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LVwG-2016/41/0301-1

Obsah (6)§ 28§ 5§ 25a§ 19§ 3Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.02.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/41/0301-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 28Vw

GVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 04.01.2016 bis 31.01.2016 der volle monatliche Richtsatz

§ 5

Abs 2 lit a TMSG in der anteiligen Höhe von Euro 567,51, ohne Richtsatzkürzung, zuerkannt wird.1.

Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 04.01.2016 bis 31.01.2016 der volle monatliche Richtsatz

Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG in der anteiligen Höhe von Euro 567,51, ohne Richtsatzkürzung, zuerkannt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 15.01.2016, GZ ****1, wurde über den Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers vom 04.01.2016 wie folgt entschieden: „Sie haben am 04.01.2016 einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt. Nach den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl. Nr. 99/2010 in der geltenden Fassung, wird Ihnen durch die Bezirksverwaltungsbehörde Z (Soziales) auf die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Leistung gewährt:„Sie haben am 04.01.2016 einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt. Nach den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2010, in der geltenden Fassung, wird Ihnen durch die Bezirksverwaltungsbehörde Z (Soziales) auf die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Leistung gewährt: Spruch

§§ 5u. 9 TMSG i

Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.01.2016 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 534,07. Die Leistung wird gegen Vorlage beider Bescheidausfertigungen bei der Stadthautpkasse des Stadtmagistrates (Rathaus, Z, Adresse) gegen Vorlage eines Lichtbildausweises bar zur Auszahlung gebracht.

Paragraphen 5, u. 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.01.2016 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 534,07. Die Leistung wird gegen Vorlage beider Bescheidausfertigungen bei der Stadthautpkasse des Stadtmagistrates (Rathaus, Z, Adresse) gegen Vorlage eines Lichtbildausweises bar zur Auszahlung gebracht. Begründung Die Höhe der gewährten Mindestsicherung ergibt sich aufgrund folgender Berechnung zum 01.01.2016: Basis anerkannt Alleinstehende Volljährige, A A, geb. am xx.xx.xxxx Richtsatz 628,32 628,32 Richtsatzkürzung § 19

(1)aRichtsatzkürzung Paragraph 19,
(1)a -94,25 Vorsätzlich/ grob fahrlässig herbeigeführte Notlage 534,07 Lebensunterhalt 534,07 Mitzuschuss 0,00 Mindestsicherung 534,07 Sie sind mit 01.01.2016 von Oberösterreich nach Tirol übersiedelt. Aufgrund dieser Übersiedelung haben Sie auf Ihre Anspruch auf eine Leistung aus der Grundversorgung in Oberösterreich verzichtet. Da wegen der Übersiedelung die Leistung aus der Grundversorgung eingestellt wurde, haben Sie Ihre Notlage grob fahrlässig herbeigeführt. Aus diesem Grunde war der Richtsatz zur Sicherung des Lebensunterhaltes

§ 19

(1)lit a TMSG um 15% zu kürzen.“Sie sind mit 01.01.2016 von Oberösterreich nach Tirol übersiedelt. Aufgrund dieser Übersiedelung haben Sie auf Ihre Anspruch auf eine Leistung aus der Grundversorgung in Oberösterreich verzichtet. Da wegen der Übersiedelung die Leistung aus der Grundversorgung eingestellt wurde, haben Sie Ihre Notlage grob fahrlässig herbeigeführt. Aus diesem Grunde war der Richtsatz zur Sicherung des Lebensunterhaltes

Paragraph 19,

(1)Litera a, TMSG um 15% zu kürzen.“ Gegen diesen Bescheid wurde von A A fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und diese begründet wie folgt: „Ich bin am 1.
  1. 16 von Oberösterreich nach Z gezogen. In der Flüchtlingsunterkunft in U wollte und konnte ich nach meiner positive Erledigung meines Asylantrags nicht länger bleiben. Ich erhielt eine Bestätigung, dass ich mit 31.12.16 die Einrichtung zu verlassen habe. Ich kam daher nach Z. Dort habe ich Bekannte und Landsleute, bei denen ich mal da, mal dort nächtigen kann. Ich habe mich an den Verein V, eine Beratungsstelle für Jugendliche und junge Erwachsene gewandt. Dort wurde mir erklärt, dass ich mich entweder bei einem der Bekannten regulär anmelden muss, was aber leider nicht möglich ist, oder wenn ich eine Wohnungslosenadresse benötige, es eine Frist gibt, die ich ab zu warten habe. Gem. Meldegesetz § 19a ist einem Obdachlosen auf Antrag eine Hauptwohnsitzbestätigung auszustellen, wenn er glaubhaft macht, dass er seit mind. einem Monat den Lebensmittelpunkt ausschließlich im Gebiet der Gemeinde hat. Da ich erst Ende Dezember nach Z gekommen bin, konnte mir der Verein V keine Hauptwohnsitzadresse ausstellen. Erst nach Ablauf der Frist. Da ich aber somit keine gültige, aufrechte Meldeadresse in Tirol vorweisen konnte, kann ich auch keine Leistung aus der Grundversorgung in Tirol erhalten. Eine reine Postadresse, wie ich sie im Verein V erhielt reicht dafür leider nicht aus. Diese Tatsache wurde dem Amt auch per Email mitgeteilt.„Ich bin am 1.
  2. 16 von Oberösterreich nach Z gezogen. In der Flüchtlingsunterkunft in U wollte und konnte ich nach meiner positive Erledigung meines Asylantrags nicht länger bleiben. Ich erhielt eine Bestätigung, dass ich mit 31.12.16 die Einrichtung zu verlassen habe. Ich kam daher nach Z. Dort habe ich Bekannte und Landsleute, bei denen ich mal da, mal dort nächtigen kann. Ich habe mich an den Verein römisch fünf, eine Beratungsstelle für Jugendliche und junge Erwachsene gewandt. Dort wurde mir erklärt, dass ich mich entweder bei einem der Bekannten regulär anmelden muss, was aber leider nicht möglich ist, oder wenn ich eine Wohnungslosenadresse benötige, es eine Frist gibt, die ich ab zu warten habe. Gem. Meldegesetz Paragraph 19 a, ist einem Obdachlosen auf Antrag eine Hauptwohnsitzbestätigung auszustellen, wenn er glaubhaft macht, dass er seit mind. einem Monat den Lebensmittelpunkt ausschließlich im Gebiet der Gemeinde hat. Da ich erst Ende Dezember nach Z gekommen bin, konnte mir der Verein römisch fünf keine Hauptwohnsitzadresse ausstellen. Erst nach Ablauf der Frist. Da ich aber somit keine gültige, aufrechte Meldeadresse in Tirol vorweisen konnte, kann ich auch keine Leistung aus der Grundversorgung in Tirol erhalten. Eine reine Postadresse, wie ich sie im Verein römisch fünf erhielt reicht dafür leider nicht aus. Diese Tatsache wurde dem Amt auch per Email mitgeteilt. Eine Kürzung meines Lebensunterhalts ist dadurch aber nicht gerechtfertigt! Der Wechsel einer Person mit positivem Asylstatus von einem Bundesland in ein anderes ist kein Akt, der mutwillig eine Notlage herbei führt. Für die Abläufe der Grundversorgung- ausschließlich Meldezettel werde akzeptiert und die Besonderheiten der Meldegesetzes (Wartefrist) kann ich nichts. Dieser Umstand rechtfertigt keine Kürzung des Lebensunterhalts um 15% durch vorsätzliche Herbeiführung einer Notlage. Ich hatte nicht den Vorsatz eine Notlage herbei zu führen, auch grobe Fahrlässigkeit kann mir hier nicht unterstellt werden.“ Es wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der volle Betrag für den Monat Jänner bewilligt wird. Falls es möglich sei, diesen Antrag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu behandeln, da der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend klar sei, würde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden. Er spreche kaum Deutsch und würde für die Durchführung der Verhandlung einen Dolmetscher benötigen. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt. II. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:römisch zwei. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Der 1997 geborene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und ist am 19.11.2014 nach Österreich eingereist. Am selben Tag hat er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2015, Zl ****2, wurde diesem Antrag stattgegeben und Herrn A A der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3

Abs 5 Asylgesetz wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2015, Zl ****2, wurde diesem Antrag stattgegeben und Herrn A A der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Von der Caritas-Flüchtlingshilfe, U, Oberösterreich, wurde am 29.12.2015 bestätigt, dass der Beschwerdeführer als Asylwerber in Österreich lebt, im Zuge der Grundversorgung des Landes Oberösterreich durch die Caritas bis 31.12.2015 bei der Caritas-Flüchtlingshilfe, U, Oberösterreich, untergebracht war und monatlich Euro 165,-- bekommen hat. Bestätigt wurde weiters, dass Herr A bei der Versicherung Ö krankenversichert ist und kein eigenes Einkommen hat. Am 04.01.2016 hat der Beschwerdeführer beim Sozialamt der Stadt Z einen Antrag auf Mindestsicherung – Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw des Wohnbedarfes und der Krankenhilfe – gestellt. Dieser Antrag wurde am 04.01.2016 über den Verein V, eingebracht und hinsichtlich der Zuständigkeit auf den faktischen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Z seit dem 30.12.2015 verwiesen. Verwiesen wurde weiters darauf, dass mangels aufrechter Meldung ein Bezug von Grundversorgung in Tirol auch nicht möglich sei und dass er auch in Oberösterreich keine Grundversorgung mehr erhalte.Am 04.01.2016 hat der Beschwerdeführer beim Sozialamt der Stadt Z einen Antrag auf Mindestsicherung – Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw des Wohnbedarfes und der Krankenhilfe – gestellt. Dieser Antrag wurde am 04.01.2016 über den Verein römisch fünf, eingebracht und hinsichtlich der Zuständigkeit auf den faktischen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Z seit dem 30.12.2015 verwiesen. Verwiesen wurde weiters darauf, dass mangels aufrechter Meldung ein Bezug von Grundversorgung in Tirol auch nicht möglich sei und dass er auch in Oberösterreich keine Grundversorgung mehr erhalte. Von der Bezirkshauptmannschaft Y wurde auf Anfrage der belangten Behörde bestätigt, dass der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Y keine bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen hat. Dieser Sachverhalt ergibt sich in unbedenklicher Weise aus dem Akt der belangten Behörde. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Nach § 3 Abs 1 TMSG haben Anspruch auf Mindestsicherung österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in der Mangelung eines solchen ihren Aufenthalt haben. Nach Paragraph 3, Absatz eins, TMSG haben Anspruch auf Mindestsicherung österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in der Mangelung eines solchen ihren Aufenthalt haben. Nach § 3 Abs 2 lit e leg cit sind österreichischen Staatsbürgern, sofern sie nach den fremden- rechtlichen Vorschriften zum dauernden Aufenthalt berechtigt sind, Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde, gleich gestellt.Nach Paragraph 3, Absatz 2, Litera e, leg cit sind österreichischen Staatsbürgern, sofern sie nach den fremden- rechtlichen Vorschriften zum dauernden Aufenthalt berechtigt sind, Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde, gleich gestellt.

§ 5

Abs 1 TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze). Der Mindestsatz beträgt

Abs 2 leg cit fürGemäß Paragraph 5, Absatz eins, TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze). Der Mindestsatz beträgt

Absatz 2, leg cit für

  1. a)Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v. H.,
  2. b)Volljährige, die nicht unter lit a fallen 56,25 v. H.,Volljährige, die nicht unter Litera a, fallen 56,25 v. H.,
  3. c)Minderjährige, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 24,75 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs 1.des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins, Der Ausgangsbetrag für das Jahr 2016 beträgt nach § 9 Abs 1 TMSG in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung vom 15.12.2015, LGBl Nr 137/2015, Euro 837,76; der Mindestsatz nach § 5 Abs 1 lit a TMSG beträgt daher Euro 628,32.Der Ausgangsbetrag für das Jahr 2016 beträgt nach Paragraph 9, Absatz eins, TMSG in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung vom 15.12.2015, Landesgesetzblatt Nr 137 aus 2015,, Euro 837,76; der Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, TMSG beträgt daher Euro 628,32. Nach § 19 Abs 1 lit a TMSG kann die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, TMSG kann die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 5, gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Beschwerdeführers die gesetzlichen Voraussetzungen für Mindestsicherung im Sinne des Richtsatzes nach § 5 Abs 2 lit a TMSG Alleinstehender – für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.01.2016- anerkannt, allerdings nach § 19 Abs 1 lit a leg cit eine Richtsatzkürzung von 15% - Euro 94,25 – vorgenommen, weil der Beschwerdeführer mit seiner Übersiedlung von Oberösterreich nach Tirol mit 01.01.2016 auf seinen Anspruch aus einer Leistung aus der Grundversorgung in Oberösterreich verzichtet und dadurch seine Notlage grob fahrlässig herbeigeführt hat. Im Beschwerdevorlageschreiben vom 05.02.2016 wies die belangte Behörde darauf hin, dass ein Asylberechtigter für einen Zeitraum von 4 Monaten, gerechnet ab Rechtskraft der Entscheidung durch das BFA bzw durch das Bundesverwaltungsgericht, weiterhin einen Anspruch auf eine Leistung aus der Grundversorgung (Art 2 Abs 1 Z 6 Grundversorgungsvereinbarung – Art 15a B-VG) hat und Herr A im Monat Jänner 2016 in Oberösterreich Anspruch auf folgende Leistungen außer der Grundversorgung gehabt hätte.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Beschwerdeführers die gesetzlichen Voraussetzungen für Mindestsicherung im Sinne des Richtsatzes nach , Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG Alleinstehender – für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.01.2016- anerkannt, allerdings nach Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, leg cit eine Richtsatzkürzung von 15% - Euro 94,25 – vorgenommen, weil der Beschwerdeführer mit seiner Übersiedlung von Oberösterreich nach Tirol mit 01.01.2016 auf seinen Anspruch aus einer Leistung aus der Grundversorgung in Oberösterreich verzichtet und dadurch seine Notlage grob fahrlässig herbeigeführt hat. Im Beschwerdevorlageschreiben vom 05.02.2016 wies die belangte Behörde darauf hin, dass ein Asylberechtigter für einen Zeitraum von 4 Monaten, gerechnet ab Rechtskraft der Entscheidung durch das BFA bzw durch das Bundesverwaltungsgericht, weiterhin einen Anspruch auf eine Leistung aus der Grundversorgung (Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 6, Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG) hat und Herr A im Monat Jänner 2016 in Oberösterreich Anspruch auf folgende Leistungen außer der Grundversorgung gehabt hätte. o Euro 200,00 pro Monat als Unterstützung für den Lebensunterhalt o Beiträge zur Krankenversicherung Aufgrund der Übersiedlung von Oberösterreich nach Tirol sei die Leistung aus der Grundversorgung Oberösterreich zwingend einzustellen gewesen und werde seitens des Landes Tirol (Flüchtlingskoordination) Asylberechtigten, die sich innerhalb der Vier- monatsfrist befinden, aber im Rahmen des Asylverfahrens einem anderen Bundesland zugeteilt wurden, keine Leistung aus der Grundversorgung gewährt. Da Herr A aufgrund seiner Übersiedelung von Oberösterreich nach Tirol auf die Leistung aus der Grundversorgung Oberösterreich verzichtet habe, liege für die belangte Behörde die Voraussetzung für eine Richtsatzkürzung

§ 19

Abs 1 lit a TMSG (grob fahrlässige Herbeiführung einer Notlage) vor und werde auch die Höhe von 15% als angemessen angesehen.Aufgrund der Übersiedlung von Oberösterreich nach Tirol sei die Leistung aus der Grundversorgung Oberösterreich zwingend einzustellen gewesen und werde seitens des Landes Tirol (Flüchtlingskoordination) Asylberechtigten, die sich innerhalb der Vier- monatsfrist befinden, aber im Rahmen des Asylverfahrens einem anderen Bundesland zugeteilt wurden, keine Leistung aus der Grundversorgung gewährt. Da Herr A aufgrund seiner Übersiedelung von Oberösterreich nach Tirol auf die Leistung aus der Grundversorgung Oberösterreich verzichtet habe, liege für die belangte Behörde die Voraussetzung für eine Richtsatzkürzung

Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, TMSG (grob fahrlässige Herbeiführung einer Notlage) vor und werde auch die Höhe von 15% als angemessen angesehen. Die erkennende Behörde vertritt hiezu die Ansicht, dass Personen, deren Asylantrag positiv entschieden wurde (Asylberechtigte), dauerhaft in Österreich bleiben dürfen. Sie sind rechtlich als Flüchtlinge anerkannt und haben vollen Zugang zum Arbeitsmarkt sowie die Möglichkeit, einen Konventionsreisepass zu beantragen. Wenn nun A A mit Bescheid des BFA vom 05.11.2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist es sein Recht, aufgrund seines dauernden Aufenthaltsrechtes in Österreich auch nach Tirol zu reisen und dort zu versuchen, am Arbeitsmarkt nach einer Beschäftigung zu suchen. Dass in einem Tourismusland wie Tirol die Chancen, vor allem in der Wintersaison in der Fremdenverkehrsbranche, eine Arbeit zu bekommen, aussichtsreicher sein können als in Ostösterreich, ist bekannt. Ein Vorsatz, eine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeizuführen, kann somit im beschriebenen Verhalten des Beschwerdeführers nicht erblickt werden, wenn auch der belangten Behörde zuzustimmen ist, dass ein Asylberechtigter, somit auch der Beschwerdeführer, für einen Zeitraum von 4 Monaten, gerechnet ab Rechtskraft der Entscheidung durch das BFA bzw durch das Bundesverwaltungsgericht, weiterhin einen Anspruch auf eine Leistung aus der Grundversorgung hat. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass jede Flüchtlingseinrichtung froh ist, wenn ein Asylberechtigter nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status als Asylberechtigter sich um Wohnung und Arbeit bemüht und dadurch wieder einen freien Platz für einen Asylwerber schafft. Aus den genannten Gründen erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommene Richtsatzkürzung in der Höhe von 15 % als nicht berechtigt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Herrn A A die Mindestsicherung für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.01.2016 gewährt, der Mindestsicherungsantrag wurde jedoch am 04.01.2016 bei der belangten Behörde eingebracht. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zu den insofern vergleichbaren sozialhilferechtlichen Vorschriften festgehalten hat (vgl etwa VwGH 22.03.2002, 99/11/0073), besteht der entsprechende Anspruch ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, ein Anspruch auf rückwirkende Gewährung von mindestsicherungsrechtlichen Leistungen besteht demnach nicht.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Herrn A A die Mindestsicherung für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.01.2016 gewährt, der Mindestsicherungsantrag wurde jedoch am 04.01.2016 bei der belangten Behörde eingebracht. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zu den insofern vergleichbaren sozialhilferechtlichen Vorschriften festgehalten hat vergleiche etwa VwGH 22.03.2002, 99/11/0073), besteht der entsprechende Anspruch ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, ein Anspruch auf rückwirkende Gewährung von mindestsicherungsrechtlichen Leistungen besteht demnach nicht. Insgesamt war daher für den Monat 2016 ein Beitrag in der Höhe von Euro 567,51 (Euro 628,32 geteilt durch 31 und multipliziert mit 28 als Anzahl der ab dem Zeitpunkt der Antragstellung verbleibenden Tage des Monats Jänner 2016) zuzugestehen. Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Es war zudem ausschließlich eine einfache Auslegung des Gesetzes vorzunehmen, weshalb die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.41.0301.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.