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LVwG-2014/30/3347-6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.02.2016 GeschäftszahlLVwG-2014/30/3347-6 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen A A, geboren am xx.xx.xxxx, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B B, Adresse, Z, gegen den von der Bürgermeisterin der Stadt Z im Namen des Landeshauptmannes von Tirol erlassenen Bescheid vom 04.11.2014, Zahl ****1, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde von der belangten Behörde Folgendes verfügt: „BESCHEID: Herr A A, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsangehörigkeit: serbisch, hat mir ha. am 25.08.2014 eingelangter Eingabe um die Erteilung eines Aufenthaltstitels angesucht. Über diesen Antrag ergeht Namens des Landeshauptmannes von Tirol (Ermächtigung aufgrund der Verordnung des Landeshauptmannes, LGBl. Nr. 122/2005 i.d.g.F.) von der Bürgermeisterin der Stadt Z folgenderHerr A A, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsangehörigkeit: serbisch, hat mir ha. am 25.08.2014 eingelangter Eingabe um die Erteilung eines Aufenthaltstitels angesucht. Über diesen Antrag ergeht Namens des Landeshauptmannes von Tirol (Ermächtigung aufgrund der Verordnung des Landeshauptmannes, Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2005, i.d.g.F.) von der Bürgermeisterin der Stadt Z folgender SPRUCH: Gemäß § 60 Abs. 1 Ziff. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F., wird der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen.“Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziff. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.g.F., wird der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen.“ Die Abweisung wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen damit begründet, dass eine von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol eingeholte Stellungnahme im Sinne des § 60 Z 3 NAG für den Antragsteller negativ gewesen sei und die Ausübung dieser Tätigkeit laut der Stellungnahme der Landesgeschäftsstelle unter wirtschaftlichen und arbeitspolitischen Gesichtspunkten nicht im Interesse Österreich liege. Weiters liege der Zweck der Aufenthaltsbewilligung - Selbständiger gemäß § 60 NAG darin, Fremden, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben und sich sohin länger als eine sechs Monate bestehende, konkrete selbstständige Tätigkeit gegenüber einem Dritten vertraglich verpflichten, den Aufenthalt zu ermöglichen. Die Fremden dürfen jedoch keine Niederlassungsabsicht haben. In der Gesamtbetrachtung hat die belangte Behörde den Schluss gezogen, dass der Antragsteller eine Niederlassungsabsicht in Österreich habe und dies einen weiteren Versagungsgrund darstellen würde.Die Abweisung wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen damit begründet, dass eine von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol eingeholte Stellungnahme im Sinne des Paragraph 60, Ziffer 3, NAG für den Antragsteller negativ gewesen sei und die Ausübung dieser Tätigkeit laut der Stellungnahme der Landesgeschäftsstelle unter wirtschaftlichen und arbeitspolitischen Gesichtspunkten nicht im Interesse Österreich liege. Weiters liege der Zweck der Aufenthaltsbewilligung - Selbständiger gemäß Paragraph 60, NAG darin, Fremden, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben und sich sohin länger als eine sechs Monate bestehende, konkrete selbstständige Tätigkeit gegenüber einem Dritten vertraglich verpflichten, den Aufenthalt zu ermöglichen. Die Fremden dürfen jedoch keine Niederlassungsabsicht haben. In der Gesamtbetrachtung hat die belangte Behörde den Schluss gezogen, dass der Antragsteller eine Niederlassungsabsicht in Österreich habe und dies einen weiteren Versagungsgrund darstellen würde. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde das Einholen der Stellungnahme der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice im Sinne des § 60 Z 3 NAG grundsätzlich angefochten und wurde versucht den negativen Inhalt der Stellungnahme zu widerlegen. Da beim Beschwerdeführer keine Zweifel über dessen beabsichtigte selbstständige Tätigkeit vorlagen, sei die Einholung gesetzlich schlussendlich nicht geboten. Hinsichtlich der von der belangten Behörde übernommenen Ausführungen des Arbeitsmarktservice, dass es sich bei der beabsichtigten Aufnahme der erwähnten Tätigkeit nicht bloß um eine vorübergehende Aufnahme einer Tätigkeit handle, liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung der belangten Behörde vor. Weiters wurde ein öffentliches Interesse Österreichs an der Aufnahme der beabsichtigten Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers dargelegt. Beim Vertrag mit der C GmbH handle es sich um einen typischen Handelsvertretervertrag im Sinne des Handelsvertretergesetzes
  5. Handelsvertreter sei gemäß § 1 des Handelsvertretergesetzes, wer von einem anderen mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften, ausgenommen über unbewegliche Sachen, in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut sei und diese Tätigkeiten selbstständig und gewerbsmäßig ausübe. Die Handelsvertretertätigkeit sei eine selbstständige Tätigkeit.In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde das Einholen der Stellungnahme der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice im Sinne des Paragraph 60, Ziffer 3, NAG grundsätzlich angefochten und wurde versucht den negativen Inhalt der Stellungnahme zu widerlegen. Da beim Beschwerdeführer keine Zweifel über dessen beabsichtigte selbstständige Tätigkeit vorlagen, sei die Einholung gesetzlich schlussendlich nicht geboten. Hinsichtlich der von der belangten Behörde übernommenen Ausführungen des Arbeitsmarktservice, dass es sich bei der beabsichtigten Aufnahme der erwähnten Tätigkeit nicht bloß um eine vorübergehende Aufnahme einer Tätigkeit handle, liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung der belangten Behörde vor. Weiters wurde ein öffentliches Interesse Österreichs an der Aufnahme der beabsichtigten Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers dargelegt. Beim Vertrag mit der C GmbH handle es sich um einen typischen Handelsvertretervertrag im Sinne des Handelsvertretergesetzes
  6. Handelsvertreter sei gemäß Paragraph eins, des Handelsvertretergesetzes, wer von einem anderen mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften, ausgenommen über unbewegliche Sachen, in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut sei und diese Tätigkeiten selbstständig und gewerbsmäßig ausübe. Die Handelsvertretertätigkeit sei eine selbstständige Tätigkeit. Abschließend wurde seitens des Beschwerdeführers die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Ladung des Beschwerdeführers und der angebotenen Zeugen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt und die Abänderung des angefochtenen Bescheides unter vollinhaltlicher Stattgebung der Anträge des Beschwerdeführers, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Durchführung einer Verhandlung und Entscheidung begehrt. In Rahmen der Beweisaufnahme wurde in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde Einsicht genommen und am 23.06.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden der Beschwerdeführer und der handelsrechtliche Geschäftsführer der C GmbH mit Sitz in Z (in weiterer Folge kurz „C“) einvernommen. Der Beschwerdeführer gab auf Befragung Folgendes an: „Ich bin am xx.xx.xxxx in Serbien geboren. Ich habe mich nie längere Zeit in Österreich aufgehalten, nur kurzfristig für Besuchszwecke. Meine Mutter ist serbische Staatsbürgerin und wohnt in Österreich. Sie geht in Österreich auch einer Beschäftigung nach. Mein Vater lebt in Serbien. Er war nur für kurze Zeit auch in Österreich als Gastarbeiter. Ich habe keine Geschwister. Ich bin ledig. Ich habe in Serbien die Pflichtschule besucht und dann die Ausbildung als Automechaniker und Autolackierer abgeschlossen. Ich war in Serbien noch nie richtig berufstätig, ich habe dort nur die Ausbildung gemacht. Ich lebe von den Unterhaltszahlungen meiner Mutter. Meine Mutter hat mir berichtet wie man Parfüms und dergleichen verkaufen kann. Ich habe das in Serbien versucht, es hat aber dort nicht funktioniert. Meine Mutter arbeitet hauptberuflich als Putzfrau und nebenberuflich ist sie auch als Direktvertreiberin bei C tätig. Meine Mutter kennt viele Leute und sie könnte mir dann auch beim Vertrieb helfen. Sie ist nebenberuflich seit Herbst 2014 im Direktvertrieb tätig. Ich habe in Österreich keine weiteren nahen Verwandten. Ich habe jedoch viele Bekannte. Es handelt sich um serbische Staatsbürger, die ich noch von früher kannte und auch hier bei meinem Besuchsaufenthalt kennengelernt habe. Ich habe mich bereits im Jahre 2014 bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft angemeldet. Ich bin dort versichert. Ich habe keinen Aufenthaltstitel, sondern ich besitze nur einen serbischen Reisepass. In diesem sind die Ein- und Ausreisestempel eingetragen worden. Eine Kopie des Reisepasses wird zur Verhandlungsschrift genommen. Ich bin gestern nach Österreich eingereist. Ich weiß, dass man drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten im EU-Raum sichtvermerksfrei aufhältig sein darf. Ich habe den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Selbständiger gestellt, damit ich in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, damit ich mir hier ein Einkommen erwirtschaften kann, da mir dies zurzeit in Serbien nicht möglich ist. Ich möchte dann mit dem erwirtschafteten Geld früher oder später, nach einigen Jahren, nach Serbien zurückkehren und dort die Tätigkeit weiter ausüben. Deshalb habe ich diesen Antrag gestellt. Ich würde auch gern als Automechaniker arbeiten, aber der gegenständlich gewählte Weg ist für mich machbar, für etwas anderes eben eher nicht. Ich habe auch keine Lebensgefährtin und keine Freundin in Österreich. Ich bin auch kinderlos. Mit meinem Vertriebsvertrag mit C habe ich keine Gebietsbeschränkung. Ein Firmenbuchauszug der C GesmbH, Firmensitz in Z wird in Kopie zur Verhandlungsschrift genommen. Seither kann ich meine selbstständige Tätigkeit mangels Nichtvorliegen der Gewerbeberechtigung nicht ausüben. Für die Erlangung der Gewerbeberechtigung ist ein Aufenthaltstitel erforderlich. Beim Finanzamt habe ich auch für meine zukünftige Tätigkeit die erforderliche Steuernummer beantragt und auch erhalten (Umsatzsteuernummer). Ich habe selbst kein Einkommen und nur ein paar Ersparnisse. Mir hilft meine Mutter und auch deren Ehemann, mein Stiefvater. Die im Akt nachgewiesenen € 2000, die auf einem Sparkonto angelegt wurden, stammen ebenfalls von meiner Mutter. Bei Bedarf könnte ich auch eine Kapitaldecke von ca € 10.000 nachweisen. Dies würden mir sicher meine Mutter und mein Stiefvater zur Verfügung stellen. Ich könnte den Nachweis eines solchen Betrages über das gegenständliche mir zur Verfügung gestellte Sparbuch erbringen. Ich werde aufgefordert, im gegenständlichen Verfahren dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Nachweis, dass mir 10.000€ auf einem Sparbuch das erste Jahr zur Verfügung gestellt werden, zu erbringen und zwar unaufgefordert bis zum 30.06.
  7. Ich möchte noch anführen, dass mein Stiefvater selbst früher bei D und bei der C GmbH als Vertriebspartner beschäftigt war. Ich kann von meinem Stiefvater auch den Kundenstock übernehmen. Mein Stiefvater übt die Tätigkeit nicht mehr aus, weil er auf einem Schiff im Mittelmeer beschäftigt ist und daher die Vertriebstätigkeit nicht mehr ausüben kann.“ Der als Zeuge einvernommene handelsrechtliche Geschäftsführer der C GmbH, Herr F F, gab wahrheitsbelehrt Folgendes an: „Ich bin der handelsrechtliche Geschäftsführer der C GmbH mit Sitz in Z. Wir sind eine Tochtergesellschaft der E GmbH. Die C Vertriebsgesellschaft ist in ca 30 Ländern mit Schwerpunkt in Europa tätig. Der Firmensitz des Stammhauses ist in Deutschland. Unser Büro in Z mit 10 Mitarbeitern betreut den österreichischen Markt. Die Vertragspartner werden bei uns betreut und bedient für ganz Österreich. Es handelt sich bei den Vertriebspartnern um selbstständige Handelsvertreter. Wir haben ca 15.000 selbstständige Vertragspartner in ganz Österreich. In Tirol haben wir schätzungsweise zwischen 500 und 1000 selbstständige Vertragspartner. Außer der Volljährigkeit gibt es eigentlich keine besonderen Vorrausetzungen, es kann diesen Vertragspartnerschaftsvertrag eigentlich jeder, der sich geeignet fühlt und geeignet ist, abschließen. Er ist dann auch nicht auf das Bundesland oder seine Gemeinde beschränkt. Er kann mit unserem Vertrag die Produkte eigentlich weltweit verkaufen. Es gibt die Variante als nebenberuflicher Vertragspartner oder als hauptberuflicher Vertragspartner. Die meisten beginnen nebenberuflich. Von den 15.000 Vertragspartnern werden in etwa 40-50 Vertragspartner mehr als € 2000,-- im Monat an Provision ausbezahlt erhalten. Es gibt zB viele Fälle, wo Hausfrauen diese Tätigkeit ausüben. Für diese Frauen ist es vielleicht die einzige Beschäftigung und damit die Hauptbeschäftigung. Die Möglichkeiten sind dann eben so, dass man von ein paar wenigen € 100 bis ein paar € 1000 verdienen kann. Es gibt Vertragspartner die eigentlich nur ein paar wenige 100€ verdienen wollten und dann wesentlich mehr verdient haben, zB € 3000 oder € 4000 im Monat. Auf Frage, wie ich diesen Vertrag einschätzen würde, würde ich vielleicht angeben als freien Vertretervertrag. Ich habe zur Verhandlung eine Kopie der Geschäftsbedingungen für C Partner mitgenommen, diese Geschäftsbedingungen sind aktuell. Ich verweise zB auf Punkt II., daraus ergibt sich meines Erachtens eine gute Einschätzung des Vertragsverhältnisses und des Ablaufes der Partnerschaft. Eine Kopie der Geschäftsbedingungen wird zur Verhandlungsschrift genommen. Der Rechtsvertreter erhält ebenfalls eine Kopie dieser Geschäftsbedingungen. Auf Frage, wie ich diesen Vertrag einschätzen würde, würde ich vielleicht angeben als freien Vertretervertrag. Ich habe zur Verhandlung eine Kopie der Geschäftsbedingungen für C Partner mitgenommen, diese Geschäftsbedingungen sind aktuell. Ich verweise zB auf Punkt römisch zwei., daraus ergibt sich meines Erachtens eine gute Einschätzung des Vertragsverhältnisses und des Ablaufes der Partnerschaft. Eine Kopie der Geschäftsbedingungen wird zur Verhandlungsschrift genommen. Der Rechtsvertreter erhält ebenfalls eine Kopie dieser Geschäftsbedingungen. Auf Befragung welche Produkte wir produzieren und vertreiben, möchte ich angeben, dass unsere Produkte in Deutschland produziert werden. Es handelt sich hierbei um Verbrauchsgüter aus dem Bereich Gesundheit und Schönheit, explizit die Produktgruppen Parfüm, Pflegeprodukte, dekorative Kosmetik und Nahrungsergänzungsmittel. Bestimmte Produkte werden auch außerhalb von Deutschland zugekauft, zB aus Italien oder Asien. In Österreich wird nicht produziert. Auf die Frage, ob wir auch bereits in Serbien tätig sind, gebe ich an, dass wir, glaube ich, in Serbien noch nicht tätig sind. Unser Unternehmen besteht seit ca. 30 Jahren. Auf dem österreichischen Markt sind wir bereits seit 25 Jahren tätig. Wir konkurrieren am Markt in Österreich beim Direktvertrieb mit Unternehmen wie zB D, G oder H.“ Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nochmals die Beweggründe, die zur Beschwerde geführt haben, aus und er fasste das Verhandlungsergebnis zusammen und beantragte weiterhin, dass der Beschwerdeführer als Jungunternehmer, der in Österreich ein Einkommen erzielen wolle, der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werde, damit er als selbstständiger Vertreter mit dem Vertriebsvertrag für die C mit Sitz in Z tätig werden könne. Das erforderliche Kapital für das erste Geschäftsjahr werde binnen der aufgetragenen Frist unaufgefordert dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt werden. Es werde daher neuerlich beantragt, dass der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werde. Einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung wurde seitens des Rechtsvertreters zugestimmt. Nach der durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde am 01.07.2015 ein Inhabersparbuch der Bank T mit einem Guthaben von 10.000 Euro vorgezeigt. Das eingezahlte Sparguthaben stammt von der Mutter und vom Stiefvater des Beschwerdeführers und wurde dem Beschwerdeführer uneingeschränkt zur Verfügung gestellt. Aufgrund der durchgeführten Verhandlung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach Erhalt des beantragten Aufenthaltstitels Aufenthaltsbewilligung-Selbständiger und Erhalt der erforderlichen Gewerbeberechtigung (Gewerbeanmeldung) eine selbstständige Tätigkeit im Direktvertrieb (Handelsgewerbe) mit dem Direktvertriebspartner C ausüben und aus dieser selbständigen Tätigkeit ein Einkommen erzielen will. Laut beigebrachter Geschäftsbedingungen für C Partner verpflichtet sich der jeweilige Partner, im gegenständlichen Falle der Beschwerdeführer, die Produkte der C ausschließlich im Direktvertrieb zu verkaufen. Dem Partner ist es auch gestattet, Produkte anderer Unternehmer zu vertreiben, mit Ausnahme von Produkten, die mit den von C angebotenen konkurrieren oder die über den gleichen Vertriebsweg (Direktvertrieb) abgesetzt werden (Pkt. VIII. der Geschäftsbedingungen für C Partner). Die Partnerschaft kann von C zum folgenden Monatsersten beendet werden, wenn der Partner innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten beginnend mit dem letzten Rechnungsdatum keine Eigenumsätze tätigt. Soweit hinsichtlich der Kündigungsfrist keine vertraglichen Sonderregelungen bestehen, kann der Partner, im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer, ohne Kündigungsfrist kündigen (siehe Punkt XI. der Geschäftsbedingungen für C Partner). Dass hinsichtlich des Vertragsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der C vertragliche Sonderregelungen abweichend von Punkt XI der Geschäftsbedingungen für C Partner ausverhandelt worden wären, wurde weder geltend gemacht noch nachgewiesen. Der Beschwerdeführer kann somit jederzeit ohne Kündigungsfrist den vorgelegten Direktvertriebsvertrag kündigen und einen anderen Vertrag abschließen oder eine andere gewerbliche Tätigkeit im Rahmen der gewerberechtlichen Bestimmungen und des vorliegenden erforderlichen Aufenthaltstitels ausüben. Festgehalten wird weiters, dass die selbstständige Tätigkeit im gegenständlichen Falle nicht der Bezug der zu verkaufenden Produkte beim Direktvertriebspartner ist, sondern der Verkauf von Produkten der C an potentielle Kunden mit Gewinn- und Wiederholungsabsicht und im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Nicht der Ankauf der Produkte sondern der Verkauf an etwaige Kunden stellt die zukünftige gewerbliche Tätigkeit dar und ergeben sich erst aus dieser zukünftigen Verkaufstätigkeit erste konkrete und verpflichtende Vertragsabschlüsse. Daraus resultierende Verpflichtungen liegen noch nicht vor bzw wurden auch nicht nachgewiesen. Dies insbesondere, da die gewerbliche Tätigkeit erst nach Erhalt des begehrten Aufenthaltstitels im Bundesgebiet begonnen werden soll bzw. kann. Aufgrund der durchgeführten Verhandlung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach Erhalt des beantragten Aufenthaltstitels Aufenthaltsbewilligung-Selbständiger und Erhalt der erforderlichen Gewerbeberechtigung (Gewerbeanmeldung) eine selbstständige Tätigkeit im Direktvertrieb (Handelsgewerbe) mit dem Direktvertriebspartner C ausüben und aus dieser selbständigen Tätigkeit ein Einkommen erzielen will. Laut beigebrachter Geschäftsbedingungen für C Partner verpflichtet sich der jeweilige Partner, im gegenständlichen Falle der Beschwerdeführer, die Produkte der C ausschließlich im Direktvertrieb zu verkaufen. Dem Partner ist es auch gestattet, Produkte anderer Unternehmer zu vertreiben, mit Ausnahme von Produkten, die mit den von C angebotenen konkurrieren oder die über den gleichen Vertriebsweg (Direktvertrieb) abgesetzt werden (Pkt. römisch acht. der Geschäftsbedingungen für C Partner). Die Partnerschaft kann von C zum folgenden Monatsersten beendet werden, wenn der Partner innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten beginnend mit dem letzten Rechnungsdatum keine Eigenumsätze tätigt. Soweit hinsichtlich der Kündigungsfrist keine vertraglichen Sonderregelungen bestehen, kann der Partner, im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer, ohne Kündigungsfrist kündigen (siehe Punkt römisch elf. der Geschäftsbedingungen für C Partner). Dass hinsichtlich des Vertragsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der C vertragliche Sonderregelungen abweichend von Punkt römisch elf der Geschäftsbedingungen für C Partner ausverhandelt worden wären, wurde weder geltend gemacht noch nachgewiesen. Der Beschwerdeführer kann somit jederzeit ohne Kündigungsfrist den vorgelegten Direktvertriebsvertrag kündigen und einen anderen Vertrag abschließen oder eine andere gewerbliche Tätigkeit im Rahmen der gewerberechtlichen Bestimmungen und des vorliegenden erforderlichen Aufenthaltstitels ausüben. Festgehalten wird weiters, dass die selbstständige Tätigkeit im gegenständlichen Falle nicht der Bezug der zu verkaufenden Produkte beim Direktvertriebspartner ist, sondern der Verkauf von Produkten der C an potentielle Kunden mit Gewinn- und Wiederholungsabsicht und im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Nicht der Ankauf der Produkte sondern der Verkauf an etwaige Kunden stellt die zukünftige gewerbliche Tätigkeit dar und ergeben sich erst aus dieser zukünftigen Verkaufstätigkeit erste konkrete und verpflichtende Vertragsabschlüsse. Daraus resultierende Verpflichtungen liegen noch nicht vor bzw wurden auch nicht nachgewiesen. Dies insbesondere, da die gewerbliche Tätigkeit erst nach Erhalt des begehrten Aufenthaltstitels im Bundesgebiet begonnen werden soll bzw. kann. Der Beschwerdeführer war in seinem derzeitigen Aufenthaltsstaat Serbien noch nie beruflich tätig und hat lediglich die Schulbildung und die Ausbildung zum Autolackierer abgeschlossen. Der Lebensunterhalt wurde von der in Österreich erwerbstätigen Mutter des Beschwerdeführers bestritten. Der gegenständliche Antrag wurde eingebracht, damit der Beschwerdeführer in Österreich (erstmalig) einer Erwerbstätigkeit nachgehen und ein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, was ihm zurzeit in Serbien nicht möglich ist. Eine etwaige Rückkehr nach Serbien ist bis auf weiteres nicht absehbar, wird vom Beschwerdeführer aber nicht gänzlich ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer würde tatsächlich gern in seinem erlernten Beruf als Automechaniker arbeiten, musste aber den gegenständlich gewählten Weg einschlagen, da nur dieser für ihn rechtlich machbar erscheint (= eigene Aussage in der Beschwerdeverhandlung) - etwas anderes, gemeint war eine andere bevorzugte Tätigkeit, eben nicht. Der Beschwerdeführer, der ledig und kinderlos ist, und über keine Lebensgefährtin und keine ständige Freundin verfügt, hat in Österreich außer seiner Mutter keine näheren weiteren Verwandten, er hat jedoch viele Bekannte, die er von früheren Besuchsaufenthalten in Österreich kennt. Der etwaige Aufenthalt in Österreich wird zumindest bis zur Erwirtschaftung eines ausreichenden Einkommens auch weiterhin von der Mutter und dem Stiefvater bestritten werden. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Unterkunft, die ihm aufgrund eines längerfristigen Mietvertrages zur Verfügung steht. Der beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet dient der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit, der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich bestehen wird und in einer Gesamtbetrachtung des privaten und beabsichtigen beruflichen Umfelds der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen im Raum Z und nicht einem nur vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet ohne Niederlassungsabsicht. Die im Verfahren geltend gemacht und dargetane gewerbsmäßige Tätigkeit (selbstständiger Handelsvertreter, Handelsgewerbe, Direktvertrieb) soll unstrittig auf selbstständiger Basis und gewerbsmäßig aber auch ohne Befristung ausgeübt werden. II. Rechtliche Grundlagen:römisch zwei. Rechtliche Grundlagen: Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des NAG lauten wie folgt: „Begriffsbestimmungen § 2.Paragraph 2,

(2)Niederlassung ist der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck
  1. der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht;
  2. der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder
  3. der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.“ „Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen Arten und Form der Aufenthaltstitel § 8.
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als:Paragraph 8,
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als:
  1. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten gemäß §§ 20d Abs. 1 Z 1 bis 4 oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;
  2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten gemäß Paragraphen 20 d, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;
  3. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;
  4. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslBG berechtigt;
  5. Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß § 20d Abs. 1 Z 5 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;
  6. Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG erstellt wurde, berechtigt;
  7. „Niederlassungsbewilligung“, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt;
  8. „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt;
  9. „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt;
  10. Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
  11. Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (Z 7) zu erhalten;
  12. Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (Ziffer 7,) zu erhalten; (Z 9 Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)(Ziffer 9, Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
  13. „Aufenthaltsbewilligung“ für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69).“
  14. „Aufenthaltsbewilligung“ für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Paragraphen 58 bis 69).“ „Verfahren bei Inlandsbehörden § 23.
(1)Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.“Paragraph 23,
(1)Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.“ „Schweizer Bürger und deren Angehörige sowie Angehörige von Österreichern § 57. Die Bestimmungen der §§ 51 bis 56 finden auch auf Schweizer Bürger, die das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, und deren Angehörige Anwendung. Für Angehörige von Österreichern gelten die Bestimmungen der §§ 52 bis 56 sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt.“Paragraph 57, Die Bestimmungen der Paragraphen 51 bis 56 finden auch auf Schweizer Bürger, die das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, und deren Angehörige Anwendung. Für Angehörige von Österreichern gelten die Bestimmungen der Paragraphen 52 bis 56 sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt.“ „Selbständige § 60.
(1)Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger ausgestellt werden, wennParagraph 60,
(1)Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger ausgestellt werden, wenn
  1. sie die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen,
  3. sie sich zur Durchführung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit vertraglich verpflichtet haben und diese Verpflichtung länger als sechs Monate bestehen wird und
  4. die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln der Behörde am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit auf deren Anfrage festgestellt hat, dass auf Grund der vorgelegten Unterlagen eine selbständige Tätigkeit im Sinne der Z 2 vorliegt, die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht verletzt werden und die Ausübung dieser Tätigkeit unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt. § 2 Abs. 4 AuslBG bleibt unberührt.
  5. die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln der Behörde am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit auf deren Anfrage festgestellt hat, dass auf Grund der vorgelegten Unterlagen eine selbständige Tätigkeit im Sinne der Ziffer 2, vorliegt, die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht verletzt werden und die Ausübung dieser Tätigkeit unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt. Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG bleibt unberührt.
(2)Nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Abs. 1 hat die Behörde die Bewilligungen und jeweils eine Kopie des Vertrages und der Feststellung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der für die Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes AVOG, BGBl. Nr. 18/1975, zu übermitteln, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Auftraggeber seinen Sitz hat. Hat der Auftraggeber keinen Sitz im Inland, sind diese der nach dem Wohnsitz des Drittstaatsangehörigen zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG zu übermitteln. Die Behörde hat den Drittstaatsangehörigen bei der Antragstellung von dieser Übermittlung nachweislich in Kenntnis zu setzen.“
(2)Nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Absatz eins, hat die Behörde die Bewilligungen und jeweils eine Kopie des Vertrages und der Feststellung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der für die Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes AVOG, Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975,, zu übermitteln, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Auftraggeber seinen Sitz hat. Hat der Auftraggeber keinen Sitz im Inland, sind diese der nach dem Wohnsitz des Drittstaatsangehörigen zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG zu übermitteln. Die Behörde hat den Drittstaatsangehörigen bei der Antragstellung von dieser Übermittlung nachweislich in Kenntnis zu setzen.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Der vom Beschwerdeführer eingebrachte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung-Selbständiger gemäß § 60 Abs 1 NAG soll gewährleisten, dass Fremden, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben, aber keine Niederlassungsabsicht haben, unter der Voraussetzung, dass sie zu einer länger als sechs Monate dauernden selbstständigen Tätigkeit vertraglich verpflichtet sind, den Aufenthalt zu ermöglichen. Die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt der Beschwerdeführer jedenfalls nicht. Der Beschwerdeführer hat, wie bereits ausgeführt, eine Niederlassungsabsicht im Sinne des § 2 Abs 2 NAG. Er hat sich noch nicht zu einer länger als sechs Monate dauernden selbstständigen Tätigkeit vertraglich im Bundesgebiet verpflichtet. Eine etwaige Verpflichtung, also der aufzunehmenden selbstständigen Erwerbstätigkeit, ergibt sich nach Vorliegen der gewerberechtlichen Voraussetzungen, der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzung und der erst abzuschließenden Verkaufsverträge mit noch nicht feststehenden potentiellen Kunden. Die Form der Aufenthaltsbewilligung gemäß § 8 Abs 1 Z 10 NAG ist für die beabsichtigte Zuwanderung und Niederlassung des Beschwerdeführers nicht geeignet. Dies hat auch die belangte Behörde grundsätzlich richtig erkannt. Aufgrund des erhobenen vorliegenden Sachverhaltes benötigt der Beschwerdeführer einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung-Selbständiger“, weshalb jedenfalls vor einer allfälligen Antragsabweisung seitens der belangten Behörde auch das in § 23 Abs 1 NAG vorgesehene Verfahren einzuhalten gewesen wäre. Diesbezüglich hat die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen. Das gewährte Parteiengehör im Anschluss an die Einholung der Stellungnahme des Arbeitsmarktservice stellt kein solches Verbesserungsverfahren im Sinne des § 13 Abs 3 AVG dar. Die Verfahrensvorschrift des § 23 Abs 1 NAG löst die Verpflichtung der Behörde aus, dem Beschwerdeführer vor einer Antragsabweisung darüber zu belehren und ihn im Rahmen eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs 3 AVG die Möglichkeit einzuräumen, bekanntzugeben, welchen Aufenthaltstitel er im Hinblick auf den sich aus dem Verfahrensergebnis ergebenden Aufenthaltszweck anstrebe (siehe zB VwGH 03.04.2009, 2008/22/0880). Der vom Beschwerdeführer eingebrachte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung-Selbständiger gemäß Paragraph 60, Absatz eins, NAG soll gewährleisten, dass Fremden, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben, aber keine Niederlassungsabsicht haben, unter der Voraussetzung, dass sie zu einer länger als sechs Monate dauernden selbstständigen Tätigkeit vertraglich verpflichtet sind, den Aufenthalt zu ermöglichen. Die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt der Beschwerdeführer jedenfalls nicht. Der Beschwerdeführer hat, wie bereits ausgeführt, eine Niederlassungsabsicht im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, NAG. Er hat sich noch nicht zu einer länger als sechs Monate dauernden selbstständigen Tätigkeit vertraglich im Bundesgebiet verpflichtet. Eine etwaige Verpflichtung, also der aufzunehmenden selbstständigen Erwerbstätigkeit, ergibt sich nach Vorliegen der gewerberechtlichen Voraussetzungen, der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzung und der erst abzuschließenden Verkaufsverträge mit noch nicht feststehenden potentiellen Kunden. Die Form der Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 10, NAG ist für die beabsichtigte Zuwanderung und Niederlassung des Beschwerdeführers nicht geeignet. Dies hat auch die belangte Behörde grundsätzlich richtig erkannt. Aufgrund des erhobenen vorliegenden Sachverhaltes benötigt der Beschwerdeführer einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung-Selbständiger“, weshalb jedenfalls vor einer allfälligen Antragsabweisung seitens der belangten Behörde auch das in Paragraph 23, Absatz eins, NAG vorgesehene Verfahren einzuhalten gewesen wäre. Diesbezüglich hat die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen. Das gewährte Parteiengehör im Anschluss an die Einholung der Stellungnahme des Arbeitsmarktservice stellt kein solches Verbesserungsverfahren im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar. Die Verfahrensvorschrift des , Paragraph 23, Absatz eins, NAG löst die Verpflichtung der Behörde aus, dem Beschwerdeführer vor einer Antragsabweisung darüber zu belehren und ihn im Rahmen eines Verbesserungsauftrages nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Möglichkeit einzuräumen, bekanntzugeben, welchen Aufenthaltstitel er im Hinblick auf den sich aus dem Verfahrensergebnis ergebenden Aufenthaltszweck anstrebe (siehe zB VwGH 03.04.2009, 2008/22/0880). Es wird nur beispielhaft darauf hingewiesen, dass beim Beschwerdeführer zB ein Fall des § 57 NAG vorliegen könnte.Es wird nur beispielhaft darauf hingewiesen, dass beim Beschwerdeführer zB ein Fall des Paragraph 57, NAG vorliegen könnte. Aufgrund des vorliegendes Sachverhaltes und des im Behördenverfahren der Antragsabweisung nicht vorausgegangenen Verbesserungsverfahrens war dem Eventualantrag des Beschwerdeführers Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben und der gegenständliche Verwaltungsakt zur Verfahrensfortführung an die belangte Behörde zu retournieren. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 23 Abs 1 NAG auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 23, Absatz eins, NAG auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2014.30.3347.6

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