GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 30,00 zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 30,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen: Mit Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 04.01.2016, Zl ****1, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Aufgrund der Rechtslage des § 9 Abs. 1 lit. a) Tiroler Grundverkehrsgesetz (TGVG) bedürfen Rechtsgeschäfte, welche den Erwerb des Eigentums an Baugrundstücken zum Gegenstand haben, der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung.
der Gebotsnorm des § 23 Abs. 1 TGVG ist jedes Rechtsgeschäft und jeder Rechtsvorgang, das (der) nach den §§ 4, 9 und 12 Abs. 1 der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung bedarf, vom Rechtserwerber binnen acht Wochen nach Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäftes oder Rechtsvorganges der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das betreffende Grundstück liegt, schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht im Falle des § 15 erster Satz. Die Anzeige kann auch durch den Veräußerer erfolgen. Bei Rechtserwerben, die eines Notariatsaktes bedürfen, obliegt die Anzeigepflicht dem Notar.„Aufgrund der Rechtslage des Paragraph 9, Absatz eins, Litera a,) Tiroler Grundverkehrsgesetz (TGVG) bedürfen Rechtsgeschäfte, welche den Erwerb des Eigentums an Baugrundstücken zum Gegenstand haben, der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung.
der Gebotsnorm des Paragraph 23, Absatz eins, TGVG ist jedes Rechtsgeschäft und jeder Rechtsvorgang, das (der) nach den Paragraphen 4, 9 und 12 Absatz eins, der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung bedarf, vom Rechtserwerber binnen acht Wochen nach Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäftes oder Rechtsvorganges der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das betreffende Grundstück liegt, schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht im Falle des Paragraph 15, erster Satz. Die Anzeige kann auch durch den Veräußerer erfolgen. Bei Rechtserwerben, die eines Notariatsaktes bedürfen, obliegt die Anzeigepflicht dem Notar. Sie, Frau A A, haben zufolge der nachangeführten Verhaltensweise gegen die Gesetzeslage des § 23 Abs. 1 TGVG verstoßen:Sie, Frau A A, haben zufolge der nachangeführten Verhaltensweise gegen die Gesetzeslage des Paragraph 23, Absatz eins, TGVG verstoßen: Mit dem zwischen Frau A A, geb. xx.xx.xxxx, und Frau C C, geb. xx.xx.xxxx, beide wohnhaft in X, Adresse, als Käuferinnen (Rechtserwerberinnen), und der D GmbH, mit Sitz der Unternehmensleitung in Y, Adresse, als Verkäuferin (Veräußerin) abgeschlossenen Kaufvertrag vom 20.02.2015 erfolgte der Eigentumserwerb an 59/1973-Anteile der Liegenschaft in EZ 1** GB Z, bestehend aus der Wohnung TOP W 23 samt Zubehör Keller KA 1 (Y, Adresse 1). Seitens Frau A A ist es in der Folge als Rechtserwerberin entgegen den Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes unterlassen worden, dieses Rechtsgeschäft binnen acht Wochen nach Abschluss des Einbringungsvertrages der Grundverkehrsbehörde in Y schriftlich anzuzeigen. Mit dem zwischen Frau A A, geb. xx.xx.xxxx, und Frau C C, geb. xx.xx.xxxx, beide wohnhaft in römisch zehn, Adresse, als Käuferinnen (Rechtserwerberinnen), und der D GmbH, mit Sitz der Unternehmensleitung in Y, Adresse, als Verkäuferin (Veräußerin) abgeschlossenen Kaufvertrag vom 20.02.2015 erfolgte der Eigentumserwerb an 59/1973-Anteile der Liegenschaft in EZ 1** GB Z, bestehend aus der Wohnung TOP W 23 samt Zubehör Keller KA 1 (Y, Adresse 1). Seitens Frau A A ist es in der Folge als Rechtserwerberin entgegen den Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes unterlassen worden, dieses Rechtsgeschäft binnen acht Wochen nach Abschluss des Einbringungsvertrages der Grundverkehrsbehörde in Y schriftlich anzuzeigen. Die dementsprechende Anzeige ist erst mit fast 6-monatiger Verspätung (am 15.10.2015) bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Grundverkehrsbehörde eingelangt. Sie, Frau A A, haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: § 36 Abs. 1 lit. a) iVm § 23 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 lit. a) TGVGParagraph 36, Absatz eins, Litera a,) in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins und Paragraph 9, Absatz eins, Litera a,) TGVG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist,
§Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist,
Paragraph Ersatzfreiheitsstrafe von 150,00 1 Tag 36 Abs. 1 lit a) TGVG150,00 1 Tag 36 Absatz eins, Litera a,) TGVG Ferner haben Sie
des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen: 15,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe“ Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der nunmehr rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin. In dieser wird lediglich die Höhe der Strafe angefochten. Die Erfüllung der objektiven Tatseite werde von ihr zugestanden und sie habe sohin die Verwaltungsübertretung fraglos begangen. Die Beschwerdeführerin treffe aber keine Schuld bzw eine so geringe, dass die verhängte Geldstrafe überschießend sei. Vielmehr hätte eine schlichte Ermahnung der individuellen Schuld und dem Vorwurf an die Beschwerdeführerin besser Rechnung getragen und ausgereicht. Der Beschwerdeführerin sei das Unrecht klar. Sie habe sich eines berufsmäßigen Parteienvertreters bedient und deshalb habe sie sich darauf verlassen, dass die Anzeige fristgerecht vom Vertragserrichter erstattet werde. Der Vertragserrichter habe auch nach dem Vertragsschluss den Bauträger bzw dessen Geschäftsführer, der zudem der Vater der Beschwerdeführerin sei, um Übermittlung sämtlicher Personalurkunden ersucht. Da parallel rund 25 gleichartige Verträge abzuwickeln gewesen seien, sei die Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin schlicht untergegangen. Auch wenn formal die Erklärungspflicht die vertragsschließende Partei treffen würde, liege faktisch die Verpflichtung beim Vertragserrichter und die Beschwerdeführerin als Käuferin hätte sich darauf verlassen können, dass der Erklärungspflicht fristgerecht nachgekommen werde. Dieser Umstand schließe nach Ansicht der Beschwerdeführerin die persönliche Verantwortung überhaupt aus, jedenfalls sei dieser Umstand jedoch massiv schuldmildernd. Somit werde beantragt, keine Geldstrafe, sondern lediglich eine Ermahnung auszusprechen. Auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung werde ausdrücklich verzichtet. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Kaufvertrag vom 20.02.2015 zwischen der Beschwerdeführerin und der Firma D GmbH erst am 15.10.2015 bei der Grundverkehrsbehörde Y angezeigt wurde. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsicht in den Akt des Magistrats Y zur Zahl ****1. Die Feststellung bezüglich des Kaufvertrages und des Anzeigedatums ergeben sich eindeutig aus dem Akt des Magistrats. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden. Die objektive Tatseite wurde von Seiten der Beschwerdeführerin in keiner Lage des Verfahrens bestritten. Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Zudem wurde von Seiten der Beschwerdeführerin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:
Abs 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (kurz: TGVG) ist jedes Rechtsgeschäft und jeder Rechtsvorgang, das (der) nach den §§ 4, 9 und 12 Abs. 1 der Genehmigungspflicht bzw. der Erklärungspflicht unterliegt, vom Rechtserwerber binnen acht Wochen nach Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäftes oder Rechtsvorganges der Bezirksverwaltungs-behörde, in deren Sprengel das betreffende Grundstück liegt, schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht im Falle des § 15 erster Satz. Die Anzeige kann auch durch den Veräußerer erfolgen. Bei Rechtserwerben, die eines Notariatsaktes bedürfen, obliegt die Anzeigepflicht dem Notar.
Paragraph 23, Absatz eins, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (kurz: TGVG) ist jedes Rechtsgeschäft und jeder Rechtsvorgang, das (der) nach den Paragraphen 4, 9 und 12 Absatz eins, der Genehmigungspflicht bzw. der Erklärungspflicht unterliegt, vom Rechtserwerber binnen acht Wochen nach Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäftes oder Rechtsvorganges der Bezirksverwaltungs-behörde, in deren Sprengel das betreffende Grundstück liegt, schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht im Falle des Paragraph 15, erster Satz. Die Anzeige kann auch durch den Veräußerer erfolgen. Bei Rechtserwerben, die eines Notariatsaktes bedürfen, obliegt die Anzeigepflicht dem Notar.
Abs 1 lit a TGVG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsvorgang entgegen dem § 23 Abs 1 oder dem § 23a nicht der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,-- Euro zu bestrafen.
Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, TGVG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsvorgang entgegen dem Paragraph 23, Absatz eins, oder dem Paragraph 23 a, nicht der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,-- Euro zu bestrafen. V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Zunächst ist festzuhalten, dass die Begehung der Verwaltungsübertretung von Seiten der Beschwerdeführerin in keiner Lage des Verfahrens bestritten wurde, sodass der objektive Tatbestand der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung gegeben ist. Betreffend die subjektive Tatseite ist zunächst auszuführen, dass für die Verwirklichung der angelasteten Übertretung nicht vorsätzliches Verhalten erforderlich ist, sondern bereits Fahrlässigkeit ausreicht. Fahrlässigkeit ist
G bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Betreffend die subjektive Tatseite ist zunächst auszuführen, dass für die Verwirklichung der angelasteten Übertretung nicht vorsätzliches Verhalten erforderlich ist, sondern bereits Fahrlässigkeit ausreicht. Fahrlässigkeit ist
Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Beim angelasteten Delikt besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges (Ungehorsamsdelikt). Dies bedeutet, dass der Beschuldigte glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall aber nicht gelungen. Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie sich anlässlich des gegenständlichen Vertragsabschlusses darauf verlassen hätte, dass der berufsmäßige Parteienvertreter sämtliche gesetzlichen Einreichungen dieses Vertragswerkes, insbesondere auch dessen Vorlage bei der Grundverkehrsbehörde, durchführen werde und sie deshalb keine Veranlassung gesehen habe, zu überprüfen, ob der Rechtsanwalt dies auch tatsächlich und fristgerecht gemacht habe. Die Erlärungspflicht liege faktisch beim Vertragserrichter und sie als Käuferin hätte sich darauf verlassen dürfen, dass dieser Verpflichtung fristgerecht nachgekommen werde. Dieser Umstand schließe nach ihrer Ansicht die persönliche Verantwortung überhaupt aus, jedenfalls sei dieser Umstand jedoch bei der Strafbemessung massiv schuldmildernd zu berücksichtigen. Dazu ist aber auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass das Vorbringen, es sei eine taugliche Person, wie zB ein Rechtanwalt, beauftragt worden, für sich allein nicht hinreiche, dass der Beschuldigte von der ihn im Verwaltungsstrafverfahren treffenden Verantwortung entlastet wäre. Es bedürfe hierzu weiterer Glaubhaftmachung, dass auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Person Vorsorge getroffen worden sei. Auch auf die richtige Ausführung des Auftrages durch einen Rechtsanwalt dürfe nicht völlig vertraut werden (vgl VwGH 14.09.2001, 2000/02/0181).Dazu ist aber auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass das Vorbringen, es sei eine taugliche Person, wie zB ein Rechtanwalt, beauftragt worden, für sich allein nicht hinreiche, dass der Beschuldigte von der ihn im Verwaltungsstrafverfahren treffenden Verantwortung entlastet wäre. Es bedürfe hierzu weiterer Glaubhaftmachung, dass auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Person Vorsorge getroffen worden sei. Auch auf die richtige Ausführung des Auftrages durch einen Rechtsanwalt dürfe nicht völlig vertraut werden vergleiche VwGH 14.09.2001, 2000/02/0181). Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall aber offensichtlich den beauftragten Rechtsanwalt nicht entsprechend kontrolliert hat, was sich aus ihrer Stellungnahme vom 11.12.2015 eindeutig ergibt, ist ihr im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH sehr wohl ein diesbezügliches Verschulden zur Last zu legen. Im vorliegenden Fall ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie kein Verschulden treffe. Die Beschwerdeführerin hat jedenfalls zumindest unbewusst fahrlässig gehandelt. Unbewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter zufolge Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt verkennt, dass er einen tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklichen könne. Das Maß der einzuhaltenden Sorgfalt wird dabei nach folgenden Kriterien bestimmt: In objektiver Hinsicht ist jene Sorgfalt anzuwenden, zu der der Täter nach den Umständen des einzelnen Falles verpflichtet ist. Dabei ist auf die Maßfigur des einsichtigen und besonnenen Menschen aus dem Verkehrskreis und in der Lage des Täters abzustellen. Hätte sich dieser in der konkreten Situation anders verhalten, hat der Täter objektiv sorgfaltswidrig gehandelt. In subjektiver Hinsicht kommt es einerseits auf die Befähigung des Täters zur Sorgfaltsübung aus und andererseits auf die Zumutbarkeit der Sorgfaltsübung. Auch wenn im gegenständlichen Fall ein berufsmäßiger Parteienvertreter zur Durchführung des Kaufvertrages und auch damit zur Vornahme der Anzeige bei der Grundverkehrsbehörde beauftragt war, verblieb bei der Beschwerdeführerin eine Art Restverantwortlichkeit in dem Sinn, als sie spätestens nach Ablauf einiger Wochen verpflichtet gewesen wäre, Erkundigungen darüber einzuholen, ob und gegebenenfalls von wem die Anzeige nunmehr vorgenommen worden sei und ob sie dafür eine Bestätigung erhalte. Hätte sie diese ihr durchaus zumutbare Sorgfaltspflicht eingehalten, wäre ihr innerhalb der achtwöchigen Anzeigepflicht bekannt geworden, dass die Anzeige noch ausständig ist und sie hätte sich noch rechtzeitig um deren Vornahme kümmern können. Die Beschwerdeführerin hat somit die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver und in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, da die Anzeigepflicht bei Eigentumsübertragungen von Baugrundstücken nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 eine aktuelle und detaillierte Kontrolle des Liegenschaftsverkehrs in Tirol ermöglichen soll, wenngleich hier zu berücksichtigen ist, dass die Anzeige nicht gänzlich unterblieben ist. Die Anzeige erfolgte jedoch erst nach ca sechs Monaten. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu werten. Hinsichtlich des Verschuldens war von Fahrlässigkeit auszugehen. Im Hinblick auf alle diese Strafbemessungskriterien ist das Landesverwaltungsgericht zur Auffassung gelangt, dass die durch die Behörde bemessene Strafe keinesfalls überhöht ist. Aufgrund des angegebenen Strafrahmens ist die über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe selbst in einem Fall von unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen nicht als überhöht anzusehen. Aus diesem Grund war die Beschwerde unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.38.0200.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.