Obsah (17)
§ 50§ 38§ 16Art 130§ 7§ 33§ 36e§ 36g§ 9§ 86e§ 37§ 5§ 19§ 64§ 52§ 25aArt 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.02.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/37/2688-6 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 750,-- auf € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) herabgesetzt wird, im Übrigen wird die Beschwerde gegen das angefochtenen Straferkenntnis als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 750,-- auf € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) herabgesetzt wird, im Übrigen wird die Beschwerde gegen das angefochtenen Straferkenntnis als unbegründet abgewiesen. 2.
§ 38Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) iVm § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit € 30,-- neu festgesetzt.
Paragraph 38, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit € 30,-- neu festgesetzt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gem § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gem Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensablauf:
- Verfahren vor der belangten Behörde: Mit Schriftsatz vom 15.12.2014, Zl AGM***2, hat die Agrarbehörde den Beschwerdeführer als Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft X aufgefordert, den Abschluss des Abrechnungskontos 2014 und den Voranschlag 2015 anhand eines unter einer Internetadresse abrufbaren „Leerformulars“ zu erstellen.Mit Schriftsatz vom 15.12.2014, Zl AGM***2, hat die Agrarbehörde den Beschwerdeführer als Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn aufgefordert, den Abschluss des Abrechnungskontos 2014 und den Voranschlag 2015 anhand eines unter einer Internetadresse abrufbaren „Leerformulars“ zu erstellen. Nach der „Mahnung“ vom 06.05.2015, Zl AGM***3, hat die Agrarbehörde mit Schriftsatz („Letzte Mahnung“) vom 11.06.2015, Zl AGM***3, den Beschwerdeführer letztmalig ersucht, den Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten betreffend das Wirtschaftsjahr 2014 vollständig ausgefüllt bis 26.06.2015 vorzulegen. Ausdrücklich heißt es in diesem Schreiben: „Hinweis ‚Leermeldung‘: Die Vorlage des Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten an die Agrarbehörde hat auch dann zu erfolgen, wenn im entsprechenden Wirtschaftsjahr keine Zahlungsflüsse stattgefunden haben. In diesem Fall ist der Agrarbehörde eine Leermeldung zu übermitteln, welche zuvor vom zuständigen Organ beschlossen wurde. Eine Leermeldung ist eindeutig als solche erkenntlich zu machen. Dies kann durch das Ausfüllen der Zahlenfelder mit dem Wert Null, bzw. durch die Titulierung ‚Leermeldung‘ erfolgen. Die Leermeldung hat auf jeden Fall das Datum der Beschlussfassung sowie die Unterschrift des Obmannes zu enthalten.“ Mit Schriftsatz vom 29.07.2015, Zl AGM***1, hat die Agrarbehörde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, als Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft X seiner Pflicht zur Vorlage des für das Wirtschaftsjahr 2014 erstellten Abschlusses und Voranschlages des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten der Gemeindegutsagrargemeinschaft X bis zum 31.03.2015 nicht nachgekommen zu sein und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs 2 lit a Z 1 TFLG 1996 begangen zu haben.Mit Schriftsatz vom 29.07.2015, Zl AGM***1, hat die Agrarbehörde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, als Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn seiner Pflicht zur Vorlage des für das Wirtschaftsjahr 2014 erstellten Abschlusses und Voranschlages des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn bis zum 31.03.2015 nicht nachgekommen zu sein und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, TFLG 1996 begangen zu haben. Zu dieser Aufforderung hat sich der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter im Schriftsatz vom 03.09.2015 geäußert. Darin bringt er im Wesentlichen vor, er verfüge über keine Geldmittel, der „grüne Bereich der Agrargemeinschaft“ sei mittellos. Wo keine Geldmittel ausgegeben werden könnten, sei auch nicht abzurechnen. Ihn treffe daher schon kraft Gesetzes keine Rechnungslegungspflicht. Außerdem erklärt der Beschwerdeführer für den Fall, dass seine Bestellung zum Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft X nach wie vor rechtsgültig sein sollte, die fristlose Amtsniederlegung. Er hätte nie zum Obmann bestellt werden dürfen, da er nicht Mitglied der Gemeindegutsagrargemeinschaft X sei.Außerdem erklärt der Beschwerdeführer für den Fall, dass seine Bestellung zum Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn nach wie vor rechtsgültig sein sollte, die fristlose Amtsniederlegung. Er hätte nie zum Obmann bestellt werden dürfen, da er nicht Mitglied der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn sei. Ergänzend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er im Juli 2014 sämtliche Unterlagen der Gemeindegutsagrargemeinschaft X an den Substanzverwalter übergeben habe.Ergänzend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er im Juli 2014 sämtliche Unterlagen der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn an den Substanzverwalter übergeben habe. Mit Straferkenntnis vom 14.09.2015, Zl AGM***1, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde dem Beschwerdeführer als Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft X zur Last gelegt, seiner Pflicht zur Vorlage des für das Wirtschaftsjahr 2014 erstellen Abschlusses und Voranschlages des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten der Gemeindegutsagrargemeinschaft X nicht nachgekommen zu sein und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs 2 lit a Z 1 TFLG 1996 begangen zu haben und über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von Euro 750,-- (Ersatzarreststrafe in der Dauer von 30 Stunden) verhängt. Die Kosten für das behördliche Verfahren hat die Agrarbehörde mit Euro 75,-- bestimmt.Mit Straferkenntnis vom 14.09.2015, Zl AGM***1, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde dem Beschwerdeführer als Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn zur Last gelegt, seiner Pflicht zur Vorlage des für das Wirtschaftsjahr 2014 erstellen Abschlusses und Voranschlages des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn nicht nachgekommen zu sein und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, TFLG 1996 begangen zu haben und über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von Euro 750,-- (Ersatzarreststrafe in der Dauer von 30 Stunden) verhängt. Die Kosten für das behördliche Verfahren hat die Agrarbehörde mit Euro 75,-- bestimmt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Univ.-Doz. Dr. BB, Rechtsanwalt in Y, Beschwerde erhoben und beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; hilfsweise wird beantragt, die verhängte Geldstrafe auf Euro 50,-- herabzusetzen.
- Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Mit den Schriftsätzen vom 17.11.2015, Zl AGM***1, und vom 11.01.2016 hat die belangte Behörde verschiedene Unterlagen, etwa den Regulierungsplan vom 10.02.1938, Zl V***1, samt den Verwaltungssatzungen, den Feststellungsbescheid vom 21.11.2011, Zl AGR***1, die Erkenntnisse des Landesagrarsenates vom 03.10.2012, Zl LAS***1, und vom 06.11.2013, Zl LAS***2, sowie die an die Agrarbehörde gerichtete Mitteilung vom 12.03.2010 über die am 20.03.2009 erfolgte Wahl des Obmannes und Obmann-Stellvertreters der Agrargemeinschaft X, jeweils in Kopie, vorgelegt und sich zum Beschwerdevorbringen geäußert.Mit den Schriftsätzen vom 17.11.2015, Zl AGM***1, und vom 11.01.2016 hat die belangte Behörde verschiedene Unterlagen, etwa den Regulierungsplan vom 10.02.1938, Zl V***1, samt den Verwaltungssatzungen, den Feststellungsbescheid vom 21.11.2011, Zl AGR***1, die Erkenntnisse des Landesagrarsenates vom 03.10.2012, Zl LAS***1, und vom 06.11.2013, Zl LAS***2, sowie die an die Agrarbehörde gerichtete Mitteilung vom 12.03.2010 über die am 20.03.2009 erfolgte Wahl des Obmannes und Obmann-Stellvertreters der Agrargemeinschaft römisch zehn, jeweils in Kopie, vorgelegt und sich zum Beschwerdevorbringen geäußert. Am 11.02.2016 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei die zu den Zlen LVwG-2015/44/2272 und LVwG-2015/37/2688 anhängigen Beschwerden des AA gegen die Straferkenntnisse der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 07.08.2015, Zl AGM***4, und vom 14.09.2015, Zl AGM***5,
§ 16
Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl Nr 147/2012, zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden.Am 11.02.2016 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei die zu den Zlen LVwG-2015/44/2272 und LVwG-2015/37/2688 anhängigen Beschwerden des AA gegen die Straferkenntnisse der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 07.08.2015, Zl AGM***4, und vom 14.09.2015, Zl AGM***5,
Paragraph 16, Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 147 aus 2012,, zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden. Im Rahmen dieser Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den Beschwerdeführer und die Vertreterin der belangten Behörde, jeweils als Partei, und den Substanzverwalter der Agrargemeinschaft X als Zeugen einvernommen. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Tirol Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme und Verlesung des Aktes der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.Im Rahmen dieser Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den Beschwerdeführer und die Vertreterin der belangten Behörde, jeweils als Partei, und den Substanzverwalter der Agrargemeinschaft römisch zehn als Zeugen einvernommen. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Tirol Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme und Verlesung des Aktes der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Weitere Beweise wurden nicht aufgenommen. II.römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer macht als Beschwerdegründe eine unrichtige rechtliche Beurteilung und eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend. Er bringt im Wesentlichen vor, die Gesetzesnovelle 2014 sei berichtigend zu interpretieren. Es sei nunmehr allgemein bekannt, dass Obmann und Ausschuss über keine Geldmittel mehr verfügen würden, der „grüne Bereich der Agrargemeinschaft“ sei mittellos. Wo keine Geldmittel ausgegeben werden könnten, sei auch nicht abzurechnen. Es bestehe daher auch keine Pflicht zur Rechnungslegung. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, er habe im Juli 2014 sämtliche Unterlagen der Agrargemeinschaft X an den Substanzverwalter übergeben, er sehe sich daher nicht berufen, Jahresrechnungen zu erstellen. Dies gelte umso mehr, da die Behörde wisse oder wissen müsse, dass weder Einnahmen noch Ausgaben angefallen sein könnten. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, er habe im Juli 2014 sämtliche Unterlagen der Agrargemeinschaft römisch zehn an den Substanzverwalter übergeben, er sehe sich daher nicht berufen, Jahresrechnungen zu erstellen. Dies gelte umso mehr, da die Behörde wisse oder wissen müsse, dass weder Einnahmen noch Ausgaben angefallen sein könnten. Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, der Substanzverwalter unternehme keine Anstalten, dass er für seine Tätigkeit als Obmann auch bezahlt werde. Er sei aber nicht verpflichtet, unentgeltlich Arbeit zu leisten. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, er habe wiederholt gegenüber der Agrarbehörde geltend gemacht, kein Mitglied der Agrargemeinschaft zu sein. Er hätte daher nicht zum Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft bestellt werden dürfen. Zudem habe er bereits erklärt, nicht bereit zu sein, den Pflichten eines Obmannes weiter nachzukommen, weil er faktisch zur Wahrnehmung dieser Aufgabe nicht mehr in der Lage sei, habe doch der Substanzverwalter die Kassa der Gemeindegutsagrargemeinschaft beschlagnahmt. Es liegen daher Gründe für eine Auflösung mit sofortiger Wirkung vor. Spätestens mit der hiermit geleisteten Erklärung der Amtsniederlegung aus wichtigem Grund würden seine Pflichten enden. Abschließend verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er mit der Eingabe vom 03.09.2015 die Jahresrechnung bereits vorgelegt habe. III.römisch drei. Sachverhalt:
- Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers: AA, geb am xx.xx.xxxx, wohnhaft Adresse1, Z, ist Pensionist und verfügt über eine monatliche Pension in Höhe von netto Euro 800,
- Er verfügt über kein Vermögen. Ihn treffen keine Sorgepflichten gegenüber Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied der Gemeindegutsagrargemeinschaft X, da er die Stammsitzliegenschaft bereits Anfang der 90er Jahre an seine Ehefrau übertragen hat. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn, da er die Stammsitzliegenschaft bereits Anfang der 90er Jahre an seine Ehefrau übertragen hat.
- Feststellungen zur Funktion des Beschwerdeführers als Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft X: Die Vollversammlung der Agrargemeinschaft X hat den Beschwerdeführer anlässlich ihrer Sitzung am 20.03.2009 zum Obmann und CC, Adresse2, Z, zu dessen Stellvertreter gewählt. Die Agrargemeinschaft X hat die Agrarbehörde mit Schriftsatz vom 12.03.2010 über diese Wahl informiert. Die Vollversammlung der Agrargemeinschaft römisch zehn hat den Beschwerdeführer anlässlich ihrer Sitzung am 20.03.2009 zum Obmann und CC, Adresse2, Z, zu dessen Stellvertreter gewählt. Die Agrargemeinschaft römisch zehn hat die Agrarbehörde mit Schriftsatz vom 12.03.2010 über diese Wahl informiert. Den Beschluss der Vollversammlung der Agrargemeinschaft X vom 20.03.2009 über die Wahl des Beschwerdeführers zum Obmann hat kein Mitglied der Agrargemeinschaft X bekämpft. Auch die Agrarbehörde sah keine Veranlassung, diesen Beschluss von Amts wegen aufzuheben.Den Beschluss der Vollversammlung der Agrargemeinschaft römisch zehn vom 20.03.2009 über die Wahl des Beschwerdeführers zum Obmann hat kein Mitglied der Agrargemeinschaft römisch zehn bekämpft. Auch die Agrarbehörde sah keine Veranlassung, diesen Beschluss von Amts wegen aufzuheben. Mit Bescheid vom 21.11.2011, Zl AGR***2, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz festgestellt, dass das Gst Nr ***/1 in EZ x1, GB 8***1 W, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010 darstellt. Die dagegen erhobene Berufung der Agrargemeinschaft X hat der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung mit Erkenntnis vom 03.10.2012, Zl LAS***1, als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 06.11.2013, Zl LAS***2, hat der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 03.12.2012, Zl LAS***1, abgeschlossenen Verfahrens abgewiesen.Mit Bescheid vom 21.11.2011, Zl AGR***2, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz festgestellt, dass das Gst Nr ***/1 in EZ x1, GB 8***1 W, Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, darstellt. Die dagegen erhobene Berufung der Agrargemeinschaft römisch zehn hat der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung mit Erkenntnis vom 03.10.2012, Zl LAS***1, als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 06.11.2013, Zl LAS***2, hat der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 03.12.2012, Zl LAS***1, abgeschlossenen Verfahrens abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat – als Folge der Feststellung der Agrargemeinschaft X als Gemeindegutsagrargemeinschaft – fristgerecht alle rechtserheblichen Dokumente, Unterlagen etc dem zum Substanzverwalter bestellten Bürgermeister Ing. DD übergeben.Der Beschwerdeführer hat – als Folge der Feststellung der Agrargemeinschaft römisch zehn als Gemeindegutsagrargemeinschaft – fristgerecht alle rechtserheblichen Dokumente, Unterlagen etc dem zum Substanzverwalter bestellten Bürgermeister Ing. DD übergeben.
- Feststellungen zum Tatvorwurf: Der Beschwerdeführer hat im Einklang mit § 2 der geltenden Satzung bis einschließlich 2013 die Jahresrechnung ordnungsgemäß geführt und den Jahresvoranschlag erstellt. Nach Übergabe der im § 86e Abs 4 TFLG 1996 genannten Unterlagen an den Substanzverwalter Ende Juli/Anfang August 2014 war der Beschwerdeführer der Auffassung, dass er von nun an keine Aufgaben mehr zu erfüllen habe. Zudem hat ihm im Zuge des Feststellungsverfahrens DI EE, Leiter der zur Gruppe Agrar zählenden Organisationseinheit „Agrar Q“, mitgeteilt, er hätte, da er nicht Mitglied der Gemeindegutsagrargemeinschaft X sei, nicht zum Obmann dieser Agrargemeinschaft gewählt werden dürfen.Der Beschwerdeführer hat im Einklang mit Paragraph 2, der geltenden Satzung bis einschließlich 2013 die Jahresrechnung ordnungsgemäß geführt und den Jahresvoranschlag erstellt. Nach Übergabe der im Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 genannten Unterlagen an den Substanzverwalter Ende Juli/Anfang August 2014 war der Beschwerdeführer der Auffassung, dass er von nun an keine Aufgaben mehr zu erfüllen habe. Zudem hat ihm im Zuge des Feststellungsverfahrens DI EE, Leiter der zur Gruppe Agrar zählenden Organisationseinheit „Agrar Q“, mitgeteilt, er hätte, da er nicht Mitglied der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn sei, nicht zum Obmann dieser Agrargemeinschaft gewählt werden dürfen. Mit Schriftsatz vom 15.12.2014, Zl AGM***2, hat die Agrarbehörde den Beschwerdeführer als Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft X aufgefordert, den Abschluss des Abrechnungskontos 2014 und den Voranschlag 2015 anhand des unter einer Internetadresse abrufbaren „Leerformulars“ zu erstellen.Mit Schriftsatz vom 15.12.2014, Zl AGM***2, hat die Agrarbehörde den Beschwerdeführer als Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn aufgefordert, den Abschluss des Abrechnungskontos 2014 und den Voranschlag 2015 anhand des unter einer Internetadresse abrufbaren „Leerformulars“ zu erstellen. Nach der „Mahnung“ vom 06.05.2015, Zl AGM***3, hat die Agrarbehörde mit Schriftsatz („Letzte Mahnung“) vom 11.06.2015, Zl AGM***3, den Beschwerdeführer letztmalig ersucht, den Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten betreffend das Wirtschaftsjahr 2014 vollständig ausgefüllt bis 26.06.2015 vorzulegen. Der Beschwerdeführer ist dieser Forderung der Agrarbehörde nicht nachgekommen. Er hat auch kein Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten angelegt. In seiner Stellungnahme zur „Aufforderung zur Rechtfertigung“ vom 29.07.2015, Zl AGM***6, hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter vorgebracht, ihn treffe keine Rechnungslegungspflicht. Außerdem hat er seine „sofortige Amtsniederlegung“ erklärt. In seiner Beschwerde vom 10.10.2015 gegen das Straferkenntnis der Agrarbehörde vom 14.09.2015, Zl AGM***1, bringt der Beschwerdeführer vor, er habe bereits die Jahresrechnung gelegt. Wörtlich heißt es dazu: „Mit Erklärung an die Agrarbehörde vom 03.09.2015 hat der Einschreiter Rechnung gelegt wie folgt: ‚RECHNUNGSLEGUNG Im Hinblick auf die bekannte Situation bei Agrargemeinschaft X, wonach weder Einnahmen erzielt wurden, noch Ausgaben getätigt, legt der Einschreiter für Agrargemeinschaft X folgende Rechnung für den ‚GRÜNEN (DEN MITTELLOSEN) BEREICH‘ der AGM X: Jahresrechnung 2014: Grüner Bereich der Agrargemeinschaft: keine Einnahmen, keine Ausgaben.‘“Im Hinblick auf die bekannte Situation bei Agrargemeinschaft römisch zehn, wonach weder Einnahmen erzielt wurden, noch Ausgaben getätigt, legt der Einschreiter für Agrargemeinschaft römisch zehn folgende Rechnung für den ‚GRÜNEN (DEN MITTELLOSEN) BEREICH‘ der AGM X: Jahresrechnung 2014: Grüner Bereich der Agrargemeinschaft: keine Einnahmen, keine Ausgaben.‘“ Der Substanzverwalter Bürgermeister Ing. DD hat die für das Wirtschaftsjahr 2014 erstellte Jahresrechnung nach Prüfung durch den ersten Rechnungsprüfer fristgerecht der Agrarbehörde vorgelegt. Für das Jahr 2015 wurde das Budget fortgeschrieben, da der Beschwerdeführer auf die Anfrage nach möglichen Ausgaben für das Jahr 2015 nicht reagiert hat. V.römisch fünf. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers – Einkommen, Vermögen, Sorgepflichten, etc – stützen sich auf dessen Aussagen und sind nicht weiter strittig. Dass der Beschwerdeführer nicht Mitglied der Gemeindegutsagrargemeinschaft X ist, hat dieser bei seiner Einvernahme anlässlich der mündlichen Verhandlung am 11.02.2016 nachvollziehbar dargelegt und ergibt sich dies auch aus den schriftlichen Mitteilungen der belangten Behörde. Dementsprechend lauten die Feststellungen im Kapitel
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers – Einkommen, Vermögen, Sorgepflichten, etc – stützen sich auf dessen Aussagen und sind nicht weiter strittig. Dass der Beschwerdeführer nicht Mitglied der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn ist, hat dieser bei seiner Einvernahme anlässlich der mündlichen Verhandlung am 11.02.2016 nachvollziehbar dargelegt und ergibt sich dies auch aus den schriftlichen Mitteilungen der belangten Behörde. Dementsprechend lauten die Feststellungen im Kapitel
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Die – nicht beeinspruchte – Wahl des Beschwerdeführers zum Obmann der Agrargemeinschaft X im Jahr 2009 ist unstrittig. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat bei der belangten Behörde die für die Feststellung der Agrargemeinschaft X als Gemeindegutsagrargemeinschaft relevanten Entscheidungen eingeholt. Bürgermeister Ing. DD hat bei seiner Einvernahme am 11.02.2016 ausdrücklich bestätigt, dass ihm der Beschwerdeführer alle für seine Tätigkeit als Substanzverwalter erforderlichen Unterlagen fristgerecht ausgehändigt hat.Die – nicht beeinspruchte – Wahl des Beschwerdeführers zum Obmann der Agrargemeinschaft römisch zehn im Jahr 2009 ist unstrittig. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat bei der belangten Behörde die für die Feststellung der Agrargemeinschaft römisch zehn als Gemeindegutsagrargemeinschaft relevanten Entscheidungen eingeholt. Bürgermeister Ing. DD hat bei seiner Einvernahme am 11.02.2016 ausdrücklich bestätigt, dass ihm der Beschwerdeführer alle für seine Tätigkeit als Substanzverwalter erforderlichen Unterlagen fristgerecht ausgehändigt hat. Ausgehend von diesen Beweisergebnissen trifft das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen im Kapitel
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11.02.2016 klar festgehalten, dass er, da er ordnungsgemäß alle Dokumente und sonstigen Unterlagen dem Substanzverwalter übergeben habe, seiner Ansicht nach keine Aufgaben mehr zu erfüllen habe. Er hat ausdrücklich bestätigt, dass er kein Abrechnungskonto eingerichtet habe, da er die Notwendigkeit eines solchen Kontos nicht erkennen könne. Entsprechend seiner – im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11.02.2016 klar zum Ausdruck gebrachten – Auffassung habe er auf die Schreiben und Mahnungen nicht reagiert und keinen Abschluss der Jahresrechnung 2014 und keinen Voranschlag für das Jahr 2015 der Agrarbehörde übermittelt. Nach den schlüssigen Ausführungen des Substanzverwalters ist dieser seiner Aufgabe zur Erstellung eines Jahresabschlusses und eines Jahresvoranschlages nachgekommen. Ausdrücklich hat der Substanzverwalter festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf die Anfrage, welche Ausgaben für das Jahr 2015 zu erwarten seien, nicht reagiert habe. Die Stellungnahme vom 03.09.2015 zur Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29.07.2015, Zl AGM***1, und die Beschwerde vom 10.10.2015 gegen das angefochtene Straferkenntnis sind Bestandteil des behördlichen Aktes. Ausgehend von den dargestellten Beweisergebnissen hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen des Kapitels
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses getroffen. VI.römisch sechs. Rechtslage:
- Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „§ 36e Finanzgebarung
(1)Dem Substanzverwalter obliegt auf der Grundlage des Voranschlages die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben der Agrargemeinschaft mit Ausnahme des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten. Er hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) die aus einer Vermögens- und einer Erfolgsübersicht bestehende Jahresrechnung und für jedes folgende Wirtschaftsjahr den aus einer Erfolgsübersicht bestehenden Voranschlag zu erstellen.
(2)Der Obmann hat ein aus den erforderlichen Sachkonten bestehendes Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten zur Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu führen. Er hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) den Abschluss und für jedes folgende Wirtschaftsjahr den Voranschlag des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten zu erstellen.
(3)Für die Angelegenheiten nach Abs. 1 ist ein Bankkonto einzurichten, für das der Substanzverwalter und seine Stellvertreter zeichnungsberechtigt sind (Substanzkonto). Für die Angelegenheiten nach Abs. 2 ist ein davon getrenntes Bankkonto einzurichten, für das der Obmann und sein Stellvertreter zeichnungsberechtigt sind (Abrechnungskonto).“
(3)Für die Angelegenheiten nach Absatz eins, ist ein Bankkonto einzurichten, für das der Substanzverwalter und seine Stellvertreter zeichnungsberechtigt sind (Substanzkonto). Für die Angelegenheiten nach Absatz 2, ist ein davon getrenntes Bankkonto einzurichten, für das der Obmann und sein Stellvertreter zeichnungsberechtigt sind (Abrechnungskonto).“ „§ 36g Rechnungsprüfung, Jahresrechnung, Transparenz
(1)Der Substanzverwalter hat die für das jeweils abgelaufene Wirtschaftsjahr erstellte Jahresrechnung zunächst dem ersten Rechnungsprüfer zur Prüfung und dann bis spätestens 31. März des Folgejahres gemeinsam mit dem Voranschlag der Agrarbehörde vorzulegen. Die Agrarbehörde kann die Vorlagefrist auf Antrag des Substanzverwalters einmalig im erforderlichen Ausmaß verlängern. Die Jahresrechnung und der Voranschlag sind gleichzeitig mit der Vorlage an die Agrarbehörde dem Obmann bekannt zu geben. Der erste Rechnungsprüfer hat dem Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde über das Ergebnis der Prüfung des Voranschlags zu berichten.
(2)Der Obmann hat den für das jeweils angelaufene Wirtschaftsjahr erstellten Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzugsberechtigten zunächst dem zweiten Rechnungsprüfer zur Prüfung vorzulegen und dann gemeinsam mit dem Voranschlag so rechtzeitig dem Ausschuss, bei Agrargemeinschaften ohne Ausschuss der Vollversammlung, zur Beschlussfassung zuzuleiten, dass die Vorlage an die Agrarbehörde bis spätestens 31. März des Folgejahres erfolgen kann. Die Agrarbehörde kann die Vorlagefrist auf Antrag des Obmannes einmalig im erforderlichen Ausmaß verlängern. Der Abschluss und der Voranschlag des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten sind gleichzeitig mit der Vorlage an die Agrarbehörde dem Substanzverwalter bekannt zu geben.
(3)Die Agrarbehörde hat die Vorlage der Jahresrechnung zu bestätigen, wenn diese vollständig und rechnerisch richtig ist, und die Jahresrechnung anschließend auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen.
(4)Anhängige Verfahren nach § 37 Abs. 6 und 7 stehen weder den Verfügungen und Beschlüssen der Organe der Agrargemeinschaft nach den Abs. 1 bzw. 2 und ihrer Durchführung noch der Bestätigung der Vorlage der Jahresrechnung und ihrer Veröffentlichung durch die Agrarbehörde entgegen.“
(4)Anhängige Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 6 und 7 stehen weder den Verfügungen und Beschlüssen der Organe der Agrargemeinschaft nach den Absatz eins, bzw. 2 und ihrer Durchführung noch der Bestätigung der Vorlage der Jahresrechnung und ihrer Veröffentlichung durch die Agrarbehörde entgegen.“ „§ 85 Strafbestimmungen […]
(2)Wer in einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2
(2)Wer in einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, a) als Obmann
- seinen Pflichten nach § 36e Abs. 2 und 3 sowie § 36g Abs. 2 über die Führung der Einnahmen und Ausgaben und die Erstellung des Abschlusses und des Voranschlages des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten nicht nachkommt,seinen Pflichten nach Paragraph 36 e, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 36 g, Absatz 2, über die Führung der Einnahmen und Ausgaben und die Erstellung des Abschlusses und des Voranschlages des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten nicht nachkommt, […] begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 7.500,- Euro zu bestrafen. […]“
- Buchführungs- und Gebarungsverordnung für atypische Gemeinde-gutsagrargemeinschaften: Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Buchführungs- und Gebarungsverordnung für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften, LGBl Nr 79/2014, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Buchführungs- und Gebarungsverordnung für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften, Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2014,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „§ 1 Geltungsbereich
(1)Diese Verordnung regelt die Buchhaltung und Gebarung von Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996.
(1)Diese Verordnung regelt die Buchhaltung und Gebarung von Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996. […]“ „§ 2 Aufgaben des Substanzverwalters und des Obmanns
(1)In den Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen (§ 36c Abs. 1 TFLG 1996) oder die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen (§ 36c Abs. 4 TFLG 1996), obliegen dem Substanzverwalter
(1)In den Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen (Paragraph 36 c, Absatz eins, TFLG 1996) oder die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen (Paragraph 36 c, Absatz 4, TFLG 1996), obliegen dem Substanzverwalter
- a)die Einhebung der Einnahmen und die Leistung der Ausgaben der Agrargemeinschaft und jeweils deren ordnungsgemäße Verbuchung sowie das Mahnwesen,
- b)die Verwaltung und Verwahrung der Kassenbestände, der Wertpapiere und der sonstigen sicherungsbedürftigen Sachen sowie die Verwaltung des Substanzkontos,
- c)die Führung der Verrechnungsaufschreibungen,
- d)die Verwahrung der Verrechnungsaufschreibungen sowie das Sammeln, Ordnen und Verwahren der Verrechnungsunterlagen,
- e)die laufende Überwachung der Einhaltung des Voranschlages,
- f)die Erstellung des Voranschlages und der Jahresrechnung,
- g)die rechtzeitige Übergabe der Jahresrechnung und der erforderlichen Verrechnungsaufschreibungen und Verrechnungsunterlagen sowie die Erteilung von Auskünften an den ersten Rechnungsprüfer zu Zwecken der Rechnungsprüfung und
- h)die fristgerechte Vorlage des Voranschlages und der Jahresrechnung an die Agrarbehörde.
(2)In den Angelegenheiten, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw. die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen (§ 36c Abs. 5 TFLG 1996), obliegen dem Obmann hinsichtlich des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten
(2)In den Angelegenheiten, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw. die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen (Paragraph 36 c, Absatz 5, TFLG 1996), obliegen dem Obmann hinsichtlich des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten
- a)die Einhebung der Einnahmen und die Leistung der Ausgaben der Agrargemeinschaft und jeweils deren ordnungsgemäße Verbuchung sowie das Mahnwesen,
- b)die Verwaltung und Verwahrung der Kassenbestände und der sonstigen sicherungsbedürftigen Sachen sowie die Verwaltung des Abrechnungskontos,
- c)die Führung der Verrechnungsaufschreibungen,
- d)die Verwahrung der Verrechnungsaufschreibungen sowie das Sammeln, Ordnen und Verwahren der Verrechnungsunterlagen,
- e)die laufende Überwachung der Einhaltung des Voranschlages,
- f)die Erstellung des Voranschlages und des Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigen,
- g)die rechtzeitige Übergabe des Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten und der erforderlichen Verrechnungsaufschreibungen und Verrechnungsunterlagen sowie die Erteilung von Auskünften an den zweiten Rechnungsprüfer zu Zwecken der Rechnungsprüfung,
- h)die rechtzeitige Vorlage des Voranschlages und des Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten an den Ausschuss, bei Agrargemeinschaften ohne Ausschuss an die Vollversammlung, und
- i)die fristgerechte Vorlage des Voranschlages und des Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten, mangels Beschlussfassung durch den Ausschuss bzw. die Vollversammlung die fristgerechte Vorlage des Entwurfes des Voranschlages und des Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigen sowie der maßgeblichen Beschlussprotokolle des Ausschusses bzw. der Vollversammlung an die Agrarbehörde.“ „§ 3 Aufgaben der Rechnungsprüfer
(1)Der erste Rechnungsprüfer hat die vom Substanzverwalter erstellte Jahresrechnung zu prüfen. Der zweite Rechnungsprüfer hat den vom Obmann erstellten Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten zu prüfen.
(2)Die Rechnungsprüfer haben die Finanz- und Sachgebarung der Agrargemeinschaft im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel zu prüfen.
(3)Die Rechnungsprüfer haben das Ergebnis ihrer Rechnungsprüfung jeweils schriftlich zu protokollieren. Das Protokoll über das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist vom jeweiligen Rechnungsprüfer unter Beisetzung des Datums zu unterschreiben und der Belegsammlung als Abschluss beizulegen.
(4)Der erste Rechnungsprüfer hat das Ergebnis seiner Rechnungsprüfung dem Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde vorzulegen und diesem zu berichten. Der zweite Rechnungsprüfer hat das Ergebnis seiner Rechnungsprüfung dem Ausschuss, bei Agrargemeinschaften ohne Ausschuss der Vollversammlung, vorzulegen und diesem bzw. dieser zu berichten. Auf Verlangen des jeweils vorlageberechtigten Organs hat der erste oder zweite Rechnungsprüfer auch zu einem späteren Zeitpunkt Bericht über die zuletzt durchgeführte Rechnungsprüfung zu erstatten.“ „§ 9 Voranschlag, Jahresrechnung, Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten
(1)Nach Abschluss der laufenden Geschäftsgebarung am 31. Dezember des jeweiligen Jahres sind zu diesem Stichtag die Jahresrechnung und der Voranschlag vom Substanzverwalter sowie der Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten und der Voranschlag vom Obmann der Agrargemeinschaft zu erstellen. Hierzu sind ausschließlich die Formblätter „Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten und Voranschlag“ (Anlage 1) sowie „Jahresrechnung und Voranschlag“ (Anlage 2) zu verwenden.
(2)Die Jahresrechnung sowie der Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten haben den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung zu entsprechen und die Vermögens- und Ertragslage der Agrargemeinschaft wahrheitsgetreu darzustellen. Einnahmen und Ausgaben sind ungekürzt darzustellen.
(3)Die Jahresrechnung sowie das Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten sind nach den Grundsätzen der Richtigkeit, Vollständigkeit und Bilanzkontinuität zu erstellen.
(4)Die Vorlage des Voranschlages und der Jahresrechnung durch den Substanzverwalter sowie die Vorlage des Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten und des Voranschlages durch den Obmann an die Agrarbehörde hat tunlichst in digitaler Form zu erfolgen.“
- Verwaltungssatzungen der Gemeindegutsagrargemeinschaft X: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 2 der Verwaltungssatzungen der Gemeindegutsagrargemeinschaft X, genehmigt mit Bescheid der Landeshauptmannschaft für Tirol als Agrarbehörde I. Instanz vom 10.02.1938, Zl V***1, lautet auszugsweise samt Überschrift wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 2, der Verwaltungssatzungen der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn, genehmigt mit Bescheid der Landeshauptmannschaft für Tirol als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 10.02.1938, Zl V***1, lautet auszugsweise samt Überschrift wie folgt: „2./Gemeinschaftsobmann Jedes taugliche eigenberechtigte männliche Mitglied ist verpflichtet im Fall seiner Wahl durch die Vollversammlung mindestens 3 (drei) Jahre als Obmann der Gemeinschaft zu walten und die ihm als solchen und diesem Statut obliegenden Pflichten zu erfüllen. Eine Befreiung tritt nur aus wichtigen Gründen ein. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist der abtretende Obmann durch weitere 3 Jahre ohne weiteres von dieser Verpflichtung befreit. […] Der Wirkungskreis des Obmannes umfasst: […] 8./Die Führung der Jahresrechnung und die Aufstellung des Jahresvoranschlags, sowie die Geldgebarung. […]“
- Verwaltungsstrafgesetz 1991: Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „§ 5 Schuld
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. […]“ „§ 19 Strafbemessung
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ 5. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „§ 50 Erkenntnisse Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“ „§ 52 Kosten
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. […]
(8)Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. […]“ VII.römisch sieben. Erwägungen:
- Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol: Nach der Generalklausel des Art 131 Abs 1 B-VG, BGBl Nr 41/1930 idF BGBl I Nr 102/2014, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 14.09.2015, Zl AGM***1.Nach der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 41 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2014,, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 14.09.2015, Zl AGM***
- Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
§ 7Abs 4 Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 16.09.2015 zugestellt. Die vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer bei der belangten Behörde am 14.10.2015 eingebrachte Beschwerde vom 10.10.2015 war daher rechtzeitig.
- In der Sache: 3.
- Allgemeines: Zur Agrargemeinschaft X wurde, gestützt auf § 73 lit d TFLG 1996 in der damals gültigen Fassung, ein Feststellungsverfahren durchgeführt. Aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahrens ist im Hinblick auf die Agrargemeinschaft X von folgenden Prämissen auszugehen:Zur Agrargemeinschaft römisch zehn wurde, gestützt auf Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 in der damals gültigen Fassung, ein Feststellungsverfahren durchgeführt. Aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahrens ist im Hinblick auf die Agrargemeinschaft römisch zehn von folgenden Prämissen auszugehen: → Die Agrargemeinschaft X besteht im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 auf Gemeindegut. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft.Die Agrargemeinschaft römisch zehn besteht im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 auf Gemeindegut. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. → Das als Gemeindegut qualifizierte Gst Nr ***/1, eingetragen in EZ x1 GB 8***1 W, steht im Eigentum der Agrargemeinschaft X. Der Substanzwert
§ 33
Abs 5 TFLG 1996 steht der Gemeinde Z zu.Das als Gemeindegut qualifizierte Gst Nr ***/1, eingetragen in EZ x1 GB 8***1 W, steht im Eigentum der Agrargemeinschaft römisch zehn. Der Substanzwert
Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 steht der Gemeinde Z zu. 3.
- Zur Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs 2 lit a Z 1 TFLG 1996:Zur Verwaltungsübertretung nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, TFLG 1996: 3.2.
- Zur Verpflichtung nach den §§ 36e Abs 2 und 36g Abs 2 TFLG 1996:Zur Verpflichtung nach den Paragraphen 36 e, Absatz 2 und 36 g Absatz 2, TFLG 1996:
§ 36e
Abs 2 TFLG 1996 hat der Obmann ein aus den erforderlichen Sachkonten bestehendes Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten zur Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu führen und für jedes abgelaufene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) den Abschluss und für jedes folgende Wirtschaftsjahr den Voranschlag des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten zu erstellen.
Paragraph 36 e, Absatz 2, TFLG 1996 hat der Obmann ein aus den erforderlichen Sachkonten bestehendes Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten zur Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu führen und für jedes abgelaufene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) den Abschluss und für jedes folgende Wirtschaftsjahr den Voranschlag des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten zu erstellen.
§ 36g
Abs 2 TFLG 1996 hat der Obmann den für das jeweils abgelaufene Wirtschaftsjahr erstellten Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten zunächst dem zweiten Rechnungsprüfer zur Prüfung vorzulegen und dann gemeinsam mit dem Voranschlag so rechtzeitig dem Ausschuss, bei Agrargemeinschaften ohne Ausschuss der Vollversammlung, zur Beschlussfassung zuzuleiten, dass die Vorlage an die Agrarbehörde bis spätestens 31. März des Folgejahres erfolgen kann.
Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 hat der Obmann den für das jeweils abgelaufene Wirtschaftsjahr erstellten Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten zunächst dem zweiten Rechnungsprüfer zur Prüfung vorzulegen und dann gemeinsam mit dem Voranschlag so rechtzeitig dem Ausschuss, bei Agrargemeinschaften ohne Ausschuss der Vollversammlung, zur Beschlussfassung zuzuleiten, dass die Vorlage an die Agrarbehörde bis spätestens 31. März des Folgejahres erfolgen kann.
§ 9
Abs 1 der Buchführungs- und Gebarungsverordnung für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften sind nach Abschluss der laufenden Geschäftsgebarung am 31. Dezember des jeweiligen Jahres zu diesem Stichtag die Jahresrechnung und der Voranschlag vom Substanzverwalter sowie der Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten und der Voranschlag vom Obmann der Agrargemeinschaft zu erstellen. Hierzu sind ausschließlich die Formblätter „Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten und Voranschlag (Anlage 1)“ sowie „Jahresrechnungsvoranschlag“ zu verwenden.
Paragraph 9, Absatz eins, der Buchführungs- und Gebarungsverordnung für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften sind nach Abschluss der laufenden Geschäftsgebarung am 31. Dezember des jeweiligen Jahres zu diesem Stichtag die Jahresrechnung und der Voranschlag vom Substanzverwalter sowie der Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten und der Voranschlag vom Obmann der Agrargemeinschaft zu erstellen. Hierzu sind ausschließlich die Formblätter „Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten und Voranschlag (Anlage 1)“ sowie „Jahresrechnungsvoranschlag“ zu verwenden. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, seit der Übergabe aller erforderlichen Unterlagen an den Substanzverwalter Ende Juli/Anfang August 2014 hätte er keine Aufgaben mehr zu erfüllen. Er hat daher kein Abrechnungskonto eingerichtet. Folglich war er auch nicht in der Lage,
§ 9
Abs 1 der Buchführungs- und Gebarungsverordnung für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften eine Jahresrechnung und einen Voranschlag des Abrechnungskontos zu erstellen und somit die entsprechenden Unterlagen der Agrarbehörde vorzulegen. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, seit der Übergabe aller erforderlichen Unterlagen an den Substanzverwalter Ende Juli/Anfang August 2014 hätte er keine Aufgaben mehr zu erfüllen. Er hat daher kein Abrechnungskonto eingerichtet. Folglich war er auch nicht in der Lage,
Paragraph 9, Absatz eins, der Buchführungs- und Gebarungsverordnung für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften eine Jahresrechnung und einen Voranschlag des Abrechnungskontos zu erstellen und somit die entsprechenden Unterlagen der Agrarbehörde vorzulegen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erachtet die Vorlage einer „Leermeldung“ nicht als Schikane, insbesondere sieht § 36g Abs 2 TLFG 1996 vor, dass der für das abgelaufene Wirtschaftsjahr erstellte Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten und damit auch eine Leermeldung durch den zweiten Rechnungsprüfer geprüft und dann vom zuständigen Organ der Agrargemeinschaft beschlossen werden muss. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erachtet die Vorlage einer „Leermeldung“ nicht als Schikane, insbesondere sieht Paragraph 36 g, Absatz 2, TLFG 1996 vor, dass der für das abgelaufene Wirtschaftsjahr erstellte Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten und damit auch eine Leermeldung durch den zweiten Rechnungsprüfer geprüft und dann vom zuständigen Organ der Agrargemeinschaft beschlossen werden muss. Die Verpflichtung des Obmannes erstreckt sich ausschließlich auf die Einnahmen und Ausgaben der Nutzungsberechtigten und somit auf das Abrechnungskonto im Sinn des § 36g Abs 2 TFLG
- Der Beschwerdeführer hat klar seine Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass ihn seit Übergabe der erforderlichen Unterlagen an den Substanzverwalter keine Pflichten mehr träfen. Diese seine Rechtsauffassung findet allerdings keine Deckung im Gesetz und macht somit der Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren Grund geltend, warum er nicht in der Lage war, den ihn im Zusammenhang mit der Finanzgebarung treffenden Verpflichtungen nachzukommen.Die Verpflichtung des Obmannes erstreckt sich ausschließlich auf die Einnahmen und Ausgaben der Nutzungsberechtigten und somit auf das Abrechnungskonto im Sinn des Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG
- Der Beschwerdeführer hat klar seine Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass ihn seit Übergabe der erforderlichen Unterlagen an den Substanzverwalter keine Pflichten mehr träfen. Diese seine Rechtsauffassung findet allerdings keine Deckung im Gesetz und macht somit der Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren Grund geltend, warum er nicht in der Lage war, den ihn im Zusammenhang mit der Finanzgebarung treffenden Verpflichtungen nachzukommen. Ebenso wenig ist sein Vorbringen, er sei faktisch nicht mehr in der Lage, seinen Pflichten als Obmann nachzukommen, nachvollziehbar. Die für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut geltenden Sonderbestimmungen der §§ 36a ff TFLG 1996 definieren die Zuständigkeit des Obmannes und des Substanzverwalters und damit deren Aufgaben. Warum dem Beschwerdeführer die Erfüllung der nach dem TFLG 1996 übertragenen Verpflichtungen nicht möglich sein soll, vermag der Beschuldigte nicht zu begründen. Zur Übergabe der Handkassa Ende Juli 2014 war der Beschuldigte
§ 86e
Abs 4 lit c TFLG 1996 verpflichtet, um den Substanzverwalter die Ausübung seiner Befugnisse zu ermöglichen. Sie hindert den Beschwerdeführer aber nicht an der Ausübung seiner Tätigkeit.Ebenso wenig ist sein Vorbringen, er sei faktisch nicht mehr in der Lage, seinen Pflichten als Obmann nachzukommen, nachvollziehbar. Die für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut geltenden Sonderbestimmungen der Paragraphen 36 a, ff TFLG 1996 definieren die Zuständigkeit des Obmannes und des Substanzverwalters und damit deren Aufgaben. Warum dem Beschwerdeführer die Erfüllung der nach dem TFLG 1996 übertragenen Verpflichtungen nicht möglich sein soll, vermag der Beschuldigte nicht zu begründen. Zur Übergabe der Handkassa Ende Juli 2014 war der Beschuldigte
Paragraph 86 e, Absatz 4, Litera c, TFLG 1996 verpflichtet, um den Substanzverwalter die Ausübung seiner Befugnisse zu ermöglichen. Sie hindert den Beschwerdeführer aber nicht an der Ausübung seiner Tätigkeit. Die mit Schriftsatz vom 03.09.2015 – und damit mehrere Monate nach dem 31.03.2015 –erfolgte „Rechnungslegung“ entspricht in keiner Weise den Vorgaben des § 36g Abs 2 TFLG 1996 iVm § 9 Abs 1 der Buchführungs- und Gebarungsverordnung für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften. Sie ist schon deshalb mangelhaft, da der Beschwerdeführer entgegen § 36e Abs 2 TFLG 1996 kein Abrechnungskonto eingerichtet hat.Die mit Schriftsatz vom 03.09.2015 – und damit mehrere Monate nach dem 31.03.2015 –erfolgte „Rechnungslegung“ entspricht in keiner Weise den Vorgaben des Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, der Buchführungs- und Gebarungsverordnung für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften. Sie ist schon deshalb mangelhaft, da der Beschwerdeführer entgegen Paragraph 36 e, Absatz 2, TFLG 1996 kein Abrechnungskonto eingerichtet hat. 3.2.2. Zur behaupteten Ungültigkeit der Wahl zum Obmann der Agrargemeinschaft X: Die Vollversammlung der Agrargemeinschaft X hat den Beschwerdeführer anlässlich der Sitzung am 20.03.2009 zu ihrem Obmann gewählt. Diesen Beschluss hat die Agrarbehörde nicht behoben und ist nunmehr aufgrund des Zeitablaufs
§ 37Abs 6 letzter Satz TFLG 1996 eine Behebung auch nicht mehr zulässig.
Die Vollversammlung der Agrargemeinschaft römisch zehn hat den Beschwerdeführer anlässlich der Sitzung am 20.03.2009 zu ihrem Obmann gewählt. Diesen Beschluss hat die Agrarbehörde nicht behoben und ist nunmehr aufgrund des Zeitablaufs
Paragraph 37, Absatz 6, letzter Satz TFLG 1996 eine Behebung auch nicht mehr zulässig. Da in der Zwischenzeit kein neuer Obmann/keine neue Obfrau gewählt wurde, ist der Beschwerdeführer der rechtmäßig gewählte Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft X. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass er mangels Mitgliedschaft nicht zum Obmann gewählt werden hätte dürfen. Da in der Zwischenzeit kein neuer Obmann/keine neue Obfrau gewählt wurde, ist der Beschwerdeführer der rechtmäßig gewählte Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass er mangels Mitgliedschaft nicht zum Obmann gewählt werden hätte dürfen. Die Mitteilung des Leiters der „Agrar Q“ an den Beschwerdeführer, dass er nicht zum Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft X hätte gewählt werden dürfen, macht die im Jahr 2009 erfolgte Wahl des Beschwerdeführers zum Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft X nicht ungültig und ist dadurch seine Funktion als Obmann nicht erloschen. Die vom Beschwerdeführer gegenüber der Agrarbehörde abgegebene Erklärung, sein „Amt niederzulegen“ hat seine Funktion als Obmann ebenfalls nicht beendet. Die Funktion des Beschwerdeführers als Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft X endet erst mit der Wahl eines neuen Obmannes durch die Vollversammlung.Die Mitteilung des Leiters der „Agrar Q“ an den Beschwerdeführer, dass er nicht zum Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn hätte gewählt werden dürfen, macht die im Jahr 2009 erfolgte Wahl des Beschwerdeführers zum Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn nicht ungültig und ist dadurch seine Funktion als Obmann nicht erloschen. Die vom Beschwerdeführer gegenüber der Agrarbehörde abgegebene Erklärung, sein „Amt niederzulegen“ hat seine Funktion als Obmann ebenfalls nicht beendet. Die Funktion des Beschwerdeführers als Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn endet erst mit der Wahl eines neuen Obmannes durch die Vollversammlung. 3.2.3. Zur subjektiven Tatseite:
§ 5Abs 1 VSt
G genügt zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines „Ungehorsamsdelikts“, als welches sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines „Ungehorsamsdelikts“, als welches sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Indem der Beschwerdeführer die ihn treffende Pflicht, den Jahresabschluss 2014 und den Jahresvoranschlag 2015 zu erstellen und der Agrarbehörde vorzulegen, missachtete, hat er jedenfalls fahrlässig gehandelt. Der Beschwerdeführer hat sich im Wesentlichen damit gerechtfertigt, dass er fristgerecht alle Unterlagen an den Substanzverwalter übergeben und er seiner Ansicht nach ab diesem Zeitpunkt keine Aufgaben mehr zu erfüllen hätte. Dieses Vorbringen ist allerdings nicht geeignet, mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Daran ändert auch nichts der Hinweis des Leiters der „Agrar Q“, der Beschwerdeführer hätte nicht zum Obmann gewählt werden dürfen, da die Agrarbehörde bereits Ende 2014 und nochmals im Jahr 2015 den Beschwerdeführer auf seine Verpflichtung als Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft X
§ 36g
Abs 2 TFLG 1996 aufmerksam gemacht hat.Indem der Beschwerdeführer die ihn treffende Pflicht, den Jahresabschluss 2014 und den Jahresvoranschlag 2015 zu erstellen und der Agrarbehörde vorzulegen, missachtete, hat er jedenfalls fahrlässig gehandelt. Der Beschwerdeführer hat sich im Wesentlichen damit gerechtfertigt, dass er fristgerecht alle Unterlagen an den Substanzverwalter übergeben und er seiner Ansicht nach ab diesem Zeitpunkt keine Aufgaben mehr zu erfüllen hätte. Dieses Vorbringen ist allerdings nicht geeignet, mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Daran ändert auch nichts der Hinweis des Leiters der „Agrar Q“, der Beschwerdeführer hätte nicht zum Obmann gewählt werden dürfen, da die Agrarbehörde bereits Ende 2014 und nochmals im Jahr 2015 den Beschwerdeführer auf seine Verpflichtung als Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn
Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 aufmerksam gemacht hat. 3.2.4 Zur Strafbemessung:
§ 19Abs 1 VSt
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
§ 19Abs 2 VSt
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Damit die Agrarbehörde in die Lage versetzt wird, die ihr nach dem TFLG 1996 obliegenden Aufsichtspflichten erfüllen zu können, ist es notwendig, dass die von der Agrarbehörde zu prüfenden Unterlagen fristgerecht vorgelegt werden. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des § 36g Abs 2 TFLG 1996 hat daher hohe Bedeutung. Eine Verletzung der in dieser Bestimmung normierten Verpflichtung ist grundsätzlich als beachtlicher Verstoß zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer hat in Kenntnis der gesetzlichen Verpflichtung
§ 36g
Abs 2 TFLG 1996 und trotz der entsprechenden Aufforderung durch die Agrarbehörde keine Handlungen gesetzt, um die ihm obliegende gesetzliche Verpflichtung zu erfüllen. Die vom Beschwerdeführer zu vertretende Rechtsgutsbeeinträchtigung ist daher als erheblich zu qualifizieren.Damit die Agrarbehörde in die Lage versetzt wird, die ihr nach dem TFLG 1996 obliegenden Aufsichtspflichten erfüllen zu können, ist es notwendig, dass die von der Agrarbehörde zu prüfenden Unterlagen fristgerecht vorgelegt werden. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 hat daher hohe Bedeutung. Eine Verletzung der in dieser Bestimmung normierten Verpflichtung ist grundsätzlich als beachtlicher Verstoß zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer hat in Kenntnis der gesetzlichen Verpflichtung
Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 und trotz der entsprechenden Aufforderung durch die Agrarbehörde keine Handlungen gesetzt, um die ihm obliegende gesetzliche Verpflichtung zu erfüllen. Die vom Beschwerdeführer zu vertretende Rechtsgutsbeeinträchtigung ist daher als erheblich zu qualifizieren. Dem Beschwerdeführer ist jedenfalls Fahrlässigkeit anzulasten. Zwar bewertet das Landesverwaltungsgericht Tirol die an den Beschwerdeführer ergangene Mitteilung des Leiters der „Agrar Q“, er hätte im Jahr 2009 nicht zum Obmann gewählt werden dürfen, als schuldmildernd. Allerdings hat die zuständige Agrarbehörde den Obmann in zahlreichen behördlichen Schreiben auf seine Verpflichtung nach § 36g Abs 2 TFLG 1996 aufmerksam gemacht. Auf dieses Schreiben hat der Obmann überhaupt nicht reagiert und keine wie immer gearteten Handlungen gesetzt, um seiner Verpflichtung nachzukommen. Aufgrund dieser Verhaltensweisen ist beim Beschwerdeführer nicht bloß von einem geringen Verschulden auszugehen. Dem Beschwerdeführer ist jedenfalls Fahrlässigkeit anzulasten. Zwar bewertet das Landesverwaltungsgericht Tirol die an den Beschwerdeführer ergangene Mitteilung des Leiters der „Agrar Q“, er hätte im Jahr 2009 nicht zum Obmann gewählt werden dürfen, als schuldmildernd. Allerdings hat die zuständige Agrarbehörde den Obmann in zahlreichen behördlichen Schreiben auf seine Verpflichtung nach Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 aufmerksam gemacht. Auf dieses Schreiben hat der Obmann überhaupt nicht reagiert und keine wie immer gearteten Handlungen gesetzt, um seiner Verpflichtung nachzukommen. Aufgrund dieser Verhaltensweisen ist beim Beschwerdeführer nicht bloß von einem geringen Verschulden auszugehen. Der Beschwerdeführer verfügt lediglich über eine Pension in Höhe von netto Euro 800,00. Unter Berücksichtigung der Einkommenssituation des Beschwerdeführers, seiner bisherigen Unbescholtenheit und der allenfalls missverständlichen Mitteilung des Leiters der „Agrar Q“ an den Beschwerdeführer ist eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf Euro 300,00 als schuld- und tatangemessen zu beurteilen. VIII. Ergebnis:römisch acht. Ergebnis: Der Beschwerdeführer hat entgegen § 36g Abs 2 TFLG 1996 für das Jahr 2014 keine Jahresabrechnung und für das Jahr 2015 keinen Jahresvoranschlag erstellt und folglich auch nicht fristgerecht der Agrarbehörde vorgelegt. Er hat damit gegen die ihn treffende Verpflichtung
§ 36g
Abs 2 TFLG 1996 verstoßen und somit eine Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs 2 lit a Z 1 TFLG 1996 begangen.Der Beschwerdeführer hat entgegen Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 für das Jahr 2014 keine Jahresabrechnung und für das Jahr 2015 keinen Jahresvoranschlag erstellt und folglich auch nicht fristgerecht der Agrarbehörde vorgelegt. Er hat damit gegen die ihn treffende Verpflichtung
Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 verstoßen und somit eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, TFLG 1996 begangen. Das Fehlverhalten ist dem Beschwerdeführer auch vorzuwerfen, da er trotz entsprechender Aufforderung durch die Agrarbehörde seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkam. Unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer zu vertretenden Verschuldens und unter Berücksichtigung seines geringen Einkommens konnte die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 750,00 auf Euro 300,00 herabgesetzt werden. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe war daher an die neu festgesetzte, niedrige Geldstrafe anzupassen und mit 12 Stunden zu bestimmen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses. Die belangte Behörde hat – ausgehend von der verhängten Geldstrafe in Höhe von Euro 750,00 –
§ 64VSt
G den Kostenbeitrag mit Euro 75,00 bestimmt. Infolge der Herabsetzung der Geldstrafe von Euro 750,00 auf Euro 300,00 verringert sich der daraus resultierende Kostenbetrag auf Euro 30,
- Der von der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vorgeschriebene Kostenbeitrag in Höhe von Euro 75,00 war daher mit Euro 30,00 neu festzusetzen (Spruchpunkt
- des gegenständlichen Erkenntnisses).Die belangte Behörde hat – ausgehend von der verhängten Geldstrafe in Höhe von Euro 750,00 –
Paragraph 64, VStG den Kostenbeitrag mit Euro 75,00 bestimmt. Infolge der Herabsetzung der Geldstrafe von Euro 750,00 auf Euro 300,00 verringert sich der daraus resultierende Kostenbetrag auf Euro 30,
- Der von der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vorgeschriebene Kostenbeitrag in Höhe von Euro 75,00 war daher mit Euro 30,00 neu festzusetzen (Spruchpunkt
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Aufgrund der Herabsetzung der mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafe waren dem Beschwerdeführer
§ 52Abs 8 Vw
GVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Aufgrund der Herabsetzung der mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafe waren dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. IX.römisch neun. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zum vorliegenden Fall fehlt zwar eine höchstgerichtliche Rechtsprechung. Es liegt dennoch keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da § 36g Abs 2 TFLG 1996 eine eindeutige Regelung trifft. Die im vorliegenden Fall relevanten Rechtsfragen lassen sich unmittelbar aufgrund des TFLG 1996 sowie der Buchführungs- und Gebarungsverordnung für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften lösen und stellt sich somit keine Rechtsfrage im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG (vgl VwGH 18.02.2015, Zl Ra 2015/04/0009 mit Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053). Zum vorliegenden Fall fehlt zwar eine höchstgerichtliche Rechtsprechung. Es liegt dennoch keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 eine eindeutige Regelung trifft. Die im vorliegenden Fall relevanten Rechtsfragen lassen sich unmittelbar aufgrund des TFLG 1996 sowie der Buchführungs- und Gebarungsverordnung für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften lösen und stellt sich somit keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche VwGH 18.02.2015, Zl Ra 2015/04/0009 mit Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053). Darüber hinaus kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinaus-gehende Bedeutung zu. Sie betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsamen und für die einheitliche Rechtsanwendung wichtigen Fragen des materiellen oder des formellen Rechts. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision für unzulässig (Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Erkenntnisses). Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.37.2688.6