GVG wird der Beschwerde hinsichtlich der Punkte 1, 3, 4, 5 und 6 stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.03.2015 diesbezüglich behoben.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich der Punkte 1, 3, 4, 5 und 6 stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.03.2015 diesbezüglich behoben. 2.
GVG wird die Beschwerde betreffend der Punkte 2 und 7 als unbegründet abgewiesen, wobei die Auflagenpunkte insofern konkretisiert werden als sie zu lauten haben:
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde betreffend der Punkte 2 und 7 als unbegründet abgewiesen, wobei die Auflagenpunkte insofern konkretisiert werden als sie zu lauten haben:
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit Bescheid vom 21.09.2011, Zl x***2, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z der Firma AA Wohnbau GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer BB, die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Hotelanlage bestehend aus zwei Untergeschossen, Erd-, erstem und zweitem Obergeschoss sowie ausgebautem Dachgeschoss auf Grundparzelle ****/1, in EZ **3, KG Z. Am 25.10.2014 kam es nach Aushub der Baugrube zu einem Hangrutsch, zu dem in weiterer Folge vom nichtamtlichen Sachverständigen DI Dr. CC eine Begutachtung erfolgte und in weiterer Folge wurde vom Sachverständigen auch ein Vorschlag zu den Sanierungs-maßnahmen unterbreitet. Aufgrund dieser Situation erging der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 31.03.2015, Zl x***1. Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige Beschwerdeführer am 30.04.2015 einen Einspruch. Mit Schreiben vom 18.08.2015 wurde die Firma AA Wohnbau GmbH vom Landes-verwaltungsgericht Tirol im Rahmen eines Verbesserungsauftrages angewiesen, eine entsprechende Konkretisierung des als Beschwerde zu wertenden „Einspruchs“ durchzuführen. Diesem Auftrag wurde mit Schreiben vom 01.09.2015 entsprochen und die AA Wohnbau GmbH führte diesbezüglich aus, dass es keine Veranlassung für die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen geben würde, da der Gemeinde die Vorortsituation bei Erlassung des Bescheides an sich klar gewesen sei und die Gemeinde hätte auch gewusst, dass die bauausführende Firma keine wasserrechtliche Genehmigung für die Bauwasserhaltung eingeholt habe. Er beantrage den Bescheid deshalb zurückzuweisen. In weiterer Folge wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol der nichtamtliche Sachverständige DI DD, Geotechnik, Adresse2, zum Sachverständigen für Bodenmechanik mit Beschluss vom 05.10.2015, Zl 2015/38/1860-3, bestellt. Dieses Gutachten wurde schließlich am 03.02.2016 dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt und in weiterer Folge in der Verhandlung vom 23.02.2016 erörtert. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht zunächst fest, dass es im Rahmen der Bauausführungsarbeiten zum Hotelprojekt des Beschwerdeführers, das mit Bescheid vom 21.09.2011, Zl x***2, baubehördlich bewilligt wurde, zu einer Hangrutschung gekommen ist. Weiters steht fest, dass aufgrund des geotechnischen Gutachtens vom 29.10.2014 dem Beschwerdeführer
Abs 10 TBO 2011 zusätzliche Auflagen zum Bauprojekt aufgrund der Hangrutschung vorgeschrieben wurden. Weiters steht fest, dass aufgrund des geotechnischen Gutachtens vom 29.10.2014 dem Beschwerdeführer
Paragraph 27, Absatz 10, TBO 2011 zusätzliche Auflagen zum Bauprojekt aufgrund der Hangrutschung vorgeschrieben wurden. Weiters steht fest, dass mittlerweile eine teilweise Hinterfüllung der Bauprobe stattgefunden hat und weiters, dass die Rohrleitung nach wie vor nicht ordnungsgemäß ausgeführt sind. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der Gemeinde Z zur Zl x***1, sowie durch Einholung eines geotechnischen Gutachtens von Herrn DI DD. Die Feststellung betreffend die Hangrutschung ergibt sich vor allem aus dem gemeinde-behördlichen Akt. Die Fragen der derzeitigen Situation ergeben sich aus dem Gutachten des Sachverständigen und wurden zudem auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung von Seiten des Beschwerdeführers in keiner Lage des Verfahrens bestritten. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:
Abs 10 Tiroler Bauordnung 2011 (TBO) hat die Behörde, wenn sich nach der Erteilung der Baubewilligung ergibt, dass trotz bewilligungsgemäßer Ausführung des Bauvorhabens eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht, dem Inhaber der Baubewilligung mit schriftlichem Bescheid
Paragraph 27, Absatz 10, Tiroler Bauordnung 2011 (TBO) hat die Behörde, wenn sich nach der Erteilung der Baubewilligung ergibt, dass trotz bewilligungsgemäßer Ausführung des Bauvorhabens eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht, dem Inhaber der Baubewilligung mit schriftlichem Bescheid
Abs 7 TBO ist eine Baubewilligung befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen erforderlich ist und das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Die Baubewilligung kann auch mit der Auflage erteilt werden, dass der Behörde im Zug der Bauausführung oder nach der Bauvollendung bestimmte technische Unterlagen vorzulegen sind, wie insbesondere Nachweise über die Erfüllung von Auflagen und Lageplänen mit den Inhalten nach § 24 Abs 2.
Paragraph 27, Absatz 7, TBO ist eine Baubewilligung befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen erforderlich ist und das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Die Baubewilligung kann auch mit der Auflage erteilt werden, dass der Behörde im Zug der Bauausführung oder nach der Bauvollendung bestimmte technische Unterlagen vorzulegen sind, wie insbesondere Nachweise über die Erfüllung von Auflagen und Lageplänen mit den Inhalten nach Paragraph 24, Absatz 2,
Abs 1 TBO hat die Behörde, wenn im Rahmen der Bauaufsicht wesentliche Mängel in der Ausführung eines Bauvorhabens festgestellt werden, dem Bauherrn die weitere Ausführung der betreffenden Teile des Bauvorhabens zu untersagen und ihm die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.
Paragraph 35, Absatz eins, TBO hat die Behörde, wenn im Rahmen der Bauaufsicht wesentliche Mängel in der Ausführung eines Bauvorhabens festgestellt werden, dem Bauherrn die weitere Ausführung der betreffenden Teile des Bauvorhabens zu untersagen und ihm die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass bei Erteilung der Baubewilligung dem Bürgermeister bekannt gewesen sei, dass die Bauwerberin keine entsprechende wasserrechtliche Bewilligung habe. Weiters führt er aus, dass die Umstände für das Bauvorhaben allgemein bekannt waren. Hier irrt aber der Beschwerdeführer. Eine Baubewilligung bedeutet die Verleihung des subjektiven öffentlichen Rechts, einen Bau nach Maßgabe der bewilligten Pläne zu errichten und enthält lediglich die Feststellung, dass das geplante Vorhaben vom öffentlich-rechtlichen Standpunkt des Raumordnungsrechtes und des Baurechtes her zulässig ist. Normativer Gehalt einer Baubewilligung ist daher nur der Ausspruch, dass dem zur Bewilligung beantragten Bau insofern kein im öffentlichen Recht fußendes Hindernis entgegensteht (vgl VwGH 27.09.2005, 2005/06/0151). Normativer Gehalt einer Baubewilligung ist daher nur der Ausspruch, dass dem zur Bewilligung beantragten Bau insofern kein im öffentlichen Recht fußendes Hindernis entgegensteht vergleiche VwGH 27.09.2005, 2005/06/0151). Die Baubewilligung sagt somit nichts darüber aus, ob eventuell für die Errichtung eines Bauwerkes noch weitere Genehmigungen notwendig sind. Es wäre deshalb im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers gelegen, selbst abzuklären, welche weiteren behördlichen Verfahren anzustreben gewesen wären. Am Rande sei noch erwähnt, dass auf Seite 9 des Baubescheides unter Punkt 9 noch definitiv darauf hingewiesen wurde, dass eventuelle gewerbe- und wasserrechtliche Bewilligungen jedenfalls auch noch einzuholen wären. Deshalb geht diese Einwendung ins Leere. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass die Vorortsituation dem Bürgermeister bekannt gewesen wäre, so kann dieser Ansicht von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht gefolgt werden. Dass es schließlich tatsächlich zu einer Hangrutschung kommt, war sicher nicht plan- und vorhersehbar. Die Möglichkeit des § 27 Abs 10 TBO räumt der Behörde gerade für diese Fälle die Möglichkeit ein, wenn sich im Rahmen der Bauausführung Sicherheitsrisiken ergeben, erst im Nachhinein entweder neue Sicherheitsvorschreibungen zu machen oder sogar bereits bestehende Sicherheitskonzepte im Nachhinein zu ändern. Die Möglichkeit des Paragraph 27, Absatz 10, TBO räumt der Behörde gerade für diese Fälle die Möglichkeit ein, wenn sich im Rahmen der Bauausführung Sicherheitsrisiken ergeben, erst im Nachhinein entweder neue Sicherheitsvorschreibungen zu machen oder sogar bereits bestehende Sicherheitskonzepte im Nachhinein zu ändern. Voraussetzung für die Vorschreibung derartiger Auflagen ist, dass eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen besteht. Dies ist im Fall einer Hangrutschung jedenfalls gegeben, so liegt also nicht eine bloße abstrakte Gefährdungslage vor, sondern eine konkrete Gefahr, die laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Voraussetzung für die Anwendung des § 27 Abs 10 TBO ist (vgl VwGH 05.11.1991, 91/04/0136).Voraussetzung für die Vorschreibung derartiger Auflagen ist, dass eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen besteht. Dies ist im Fall einer Hangrutschung jedenfalls gegeben, so liegt also nicht eine bloße abstrakte Gefährdungslage vor, sondern eine konkrete Gefahr, die laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 27, Absatz 10, TBO ist vergleiche VwGH 05.11.1991, 91/04/0136). Die Hangrutschung stellt gerade eine nicht bloß abstrakte Gefährdungssituation dar und, wie sich aus dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten Gutachten eindeutig und widerspruchsfrei ergibt, ist die Vorschreibung neuer Auflagen unbedingt notwendig, um weitere Sicherheitsrisiken abzuwehren. Aus all diesen Gründen kam das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Erkenntnis, dass die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen grundsätzlich zu Recht erfolgte. Allerdings umfasste der Bescheid des Bürgermeisters teilweise auch Maßnahmen, die
Dies erfolgte schließlich auch mit Bescheid vom 29.09.2015, Zl x***1. Bezüglich Punkt 2 und 7 war die Vorschreibung aber jedenfalls gerechtfertigt. Die Auflagen waren nur noch entsprechend der gutachterlichen Befundung zu konkretisieren bzw zu ergänzen.Allerdings umfasste der Bescheid des Bürgermeisters teilweise auch Maßnahmen, die
Paragraph 35, Absatz eins, TBO dem Beschwerdeführer vorgeschrieben hätten werden müssen. Dies erfolgte schließlich auch mit Bescheid vom 29.09.2015, Zl x***1. Bezüglich Punkt 2 und 7 war die Vorschreibung aber jedenfalls gerechtfertigt. Die Auflagen waren nur noch entsprechend der gutachterlichen Befundung zu konkretisieren bzw zu ergänzen. Gesamt gesehen kam der Beschwerde somit nur teilweise Berechtigung zu. Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.38.1860.8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.