Obsah (7)
§ 28§ 35§ 25a§ 37§ 25§ 8Art 130RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.02.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/23/0171-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsi
§ 28Abs 6 Vw
GVG wird die Beschwerde von A und B A soweit sie sich gegen die Abnahme des Hundes D am 27.01.2016 zwischen 10:00 Uhr und 10:30 Uhr, in X Adresse 1, gestützt auf § 37 Abs 1 Z 2 iVm § 37 Abs 2 Tierschutzgesetz, als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG wird die Beschwerde von A und B A soweit sie sich gegen die Abnahme des Hundes D am 27.01.2016 zwischen 10:00 Uhr und 10:30 Uhr, in römisch zehn Adresse 1, gestützt auf Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2, Tierschutzgesetz, als unbegründet abgewiesen. 1.
§ 35Abs 2, 4 und 7 Vw
GVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 der VwGG -Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013 wird dem Antrag der belangten Behörde auf Ersatz ihrer Aufwendungen Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin hat der Bürgermeisterin der Stadt X, als belangter Behörde, den Schriftsatzaufwand, den Vorlageaufwand und den Verhandlungsaufwand in der Höhe von insgesamt € 887,20 binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzten.
Paragraph 35, Absatz 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 der VwGG -Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013, wird dem Antrag der belangten Behörde auf Ersatz ihrer Aufwendungen Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin hat der Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn, als belangter Behörde, den Schriftsatzaufwand, den Vorlageaufwand und den Verhandlungsaufwand in der Höhe von insgesamt € 887,20 binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzten. 2. Gegen diese Entscheidung ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 27.01.2016, beim Landesverwaltungsgericht eingelangt am 28.01.2016, erhoben A und B A eine Maßnahmenbeschwerde gegen die am 27.01.2016 erfolgte zwangsweise Abnahme ihres Hundes durch die Amtstierärztin der Stadt X. Begründet wurde diese Maßnahmenbeschwerde damit, dass laut Angaben der Amtstierärztin eine anonyme Anzeige vorliegen würde, dass mit dem Hund nicht hinreichend spazieren gegangen werde. Dieser Vorwurf entbehre jedoch jeglicher Grundlage und seien die Beschwerdeführer damit in ihrem Recht verletzt worden, dass ihnen nicht ohne gesetzliche Grundlage ihr Hund zwangsweise abgenommen und ins Tierheim T verbracht werden dürfe.Mit Schriftsatz vom 27.01.2016, beim Landesverwaltungsgericht eingelangt am 28.01.2016, erhoben A und B A eine Maßnahmenbeschwerde gegen die am 27.01.2016 erfolgte zwangsweise Abnahme ihres Hundes durch die Amtstierärztin der Stadt römisch zehn. Begründet wurde diese Maßnahmenbeschwerde damit, dass laut Angaben der Amtstierärztin eine anonyme Anzeige vorliegen würde, dass mit dem Hund nicht hinreichend spazieren gegangen werde. Dieser Vorwurf entbehre jedoch jeglicher Grundlage und seien die Beschwerdeführer damit in ihrem Recht verletzt worden, dass ihnen nicht ohne gesetzliche Grundlage ihr Hund zwangsweise abgenommen und ins Tierheim T verbracht werden dürfe. Mit Verfahrensanordnung vom 28.01.2016 wurde die Bürgermeisterin der Stadt X als belangte Behörde aufgefordert, die bezughabenden Verwaltungsakten, bis Montag, den 01.02.2016, 12:00 Uhr, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorzulegen und wurde weiters für den 02.12.2016 eine öffentlich mündliche Verhandlung anberaumt. Mit Verfahrensanordnung vom 28.01.2016 wurde die Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn als belangte Behörde aufgefordert, die bezughabenden Verwaltungsakten, bis Montag, den 01.02.2016, 12:00 Uhr, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorzulegen und wurde weiters für den 02.12.2016 eine öffentlich mündliche Verhandlung anberaumt. Im Zuge der öffentlich mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin zum Sachverhalt befragt folgendes an: „Ich kann mich an jenen Tag noch erinnern, das war letzte Woche. Ich kann den genauen Tag heute nicht mehr angeben. Ich war damals zu Hause und habe mich gerade hergerichtet. Ich wollte mit meinem Hund dann auf die Hundewiese in die Straße S gehen. Ich dachte mir dann, dass ich noch etwas Zeit hätte und habe mir eben Zeit gelassen. Ich wollte dann auch die Hundeschüssel auswaschen und habe sie dazu ins Bad gebracht. Als ich sie dort ins Waschbecken gestellt habe, habe ich einen Pumperer gehört und bin dann nachschauen gegangen. Es sind dann auch gleichzeitig zuerst drei Leute vor meiner Tür gestanden, die gegen die Tür gepumpert haben. Mein Hund hat sich in der Wohnung sehr gefürchtet und hat die Haare aufgestellt. Ich habe dann durch den Spion bei der Haustüre hinausgesehen und habe draußen die Amtstierärztin und den Herrn F von der Stadt erkannt. Ich habe sofort gewusst, wer die beiden sind. Es war noch ein dritter Herr dabei. Als ich diese Personen gesehen habe, habe ich sofort gesagt, ich rufe die Polizei. Es hat dann an der Tür gepumpert und jemand hat gesagt: „Polizei aufmachen.“ Ich habe dann die Tür einen Spalt geöffnet und wollte einen Dienstausweis sehen. Dieser wurde mir nicht gezeigt, sondern einer der Polizisten hat seinen Fuß in die Türe gestellt. Ich wollte dann die Türe wieder schließen, aber das ist mir nicht gelungen. Ich habe dann zuerst nur die Polizisten herein gelassen, die haben mich gefragt, ob jemand da ist. Nachdem ich das verneint habe, haben sie noch in der ganzen Wohnung nachgeschaut. Ich war dann alleine und hatte keine Zeugen. Danach hat der Polizist ohne meine Erlaubnis die drei von der Stadt hereingeholt. Die Amtstierärztin Frau G hat mir dann alle möglichen Dinge vorgeworfen. Ich weiß, dass jemand etwas gegen mich hat, aber ich weiß nicht wer es ist. Ich wollte von ihr wissen, wer mich angezeigt hat und sie hat es mir nicht gesagt. Ich habe im Vorzimmer ein Handtuch liegen, damit man sich bei dem schlechten Wetter die Schuhe abstreifen kann, da wir im Wohnzimmer einen echten Parkettboden haben. Die Amtstierärztin hat dann gemeint, dass dieses Leintuch sei, dass der Hund draufpinkeln könne. Das ist nicht so, denn unser Hund ist schon längst stubenrein. Die Amtstierärztin hat dann noch unsere Katzenhaltung kontrolliert und hat diese für in Ordnung befunden. Die Amtstierärztin hat mich dann noch an das „Halti“ angesprochen und ich habe gesagt, dass ich das zwar noch hätte, aber, dass ich das nicht mehr verwende, da es zu klein sei. Die Polizisten haben mich dann aufgefordert es vorzuzeigen. Ich habe es dann aus dem Wäscheschrank geholt und vorgezeigt und man konnte es auch nicht mehr um die Schnauze legen. Dann sind die drei von der Stadt mit dem Hund weggegangen. Das heißt der Hund ist vorher immer zwischen Vorzimmer und Gang hin und her gesprungen und sie haben ihn dann mitgenommen. Es hat sich dann der Polizist vor mich hingestellt und hat mir gesagt, dass der Hund jetzt weg sei. Ich habe dann gesagt, dass ich zu meinem Anwalt gehen würde. Daraufhin sagt der Polizist zu mir, der Anwalt könne mir jetzt auch nicht mehr helfen., Daraufhin sagt der Polizist zu mir, der Anwalt könne mir jetzt auch nicht mehr helfen. Auf Nachfrage gebe ich an, dass die Amtstierärztin eigentlich zuerst gekommen ist, wegen dem fehlenden Auslauf. Wie sie gekommen ist, hat sie mir vorgehalten, dass wir nicht mit dem Hund spazieren gehen würden. Ich habe ihr dann gesagt, dass an diesem Tag ein Freund meiner Tochter in der Früh den Hund mitgenommen hat, wie er meine Tochter zur Schule begleitet hat und dass danach auch noch mein Mann mit dem Hund spazieren gewesen sei. Dann war auf einmal das Wasser ein Thema. Wenn mir der Aktenvermerk der Amtstierärztin vom 27.01.2016 vorgehalten wird, demzufolge die Wasserschüssel leer gewesen sei, so gebe ich an, das kann nicht sein, denn diese ist zu diesem Zeitpunkt im Waschbecken im Klo gestanden, da ich sie ausgewaschen habe. Die Amtstierärztin hat mich dann gefragt, ob sie dem Hund ein Wasser geben dürfe, da er zwischen Gang und Vorzimmer hin und her gesprintet ist. Ich habe das dann bejaht. Das Wasser hat der Hund dann getrunken. Für mich ist es logisch, dass ein Hund der herumsprintet mehr Durst hat wie ein Hund der nicht herumsprintet. Die Amtstierärztin hat dann den Hund mitgenommen ohne mir etwas zu sagen. Sie sind dann grußlos gegangen. Auf Nachfrage meines Rechtsvertreters gebe ich an, dass die Katzen eine eigene Wasserschüssel haben und diese stand im Wohnzimmer unterm Tisch. Die Wasserschüssel der Katzen fasst ca. einen halben Liter. In dieser Schüssel war Wasser drinnen. Bei dieser Schüssel kommt auch der Hund zu. Als die Leute von der Stadt gekommen sind war der Hund vl. eine halbe Stunde zuhause, davor ist mein Mann mit ihm spazieren gegangen und dann wollte ich eben gehen. Die Wasserschüssel unseres Hundes fasst ca. 1 ½ Liter. Normalerweise halte ich meinen Hund an einem Halsband und einer Stoffleine. Das heißt ich habe auch ein Brustgeschirr für den Hund. Maulkorb habe ich für meinen Hund zurzeit keinen, den alten „Halti“ verwenden meine Kinder zum Spielen. Ich habe von einer Bekannten alte Pferdezügel bekommen und habe diese zusammengenäht zu einer langen Leine. Die verwende ich auch. Auf Nachfrage des Rechtsvertreters gebe ich an, dass die Polizisten einfach durch die ganze Wohnung gegangen sind. Wenn ich gefragt werde ob sie irgendwelche Kästchen aufgemacht haben, so gebe ich an, das war nicht so. Sie haben nur die Türen aufgemacht und geschaut ob jemand da ist. Weiters gebe ich an, ich kann nicht sagen, wie die Leute von der Stadt damals den Hund mitgenommen haben. Ich weiß nicht ob sie ihn so am Halsband mitgenommen haben oder ob sie eine Leine hatten. Weiters gebe ich auf Nachfrage an, dass die Amtstierärztin am 11.12. und am 14.12.2015 jeweils bei mir waren und, dass ich damals auch die Polizei gerufen habe. Am 11.12 war die Amtstierärztin in Begleitung eines Mannes da und sagte dies sei eine Jahreshauptkontrolle. Ich habe sie damals gefragt, was sie jetzt schon wieder wolle, sie sei bereits unterm Jahr einmal da gewesen, als gleichzeitig ein Betreuer vom Jugendamt da gewesen ist. Ich habe die Amtstierärztin dann am 11.12 nicht hineingelassen und habe ihr gesagt, sie müsse mir einen Termin geben. Am 14.12. sind sie dann wieder vor der Tür gestanden, diesmal zu dritt mit Herrn F. Da hab ich dann auch wieder die Polizei gerufen und die hat dann zu mir geholfen. Der Polizist hat dann mit mir gesprochen und hat dann gesagt, wir sollten jetzt die Leute von der Stadt hereinlassen und sie würden dann wieder hinausgehen. Wir haben dann die drei hereingelassen und diese haben die Tierhaltung kontrolliert. An diesem Tag hat dann alles gepasst und sie sind wieder gegangen. Wenn ich gefragt werde, was aus unserem Hund K wurde, so gebe ich an, den haben wir eingeschläfert, er hatte Blutzellenkrebs. Das war im Jahr 2013.“ Weiters wurde die Amtstierärztin als Zeugin beziehungsweise als Amtssachverständige vernommen und machte diese dabei folgende Angaben: „Zu Beginn ihrer Einvernahme legt die Amtstierärztin ihre Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht vor. Eingangs wird der anwesenden Amtstierärztin mitgeteilt, dass sie einerseits als Zeugin hinsichtlich ihrer Wahrnehmungen am 27.01.2016 anwesend ist und zweitens auch in ihrer Sachverständigenfunktion als Amtstierärztin. Belehrt nach den §§ 49 und 50 AVG gebe ich an ich will aussagen:Belehrt nach den Paragraphen 49 und 50 AVG gebe ich an ich will aussagen: Am 27.01 wollten wir die Hundehaltung der Familie A kontrollieren. Wir waren bereits am 21. Jänner dort, allerdings konnten wir niemanden antreffen und ich habe eine Kurznachricht an der Wohnungstür hinterlassen. Daraufhin hat Frau A dann angerufen und uns gesagt, sie wolle nicht mehr, dass wir ihren Hund kontrollieren und sie habe ihren Anwalt eingeschalten. Weiters fragte sie mich auch, ob der Vorfall vom 14.12. als sie die Polizei eingeschalten habe, für mich eine Lehre gewesen sei. Wir wollten damals die Hundehaltung kontrollieren, da bei uns Meldungen eingegangen sind, dass der Hund
- a)nicht ausgeführt würde und
- b)wenn er ausgeführt werde, immer ein „Halti“ tragen würde, das zu eng sei, sodass der Hund nicht einmal das Maul öffnen könne. Als wir zur Kontrolle eingelangt sind, hat sie zuerst nur die Polizisten hineingelassen und wir mussten draußen warten. Als sie uns dann hineingelassen hat waren im Vorzimmer Tücher ausgelegt, zum Wasser auffangen, das mit den Schuhen hereingetragen wird. Wasser für den Hund gab es zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht. Ich habe Frau A dann gefragt ob ich dem Hund Wasser geben dürfe, sie hat das bejaht. Ich habe dem Hund das Wasser in einer Wasserschüssel gegeben, die ist in der Toilette im Waschbecken gestanden. Ich schätze dass diese Wasserschüssel ein Fassungsvermögen von ca. einem Liter hat. Diese Wasserschüssel hat der Hund völlig ausgetrunken und ich hab sie noch einmal nachgefüllt und er hat auch von der zweiten Schüssel gut die Hälfte auf einen Sitz ausgetrunken. Meinem Wasenmeister, der mich zu dieser Amtshandlung begleitet hat, sind dann am Nasenrücken des Hundes Abdrücke im Fell aufgefallen, die, nach seiner Meinung, zu einem „Halti“ passen würden. Ich habe dann die Frau A aufgefordert, uns dieses „Halti“ zu zeigen und wir haben es dann dem Hund angelegt und haben sich die Abdrücke mit dem „Halti“ gedeckt. Der Hund konnte dann allerdings tatsächlich nicht mehr das Maul öffnen. Bei der letzten Kontrolle am 14.07. hat uns die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht in die Wohnung gelassen und als sie uns dann hineinlies stand ein frischer Kübel Wasser da und zu diesem Zeitpunkt hatten die Beschwerdeführer noch zwei Hunde und beide haben trotz Anwesenheit von fremden Personen in der Wohnung nicht aufgehört Wasser zu trinken. Beide Hunde haben physiologisch auffallend viel Wasser zu sich genommen. Der Wasenmeister hat dann den Hund D ins Dienstfahrzeug gebracht um ihn ins Tierschutzheim zu bringen. Herr F haben noch versucht der Frau A das weitere Vorgehen zu erklären und dass ihr eben der Hund abgenommen würde und dass sie die Wiederausfolgung beantragen könne. Es war jedoch dann ein Gespräch nicht mehr möglich. Als wir dann gegangen sind hat sie uns nachgerufen, dass wir „dreckige Ratzen“ wären. Am Nachmittag hat dann noch Herr A im Amt angerufen und ich habe eben versucht ihm dasselbe noch einmal zu erklären. Ich habe damals auch die Katzenhaltung kontrolliert. Diese hat nach meinem Dafürhalten gepasst. Für die Katze gab es auch ein Wasser. Das ist im Wohnzimmer unter einem Beistelltisch gestanden, wobei die Höhe unter dem Tisch ca. 25-30 cm betrug und das Wasser für den Hund somit nicht erreichbar war. Wobei ich angeben muss, ich habe zum Zeitpunkt der Kontrolle nur einen Kater (H) gesehen und der zweite Kater (I) hat er sich zu diesem Zeitpunkt versteckt. Wobei ich angeben muss, ich habe zum Zeitpunkt der Kontrolle nur einen Kater (H) gesehen und der zweite Kater (römisch eins) hat er sich zu diesem Zeitpunkt versteckt. Es war damals so, als wir hingekommen sind, hat uns die Frau A nicht hineingelassen. Zuerst sind die zwei Polizisten hineingegangen und dann nach einiger Zeit haben diese die Türe geöffnet. Ich kann heute allerdings nicht mehr sagen, ob uns damals die Beschwerdeführerin hineingelassen hat oder die zwei Polizisten. Der Hund D ist ein Schäfermischling der so groß ist wie ein Deutscher Schäferhund, er hat 30,95 kg und ist ca. 60 cm hoch. Auf Nachfrage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer gebe ich an, dass das Trinkgefäß für den Hund auch zu klein war. Sofern ich nach meinen bisherigen Wahrnehmungen gefragt werde, gebe ich an, dass wir am 24.03.2015 erstmals eine Kontrolle vornehmen wollten und damals war Frau A zwar anwesend, sie hat uns allerdings den Zutritt verweigert und wir haben von einer Kontrolle Abstand genommen. Nachdem Frau A sagte, sie würde nur mehr schriftlich angekündigte Termine wahrnehmen habe ich ihr über die Mobile-Überwachungsgruppe einen Termin für den 01.04. zustellen lassen. Bei der Kontrolle am 01.04. war auch ein Betreuer des Jugendamtes Dr. L da und war die Wohnung in einem sehr aufgeräumten Zustand. Zu diesem Zeitpunkt war noch ein zweiter Hund namens M anwesend. Die Hunde waren damals noch Welpen. Wasser ist genügend zur Verfügung gestanden. Weitere Kontrollen hätten dann am 29.06. bzw. 09.07. stattgefunden. Da war allerdings beides Mal niemand anwesend bzw. hat niemand geöffnet. Die Hunde waren jedoch zuhause, die haben wir gehört. Am 14.07. haben wir dann eine Kontrolle durchführen können. Diese Kontrolle war ohne Polizei. Am 14.07. hat es relativ lang gedauert, bis uns Frau A geöffnet hat, aber dann stand ein Kübel mit Wasser da. Die Hunde haben dann eben in unserer Anwesenheit getrunken, was eher unüblich ist. Ich kann allerdings nicht sagen, ob der Kübel Wasser auch schon vorher da gestanden hat. Bei dieser Kontrolle am 14.07. haben wir uns die Hunde im Stiegenhaus angeschaut und mir ist aufgefallen, dass der Hund „D“ sobald er aus der Wohnung herausen war, sofort einen riesen Haufen gemacht hat und uriniert hat. Ich habe daher den Angaben des Herrn A nicht geglaubt, dass er am selben Tag in der Früh mit den Hunden am Berg gewesen sei. Die Kontrolle hat ca. um 09.00/09.30 Uhr stattgefunden. Bei dieser Kontrolle am 14.07. waren zwei Hunde aber nur eine Katze anwesend und wir haben damals auch die Bartagame besichtigt. Danach war es relativ ruhig, bis Anfang Dezember wieder anrufe gekommen sind, die die Tierhaltung der Familie A betroffen haben. Es haben Anfang Dezember mehrere Personen angerufen, das weiß ich deshalb, weil es teils Männer- teils Frauenstimmen waren. Diese Anrufer haben sich über die Hundehaltung der Familie A beschwert und haben eben gesagt, dass sie in unmittelbarer Nachbarschaft wohnen und deshalb anonym bleiben wollen, weil sie Racheakte befürchten würden. Jene Personen die mich damals angerufen haben, waren mir persönlich nicht bekannt und kann ich daher deren Namen nicht angeben. Am 11.12. waren wir dann wieder zur Kontrolle dort, aber Frau A, die zwar anwesend war hat uns nicht in die Wohnung gelassen. Die nächste Kontrolle fand dann am 14.12. statt. Bei Der Kontrolle am 14.12. hat uns dann Herr A gesagt, dass er den Hund sowieso abgeben möchte, da er einen neuen Job bei der Tankstelle in Y habe und aus diesem Grund haben wir dann die weitere Kontrolle eigentlich abgebrochen. Am 21. Jänner war dann der Versuch der Kontrolle bei der ich die Kurzmitteilung hinterlassen habe und dann am 27.01. war dann die endgültige letzte Kontrolle mit der Abnahme des Tieres. Wenn ich gefragt werde, was aus dem Hund M wurde, so gebe ich an, mir wurde gesagt er sei weitervermittelt worden, weitere Informationen habe ich allerdings keine. Registriert auf die Familie A ist auch nur der Hund „D“. Weiters gebe ich auf Nachfrage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer unter Vorhalt des Schreibens vom 28.01.2016 befragt, welche Voraussetzungen geschaffen werden müssten, damit die Hunde wieder ausgefolgt werden an, dass zum einen die Wasserversorgung sicher zu stellen ist und zum Zweiten, dass auch für eine stichprobenartige Nachkontrolle der Zutritt zur Wohnung ermöglicht werden muss. Weiters wäre auch eine gewisse Einsicht der Frau A notwendig, dass dem Hund durch das Unterlassen der Tränkung schmerzen und leiden berücksichtigt wird, das ist unter Hinweis auf die im Akt einliegenden Facebook-Eintragungen allerdings nicht ersichtlich. Wenn ich weiters gefragt werde, woher diese Facebook-Eintragungen kommen, so gebe ich an, die hat Frau A in der Gruppe „Hunde in X und Umgebung“ gepostet und dort bin ich selber auch Mitglied und so bin ich zu diesen gekommen. Diese Gruppe hat 1.514 Mitglieder. Ich bin dort persönlich Mitglied. Ob die Stadt X auch Mitglied dieser Gruppe ist, weiß ich nicht. Weiters wäre auch eine gewisse Einsicht der Frau A notwendig, dass dem Hund durch das Unterlassen der Tränkung schmerzen und leiden berücksichtigt wird, das ist unter Hinweis auf die im Akt einliegenden Facebook-Eintragungen allerdings nicht ersichtlich. Wenn ich weiters gefragt werde, woher diese Facebook-Eintragungen kommen, so gebe ich an, die hat Frau A in der Gruppe „Hunde in römisch zehn und Umgebung“ gepostet und dort bin ich selber auch Mitglied und so bin ich zu diesen gekommen. Diese Gruppe hat 1.514 Mitglieder. Ich bin dort persönlich Mitglied. Ob die Stadt römisch zehn auch Mitglied dieser Gruppe ist, weiß ich nicht. Eine explizierte Anweisung diese Aufzeichnung zu übernehmen habe ich nicht gehabt. Auf Nachfrage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer, ob ich die WC Schüssel bei der Familie A kontrolliert habe, da der Hund ja auch daraus trinken könne, gebe ich an, wie wir gekommen sind war die Klotür zu. Auf Nachfrage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer ob ich gesehen habe, dass dort kein Wasser war, gebe ich an, als wir gekommen sind war keine Wasserschüssel da. Wenn ich gefragt werde, ob es auch sein kann, dass die Hunde stressbedingt trinken, weil so viele Menschen in der Wohnung seien, so gebe ich an, dass das sein kann. Wenn ich gefragt werde, wie alt der Hund zum Zeitpunkt der Kontrolle am 14.07.2015 war, das ist jener Zeitpunkt als er im Stiegenhaus einen Haufen gesetzt hat, so gebe ich an, dass er damals 8 Monate alt war. Auf Nachfrage nach den Anrufen im Dezember 2015 gebe ich an, dass mir der Anrufer damals mitgeteilt habe, dass sich Frau A bei ihm selbst beklagt habe, dass sich schon ihr Parkettboden werfe und der Hund nur in die Wohnung „mache“. Das hat der Anrufer mir gegenüber angeben, dass Frau A ihm das gesagt habe. Dieses Telefonat hat meine Sekretärin in einem Email vom 07.12., 09.00 Uhr festgehalten. Nachfolgend wird eine Ablichtung dieses Emails als Beilage A zum heutigen Verhandlungsprotokoll genommen. Wenn ich gefragt werde, ob es zu den sonstigen Meldungen auch Aktenvermerke gibt, gebe ich an, das haben wir sehr wohl aufgeschrieben, ich hab sie nur heute nicht mit. Wenn ich vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer gefragt werde, ob ich diese Anrufe nachreichen kann, so gebe ich an den Großteil sicher. Auf Nachfrage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer ob eine Toilette ansich ausreicht, um den Durst eines Hundes zu löschen, so gebe ich an, wenn in dieser Toilette keine chemischen Zusätze sind, dann kann das ausreichen.“ Weiters wurde der zwischenzeitlich beim Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegte Akt der Bürgermeisterin der Stadt X betreffend die tierärztlichen Kontrollen bei den Beschwerdeführern dargetan. Weiters wurde der zwischenzeitlich beim Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegte Akt der Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn betreffend die tierärztlichen Kontrollen bei den Beschwerdeführern dargetan. Weiters wurde auch ein rechtskräftiges Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer, vom 30.05.2011 dargetan, demzufolge er bereits einmal am 06.07.2010 in der Zeit von 08:00 bis 11:15 Uhr den von ihm in der Wohnung in X, Adresse 1 gehaltenen schwarz-braunen Schäferrüden im Alter von ca. 1 ½ Jahren keinen Zugang zu Trinkwasser gewährt hatte.Weiters wurde auch ein rechtskräftiges Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer, vom 30.05.2011 dargetan, demzufolge er bereits einmal am 06.07.2010 in der Zeit von 08:00 bis 11:15 Uhr den von ihm in der Wohnung in römisch zehn, Adresse 1 gehaltenen schwarz-braunen Schäferrüden im Alter von ca. 1 ½ Jahren keinen Zugang zu Trinkwasser gewährt hatte. II. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung: Die Tierhaltung der beiden beschwerdeführenden Parteien steht bereits seit längerem unter amtstierärztlicher Aufsicht. Erstmals am 24.03.2015 wollte die Amtstierärztin der Stadt X eine Kontrolle der Tierhaltung der Familie A vornehmen. Damals war die Beschwerdeführerin anwesend, verweigerte allerdings den Zutritt zu ihrer Wohnung, sodass von einer Kontrolle Abstand genommen wurde. Erstmals am 24.03.2015 wollte die Amtstierärztin der Stadt römisch zehn eine Kontrolle der Tierhaltung der Familie A vornehmen. Damals war die Beschwerdeführerin anwesend, verweigerte allerdings den Zutritt zu ihrer Wohnung, sodass von einer Kontrolle Abstand genommen wurde. Nachfolgend wurde für den 01.04.2015 eine weitere Kontrolle schriftlich angekündigt. Bei der Kontrolle am 01.04.2015 selbst war dann wiederum die Beschwerdeführerin anwesend und war zu diesem Zeitpunkt eine Kontrolle möglich und die Tierhaltung entsprach den gesetzlichen Vorgaben. Am 29.06.2015 beziehungsweise am 09.07.2015 wurden wiederum Tierhaltekontrollen versucht. Allerdings war zu diesem Zeitpunkt niemand anwesend, die Hunde jedoch in der Wohnung hörbar. Am 14.07.2015 fand dann die zweite Kontrolle statt, bei der Frau A erst nach längerer Zeit die Türe öffnete und eine Kontrolle der Tierhaltung möglich war. Die Kontrolle fand in der Zeit von 09:00 bis 09:30 Uhr statt. Bei dieser Kontrolle stellte die Amtstierärztin der Stadt X allerdings fest, dass sich die Hunde nicht artgerecht verhielten. So nahmen sie während der Kontrolle viel Wasser aus einem Kübel auf, obwohl sich eine fremde Person in ihrer unmittelbaren Nähe in der Wohnung befand. Aufgrund der räumlichen engen Situierung in der Wohnung wurden die Hunde ins Stiegenhaus gebracht um sie dort anschauen zu können und dabei setzte der Hund „D“ sofort einen großen Haufen ab und urinierte. Aus diesem Grund erschienen die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft, dass er am selben Tag in der früh mit den Hunden am Berg gewesen sei.Am 29.06.2015 beziehungsweise am 09.07.2015 wurden wiederum Tierhaltekontrollen versucht. Allerdings war zu diesem Zeitpunkt niemand anwesend, die Hunde jedoch in der Wohnung hörbar. Am 14.07.2015 fand dann die zweite Kontrolle statt, bei der Frau A erst nach längerer Zeit die Türe öffnete und eine Kontrolle der Tierhaltung möglich war. Die Kontrolle fand in der Zeit von 09:00 bis 09:30 Uhr statt. Bei dieser Kontrolle stellte die Amtstierärztin der Stadt römisch zehn allerdings fest, dass sich die Hunde nicht artgerecht verhielten. So nahmen sie während der Kontrolle viel Wasser aus einem Kübel auf, obwohl sich eine fremde Person in ihrer unmittelbaren Nähe in der Wohnung befand. Aufgrund der räumlichen engen Situierung in der Wohnung wurden die Hunde ins Stiegenhaus gebracht um sie dort anschauen zu können und dabei setzte der Hund „D“ sofort einen großen Haufen ab und urinierte. Aus diesem Grund erschienen die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft, dass er am selben Tag in der früh mit den Hunden am Berg gewesen sei. Nachfolgend wurden vorerst keine Kontrollen mehr vorgenommen, allerdings langten ab Anfang Dezember mehrere Anzeigen, zum Teil auf telefonischem Weg und zum Teil per Email bei der Amtstierärztin der Stadt X ein. Diese Beschwerden bezogen sich auf die Tierhaltung der Familie A. Dass es sich um verschiedene Beschwerden handelte, ergab sich dadurch, da es sich bei den Anrufern sowohl um Männer- als auch um Frauenstimmen handelte. Namen wurden meist keine genannt, beziehungsweise waren diese für die Amtstierärztin nicht überprüfbar. Nachfolgend wurden vorerst keine Kontrollen mehr vorgenommen, allerdings langten ab Anfang Dezember mehrere Anzeigen, zum Teil auf telefonischem Weg und zum Teil per Email bei der Amtstierärztin der Stadt römisch zehn ein. Diese Beschwerden bezogen sich auf die Tierhaltung der Familie A. Dass es sich um verschiedene Beschwerden handelte, ergab sich dadurch, da es sich bei den Anrufern sowohl um Männer- als auch um Frauenstimmen handelte. Namen wurden meist keine genannt, beziehungsweise waren diese für die Amtstierärztin nicht überprüfbar. Eine Kontrolle am 11.12.2015 musste wiederum abgebrochen werden, da Frau A zwar anwesend war, die Amtsärztin aber nicht in die Wohnung lies. Eine weitere Kontrolle fand dann am 14.12.2015 statt, bei der die anwesende Beschwerdeführerin die Amtstierärztin wiederum nicht in die Wohnung lies und so die Kontrolle zu vereiteln versuchte. Bei dieser Kontrolle wurde dann allerdings die Polizei zur Assistenzleistung beigezogen und konnte mit ihrer Mithilfe eine Tierhaltekontrolle durchgeführt werden. Bei dieser Kontrolle gab dann der ebenfalls anwesende Herr A an, dass er sowieso seinen Hund abgeben wolle und wurde daraufhin von einer weiteren Tierhaltekontrolle Abstand genommen. Am 21.01.2016 wurde wiederum versucht, eine Kontrolle durchzuführen, allerdings war niemand anwesend und wurde dann eine Kurzmitteilung hinterlassen, mit der eine Kontrolle am 27.01.2016 avisiert wurde. Die Kontrolle am 27.01.2016 fand abermals unter Beiziehung von Polizeibeamten statt, da die allein anwesende Frau A der Amtstierärztin den Zutritt zur Wohnung wiederum verwehrte. Bei der Kontrolle am 27.01.2016 betraten zuerst zwei Polizeibeamte die Wohnung und klärten die Beschwerdeführerin über die rechtlichen Grundlagen auf und öffneten sodann die Wohnungstüre und ermöglichten der Amtstierärztin den Zutritt zur Wohnung der Beschwerdeführer. Im Zuge der nachfolgenden Kontrolle wurde festgestellt, dass die Tierhaltung bezogen auf die anderen Tiere der Familie A (1 Bartagame, 1 Königspython und 2 Katzen) nicht zu beanstanden war. Hinsichtlich der Haltung des Hundes „D“ wurde allerdings festgestellt, dass diesem kein Wasser zugänglich war. Die Wasserschüssel befand sich zum Zeitpunkt der Kontrolle beim Handwaschbecken im Klo. Nachdem die Amtstierärztin die Wasserschüssel des Hundes gefüllt hatte und diese dem Hund vorgesetzt hatte, trank er sie zur Gänze aus. Nachdem diese Schüssel zum zweiten Mal gefüllt worden war, trank er sie noch einmal ungefähr zur Hälfte aus. Ausgehend von einem Fassungsvermögen von rund 1 Liter ergibt dies eine einmalige Aufnahme von 1,5 Liter Wasser durch den Hund. Aufgrund dieser Feststellungen sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens der Familie A entschloss sich die Amtstierärztin zur Abnahme des Hundes
§ 37Abs 1 Z 2 i
Vm § 37 Abs 2 Tierschutzgesetz. Der Hund wurde von einem Mitarbeiter der Amtstierärztin zum Dienstfahrzeug gebracht und ins Tierheim T überstellt. Nachdem die Amtstierärztin die Abnahme verfügt hatte und die restliche Tierhaltung kontrolliert hatte, wurde die Amtshandlung beendet. Aufgrund dieser Feststellungen sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens der Familie A entschloss sich die Amtstierärztin zur Abnahme des Hundes
Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2, Tierschutzgesetz. Der Hund wurde von einem Mitarbeiter der Amtstierärztin zum Dienstfahrzeug gebracht und ins Tierheim T überstellt. Nachdem die Amtstierärztin die Abnahme verfügt hatte und die restliche Tierhaltung kontrolliert hatte, wurde die Amtshandlung beendet. Im Zuge der Beweiswürdigung ist vorab festzustellen, dass hinsichtlich des chronologischen Ablaufes und der durchgeführten versuchten und tatsächlichen Kontrollen bei den Beschwerdeführern keine Bedenken bestehen und diese Angaben weitgehend auch von den Beschwerdeführern so bestätig wurden. Dass die amtstierärztlichen Kontrollen durchaus anlassbezogen waren, ergibt sich aus der durchgehend glaubwürdigen und belegten Aussage der Amtstierärztin der Stadt X. Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht legte sie zum einen eine Email-Korrespondenz vor, die eine am 7.12.2015 direkt beim Stadtmagistrat X erhobene Beschwerde bezogen auf die Hundehaltung der Familie A dokumentierte. Zum anderen zeigte die zu diesem Faktum als Zeugin vernommene Amtstierärztin auch noch weitere telefonische Beschwerden, die teils von Männern und teils von Frauen telefonisch vorgebracht wurden, auf. Insofern sind die durchgeführten Tierhaltekontrollen dem Grunde nach auch nicht schikanös oder überschießend. Insbesondere zu berücksichtigen war, dass der Amtstierärztin trotz entsprechender gesetzlicher Verpflichtung mehrfach der Zutritt verweigert worden war und letztlich zwei Kontrollen nur unter Beiziehung polizeilicher Assistenzleistung möglich waren. Dass die amtstierärztlichen Kontrollen durchaus anlassbezogen waren, ergibt sich aus der durchgehend glaubwürdigen und belegten Aussage der Amtstierärztin der Stadt römisch zehn. Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht legte sie zum einen eine Email-Korrespondenz vor, die eine am 7.12.2015 direkt beim Stadtmagistrat römisch zehn erhobene Beschwerde bezogen auf die Hundehaltung der Familie A dokumentierte. Zum anderen zeigte die zu diesem Faktum als Zeugin vernommene Amtstierärztin auch noch weitere telefonische Beschwerden, die teils von Männern und teils von Frauen telefonisch vorgebracht wurden, auf. Insofern sind die durchgeführten Tierhaltekontrollen dem Grunde nach auch nicht schikanös oder überschießend. Insbesondere zu berücksichtigen war, dass der Amtstierärztin trotz entsprechender gesetzlicher Verpflichtung mehrfach der Zutritt verweigert worden war und letztlich zwei Kontrollen nur unter Beiziehung polizeilicher Assistenzleistung möglich waren. Weiters unstrittig ist, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle dem Hund „D“ kein Trinkwasser zugänglich war. Die Beschwerdeführerin, die zum Zeitpunkt der Kontrolle alleine anwesend war, begründete dies zwar damit, dass sie die Schüssel des Hundes gerade ausgewaschen habe, allerdings erscheinen diese Angaben nicht glaubwürdig. Insbesondere durch das Trinkverhalten des Hundes, ergibt sich vielmehr der Eindruck, dass diesem bereits längere Zeit kein Trinkwasser zugänglich war. Als letztes war die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers nach § 5 TSchG wegen eines gleichartigen Deliktes aus dem Jahre 2011 zu berücksichtigen.Als letztes war die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers nach Paragraph 5, TSchG wegen eines gleichartigen Deliktes aus dem Jahre 2011 zu berücksichtigen. III. Rechtliche Grundlagen:römisch drei. Rechtliche Grundlagen: Die hier relevanten Bestimmung des Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 35/2008 lautet wie folgt:Die hier relevanten Bestimmung des Tierschutzgesetz (TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2008, lautet wie folgt: § 33.Paragraph 33,
(1)Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)
(2)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,) § 34.Paragraph 34,
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung des § 37 in Verbindung mit § 5, mit Ausnahme des Abs. 2 Z 1, 2 und 7, in Verbindung mit § 6 sowie mit § 8 durch
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung des Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 5,, mit Ausnahme des Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 7, in Verbindung mit Paragraph 6, sowie mit Paragraph 8, durch
- Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
- Maßnahmen zur sofortigen Beendigung von Verwaltungsübertretungen,
- Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
- Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt im Zusammenhang mit § 36 und § 37 Abs. 1 mitzuwirken.Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt im Zusammenhang mit Paragraph 36 und Paragraph 37, Absatz eins, mitzuwirken.
(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben außerdem der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse
§§ 35bis 39 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben außerdem der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse
Paragraphen 35 bis 39 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. § 35. Paragraph 35,
(1)Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte obliegt der Behörde.
(2)Landwirtschaftliche Nutztierhaltungen sowie Tierhaltungen
§ 25Abs.
1 zweiter Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29 und 31 sind von der Behörde unter Vornahme einer Risikoanalyse in systematischen Stichproben an Ort und Stelle auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte zu kontrollieren, wobei die Kontrollen nach Möglichkeit gemeinsam mit sonstigen aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen durchzuführenden Kontrollen vorzunehmen sind.
(2)Landwirtschaftliche Nutztierhaltungen sowie Tierhaltungen
Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 4,, Paragraphen 26, 27, 29 und 31 sind von der Behörde unter Vornahme einer Risikoanalyse in systematischen Stichproben an Ort und Stelle auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte zu kontrollieren, wobei die Kontrollen nach Möglichkeit gemeinsam mit sonstigen aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen durchzuführenden Kontrollen vorzunehmen sind.
(3)Der Bundesminister für Gesundheit hat, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, durch Verordnung nähere Vorschriften über die Kontrolle, insbesondere über die von den Kontrollen erfassten Tierarten und Haltungssysteme sowie über die Anzahl der Kontrollen, zu erlassen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte zu gewährleisten. Die Durchführung sowie die Ergebnisse der Kontrollen landwirtschaftlicher Nutztierhaltungen sind von der Behörde in das elektronische Register
§ 8TSG einzutragen.
(3)Der Bundesminister für Gesundheit hat, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, durch Verordnung nähere Vorschriften über die Kontrolle, insbesondere über die von den Kontrollen erfassten Tierarten und Haltungssysteme sowie über die Anzahl der Kontrollen, zu erlassen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte zu gewährleisten. Die Durchführung sowie die Ergebnisse der Kontrollen landwirtschaftlicher Nutztierhaltungen sind von der Behörde in das elektronische Register
Paragraph 8, TSG einzutragen.
(4)Die Behörde ist berechtigt, Tierhaltungen sowie die Einhaltung von Tierhaltungsverboten unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit jederzeit zu kontrollieren. Unbeschadet der Abs. 2 und 3 hat die Behörde die Haltung von Tieren zu kontrollieren, wenn im Hinblick auf Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften, deretwegen eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafe verhängt worden ist, die Besorgnis weiterer Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften besteht. Ebenso hat die Behörde eine Kontrolle durchzuführen, wenn der Verdacht eines solchen Verstoßes besteht.
(4)Die Behörde ist berechtigt, Tierhaltungen sowie die Einhaltung von Tierhaltungsverboten unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit jederzeit zu kontrollieren. Unbeschadet der Absatz 2 und 3 hat die Behörde die Haltung von Tieren zu kontrollieren, wenn im Hinblick auf Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften, deretwegen eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafe verhängt worden ist, die Besorgnis weiterer Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften besteht. Ebenso hat die Behörde eine Kontrolle durchzuführen, wenn der Verdacht eines solchen Verstoßes besteht.
(5)Die Behörde hat sich bei der Kontrolle solcher Personen zu bedienen, die über eine ausreichende fachliche Qualifikation verfügen. Das Nähere ist durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit festzulegen.
(6)Stellt die Behörde bei einer Überwachungshandlung fest, dass Tiere nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den darauf gegründeten Verordnungen oder Bescheiden entsprechend gehalten werden, sind dem Tierhalter Änderungen der Haltungsform oder der Anlagen, in denen die Tiere gehalten werden, oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben, mit denen innerhalb einer angemessenen Frist eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Haltung erreicht werden kann.
(7)Das Bundes-Berichtspflichtengesetz, BGBl. I Nr. 65/2002, ist hinsichtlich der Kontrollen
Abs. 2 bis 6 auch insoweit anzuwenden, als keine gemeinschaftsrechtlichen oder internationalen Aufzeichnungs-, Melde- oder Berichtspflichten zu erfüllen sind, und zwar mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Landeshauptmannes die Landesregierung zu treten hat.
(7)Das Bundes-Berichtspflichtengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, ist hinsichtlich der Kontrollen
Absatz 2 bis 6 auch insoweit anzuwenden, als keine gemeinschaftsrechtlichen oder internationalen Aufzeichnungs-, Melde- oder Berichtspflichten zu erfüllen sind, und zwar mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Landeshauptmannes die Landesregierung zu treten hat. § 36.Paragraph 36,
(1)Die Organe der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und die zugezogenen Sachverständigen sowie die Veterinärsachverständigen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben unter Einhaltung der erforderlichen veterinärpolizeilichen Vorkehrungen das Recht, Liegenschaften, Räume und Transportmittel zum Zwecke der Kontrolle (§ 35) zu betreten und sich zu ihnen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel Zutritt zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird. Dies gilt auch, wenn sich der begründete Verdacht ergibt, dass eine Übertretung dieses Bundesgesetzes erfolgt ist. Dem für die Tierhaltung Verantwortlichen ist, soweit die Erhebungszwecke nicht beeinträchtigt werden, Gelegenheit zu geben, bei der Kontrolle anwesend zu sein.
(1)Die Organe der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und die zugezogenen Sachverständigen sowie die Veterinärsachverständigen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben unter Einhaltung der erforderlichen veterinärpolizeilichen Vorkehrungen das Recht, Liegenschaften, Räume und Transportmittel zum Zwecke der Kontrolle (Paragraph 35,) zu betreten und sich zu ihnen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel Zutritt zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird. Dies gilt auch, wenn sich der begründete Verdacht ergibt, dass eine Übertretung dieses Bundesgesetzes erfolgt ist. Dem für die Tierhaltung Verantwortlichen ist, soweit die Erhebungszwecke nicht beeinträchtigt werden, Gelegenheit zu geben, bei der Kontrolle anwesend zu sein.
(2)Die über die betroffenen Liegenschaften, Räume und Transportmittel Verfügungsberechtigten haben die Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 zu dulden.
(2)Die über die betroffenen Liegenschaften, Räume und Transportmittel Verfügungsberechtigten haben die Ausübung der Befugnisse nach Absatz eins, zu dulden.
(3)Die mit der Tierhaltung befassten Personen haben auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften besteht nicht, sofern die genannten Personen dadurch sich selbst oder eine der in § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, genannten Personen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würden; derartige Gründe sind glaubhaft zu machen.
(3)Die mit der Tierhaltung befassten Personen haben auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften besteht nicht, sofern die genannten Personen dadurch sich selbst oder eine der in Paragraph 38, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, genannten Personen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würden; derartige Gründe sind glaubhaft zu machen. § 37.Paragraph 37,
(1)Die Organe der Behörde sind verpflichtet,
- wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden;wahrgenommene Verstöße gegen Paragraphen 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden;
- ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen.
(2)Wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist, können Organe der Behörde Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, das betreffende Tier abnehmen. Die Organe der Behörde sind berechtigt, bei Tieren, für die das Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen verbunden ist, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.
(2)Wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist, können Organe der Behörde Personen, die gegen Paragraphen 5 bis 7 verstoßen, das betreffende Tier abnehmen. Die Organe der Behörde sind berechtigt, bei Tieren, für die das Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen verbunden ist, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.
(2a)Organe der Behörde sind berechtigt, Personen, die gegen § 8a verstoßen, die feilgebotenen Tiere abzunehmen.
(2a)Organe der Behörde sind berechtigt, Personen, die gegen Paragraph 8 a, verstoßen, die feilgebotenen Tiere abzunehmen.
(3)Für abgenommene Tiere gilt § 30. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, so ist es zurückzustellen. Andernfalls ist das Tier als verfallen anzusehen.
(3)Für abgenommene Tiere gilt Paragraph 30, Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Absatz 2, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, so ist es zurückzustellen. Andernfalls ist das Tier als verfallen anzusehen. Rechtliche Würdigung: A) Zur Zulässigkeit: Die Abnahme von Tieren nach § 37 TSchG stellt sich als Akt der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dar (vgl dazu VwGH 05.03.2015, 2012/02/0252) und ist als solcher vor dem Landesverwaltungsgericht
Art 130Abs 1 Z 2 B-VG bekämpfbar.
Die gegenständliche Beschwerde ist daher dem Grunde nach zulässig und sie wurde innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist fristgerecht erhoben. Die Abnahme von Tieren nach Paragraph 37, TSchG stellt sich als Akt der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dar vergleiche dazu VwGH 05.03.2015, 2012/02/0252) und ist als solcher vor dem Landesverwaltungsgericht
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bekämpfbar.
Die gegenständliche Beschwerde ist daher dem Grunde nach zulässig und sie wurde innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist fristgerecht erhoben. B) In der Sache:
§ 35Abs 1 TSch
G obliegt der Behörde die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte.
Paragraph 35, Absatz eins, TSchG obliegt der Behörde die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte. In Entsprechung des § 33 Abs 1 TSchG ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, wodurch die Bürgermeisterin der Stadt X für die Durchführung zuständig war.In Entsprechung des Paragraph 33, Absatz eins, TSchG ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, wodurch die Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn für die Durchführung zuständig war. Die Abnahme eines Tieres stellt die Ausübung einer unmittelbaren Zwangsgewalt dar, da das einschreitende Verwaltungsorgan (Amtstierarzt) ohne vorausgehendes Verfahren und ohne Einhaltung der für die Behörde geltenden Vorschriften Maßnahmen setzte und Zwang ausübte, wobei in ein subjektives Recht der beiden beschwerdeführenden Parteien als Halter eingegriffen wurde.
§ 35Abs 4 TSch
G ist die Behörde berechtigt, die Tierhaltung sowie die Einhaltung von Tierhaltungsverboten unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit jederzeit zu kontrollieren. Unbeschadet der Abs 2 und 3 hat die Behörde die Haltung von Tieren zu kontrollieren, wenn im Hinblick auf Verstöße gegen die Schutzrechtsvorschriften, deretwegen eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafe verhängt worden ist, die Besorgnis weiterer Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften besteht. Ebenso hat die Behörde eine Kontrolle durchzuführen, wenn der Verdacht eines solchen Verstoßes besteht.
Paragraph 35, Absatz 4, TSchG ist die Behörde berechtigt, die Tierhaltung sowie die Einhaltung von Tierhaltungsverboten unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit jederzeit zu kontrollieren. Unbeschadet der Absatz 2 und 3 hat die Behörde die Haltung von Tieren zu kontrollieren, wenn im Hinblick auf Verstöße gegen die Schutzrechtsvorschriften, deretwegen eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafe verhängt worden ist, die Besorgnis weiterer Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften besteht. Ebenso hat die Behörde eine Kontrolle durchzuführen, wenn der Verdacht eines solchen Verstoßes besteht. Diese Voraussetzungen lagen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes durch mehrere Meldungen im Dezember 2015 vor. Die Behörde hat sich in der Person der Amtstierärztin Dr. G bei der Kontrolle und der Abnahme einer ausreichend fachlich qualifizierten Person bedient. Die Amtstierärztin hat bereits im Jahr 2015 Kontrollen durchgeführt die teilweise von den Beschwerdeführern verhindert worden waren. Da Besorgnis von Verstößen gegen Tierschutzrechtsvorschriften beim Halten von Tieren, insbesondere des nachfolgend abgenommenen Hundes, zu befürchten war, war die Kontrolle am 27.Jänner 2016 - die offensichtlich durch Beschwerden von Nachbarn im Dezember 2015 initiiert wurde - keinesfalls unzulässig. Aus der Bestätigung der Abnahme der Amtstierärztin vom 28.01.2016 geht hervor, dass die Tiere
§ 37Abs 1 Z 2 i
Vm § 37 Abs 2 TSchG abgenommen wurden, um einen Verstoß gegen die §§ 5 bis 7 TSchG zu beenden. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass der Amtstierarzt verpflichtet war, bei wahrgenommenen Verstößen gegen §§ 5 bis 7 TSchG die Tiere abzunehmen. Auf Grund der zahlreichen bereits zuvor manifestierten Verhaltensweisen der beschwerdeführenden Parteien gegenüber der Amtstierärztin, war wohl bei der vorgefundenen Situation keine rasche Abhilfe zu erwarten.Aus der Bestätigung der Abnahme der Amtstierärztin vom 28.01.2016 geht hervor, dass die Tiere
Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2, TSchG abgenommen wurden, um einen Verstoß gegen die Paragraphen 5 bis 7 TSchG zu beenden. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass der Amtstierarzt verpflichtet war, bei wahrgenommenen Verstößen gegen Paragraphen 5 bis 7 TSchG die Tiere abzunehmen. Auf Grund der zahlreichen bereits zuvor manifestierten Verhaltensweisen der beschwerdeführenden Parteien gegenüber der Amtstierärztin, war wohl bei der vorgefundenen Situation keine rasche Abhilfe zu erwarten. Die Abnahme des Hundes war sicherlich die ultima ratio, um den Zustand zu beenden, dass dem Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden zugefügt wurden. Sie war auf jeden Fall verhältnismäßig und hätte jede andere getroffene Maßnahme das Leiden der Tiere verlängert. In diesem Zusammenhang ist auch die Strafvormerkung des Beschwerdeführers vom Mai 2011 zu berücksichtigen. Zumal die Maßnahme zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol noch aufrecht war, ist
§ 28Abs 6 Vw
GVG auch auf deren weitere Zulässigkeit einzugehen (ausführlich dazu LVwG NÖ 23.3.2015, LVwG-AB-14-4276):Zumal die Maßnahme zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol noch aufrecht war, ist
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG auch auf deren weitere Zulässigkeit einzugehen (ausführlich dazu LVwG NÖ 23.3.2015, LVwG-AB-14-4276): Wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist, können Organe der Behörde
§ 37Abs. 2 Satz 1 TSch
G Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, das betreffende Tier abnehmen. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung gilt für abgenommene Tiere § 30, sodass sie zunächst – soweit eine Übergabe an einen Halter nicht in Betracht kommt – an Personen, Institutionen und Vereinigungen (sog. Verwahrer) zu übergeben sind, die eine Tierhaltung i.S.d. TSchG gewährleisten können. Wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist, können Organe der Behörde
Paragraph 37, Absatz 2, Satz 1 TSchG Personen, die gegen Paragraphen 5 bis 7 verstoßen, das betreffende Tier abnehmen. Nach Absatz 3, dieser Bestimmung gilt für abgenommene Tiere Paragraph 30,, sodass sie zunächst – soweit eine Übergabe an einen Halter nicht in Betracht kommt – an Personen, Institutionen und Vereinigungen (sog. Verwahrer) zu übergeben sind, die eine Tierhaltung i.S.d. TSchG gewährleisten können. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme i.S.d. Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, so ist es zurückzustellen. Andernfalls ist das Tier als verfallen anzusehen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat die Behörde spätestens am Ende dieser Frist amtswegig zu prüfen (UVS Stmk 14.11.2007, 41.19-7/2007) und das Tier ebenso amtswegig und ohne Erfordernis eines darauf hinauslaufenden Antrages (UVS OÖ 22.12.2005, VwSen-590122/2/Ste) herauszugeben (VwGH 16.5.2002, 2001/16/0525; 13.9.2003, 2002/05/1033; VwSlg 17.496 A/2008 [jeweils zu § 39 VStG]), wenn von einer positiven Prognose auszugehen ist.Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme i.S.d. Absatz 2, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, so ist es zurückzustellen. Andernfalls ist das Tier als verfallen anzusehen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat die Behörde spätestens am Ende dieser Frist amtswegig zu prüfen (UVS Stmk 14.11.2007, 41.19-7/2007) und das Tier ebenso amtswegig und ohne Erfordernis eines darauf hinauslaufenden Antrages (UVS OÖ 22.12.2005, VwSen-590122/2/Ste) herauszugeben (VwGH 16.5.2002, 2001/16/0525; 13.9.2003, 2002/05/1033; VwSlg 17.496 A/2008 [jeweils zu Paragraph 39, VStG]), wenn von einer positiven Prognose auszugehen ist. Innerhalb der zweimonatigen Frist ist die Behörde demgegenüber nicht gehalten, initiativ von sich aus Ermittlungen durchzuführen, ob eine für die Herausgabe erforderliche Änderung der Sachlage eingetreten ist (vgl. die insoweit vergleichbaren Konstruktionen des § 38a SPG [hiezu N. Raschauer/Wessely, Die abgestufte Gefährdungsprüfung des § 38a Sicherheitspolizeigesetz, SIAK-Journal 2006 H 1, 25] bzw. der Schubhaftprüfung nach § 22 BFA-VG [Verhältnis zwischen Prüfung auf Antrag und amtswegiger Prüfung nach vier Monaten nach Abs. 4 leg. cit]). Gelangt sie freilich – durch entsprechende Anbringen seitens des (bisherigen) Halters oder aus sonstigen Gründen – in Kenntnis von Umständen, die eine neuerliche Beurteilung der Sache erfordern, ist diese ohne unnötigen Aufschub durchzuführen. Innerhalb der zweimonatigen Frist ist die Behörde demgegenüber nicht gehalten, initiativ von sich aus Ermittlungen durchzuführen, ob eine für die Herausgabe erforderliche Änderung der Sachlage eingetreten ist vergleiche die insoweit vergleichbaren Konstruktionen des Paragraph 38 a, SPG [hiezu N. Raschauer/Wessely, Die abgestufte Gefährdungsprüfung des Paragraph 38 a, Sicherheitspolizeigesetz, SIAK-Journal 2006 H 1, 25] bzw. der Schubhaftprüfung nach Paragraph 22, BFA-VG [Verhältnis zwischen Prüfung auf Antrag und amtswegiger Prüfung nach vier Monaten nach Absatz 4, leg. cit]). Gelangt sie freilich – durch entsprechende Anbringen seitens des (bisherigen) Halters oder aus sonstigen Gründen – in Kenntnis von Umständen, die eine neuerliche Beurteilung der Sache erfordern, ist diese ohne unnötigen Aufschub durchzuführen. I.d.S. liegt es während der zweimonatigen Frist grundsätzlich am (bisherigen) Halter, einerseits über das Tier in einer Weise zu verfügen, dass dessen ordnungsgemäße Haltung zu erwarten ist (UVS Ktn 29.4.2013, KUVS-2364/5/2012) – sei es, dass sich die Umstände beim (bisherigen) Halter entsprechend ändern, sei es aber auch, dass (insbesondere auch über Initiative oder doch mit Zustimmung des [bisherigen] Halters) eine Übergabe des Tieres an andere geeignete Personen in Betracht kommt. Anders als Beschlagnahmen i.S.d. § 39 VStG lässt nämlich die Abnahme nach § 37 TSchG die rechtliche Verfügungsmacht des Eigentümers bzw. (bisherigen) Tierhalters am Tier unberührt, sondern enthält bloß eine Verpflichtung (Abs. 1) bzw. Ermächtigung (Abs. 2) der Behörde, mit verwaltungspolizeilichen Mitteln faktisch den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen (zur Intention des Gesetzgebers vgl. EBRV 466 BlgNR
- GP 28). Andererseits ist i.S. einer Mitwirkungspflicht Sache des (bisherigen) Halters, diese geänderten Umstände der Behörde zur Kenntnis zu bringen, um diese in die Lage zu versetzen, eine neuerliche Prüfung durchzuführen, und damit eine Prüfungspflicht der Behörde auszulösen (kommt sie dem nicht nach, kann die weitere Aufrechterhaltung der Abnahme mit Maßnahmenbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bekämpft werden [UVS Stmk 3.10.2007, 41.19-2/2007; vgl. ferner VwGH 27.2.2013, 2012/17/0531 [zur vorläufigen Beschlagnahme]). Ergibt sich daraufhin (wenn auch vor Ablauf der Zweimonatsfrist des § 37 Abs. 3 TSchG) der Wegfall der die Abnahme tragenden Gründe, ist das betroffene Tier unverzüglich zurückzustellen (vgl. abermals VwGH 16.5.2002, 2001/16/0525; 16.9.2003, 2002/05/1033 [zu § 39 VStG]).römisch eins.d.S. liegt es während der zweimonatigen Frist grundsätzlich am (bisherigen) Halter, einerseits über das Tier in einer Weise zu verfügen, dass dessen ordnungsgemäße Haltung zu erwarten ist (UVS Ktn 29.4.2013, KUVS-2364/5/2012) – sei es, dass sich die Umstände beim (bisherigen) Halter entsprechend ändern, sei es aber auch, dass (insbesondere auch über Initiative oder doch mit Zustimmung des [bisherigen] Halters) eine Übergabe des Tieres an andere geeignete Personen in Betracht kommt. Anders als Beschlagnahmen i.S.d. Paragraph 39, VStG lässt nämlich die Abnahme nach Paragraph 37, TSchG die rechtliche Verfügungsmacht des Eigentümers bzw. (bisherigen) Tierhalters am Tier unberührt, sondern enthält bloß eine Verpflichtung (Absatz eins,) bzw. Ermächtigung (Absatz 2,) der Behörde, mit verwaltungspolizeilichen Mitteln faktisch den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen (zur Intention des Gesetzgebers vergleiche EBRV 466 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 28). Andererseits ist i.S. einer Mitwirkungspflicht Sache des (bisherigen) Halters, diese geänderten Umstände der Behörde zur Kenntnis zu bringen, um diese in die Lage zu versetzen, eine neuerliche Prüfung durchzuführen, und damit eine Prüfungspflicht der Behörde auszulösen (kommt sie dem nicht nach, kann die weitere Aufrechterhaltung der Abnahme mit Maßnahmenbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bekämpft werden [UVS Stmk 3.10.2007, 41.19-2/2007; vergleiche ferner VwGH 27.2.2013, 2012/17/0531 [zur vorläufigen Beschlagnahme]). Ergibt sich daraufhin (wenn auch vor Ablauf der Zweimonatsfrist des Paragraph 37, Absatz 3, TSchG) der Wegfall der die Abnahme tragenden Gründe, ist das betroffene Tier unverzüglich zurückzustellen vergleiche abermals VwGH 16.5.2002, 2001/16/0525; 16.9.2003, 2002/05/1033 [zu Paragraph 39, VStG]). Wie bei jeder Beschränkung von Freiheitsrechten darf auch die Abnahme nach § 37 Abs. 2 TSchG und ihre Aufrechterhaltung (letztlich aus verfassungsrechtlichen Gründen [VfSlg. 12104/1989]) nur so lange erfolgen, als dies zur Erreichung der durch sie verfolgten öffentlichen Interessen erforderlich ist und ist daher namentlich danach zu trachten, diese möglichst kurz zu halten. Erfolgt dies nicht, indem die Behörde etwa ihr auferlegten Prüfungs- und Entscheidungspflichten nicht nachkommt, so wird der Grundrechteingriff rechtswidrig, sodass auch eine Verpflichtung des (bisherigen) Tierhalters zur Tragung dadurch verursachter Kosten aus dem Titel des § 30 Abs. 3 TSchG ab diesem Zeitpunkt nicht besteht.Wie bei jeder Beschränkung von Freiheitsrechten darf auch die Abnahme nach Paragraph 37, Absatz 2, TSchG und ihre Aufrechterhaltung (letztlich aus verfassungsrechtlichen Gründen [VfSlg. 12104/1989]) nur so lange erfolgen, als dies zur Erreichung der durch sie verfolgten öffentlichen Interessen erforderlich ist und ist daher namentlich danach zu trachten, diese möglichst kurz zu halten. Erfolgt dies nicht, indem die Behörde etwa ihr auferlegten Prüfungs- und Entscheidungspflichten nicht nachkommt, so wird der Grundrechteingriff rechtswidrig, sodass auch eine Verpflichtung des (bisherigen) Tierhalters zur Tragung dadurch verursachter Kosten aus dem Titel des Paragraph 30, Absatz 3, TSchG ab diesem Zeitpunkt nicht besteht. IV.römisch vier. Zur Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 35 Abs 1 und 3 VwGVG, wonach die im Verfahren nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Die Höhe der Beträge richtet sich nach der VwG-Aufwandersatzverordnung BGBl Nr 517/
- Die Eingabegebühr stützt sich auf das Gebührengesetz, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG, wonach die im Verfahren nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Die Höhe der Beträge richtet sich nach der VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Nr 517 aus 2013,. Die Eingabegebühr stützt sich auf das Gebührengesetz, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.23.0171.4