaltung-Ortsbildschutz führt in seinem Gutachten vom 08.04.2015 bzw 03.06.2015 aus, dass die geplante Grundteilung durch das vorhandene Doppelwohnhaus verlaufe. Da eine offene Bauweise verordnet sei, wiederspreche die Grundteilung dem § 6 Abs 1 TBO
- Auch ein Ausnahmefall nach § 6 Abs 2 und 3 sei nicht gegeben. Weiters hält der raumordnungsfachliche Amtsaschverständige fest, dass der Bebauungsplan eine oberirdische Bebauungsdichte von 0,3 vorsehe. Nach seiner Auffassung werde am geplanten Teilgrundstück des Anwesens Adresse4 (angedachtes Gst ***/3) aufgrund der vorhandenen Bebauung die Höchstbebauungsdichte überschritten.Der raumordnungsfachliche Amtssachverständige beim Stadtmagistrat Y, Bauberatung-Gestaltung-Ortsbildschutz führt in seinem Gutachten vom 08.04.2015 bzw 03.06.2015 aus, dass die geplante Grundteilung durch das vorhandene Doppelwohnhaus verlaufe. Da eine offene Bauweise verordnet sei, wiederspreche die Grundteilung dem Paragraph 6, Absatz eins, TBO
- Auch ein Ausnahmefall nach Paragraph 6, Absatz 2 und 3 sei nicht gegeben. Weiters hält der raumordnungsfachliche Amtsaschverständige fest, dass der Bebauungsplan eine oberirdische Bebauungsdichte von 0,3 vorsehe. Nach seiner Auffassung werde am geplanten Teilgrundstück des Anwesens Adresse4 (angedachtes Gst ***/3) aufgrund der vorhandenen Bebauung die Höchstbebauungsdichte überschritten. Der Sachverständige der Bau- und Feuerpolizei beim Stadtmagistrat Y führt in seinem Gutachten vom 02.11.2015 aus, dass die beiden Gebäude eine gemeinsame Trennwand aufweisen würden, welche nicht als brandabschnittsbildende Wand ausgebildet sei. Gemäß OIB Richtlinie 2.4, seien zur Grundstücksgrenze gerichtete Außenwände als brandabschnittsbildende Wand gemäß Tabelle 1b auszuführen. Das gegenständliche Gebäude falle in die Gebäudeklasse 2, wonach eine brandabschnittsbildende Wand in der Qualifikation REI 90 (bzw falls man das Gebäude als Reihenhaus beurteilen möchte, mindestens in REI 601) erforderlich wäre. Diese brandabschnittsbildende Wand müsste mindestens 15cm über Dach geführt werden. Die beiden Doppelwohnhäuser seien laut den bewilligten Plänen im Firstbereich miteinander verbunden. Somit seien die Voraussetzungen hinsichtlich Brandschutz nicht gegeben. Die Ausführungen der beiden Amtssachverständigen sind nachvollziehbar und schlüssig. Sie sind nicht widersprüchlich und folgen den Denkgesetzen (vgl VwGH 20.11.1990, 90/18/0169). Das Beschwerdevorbringen, das nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgte, vermochte die diesbezüglichen Ausführungen der Amtssachverständigen nicht zu erschüttern (vgl VwGH 20.09.1990, 90/07/0113). Die Ausführungen der beiden Amtssachverständigen sind nachvollziehbar und schlüssig. Sie sind nicht widersprüchlich und folgen den Denkgesetzen vergleiche VwGH 20.11.1990, 90/18/0169). Das Beschwerdevorbringen, das nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgte, vermochte die diesbezüglichen Ausführungen der Amtssachverständigen nicht zu erschüttern vergleiche VwGH 20.09.1990, 90/07/0113). Das örtliche Raumordnungskonzept der Stadt Y ist noch nicht fortgeschrieben (vgl Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Y, LGBl Nr 2013/7 und LGBl Nr 2016/11).Das örtliche Raumordnungskonzept der Stadt Y ist noch nicht fortgeschrieben vergleiche Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Y, LGBl Nr 2013/7 und LGBl Nr 2016/11). III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen: Im vorliegenden Beschwerdefall ist nachstehende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 187/2014, maßgeblich:Im vorliegenden Beschwerdefall ist nachstehende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014,, maßgeblich: „Artikel VII„Artikel römisch sieben Die Übergangsbestimmung des Artikels II Abs 3 bis 16 der Novelle LGBl Nr 48/2011, die mit 01.07.2011 in Kraft tritt, lautet:Die Übergangsbestimmung des Artikels römisch zwei Absatz 3 bis 16 der Novelle Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011,, die mit 01.07.2011 in Kraft tritt, lautet: […]
(8)Bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungsgesetzes mit den Festlegungen nach § 31 Abs 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2011
(5)ist auf die Erteilung der Bewilligung für die Änderung von Grundstücksgrenzen § 14 der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 40/2009 weiter anzuwenden. Dies gilt auch für die in diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren.
(8)Bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungsgesetzes mit den Festlegungen nach Paragraph 31, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2011,
(5)ist auf die Erteilung der Bewilligung für die Änderung von Grundstücksgrenzen Paragraph 14, der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2009, weiter anzuwenden. Dies gilt auch für die in diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren. […].“ § 14 Tiroler Bauordnung 2001 idF des Gesetzes LGBl Nr 40/2009 lautet:Paragraph 14, Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2009, lautet: „§ 14 Bewilligung
(1)Die Bewilligung nach § 12 Abs 1 ist außer in den Fällen des § 55 Abs 1 und 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 zu erteilen, wenn für die Grundstücke ein allgemeiner und ein ergänzender Bebauungsplan oder ein Bebauungsplan nach § 56 Abs 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 besteht und wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen eine diesen Bebauungsplänen entsprechende Bebauung der Grundstücke sowie die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung nicht verhindert oder erschwert.
(1)Die Bewilligung nach Paragraph 12, Absatz eins, ist außer in den Fällen des Paragraph 55, Absatz eins und 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 zu erteilen, wenn für die Grundstücke ein allgemeiner und ein ergänzender Bebauungsplan oder ein Bebauungsplan nach Paragraph 56, Absatz 3, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 besteht und wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen eine diesen Bebauungsplänen entsprechende Bebauung der Grundstücke sowie die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung nicht verhindert oder erschwert.
(2)In den Fällen des § 55 Abs 1 und 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 ist die Bewilligung nach § 12 Abs 1 zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen
(2)In den Fällen des Paragraph 55, Absatz eins und 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 ist die Bewilligung nach Paragraph 12, Absatz eins, zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen
- a)eine zweckmäßige und bodensparende Bebauung der Grundstücke gewährleistet und weiters einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung des betreffenden Gebietes nicht entgegensteht und
- b)einer zweckmäßigen verkehrsmäßigen Erschließung und Erschließung des betreffenden Gebietes mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Entsorgung der Abwässer und der Niederschlagswässer unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Gesamterschließung des Gemeindegebietes nicht entgegensteht.
(3)Für bebaute Grundstücke oder für Grundstücke, für die eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, darf die Bewilligung nach § 12 Abs 1 für Teilungen oder Abschreibungen weiters nur erteilt werden, wenn die bestehende bzw die bewilligte bauliche Anlage auch nach der vorgesehenen Änderung der Grundstücksgrenzen innerhalb der Grenzen des Bauplatzes liegt, die Voraussetzungen nach § 6 Abs 1, 2, 3 und 6 erfüllt sind und den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird. Besteht auf dem betreffenden Grundstück jedoch eine bauliche Anlage, die aufgrund früherer bau- oder raumordnungsrechtlicher Vorschriften einen geringeren Abstand zu den angrenzenden Grundstücken aufweist, so darf die Bewilligung auch erteilt werden, wenn dieser Abstand durch die Teilung oder Abschreibung nicht verringert und den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird.
(3)Für bebaute Grundstücke oder für Grundstücke, für die eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, darf die Bewilligung nach Paragraph 12, Absatz eins, für Teilungen oder Abschreibungen weiters nur erteilt werden, wenn die bestehende bzw die bewilligte bauliche Anlage auch nach der vorgesehenen Änderung der Grundstücksgrenzen innerhalb der Grenzen des Bauplatzes liegt, die Voraussetzungen nach Paragraph 6, Absatz eins, 2, 3 und 6 erfüllt sind und den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird. Besteht auf dem betreffenden Grundstück jedoch eine bauliche Anlage, die aufgrund früherer bau- oder raumordnungsrechtlicher Vorschriften einen geringeren Abstand zu den angrenzenden Grundstücken aufweist, so darf die Bewilligung auch erteilt werden, wenn dieser Abstand durch die Teilung oder Abschreibung nicht verringert und den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird.
(4)Die Bewilligung nach § 12 Abs 1 tritt außer Kraft, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft die grundbücherliche Durchführung der Änderung der Grundstücksgrenzen beantragt wird.“
(4)Die Bewilligung nach Paragraph 12, Absatz eins, tritt außer Kraft, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft die grundbücherliche Durchführung der Änderung der Grundstücksgrenzen beantragt wird.“ §§ 54 und 55 Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 idF LGBl Nr 27/2006 lauten: Paragraphen 54 und 55 Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2006, lauten: „§ 54 Allgemeines
(1)In den allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplänen sind unter Berücksichtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung, des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Ergebnisse der Bestandsaufnahme die verkehrsmäßige Erschließung und die Art der Bebauung des Baulandes, der Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe, der Sonderflächen für Handelsbetriebe, der Sonderflächen für Einkaufszentren sowie jener sonstigen Sonderflächen und jener Vorbehaltsflächen, bei denen dies im Hinblick auf den festgelegten Verwendungszweck im Interesse einer geordneten baulichen Entwicklung erforderlich ist, festzulegen. Die allgemeinen Bebauungspläne sind möglichst für größere funktional zusammenhängende Gebiete, die ergänzenden Bebauungspläne möglichst für funktional zusammenhängende Gebiete zu erlassen. […] § 55Paragraph 55 Ausnahmen, Befreiung
(1)Die Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne nach § 54 Abs 1 besteht nicht
(1)Die Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne nach Paragraph 54, Absatz eins, besteht nicht lit aLitera a für einzelne unbebaute Grundstücke im Bereich zusammenhängend bebaute Gebiete oder im unmittelbaren Anschluss an solche Gebiete, die aufgrund ihrer Größe nur mit Wohngebäuden mit höchstens 5 Wohnungen oder mit Gebäuden für Kleinbetriebe bebaut werden können, und lit bLitera b für bereits bebaute Grundstücke, sofern die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Grundstücke mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung bereits besteht und die Erlassung von Bebauungsplänen zur Gewährleistung einer geordneten Bebauung bzw weiteren Bebauung derselben nicht erforderlich ist.
(2)Die Landesregierung kann einzelne Gemeinden auf deren Antrag durch Verordnung von der Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne hinsichtlich des gesamten Gemeindegebietes oder hinsichtlich bestimmter Teile des Gemeindegebietes befreien, wenn die Erlassung von Bebauungsplänen insbesondere aufgrund der Größe der Gemeinde, der Siedlungs- und der Grundstücksstrukturen oder der aktuellen und der in absehbarer Zeit zu erwartenden Bautätigkeit zur Gewährleistung einer geordneten verkehrsmäßigen Erschließung und Bebauung bzw weiteren verkehrsmäßigen Erschließung und Bebauung entsprechend den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nicht erforderlich ist. […]“ Es gelten folgende Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 187/2014:Es gelten folgende Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung LGBl Nr 187/2014: „§ 117 Bebauungspläne […]
(7)Die am
- Juni 2011 bestehenden allgemeinen und ergänzenden Bebauungspläne bleiben aufrecht. Sie gelten als Bebauungspläne im Sinne des §
- Desgleichen bleibe zu diesem Zeitpunkt bestehende allgemeine Bebauungspläne, zu denen ein ergänzender Bebauungsplan nicht besteht, aufrecht. Sie sind, sofern an deren Stelle nicht Bebauungspläne im Sinne des § 54 erlassen werden, spätestens bis zum
- Dezember 2015 um die fehlenden Festlegungen nach § 56 Abs 1 zu ergänzen. Andernfalls treten sie mit dem Ablauf dieser Frist außer Kraft. Ergänzte allgemeine Bebauungspläne gelten als Bebauungspläne im Sinne des § 54.
(7)Die am
- Juni 2011 bestehenden allgemeinen und ergänzenden Bebauungspläne bleiben aufrecht. Sie gelten als Bebauungspläne im Sinne des Paragraph 54, Desgleichen bleibe zu diesem Zeitpunkt bestehende allgemeine Bebauungspläne, zu denen ein ergänzender Bebauungsplan nicht besteht, aufrecht. Sie sind, sofern an deren Stelle nicht Bebauungspläne im Sinne des Paragraph 54, erlassen werden, spätestens bis zum
- Dezember 2015 um die fehlenden Festlegungen nach Paragraph 56, Absatz eins, zu ergänzen. Andernfalls treten sie mit dem Ablauf dieser Frist außer Kraft. Ergänzte allgemeine Bebauungspläne gelten als Bebauungspläne im Sinne des Paragraph 54, § 118Paragraph 118 Bauverfahren […]
(3)Bis zum Inkrafttreten der Vorschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit dem Festlegungen nach § 31 Abs 5 sowie auf in diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren sind § 54 Abs 5 und § 55 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl Nr 27/2006 mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt. ….“
(3)Bis zum Inkrafttreten der Vorschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit dem Festlegungen nach Paragraph 31, Absatz 5, sowie auf in diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren sind Paragraph 54, Absatz 5 und Paragraph 55, dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2006, mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt. ….“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Vorauszuschicken ist, dass das örtliche Raumordnungskonzept der Stadt Y noch nicht fortgeschrieben ist, es kommt daher die Übergangsbestimmung des Art VII Abs 8 LGBl Nr 57/2011 (WV), zum Tragen. Im Sinne dieser Übergangsregelung ist somit das verfahrensgegenständliche Ansuchen um Änderung der Grundstücksgrenzen nach der Bestimmung des § 14 TBO 2001 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 40/2009 (alte Rechtslage) zu beurteilen. Vorauszuschicken ist, dass das örtliche Raumordnungskonzept der Stadt Y noch nicht fortgeschrieben ist, es kommt daher die Übergangsbestimmung des Artikel römisch sieben, Absatz 8, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, (WV), zum Tragen. Im Sinne dieser Übergangsregelung ist somit das verfahrensgegenständliche Ansuchen um Änderung der Grundstücksgrenzen nach der Bestimmung des Paragraph 14, TBO 2001 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2009, (alte Rechtslage) zu beurteilen. § 14 Abs 1 TBO 2001 knüpft an die Erteilung einer Bewilligung um Änderung von Grundstücksgrenzen grundsätzlich an das Vorliegen eines allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes bzw eines Bebauungsplanes nach § 56 Abs 3 TROG 2006 an. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Fall des § 55 Abs 1 und 2 TROG 2006 gegeben ist. In diesem Fall wäre das Ansuchen um Grundteilung nach § 14 Abs 2 TBO 2001 zu beurteilen. Paragraph 14, Absatz eins, TBO 2001 knüpft an die Erteilung einer Bewilligung um Änderung von Grundstücksgrenzen grundsätzlich an das Vorliegen eines allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes bzw eines Bebauungsplanes nach Paragraph 56, Absatz 3, TROG 2006 an. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Fall des Paragraph 55, Absatz eins und 2 TROG 2006 gegeben ist. In diesem Fall wäre das Ansuchen um Grundteilung nach Paragraph 14, Absatz 2, TBO 2001 zu beurteilen. Gegenständlich steht fest, dass für den bestehenden Bereich ein Bebauungsplan gemäß § 56 Abs 3 TROG 1997, LGBl Nr 10 existiert, welcher am 18.04.2000 in Kraft getreten ist.Gegenständlich steht fest, dass für den bestehenden Bereich ein Bebauungsplan gemäß Paragraph 56, Absatz 3, TROG 1997, Landesgesetzblatt Nr 10 existiert, welcher am 18.04.2000 in Kraft getreten ist. Den weiteren Ausführungen sei vorangeschickt, dass gemäß der Übergangsbestimmung des § 118 Abs 3 TROG 2011 bis zum in Kraft treten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach § 31 Abs 5 sowie auf in diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren (mangels eigener ausdrücklicher Übergangsregelung wird derartiges Kraftlückenschluss entsprechend auch für Verfahren zur Änderung von Grundstücksgrenzen zu gelten haben) § 54 Abs 5 und § 55 dieses Gesetzes idF LGBl Nr 27/2006 mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt. Die folgenden, auf allgemeinen und ergänzenden Bebauungspläne Bezug habenden Ausführungen sind daher in derartigem Sinne zu verstehen. Den weiteren Ausführungen sei vorangeschickt, dass gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 118, Absatz 3, TROG 2011 bis zum in Kraft treten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach Paragraph 31, Absatz 5, sowie auf in diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren (mangels eigener ausdrücklicher Übergangsregelung wird derartiges Kraftlückenschluss entsprechend auch für Verfahren zur Änderung von Grundstücksgrenzen zu gelten haben) Paragraph 54, Absatz 5 und Paragraph 55, dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2006, mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt. Die folgenden, auf allgemeinen und ergänzenden Bebauungspläne Bezug habenden Ausführungen sind daher in derartigem Sinne zu verstehen. Unstrittig ist, dass im gegenständlichen Fall der Bebauungsplan IG-B1a vom 18.04.2000 unter anderem Festlegungen über die Anzahl der Vollgeschoße enthält. Nach § 117 Abs 3 letzter Satz TROG 2011 traten solche Festlegungen spätestens am 31.12.2013 außer Kraft. Der gegenständliche Bebauungsplan verfügt somit über keine weitere Höhenfestlegung. Unstrittig ist, dass im gegenständlichen Fall der Bebauungsplan IG-B1a vom 18.04.2000 unter anderem Festlegungen über die Anzahl der Vollgeschoße enthält. Nach Paragraph 117, Absatz 3, letzter Satz TROG 2011 traten solche Festlegungen spätestens am 31.12.2013 außer Kraft. Der gegenständliche Bebauungsplan verfügt somit über keine weitere Höhenfestlegung. Weiters ist an dieser Stelle festzuhalten, dass gemäß § 117 Abs 7 TROG 2011 die am 30.06.2011 bestehenden allgemeinen und ergänzenden Bebauungspläne als Bebauungspläne im Sinne des § 54 (Anm: neu) gelten. Da es sich gegenständlich nicht um einen allgemeinen Bebauungsplan, zu dem ein ergänzender Bebauungsplan nicht besteht handelt, tritt dieser dementsprechend nach § 117 Abs 7 TROG 2011 nicht am 31.12.2015 außer Kraft. Insofern ist daher der von der belangten Behörde geäußerten Rechtsansicht beizupflichten, wonach der in Rede stehende Bebauungsplan vom 18.04.2000 IG-B1a nach wie vor dem Rechtsbestand angehört, wenngleich dieser nicht über die erforderliche Festlegung der Bauhöhe nach § 56 Abs 1 TROG 2011 verfügt.Weiters ist an dieser Stelle festzuhalten, dass gemäß Paragraph 117, Absatz 7, TROG 2011 die am 30.06.2011 bestehenden allgemeinen und ergänzenden Bebauungspläne als Bebauungspläne im Sinne des Paragraph 54, Anmerkung, neu) gelten. Da es sich gegenständlich nicht um einen allgemeinen Bebauungsplan, zu dem ein ergänzender Bebauungsplan nicht besteht handelt, tritt dieser dementsprechend nach Paragraph 117, Absatz 7, TROG 2011 nicht am 31.12.2015 außer Kraft. Insofern ist daher der von der belangten Behörde geäußerten Rechtsansicht beizupflichten, wonach der in Rede stehende Bebauungsplan vom 18.04.2000 IG-B1a nach wie vor dem Rechtsbestand angehört, wenngleich dieser nicht über die erforderliche Festlegung der Bauhöhe nach Paragraph 56, Absatz eins, TROG 2011 verfügt. Die Abweisung des gegenständlichen Antrages begründet die belangte Behörde mit der Nichteinhaltung der Mindestabstände nach § 6 Abs 1, 2, 3 und 6 TBO
- Diese Abweisung ist nicht zu beanstanden, zumal der Bebauungsplan eine offene Bauweise vorsieht. In Folge einer Teilung des gegenständlichen Grundstückes, wie von den Antragstellern angestrebt, würde eine gekuppelte Bauweise entstehen, die im Wiederspruch zu den Festlegungen der Bauweise stünde. Nach § 6 Abs 8 TBO 2011 ist eine gekuppelte Bauweise nur zulässig, wenn ein Bebauungsplan nicht besteht und das Orts- und Straßenbild dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird oder wenn dies aufgrund des Bebauungsplanes zulässig ist. Beide Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfüllt. Der Bebauungsplan IG-B1a vom 18.04.2000 ist nach wie vor aufrecht und eine gekuppelte Bauweise ist laut diesem Bebauungsplan nicht zulässig. Die Abweisung ist daher zu Recht erfolgt.Die Abweisung des gegenständlichen Antrages begründet die belangte Behörde mit der Nichteinhaltung der Mindestabstände nach Paragraph 6, Absatz eins, 2, 3 und 6 TBO
- Diese Abweisung ist nicht zu beanstanden, zumal der Bebauungsplan eine offene Bauweise vorsieht. In Folge einer Teilung des gegenständlichen Grundstückes, wie von den Antragstellern angestrebt, würde eine gekuppelte Bauweise entstehen, die im Wiederspruch zu den Festlegungen der Bauweise stünde. Nach Paragraph 6, Absatz 8, TBO 2011 ist eine gekuppelte Bauweise nur zulässig, wenn ein Bebauungsplan nicht besteht und das Orts- und Straßenbild dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird oder wenn dies aufgrund des Bebauungsplanes zulässig ist. Beide Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfüllt. Der Bebauungsplan IG-B1a vom 18.04.2000 ist nach wie vor aufrecht und eine gekuppelte Bauweise ist laut diesem Bebauungsplan nicht zulässig. Die Abweisung ist daher zu Recht erfolgt. Was die Gültigkeit des Bebauungsplanes IG-B1a vom 18.04.2000 anbelangt, so ist festzuhalten, dass dieser nicht (mehr) über die notwendige Festlegung der Gebäudehöhe verfügt. Die Antragsteller stehen auf dem Standpunkt, dass aufgrund des Fehlens der Festlegung der Gebäudehöhe der gesamte Bebauungsplan rechtswidrig und somit nicht anzuwenden sei. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. § 117 Abs 3 TROG 2011 sieht vor, dass Festlegungen über Geschoßflächendichte und über die Anzahl der Vollgeschoße spätestens am 31.12.2013 außer Kraft treten. Eine Verpflichtung zur Ergänzung dieser Bebauungspläne hat der Gesetzgeber erkennbar nicht vorgesehen. Betrachtet man nun die Mindestinhalte von Bebauungsplänen gemäß § 56 Abs 1 TROG 2011, so fällt auf, dass die Festlegung der Bauhöhe in keinerlei innerem Zusammenhang mit der Festlegung von Mindestbaudichten, Baufluchtlinien bzw Straßenfluchtlinien oder der Bauweise steht. Sämtliche Mindestinhalte können dabei voneinander unabhängig festgelegt werden. Das heißt, bezogen auf den konkreten Fall hat der Wegfall der Anzahl der Vollgeschoße keine Auswirkungen auf die weiteren inhaltlichen Festlegungen in Bezug auf die Festlegung der Bauweise, der Baumassendichte bzw der oberirdischen Bebauungsdichte. Das Fehlen der Bauhöhe berührt somit die weiteren inhaltlichen Festlegungen des gegenständlichen Bebauungsplanes nicht und macht insoweit die weiteren Festlegungen nicht rechtswidrig.Was die Gültigkeit des Bebauungsplanes IG-B1a vom 18.04.2000 anbelangt, so ist festzuhalten, dass dieser nicht (mehr) über die notwendige Festlegung der Gebäudehöhe verfügt. Die Antragsteller stehen auf dem Standpunkt, dass aufgrund des Fehlens der Festlegung der Gebäudehöhe der gesamte Bebauungsplan rechtswidrig und somit nicht anzuwenden sei. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Paragraph 117, Absatz 3, TROG 2011 sieht vor, dass Festlegungen über Geschoßflächendichte und über die Anzahl der Vollgeschoße spätestens am 31.12.2013 außer Kraft treten. Eine Verpflichtung zur Ergänzung dieser Bebauungspläne hat der Gesetzgeber erkennbar nicht vorgesehen. Betrachtet man nun die Mindestinhalte von Bebauungsplänen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, TROG 2011, so fällt auf, dass die Festlegung der Bauhöhe in keinerlei innerem Zusammenhang mit der Festlegung von Mindestbaudichten, Baufluchtlinien bzw Straßenfluchtlinien oder der Bauweise steht. Sämtliche Mindestinhalte können dabei voneinander unabhängig festgelegt werden. Das heißt, bezogen auf den konkreten Fall hat der Wegfall der Anzahl der Vollgeschoße keine Auswirkungen auf die weiteren inhaltlichen Festlegungen in Bezug auf die Festlegung der Bauweise, der Baumassendichte bzw der oberirdischen Bebauungsdichte. Das Fehlen der Bauhöhe berührt somit die weiteren inhaltlichen Festlegungen des gegenständlichen Bebauungsplanes nicht und macht insoweit die weiteren Festlegungen nicht rechtswidrig. Weiters ist festzuhalten, dass die Festlegungen über die Bauhöhe im Gegenstandsfall nicht anzuwenden sind. Die belangte Behörde stützt die Abweisung des Antrages auf die Festlegung der offenen Bauweise im gegenständlichen Bebauungsplan. Die Frage der Einhaltung der Bauhöhe ist somit für das Landesverwaltungsgericht nicht präjudiziell. Diesbezüglich sieht sich das Landesverwaltungsgericht somit nicht veranlasst, ein Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof anzuregen. Selbst dann, wenn man davon ausginge, dass der gegenständliche Bebauungsplan insgesamt rechtswidrig und somit nicht anwendbar wäre, stützt die belangte Behörde die Abweisung des gegenständlichen Antrages in ihrer Beschwerdevorentscheidung auf die Bestimmung des § 14 Abs 3 TBO
- Begründend wird dazu ausgeführt, dass nach den Feststellungen des Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei das bestehende Doppelwohnhaus eine gemeinsame Trennwand aufweist, welche nicht als brandabschnittsbildende Wand ausgebildet ist, was bei Außenwänden an der Grundgrenze gemäß OIB Richtlinie 2.4 erforderlich wäre. Diese Wand müsste weiters 15cm über Dach geführt werden. Die gegenständlichen Gebäude seien laut bewilligten Plänen im Firstbereich miteinander verbunden, sodass auch diese Voraussetzung nicht erfüllt ist. Dazu legen die Beschwerdeführer in ihrem Vorlageantrag ein Schreiben der RX GmbH & Co KG, Adresse5 vor, wonach Maßnahmen vorgeschlagen werden, um die Brandschutzanforderungen gemäß OIB Richtlinie 2 zu erfüllen. Selbst dann, wenn man davon ausginge, dass der gegenständliche Bebauungsplan insgesamt rechtswidrig und somit nicht anwendbar wäre, stützt die belangte Behörde die Abweisung des gegenständlichen Antrages in ihrer Beschwerdevorentscheidung auf die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, TBO
- Begründend wird dazu ausgeführt, dass nach den Feststellungen des Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei das bestehende Doppelwohnhaus eine gemeinsame Trennwand aufweist, welche nicht als brandabschnittsbildende Wand ausgebildet ist, was bei Außenwänden an der Grundgrenze gemäß OIB Richtlinie 2.4 erforderlich wäre. Diese Wand müsste weiters 15cm über Dach geführt werden. Die gegenständlichen Gebäude seien laut bewilligten Plänen im Firstbereich miteinander verbunden, sodass auch diese Voraussetzung nicht erfüllt ist. Dazu legen die Beschwerdeführer in ihrem Vorlageantrag ein Schreiben der RX GmbH & Co KG, Adresse5 vor, wonach Maßnahmen vorgeschlagen werden, um die Brandschutzanforderungen gemäß OIB Richtlinie 2 zu erfüllen. Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer jedoch keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung auf. Bei der Einhaltung der Erfordernisse des Brandschutzes handelt es sich um eine Bewilligungsvoraussetzung. Dass die Erfordernisse des Brandschutzes derzeit nicht erfüllt sind, wird sowohl vom hochbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde als auch von den Beschwerdeführern selbst eingeräumt. Eine allenfalls erst in Zukunft herzustellende brandschutztechnische Trennung der beiden Gebäudehälften reicht jedoch für das vorliegende Verfahren nicht aus. Wie bereits ausgeführt, handelst es sich bei der Einhaltung der Erfordernisse des Brandschutzes um eine Voraussetzung für die Erteilung der Grundteilungsbewilligung nach § 14 TBO
- Diese Voraussetzungen sind derzeit nicht gegeben, weshalb eine Grundteilungsbewilligung auch nach § 14 Abs 3 TBO 2001 derzeit nicht zulässig ist.Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer jedoch keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung auf. Bei der Einhaltung der Erfordernisse des Brandschutzes handelt es sich um eine Bewilligungsvoraussetzung. Dass die Erfordernisse des Brandschutzes derzeit nicht erfüllt sind, wird sowohl vom hochbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde als auch von den Beschwerdeführern selbst eingeräumt. Eine allenfalls erst in Zukunft herzustellende brandschutztechnische Trennung der beiden Gebäudehälften reicht jedoch für das vorliegende Verfahren nicht aus. Wie bereits ausgeführt, handelst es sich bei der Einhaltung der Erfordernisse des Brandschutzes um eine Voraussetzung für die Erteilung der Grundteilungsbewilligung nach Paragraph 14, TBO
- Diese Voraussetzungen sind derzeit nicht gegeben, weshalb eine Grundteilungsbewilligung auch nach Paragraph 14, Absatz 3, TBO 2001 derzeit nicht zulässig ist. Das erkennende Gericht erachtet die fachlichen Beurteilungen der Amtssachverständigen der belangten Behörde als schlüssig und nachvollziehbar. Die Beschwerdeführer sind dieser sachverständigen Beurteilung nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Nur fachlich gelichqualifizierte Entgegnungen könnten aber schlüssige Gutachten überhaupt in Zweifel ziehen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die belangte Behörde die Abweisung des Ansuchens um Grundteilung vom 10.06.2014 zu Recht wegen Widerspruchs zum bestehenden Bebauungsplan abgewiesen hat. Auch die Eventualbegründung wegen Widerspruchs zu brandschutztechnischen Bestimmungen begegnet keinerlei Bedenken. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde von den Beschwerdeführern (trotz entsprechendem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides) nicht beantragt. Auch das Landesverwaltungsgericht Tirol sah von Amtswegen keine Notwendigkeit zur Durchführung einer Verhandlung gegeben. Fragen des Sachverhalts stellten sich nicht, es waren reine Rechtsfragen zu beantworten. Die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, einem Entfall der Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde von den Beschwerdeführern (trotz entsprechendem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides) nicht beantragt. Auch das Landesverwaltungsgericht Tirol sah von Amtswegen keine Notwendigkeit zur Durchführung einer Verhandlung gegeben. Fragen des Sachverhalts stellten sich nicht, es waren reine Rechtsfragen zu beantworten. Die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, einem Entfall der Verhandlung standen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.40.3079.5