GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28 und Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine Revision wegen Verletzung in Rechten an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Z, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit Strafverfügung der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 06.01.2012, STR***1, wurde dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs 1 lit a in Verbindung mit § 8 Abs 1 Tiroler Parkabgabegesetz zur Last gelegt und eine Geldstrafe über Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt. Nach einem Versuch, die Strafverfügung dem Beschwerdeführer an der Adresse2, zuzustellen, wurde sie beim zuständigen Postamt (****) mit 16.01.2012 (Beginn der Abholfrist) hinterlegt. Mit Strafverfügung der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 06.01.2012, STR***1, wurde dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Tiroler Parkabgabegesetz zur Last gelegt und eine Geldstrafe über Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt. Nach einem Versuch, die Strafverfügung dem Beschwerdeführer an der Adresse2, zuzustellen, wurde sie beim zuständigen Postamt (****) mit 16.01.2012 (Beginn der Abholfrist) hinterlegt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.03.2012 erfolgte eine „Letzte Zahlungsaufforderung“, zwei weitere erfolgten mit Schreiben vom 13.09.2013 und vom 12.09.2014. Im Zusammenhalt mit dem Erhalt dieser Zahlungsaufforderungen meldete sich der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde per E-Mail und gab an, dass die Strafverfügung in Q zugestellt wurde, bei Ortsabwesenheit jedoch das Schriftstück nicht als zugestellt gelte. Im Rahmen eines umfangreichen E-Mail-Verkehrs teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am 02.10.2013 mit, dass der Brief am 16.01.2012 beim Postamt hinterlegt wurde und bis dato nie an die Behörde retourniert wurde, sodass davon ausgegangen werde, dass der Brief vom Beschwerdeführer behoben worden sei. Mit weiterem E-Mail vom 30.10.2013 wurde ergänzt, dass die Strafverfügung an jener Adresse zugestellt wurde, wo der Beschwerdeführer laut Zentralem Melderegister als mit Hauptwohnsitz gemeldet aufscheint. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Z-1 vom 13.10.2014, EO***1, wurde die Fahrnis- und Gehaltsexekution in der gegenständlichen Angelegenheit bewilligt. Mit E-Mail vom 28.10.2014 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf neuerliche Zustellung der angeführten Strafverfügung und begründete diesen damit, dass er sich zwischen Ende November 2011 und März 2012 nie an oben genannter Adresse (Adresse2) aufgehalten habe, sondern im gesamten Zeitraum mit seiner damaligen Lebensgefährtin DI BB in der gemeinsamen Wohnung in Z, Adresse1, und ab Mitte Jänner in der Zweitwohnung, Adresse3, gewohnt habe. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Z-1 vom 31.10.2014, EO***2, wurde der Einspruch der verpflichteten Partei gegen die Exekutionsbewilligung vom 13.10.2014 abgewiesen und damit begründet, dass die Exekutionstitel vollstreckbar sind und die bewilligte Exekution decken. Am 25.06.2015 wurde schließlich vom Bezirksgericht Z-1 der Beschluss gefasst (EO***3), dass
EO das bezeichnete Exekutionsverfahren einzustellen ist, weil die betreibende Partei vollständig befriedigt worden ist.Mit Beschluss des Bezirksgerichts Z-1 vom 31.10.2014, EO***2, wurde der Einspruch der verpflichteten Partei gegen die Exekutionsbewilligung vom 13.10.2014 abgewiesen und damit begründet, dass die Exekutionstitel vollstreckbar sind und die bewilligte Exekution decken. Am 25.06.2015 wurde schließlich vom Bezirksgericht Z-1 der Beschluss gefasst (EO***3), dass
Paragraph 40, EO das bezeichnete Exekutionsverfahren einzustellen ist, weil die betreibende Partei vollständig befriedigt worden ist. Der Beschwerdeführer brachte am 21.05.2015 bei der belangten Behörde einen Devolutionsantrag ein und begründete diesen damit, dass er bislang keine Antwort (Bescheid) auf seinen Antrag erhalten habe und somit die sechsmonatige Frist verstrichen sei. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Y vom 16.07.2015, GZ STR***1, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf neuerliche Zustellung der Strafverfügung vom 06.01.2012, STR***1, zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde den Standpunkt vertrete, dass die seinerzeitige Strafverfügung im Sinne des Zustellgesetzes durch Hinterlegung am Hauptwohnsitz des Beschuldigten rechtmäßig zugestellt worden ist. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und sich begründend insbesondere auf § 17 Abs 3 Zustellgesetz bezogen. Als Zeuge seiner Abwesenheit von der Abgabestelle zum Zeitpunkt der Hinterlegung wurde Frau DI BB und der Hauseigentümer Dr. CC angeführt. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und sich begründend insbesondere auf Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz bezogen. Als Zeuge seiner Abwesenheit von der Abgabestelle zum Zeitpunkt der Hinterlegung wurde Frau DI BB und der Hauseigentümer Dr. CC angeführt. Am 19.02.2016 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer hat vorab telefonisch mitgeteilt, dass er an der Verhandlung nicht teilnehmen wird. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bürgermeisterin der Stadt Y, Zl STR***1 samt einliegenden Aktenteilen des Bezirksgerichts Z-1, Zl EO***0, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, LVwG-2015/12/2204. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die für die vorliegende Entscheidungen maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 73 AVG BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 33/2013Paragraph 73, AVG Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,
Abs 2 AVG geht auf schriftlichen Antrag der Partei (Devolutionsantrag) die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über, wenn ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird. Diese Bestimmung gilt
G auch im Verwaltungsstrafverfahren.
Paragraph 73, Absatz 2, AVG geht auf schriftlichen Antrag der Partei (Devolutionsantrag) die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über, wenn ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird. Diese Bestimmung gilt
Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Allerdings gilt diese Bestimmung nur für Bescheide, gegen die Berufung erhoben werden kann, sodass diese Bestimmung für Behörden in Tirol keine Anwendung findet, da neben der Abschaffung des zweigliedrigen Instanzenzuges durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 2012/51, auch in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die Berufung ausgeschlossen ist (vgl dazu § 17 TGO 2001, § 41 Abs 1 Stadtrecht der Stadt Y 1975).Allerdings gilt diese Bestimmung nur für Bescheide, gegen die Berufung erhoben werden kann, sodass diese Bestimmung für Behörden in Tirol keine Anwendung findet, da neben der Abschaffung des zweigliedrigen Instanzenzuges durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl römisch eins 2012/51, auch in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die Berufung ausgeschlossen ist vergleiche dazu Paragraph 17, TGO 2001, Paragraph 41, Absatz eins, Stadtrecht der Stadt Y 1975). Besteht kein Instanzenzug – und demgemäß keine Berufungsbehörde – kann allerdings wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die (Gemeinde-)Behörde
Abs 1 Z 3 B-VG Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.Besteht kein Instanzenzug – und demgemäß keine Berufungsbehörde – kann allerdings wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die (Gemeinde-)Behörde
Es kann für das vorliegende Verfahren allerdings dahingestellt bleiben, ob der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.05.2015 allenfalls in eine solche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht umgedeutet werden könnte , zumal nach § 16 VwGVG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid – nach Stellung einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht - erlassen kann. Damit wird der Behörde die Möglichkeit zur Nachholung des Bescheides eingeräumt (vgl dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, Anm 1 zu § 16, S 106).Es kann für das vorliegende Verfahren allerdings dahingestellt bleiben, ob der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.05.2015 allenfalls in eine solche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht umgedeutet werden könnte , zumal nach Paragraph 16, VwGVG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid – nach Stellung einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht - erlassen kann. Damit wird der Behörde die Möglichkeit zur Nachholung des Bescheides eingeräumt vergleiche dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, Anmerkung 1 zu Paragraph 16,, S 106). In Anbetracht dessen, dass die belangte Behörde den Bescheid am 20.07.2015 erlassen hat, kommt ihr sohin in jedem Fall die Zuständigkeit zur Entscheidung zu. In der Sache hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren vor der Verwaltungsstrafbehörde keinen Rechtsanspruch hat, dass ihm gegenüber ein Strafbescheid erlassen wird (vgl VwGH 06.07.2015, Ra 2014/02/0095).In der Sache hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren vor der Verwaltungsstrafbehörde keinen Rechtsanspruch hat, dass ihm gegenüber ein Strafbescheid erlassen wird vergleiche VwGH 06.07.2015, Ra 2014/02/0095). Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung (VwGH 06.07.2015, Ra 2014/02/0095) den Antrag auf Neuzustellung eines Verwaltungsstrafbescheides in einen Feststellungsantrag, ob der Strafbescheid wirksam zugestellt wurde, umgedeutet. Dieses Feststellungsinteresse ist im Zusammenhang mit der Frage bejaht worden, ob die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Bescheidzustellung bzw im Zeitpunkt der Leistung von Teilzahlungen gegeben war. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Fehlen der Prozessfähigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl VwGH 19.09.2000, 2000/05/0012) und eine Zustellung an einen Handlungsunfähigen keine Rechtswirkungen auslöst (vgl VwGH 25.06.1999, 97/02/0186).Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung (VwGH 06.07.2015, Ra 2014/02/0095) den Antrag auf Neuzustellung eines Verwaltungsstrafbescheides in einen Feststellungsantrag, ob der Strafbescheid wirksam zugestellt wurde, umgedeutet. Dieses Feststellungsinteresse ist im Zusammenhang mit der Frage bejaht worden, ob die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Bescheidzustellung bzw im Zeitpunkt der Leistung von Teilzahlungen gegeben war. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Fehlen der Prozessfähigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen ist vergleiche VwGH 19.09.2000, 2000/05/0012) und eine Zustellung an einen Handlungsunfähigen keine Rechtswirkungen auslöst vergleiche VwGH 25.06.1999, 97/02/0186). Im vorliegenden Fall wird die Rechtswirksamkeit der Zustellung nicht wegen mangelnder Prozessfähigkeit sondern wegen nicht regelmäßigem Aufenthalt an der Abgabestelle vom Beschwerdeführer bestritten. Für die Frage, ob auch hier ein Feststellungsbescheid notwendiges Mittel der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zunächst von Bedeutung, ob der Partei zur Durchsetzung ihrer rechtlichen Interessen nicht ohnedies der Rechtsweg vor den Verwaltungsbehörden oder den Gerichten offensteht. Sodann ist zu prüfen, ob ihr darüber hinaus die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist (vgl VwGH 04.11.1992, 86/17/0162; 16.6.1992, 88/05/0181, 18.12.2014, Ro 2014/12/0018).Für die Frage, ob auch hier ein Feststellungsbescheid notwendiges Mittel der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zunächst von Bedeutung, ob der Partei zur Durchsetzung ihrer rechtlichen Interessen nicht ohnedies der Rechtsweg vor den Verwaltungsbehörden oder den Gerichten offensteht. Sodann ist zu prüfen, ob ihr darüber hinaus die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist vergleiche VwGH 04.11.1992, 86/17/0162; 16.6.1992, 88/05/0181, 18.12.2014, Ro 2014/12/0018). Es ist daher vorab zu prüfen, ob im Beschwerdefall dem Beschwerdeführer ein solcher Rechtsweg zur Durchsetzung seiner rechtlichen Interessen offen gestanden ist:
Abs 1 VVG ist die Verpflichtung zu einer Geldleistung in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Dabei muss
Abs 2 VVG der Vollstreckungstitel mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung).
Paragraph 3, Absatz eins, VVG ist die Verpflichtung zu einer Geldleistung in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Dabei muss
Paragraph 3, Absatz 2, VVG der Vollstreckungstitel mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Diese Vollstreckbarkeitsbestätigung ist allerdings
Abs 3 EO aufzuheben, wenn sich erweist, dass die Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels zu Unrecht angenommen wurde. Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn ein (nicht geheilter) Zustellmangel gegeben ist. Diese Vollstreckbarkeitsbestätigung ist allerdings
Paragraph 7, Absatz 3, EO aufzuheben, wenn sich erweist, dass die Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels zu Unrecht angenommen wurde. Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn ein (nicht geheilter) Zustellmangel gegeben ist. Für die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung, die zu einem verwaltungsbehördlichen Exekutionstitel erteilt wurde, ist nach der Anordnung des § 7 Abs 4 EO jene Behörde zuständig, von der der Exekutionstitel stammt (vgl Angst/Oberhammer, Kommentar zur Exekutionsordnung,
Ab 1 Z 9 EO einzustellen.Wird die Vollstreckbarkeitsbestätigung aufgehoben, ist die Exekution
Paragraph 39, Ab 1 Ziffer 9, EO einzustellen. Im vorliegenden Fall scheidet sohin ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf aus, weil die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden war. Die Beschreitung dieses Rechtsweges war dem Beschwerdeführer zudem zumutbar, zumal im Zeitpunkt der Antragstellung das Exekutionsverfahren bereits anhängig war. Eine Umdeutung des Antrages des Beschwerdeführers vom 28.10.2014 auf neuerliche Zustellung der Strafverfügung in einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts nicht möglich. Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel darf nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind aber davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe ohne Belang. Es ist unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein (vgl VwGH 19.03.2013, 2012/21/0082, 19.01.2011, 2009/08/0058 ua).Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel darf nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind aber davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe ohne Belang. Es ist unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein vergleiche VwGH 19.03.2013, 2012/21/0082, 19.01.2011, 2009/08/0058 ua). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung kann der klar gestellte Antrag auf Neuzustellung nicht in einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung umgedeutet werden. IV. Ergebnis:römisch vier. Ergebnis: Die belangte Behörde hat daher den Antrag auf neuerliche Zustellung der Strafverfügung zu Recht zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol war daher als unbegründet abzuweisen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist eine Revision – da der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen einschließt (vgl VwGH 05.03.2015, Ra 2015/02/0012 ua) - durch den Beschwerdeführer
GG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im Übrigen ist eine Revision – da der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen einschließt vergleiche VwGH 05.03.2015, Ra 2015/02/0012 ua) - durch den Beschwerdeführer
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Ines Kroker (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.12.2204.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.