GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als über den Beschwerdeführer im Sinne des § 45 Abs 1 Z 4 letzter Satz VStG eine Ermahnung erteilt wird.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als über den Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Satz VStG eine Ermahnung erteilt wird. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern konkretisiert, als der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der CC-Firma in Adresse2, zu vertreten hat. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt. „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 10.04.2014 um 09.25 Uhr Tatort: X, auf der Autobahn A**, bei km 125,840 in Fahrtrichtung WestenTatort: römisch zehn, auf der Autobahn A**, bei km 125,840 in Fahrtrichtung Westen Fahrzeug: LKW, V-****1
.1.4.1 lit a ADR mitgeführt wurden, da <<08>> <<09>>, obwohl jede Beförderungseinheit mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät für die BrandkIassen1) A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel) ausgerüstet sein muss, das geeignet ist, einen Brand des Motors oder des Fahrerhauses der Beförderungseinheit zu bekämpfen. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen. befördert, obwohl keine Feuerlöschmittel
.1.4.1 Litera a, ADR mitgeführt wurden, da <<08>> <<09>>, obwohl jede Beförderungseinheit mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät für die BrandkIassen1) A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel) ausgerüstet sein muss, das geeignet ist, einen Brand des Motors oder des Fahrerhauses der Beförderungseinheit zu bekämpfen. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen. Unterabschnitt 8.1.4.1 lit. a ADRUnterabschnitt 8.1.4.1 Litera a, ADR Absatz 1.4.2.2.1 lit. c ADRAbsatz 1.4.2.2.1 Litera c, ADR
: § 37 Abs. 2 lit a GGBGParagraph 37, Absatz 2, Litera a, GGBG § 37 Abs. 2 lit b GGBG Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG § 37 Abs. 2 lit a GGBGParagraph 37, Absatz 2, Litera a, GGBG Ersatzfreiheitsstrafe: 180 Stunden 36 Stunden 180 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 161,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für . Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 1.771,00“ In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass es in seinem Unternehmen eine klare Struktur an Anweisungen geben würde, wie gefährliche Güter verpackt und befördert werden dürften. Es sei jedes Produkt EDV-technisch hinterlegt, sodass bei entsprechender Eingabe aus dem Drucker bereits die notwendigen Papiere herauskommen würden. Je nachdem, ob das Unternehmen selbst befördere oder Ware einem Kunden verkaufe, erhalte der jeweilige Fahrer ein vollständiges Beförderungspapier auf Basis der Eingabe anlässlich der Rechnungserstellung, verbunden mit einer Kurzanweisung, wie mit dem gefährlichen Gut umzugehen sei und welche Ausrüstungsgegenstände gegebenenfalls mitzuführen seien. Aus diesem Grund sei es daher grundsätzlich nicht möglich, dass ein Mitarbeiter, halte er sich an die wesentlichen Vorschriften, ohne Beförderungspapier auf die Reise geschickt werde. Im gegenständlichen Fall liege allerdings ein Lebenssachverhalt vor, der von keinem Dienstgeber im Rahmen der Kontrollpflichten ausgeschlossen werden könne. Der konkrete Mitarbeiter und Lenker habe seinem Vater das verladene Produkt zur Ansicht mitbringen wollen und habe es unterlassen, EDV-technisch und auch faktisch einen Ankauf des Produktes vorzunehmen. Dadurch habe es geschehen können, dass der Mitarbeiter zwar das Produkt in das Auto eingeladen habe, dieses Produkt mitgeführt habe, um es seinem Vater zu zeigen und diesem die Auswahl zu überlassen, welches Produkt der Vater nehmen möchte, dabei aber eine interne Vorschrift missachtet, wie Ware überhaupt zu einem Kunden gelangen dürfe. Der Mitarbeiter habe erst Tage später den Vorgang in der EDV nachvollzogen und das Produkt gekauft. Erst zu diesem Zeitpunkt habe er damit das Beförderungspapier erstellt, das aber an sich schon vor der Herausgabe / Herausnahme der Ware aus dem Lager der CC-Firma hätte erstellt werden müssen. Im konkreten Fall habe daher der Lenker keine Verfügungsbefugnis gehabt und schon gar keinen Auftrag seitens des Unternehmens einen Transport gefährlicher Güter durchzuführen. Da der Dienstnehmer komplett eigenmächtig und gegen jede Anweisung in Wahrheit am Rande des Strafgesetzbuches gearbeitet habe, sei eine Zurechnung des Verhaltens des Mitarbeiters an das Unternehmen und damit an ihn nicht möglich, weil der Risikozusammenhang eindeutig unterbrochen worden sei. Es könne nicht sein, dass ein Unternehmer für letztlich fast gesetzwidriges und extrem eigenmächtiges, weit weg von Fahrlässigkeit befindliches Handeln seiner Mitarbeiter hafte. Da es für die gegenständliche Fahrt gar keinen Transportauftrag gegeben habe, sei es dem Unternehmen gar nicht möglich gewesen, die Richtigkeit, bzw das Vorhandensein des Beförderungspapiers zu kontrollieren, die Fahrzeugausrüstung zu kontrollieren oder die Ladungssicherung. Den Transport habe es im engeren Sinn gar nicht gegeben, es liege ein eigenmächtiges, weisungs- und gesetzwidriges Wirken eines Mitarbeiters vor. Am Rande sei angemerkt, dass sein ausgewiesener Rechtsvertreter im Unternehmen Gefahrgutbeauftragter
GGBG sei, daher sehr genau die internen Anweisungen, Gepflogenheiten und die Dokumentation kenne. Alle Mitarbeiter im Unternehmen würden mindestens einmal pro Jahr geschult und unterwiesen werden. Dabei gebe es immer wieder stichprobenartige Kontrollen der Mitarbeiter, so auch des konkret eingesetzten Lenkers. Wie die geringe Zahl der Verwaltungsübertretungen hinsichtlich des Unternehmens zeige, insbesondere die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, sei dieses System von Schulung, Anweisung und Kontrolle absolut effektiv. Auch sei der Mitarbeiter, der die Angelegenheit verursacht habe, zu Wohlverhalten ermahnt worden. Es zeige sich somit, dass ihm die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen subjektiv nicht vorwerfbar seien, sodass das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sein werde. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass es in seinem Unternehmen eine klare Struktur an Anweisungen geben würde, wie gefährliche Güter verpackt und befördert werden dürften. Es sei jedes Produkt EDV-technisch hinterlegt, sodass bei entsprechender Eingabe aus dem Drucker bereits die notwendigen Papiere herauskommen würden. Je nachdem, ob das Unternehmen selbst befördere oder Ware einem Kunden verkaufe, erhalte der jeweilige Fahrer ein vollständiges Beförderungspapier auf Basis der Eingabe anlässlich der Rechnungserstellung, verbunden mit einer Kurzanweisung, wie mit dem gefährlichen Gut umzugehen sei und welche Ausrüstungsgegenstände gegebenenfalls mitzuführen seien. Aus diesem Grund sei es daher grundsätzlich nicht möglich, dass ein Mitarbeiter, halte er sich an die wesentlichen Vorschriften, ohne Beförderungspapier auf die Reise geschickt werde. Im gegenständlichen Fall liege allerdings ein Lebenssachverhalt vor, der von keinem Dienstgeber im Rahmen der Kontrollpflichten ausgeschlossen werden könne. Der konkrete Mitarbeiter und Lenker habe seinem Vater das verladene Produkt zur Ansicht mitbringen wollen und habe es unterlassen, EDV-technisch und auch faktisch einen Ankauf des Produktes vorzunehmen. Dadurch habe es geschehen können, dass der Mitarbeiter zwar das Produkt in das Auto eingeladen habe, dieses Produkt mitgeführt habe, um es seinem Vater zu zeigen und diesem die Auswahl zu überlassen, welches Produkt der Vater nehmen möchte, dabei aber eine interne Vorschrift missachtet, wie Ware überhaupt zu einem Kunden gelangen dürfe. Der Mitarbeiter habe erst Tage später den Vorgang in der EDV nachvollzogen und das Produkt gekauft. Erst zu diesem Zeitpunkt habe er damit das Beförderungspapier erstellt, das aber an sich schon vor der Herausgabe / Herausnahme der Ware aus dem Lager der CC-Firma hätte erstellt werden müssen. Im konkreten Fall habe daher der Lenker keine Verfügungsbefugnis gehabt und schon gar keinen Auftrag seitens des Unternehmens einen Transport gefährlicher Güter durchzuführen. Da der Dienstnehmer komplett eigenmächtig und gegen jede Anweisung in Wahrheit am Rande des Strafgesetzbuches gearbeitet habe, sei eine Zurechnung des Verhaltens des Mitarbeiters an das Unternehmen und damit an ihn nicht möglich, weil der Risikozusammenhang eindeutig unterbrochen worden sei. Es könne nicht sein, dass ein Unternehmer für letztlich fast gesetzwidriges und extrem eigenmächtiges, weit weg von Fahrlässigkeit befindliches Handeln seiner Mitarbeiter hafte. Da es für die gegenständliche Fahrt gar keinen Transportauftrag gegeben habe, sei es dem Unternehmen gar nicht möglich gewesen, die Richtigkeit, bzw das Vorhandensein des Beförderungspapiers zu kontrollieren, die Fahrzeugausrüstung zu kontrollieren oder die Ladungssicherung. Den Transport habe es im engeren Sinn gar nicht gegeben, es liege ein eigenmächtiges, weisungs- und gesetzwidriges Wirken eines Mitarbeiters vor. Am Rande sei angemerkt, dass sein ausgewiesener Rechtsvertreter im Unternehmen Gefahrgutbeauftragter
Paragraph 11, GGBG sei, daher sehr genau die internen Anweisungen, Gepflogenheiten und die Dokumentation kenne. Alle Mitarbeiter im Unternehmen würden mindestens einmal pro Jahr geschult und unterwiesen werden. Dabei gebe es immer wieder stichprobenartige Kontrollen der Mitarbeiter, so auch des konkret eingesetzten Lenkers. Wie die geringe Zahl der Verwaltungsübertretungen hinsichtlich des Unternehmens zeige, insbesondere die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, sei dieses System von Schulung, Anweisung und Kontrolle absolut effektiv. Auch sei der Mitarbeiter, der die Angelegenheit verursacht habe, zu Wohlverhalten ermahnt worden. Es zeige sich somit, dass ihm die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen subjektiv nicht vorwerfbar seien, sodass das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sein werde. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde am 25.06.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Zeugen DD. Weiters wurde Einsicht genommen in den behördlichen Verwaltungsstrafakt, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen: Unbestritten ist, dass DD als Lenker des LKWs mit dem Kennzeichen V-****1 am 10.04.2014 um 09:25 Uhr auf der Autobahn A** im Gemeindegebiet von X bei Strkm 125,840 in Fahrtrichtung Westen gefährliche Güter und zwar UN 1479 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, N.A.G. (Enthält Ammonium Nitrat) 5.1, III, (E), 4 Säcke a 25 kg, Gesamt: 100 kg, transportiert hat. Unbestritten ist, dass DD als Lenker des LKWs mit dem Kennzeichen V-****1 am 10.04.2014 um 09:25 Uhr auf der Autobahn A** im Gemeindegebiet von römisch zehn bei Strkm 125,840 in Fahrtrichtung Westen gefährliche Güter und zwar UN 1479 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, N.A.G. (Enthält Ammonium Nitrat) 5.1, römisch drei, (E), 4 Säcke a 25 kg, Gesamt: 100 kg, transportiert hat. Ebenso unbestritten ist, dass Beförderer dieses in Rede stehenden Gefahrguttransportes die CC-Firma, in Adresse2 ist. Das zur Vertretung nach außen berufene Organ dieser Genossenschaft ist unbestrittener Maßen der Beschwerdeführer. Dieser in Rede stehende Gefahrguttransport wurde von Gruppeninspektor EE einer Verkehrskontrolle unterzogen und wurden dabei die im Spruch festgestellten drei Beanstandungen festgestellt, so waren die 4 Nitratsäcke nicht ordnungsgemäß gesichert, es wurde kein Feuerlöscher und auch keine Beförderungspapier mitgeführt. Dieser Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht bestritten. Er hat daher gegen nachfolgende Bestimmungen in objektiver Hinsicht zuwidergehandelt. Zu Spruchpunkt 1. und 2.:
Abs 1a Z 3 GGBG hat sich der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs 1 (Generalklausel – Pflichten der Beteiligten) durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine demgemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen.
Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG hat sich der Beförderer im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, (Generalklausel – Pflichten der Beteiligten) durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine demgemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen. Zu Spruchpunkt 3.:
Abs 1a Z 2 GGBG hat sich der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs 1 zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt worden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden oder, wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist.
Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2, GGBG hat sich der Beförderer im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt worden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden oder, wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist. In subjektiver Hinsicht ist auszuführen, dass zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Es handelt sich somit um sogenannte Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs 1 VStG. Bei diesen Delikten besteht nach § 5 Abs 1
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Satz VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt der Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall dass Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Aufgrund obiger Ausführungen konnte von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht werden. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet in seinem Unternehmen ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, das – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sicherstellt, jedoch war das Verschulden des Beschwerdeführers im Gegenstandsfall aufgrund der Tatsache, dass der Lenker DD der in Rede stehenden Beförderungseinheit ohne Transportauftrag und somit eigenmächtig und gegen jede Anweisung gehandelt hat, als geringfügig anzusehen, weshalb wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2014.13.3411.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.